14 commentaries
Die Ausgestaltung der Einzelheiten des Einspeisevergütungssystems sowie die Festlegung der Gestehungskosten nach Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse sind an den Bundesrat delegiert. Der Bundesrat hat diese Details in der EnFV bzw. aEnV geregelt; für Biomasseanlagen bestehen dort spezifische Bestimmungen.
“Die Regelung der Einzelheiten - beispielsweise zum Einspeisevergütungssystem und die Gestehungskosten je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse - ist an den Bundesrat delegiert (vgl. Art. 19 Abs. 7 und Art. 22 Abs. 3 EnG), der die Details in der EnFV beziehungsweise aEnV festgelegt hat (siehe auch Art. 60 Abs. 1 EnG bzw. Art. 16 Abs. 1 aEnG betreffend die allgemeine energierechtliche Vollzugskompetenz des Bundesrats). Für Biomasseanlagen gilt Anhang”
“Die Regelung der Einzelheiten - z.B. zum Einspeisevergütungssystem und die Gestehungskosten je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse - ist an den Bundesrat delegiert (vgl. Art. 19 Abs. 7 und Art. 22 Abs. 3 EnG), der die Details in der EnFV bzw. aEnV festgelegt hat (siehe auch Art. 60 Abs. 1 EnG bzw. Art. 16 Abs. 1 aEnG betreffend die allgemeine energierechtliche Vollzugskompetenz des Bundesrats). Für Biomasseanlagen gilt Anhang”
Art. 22 Abs. 3 EnG begründet dem Wortlaut nach keine weitergehende Rechtsetzungsdelegation an den Bundesrat. Die Bestimmung beschränkt sich auf die verfassungsrechtliche Vollzugskompetenz; der Bundesrat kann demnach Ausführungs‑/Vollziehungsverordnungen erlassen, nicht jedoch gesetzesvertretende Vergütungssätze.
“Art. 60 Abs. 1 EnG enthält lediglich eine standardmässige Formulierung, welche die verfassungsmässige Kompetenz zum Erlass von Vollziehungsverordnungen des Bundesrates bestätigt. Art. 22 Abs. 3 EnG spricht dem Bundesrat aufgrund seines Wortlauts - "erlässt Ausführungsbestimmungen" - ebenfalls keine über Art. 182 Abs. 2 BV hinausgehenden Rechtsetzungskompetenzen zu. Es liegt mithin keine Delegation von Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat vor. Dem Bundesrat kommt damit bezüglich der Vergütungssätze keine Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungsbestimmungen zu: Er kann lediglich im Rahmen seiner allgemeinen, verfassungsmässigen Vollzugskompetenz Vollziehungsverordnungen erlassen.”
“Art. 60 Abs. 1 EnG enthält lediglich eine standardmässige Formulierung, welche die verfassungsmässige Kompetenz zum Erlass von Vollziehungsverordnungen des Bundesrates bestätigt. Art. 22 Abs. 3 EnG spricht dem Bundesrat aufgrund seines Wortlauts - "erlässt Ausführungsbestimmungen" - ebenfalls keine über Art. 182 Abs. 2 BV hinausgehenden Rechtsetzungskompetenzen zu. Es liegt mithin keine Delegation von Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat vor. Dem Bundesrat kommt damit bezüglich der Vergütungssätze keine Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungsbestimmungen zu: Er kann lediglich im Rahmen seiner allgemeinen, verfassungsmässigen Vollzugskompetenz Vollziehungsverordnungen erlassen.”
Die Verordnungsbestimmung, wonach bei der Verwertung problematischer Holzabfälle nur der halbe Vergütungssatz bezahlt wird, wurde damit begründet, dass gemäss Art. 32 Abs. 1 USG der Inhaber der Abfälle die Entsorgungskosten trägt und die Verwertungskosten teilweise durch Entsorgungsgebühren abgedeckt seien; zudem erfolgte die Festlegung offenbar unter Berücksichtigung des in Art. 22 EnG verankerten Grundsatzes, die Vergütung an den Gestehungskosten von Referenzanlagen auszurichten. Das Verwaltungsgericht hielt die Verordnungsregelung deshalb weder für verfassungs‑ noch für gesetzeswidrig.
“Die Beschwerdeführerin habe sich nicht sicher sein können, welche Vergütungssätze bei der Inbetriebnahme der Anlage und der Verwertung von problematischen Holzabfällen angewendet würden. Sie habe aufgrund der Mitteilung des BFE vom 9. August 2017 vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung im Gegenteil gar nicht damit rechnen können, dass sie bei der Verwertung von problematischen Holzabfällen überhaupt eine Vergütung erhalte. Der Bundesrat vollziehe das Energiegesetz und lege gemäss Art. 22 Abs. 3 EnG die Ansätze für die Einspeisevergütung fest. Diese Delegation auf Gesetzesstufe sei zulässig. Der Verordnungsgeber habe bestimmt, dass bei der Verwendung von problematischen Holzabfällen der halbe Vergütungssatz bezahlt werde. Dies werde damit begründet, dass gemäss Art. 32 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) der Inhaber der Abfälle die Kosten der Entsorgung trage und die Kosten der Verwertung der problematischen Holzabfälle zumindest teilweise durch die "Gebühren" für die Entsorgung der Abfälle gedeckt seien. Gemäss Art. 22 EnG orientiere sich der Vergütungssatz an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Es sei davon auszugehen, dass sich der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Vergütungssätze für Anlagen, die problematische Holzabfälle verwendeten, an diesen Prinzipien orientiert habe. Die Verordnungsbestimmung sei weder verfassungs- noch gesetzeswidrig.”
Die Vergütung bemisst sich schematisch an den Gestehungskosten von Referenzanlagen; individuelle Gestehungskosten finden keine Berücksichtigung. Anders als bei der früheren kostendeckenden Einspeisevergütung wird keine vollständige Kostendeckung angestrebt. In der Praxis bzw. in der Botschaft wird als Orientierungsuntergrenze üblicherweise ein Wert von rund 80 % der Gestehungskosten genannt.
“Das neue Vergütungssystem findet seine Rechtsgrundlage in Art. 19 ff. EnG sowie in der EnFV. Der Vergütungssatz, Grundlage für die Berechnung der Einspeiseprämie, orientiert sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie und müssen langfristig wirtschaftlich sein (Art. 22 Abs. 1 EnG). Die Vergütung für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien erfolgt demnach schematisch; individuelle Umstände wie etwa die tatsächlichen Gestehungskosten werden nicht berücksichtigt (vgl. Urteil des BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 8.3; Urteile des BVGer A-5256/2021 vom 10. Oktober 2023 E. 5.2.2 f. und BVGer A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2 betreffend das bereits unter dem alten Recht bestehende Referenzanlagensystem). Anders als im Rahmen der vormaligen kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) wird im Rahmen des heutigen Einspeisevergütungssystems keine Kostendeckung mehr angestrebt; die Vergütung hat sich nicht mehr nach den Gestehungskosten von Referenzanlagen zu richten, sondern nur daran zu orientieren (vgl. Art. 22 Abs. 1 EnG). Dabei sollen in der Regel 80 % der Gestehungskosten nicht unterschritten werden (Botschaft EnG, BBl 2013 7625 f. und 7675; Urteil des BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 8.3; Urteil des BVGer A-3982/2021 vom 16. Februar 2022 E.”
“Anders als im Rahmen der vormaligen kostendeckenden Einspeisevergütung wird im Rahmen des heutigen Einspeisevergütungssystems keine Kostendeckung mehr angestrebt; die Vergütung hat sich nicht mehr nach den Gestehungskosten von Referenzanlagen zu richten, sondern nunmehr zu orientieren (vgl. Art. 22 Abs. 1 EnG). Dabei sollen in der Regel 80 % der Gestehungskosten nicht unterschritten werden (Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2013 7625 f. und 7675; Urteil des BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 8.3; Urteil des BVGer A-3982/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3.3; vgl. auch Eidgenössisches Departement für Umwelt Verkehr Energie und Kommunikation [UVEK], Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016, Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien [Energieförderungsverordnung, EnFV], Erläuterungen, November 2017, S. 1, nachfolgend: Erläuterungen zur EnFV).”
Bei Anwendung von Art. 22 Abs. 1 EnG ist zu beachten, dass Biomasseanlagen, die neben der Stromproduktion betriebseigene Wärme über einen separaten Thermoölkreislauf erzeugen, nicht ohne gesetzliche Grundlage gegenüber reinen Stromproduktionsanlagen benachteiligt werden dürfen. Solche Nutzung der betriebseigenen Wärme ist in den Materialien und der zitierten Rechtsprechung als förderungswürdig anerkannt.
“Denn es müsste der gesamte Stromverbrauch als Eigenbedarf (= Hilfsspeisung) von der Bruttoproduktion abgezogen werden. Dazu würde auch der Stromverbrauch zählen, der einzig der Wärmeproduktion für den Betrieb mithilfe eines separaten Kreislaufs dient. Dieser steht jedoch nicht im Zusammenhang mit der Stromproduktion, sondern teilt einzig bestimmte Anlageteile (namentlich den Kessel). Die Thermoölkreisläufe werden jedoch getrennt. Damit würden solche spezifischen Biomasseanlagen, die zusätzlich Thermoöl für die betriebseigene Wärmeproduktion nutzen gegenüber Anlagen mit einer reinen Stromproduktion ohne gesetzliche Grundlage benachteiligt, obschon es sich bei der KEV um eine Anspruchssubvention handelt (Urteil des BGer 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1 m.H.). Ein Synergieeffekt, wie bei gemeinsam genutzten Anlageteilen von verschiedenen Energieanlagen, ist im Übrigen nicht ersichtlich (vgl. E. 6.6 hiervor). Beizupflichten ist der Vorinstanz zwar dahingehend, dass das EnG darauf abzielt, effiziente Anlagen zu fördern (vgl. Art. 22 Abs. 1 EnG). Der Wirkungsgrad der Energieanlage ist jedoch vorliegend nicht betroffen, da für die Erfüllung der Mindestanforderungen die genutzte Wärme (ab ORC) gemessen wird (vgl. Beschwerdebeilage 5, Antwort der Swissgrid AG, E-Mail vom 12. August 2016). Für diese Auslegung spricht auch eine weitere Zielsetzung des Energiegesetzes. Das EnG verfolgt den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung (einheimischer) erneuerbarer Energien gründet (Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG). Nach der Botschaft des Bundesrates soll mit dem sukzessiven Wegfall der Elektrizität aus Kernkraft die Nutzung der erneuerbaren Energien zur Stromproduktion im Zentrum stehen. Dazu gehört nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch die Biomasse (inkl. Holz; vgl. Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2013, BBl 2013 7658 f.). Es findet sich in den Materialien jedoch kein Hinweis darauf, dass eine Energieanlage die mit demselben Kessel für einen separaten Thermoöl-Kreislauf auch Wärme produziert, welche nicht für die Stromproduktion benötigt wird, nicht förderungswürdig wäre.”
Referenzanlagen dürfen Anlagen, die neben der Stromproduktion zusätzlich betriebseigene Wärme (z. B. über einen separaten Thermoölkreislauf) erzeugen, nicht ohne gesetzliche Grundlage systematisch benachteiligen.
“Denn es müsste der gesamte Stromverbrauch als Eigenbedarf (= Hilfsspeisung) von der Bruttoproduktion abgezogen werden. Dazu würde auch der Stromverbrauch zählen, der einzig der Wärmeproduktion für den Betrieb mithilfe eines separaten Kreislaufs dient. Dieser steht jedoch nicht im Zusammenhang mit der Stromproduktion, sondern teilt einzig bestimmte Anlageteile (namentlich den Kessel). Die Thermoölkreisläufe werden jedoch getrennt. Damit würden solche spezifischen Biomasseanlagen, die zusätzlich Thermoöl für die betriebseigene Wärmeproduktion nutzen gegenüber Anlagen mit einer reinen Stromproduktion ohne gesetzliche Grundlage benachteiligt, obschon es sich bei der KEV um eine Anspruchssubvention handelt (Urteil des BGer 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1 m.H.). Ein Synergieeffekt, wie bei gemeinsam genutzten Anlageteilen von verschiedenen Energieanlagen, ist im Übrigen nicht ersichtlich (vgl. E. 6.6 hiervor). Beizupflichten ist der Vorinstanz zwar dahingehend, dass das EnG darauf abzielt, effiziente Anlagen zu fördern (vgl. Art. 22 Abs. 1 EnG). Der Wirkungsgrad der Energieanlage ist jedoch vorliegend nicht betroffen, da für die Erfüllung der Mindestanforderungen die genutzte Wärme (ab ORC) gemessen wird (vgl. Beschwerdebeilage 5, Antwort der Swissgrid AG, E-Mail vom 12. August 2016). Für diese Auslegung spricht auch eine weitere Zielsetzung des Energiegesetzes. Das EnG verfolgt den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung (einheimischer) erneuerbarer Energien gründet (Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG). Nach der Botschaft des Bundesrates soll mit dem sukzessiven Wegfall der Elektrizität aus Kernkraft die Nutzung der erneuerbaren Energien zur Stromproduktion im Zentrum stehen. Dazu gehört nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch die Biomasse (inkl. Holz; vgl. Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2013, BBl 2013 7658 f.). Es findet sich in den Materialien jedoch kein Hinweis darauf, dass eine Energieanlage die mit demselben Kessel für einen separaten Thermoöl-Kreislauf auch Wärme produziert, welche nicht für die Stromproduktion benötigt wird, nicht förderungswürdig wäre.”
Art. 22 Abs. 3 EnG delegiert die Festlegung der Ausführungsbestimmungen über das Einspeisevergütungssystem an den Bund. Der Bundesrat hat diese Kompetenz in der EnFV bzw. aEnV ausgeübt. Bei der Festlegung der Vergütungssätze hat sich der Verordnungsgeber nach der Rechtsprechung an den bei der Inbetriebnahme massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen zu orientieren versucht. Eine differenzierende Festsetzung von Sätzen (beispielsweise ein reduzierter Satz bei Verwendung problematischer Holzabfälle) wurde mit Verweis auf die Kosten der Entsorgung bzw. Regelungen des Umweltschutzgesetzes begründet und in der zitierten Rechtsprechung nicht als offensichtlich verfassungs- oder gesetzeswidrig beurteilt.
“Die Regelung der Einzelheiten - beispielsweise zum Einspeisevergütungssystem und die Gestehungskosten je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse - ist an den Bundesrat delegiert (vgl. Art. 19 Abs. 7 und Art. 22 Abs. 3 EnG), der die Details in der EnFV beziehungsweise aEnV festgelegt hat (siehe auch Art. 60 Abs. 1 EnG bzw. Art. 16 Abs. 1 aEnG betreffend die allgemeine energierechtliche Vollzugskompetenz des Bundesrats). Für Biomasseanlagen gilt Anhang”
“Die Vorinstanz führt weiter aus, das BFE sei davon ausgegangen, dass es sich bei problematischen Holzabfällen um Siedlungsabfälle im Sinne der Luftreinhalte-Verordnung und damit um nicht zugelassene Biomasse nach der altrechtlichen Energieverordnung handle. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb unter dem alten Recht ihren Vergütungsanspruch verloren. Insofern stelle die neue Verordnungsbestimmung eine Besserstellung dar. Der positive Bescheid könne nicht als Vertrauensgrundlage betreffend Verwendung von problematischen Holzabfällen dienen, da er sich mit dieser Frage nicht befasst und keine diesbezüglichen Zusicherungen gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht sicher sein können, welche Vergütungssätze bei der Inbetriebnahme der Anlage und der Verwertung von problematischen Holzabfällen angewendet würden. Sie habe aufgrund der Mitteilung des BFE vom 9. August 2017 vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung im Gegenteil gar nicht damit rechnen können, dass sie bei der Verwertung von problematischen Holzabfällen überhaupt eine Vergütung erhalte. Der Bundesrat vollziehe das Energiegesetz und lege gemäss Art. 22 Abs. 3 EnG die Ansätze für die Einspeisevergütung fest. Diese Delegation auf Gesetzesstufe sei zulässig. Der Verordnungsgeber habe bestimmt, dass bei der Verwendung von problematischen Holzabfällen der halbe Vergütungssatz bezahlt werde. Dies werde damit begründet, dass gemäss Art. 32 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) der Inhaber der Abfälle die Kosten der Entsorgung trage und die Kosten der Verwertung der problematischen Holzabfälle zumindest teilweise durch die "Gebühren" für die Entsorgung der Abfälle gedeckt seien. Gemäss Art. 22 EnG orientiere sich der Vergütungssatz an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Es sei davon auszugehen, dass sich der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Vergütungssätze für Anlagen, die problematische Holzabfälle verwendeten, an diesen Prinzipien orientiert habe. Die Verordnungsbestimmung sei weder verfassungs- noch gesetzeswidrig.”
Die Vergütung erfolgt schematisch anhand der Gestehungskosten von Referenzanlagen; individuelle Umstände, namentlich die tatsächlichen Gestehungskosten einzelner Anlagen, bleiben unberücksichtigt.
“Der Vergütungssatz, Grundlage für die Berechnung der Einspeiseprämie, orientiert sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie und müssen langfristig wirtschaftlich sein (Art. 22 Abs. 1 EnG). Die Vergütung für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien erfolgt demnach schematisch; individuelle Umstände wie etwa die tatsächlichen Gestehungskosten werden nicht berücksichtigt (vgl. Urteil des BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 8.3; Urteile des BVGer A-5256/2021 vom 10. Oktober 2023 E. 5.2.2 f. und BVGer A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2 betreffend das bereits unter dem alten Recht bestehende Referenzanlagensystem). Anders als im Rahmen der vormaligen kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) wird im Rahmen des heutigen Einspeisevergütungssystems keine Kostendeckung mehr angestrebt; die Vergütung hat sich nicht mehr nach den Gestehungskosten von Referenzanlagen zu richten, sondern nur daran zu orientieren (vgl. Art. 22 Abs. 1 EnG). Dabei sollen in der Regel 80 % der Gestehungskosten nicht unterschritten werden (Botschaft EnG, BBl 2013 7625 f. und 7675; Urteil des BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 8.3; Urteil des BVGer A-3982/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3.3; vgl. auch Eidgenössisches Departement für Umwelt Verkehr Energie und Kommunikation [UVEK], Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016, Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien [Energieförderungsverordnung, EnFV], Erläuterungen, November 2017, S. 1, nachfolgend: Erläuterungen zur EnFV).”
“Das neue Vergütungssystem findet seine Rechtsgrundlage in Art. 19 ff. EnG sowie in der EnFV. Der Vergütungssatz, Grundlage für die Berechnung der Einspeiseprämie, orientiert sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie und müssen langfristig wirtschaftlich sein (Art. 22 Abs. 1 EnG). Die Vergütung für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien erfolgt demnach schematisch; individuelle Umstände wie etwa die tatsächlichen Gestehungskosten werden nicht berücksichtigt (vgl. Urteil des BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 8.3; ferner das Urteil des BVGer A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2 betreffend das bereits unter dem alten Recht bestehende Referenzanlagensystem).”
Die Vergütung bemisst sich schematisch an den Gestehungskosten von Referenzanlagen; die tatsächlichen Gestehungskosten der einzelnen Anlage werden nicht berücksichtigt.
“Der Vergütungssatz, Grundlage für die Berechnung der Einspeiseprämie, orientiert sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie und müssen langfristig wirtschaftlich sein (Art. 22 Abs. 1 EnG). Die Vergütung für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien erfolgt demnach schematisch; individuelle Umstände wie etwa die tatsächlichen Gestehungskosten werden nicht berücksichtigt (vgl. Urteil des BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 8.3; Urteile des BVGer A-5256/2021 vom 10. Oktober 2023 E. 5.2.2 f. und BVGer A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2 betreffend das bereits unter dem alten Recht bestehende Referenzanlagensystem). Anders als im Rahmen der vormaligen kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) wird im Rahmen des heutigen Einspeisevergütungssystems keine Kostendeckung mehr angestrebt; die Vergütung hat sich nicht mehr nach den Gestehungskosten von Referenzanlagen zu richten, sondern nur daran zu orientieren (vgl. Art. 22 Abs. 1 EnG). Dabei sollen in der Regel 80 % der Gestehungskosten nicht unterschritten werden (Botschaft EnG, BBl 2013 7625 f. und 7675; Urteil des BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 8.3; Urteil des BVGer A-3982/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3.3; vgl. auch Eidgenössisches Departement für Umwelt Verkehr Energie und Kommunikation [UVEK], Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016, Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien [Energieförderungsverordnung, EnFV], Erläuterungen, November 2017, S. 1, nachfolgend: Erläuterungen zur EnFV).”
“Das neue Vergütungssystem findet seine Rechtsgrundlage in Art. 19 ff. EnG sowie in der EnFV. Der Vergütungssatz, Grundlage für die Berechnung der Einspeiseprämie, orientiert sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie und müssen langfristig wirtschaftlich sein (Art. 22 Abs. 1 EnG). Die Vergütung für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien erfolgt demnach schematisch; individuelle Umstände wie etwa die tatsächlichen Gestehungskosten werden nicht berücksichtigt (vgl. Urteil des BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 8.3; Urteile des BVGer A-5256/2021 vom 10. Oktober 2023 E. 5.2.2 f. und BVGer A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2 betreffend das bereits unter dem alten Recht bestehende Referenzanlagensystem). Anders als im Rahmen der vormaligen kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) wird im Rahmen des heutigen Einspeisevergütungssystems keine Kostendeckung mehr angestrebt; die Vergütung hat sich nicht mehr nach den Gestehungskosten von Referenzanlagen zu richten, sondern nur daran zu orientieren (vgl. Art. 22 Abs. 1 EnG). Dabei sollen in der Regel 80 % der Gestehungskosten nicht unterschritten werden (Botschaft EnG, BBl 2013 7625 f. und 7675; Urteil des BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 8.3; Urteil des BVGer A-3982/2021 vom 16. Februar 2022 E.”
“Das neue Vergütungssystem findet seine Rechtsgrundlage in Art. 19 ff. EnG sowie in der EnFV. Der Vergütungssatz, Grundlage für die Berechnung der Einspeiseprämie, orientiert sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie und müssen langfristig wirtschaftlich sein (Art. 22 Abs. 1 EnG). Die Vergütung für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien erfolgt demnach schematisch; individuelle Umstände wie etwa die tatsächlichen Gestehungskosten werden nicht berücksichtigt (vgl. Urteil des BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 8.3; ferner das Urteil des BVGer A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2 betreffend das bereits unter dem alten Recht bestehende Referenzanlagensystem).”
Das mit Art. 22 Abs. 1 EnG eingeführte Einspeisevergütungssystem löste die bisherige kostendeckende Einspeisevergütung ab; die Vergütung soll demgegenüber nicht mehr zwingend kostendeckend sein, sondern sich an den bei Inbetriebnahme massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen orientieren.
“September 2016 (EnG; SR 730.0), die neue Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) sowie die Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03) in Kraft getreten (vgl. AS 2017 6839 ff., 6871; 2017 6889 ff., 6918; 2017 7031 ff., 7064). Das Einspeisevergütungssystem löste die bisherige kostendeckende Einspeisevergütung ab. Letztere deckte die Differenz zwischen einer garantierten Vergütung und dem Marktpreis (vgl. Botschaft vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]", BBl 2013 7561 ff., 7623 f.). Demgegenüber soll das Einspeisevergütungssystem nicht mehr zwingend kostendeckend sein. Vielmehr orientiert sich die Vergütung an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen (vgl. Art. 22 Abs. 1 EnG; BBl 2013 7625 f.; vgl. auch Urteile 2C_634/2021 vom 16. März 2022 E. 3.1; 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1; 2C_821/ 2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.3.2).”
“0), die neue Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) sowie die Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03) in Kraft getreten (vgl. AS 2017 6839 ff., S. 6871; 2017 6889 ff., S. 6918; 2017 7031 ff., S. 7064). Das Einspeisevergütungssystem löste die bisherige kostendeckende Einspeisevergütung ab. Letztere deckte die Differenz zwischen einer garantierten Vergütung und dem Marktpreis (vgl. Botschaft vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]", BBl 2013 7561 ff. [nachfolgend: Botschaft EnG], S. 7623 f.). Demgegenüber soll das Einspeisevergütungssystem nicht mehr zwingend kostendeckend sein. Vielmehr orientiert sich die Vergütung an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen (vgl. Art. 22 Abs. 1 EnG; Botschaft EnG, S. 7625 f.; vgl. auch Urteile 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1; 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.3.2).”
“September 2016, die neue Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) sowie die Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03) in Kraft getreten (vgl. AS 2017 6839 ff., S. 6871; 2017 6889 ff., S. 6918; 2017 7031 ff., S. 7064). Das Einspeisevergütungssystem löste die bisherige kostendeckende Einspeisevergütung ab. Letztere deckte die Differenz zwischen einer garantierten Vergütung und dem Marktpreis (vgl. Botschaft vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]", BBl 2013 7561 ff. [nachfolgend: Botschaft EnG], S. 7623 f.). Demgegenüber soll das Einspeisevergütungssystem nicht mehr zwingend kostendeckend sein. Vielmehr orientiert sich die Vergütung an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen (vgl. Art. 22 Abs. 1 EnG; Botschaft EnG, S. 7625 f.; vgl. auch Urteil 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.3.2). Zudem führte der Gesetzgeber in Art. 24 f. EnG für Photovoltaikanlagen Investitionsbeiträge in Form von Einmalvergütungenein. Damit beabsichtigte er, Photovoltaik-Kleinanlagen, bei denen der rentable Betrieb nicht im Vordergrund steht, durch einmalige Investitionshilfen in der Höhe von maximal 30 % der Investitionskosten von Referenzanlagen zu fördern (vgl. Botschaft EnG, S. 7626; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 EnG).”
Bei der Auslegung und Anwendung von Art. 22 Abs. 1 EnG ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber abschreckende Wirkungen gegenüber Biomasseanlagen nicht gewollt hat und die substanzielle Förderung einheimischer erneuerbarer Energien (einschliesslich Holz) anstrebte.
“Zudem bezweckt das Energiegesetz die energetisch und stofflich bestmögliche Verwertung von Neben- und Abfallprodukten (Botschaft, BBl 2013 7561, 7624). Aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des Energiegesetzes zeigt sich der Wille des Gesetzgebers, einheimische alternative Energien möglichst rasch und substantiell zu fördern. Insbesondere betreffend Biomasseanlagen lässt sich schliessen, dass abschreckende Wirkungen vom Gesetzgeber nicht gewollt sind (vgl. Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.5.2). Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich einheimische erneuerbare Energien - inklusive Holz - fördern, um die Energiesicherheit in der Schweiz zu verbessern. Art. 60 Abs. 1 EnG legt fest, dass der Bundesrat das Energiegesetz vollzieht. Gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a EnG erlässt der Bundesrat Ausführungsbestimmungen über die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse. Der Vergütungssatz soll sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen orientieren (Art. 22 Abs. 1 EnG).”
Die Vergütung bemisst sich schematisch an Gestehungskosten der Referenzanlagen; individuelle Gestehungskosten einzelner Anlagen bleiben unberücksichtigt.
“Das neue Vergütungssystem findet seine Rechtsgrundlage in Art. 19 ff. EnG sowie in der EnFV. Der Vergütungssatz, Grundlage für die Berechnung der Einspeiseprämie, orientiert sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie und müssen langfristig wirtschaftlich sein (Art. 22 Abs. 1 EnG). Die Vergütung für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien erfolgt demnach schematisch; individuelle Umstände wie etwa die tatsächlichen Gestehungskosten werden nicht berücksichtigt (vgl. Urteil des BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 8.3; ferner das Urteil des BVGer A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2 betreffend das bereits unter dem alten Recht bestehende Referenzanlagensystem).”
“Das neue Vergütungssystem findet seine Rechtsgrundlage in Art. 19 ff. EnG sowie in der EnFV. Der Vergütungssatz, Grundlage für die Berechnung der Einspeiseprämie, orientiert sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie und müssen langfristig wirtschaftlich sein (Art. 22 Abs. 1 EnG). Die Vergütung für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien erfolgt demnach schematisch; individuelle Umstände wie etwa die tatsächlichen Gestehungskosten werden nicht berücksichtigt (vgl. Urteil des BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 8.3; ferner das Urteil des BVGer A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2 betreffend das bereits unter dem alten Recht bestehende Referenzanlagensystem).”
Bei getrennten Thermoöl-Kreisläufen ist der Stromverbrauch, der ausschliesslich der separaten betriebseigenen Wärmeproduktion dient und nicht mit der Stromerzeugung zusammenhängt, nicht als Eigenbedarf von der Bruttoproduktion abzuziehen. Die BVGer-Begründung trägt, dass ein Abzug solcher Verbräuche Anlagen, die neben der Stromproduktion separaten Wärmebedarf decken, gegenüber reinen Stromproduktionsanlagen ohne sachliche Grundlage benachteiligen würde; ein Synergieeffekt mit der Stromproduktion sei nicht ersichtlich. Damit steht einem Abzug dieser spezifischen Verbräuche im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 EnG kein ersichtlicher rechtlicher Grund entgegen.
“Denn es müsste der gesamte Stromverbrauch als Eigenbedarf (= Hilfsspeisung) von der Bruttoproduktion abgezogen werden. Dazu würde auch der Stromverbrauch zählen, der einzig der Wärmeproduktion für den Betrieb mithilfe eines separaten Kreislaufs dient. Dieser steht jedoch nicht im Zusammenhang mit der Stromproduktion, sondern teilt einzig bestimmte Anlageteile (namentlich den Kessel). Die Thermoölkreisläufe werden jedoch getrennt. Damit würden solche spezifischen Biomasseanlagen, die zusätzlich Thermoöl für die betriebseigene Wärmeproduktion nutzen gegenüber Anlagen mit einer reinen Stromproduktion ohne gesetzliche Grundlage benachteiligt, obschon es sich bei der KEV um eine Anspruchssubvention handelt (Urteil des BGer 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1 m.H.). Ein Synergieeffekt, wie bei gemeinsam genutzten Anlageteilen von verschiedenen Energieanlagen, ist im Übrigen nicht ersichtlich (vgl. E. 6.6 hiervor). Beizupflichten ist der Vorinstanz zwar dahingehend, dass das EnG darauf abzielt, effiziente Anlagen zu fördern (vgl. Art. 22 Abs. 1 EnG). Der Wirkungsgrad der Energieanlage ist jedoch vorliegend nicht betroffen, da für die Erfüllung der Mindestanforderungen die genutzte Wärme (ab ORC) gemessen wird (vgl. Beschwerdebeilage 5, Antwort der Swissgrid AG, E-Mail vom 12. August 2016). Für diese Auslegung spricht auch eine weitere Zielsetzung des Energiegesetzes. Das EnG verfolgt den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung (einheimischer) erneuerbarer Energien gründet (Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG). Nach der Botschaft des Bundesrates soll mit dem sukzessiven Wegfall der Elektrizität aus Kernkraft die Nutzung der erneuerbaren Energien zur Stromproduktion im Zentrum stehen. Dazu gehört nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch die Biomasse (inkl. Holz; vgl. Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2013, BBl 2013 7658 f.). Es findet sich in den Materialien jedoch kein Hinweis darauf, dass eine Energieanlage die mit demselben Kessel für einen separaten Thermoöl-Kreislauf auch Wärme produziert, welche nicht für die Stromproduktion benötigt wird, nicht förderungswürdig wäre.”
Die Botschaft nennt als Faustregel, dass die Vergütungssätze in der Regel nicht unter 80 % der Gestehungskosten der Referenzanlagen liegen sollten.
“Inhaltlich setzt Art. 22 EnG bezüglich der Festlegung der Vergütungssätze zwei Leitplanken: Erstens hat sich der Vergütungssatz an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen zu orientieren (Art. 22 Abs. 1 EnG). Dazu führt die Botschaft aus, als Faustregel sollten in der Regel 80 % der Gestehungskosten nicht unterschritten werden (BBl 2013 7561, 7675). Zweitens legt Art. 22 Abs. 3 Bst. a EnG fest, dass bei den Vergütungssätzen nach Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse zu unterscheiden ist.”
“Inhaltlich setzt Art. 22 EnG bezüglich der Festlegung der Vergütungssätze zwei Leitplanken: Erstens hat sich der Vergütungssatz an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen zu orientieren (Art. 22 Abs. 1 EnG). Dazu führt die Botschaft aus, als Faustregel sollten in der Regel 80 % der Gestehungskosten nicht unterschritten werden (BBl 2013 7561, 7675). Zweitens legt Art. 22 Abs. 3 Bst. a EnG fest, dass bei den Vergütungssätzen nach Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse zu unterscheiden ist.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.