Für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die eine Zielvereinbarung nach bisherigem Recht eingegangen sind, entfällt für die Rückerstattungsperioden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Pflicht zur Einsetzung von mindestens 20 Prozent des Rückerstattungsbetrages für Energieeffizienzmassnahmen.
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Für die Beurteilung von Art. 75 EnG sind in zeitlicher Hinsicht die beim jeweiligen Geschäftsjahr geltenden Rechtssätze massgeblich: Für die Geschäftsjahre 2018 und 2019 ist das neue EnG (und die neue EnV) anzuwenden; für die Geschäftsjahre 2015–2017 bleibt das bisherige Recht (aEnG/aEnV) massgebend. Art. 75 enthält keine einschlägige Übergangsregelung.
“Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3; 139 II 263 E. 6; Urteile 2C_634/2021 vom 16. März 2022 E. 3; 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 3). Am 1. Januar 2018 sind das neue Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0; vgl. AS 2017 6839 ff., S. 6871) und die neue Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01; vgl. AS 2017 6889 ff., S. 6918) in Kraft getreten. Art. 75 EnG enthält für die vorliegende Frage der Rückerstattung des Netzzuschlags keine einschlägige Übergangsregelung. Somit gelangt für die Beurteilung der umstrittenen Geschäftsjahre 2018 und 2019 das neue Recht zur Anwendung. Demgegenüber sind für die Geschäftsjahre 2015 bis 2017 noch das alte Recht - namentlich das Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (aEnG; AS 1999 197 ff.; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) und die Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV; AS 1999 207 ff.; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017; Stand der Fassungen: 1. Januar 2015, 1. Juni 2015, 1. Januar 2016, 1. August 2016 und 1. Januar 2017) - massgebend (vgl. Urteile 2C_850/2019 und 2C_851/2019 vom 14. April 2020 E. 4.1). Für die vorliegend interessierende Frage unterscheidet sich das neue Recht nicht vom alten Recht (vgl. E. 4.2.1 i.f., E. 4.2.2 i.f. und E. 4.2.3 i.f. hiernach).”
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