1 commentary
Art. 71b EnG verfolgt das Ziel, raumplanungs- und umweltrechtliche Vorgaben zeitlich befristet zu reduzieren, um die zügige Realisierung der in Absatz 2 genannten Erweiterung des Speicherwasserkraftwerks Grimselsee zu ermöglichen. Die Bestimmung ist damit Teil des Sonderregimes zur beschleunigten Umsetzung bestimmter Energieprojekte.
“Der Regierungsrat hat die EV Photovoltaik-Grossanlagen weiter auf Art. 71a Abs. 3 EnG und auf die Ausführungsbestimmungen der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) gestützt. Art. 71a EnG wurde im Rahmen der Änderung des EnG betreffend «Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter» (AS 2022 543) eingeführt, die National- und Ständerat am 30. September 2022 vor dem Hintergrund einer damals befürchteten Strommangellage im bevorstehenden Winter beschlossen haben. Die Änderung zielt darauf ab, die raumplanungs- und umweltrechtlichen Vorgaben – in zeitlich befristeter Weise – für den Bau von Photovoltaik-Grossanlagen in den Alpen (Art. 71a EnG) und für die Erweiterung des Speicherwasserkraftwerks Grimselsee (Art. 71b EnG) herabzusetzen (Andreas Stöckli, Sonderregime für Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien: Eine Zwischenwürdigung der dynamischen Rechtsentwicklung, in URP 2024 S. 335 f.). Das Bundesparlament wollte mit Art. 71a EnG eine gesetzliche Grundlage für den schnellen Zubau von Photovoltaik-Grossanlagen auf Freiflächen schaffen. Namentlich sollten «bereits initiierte Projekte innert kürzester Frist verwirklich[t]» werden können (vgl. AB S 2022 S. 717 f. [Votum Baume-Schneider, damals Präsidentin der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie, und Votum Rieder]; Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] zu den Verordnungsbestimmungen zu Art. 71a EnG vom”
“Der Regierungsrat hat die EV Photovoltaik-Grossanlagen weiter auf Art. 71a Abs. 3 EnG und auf die Ausführungsbestimmungen der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) gestützt. Art. 71a EnG wurde im Rahmen der Änderung des EnG betreffend «Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter» (AS 2022 543) eingeführt, die National- und Ständerat am 30. September 2022 vor dem Hintergrund einer damals befürchteten Strommangellage im bevorstehenden Winter beschlossen haben. Die Änderung zielt darauf ab, die raumplanungs- und umweltrechtlichen Vorgaben – in zeitlich befristeter Weise – für den Bau von Photovoltaik-Grossanlagen in den Alpen (Art. 71a EnG) und für die Erweiterung des Speicherwasserkraftwerks Grimselsee (Art. 71b EnG) herabzusetzen (Andreas Stöckli, Sonderregime für Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien: Eine Zwischenwürdigung der dynamischen Rechtsentwicklung, in URP 2024 S. 335 f.). Das Bundesparlament wollte mit Art. 71a EnG eine gesetzliche Grundlage für den schnellen Zubau von Photovoltaik-Grossanlagen auf Freiflächen schaffen. Namentlich sollten «bereits initiierte Projekte innert kürzester Frist verwirklich[t]» werden können (vgl. AB S 2022 S. 717 f. [Votum Baume-Schneider, damals Präsidentin der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie, und Votum Rieder]; Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] zu den Verordnungsbestimmungen zu Art. 71a EnG vom”
“Der Regierungsrat hat die EV Photovoltaik-Grossanlagen weiter auf Art. 71a Abs. 3 EnG und auf die Ausführungsbestimmungen der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) gestützt. Art. 71a EnG wurde im Rahmen der Änderung des EnG betreffend «Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter» (AS 2022 543) eingeführt, die National- und Ständerat am 30. September 2022 vor dem Hintergrund einer damals befürchteten Strommangellage im bevorstehenden Winter beschlossen haben. Die Änderung zielt darauf ab, die raumplanungs- und umweltrechtlichen Vorgaben – in zeitlich befristeter Weise – für den Bau von Photovoltaik-Grossanlagen in den Alpen (Art. 71a EnG) und für die Erweiterung des Speicherwasserkraftwerks Grimselsee (Art. 71b EnG) herabzusetzen (Andreas Stöckli, Sonderregime für Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien: Eine Zwischenwürdigung der dynamischen Rechtsentwicklung, in URP 2024 S. 335 f.). Das Bundesparlament wollte mit Art. 71a EnG eine gesetzliche Grundlage für den schnellen Zubau von Photovoltaik-Grossanlagen auf Freiflächen schaffen. Namentlich sollten «bereits initiierte Projekte innert kürzester Frist verwirklich[t]» werden können (vgl. AB S 2022 S. 717 f. [Votum Baume-Schneider, damals Präsidentin der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie, und Votum Rieder]; Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] zu den Verordnungsbestimmungen zu Art. 71a EnG vom”
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