69 commentaries
Für den Anspruch auf Entschädigung nach Art. 34 EnG ist nach der Rechtsprechung die Qualifikation der Anlage als «bestehend» durch das BAFU massgeblich. Kommt das BAFU zum Schluss, dass es sich um eine Neuanlage handelt, sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 34 EnG nicht erfüllt. In diesem Fall kommt, soweit ersichtlich, auch keine subsidiäre kantonale Entschädigung nach Art. 10 BGF in Betracht; die Beurteilung hierüber obliegt dem BAFU.
“10 BGF und damit um Massnahmen für eine bestehende Anlage handeln. Wie bereits dargelegt, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nach Art. 34 EnG erfüllt sind, das BAFU zuständig. Kommt das BAFU daher zum Schluss, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, da es sich bei der Anlage nicht um eine bestehende i.S.v. Art. 10 BGF handelt, so hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht subsidiär der Kanton nach Art. 10 BGF die Kosten zu tragen. Die Entscheidkompetenz liegt vorliegend beim BAFU. Wenn das BAFU im Rahmen seiner Zuständigkeit zum Schluss kommt, die Anlage der Beschwerdeführerin sei keine bestehende Anlage i.S.v. Art. 10 BGF, sondern eine neue i.S.v. Art. 9 BGF, dann hat die kantonale Behörde vorliegend keine subsidiäre Kompetenz oder Pflicht, eine vollumfängliche Entschädigung zuzusichern. Entweder es handelt sich beim Wasserkraftwerk der Beschwerdeführerin um eine bestehende Anlage i.S.v. Art. 10 BGF, dann hat sie Anspruch auf eine volle Entschädigung nach Art. 34 EnG. Oder es handelt sich um eine Neuanlage i.S.v. Art. 9 BFG, dann hat sie sämtliche Sanierungskosten selbst zu tragen. Darüber entscheidet – wie dargelegt – das BAFU.”
“Das BAFU hat im Rahmen seiner Zuständigkeit (zumindest informell) entschieden, dass vorliegend kein Entschädigungsanspruch nach Art. 34 EnG bestehe, da es sich beim Wasserkraftwerk der Beschwerdeführerin nicht um eine bestehende Anlage i.S.v. Art. 34 EnG i.V.m. Art. 10 BGF handle. Entsprechend kommt eine subsidiäre kantonale Entschädigung gestützt auf Art. 10 BGF nicht in Betracht und kann die angefochtene Sanierungsverfügung auch nicht um den beantragten Vorbehalt der vollumfänglichen Kostenentschädigung durch die kantonale Behörde ergänzt werden.”
“Daran, dass mit der angefochtenen Verfügung nicht über die Entschädigung verfügt wurde, ändert auch nichts, dass in der neuen Verfügung als Rechtsgrundlage auf Art. 8 und 9 BGF hingewiesen wird, währenddessen in der ersten Verfügung Art. 10 BGF genannt wurde. Ob ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 34 EnG besteht, entscheidet letztlich wie dargelegt das BAFU. Demnach ist es für die Frage der Entschädigung nicht entscheidend, ob in der kantonalen Sanierungsverfügung auf Art. 9 oder auf Art. 10 BGF verwiesen wird. Dies zeigt sich bereits daran, dass in der ersten Sanierungsverfügung der Vorinstanz vom 20. August 2015 Art. 10 BGF als Rechtsgrundlage genannt wurde, das BAFU im nachgelagerten Verfahren betreffend die Entschädigung nach Art. 34 EnG in seiner Beurteilung aber dennoch und entgegen der Ansicht der Vorinstanz zum Schluss kam, bei der Anlage der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine bestehende Anlage i.S.v. Art. 34 EnG i.V.m. Art. 10 BGF, sondern um eine neue, weshalb die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 34 EnG nicht gegeben seien (vgl. dazu auch BVGer-Urteil A-6100/2020 vom”
“In der Folge kam es zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 34 EnG nicht erfüllt seien, da es sich beim Wasserkraftwerk der Beschwerdeführerin nicht um eine bestehende Anlage i.S.v. Art. 34 EnG i.V.m. Art. 10 BGF, sondern um eine neue Anlage handle. Ob das BAFU seinen ablehnenden Standpunkt lediglich informell mit E-Mails vom 19. November 2021 und 21. Januar 2022 an die Vorinstanz oder auch formell mittels Verfügung an die Beschwerdeführerin mitteilte, ist dem Kantonsgericht wie dargelegt nicht bekannt (vgl. E. 3.3.6 hiervor). Fest steht aber, dass das BAFU von Gesetzes wegen eine ablehnende und anfechtbare Verfügung an die Beschwerdeführerin bzw. Gesuchstellerin erlassen musste bzw. – falls es dies nicht getan haben sollte – hätte erlassen müssen. Daran ändert nichts, dass sich das BAFU bereit erklärte, die bis zum 21. Oktober 2021 aufgelaufenen Projektierungskosten zu entschädigen. Zum einen geht das Zusicherungs- und Teilentschädigungsgesuch der Beschwerdeführerin wohl über die bis zum 21. Oktober 2021 aufgelaufenen Kosten hinaus. Zum anderen begründet das BAFU die Zahlung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und damit mit einer anderen als der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsgrundlage.”
Praxis: Gerichtlich festgestellte anrechenbare Kosten können konkret beziffert werden (z. B. Fr. 725'238.– in einem Entscheid). Die Energieverordnung konkretisiert Art. 34 EnG: Anhang 3 enthält Kriterien zur Beurteilung der Entschädigungsgesuche und zur Berechnung der anrechenbaren Kosten; die Entscheide der zuständigen Vollzugsbehörde bzw. die Zusicherung durch die Vorinstanz sind in diesem Verfahren massgeblich.
“Der Gesuchstellerin sind gestützt auf Art. 34 EnG die anrechenbaren Kosten der Massnahmen am Kraftwerk C.________ in der voraussichtlichen Höhe von Fr. 725'238.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.”
“Kapitel des Energiegesetzes. Der Artikel verweist auf das Gewässerschutzgesetz und das Bundesgesetz über die Fischerei, die beide keine speziellen Regeln für Wasserkraftwerke, die nicht vollständig der Schweizer Hoheit unterstehen, vorsehen (vgl. Art. 39a, 43a und 83a GschG und Art. 9 f. BGF). Umgesetzt und konkretisiert wird Art. 34 EnG durch die Energieverordnung. Diese sieht in Anhang 3 Ziff. 2 und 3 Kriterien zur Beurteilung der Entschädigungsgesuche und zur Berechnung der anrechenbaren Kosten vor und bestimmt, dass die Vorinstanz die Entschädigung zusichert, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 30 Abs. 1 und 2 EnV). Eine spezielle Regelung für Wasserkraftwerke, die nicht vollständig der Hoheit der Schweiz unterstehen, ist weder im Grundsatz noch bezüglich der Kriterien zur Beurteilung des Gesuchs oder der anrechenbaren Kosten vorgesehen. Dies im Gegensatz beispielsweise zu Art. 48 Abs. 5 der Energieförderungsverordnung (EnFV, SR 730.03), der vorsieht, dass bei Grenzwasserkraftanlagen der berechnete Investitionsbeitrag (Art. 24, 26 und 29 EnG) um den nicht-schweizerischen Hoheitsanteil gekürzt wird. Eine solche Regelung sieht die Energieverordnung bezüglich der Entschädigungen für Sanierungsmassnahmen im Bereich der Gewässerschutz- und der Fischereigesetzgebung nicht vor. Damit lassen weder die systematische Einordnung von Art.”
Fehlt das Einvernehmen zwischen BAFU und dem betroffenen Kanton, ist das BAFU nach Auffassung der Vorinstanz verpflichtet, dennoch eine anfechtbare Verfügung über die Entschädigung zu erlassen; es darf nicht untätig bleiben.
“Die Vorinstanz entgegnet, dass der aktuell geltende Art. 34 EnG auf die von der Minderheit (der UREK-S) beantragte Fassung des Art. 15abis EnG zurückgehe. Hinsichtlich der Klärung der Frage, zu welchem Zweck das "Einvernehmen" des BAFU mit dem betroffenen Kanton vor Erlass der Verfügung dienen solle, würden sich ebenfalls die Gesetzesmaterialien als hilfreich erweisen. Aus dem Bericht der UREK-S gehe dazu hervor, dass das Einvernehmen "einerseits der Rechtsgleichheit in der ganzen Schweiz" dienen solle, "andererseits wird dadurch das Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz sowie die Koordination mit dem betroffenen Kanton sichergestellt". Mit anderen Worten würden diese verfahrensrechtlichen Vorschriften dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung sowie der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen dienen. Diese Grund- und Verfahrensrechte seien im konkreten Vorverfahren genügend berücksichtigt worden. Vorliegend habe das BAFU seit Inkrafttreten des Art. 34 EnG am 1. Januar 2011 - und damit seit mehr als zehn Jahren - eine einheitliche Praxis etabliert, welche allen Kantonen im mehrfachen Austausch von Anbeginn an kommuniziert worden sei, um eine rechtsgleiche Behandlung aller Inhaberinnen und Inhaber zu gewährleisten. Nicht geregelt sei hingegen der vorliegende Fall einer möglichen Meinungsverschiedenheit zwischen BAFU und dem betroffenen Kanton, in welchem es trotz diverser Bemühungen zwischen den Behörden zu keinem Einvernehmen komme. Es könne nicht im Interesse der Beschwerdeführerin liegen, dass das BAFU in einem solchen Fall überhaupt keine anfechtbare Verfügung erlasse. Auch der Wortlaut ("verfügt die Entschädigung") sowie der Sinn und Zweck der Rechtsgrundlagen würden auf eine Verfügungspflicht hinweisen, auch wenn kein Einvernehmen zwischen den Behörden habe erzielt werden können. Die Tatsache, dass sie sich vorliegend betreffend die Entschädigung der Betriebs- und Unterhaltskosten nicht einvernehmlich nach Art. 62 Abs. 2 EnG mit dem betroffenen Kanton habe abstimmen können, könne jedenfalls nicht ihr angelastet werden.”
“Die Vorinstanz entgegnet, dass der aktuell geltende Art. 34 EnG auf die von der Minderheit (der UREK-S) beantragte Fassung des Art. 15abis EnG zurückgehe. Hinsichtlich der Klärung der Frage, zu welchem Zweck das "Einvernehmen" des BAFU mit dem betroffenen Kanton vor Erlass der Verfügung dienen solle, würden sich ebenfalls die Gesetzesmaterialien als hilfreich erweisen. Aus dem Bericht der UREK-S gehe dazu hervor, dass das Einvernehmen "einerseits der Rechtsgleichheit in der ganzen Schweiz" dienen solle, "andererseits wird dadurch das Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz sowie die Koordination mit dem betroffenen Kanton sichergestellt". Mit anderen Worten würden diese verfahrensrechtlichen Vorschriften dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung sowie der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen dienen. Diese Grund- und Verfahrensrechte seien im konkreten Vorverfahren genügend berücksichtigt worden. Vorliegend habe das BAFU seit Inkrafttreten des Art. 34 EnG am 1. Januar 2011 - und damit seit mehr als zehn Jahren - eine einheitliche Praxis etabliert, welche allen Kantonen im mehrfachen Austausch von Anbeginn an kommuniziert worden sei, um eine rechtsgleiche Behandlung aller Inhaberinnen und Inhaber zu gewährleisten. Nicht geregelt sei hingegen der vorliegende Fall einer möglichen Meinungsverschiedenheit zwischen BAFU und dem betroffenen Kanton, in welchem es trotz diverser Bemühungen zwischen den Behörden zu keinem Einvernehmen komme. Es könne nicht im Interesse der Beschwerdeführerin liegen, dass das BAFU in einem solchen Fall überhaupt keine anfechtbare Verfügung erlasse. Auch der Wortlaut ("verfügt die Entschädigung") sowie der Sinn und Zweck der Rechtsgrundlagen würden auf eine Verfügungspflicht hinweisen, auch wenn kein Einvernehmen zwischen den Behörden habe erzielt werden können. Die Tatsache, dass sie sich vorliegend betreffend die Entschädigung der Betriebs- und Unterhaltskosten nicht einvernehmlich nach Art. 62 Abs. 2 EnG mit dem betroffenen Kanton habe abstimmen können, könne jedenfalls nicht ihr angelastet werden.”
Die Entschädigung nach Art. 34 EnG wird in der Rechtsprechung als Anspruchssubvention qualifiziert. Entsprechend ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesbezügliche Entscheide grundsätzlich zulässig (vgl. u.a. Urteile 2C_672/2023 und 2C_671/2023).
“Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG). Namentlich kommt der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. k BGG nicht zum Tragen, da es sich bei der Entschädigung gestützt auf Art. 34 EnG um eine Anspruchssubvention handelt (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 1.1 und E. 6.4; vgl. auch E. 3 hiernach).”
“Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG). Namentlich kommt der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. k BGG nicht zum Tragen, da es sich bei der Entschädigung gestützt auf Art. 34 EnG um eine Anspruchssubvention handelt (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 1.1 und E. 6.4; vgl. auch E. 3 hiernach).”
Wenn das BAFU seinen ablehnenden Standpunkt nicht in einer anfechtbaren Verfügung erlässt, kann die Betroffene vom BAFU die Erlassung einer solchen Verfügung verlangen; nur gegen eine solche Verfügung besteht der gebotene Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung bzw. Beschwerdebefugnis in der Sache.
“Ob das BAFU seinen ablehnenden Standpunkt lediglich informell mit E-Mails vom 19. November 2021 und 21. Januar 2022 an die Vorinstanz oder auch formell mittels Verfügung an die Beschwerdeführerin mitteilte, ist dem Kantonsgericht wie dargelegt nicht bekannt (vgl. E. 3.3.6 hiervor). Fest steht aber, dass das BAFU von Gesetzes wegen eine ablehnende und anfechtbare Verfügung an die Beschwerdeführerin bzw. Gesuchstellerin erlassen musste bzw. – falls es dies nicht getan haben sollte – hätte erlassen müssen. Daran ändert nichts, dass sich das BAFU bereit erklärte, die bis zum 21. Oktober 2021 aufgelaufenen Projektierungskosten zu entschädigen. Zum einen geht das Zusicherungs- und Teilentschädigungsgesuch der Beschwerdeführerin wohl über die bis zum 21. Oktober 2021 aufgelaufenen Kosten hinaus. Zum anderen begründet das BAFU die Zahlung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und damit mit einer anderen als der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsgrundlage. Der ablehnende Standpunkt des BAFU, nämlich dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 34 EnG nicht erfüllt seien, stellt sodann einen Grundsatzentscheid dar und wirkt sich nicht nur auf die Projektierungskosten, sondern auf die Sanierung als Ganzes und damit insbesondere auch auf die Frage nach der Entschädigung der Kosten der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen aus. Sollte das BAFU die "kombinierte Zusicherungs- und Auszahlungsverfügung" für die bis zum 21. Oktober 2021 angefallenen Projektierungskosten im Sinn seines E-Mails vom 19. November 2021 erlassen haben, so wäre darin die ablehnende Verfügung zu sehen. Andernfalls hätte das BAFU eine ablehnende und anfechtbare Verfügung erlassen müssen bzw. müsste die Beschwerdeführerin eine solche beim BAFU verlangen. 3.4.3.2. Nach dem Gesagten steht fest, dass die vorliegend angefochtene Sanierungsverfügung, welche von der Vorinstanz als zuständige kantonale Behörde erlassen wurde, nicht die Entschädigung für die Kosten der Sanierungsmassnahmen zum Inhalt hat. Wie die Vorinstanz richtig vorbringt, hat sie mit der angefochtenen Verfügung nichts hinsichtlich deren Kosten bzw.”
“Sachverhalt B und G-J sowie E. 4.1, 6.1-6.4: In diesem Verfahren stützte sich die kantonale Sanierungsverfügung ebenfalls auf Art. 10 BGF. In seiner späteren Entschädigungsverfügung gewährte das BAFU die beantragte Entschädigung allerdings nicht vollumfänglich, da es einen Teil der Anlage als Neuanlage qualifizierte. Die Verfügung des BAFU wurde alsdann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen). Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin, der es – wie dargelegt – um die Entschädigung der Kosten für die Sanierungsmassnahmen bzw. darum geht, dass sie die Kosten nicht selbst zu tragen hat, aus der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu E. 3.4.1 hiervor) hinsichtlich der Entschädigung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Auch bei Weitergeltung der ursprünglichen kantonalen Sanierungsverfügung, welche sich auf Art. 10 BGF stützte, kann das BAFU zum Schluss kommen, dass es sich bei der Anlage der Beschwerdeführerin nicht um eine bestehende Anlage i.S.v. Art. 34 EnG i.V.m. Art. 10 BGF handle und dementsprechend die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 34 EnG nicht erfüllt seien, wie es dies denn auch bereits zumindest informell getan hat. Ist die Beschwerdeführerin mit der Einschätzung des BAFU hinsichtlich der Frage, ob ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 34 EnG besteht oder nicht, nicht einverstanden, so hätte sie sich gegen die (allenfalls erlassene) "kombinierte Zusicherungs- und Auszahlungsverfügung" oder eine sonstige vom BAFU erlassene ablehnende Verfügung wehren müssen oder müsste – falls seitens des BAFU eine solche bisher nicht ergangen sein sollte – vom BAFU eine anfechtbare Verfügung verlangen.”
Eine Gesamtbetrachtung der Auslegungselemente ergibt, dass Art. 34 EnG grundsätzlich die vollständige Erstattung der Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF auch bei Grenzwasserkraftwerken vorsieht, unabhängig davon, ob eine laufende Konzession besteht oder eine Konzessionserneuerung ansteht. Der Normwortlaut lässt indes verschiedene Interpretationen zu, und die systematische Auslegung gibt keine klaren Hinweise darauf, ob eine Kürzung wegen eines ausländischen Hoheitsanteils vorzunehmen wäre.
“Zusammenfassend ergibt sich folgendes Auslegungsergebnis: Der Wortlaut von Art. 34 EnG sieht grundsätzlich die vollständige Erstattung der Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF vor. Allerdings lässt der Normtext bei Grenzwasserkraftwerken verschiedene Interpretationen zu (vgl. E. 6.2 hiervor). Die historische Auslegung von Art. 34 EnG spricht dafür, dass die vollständige Kostenerstattung auch bei Grenzwasserkraftwerken greifen soll, unabhängig davon, ob eine laufende Konzession besteht oder ob eine Konzessionserneuerung zur Diskussion steht (vgl. E. 6.3 hiervor). Auch die teleologische Auslegung von Art. 34 EnG zeigt, dass die vollständige Entschädigung der Kosten der Sanierungsmassnahmen ebenso bei Grenzwasserkraftwerken dem gesetzgeberischen Willen, wonach die möglichst zeitnahe Durchführung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen finanziell gefördert werden soll, am besten Rechnung trägt (vgl. E. 6.4 hiervor). Aus der systematischen Auslegung von Art. 34 EnG ergeben sich demgegenüber keine klaren Hinweise, ob die Entschädigung um den ausländischen Hoheitsanteil eines Grenzwasserkraftwerks zu kürzen ist (vgl. E. 6.5 hiervor). Eine Gesamtbetrachtung der Auslegungselemente ergibt daher, dass die Kosten für die Sanierung des Geschiebehaushalts und der Fischgängigkeit nicht nur bei Binnenwasserkraftwerken, sondern auch bei Grenzwasserkraftwerken grundsätzlich vollständig zu entschädigen sind.”
“Zusammenfassend ergibt sich folgendes Auslegungsergebnis: Der Wortlaut von Art. 34 EnG sieht grundsätzlich die vollständige Erstattung der Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF vor. Allerdings lässt der Normtext bei Grenzwasserkraftwerken verschiedene Interpretationen zu (vgl. E. 6.2 hiervor). Die historische Auslegung von Art. 34 EnG spricht dafür, dass die vollständige Kostenerstattung auch bei Grenzwasserkraftwerken greifen soll, unabhängig davon, ob eine laufende Konzession besteht oder ob eine Konzessionserneuerung zur Diskussion steht (vgl. E. 6.3 hiervor). Auch die teleologische Auslegung von Art. 34 EnG zeigt, dass die vollständige Entschädigung der Kosten der Sanierungsmassnahmen ebenso bei Grenzwasserkraftwerken dem gesetzgeberischen Willen, wonach die möglichst zeitnahe Durchführung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen finanziell gefördert werden soll, am besten Rechnung trägt (vgl. E. 6.4 hiervor). Aus der systematischen Auslegung von Art. 34 EnG ergeben sich demgegenüber keine klaren Hinweise, ob die Entschädigung um den ausländischen Hoheitsanteil eines Grenzwasserkraftwerks zu kürzen ist (vgl. E. 6.5 hiervor). Eine Gesamtbetrachtung der Auslegungselemente ergibt daher, dass die Kosten für die Sanierung des Geschiebehaushalts und der Fischgängigkeit nicht nur bei Binnenwasserkraftwerken, sondern auch bei Grenzwasserkraftwerken grundsätzlich vollständig zu entschädigen sind.”
“Zusammenfassend ergibt sich folgendes Auslegungsergebnis: Der Wortlaut von Art. 34 EnG sieht grundsätzlich die vollständige Erstattung der Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF vor. Allerdings lässt der Normtext bei Grenzwasserkraftwerken verschiedene Interpretationen zu (vgl. E. 6.2 hiervor). Die historische Auslegung von Art. 34 EnG spricht dafür, dass die vollständige Kostenerstattung auch bei Grenzwasserkraftwerken greifen soll, unabhängig davon, ob eine laufende Konzession besteht oder ob eine Konzessionserneuerung zur Diskussion steht (vgl. E. 6.3 hiervor). Auch die teleologische Auslegung von Art. 34 EnG zeigt, dass die vollständige Entschädigung der Kosten der Sanierungsmassnahmen ebenso bei Grenzwasserkraftwerken dem gesetzgeberischen Willen, wonach die möglichst zeitnahe Durchführung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen finanziell gefördert werden soll, am besten Rechnung trägt (vgl. E. 6.4 hiervor). Aus der systematischen Auslegung von Art. 34 EnG ergeben sich demgegenüber keine klaren Hinweise, ob die Entschädigung um den ausländischen Hoheitsanteil eines Grenzwasserkraftwerks zu kürzen ist (vgl.”
Art. 34 EnG verankert nach der historischen Auslegung den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung mit dem Ziel, wohlerworbene Rechte der Konzessionäre zu schützen. Dem Bundesgericht zufolge spielt es dabei keine Rolle, ob eine laufende Konzession besteht oder eine Konzessionserneuerung zur Diskussion steht.
“Wie das Bundesgericht bereits ausführlich dargelegt hat, ergibt sich aus der historischen Auslegung der Norm, dass der in Art. 34 EnG verankerte Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung nach dem Willen des Bundesgesetzgebers insbesondere auf den Schutz wohlerworbener Rechte abzielt. Dabei soll es nach dem gesetzgeberischen Willen aber keine Rolle spielen, ob eine laufende Konzession vorliegt oder ob eine Konzessionserneuerung zur Diskussion steht (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.3; vgl. auch BGE 142 II 517 E. 3.5.2).”
“Wie das Bundesgericht bereits ausführlich dargelegt hat, ergibt sich aus der historischen Auslegung der Norm, dass der in Art. 34 EnG verankerte Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung nach dem Willen des Bundesgesetzgebers insbesondere auf den Schutz wohlerworbener Rechte abzielt. Dabei soll es nach dem gesetzgeberischen Willen aber keine Rolle spielen, ob eine laufende Konzession vorliegt oder ob eine Konzessionserneuerung zur Diskussion steht (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.3; vgl. auch BGE 142 II 517 E. 3.5.2).”
Betriebliche und andere wiederkehrende Sanierungsmassnahmen (z. B. periodische Wasserabgaben, wiederholte Deponierung von Kies) gelten als eigentliche Sanierungsmassnahmen und sind Gestützt auf Art. 34 EnG vollständig erstattungsfähig. Demgegenüber sind die Betriebs‑ und Unterhaltskosten von baulichen Massnahmen nicht Teil des eigentlichen Sanierungsvorgangs, da sie erst nach Abschluss der Sanierung anfallen und daher nicht gleichzusetzen sind mit den erstattungsfähigen wiederkehrenden Sanierungskosten.
“Die Beschwerdeführerinnen sehen sich durch den Ausschluss der Anrechenbarkeit der wiederkehrenden Betriebs- und Unterhaltskosten in verfassungswidriger Weise benachteiligt, da den Betreiberinnen mit betrieblichen und anderen wiederkehrenden Sanierungsmassnahmen die Kosten während 40 Jahren ab dem Beginn der Umsetzung der Massnahmen erstattet würden. Die Beschwerdeführerinnen lassen dabei zwei Aspekte ausser Acht. 6.3.3.1. Bei den betrieblichen Massnahmen wie den periodischen Wasserabgaben und bei den anderen wiederkehrenden Massnahmen wie der wiederholten Deponierung von Kies im Gewässerbett handelt es sich jeweils um die eigentlichen Sanierungsmassnahmen als solche. Dies trifft auf die Betriebs- und Unterhaltskosten von baulichen Massnahmen nicht zu. Diese entstehen erst im Nachgang an den abgeschlossenen Sanierungsvorgang. Die Kosten, die für die betrieblichen und anderen wiederkehrenden Sanierungsmassnahmen gestützt auf Art. 34 EnG vollständig erstattet werden, sind daher nicht mit den Betriebs- und Unterhaltskosten der baulichen Massnahmen vergleichbar. Entsprechend fehlt es an vergleichbaren Sachverhalten und die Beanstandung einer Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV sowie Art. 27 Abs. 1 BV stösst von vornherein ins Leere (vgl. Urteile 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4, nicht publ. in: BGE 150 I 183; 2C_191/2022 vom 27. Juni 2023 E. 6.3.5; 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.3.4; zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV siehe BGE 144 I 113 E. 5.1.1; zum Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten gemäss Art. 27 Abs. 1 BV siehe Urteile 2D_53/2020 und 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 4, nicht publ. in: BGE 149 I 146). Bei der baulichen Massnahme der Beschwerdeführerinnen (Fischaufstieg und -abstieg) betreffen lediglich die Planungs- und Erstellungskosten in der voraussichtlichen Höhe von Fr. 1'869'740.-- (inkl. MwSt.) den eigentlichen Sanierungsvorgang. Diese Kosten werden den Beschwerdeführerinnen denn auch vollständig erstattet (vgl.”
“Die Beschwerdeführerinnen sehen sich durch den Ausschluss der Anrechenbarkeit der wiederkehrenden Betriebs- und Unterhaltskosten in verfassungswidriger Weise benachteiligt, da den Betreiberinnen mit betrieblichen und anderen wiederkehrenden Sanierungsmassnahmen die Kosten während 40 Jahren ab dem Beginn der Umsetzung der Massnahmen erstattet würden. Die Beschwerdeführerinnen lassen dabei zwei Aspekte ausser Acht. 6.3.3.1. Bei den betrieblichen Massnahmen wie den periodischen Wasserabgaben und bei den anderen wiederkehrenden Massnahmen wie der wiederholten Deponierung von Kies im Gewässerbett handelt es sich jeweils um die eigentlichen Sanierungsmassnahmen als solche. Dies trifft auf die Betriebs- und Unterhaltskosten von baulichen Massnahmen nicht zu. Diese entstehen erst im Nachgang an den abgeschlossenen Sanierungsvorgang. Die Kosten, die für die betrieblichen und anderen wiederkehrenden Sanierungsmassnahmen gestützt auf Art. 34 EnG vollständig erstattet werden, sind daher nicht mit den Betriebs- und Unterhaltskosten der baulichen Massnahmen vergleichbar. Entsprechend fehlt es an vergleichbaren Sachverhalten und die Beanstandung einer Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV sowie Art. 27 Abs. 1 BV stösst von vornherein ins Leere (vgl. Urteile 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4, nicht publ. in: BGE 150 I 183; 2C_191/2022 vom 27. Juni 2023 E. 6.3.5; 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.3.4; zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV siehe BGE 144 I 113 E. 5.1.1; zum Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten gemäss Art. 27 Abs. 1 BV siehe Urteile 2D_53/2020 und 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 4, nicht publ. in: BGE 149 I 146). Bei der baulichen Massnahme der Beschwerdeführerinnen (Fischaufstieg und -abstieg) betreffen lediglich die Planungs- und Erstellungskosten in der voraussichtlichen Höhe von Fr. 1'594'340.-- (inkl. MwSt.) den eigentlichen Sanierungsvorgang. Diese Kosten werden den Beschwerdeführerinnen denn auch vollständig erstattet (vgl.”
Vollzugsvorschriften und -hilfen sowie bundesgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Erwägungen stützen die Auslegung, wonach zu Art. 34 EnG nur die Kosten der Planung und Realisierung von Massnahmen nach Art. 83a GSchG bzw. Art. 10 BGF erstattungsfähig sind. Laufende Betriebs‑ und Unterhaltskosten werden in den Vollzugsunterlagen als nicht anrechenbar bezeichnet. Aus verfahrens‑ und rechtsstaatlichen Erwägungen (Legalitätsprinzip) sowie aus den parlamentarischen Materialien (insbesondere Bericht der UREK‑S) lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber nicht von einer unbefristeten oder pauschalen Erstattung solcher laufenden Kosten ausgegangen ist.
“In materieller Hinsicht haben Vollziehungsverordnungen den Gedanken des Gesetzgebers durch Detailvorschriften näher auszuführen und auf diese Weise die Anwendbarkeit der Gesetze zu ermöglichen. Sie dürfen das auszuführende Gesetz - wie auch alle anderen Gesetze - weder aufheben noch abändern. Sie müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen. Durch eine Vollziehungsverordnung dürfen dem Bürger grundsätzlich keine neuen Pflichten auferlegt werden, selbst wenn diese durch den Gesetzeszweck gedeckt wären (vgl. BGE 136 I 29 E. 3.3; Urteile 2C_854/2021 und 2C_855/2021 vom 29. November 2022 E. 5.2.1; vgl. auch BGE 142 II 451 E. 5.2.7.1; 139 II 460 E. 2.2). Nachdem sich aus der Auslegung von Art. 34 EnG ergeben hat, dass die "Kosten für Massnahmen nach" Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF keine dem Sanierungsvorgang nachgelagerten Betriebs- und Unterhaltskosten umfassen, führt Ziffer”
“Bst. b EnV lege fest, dass die Kosten für den Unterhalt von Anlagen nicht anrechenbar seien. In der Vollzugshilfe des BAFU werde präzisiert, dass Betriebs- und Unterhaltskosten von Anlagen nicht anrechenbar seien. Gemäss Art. 34 EnG würden Massnahmen nach Art. 83a GSchG finanziert. Art. 83a GSchG verpflichte die Inhaber von Anlagen, Sanierungsmassnahmen bis 20 Jahre nach Inkrafttreten zu treffen, stelle also auf die Erstellung (Projektierung und Realisierung) der nötigen Anlage ab. Deren Betrieb und Unterhalt obliege den Kraftwerks- bzw. Anlageneigentümern. Schliesslich sei es entscheidend, welche Massnahmen das Parlament im Rahmen von Art. 34 EnG im Auge gehabt habe. Aus dem Bericht der UREK-S zur parlamentarischen Initiative "Schutz und Nutzung der Gewässer" lasse sich ableiten, dass der Gesetzgeber bei seinen Überlegungen alleine zu den Kostenfolgen von den Planungs- und Errichtungskosten ausgegangen sei. Von allfälligen Betriebs- und Unterhaltskosten, die der Errichtungsphase nachgelagert seien, sei im Bericht nicht die Rede.”
“Darüber hinaus sei der Argumentation der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass das Subventionsrecht in keinem einzigen Bereich eine lückenlose Entschädigung jeglicher anfallenden Kosten kenne. Die Grundfragen, ob und wie eine Leistung auszurichten sei (z.B. nach Art, Höhe, Dauer ihrer Ausrichtung) müsse in einem besonderen Subventionserlass (Gesetz, Verordnung, Bundesbeschluss) präzis und verbindlich geregelt sein. Das Legalitätsprinzip gelte nicht nur im Bereich der Eingriffsverwaltung, sondern auch in der Leistungsverwaltung. Demnach dürfe die Verwaltung Leistungen nur ausrichten, wenn eine entsprechende Ermächtigung des Gesetzgebers vorliege. Folgte man der Argumentation der Beschwerdeführerin, müssten jegliche anfallenden Kosten - und damit auch die Betriebs- und Unterhaltskosten - ohne irgendeine zeitliche Befristung oder eine sachliche Eingrenzung entschädigt werden, sobald sie einen Zusammenhang mit Massnahmen nach Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF aufweisen würden. Die historische Interpretation spreche ebenfalls gegen die von der Beschwerdeführerin vertretenen Auslegung des Art. 34 EnG: Wollte das Parlament auch die Unterhalts- und Betriebskosten von baulichen Massnahmen entschädigen, dann hätte es dies entweder im Gesetz selbst geregelt oder zumindest - wie bei den wiederkehrenden Massnahmen - im Bericht der UREK-S einen Hinweis gegeben, dass solche Entschädigungen geleistet werden sollten und für welchen Zeitraum. Demgegenüber finde sich weder im Gesetz noch in den Materialien oder in den Ratsdebatten irgendein Hinweis in dieser Hinsicht. Im Gegenteil würden sämtliche Ausführungen im Bericht der UREK-S darauf hindeuten, dass solche Unterhalts- und Betriebskosten gerade nicht entschädigt werden sollten. Die angegebenen Stellen wären völlig ungenügend, wenn die Kantone und das BAFU während 40 Jahren für gut 1'000 Projekte jährlich zusätzlich die Entschädigung von Betriebs- und Unterhaltskosten prüfen und ausbezahlen müssten. Unzutreffend sei zudem die Annahme der Beschwerdeführerin, wonach die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien hinsichtlich der 20-jährigen Sanierungsfrist Indizien dafür seien, das Parlament habe die Betriebs- und Unterhaltskosten damit gemeint.”
Bei Grenzwasserkraftwerken war strittig, ob Art. 34 EnG eine volle Kostenerstattung ausschliesslich für den schweizerischen Hoheitsanteil oder insgesamt verlangt. In 2C_116/2022 hat das Bundesgericht entschieden, dass die vom Bundesamt vorgenommene hälftige Kürzung wegen des ausländischen Hoheitsanteils Art. 34 EnG verletzt. Gleichwohl erachtet das Gericht die systematische Auslegung der Norm als nicht eindeutig.
“Das Bundesamt beanstandet im Weiteren die vorinstanzliche Auslegung von Art. 34 EnG mit Blick auf die Frage, ob die Norm auch bei Grenzwasserkraftwerken eine vollständige Entschädigung der Kosten für die Sanierungsmassnahmen verlange.”
“Nach dem Dargelegten kommt die Vorinstanz in Anwendung von Art. 34 EnG zu Recht zum Schluss, dass die anrechenbaren Kosten der Projektierungsphase am Kraftwerk A.________ für die Sanierung des Geschiebehaushalts und der Fischgängigkeit vollständig zu entschädigen sind. Die hälftige Kürzung im Umfang des ausländischen Hoheitsanteils durch das Bundesamt verletzt in der vorliegenden Angelegenheit Art. 34 EnG. Das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen.”
“Dieser Umstand spricht in systematischer Hinsicht dafür, dass die Sanierungsmassnahmen nur auf jenem Produktionsanteil vollständig zu entschädigen sind, auf dem letztlich auch der Netzzuschlag in der Vergangenheit erhoben wurde und in Zukunft erhoben wird. Dies dürfte in der Regel dem Hoheitsanteil der Schweiz entsprechen. Soweit die Vorinstanz im Rahmen ihrer systematischen Auslegung überdies erwägt, das vollziehende Verordnungsrecht sehe in anderen Bereichen des Energierechts eine Kürzung der Beiträge um den nicht-schweizerischen Hoheitsanteil vor, ist dies für die Gesetzesauslegung nicht ausschlaggebend (vgl. E. 7.5.1 des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf Art. 48 Abs. 5 der Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien [EnFV; SR 730.03]). Das vollziehende Verordnungsrecht kann die Gesetzesauslegung nicht entscheidend beeinflussen, da es seinerseits gesetzeskonform sein muss (vgl. auch BGE 139 II 460 E. 2.2; 136 I 29 E. 3.3). Die systematische Auslegung von Art. 34 EnG gibt nach dem Gesagten keine klaren Hinweise für die Beantwortung der vorliegend umstrittenen Frage.”
Qualifiziert das BAFU (oder eine andere zuständige Behörde) einen Anlagenbestandteil als Neuanlage, kann dies dazu führen, dass ein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 34 EnG entfällt. Gegen diese Einschätzung ist, soweit eine anfechtbare Verfügung ergangen ist, Beschwerde zu führen; falls eine solche Verfügung noch nicht erlassen wurde, kann die Betroffene den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen.
“In seiner späteren Entschädigungsverfügung gewährte das BAFU die beantragte Entschädigung allerdings nicht vollumfänglich, da es einen Teil der Anlage als Neuanlage qualifizierte. Die Verfügung des BAFU wurde alsdann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen). Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin, der es – wie dargelegt – um die Entschädigung der Kosten für die Sanierungsmassnahmen bzw. darum geht, dass sie die Kosten nicht selbst zu tragen hat, aus der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu E. 3.4.1 hiervor) hinsichtlich der Entschädigung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Auch bei Weitergeltung der ursprünglichen kantonalen Sanierungsverfügung, welche sich auf Art. 10 BGF stützte, kann das BAFU zum Schluss kommen, dass es sich bei der Anlage der Beschwerdeführerin nicht um eine bestehende Anlage i.S.v. Art. 34 EnG i.V.m. Art. 10 BGF handle und dementsprechend die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 34 EnG nicht erfüllt seien, wie es dies denn auch bereits zumindest informell getan hat. Ist die Beschwerdeführerin mit der Einschätzung des BAFU hinsichtlich der Frage, ob ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 34 EnG besteht oder nicht, nicht einverstanden, so hätte sie sich gegen die (allenfalls erlassene) "kombinierte Zusicherungs- und Auszahlungsverfügung" oder eine sonstige vom BAFU erlassene ablehnende Verfügung wehren müssen oder müsste – falls seitens des BAFU eine solche bisher nicht ergangen sein sollte – vom BAFU eine anfechtbare Verfügung verlangen.”
Bei verfassungskonformer Auslegung ist die Entschädigung nach Art. 34 EnG insoweit zu kürzen, als das betroffene Wasserkraftwerk einem ausländischen Hoheitsanteil unterliegt. Dies wird mit der Vermeidung einer Umqualifikation des Netzzuschlags von einer Kausalabgabe zu einer Steuer begründet; systematische Erwägungen sprechen dafür, die Entschädigung nur für jenen Produktionsanteil zu gewähren, auf den der Netzzuschlag tatsächlich entfiel (in der Regel der schweizerische Hoheitsanteil).
“Im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung bringt die Vorinstanz vor, der Netzzuschlag, durch den die Entschädigungen nach Art. 34 EnG finanziert würden, werde von einer Kausalabgabe zu einer Steuer, wenn auch Wasserkraftwerke, die nicht vollständig der Schweizer Hoheit unterstehen, voll für ihre Sanierungsmassnahmen entschädigt würden. Dies, da in diesem Fall der für eine Kausalabgabe geforderte Zurechnungszusammenhang zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem Verwendungszweck der Abgabe nicht mehr vorliege. Da eine Steuer eine explizite Grundlage in der Bundesverfassung brauche, würde dies zu einem verfassungswidrigen Zustand führen. Entsprechend sei Art. 34 EnG so auszulegen sei, dass die Entschädigung an Wasserkraftwerke gemäss ihrem nicht-schweizerischen Hoheitsanteil zu kürzen seien. Eine Kausalabgabe ist eine Geldleistung, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen oder Vorteile bezahlen müssen. Bei Kausalabgaben muss ein mittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen und die staatliche Leistung muss direkt individuell zurechenbar sein. Im Gegensatz dazu ist für Steuern kennzeichnend, dass sie nicht von einer Gegenleistung des Staates abhängen und in diesem Sinne voraussetzungslos geschuldet sind. Kausalabgaben darf der Bund im Rahmen seiner Sachkompetenzen auf Gesetzesstufe einführen, für die Einführung von Steuern braucht er hingegen eine spezifische Verfassungsgrundlage (vgl. Isabelle Häner, Kausalabgaben - Eine Einführung, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 1 ff.). Gemäss Bundesrat und ständerätlicher Kommission handelt es sich beim Netzzuschlag um eine Kausalabgabe - konkret um eine Ausgleichsabgabe mit besonderem Verwendungszweck -, die sich auf die Sachkompetenzen des Bundes nach Art.”
“Dieser Umstand spricht in systematischer Hinsicht dafür, dass die Sanierungsmassnahmen nur auf jenem Produktionsanteil vollständig zu entschädigen sind, auf dem letztlich auch der Netzzuschlag in der Vergangenheit erhoben wurde und in Zukunft erhoben wird. Dies dürfte in der Regel dem Hoheitsanteil der Schweiz entsprechen. Soweit die Vorinstanz im Rahmen ihrer systematischen Auslegung überdies erwägt, das vollziehende Verordnungsrecht sehe in anderen Bereichen des Energierechts eine Kürzung der Beiträge um den nicht-schweizerischen Hoheitsanteil vor, ist dies für die Gesetzesauslegung nicht ausschlaggebend (vgl. E. 7.5.1 des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf Art. 48 Abs. 5 der Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien [EnFV; SR 730.03]). Das vollziehende Verordnungsrecht kann die Gesetzesauslegung nicht entscheidend beeinflussen, da es seinerseits gesetzeskonform sein muss (vgl. auch BGE 139 II 460 E. 2.2; 136 I 29 E. 3.3). Die systematische Auslegung von Art. 34 EnG gibt nach dem Gesagten keine klaren Hinweise für die Beantwortung der vorliegend umstrittenen Frage.”
Der Vollzug von Art. 34 EnG obliegt dem BAFU «im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton» (Art. 62 Abs. 2 EnG). Diese Regelung hebt die gemeinsame Vollzugspraxis von Bund und Kanton hervor.
“Unter systematischen Gesichtspunkten kann gesagt werden, dass Art. 34 EnG auf Art. 83a GSchG verweist, der seinerseits auf die Art. 39a und Art. 43a GSchG verweist, sowie auf Art. 10 Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF, SR 923.0) verweist. Letzterer verweist weiter auf Art. 9 Abs. 1 BGF. Während der Vollzug nach Art. 34 EnG beim BAFU "im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton" liegt (Art. 62 Abs. 2 EnG), ist die Rechtslage beim GSchG und BGF eine andere. Die Kantone vollziehen das GschG und erlassen die erforderlichen Vorschriften, soweit nicht Art. 48 GschG den Vollzug dem Bund überträgt (Art. 45 GschG). Gleiches gilt für das BGF. Auch danach vollziehen die Kantone dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist und auch hier erlassen die Kantone die erforderlichen Vorschriften (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 BGF). Die Zuständigkeitsordnung wird somit durch den Umstand relativiert, dass die Kantone im Bereich des GSchG und des BGF in (weiten) Teilen Bundesrecht vollziehen. Damit einhergeht insbesondere auch eine Vollzugsaufsicht des Bundes gemäss Art. 46 Abs. 1 GSchG bzw. Art. 21 Abs. 2 BGF (vgl. Alexander Ruch, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 46, Rz. 8 f.). Zusammenfassend ergibt die systematische Auslegung keine Antwort auf die Auslegungsfrage.”
“Unter systematischen Gesichtspunkten kann gesagt werden, dass Art. 34 EnG auf Art. 83a GSchG verweist, der seinerseits auf die Art. 39a und Art. 43a GSchG verweist, sowie auf Art. 10 Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF, SR 923.0) verweist. Letzterer verweist weiter auf Art. 9 Abs. 1 BGF. Während der Vollzug nach Art. 34 EnG beim BAFU "im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton" liegt (Art. 62 Abs. 2 EnG), ist die Rechtslage beim GSchG und BGF eine andere. Die Kantone vollziehen das GschG und erlassen die erforderlichen Vorschriften, soweit nicht Art. 48 GschG den Vollzug dem Bund überträgt (Art. 45 GschG). Gleiches gilt für das BGF. Auch danach vollziehen die Kantone dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist und auch hier erlassen die Kantone die erforderlichen Vorschriften (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 BGF). Die Zuständigkeitsordnung wird somit durch den Umstand relativiert, dass die Kantone im Bereich des GSchG und des BGF in (weiten) Teilen Bundesrecht vollziehen. Damit einhergeht insbesondere auch eine Vollzugsaufsicht des Bundes gemäss Art.”
Im vorliegenden Fall verweigerte die kantonale Verfügung, gestützt auf eine BAFU‑Stellungnahme, die Gewährung einer Entschädigung nach Art. 34 EnG für Sanierungsmassnahmen, die bereits durch eine früher erlassene und in Rechtskraft erwachsene Verfügung angeordnet worden waren.
“Mit der angefochtenen Sanierungsverfügung wurde die Beschwerdeführerin zu Sanierungsmassnahmen verpflichtet. Zu den genau gleichen Sanierungsmassnahmen war sie aber bereits mit der ersten Verfügung vom 20. August 2015 verpflichtet worden. Gegen diese erste Verfügung hatte sie sich nicht gewehrt. Sie hatte die verfügten Sanierungsmassnahmen akzeptiert und die Sanierungsverfügung war in Rechtskraft erwachsen. Die neue kantonale Sanierungsverfügung unterscheidet sich von der alten im Wesentlichen einzig hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsgrundlage (neu Art. 8 und 9 BGF anstatt Art. 10 BGF). Sie wurde seitens der Vorinstanz – nach deren unbestritten gebliebener Darstellung auf Aufforderung der E.________AG hin – erlassen, nachdem das BAFU mitgeteilt hatte, dass es das Wasserkraftwerk der Beschwerdeführerin nicht als bestehende Anlage i.S.v. Art. 34 EnG i.V.m. Art. 10 BGF qualifiziere und daher die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 34 EnG als nicht erfüllt erachte. Mit der Anfechtung der neuen Sanierungsverfügung geht es der Beschwerdeführerin somit nicht um die Sanierungsmassnahmen als solche bzw. die ihr auferlegte Pflicht, die Sanierungsmassnahmen vorzunehmen (zu den gleichen Sanierungsmassnahmen war sie wie erwähnt bereits mit der ersten, unangefochten gebliebenen Sanierungsverfügung verpflichtet worden), sondern es geht ihr darum, dass diese nicht nach Art. 34 EnG entschädigt werden sollen bzw. sie für die Finanzierung dieser selbst aufkommen solle.”
Die Entschädigung kann konkret beziffert werden; in der Praxis erfolgt sie gegebenenfalls inklusive Mehrwertsteuer (vgl. z. B. Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 725'238.– inkl. MwSt.).
Betriebs- und Unterhaltskosten sind grundsätzlich vom Kostenerstattungsanspruch nach Art. 34 EnG erfasst. Dies schliesst jedoch kein beliebiges Erstattungsrecht ein; die ergänzend anwendbare Subventionsgesetzgebung setzt Grenzen und die Verwaltung wird Vorgaben (z. B. in Vollzugshilfen) zur Überprüfbarkeit treffen.
“Wollte man dem Gedanken der Vorinstanz folgend den Betrieb und den Unterhalt baulicher Anlagen nicht mehr als Teil der Sanierungsmassnahmen begreifen, würde dies bedeuten, dass die betreffenden Arbeiten auch nicht Teil der Sanierungspflichten gemäss Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF bilden würden und die Inhaber der sanierungspflichtigen Wasserkraftanlagen sich darum foutieren könnten. Ebenfalls kein stichhaltiger Grund sei zudem die Tatsache, dass die betreffenden Arbeiten in der Regel von den entschädigungsberechtigten Anlagenbetreibern selbst ausgeführt würden, und dass dementsprechend meist keine leicht überprüfbaren Rechnungen für den betreffenden Aufwand vorhanden sein dürften. Dem Problem werde in diesen Bereichen vielmehr schlicht durch eine (entsprechende) Vorgabe in der einschlägigen Vollzugshilfe begegnet. Eine konkretisierende Norm auf Verordnungsstufe, welche noch ausdrücklich festhalte, dass auch Betriebs- und Unterhaltskosten zu den erstattungsfähigen Kosten gehören würden, sei nicht erforderlich. Die Tatsache, dass der Kostenerstattungsanspruch gemäss Art. 34 EnG auch Betriebs- und Unterhaltskosten miteinschliesse, gebe den Inhabern selbstverständlich keinen Freipass, sich beliebige Aufwände erstatten zu lassen. Spätestens die ergänzend anwendbare allgemeine Subventionsgesetzgebung setze klare Grenzen. Die Behauptung der Vorinstanz, der von der UREK-S auf lediglich zwei bis drei zusätzliche Stellen veranschlagte Personalbedarf für die Beurteilung der Beitragsgesuche, die Beratung der Kantone und die Gutachtertätigkeit bei allfälligen Gerichtsfällen, würden um ein Vielfaches gesprengt, erschliesse sich ihr nicht. Ebenso wenig lasse sich aus dem Hinweis, dass für die Planung und Umsetzung der Massnahmen mit einer Sanierungsfrist von 20 Jahren gerechnet werden müsse, ableiten, dass der Gesetzgeber die Kosten des Betriebs und Unterhalts von baulichen Anlagen aus dem Kostenerstattungsanspruch habe ausnehmen wollen. Angesprochen sei damit letztlich nur die Frist, innert welcher die Sanierungsmassnahmen zu etablieren seien.”
“Wollte man dem Gedanken der Vorinstanz folgend den Betrieb und den Unterhalt baulicher Anlagen nicht mehr als Teil der Sanierungsmassnahmen begreifen, würde dies bedeuten, dass die betreffenden Arbeiten auch nicht Teil der Sanierungspflichten gemäss Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF bilden würden und die Inhaber der sanierungspflichtigen Wasserkraftanlagen sich darum foutieren könnten. Ebenfalls kein stichhaltiger Grund sei zudem die Tatsache, dass die betreffenden Arbeiten in der Regel von den entschädigungsberechtigten Anlagenbetreibern selbst ausgeführt würden, und dass dementsprechend meist keine leicht überprüfbaren Rechnungen für den betreffenden Aufwand vorhanden sein dürften. Dem Problem werde in diesen Bereichen vielmehr schlicht durch eine (entsprechende) Vorgabe in der einschlägigen Vollzugshilfe begegnet. Eine konkretisierende Norm auf Verordnungsstufe, welche noch ausdrücklich festhalte, dass auch Betriebs- und Unterhaltskosten zu den erstattungsfähigen Kosten gehören würden, sei nicht erforderlich. Die Tatsache, dass der Kostenerstattungsanspruch gemäss Art. 34 EnG auch Betriebs- und Unterhaltskosten miteinschliesse, gebe den Inhabern selbstverständlich keinen Freipass, sich beliebige Aufwände erstatten zu lassen. Spätestens die ergänzend anwendbare allgemeine Subventionsgesetzgebung setze klare Grenzen. Die Behauptung der Vorinstanz, der von der UREK-S auf lediglich zwei bis drei zusätzliche Stellen veranschlagte Personalbedarf für die Beurteilung der Beitragsgesuche, die Beratung der Kantone und die Gutachtertätigkeit bei allfälligen Gerichtsfällen, würden um ein Vielfaches gesprengt, erschliesse sich ihr nicht. Ebenso wenig lasse sich aus dem Hinweis, dass für die Planung und Umsetzung der Massnahmen mit einer Sanierungsfrist von 20 Jahren gerechnet werden müsse, ableiten, dass der Gesetzgeber die Kosten des Betriebs und Unterhalts von baulichen Anlagen aus dem Kostenerstattungsanspruch habe ausnehmen wollen. Angesprochen sei damit letztlich nur die Frist, innert welcher die Sanierungsmassnahmen zu etablieren seien.”
Über Entschädigungsansprüche nach Art. 34 EnG entscheidet das BAFU im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton. Die Zuständigkeitsregel ist in Art. 62 Abs. 2 EnG verankert; seit dem 1. Januar 2023 enthält Art. 62 Abs. 2 EnG die zusätzliche Formulierung, dass das BAFU in der Regel innert 6 Monaten nach Gesuchseingang entscheidet. Kantonale Sanierungsverfügungen regeln die Finanzierung/Entschädigung nicht; über den Anspruch auf Entschädigung entscheidet das BAFU.
“Gemäss Art. 15a bis aEnG, der bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stand, galt was folgt (AS 2010 4285 ff., S. 4290) : "Die nationale Netzgesellschaft erstattet dem Konzessionär nach dessen Anhörung sowie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem betroffenen Kanton die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei." Der materiell-rechtliche Gehalt von Art. 15a bis aEnG wurde im Zuge der Revision des Energierechts in Art. 34 EnG überführt (vgl. E. 3 hiervor; vgl. E. 5 hiernach), während der formell-rechtliche Gehalt - die Zuständigkeitsregelung - in Art. 62 Abs. 2 EnG aufgenommen wurde. Art. 62 Abs. 2 EnG in der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung lautet wie folgt (AS 2017 6839 ff., S. 6864) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34." Die Bestimmung wurde in der Folge revidiert und hat in der seit dem 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Fassung folgenden Wortlaut (AS 2022 729 ff., S. 6) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34 in der Regel innert 6 Monaten nach Gesuchseingang."”
“April 2022 und die Finanzierung der Sanierungsmassnahme sei vorliegend nicht Streitgegenstand. Daran, dass mit der angefochtenen Verfügung nicht über die Entschädigung verfügt wurde, ändert auch nichts, dass in der neuen Verfügung als Rechtsgrundlage auf Art. 8 und 9 BGF hingewiesen wird, währenddessen in der ersten Verfügung Art. 10 BGF genannt wurde. Ob ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 34 EnG besteht, entscheidet letztlich wie dargelegt das BAFU. Demnach ist es für die Frage der Entschädigung nicht entscheidend, ob in der kantonalen Sanierungsverfügung auf Art. 9 oder auf Art. 10 BGF verwiesen wird. Dies zeigt sich bereits daran, dass in der ersten Sanierungsverfügung der Vorinstanz vom 20. August 2015 Art. 10 BGF als Rechtsgrundlage genannt wurde, das BAFU im nachgelagerten Verfahren betreffend die Entschädigung nach Art. 34 EnG in seiner Beurteilung aber dennoch und entgegen der Ansicht der Vorinstanz zum Schluss kam, bei der Anlage der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine bestehende Anlage i.S.v. Art. 34 EnG i.V.m. Art. 10 BGF, sondern um eine neue, weshalb die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 34 EnG nicht gegeben seien (vgl. dazu auch BVGer-Urteil A-6100/2020 vom”
Die Entschädigung nach Art. 34 EnG ist als Subvention einzuordnen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt bei Subventionen grundsätzlich der Grundsatz der Einmaligkeit; regelmässig wiederkehrende staatliche Leistungen setzen in der Regel eine spezialgesetzliche Grundlage voraus, welche Zweck und Voraussetzungen ausdrücklich regelt. Art. 34 EnG selbst trifft keine Regelung zu wiederkehrenden Entschädigungen; daraus spricht sich systematisch gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten aus.
“1 BV kommt nicht nur in der Eingriffsverwaltung, sondern auch im Bereich der Leistungsverwaltung zum Tragen (vgl. BGE 147 I 333 E. 1.6.3; 103 Ia 369 E. 5 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 BV bedarf es bei regelmässig wiederkehrenden staatlichen Leistungen für den sachgerechten und rechtsstaatlich befriedigenden Einsatz der Mittel meist einer spezialgesetzlichen Normierung, welche Voraussetzungen und Zweck dieser Leistungen detailliert umschreibt. Dies gilt insbesondere für Sozialleistungen und Subventionen (vgl. BGE 134 I 313 E. 5.4; 118 Ia 46 E. 5b; Urteil 2C_358/2023 vom 5. April 2024 E. 4.3). Da es sich bei der Entschädigung gemäss Art. 34 EnG um eine Subvention handelt (vgl. auch E. 1.1 hiervor), ist diese Rechtsprechung einschlägig. Demzufolge gilt ohne anderweitige ausdrückliche Gesetzesbestimmung die Einmaligkeit der Subventionsgewährung als übergeordneter Grundsatz, der bei der (verfassungskonformen) Auslegung von Art. 34 EnG zu berücksichtigen ist. Vorliegend regelt Art. 34 EnG nicht den Umgang mit wiederkehrenden Entschädigungen, was aus systematischer Sicht gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten spricht.”
“Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit nach Art. 5 Abs. 1 BV kommt nicht nur in der Eingriffsverwaltung, sondern auch im Bereich der Leistungsverwaltung zum Tragen (vgl. BGE 147 I 333 E. 1.6.3; 103 Ia 369 E. 5 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 BV bedarf es bei regelmässig wiederkehrenden staatlichen Leistungen für den sachgerechten und rechtsstaatlich befriedigenden Einsatz der Mittel meist einer spezialgesetzlichen Normierung, welche Voraussetzungen und Zweck dieser Leistungen detailliert umschreibt. Dies gilt insbesondere für Sozialleistungen und Subventionen (vgl. BGE 134 I 313 E. 5.4; 118 Ia 46 E. 5b; Urteil 2C_358/2023 vom 5. April 2024 E. 4.3). Da es sich bei der Entschädigung gemäss Art. 34 EnG um eine Subvention handelt (vgl. auch E. 1.1 hiervor), ist diese Rechtsprechung einschlägig. Demzufolge gilt ohne anderweitige ausdrückliche Gesetzesbestimmung die Einmaligkeit der Subventionsgewährung als übergeordneter Grundsatz, der bei der (verfassungskonformen) Auslegung von Art. 34 EnG zu berücksichtigen ist. Vorliegend regelt Art. 34 EnG nicht den Umgang mit wiederkehrenden Entschädigungen, was aus systematischer Sicht gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten spricht.”
Die historischen Materialien zeigen, dass die gewählte Formulierung von Art. 34 EnG bewusst dazu bestimmt war, die Streitfrage zu klären, ob die Kosten zu 100 % oder nur zu 80 % zu erstatten sind. In den Vorarbeiten war eine 80%-Lösung Gegenstand einer Kommissionsmehrheit, während der Bundesrat und eine Minderheit die volle Erstattung befürworteten; die verabschiedete Wortwahl sollte diese Auseinandersetzung zugunsten der vollen Erstattung auflösen.
“Si le texte n'est pas absolument clair, si plusieurs interprétations de celui-ci sont possibles, le juge recherchera la véritable portée de la norme, en la dégageant de sa relation avec d'autres dispositions légales et de son contexte (interprétation systématique), du but poursuivi, singulièrement de l'intérêt protégé (interprétation téléologique), ainsi que de la volonté du législateur telle qu'elle ressort notamment des travaux préparatoires (interprétation historique ; cf. ATF 135 II 416 consid. 2.2, ATF 134 I 184 consid. 5.1). Le Tribunal fédéral ne privilégie aucune méthode d'interprétation, mais s'inspire d'un pluralisme pragmatique pour rechercher le sens véritable de la norme. Il ne s'écarte de la compréhension littérale du texte que s'il en découle sans ambiguïté une solution matériellement juste (cf. ATF 145 IV 17 consid. 1.2, ATF 144 V 313 consid. 6.1, ATF 143 II 202 consid. 8.5 ; arrêt du TAF A- 5592/2019 du 23 novembre 2021 consid. 5.2.2.1). 6.6 Concernant l'interprétation littérale, les termes de « coût total » employés par l'art. 34 LEne (« vollständigen Kosten » en allemand et « i costi globali » en italien) ne permettent pas de trancher entre les thèses que s'opposent la recourante et l'autorité inférieure. Il en va de même de l'interprétation systématique. En effet, l'art. 34 LEne, intitulé « Indemnisation au sens des législations sur la protection des eaux et sur la pêche » figure dans le chapitre 6 « mesures de soutien particulières », ce qui n'apporte pas d'éléments de réponse quant à la question litigieuse. 6.7 L'interprétation historique est la plus concluante. L'art. 34 LEne, adopté le 30 septembre 2016, a la même teneur que l'ancien art. 15a bis aLEne auquel il succède. Les travaux préparatoires relatifs à cette seconde disposition font clairement ressortir que la formulation retenue, en particulier l'expression « la totalité des coûts des mesures », visait à trancher la question ayant divisé les parlementaires de savoir si le 100% ou seulement le 80% du coût des mesures d'assainissement devait être indemnisé. Il s'agissait de savoir comment coordonner les impératifs liés à l'assainissement de la force hydraulique, dont les mesures peuvent engendrer des coûts relativement importants, avec les droits acquis des exploitants de centrales hydrauliques préexistantes.”
“Im historischen Kontext geht Art. 34 EnG auf eine parlamentarische Initiative zurück, mit der die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates - als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Lebendiges Wasser (Renaturierungsinitiative)» - unter anderem den Zustand der Gewässer in der Schweiz verbessern und die Finanzierung entsprechender Massnahmen regeln wollte (Pa. Iv. 07.492, Schutz und Nutzung der Gewässer, 23. November 2007). Eine Mehrheit der Kommission wollte die Höhe der Beiträge an die Kosten von Sanierungsmassnahmen in den Bereichen Schwall/Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit ursprünglich auf 80 % begrenzen, soweit nicht ein höherer Beitragssatz zur Wahrung der wohlerworbenen Rechte der Konzessionsinhaber notwendig sei. Eine Minderheit wollte sicherstellen, dass die vollständigen Kosten für den Entzug der wohlerworbenen Rechte zurückerstattet werden (Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 12. August 2008, BBl 2008 8043, S. 8065 f.). Der Bundesrat war der Ansicht, dass den Inhabern der Wasserkraftanlagen zur Wahrung ihrer wohlerworbenen Rechte die vollständigen Kosten der Massnahmen erstattet werden sollten (Stellungnahme des Bundesrates vom 19.”
Streitpunkt ist, ob zu Art. 34 EnG auch wiederkehrende Unterhalts‑ und Betriebskosten der Sanierungsmassnahmen gehören. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe derartige wiederkehrende Kosten als erstattungsfähig berücksichtigt; die Frage der Erstattungsfähigkeit bleibt damit prozessual entscheidrelevant.
“Die Beschwerdeführerinnen stellen sich auf den Standpunkt, infolge fehlerhafter Auslegung von Art. 34 EnG behandle die Vorinstanz die wiederkehrend anfallenden Unterhalts- und Betriebskosten der Sanierungsmassnahme gestützt auf Ziffer”
“Gemäss dem in allen Sprachen übereinstimmenden Gesetzestext sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen zur Sanierung gestützt auf Art. 83a GschG sowie Art. 10 BGF zu entschädigen. Der Wortlaut von Art. 34 EnG sieht den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung jedenfalls nur mit Bezug auf die "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF klar vor (vgl. Urteil des BGer 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.2). Der Normtext verweist auf die Massnahmen nach Art. 83a GschG und Art. 10 BGF und lässt somit verschiedene Interpretationen über die anrechenbaren Kosten zu, namentlich ob darunter Kosten für einmalige bauliche Sanierungsmassnahmen, wiederkehrende Kosten oder aber auch Betriebs- und Unterhaltskosten zu verstehen sind.”
Die vollständige Kostenerstattung ist teleologisch auch als finanzieller Anreiz zu verstehen, damit die erforderlichen Sanierungsmassnahmen möglichst zeitnah durchgeführt werden.
“Im Rahmen der teleologischen Auslegung ist zu beachten, dass der Gesetzgeber Art. 34 EnG zusammen mit weiteren Bestimmungen als Antwort auf die Volksinitiative "Lebendiges Wasser" erliess (vgl. auch E. 6.3.1 hiervor). Der Gesetzgeber trug damit der Auffassung der Initianten Rechnung, wonach zwölf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes am 1. November 1992 die Bilanz eher ernüchternd ausfiel und die Situation in verschiedenen Bereichen des Gewässerschutzes nach wie vor unbefriedigend war (vgl. Botschaft vom 27. Juni 2007 zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser [Renaturierungs-Initiative]", BBl 2007 5511 ff., S. 5519). Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildete insofern auch ein Gegengewicht zur neu eingeführten gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen. Überdies sollte ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, die Sanierungsmassnahmen möglichst zeitnah durchzuführen, um namentlich dem zu beobachtende Fischrückgang entgegenzuwirken. Die Wiederherstellung der Fischgängigkeit bei bestehenden Anlagen war bereits im geltenden Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei vorgesehen gewesen, allerdings nur soweit wirtschaftlich tragbar (vgl. Art. 10 BGF i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF; AS 1991 1478 ff., S. 1481; vgl. auch Bericht Ständerat, S. 8055). Folglich bezweckte der Gesetzgeber mit der (vollständigen) finanziellen Entschädigung auch die Förderung einer möglichst unmittelbaren Durchführung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen. Selbst der Bundesrat, der einen zu hohen Subventionsanteil monierte, anerkannte, es sei unbestritten, dass vorliegend ein hoher Subventionssatz zielführend sei, weil der Druck, Revitalisierungen durchzuführen, im Vergleich zu anderen Aufgaben eher klein sei (vgl.”
“Überdies sollte ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, die Sanierungsmassnahmen möglichst zeitnah durchzuführen, um namentlich dem zu beobachtende Fischrückgang entgegenzuwirken. Die Wiederherstellung der Fischgängigkeit bei bestehenden Anlagen war bereits im geltenden Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei vorgesehen gewesen, allerdings nur soweit wirtschaftlich tragbar (vgl. Art. 10 BGF i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF; AS 1991 1478 ff., S. 1481; vgl. auch Bericht Ständerat, S. 8055). Folglich bezweckte der Gesetzgeber mit der (vollständigen) finanziellen Entschädigung auch die Förderung einer möglichst unmittelbaren Durchführung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen. Selbst der Bundesrat, der einen zu hohen Subventionsanteil monierte, anerkannte, es sei unbestritten, dass vorliegend ein hoher Subventionssatz zielführend sei, weil der Druck, Revitalisierungen durchzuführen, im Vergleich zu anderen Aufgaben eher klein sei (vgl. Stellungnahme Bundesrat, S. 8082). Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG ist nach dem Dargelegten auch vor dem Hintergrund der finanziellen Förderung einer zeitnahen Durchführung der Sanierungsmassnahmen zu lesen. Dass im Gesetzgebungsprozess eine Kürzung des Entschädigungsanspruchs bei Grenzwasserkraftwerken um den ausländischen Hoheitsanteil diskutiert wurde, ist ausserdem nicht ersichtlich.”
“Bei einer teleologischen Auslegung ist festzuhalten, dass ein finanzieller Anreiz geschaffen werden sollte, um die Sanierungsmassnahmen möglichst zeitnah durchzuführen, um namentlich dem zu beobachtenden Fischrückgang entgegenzuwirken. Die Wiederherstellung der Fischgängigkeit bei bestehenden Anlagen war bereits in Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF vorgesehen gewesen, allerdings nur soweit wirtschaftlich tragbar (AS 1991 1478, S. 1481; vgl. auch Bericht UREK-S, S. 8055). Folglich wird mit der vollständigen finanziellen Entschädigung auch die Förderung einer möglichst unmittelbaren Durchführung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen bezweckt. Selbst der Bundesrat, der einen zu hohen Subventionsanteil monierte, anerkannte, es sei unbestritten, dass vorliegend ein hoher Subventionssatz zielführend sei, weil der Druck, Revitalisierungen durchzuführen, im Vergleich zu anderen Aufgaben eher klein sei (vgl. Stellungnahme Bundesrat, S. 8082). Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG ist daher auch vor dem Hintergrund der finanziellen Förderung einer zeitnahen Durchführung der Sanierungsmassnahmen zu lesen (vgl. Urteil des BGer 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Erstellt ist somit zwar, dass der Gesetzgeber eine zeitnahe Förderung der Sanierungsmassnahmen bzw. einen Subventionsdruck bezweckte. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass auch die Betriebs- und Unterhaltskosten dadurch abgedeckt wären. In teleologischer Hinsicht lässt sich somit nichts für die Auslegungsfrage ableiten.”
Nach der Rechtsprechung gilt der in Art. 34 EnG verankerte Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung auch dann, wenn Sanierungsmassnahmen im Rahmen eines Konzessionserneuerungsverfahrens angeordnet werden. Für die Anwendung von Art. 34 EnG ist demnach nicht erforderlich, dass ein direkter Eingriff in wohlerworbene Rechte vorliegt.
“Das Bundesamt bringt in diesem Zusammenhang vor, in der vorliegenden Angelegenheit seien gar keine wohlerworbenen Rechte betroffen, da die Konzession der Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2020 geendet habe (vgl. Bst. A.a hiervor). Wie im Rahmen der historischen Auslegung von Art. 34 EnG dargelegt, soll der Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unabhängig davon greifen, ob die Sanierungsmassnahmen während einer laufenden Konzession oder im Zuge einer Konzessionserneuerung angeordnet werden (vgl. E. 6.3.1 i.f. hiervor). Das Vorliegen eines direkten Eingriffs in wohlerworbene Rechte ist somit nicht vorausgesetzt, um Art. 34 EnG anzuwenden. Deshalb hat die Vorinstanz den Umstand, dass vorliegend die Sanierungsmassnahmen im Rahmen des Konzessionserneuerungsverfahrens angeordnet wurden, zu Recht nicht zum Anlass genommen, den in Art. 34 EnG verankerten Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung nicht anzuwenden.”
“Das Bundesamt bringt in diesem Zusammenhang vor, in der vorliegenden Angelegenheit seien gar keine wohlerworbenen Rechte betroffen, da die Konzession der Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2020 geendet habe (vgl. Bst. A.a hiervor). Wie im Rahmen der historischen Auslegung von Art. 34 EnG dargelegt, soll der Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unabhängig davon greifen, ob die Sanierungsmassnahmen während einer laufenden Konzession oder im Zuge einer Konzessionserneuerung angeordnet werden (vgl. E. 6.3.1 i.f. hiervor). Das Vorliegen eines direkten Eingriffs in wohlerworbene Rechte ist somit nicht vorausgesetzt, um Art. 34 EnG anzuwenden. Deshalb hat die Vorinstanz den Umstand, dass vorliegend die Sanierungsmassnahmen im Rahmen des Konzessionserneuerungsverfahrens angeordnet wurden, zu Recht nicht zum Anlass genommen, den in Art. 34 EnG verankerten Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung nicht anzuwenden.”
Systematisch spricht die Finanzierung über einen Netzzuschlag dafür, die Entschädigungen für Sanierungsmassnahmen insoweit zu betrachten, als die betreffende Energie über das schweizerische Übertragungsnetz geleitet wurde. Die Energieverordnung enthält indessen keine ausdrückliche Regel, die Entschädigungen um den ausländischen Hoheitsanteil zu kürzen; anders formulierte der Bundesrat eine Kürzungsregel ausdrücklich in der Energieförderungsverordnung. Daraus folgt, dass sich aus der EnV kein klarer gesetzlicher Anspruch auf Kürzung nach dem nicht‑schweizerischen Hoheitsanteil ableiten lässt.
“In systematischer Hinsicht befindet sich Art. 34 EnG im sechsten Kapitel zu den besonderen Unterstützungsmassnahmen. Das darauffolgende siebte Kapitel regelt den Netzzuschlag. In diesem Zusammenhang ist einerseits beachtlich, dass die Entschädigung der Sanierungsmassnahmen gestützt auf Art. 34 EnG durch einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz finanziert wird (vgl. Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 lit. h EnG; vgl. auch Art. 15b Abs. 1 lit. d und Abs. 4 aEnG). Bei Grenzwasserkraftwerken wird der Netzzuschlag im Grundsatz lediglich auf jener von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern bezogenen elektrischen Energie erhoben, die über das schweizerische Übertragungsnetz geleitet wird (vgl. Art. 35 Abs. 1 EnG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 der Energieverordnung vom 1. November 2017 [EnV; SR 730.01]). Dieser Umstand spricht in systematischer Hinsicht dafür, dass die Sanierungsmassnahmen nur auf jenem Produktionsanteil vollständig zu entschädigen sind, auf dem letztlich auch der Netzzuschlag in der Vergangenheit erhoben wurde und in Zukunft erhoben wird.”
“34 EnG durch die Energieverordnung. Diese sieht in Anhang 3 Ziff. 2 und 3 Kriterien zur Beurteilung der Entschädigungsgesuche und zur Berechnung der anrechenbaren Kosten vor und bestimmt, dass die Vorinstanz die Entschädigung zusichert, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 30 Abs. 1 und 2 EnV). Eine spezielle Regelung für Wasserkraftwerke, die nicht vollständig der Hoheit der Schweiz unterstehen, ist weder im Grundsatz noch bezüglich der Kriterien zur Beurteilung des Gesuchs oder der anrechenbaren Kosten vorgesehen. Dies im Gegensatz beispielsweise zu Art. 48 Abs. 5 der Energieförderungsverordnung (EnFV, SR 730.03), der vorsieht, dass bei Grenzwasserkraftanlagen der berechnete Investitionsbeitrag (Art. 24, 26 und 29 EnG) um den nicht-schweizerischen Hoheitsanteil gekürzt wird. Eine solche Regelung sieht die Energieverordnung bezüglich der Entschädigungen für Sanierungsmassnahmen im Bereich der Gewässerschutz- und der Fischereigesetzgebung nicht vor. Damit lassen weder die systematische Einordnung von Art. 34 EnG, noch die einschlägigen Bestimmungen der Energieverordnung darauf schliessen, dass die Entschädigungen an Inhaber von Grenzwasserkraftwerken gemäss deren schweizerischem Hoheitsanteil zu kürzen wären. Im Gegenteil lässt der Umstand, dass der Bundesrat in einer vergleichbaren Konstellation solche Kürzungen per Verordnung vorgehen hat darauf schliessen, dass im vorliegenden Fall keine Kürzungen vorzunehmen sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die von der Vorinstanz herausgegebene Vollzugshilfe eine entsprechende Kürzung vorsieht (Bundesamt für Umwelt BAFU, Ökologische Sanierungen bestehender Wasserkraftanlagen: Finanzierung und Massnahmen, Ein Modul der Vollzugshilfe «Renaturierung der Gewässer», 2016S. 4.5).”
Der Kanton Wallis sowie der Verbund der Gebirgskantone monieren seit mehreren Jahren, dass die Ausklammerung der Betriebs‑ und Unterhaltskosten baulicher Anlagen aus dem Erstattungsanspruch nach Art. 34 EnG rechtswidrig sei. Diese Beanstandung findet sich in Vorbringen und Gutachten, die in den Gerichtsakten wiedergegeben sind und in den entschiedenen Verfahren thematisiert wurden.
“Die Passagen würden illustrieren, aus welchen Überlegungen der Gesetzgeber darauf verzichtet habe, die entsprechende Vollzugskompetenz alleine den Kantonen zu überlassen und einen Einbezug des BAFU für geboten erachtete. Ein Indiz dafür, dass der Gesetzgeber die Entscheid-kompetenz entgegen dem gewählten Wortlaut ganz dem BAFU zuweisen und den Kantonen lediglich noch einen Anspruch auf Anhörung habe zugestehen wollen, lasse sich in die fraglichen Erläuterungen nicht hineininterpretieren. Verfehlt seien zugleich auch die Vorwürfe der Vorinstanz an die Adresse des Kantons Wallis. Die Behauptung, der Kanton Wallis habe "nach 10-jähriger einheitlicher Praxis gegenüber den Kantonen" im vorliegend interessierenden Fall nun "plötzlich" eine Unvereinbarkeit mit dem übergeordneten Gesetzesrecht geltend gemacht, mute in verschiedener Hinsicht gar merkwürdig an. Tatsächlich dürfte die vorliegend interessierende "Fischwanderhilfe an der Wasserfassung Gluringen des Kraftwerks Ernen" zu den ersten Sanierungsprojekten zählen, für welche ein Kostenerstattungsgesuch gemäss Art. 34 EnG eingereicht worden sei. Wie das Privatgutachten vom 11. Januar 2019 sowie die beiden in den Vorakten befindlichen Schreiben der jeweiligen Vorsteherin des Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) an die Regierungskonferenz der Gebirgskantone vom 2. August 2018 und vom 18. April 2019 illustrieren würden, moniere nicht nur der Kanton Wallis, sondern der gesamte Verbund der Gebirgskantone seit mehreren Jahren, dass die Ausklammerung der Kosten des Betriebs und Unterhalts von baulichen Anlagen aus dem Kostenerstattungsanspruch gemäss Art. 34 EnG gesetzeswidrig sei.”
“Die Passagen würden illustrieren, aus welchen Überlegungen der Gesetzgeber darauf verzichtet habe, die entsprechende Vollzugskompetenz alleine den Kantonen zu überlassen und einen Einbezug des BAFU für geboten erachtete. Ein Indiz dafür, dass der Gesetzgeber die Entscheid-kompetenz entgegen dem gewählten Wortlaut ganz dem BAFU zuweisen und den Kantonen lediglich noch einen Anspruch auf Anhörung habe zugestehen wollen, lasse sich in die fraglichen Erläuterungen nicht hineininterpretieren. Verfehlt seien zugleich auch die Vorwürfe der Vorinstanz an die Adresse des Kantons Wallis. Die Behauptung, der Kanton Wallis habe "nach 10-jähriger einheitlicher Praxis gegenüber den Kantonen" im vorliegend interessierenden Fall nun "plötzlich" eine Unvereinbarkeit mit dem übergeordneten Gesetzesrecht geltend gemacht, mute in verschiedener Hinsicht gar merkwürdig an. Tatsächlich dürfte die vorliegend interessierende "Fischwanderhilfe an der Wasserfassung Fiesch des Kraftwerks Mörel" zu den ersten Sanierungsprojekten zählen, für welche ein Kostenerstattungsgesuch gemäss Art. 34 EnG eingereicht worden sei. Wie das Privatgutachten vom 11. Januar 2019 sowie die beiden in den Vorakten befindlichen Schreiben der jeweiligen Vorsteherin des Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) an die Regierungskonferenz der Gebirgskantone vom 2. August 2018 und vom 18. April 2019 illustrieren würden, moniere nicht nur der Kanton Wallis, sondern der gesamte Verbund der Gebirgskantone seit mehreren Jahren, dass die Ausklammerung der Kosten des Betriebs und Unterhalts von baulichen Anlagen aus dem Kostenerstattungsanspruch gemäss Art. 34 EnG gesetzeswidrig sei.”
Vorab ist zu prüfen, ob völkerrechtliche bzw. staatsvertragliche Verpflichtungen — etwa mit Blick auf den Schutz des Rheins — für die völkerrechtskonforme Auslegung und Anwendung von Art. 34 EnG zu berücksichtigen sind.
“Unter den Verfahrensbeteiligten ist somit die Frage umstritten, wie Art. 34 EnG auszulegen und in der vorliegenden Angelegenheit anzuwenden ist. Im Grundsatz bildet daher die Auslegung von Art. 34 EnG (vgl. E. 6 hiernach) und Anwendung von Art. 34 EnG (vgl. E. 7 hiernach) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Allerdings macht das Bundesamt im Wesentlichen geltend, es müssten auch die staatsvertraglichen Verpflichtungen mit Bezug auf den Schutz des Rheins beachtet werden. Daher ist vorab zu prüfen, ob sich aus den völkerrechtlichen Vereinbarungen Vorgaben für die völkerrechtskonforme Auslegung und Anwendung von Art. 34 EnG ergeben (vgl. E. 5 hiernach).”
Bei Grenzwasserkraftwerken kann offenbleiben, ob die angeordneten Sanierungs‑ oder Schutzmassnahmen — und damit die erstattungsfähigen Kosten — der Schweizer Regelung (Art. 83a GSchG/Art. 10 BGF) oder dem Recht des Nachbarstaats unterliegen; dies ist im jeweiligen Einzelfall abzuklären und ergibt sich aus der Anwendung von Art. 34 EnG.
“Wird die Wendung "die vollständigen Kosten" indes im Lichte des gesamten Normtextes betrachtet, zeigt sich, dass sich die Kosten aus Massnahmen nach Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF ergeben müssen. Wie vorliegend unter den Verfahrensbeteiligten umstritten, stellt sich bei Grenzwasserkraftwerken unter Umständen die Frage, ob für den ausländischen Hoheitsanteil auch Massnahmen nach Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF vorliegen oder ob die Sanierungsmassnahmen in diesem Umfang gegebenenfalls auf ausländischem Recht gründen. Der Wortlaut von Art. 34 EnG sieht den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung jedenfalls nur mit Bezug auf die "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF klar vor. Der Normtext lässt bei Grenzwasserkraftwerken somit verschiedene Interpretationen zu. Allerdings betrifft die Frage, ob im konkreten Fall Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF oder nach ausländischem Recht angeordnet wurden, letztlich die Anwendung von Art. 34 EnG und nicht die Auslegung der Norm an sich (vgl. E. 7.2 hiernach).”
“Zur Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle Entschädigung der anrechenbaren (Planungs-)Kosten für die Sanierung des Geschiebehaushaltes und des Fischganges beim Kraftwerk Reckingen hat, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob Art. 34 EnG die volle Entschädigung auch von Wasserkraftwerken vorsieht, die nicht vollständig der Schweizer Hoheit unterstehen.”
Art. 34 EnG verweist auf die in Art. 83a GSchG bzw. Art. 10 BGF genannten Massnahmen und geht nach Auffassung des BVGer weiter als Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF, welcher an die "wirtschaftliche Tragbarkeit" anknüpft. Damit begründet Art. 34 EnG einen weitergehenden Erstattungsanspruch gegenüber dem Prüfungsmassstab der wirtschaftlichen Tragbarkeit.
“Unter systematischen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass Art. 34 EnG auf die Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF verweist (und damit auch auf Art. 39a und Art. 43a GSchG sowie auf Art. 9 Abs. 1 BGF). Nach dem bereits Gesagten geht Art. 34 EnG weiter als Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF, der auf die "wirtschaftliche Tragbarkeit" abstellt (vgl. E. 4.9 hiervor).”
“Unter systematischen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass Art. 34 EnG auf die Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF verweist (und damit auch auf Art. 39a und Art. 43a GSchG sowie auf Art. 9 Abs. 1 BGF). Nach dem bereits Gesagten geht Art. 34 EnG weiter als Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF, der auf die "wirtschaftliche Tragbarkeit" abstellt (vgl. E. 4.9 hiervor).”
Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Art. 34 EnG; seit dem 1. Januar 2023 lautet die Regelung, dass dies in der Regel innert 6 Monaten nach Gesuchseingang zu erfolgen hat.
“Gemäss Art. 15a bis aEnG, der bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stand, galt was folgt (AS 2010 4285 ff., S. 4290) : "Die nationale Netzgesellschaft erstattet dem Konzessionär nach dessen Anhörung sowie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem betroffenen Kanton die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei." Der materiell-rechtliche Gehalt von Art. 15a bis aEnG wurde im Zuge der Revision des Energierechts in Art. 34 EnG überführt (vgl. E. 3 hiervor; vgl. E. 5 hiernach), während der formell-rechtliche Gehalt - die Zuständigkeitsregelung - in Art. 62 Abs. 2 EnG aufgenommen wurde. Art. 62 Abs. 2 EnG in der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung lautet wie folgt (AS 2017 6839 ff., S. 6864) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34." Die Bestimmung wurde in der Folge revidiert und hat in der seit dem 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Fassung folgenden Wortlaut (AS 2022 729 ff., S. 6) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34 in der Regel innert 6 Monaten nach Gesuchseingang."”
“Gemäss Art. 15a bis aEnG, der bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stand, galt was folgt (AS 2010 4285 ff., S. 4290) : "Die nationale Netzgesellschaft erstattet dem Konzessionär nach dessen Anhörung sowie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem betroffenen Kanton die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei." Der materiell-rechtliche Gehalt von Art. 15a bis aEnG wurde im Zuge der Revision des Energierechts in Art. 34 EnG überführt (vgl. E. 3 hiervor; vgl. E. 5 hiernach), während der formell-rechtliche Gehalt - die Zuständigkeitsregelung - in Art. 62 Abs. 2 EnG aufgenommen wurde. Art. 62 Abs. 2 EnG in der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung lautet wie folgt (AS 2017 6839 ff., S. 6864) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34." Die Bestimmung wurde in der Folge revidiert und hat in der seit dem 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Fassung folgenden Wortlaut (AS 2022 729 ff., S. 6) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34 in der Regel innert 6 Monaten nach Gesuchseingang."”
Vereinzelt beanstanden Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts, dass pauschale Vorgaben zur Nicht‑Anrechenbarkeit von wiederkehrenden Betriebs‑ und Unterhaltskosten mit Art. 34 EnG nicht vereinbar erscheinen können. Danach können unter bestimmten Voraussetzungen auch damit zusammenhängende wiederkehrende Kosten (etwa für Betrieb und Unterhalt einer Fischmigrationsanlage) anrechenbar sein, soweit die Massnahme erforderlich, wirtschaftlich und zweckmässig umgesetzt wurde. Nicht anrechenbar sind indes Kosten für Massnahmen, die ohnehin entstanden wären.
“umfassend zu verstehen und weit auszulegen sei. Sofern die Ergreifung einer Massnahme gestützt auf Art. 39a GSchG, Art. 43a GSchG oder Art. 10 bzw. Art. 9 BGF erforderlich gewesen und in der Umsetzung wirtschaftlich und zweckmässig ausgeführt worden sei, seien die darauf zurückzuführenden Kosten vollumfänglich zu erstatten. Dies umfasse auch damit zusammenhängende wiederkehrende Kosten, miteinschliessend Kosten für den Betrieb und Unterhalt einer Fischmigrationsanlage wie bspw. eines Fischlifts. Nicht entschädigungspflichtig seien dementsprechend Kosten für Massnahmen, die ohnehin entstanden wären. Die Ausführungsbestimmungen in der EnV und in der Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken vom 11. März 2016 (VKSWk, SR 730.014.1) seien weitestgehend gesetzeskonform, ebenso die Differenzierung zwischen anrechenbaren und nicht anrechenbaren Kosten und die Ausführungen in der BAFU-Vollzugshilfe). Vereinzelt gebe es allerdings Vorgaben, die mit Art. 34 EnG als nicht vereinbar erscheinen würden. Dies betreffe insbesondere die (pauschale) Nicht-Anrechenbarkeit von Unterhalts- oder Betriebskosten für Anlagen gemäss Anhang 3, Ziff. 3,”
“umfassend zu verstehen und weit auszulegen sei. Sofern die Ergreifung einer Massnahme gestützt auf Art. 39a GSchG, Art. 43a GSchG oder Art. 10 bzw. Art. 9 BGF erforderlich gewesen und in der Umsetzung wirtschaftlich und zweckmässig ausgeführt worden sei, seien die darauf zurückzuführenden Kosten vollumfänglich zu erstatten. Dies umfasse auch damit zusammenhängende wiederkehrende Kosten, miteinschliessend Kosten für den Betrieb und Unterhalt einer Fischmigrationsanlage wie bspw. eines Fischlifts. Nicht entschädigungspflichtig seien dementsprechend Kosten für Massnahmen, die ohnehin entstanden wären. Die Ausführungsbestimmungen in der EnV und in der Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken vom 11. März 2016 (VKSWk, SR 730.014.1) seien weitestgehend gesetzeskonform, ebenso die Differenzierung zwischen anrechenbaren und nicht anrechenbaren Kosten und die Ausführungen in der BAFU-Vollzugshilfe). Vereinzelt gebe es allerdings Vorgaben, die mit Art. 34 EnG als nicht vereinbar erscheinen würden. Dies betreffe insbesondere die (pauschale) Nicht-Anrechenbarkeit von Unterhalts- oder Betriebskosten für Anlagen gemäss Anhang 3, Ziff. 3,”
“umfassend zu verstehen und weit auszulegen sei. Sofern die Ergreifung einer Massnahme gestützt auf Art. 39a GSchG, Art. 43a GSchG oder Art. 10 bzw. Art. 9 BGF erforderlich gewesen und in der Umsetzung wirtschaftlich und zweckmässig ausgeführt worden sei, seien die darauf zurückzuführenden Kosten vollumfänglich zu erstatten. Dies umfasse auch damit zusammenhängende wiederkehrende Kosten, miteinschliessend Kosten für den Betrieb und Unterhalt einer Fischmigrationsanlage wie bspw. eines Fischlifts. Nicht entschädigungspflichtig seien dementsprechend Kosten für Massnahmen, die ohnehin entstanden wären. Die Ausführungsbestimmungen in der EnV und in der Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken vom 11. März 2016 (VKSWk, SR 730.014.1) seien weitestgehend gesetzeskonform, ebenso die Differenzierung zwischen anrechenbaren und nicht anrechenbaren Kosten und die Ausführungen in der BAFU-Vollzugshilfe). Vereinzelt gebe es allerdings Vorgaben, die mit Art. 34 EnG als nicht vereinbar erscheinen würden. Dies betreffe insbesondere die (pauschale) Nicht-Anrechenbarkeit von Unterhalts- oder Betriebskosten für Anlagen gemäss Anhang 3, Ziff. 3,”
Art. 34 EnG gewährt die vollständige Kostenerstattung als Ausgleich für die Pflicht zur Sanierung nach Art. 83a GSchG bzw. Art. 10 BGF. Systematisch kommt Art. 34 EnG damit nur ins Gewicht, solange die betreffenden Anlagen die Anforderungen dieser Vorschriften noch nicht erfüllen.
“Im Weiteren verweist der auszulegende Art. 34 EnG auf Art. 83a GSchG sowie Art. 10 BGF. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art.”
Die vorliegenden Auslegungsüberlegungen (Wortlaut, Systematik, Teleologie und Materialien) führen nach der Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass Art. 34 EnG die Erstattung der kompletten Kosten der in Art. 83a GSchG bzw. Art. 10 BGF genannten Massnahmen vorsieht, nicht aber die Betriebs‑ und Unterhaltskosten. Die Materialien deuten vielmehr auf Planungs‑, Errichtungs‑ sowie auf wiederkehrende Kosten; eine Gesamtbetrachtung ergibt folglich, dass Betriebs‑ und Unterhaltskosten nicht durch Art. 34 EnG abgedeckt sind.
“Als Fazit der Auslegung kann festgehalten werden, dass der Wortlaut von Art. 34 EnG die vollständige Erstattung der Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF vorsieht. Allerdings lässt der Wortlaut offen, ob auch Betriebs- und Unterhaltskosten mitgemeint sind. Aus der systematischen und teleologischen Auslegung lassen sich keine Schlüsse für die Auslegungsfrage ziehen. Die Materialien deuten darauf hin, dass Gesetzgeber bei den "vollständigen Kosten" von Massnahmen nach Art. 83a GschG bzw. Art. 10 BGF nicht von Betriebs- und Unterhaltskosten, sondern von Planungs- und Errichtungskosten sowie von wiederkehrenden Kosten ausgegangen ist. Eine Gesamtbetrachtung der Auslegungselemente ergibt daher, dass Betriebs- und Unterhaltskosten nicht durch Art. 34 EnG abgedeckt sind. Damit erweist sich Anhang 3 Ziff.”
“Darüber hinaus sei der Argumentation der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass das Subventionsrecht in keinem einzigen Bereich eine lückenlose Entschädigung jeglicher anfallenden Kosten kenne. Die Grundfragen, ob und wie eine Leistung auszurichten sei (z.B. nach Art, Höhe, Dauer ihrer Ausrichtung) müsse in einem besonderen Subventionserlass (Gesetz, Verordnung, Bundesbeschluss) präzis und verbindlich geregelt sein. Das Legalitätsprinzip gelte nicht nur im Bereich der Eingriffsverwaltung, sondern auch in der Leistungsverwaltung. Demnach dürfe die Verwaltung Leistungen nur ausrichten, wenn eine entsprechende Ermächtigung des Gesetzgebers vorliege. Folgte man der Argumentation der Beschwerdeführerin, müssten jegliche anfallenden Kosten - und damit auch die Betriebs- und Unterhaltskosten - ohne irgendeine zeitliche Befristung oder eine sachliche Eingrenzung entschädigt werden, sobald sie einen Zusammenhang mit Massnahmen nach Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF aufweisen würden. Die historische Interpretation spreche ebenfalls gegen die von der Beschwerdeführerin vertretenen Auslegung des Art. 34 EnG: Wollte das Parlament auch die Unterhalts- und Betriebskosten von baulichen Massnahmen entschädigen, dann hätte es dies entweder im Gesetz selbst geregelt oder zumindest - wie bei den wiederkehrenden Massnahmen - im Bericht der UREK-S einen Hinweis gegeben, dass solche Entschädigungen geleistet werden sollten und für welchen Zeitraum. Demgegenüber finde sich weder im Gesetz noch in den Materialien oder in den Ratsdebatten irgendein Hinweis in dieser Hinsicht. Im Gegenteil würden sämtliche Ausführungen im Bericht der UREK-S darauf hindeuten, dass solche Unterhalts- und Betriebskosten gerade nicht entschädigt werden sollten. Die angegebenen Stellen wären völlig ungenügend, wenn die Kantone und das BAFU während 40 Jahren für gut 1'000 Projekte jährlich zusätzlich die Entschädigung von Betriebs- und Unterhaltskosten prüfen und ausbezahlen müssten. Unzutreffend sei zudem die Annahme der Beschwerdeführerin, wonach die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien hinsichtlich der 20-jährigen Sanierungsfrist Indizien dafür seien, das Parlament habe die Betriebs- und Unterhaltskosten damit gemeint.”
Ein Gesuch um Erstattung der Kosten nach Art. 34 EnG kann nach Auffassung des BAFU erst eingereicht werden, sobald alle erforderlichen Bewilligungen vorliegen. Das BAFU erwartete zudem eine in der weiteren Planung detailliert ausgewiesene Kostenermittlung (Baukosten, Planung, allfällige Energieminderproduktion) und signalisierte, dass es einem entsprechenden Zusicherungsgesuch in der genannten Grössenordnung zustimmen könne.
“In der Folge erarbeitete die Beschwerdeführerin ein Variantenstudium. Darin wurden als Bestvariante eine Optimierung der bestehenden Fischaufstiegshilfe und für die Fischabstiegshilfe ein Aufschub der Sanierung vorgeschlagen, da für Letztere noch keine praktikable Lösung möglich sei und Erfahrungswerte fehlten. Die Vorinstanz erachtete das Gesuch um Etappierung der Sanierung als sinnvoll und die erarbeitete Bestvariante der Fischaufstiegshilfe als wirtschaftlich tragbar und leitete den Vorschlag der Beschwerdeführerin am 22. Februar 2018 an das BAFU zur Prüfung weiter (vgl. auch Verfahrensablauf 2018, a.a.O.). Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2019 kam das BAFU zum Schluss, den vorgeschlagenen Bestvarianten könne unter Berücksichtigung der vom BAFU gestellten Anträge gefolgt werden. Im Weiteren wies es die Beschwerdeführerin darauf hin, dass diese ein Gesuch um Erstattung der Kosten der Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 34 EnG einreichen könne, sobald alle nötigen Bewilligungen vorlägen. Weiter hielt das BAFU fest, die Voraussetzungen für die Entschädigung der Kosten der Fischaufstiegshilfe von ca. Fr. 720'000.-- exkl. MWST seien grundsätzlich gegeben. Die Gesamtkosten der Fischaufstiegshilfe (Baukosten inkl. Planung, mögliche Energieminderproduktion) seien in der weiteren Planung detailliert zu ermitteln und im Rahmen des Gesuchs für die Entschädigung der voraussichtlichen Kosten auszuweisen. Das BAFU gehe davon aus, dass es einem Zusicherungsgesuch in dieser Grössenordnung zustimmen könne.”
Das Bundesamt für Umwelt entscheidet über die Entschädigung nach Art. 34 EnG im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton. Nach den Gesetzesmaterialien dient dieses Einvernehmen insbesondere der Koordination mit dem Kanton und der Gewährleistung einer rechtsgleichen Behandlung.
“Gemäss Art. 15a bis aEnG, der bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stand, galt was folgt (AS 2010 4285 ff., S. 4290) : "Die nationale Netzgesellschaft erstattet dem Konzessionär nach dessen Anhörung sowie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem betroffenen Kanton die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei." Der materiell-rechtliche Gehalt von Art. 15a bis aEnG wurde im Zuge der Revision des Energierechts in Art. 34 EnG überführt (vgl. E. 3 hiervor; vgl. E. 5 hiernach), während der formell-rechtliche Gehalt - die Zuständigkeitsregelung - in Art. 62 Abs. 2 EnG aufgenommen wurde. Art. 62 Abs. 2 EnG in der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung lautet wie folgt (AS 2017 6839 ff., S. 6864) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34." Die Bestimmung wurde in der Folge revidiert und hat in der seit dem 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Fassung folgenden Wortlaut (AS 2022 729 ff., S. 6) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34 in der Regel innert 6 Monaten nach Gesuchseingang."”
“In historischer Hinsicht ist zu beachten, dass Art. 34 EnG im Parlament unbestritten und wie vom Bundesrat vorgeschlagen, von beiden Räten angenommen wurde (vgl. den Entwurf des EnG, BBl 2013 7757, S. 7770; AB 2014 N 2092 [Nationalrat] sowie AB 2015 S 971 f. [Ständerat]). Die heute in Art. 34 EnG enthaltene Regelung bestand allerdings bereits im alten Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (aEnG; AS 1999 197; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) und trat als Art. 15abis Abs. 1 aEnG am 1. Januar 2011 in Kraft (vgl. AS 2010 4285, S. 4290). Demnach kann auf die Materialien der Vorgängerbestimmung in Art. 15abis Abs. 1 aEnG abgestellt werden, da sich die beiden Bestimmungen, soweit relevant, nicht unterscheiden. Nach dem Bericht der UREK-S zu Art. 15abis aEnG erfolgt die Erstattung der Kosten "im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem betroffenen Kanton". Sie dient dazu, die Rechtsgleichheit in der ganzen Schweiz zu gewährleisten sowie die Koordination mit dem betroffenen Kanton sicherzustellen (Bericht der UREK-S vom 12. August 2008, BBl 2008 8043, S.”
“Die Vorinstanz entgegnet, dass der aktuell geltende Art. 34 EnG auf die von der Minderheit (der UREK-S) beantragte Fassung des Art. 15abis EnG zurückgehe. Hinsichtlich der Klärung der Frage, zu welchem Zweck das "Einvernehmen" des BAFU mit dem betroffenen Kanton vor Erlass der Verfügung dienen solle, würden sich ebenfalls die Gesetzesmaterialien als hilfreich erweisen. Aus dem Bericht der UREK-S gehe dazu hervor, dass das Einvernehmen "einerseits der Rechtsgleichheit in der ganzen Schweiz" dienen solle, "andererseits wird dadurch das Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz sowie die Koordination mit dem betroffenen Kanton sichergestellt". Mit anderen Worten würden diese verfahrensrechtlichen Vorschriften dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung sowie der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen dienen. Diese Grund- und Verfahrensrechte seien im konkreten Vorverfahren genügend berücksichtigt worden. Vorliegend habe das BAFU seit Inkrafttreten des Art. 34 EnG am 1. Januar 2011 - und damit seit mehr als zehn Jahren - eine einheitliche Praxis etabliert, welche allen Kantonen im mehrfachen Austausch von Anbeginn an kommuniziert worden sei, um eine rechtsgleiche Behandlung aller Inhaberinnen und Inhaber zu gewährleisten.”
Teleologische und systematische Auslegung: Art. 34 EnG bezweckt die Förderung einer möglichst sofortigen Durchführung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen; vor diesem Hintergrund kommt die Kostenerstattung im Wesentlichen für die Planung und Erstellung der Sanierung in Betracht. Aus den Erwägungen des Bundesgerichts lässt sich nicht ableiten, dass der Gesetzgeber auch die nach Abschluss der Sanierung anfallenden, wiederkehrenden Betriebs‑ und Unterhaltskosten übernehmen wollte. Vielmehr spricht die Systematik dafür, dass die vollständige Kostenerstattung der einmaligen Sanierung dient und der Erhalt des gesetzeskonformen Zustands der Betreiberpflicht obliegt.
“In teleologischer Hinsicht weisen sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerinnen zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der (vollständigen) finanziellen Entschädigung die Förderung einer möglichst unmittelbaren Durchführung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen bezweckte (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Allerdings lässt sich daraus, wie die Beschwerdeführerinnen meinen, nicht direkt ableiten, dass der Gesetzgeber auch die nach der Sanierung anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten der Massnahme erstatten wollte. Sinn und Zweck von Art. 34 EnG ist eine zeitnahe Durchführung der Sanierungsmassnahmen, um den (gewässerschutz-) gesetzeskonformen Zustand der Wasserkraftwerke herzustellen und damit der nach wie vor unbefriedigenden Situation in den verschiedenen Bereichen des Gewässerschutzes möglichst umgehend Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4 mit Hinweis auf die Botschaft vom 27. Juni 2007 zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser [Renaturierungs-Initiative]", BBl 2007 5511 ff., S. 5519). Nach der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen befindet sich die (sanierte) Anlage im gesetzeskonformen Zustand gemäss Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 Abs. 1 BGF. Der Betrieb und Unterhalt der ergriffenen Sanierungsmassnahmen erhalten den gesetzeskonformen Zustand der Anlage. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber neben dem eigentlichen Sanierungsvorgang beabsichtigte, auch die Kosten für den Erhalt des gesetzeskonformen Zustands zu übernehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Aufgabe den Betreiberinnen der Wasserkraftwerke obliegt und einen Aspekt der gesetzeskonformen Ausübung der Konzessionstätigkeit darstellt.”
“Im Weiteren verweist der auszulegende Art. 34 EnG auf Art. 83a GSchG sowie Art. 10 BGF. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“In teleologischer Hinsicht weisen sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerinnen zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der (vollständigen) finanziellen Entschädigung die Förderung einer möglichst unmittelbaren Durchführung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen bezweckte (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Allerdings lässt sich daraus, wie die Beschwerdeführerinnen meinen, nicht direkt ableiten, dass der Gesetzgeber auch die nach der Sanierung anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten der Massnahme erstatten wollte. Sinn und Zweck von Art. 34 EnG ist eine zeitnahe Durchführung der Sanierungsmassnahmen, um den (gewässerschutz-) gesetzeskonformen Zustand der Wasserkraftwerke herzustellen und damit der nach wie vor unbefriedigenden Situation in den verschiedenen Bereichen des Gewässerschutzes möglichst umgehend Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4 mit Hinweis auf die Botschaft vom 27. Juni 2007 zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser [Renaturierungs-Initiative]", BBl 2007 5511 ff., S. 5519). Nach der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen befindet sich die (sanierte) Anlage im gesetzeskonformen Zustand gemäss Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 Abs. 1 BGF. Der Betrieb und Unterhalt der ergriffenen Sanierungsmassnahmen erhalten den gesetzeskonformen Zustand der Anlage. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber neben dem eigentlichen Sanierungsvorgang beabsichtigte, auch die Kosten für den Erhalt des gesetzeskonformen Zustands zu übernehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Aufgabe den Betreiberinnen der Wasserkraftwerke obliegt und einen Aspekt der gesetzeskonformen Ausübung der Konzessionstätigkeit darstellt.”
“In teleologischer Hinsicht weisen sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerinnen zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der (vollständigen) finanziellen Entschädigung die Förderung einer möglichst unmittelbaren Durchführung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen bezweckte (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Allerdings lässt sich daraus, wie die Beschwerdeführerinnen meinen, nicht direkt ableiten, dass der Gesetzgeber auch die nach der Sanierung anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten der Massnahme erstatten wollte. Sinn und Zweck von Art. 34 EnG ist eine zeitnahe Durchführung der Sanierungsmassnahmen, um den (gewässerschutz-) gesetzeskonformen Zustand der Wasserkraftwerke herzustellen und damit der nach wie vor unbefriedigenden Situation in den verschiedenen Bereichen des Gewässerschutzes möglichst umgehend Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4 mit Hinweis auf die Botschaft vom 27. Juni 2007 zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser [Renaturierungs-Initiative]", BBl 2007 5511 ff., S. 5519). Nach der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen befindet sich die (sanierte) Anlage im gesetzeskonformen Zustand gemäss Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 Abs. 1 BGF. Der Betrieb und Unterhalt der ergriffenen Sanierungsmassnahmen erhalten den gesetzeskonformen Zustand der Anlage. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber neben dem eigentlichen Sanierungsvorgang beabsichtigte, auch die Kosten für den Erhalt des gesetzeskonformen Zustands zu übernehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Aufgabe den Betreiberinnen der Wasserkraftwerke obliegt und einen Aspekt der gesetzeskonformen Ausübung der Konzessionstätigkeit darstellt.”
Art. 34 EnG sieht vor, dass den Inhabern von Wasserkraftanlagen die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a GschG bzw. Art. 10 Fischereigesetz erstattet werden. In den Beratungsunterlagen wird ausgeführt, dass bei neuen Anlagen grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip die Nutzenden die Kosten zu 100 % tragen; der Bundesrat hat hingegen die vollständige Kostenerstattung gegenüber den Inhabern mit dem Schutz wohlerworbener Rechte begründet, worauf Art. 34 EnG abgestützt wurde.
“Der Kostenanteil, für welchen ein Beitrag gewährt werde, könne für die Gewährleistung der wohlerworbenen Rechte entsprechend höher ausfallen, gegebenenfalls bis zu 100 %, wenn ein Anteil von 20 % für den Konzessionsinhaber nachweislich wirtschaftlich nicht tragbar sei. Bei neuen Anlagen trügen die Wasserkraftnutzer die Kosten gemäss Verursacherprinzip zu 100 % (zum Ganzen: Kommissionsbericht S. 8055, 8057, BBl 2008 8043, https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2008/1366/de, besucht am 24.8.2023). Der Bundesrat nahm zum Kommissionsbericht am 19. September 2008 Stellung (nachfolgend: Stellungnahme Bundesrat) und hielt fest, bezüglich Finanzierung der Sanierungsmassnahmen in den Bereichen Schwall/Sunk, Geschiebe und Fischgängigkeit sei er der Ansicht, dass den Inhabern von Wasserkraftanlagen zur Wahrung ihrer wohlerworbenen Rechte die vollständigen Kosten der Massnahmen erstattet werden sollten (Stellungnahme Bundesrat S. 8082 f., BBl 2008 8079, https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2008/1368/de, besucht am 24.8.2023). Entsprechend dem Antrag des Bundesrats wurde in Art. 15abis aEnG (bzw. wird in Art. 34 EnG) die vollständige Kostenerstattung vorgesehen.”
Verwaltungs‑ und Gerichtspraxis: Das BAFU hat in seinen Verfügungen wiederkehrende Betriebs‑ und Unterhaltskosten (einschliesslich Energieaufwand für Fischlifte) nicht als nach Art. 34 EnG zu entschädigende anrechenbare Kosten erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis in den angeführten Verfahren bestätigt und die Geltendmachung entsprechender jährlicher Betriebs‑ und Unterhaltskosten abgewiesen.
“Dezember 2021 unter anderem aus, die Betriebs- und Unterhaltskosten (inkl. Energie für den Fischlift) gehörten nicht zu den gemäss Art. 34 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) zu entschädigenden Kosten. B.a. Die A.________ AG erhob am 31. Januar 2022 gegen die Verfügung des BAFU vom 14. Dezember 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung. Die Dispositiv-Ziffer 1 sei durch eine Entschädigungszusicherung zu ersetzen, die sowohl die einmaligen Kosten der Sanierungsmassnahme "Fischwanderhilfe an der Wasserfassung Gluringen des Kraftwerks Ernen" in der voraussichtlichen Höhe von Fr. 1'485'000.-- exkl. MwSt. bzw. Fr. 1'599'345.-- inkl. MwSt. als auch die wiederkehrenden Kosten für den Unterhalt und den Betrieb der geplanten Fischwanderhilfe in der voraussichtlichen Höhe von Fr. 24'000.-- exkl. MwSt. pro Jahr umfasse. B.b. Mit Urteil vom 25. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es erwog im Wesentlichen, die Auslegung von Art. 34 EnG ergebe, dass der Gesetzgeber mit dem dort verankerten Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung lediglich die Planungs- und Errichtungskosten einer Sanierungsmassnahme habe entschädigen wollen, nicht aber dadurch verursachte, künftig wiederkehrende Betriebs- und Unterhaltskosten. Entsprechend gehörten die von der A.________ AG geltend gemachten jährlichen Betriebs- und Unterhaltskosten in der Höhe von Fr. 24'000.-- exkl. MwSt. nicht zu den anrechenbaren Kosten. C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Dezember 2023 gelangen die A.________ AG und die B.________ AG an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils vom 25. Oktober 2023. Die Entschädigungszusicherung für die Sanierungsmassnahme "Fischwanderhilfe an der Wasserfassung Gluringen des Kraftwerks Ernen" sei um die wiederkehrenden Kosten für den Unterhalt und den Betrieb der geplanten Fischwanderhilfe in der voraussichtlichen Höhe von Fr. 24'000.-- exkl. MwSt. pro Jahr zu erweitern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neufestsetzung des Umfangs und der Höhe der Entschädigungszusicherung an das BAFU zurückzuweisen.”
“Dezember 2021 unter anderem aus, die Betriebs- und Unterhaltskosten (inkl. Energie für den Fischlift) gehörten nicht zu den gemäss Art. 34 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) zu entschädigenden Kosten. B.a. Die A.________ AG erhob am 31. Januar 2022 gegen die Verfügung des BAFU vom 14. Dezember 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung. Die Dispositiv-Ziffer 1 sei durch eine Entschädigungszusicherung zu ersetzen, die sowohl die einmaligen Kosten der Sanierungsmassnahme "Fischwanderhilfe an der Wasserfassung Fiesch des Kraftwerks Mörel" in der voraussichtlichen Höhe von Fr. 1'745'000.-- exkl. MwSt. bzw. Fr. 1'869'740.-- inkl. MwSt. als auch die wiederkehrenden Kosten für den Unterhalt und den Betrieb der geplanten Fischwanderhilfe in der voraussichtlichen Höhe von Fr. 20'000.-- exkl. MwSt. pro Jahr umfasse. B.b. Mit Urteil vom 25. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es erwog im Wesentlichen, die Auslegung von Art. 34 EnG ergebe, dass der Gesetzgeber mit dem dort verankerten Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung lediglich die Planungs- und Errichtungskosten einer Sanierungsmassnahme habe entschädigen wollen, nicht aber dadurch verursachte, künftig wiederkehrende Betriebs- und Unterhaltskosten. Entsprechend gehörten die von der A.________ AG geltend gemachten jährlichen Betriebs- und Unterhaltskosten in der Höhe von Fr. 20'000.-- exkl. MwSt. nicht zu den anrechenbaren Kosten. C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Dezember 2023 gelangen die A.________ AG und die B.________ AG an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils vom 25. Oktober 2023. Die Entschädigungszusicherung für die Sanierungsmassnahme "Fischwanderhilfe an der Wasserfassung Fiesch des Kraftwerks Mörel" sei um die wiederkehrenden Kosten für den Unterhalt und den Betrieb der geplanten Fischwanderhilfe in der voraussichtlichen Höhe von Fr. 20'000.-- exkl. MwSt. pro Jahr zu erweitern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neufestsetzung des Umfangs und der Höhe der Entschädigungszusicherung an das BAFU zurückzuweisen.”
“April 2019 an die Regierungskonferenz der Bergkantone einerseits zur Frage der Anrechenbarkeit von Unterhalts- und Betriebskosten Stellung, andererseits auch zur Frage, ob die Kantone gegenüber den Sanierungsverpflichteten wegen Nichtzuerkennung von beantragten Entschädigungen für die Kosten von Unterhalt und Betrieb ihrerseits entschädigungspflichtig sind. E. Am 8. Mai 2020 reichte die Rhonewerke AG beim Kanton Wallis das Gesuch um Erstattung der anrechenbaren Kosten ein. Am 12. Mai 2020 leitete der Kanton Wallis das Gesuch mit seiner Stellungnahme dem BAFU weiter. F. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 ordnete das BAFU nach Anhörung des Kantons Wallis die Entschädigung der Rhonewerke AG für die anrechenbaren Kosten der Fischwanderhilfen (Fischaufstieg und Fischabstieg) an der Wasserfassung Gluringen des Kraftwerks Ernen in der voraussichtlichen Höhe von Fr. 1'594'340.- (inkl. MwSt.) an. Das BAFU führte in der Verfügung im Wesentlichen aus, der Kanton Wallis habe seine Position dahingehend zum Ausdruck gebracht, dass die "Entschädigung der vollständigen Kosten" (Art. 34 EnG) die Planung und die Umsetzung der Sanierungsmassnahmen umfasse (inkl. Betriebs- und Unterhaltskosten). Im Gegensatz zur Auffassung des Kantons Wallis bestehe keine Diskrepanz zwischen Art. 34 EnG (Entschädigung der vollständigen Kosten) und Anhang 3 Ziff. 3.2 Bst. b der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01; Entschädigung der anrechenbaren Kosten). Die gemäss EnV nicht anrechenbaren Kosten (Betriebs- und Unterhaltskosten [inkl. Energie für den Fischlift]) würden nicht zu den nach Art. 34 EnG zu entschädigenden Kosten gehören, da sie nicht vom Sinn und Zweck von Art. 34 EnG umfasst seien. G. Die Rhonewerke AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt am 31. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BAFU (nachfolgend: Vorinstanz) vom 14. Dezember 2021. Sie beantragt, Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2021 sei aufzuheben und durch eine Entschädigungszusicherung zu ersetzen, welche sowohl die einmaligen Kosten der Sanierungsmassnahme "Fischwanderhilfe an der Wasserfassung Gluringen des Kraftwerks Ernen" in der voraussichtlichen Höhe von Fr. 1'485'000.- exkl. MwSt. bzw. Fr. 1'599'345.- inkl. MwSt.”
“Dezember 2021 ordnete das BAFU nach Anhörung des Kantons Wallis die Entschädigung der Rhonewerke AG für die anrechenbaren Kosten der Fischwanderhilfen (Fischaufstieg und Fischabstieg) an der Wasserfassung Fiesch des Kraftwerks Mörel in der voraussichtlichen Höhe von Fr. 1'869'740.- (inkl. MwSt.) an. Das BAFU führte in der Verfügung im Wesentlichen aus, der Kanton Wallis habe seine Position dahingehend zum Ausdruck gebracht, dass die "Entschädigung der vollständigen Kosten" (Art. 34 EnG) die Planung und die Umsetzung der Sanierungsmassnahmen umfasse (inkl. Betriebs- und Unterhaltskosten). Im Gegensatz zur Auffassung des Kantons Wallis bestehe keine Diskrepanz zwischen Art. 34 EnG (Entschädigung der vollständigen Kosten) und Anhang 3 Ziff. 3.2 Bst. b der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01; Entschädigung der anrechenbaren Kosten). Die gemäss EnV nicht anrechenbaren Kosten (Betriebs- und Unterhaltskosten [inkl. Energie für den Fischlift]) würden nicht zu den nach Art. 34 EnG zu entschädigenden Kosten gehören, da sie nicht vom Sinn und Zweck von Art. 34 EnG umfasst seien. G. Die Rhonewerke AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt am 31. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BAFU (nachfolgend: Vorinstanz) vom 14. Dezember 2021. Sie beantragt, Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2021 sei aufzuheben und durch eine Entschädigungszusicherung zu ersetzen, welche sowohl die einmaligen Kosten der Sanierungsmassnahme "Fischwanderhilfe an der Wasserfassung Fiesch des Kraftwerks Mörel" in der voraussichtlichen Höhe von Fr. 1'745'000.- exkl. MwSt. bzw. Fr. 1'869'740.- inkl. MwSt. als auch die wiederkehrenden Kosten für den Unterhalt und den Betrieb der geplanten Fischwanderhilfe in der voraussichtlichen Höhe von Fr. 20'000.- exkl. MwSt. pro Jahr umfasse. Eventualiter begehrt sie einen kassatorischen Entscheid. H. Mit Vernehmlassung vom 14. April 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Am 9. Juni 2022 reicht die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein.”
Art. 34 EnG ist als Spezialregelung zu Art. 10 BGF zu verstehen: Für Wasserkraftwerke konkretisiert bzw. spezifiziert Art. 34 EnG die Regelung von Art. 10 BGF dahingehend, dass die Inhaber von Wasserkraftwerken bei den in Art. 34 bezeichneten Massnahmen die vollständigen Kosten erstattet erhalten. Damit wirkt Art. 34 EnG als lex specialis zugunsten der Inhaber gegenüber der allgemeinen Regelung in Art. 10 BGF.
“Danach ergibt sich, dass Art. 34 EnG in Bezug auf Wasserkraftanlagen bzw. Wasserkraftwerke – um ein solches geht es vorliegend – eine Konkretisierung bzw. Spezialisierung zu Art. 10 BGF darstellt. Bei einem Wasserkraftwerk werden dessen Inhaber bei Massnahmen nach Art. 10 BGF – d.h. bei Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF an einer bestehenden Anlage – die vollständigen Kosten für diese Massnahmen erstattet. Art. 34 EnG geht in diesem Sinn als lex specialis zu Gunsten der Wasserkraftwerkinhaber weiter als Art. 10 BGF (vgl. dazu auch BGer-Urteil 2C_116/2022 vom”
Art. 34 EnG verankert den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung für Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG bzw. Art. 10 BGF. Aus dem Wortlaut ergibt sich aber nicht eindeutig, ob zu den «Kosten für die Massnahmen» auch wiederkehrende Betriebs‑ und Unterhaltskosten im Zusammenhang mit den durchgeführten Sanierungen gehören; der Begriff «Massnahmen» eignet sich sprachlich eher für einmalige Sanierungsvorgänge, sodass der Normtext verschiedene Auslegungen zulässt.
“Der Wortlaut von Art. 34 EnG sieht vor, dass dem Inhaber einer Wasserkraftanlage "die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF "zu erstatten" sind. Gemäss dem in allen Sprachen übereinstimmenden Gesetzestext sind demnach die vollständigen Kosten für die gestützt auf die Gewässerschutz- und die Fischereigesetzgebung angeordneten Sanierungsmassnahmen zu entschädigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verankert der Gesetzestext den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.2.1). Allerdings ist der Wortlaut der Norm nur mit Blick auf den Grundsatz klar. Vorliegend umstritten ist, ob die wiederkehrenden Betriebs- und Unterhaltskosten, die im Zusammenhang mit den umgesetzten Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF stehen, ebenfalls als "Kosten für die Massnahmen" gelten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist diesbezüglich der Wortlaut nicht eindeutig. Einerseits, so die Ansicht der Beschwerdeführerinnen, können die Betriebs- und Unterhaltskosten in grammatikalischer Hinsicht unter die "vollständigen Kosten" nach Art.”
“10 BGF "zu erstatten" sind. Gemäss dem in allen Sprachen übereinstimmenden Gesetzestext sind demnach die vollständigen Kosten für die gestützt auf die Gewässerschutz- und die Fischereigesetzgebung angeordneten Sanierungsmassnahmen zu entschädigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verankert der Gesetzestext den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.2.1). Allerdings ist der Wortlaut der Norm nur mit Blick auf den Grundsatz klar. Vorliegend umstritten ist, ob die wiederkehrenden Betriebs- und Unterhaltskosten, die im Zusammenhang mit den umgesetzten Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF stehen, ebenfalls als "Kosten für die Massnahmen" gelten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist diesbezüglich der Wortlaut nicht eindeutig. Einerseits, so die Ansicht der Beschwerdeführerinnen, können die Betriebs- und Unterhaltskosten in grammatikalischer Hinsicht unter die "vollständigen Kosten" nach Art. 34 EnG fallen. Andererseits müssen die Kosten aber im Zusammenhang mit "Massnahmen nach" Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF stehen. Dem Begriff der "Massnahmen" respektive der Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF ist eine gewisse Einmaligkeit inhärent. Nachdem die "Massnahmen" respektive Sanierungsmassnahmen ergriffen und umgesetzt wurden, gilt eine Anlage als saniert. Der Betrieb und Unterhalt einer sanierten Anlage lässt sich sprachlich vom vorgängigen Sanierungsvorgang ohne Weiteres trennen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, die Betriebs- und Unterhaltskosten nicht mehr als "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF zu betrachten. Der Normtext lässt nach dem Gesagten verschiedene Interpretationen zu.”
Grenzwasserkraftwerke bzw. Anlagen, die nicht vollständig der schweizerischen Hoheit unterstehen, sind nach der Auslegung von Art. 34 EnG grundsätzlich ebenfalls anspruchsberechtigt. Ob eine Kürzung der Entschädigung um einen ausländischen Hoheitsanteil vorzunehmen ist, lässt sich aus der systematischen Auslegung nicht eindeutig ableiten; die Gesamtwürdigung der Auslegungselemente spricht jedoch für eine volle Kostenerstattung.
“Zusammenfassend ergibt sich folgendes Auslegungsergebnis: Der Wortlaut von Art. 34 EnG sieht grundsätzlich die vollständige Erstattung der Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF vor. Allerdings lässt der Normtext bei Grenzwasserkraftwerken verschiedene Interpretationen zu (vgl. E. 6.2 hiervor). Die historische Auslegung von Art. 34 EnG spricht dafür, dass die vollständige Kostenerstattung auch bei Grenzwasserkraftwerken greifen soll, unabhängig davon, ob eine laufende Konzession besteht oder ob eine Konzessionserneuerung zur Diskussion steht (vgl. E. 6.3 hiervor). Auch die teleologische Auslegung von Art. 34 EnG zeigt, dass die vollständige Entschädigung der Kosten der Sanierungsmassnahmen ebenso bei Grenzwasserkraftwerken dem gesetzgeberischen Willen, wonach die möglichst zeitnahe Durchführung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen finanziell gefördert werden soll, am besten Rechnung trägt (vgl. E. 6.4 hiervor). Aus der systematischen Auslegung von Art. 34 EnG ergeben sich demgegenüber keine klaren Hinweise, ob die Entschädigung um den ausländischen Hoheitsanteil eines Grenzwasserkraftwerks zu kürzen ist (vgl. E. 6.5 hiervor). Eine Gesamtbetrachtung der Auslegungselemente ergibt daher, dass die Kosten für die Sanierung des Geschiebehaushalts und der Fischgängigkeit nicht nur bei Binnenwasserkraftwerken, sondern auch bei Grenzwasserkraftwerken grundsätzlich vollständig zu entschädigen sind.”
“Zusammengefasst sieht der Wortlaut von Art. 34 EnG grundsätzlich die volle Entschädigung für die umweltrechtlichen Sanierungsmassnahmen an Wasserkraftwerken vor und weder der Zweck der Förderung einer umweltverträglichen Energieversorgung noch der historische Kontext legen eine Ausnahme von diesem Grundsatz für diejenigen Kraftwerke nahe, die nicht vollständig der Schweizer Hoheit unterstehen. Der Umstand, dass das Schweizer Recht eine vollständige Sanierung für alle Wasserkraftwerke, ungeachtet ihres Hoheitsstatus, vorsieht und eine bloss teilweise Sanierung faktisch nicht möglich ist, spricht ebenfalls für eine volle Entschädigung. Schliesslich hat auch der Bundesrat in der konkretisierenden Verordnung keine Kürzung der Entschädigungen vorgesehen. Unter diesen Umständen ist nicht von dem klaren Wortlaut von Art. 34 EnG abzuweichen. Art. 34 EnG ist entsprechend so auszulegen, dass auch die Inhaber von Wasserkraftwerken, die nicht vollständig der Schweizer Hoheit unterstehen, für die im Schweizer Recht vorgesehenen und durch die Schweizer Behörden angeordneten Sanierungen in den Bereichen Schwall/Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit voll zu entschädigen sind.”
Die Entschädigung nach Art. 34 EnG fällt entsprechend geringer aus, je höher die nach Gewässerschutzrecht ohnehin abzugebende Dotierwassermenge ist, weil dadurch die zusätzlich für die Funktionalität einer Fischwanderungsanlage notwendige Dotierwasserdifferenz sinkt. Kosten für die Dotierung sind nur anrechenbar, soweit das betreffende Wasser nicht bereits als Restwasser abgegeben werden muss.
“Im fischereirechtlichen Sanierungsverfahren geht es um die Anwendung von Art. 10 BGF. Nach dieser Norm sind bei bestehenden Wasserkraftanlagen u.a. Massnahmen zu treffen, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b BGF), soweit sie wirtschaftlich tragbar sind. Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage sind die vollständigen Kosten für Massnahmen nach Art. 10 BGF zu erstatten (Art. 34 EnG). Es mag zutreffen, dass, wie die Vorinstanz und das BAFU ausführen, die Höhe der streitigen Dotierwassermenge die fischereirechtliche Sanierung beeinflusst. Mindestwassermengen sind grundsätzlich sowohl als Inhalt der zu ändernden Konzession (Art. 54 Bst. b und c WRG) als auch für die fischereirechtliche Sicherung günstiger Lebensbedingungen der Wassertiere relevant (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a BGF; BGE 107 Ib 151 E. 3c, 119 Ib 254 E. 6b). Je höher die gestützt auf Art. 80 Abs. 1 GSchG abzugebende Dotierwassermenge ist, desto tiefer fällt die Differenzmenge des allenfalls für die Funktionalität der Fischwanderungsanlage zusätzlich nötigen Dotierwassers und damit auch die Entschädigung nach Art. 34 EnG aus (vgl. BAFU [Hrsg.], Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen: Finanzierung der Massnahmen. Ein Modul der Vollzugshilfe «Renaturierung der Gewässer», 2016 [nachfolgend: Ökologische Sanierung], S. 14 Fn. 3). Kosten der Dotierung des Wassers für die freie Fischwanderung sind nur anrechenbar, soweit dieses nicht bereits als Restwasser abgegeben werden muss (Anhang 3 Ziff.”
Art. 34 EnG verfolgt nach Auffassung des Bundesrats das Ziel, die wohlerworbenen Rechte der Inhaber von Wasserkraftanlagen (insbesondere der Konzessionäre) zu schützen; die vorgesehenen vollständigen Kostenerstattungen dienen diesem Schutzzweck.
“Aus der Stellungnahme des Bundesrats zum Kommissionbericht ergibt sich, dass es dem Bundesrat bei seinem Antrag, Art. 15abis aEnG (bzw. heute Art. 34 EnG) so zu ändern, dass dieser die vollständige Kostenerstattung für die entsprechenden Sanierungsmassnahmen vorsieht, darum ging, die wohlerworbenen Rechte der Inhaber von Wasserkraftanlagen zu wahren (vgl. Stellungnahme Bundesrat S. 8082 f., a.a.O., besucht am 30.8.2023). Nach Art. 43 Abs. 1 WRG verschafft die Konzession dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsakts ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers. Mit Art. 34 EnG sollen somit insbesondere die wohlerworbenen Rechte der Konzessionäre geschützt werden (vgl. dazu auch BGer-Urteil 2C_116/2022 vom”
Die Vorschrift in Art. 34 EnG, wonach dem Inhaber einer Wasserkraftanlage die vollständigen Kosten für die in Frage stehenden Massnahmen zu erstatten sind, geht zurück auf das alte Energiegesetz (aEnG). Sie war dort als Art. 15a bis a seit dem 1. Januar 2011 in Kraft und ihr materiell-rechtlicher Gehalt wurde im Zuge der Revision des Energierechts in Art. 34 EnG übergeführt.
“Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind laut Art. 34 EnG die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) oder nach Art. 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.0) zu erstatten. Die heute in Art. 34 EnG enthaltene Regelung fand sich bereits im alten Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (aEnG; AS 1999 197 ff.; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) und trat als Art. 15a bis aEnG am 1. Januar 2011 in Kraft (vgl. AS 2010 4285 ff., S. 4290 f.). Die Bestimmung geht auf die parlamentarische Initiative”
“Gemäss Art. 15a bis aEnG, der bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stand, galt was folgt (AS 2010 4285 ff., S. 4290) : "Die nationale Netzgesellschaft erstattet dem Konzessionär nach dessen Anhörung sowie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem betroffenen Kanton die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei." Der materiell-rechtliche Gehalt von Art. 15a bis aEnG wurde im Zuge der Revision des Energierechts in Art. 34 EnG überführt (vgl. E. 3 hiervor; vgl. E. 5 hiernach), während der formell-rechtliche Gehalt - die Zuständigkeitsregelung - in Art. 62 Abs. 2 EnG aufgenommen wurde. Art. 62 Abs. 2 EnG in der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung lautet wie folgt (AS 2017 6839 ff., S. 6864) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34." Die Bestimmung wurde in der Folge revidiert und hat in der seit dem 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Fassung folgenden Wortlaut (AS 2022 729 ff., S. 6) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34 in der Regel innert 6 Monaten nach Gesuchseingang."”
Nach der Rechtsprechung sind die anrechenbaren Kosten der Projektierungsphase nach Art. 34 EnG grundsätzlich vollständig zu entschädigen; eine Kürzung, namentlich eine hälftige Reduktion mit Verweis auf einen ausländischen Hoheitsanteil, ist nicht ohne Weiteres zulässig.
“Nach dem Dargelegten kommt die Vorinstanz in Anwendung von Art. 34 EnG zu Recht zum Schluss, dass die anrechenbaren Kosten der Projektierungsphase am Kraftwerk A.________ für die Sanierung des Geschiebehaushalts und der Fischgängigkeit vollständig zu entschädigen sind. Die hälftige Kürzung im Umfang des ausländischen Hoheitsanteils durch das Bundesamt verletzt in der vorliegenden Angelegenheit Art. 34 EnG. Das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen.”
Nach der in E.4.3.3 des Kantonsgerichts vom 12.09.2023 wiedergegebenen Stellungnahme des BAFU besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 34 EnG, wenn die betreffende Wasserkraftanlage nicht als «bestehend» im Sinne von Art. 34 EnG qualifiziert wird. In diesem Fall kommt nach derselben Entscheidungsgrundlage eine subsidiäre kantonale Entschädigung gestützt auf Art. 10 BGF nicht in Betracht.
“Das BAFU hat im Rahmen seiner Zuständigkeit (zumindest informell) entschieden, dass vorliegend kein Entschädigungsanspruch nach Art. 34 EnG bestehe, da es sich beim Wasserkraftwerk der Beschwerdeführerin nicht um eine bestehende Anlage i.S.v. Art. 34 EnG i.V.m. Art. 10 BGF handle. Entsprechend kommt eine subsidiäre kantonale Entschädigung gestützt auf Art. 10 BGF nicht in Betracht und kann die angefochtene Sanierungsverfügung auch nicht um den beantragten Vorbehalt der vollumfänglichen Kostenentschädigung durch die kantonale Behörde ergänzt werden.”
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Art. 34 EnG so auszulegen, dass auch die Inhaber von Wasserkraftwerken, die nicht vollständig der Schweizer Hoheit unterstehen (Grenzkraftwerke), grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten für die nach schweizerischem Recht angeordneten Sanierungsmassnahmen haben. Diese Auslegung stützt sich auf den klaren Wortlaut von Art. 34 EnG, auf den teleologischen Zweck der Förderung einer umweltverträglichen Energieversorgung sowie auf praktische Erwägungen und die konkretisierende Verordnung. Ebenso wurde ausgeführt, dass die Finanzierung über den Netzzuschlag einer solchen vollen Entschädigung nicht entgegensteht, sofern es um Kosten geht, die aufgrund der schweizerischen Sanierungspflicht entstehen.
“Zusammengefasst sieht der Wortlaut von Art. 34 EnG grundsätzlich die volle Entschädigung für die umweltrechtlichen Sanierungsmassnahmen an Wasserkraftwerken vor und weder der Zweck der Förderung einer umweltverträglichen Energieversorgung noch der historische Kontext legen eine Ausnahme von diesem Grundsatz für diejenigen Kraftwerke nahe, die nicht vollständig der Schweizer Hoheit unterstehen. Der Umstand, dass das Schweizer Recht eine vollständige Sanierung für alle Wasserkraftwerke, ungeachtet ihres Hoheitsstatus, vorsieht und eine bloss teilweise Sanierung faktisch nicht möglich ist, spricht ebenfalls für eine volle Entschädigung. Schliesslich hat auch der Bundesrat in der konkretisierenden Verordnung keine Kürzung der Entschädigungen vorgesehen. Unter diesen Umständen ist nicht von dem klaren Wortlaut von Art. 34 EnG abzuweichen. Art. 34 EnG ist entsprechend so auszulegen, dass auch die Inhaber von Wasserkraftwerken, die nicht vollständig der Schweizer Hoheit unterstehen, für die im Schweizer Recht vorgesehenen und durch die Schweizer Behörden angeordneten Sanierungen in den Bereichen Schwall/Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit voll zu entschädigen sind.”
“Teleologisch betrachtet dienen die Entschädigungen nach Art. 34 EnG dem in Art. 1 EnG festgehaltenen Zweck einer umweltverträglichen Energieversorgung. Dieser Zweck spricht für eine volle Entschädigung auch der Inhaber von Wasserkraftwerken, die nicht vollständig der Hoheit der Schweiz unterstehen, soll doch durch die Übernahme der Kosten auch für deren Inhaber ein Anreiz geschaffen werden, ihre Kraftwerke möglichst umweltverträglich auszugestalten.”
“Ebenso wenig spielt dies für die Schweizer Abnehmer des Stroms, welche den Netzzuschlag bezahlen, eine Rolle: Entweder der Strom wird durch ein Wasserkraftwerk erzeugt, dass umweltverträglich ausgestaltet ist, oder nicht. Entsprechend sind der mittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung und die individuelle Zurechenbarkeit bezüglich des Netzzuschlags gleich zu beurteilen, ob das Kraftwerk vollständig unter Schweizer Hoheit steht oder nicht. Entscheidend ist - wie dies auch die Vorinstanz wiederholt ausführt - dass nur Kosten entschädigt werden, die gestützt auf die Sanierungspflicht gemäss Schweizer Recht entstehen (siehe auch E. 7.5.4). Eine Andersbehandlung von Grenzkraftwerken rein aufgrund des gewählten Finanzierungsmechanismus für die Entschädigungen der Sanierungsmassnahmen wäre zudem nicht zu rechtfertigen. Die volle Entschädigung aus dem Netzzuschlagfonds von Wasserkraftwerken, die nicht vollständig der Hoheit der Schweiz unterstehen, hat deshalb keinen Einfluss auf die rechtliche Qualifikation des Netzzuschlags. Die verfassungskonforme Auslegung von Art. 34 EnG spricht damit nicht gegen die volle Entschädigung solcher Kraftwerke.”
Die Ausübung der Verfügungskompetenz des BAFU nach Art. 34 EnG setzt kein Einverständnis des betroffenen Kantons voraus; erforderlich ist vielmehr eine Koordination mit dem Kanton. Ein Zuwarten des BAFU, bis der Kanton einem Entscheid zugestimmt hätte, ist damit nicht geboten.
“Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Erarbeitung von Art. 15a bis aEnG kein Einvernehmen zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton verlangte. Das erforderliche Einvernehmen bezog sich lediglich auf das Verhältnis zwischen der nationalen Netzgesellschaft einerseits und dem BAFU sowie dem betroffenen Kanton andererseits. Damit zielte der Gesetzgeber darauf ab, das "Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz sowie die Koordination mit dem betroffenen Kanton" sicherzustellen (Bericht der UREK-S, S. 8066). Der Begriff des Einvernehmens ist aus seiner Entstehungsgeschichte daher als Einverständnis der Bundesfachbehörde zu verstehen. Mit Blick auf den betroffenen Kanton handelt es sich beim vorausgesetzten Einvernehmen demgegenüber nicht um ein Einverständnis, sondern um ein Instrument der Koordination. Mit der Überführung der Zuständigkeitsregelung von Art. 15a bis aEnG in Art. 62 Abs. 2 EnG wechselte zugleich die Zuständigkeit für die Anwendung von Art. 34 EnG von der nationalen Netzgesellschaft zum BAFU. Da das BAFU die Gewässerschutzfachstelle des Bundes ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 GSchG), entfiel die Notwendigkeit für das "Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz" wie es der Gesetzgeber ursprünglich in Art. 15a bis aEnG beabsichtigte. Übrig blieb lediglich der gesetzgeberische Koordinationsgedanke mit dem betroffenen Kanton. Dieser Gedanke findet sich nach wie vor im Begriff des Einvernehmens im Sinne von Art. 62 Abs. 2 EnG wieder. Dementsprechend erfordert die Ausübung der Verfügungskompetenz des BAFU kein Einverständnis des betroffenen Kantons, sondern verlangt eine Koordination mit Letzterem. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerinnen, wonach das BAFU nach Art. 62 Abs. 2 EnG mit dem Entscheid zuzuwarten habe, bis die vorausgesetzte Einigung mit dem betroffenen Kanton habe herbeigeführt werden können, findet somit keine Stütze.”
“Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Erarbeitung von Art. 15a bis aEnG kein Einvernehmen zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton verlangte. Das erforderliche Einvernehmen bezog sich lediglich auf das Verhältnis zwischen der nationalen Netzgesellschaft einerseits und dem BAFU sowie dem betroffenen Kanton andererseits. Damit zielte der Gesetzgeber darauf ab, das "Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz sowie die Koordination mit dem betroffenen Kanton" sicherzustellen (Bericht der UREK-S, S. 8066). Der Begriff des Einvernehmens ist aus seiner Entstehungsgeschichte daher als Einverständnis der Bundesfachbehörde zu verstehen. Mit Blick auf den betroffenen Kanton handelt es sich beim vorausgesetzten Einvernehmen demgegenüber nicht um ein Einverständnis, sondern um ein Instrument der Koordination. Mit der Überführung der Zuständigkeitsregelung von Art. 15a bis aEnG in Art. 62 Abs. 2 EnG wechselte zugleich die Zuständigkeit für die Anwendung von Art. 34 EnG von der nationalen Netzgesellschaft zum BAFU. Da das BAFU die Gewässerschutzfachstelle des Bundes ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 GSchG), entfiel die Notwendigkeit für das "Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz" wie es der Gesetzgeber ursprünglich in Art. 15a bis aEnG beabsichtigte. Übrig blieb lediglich der gesetzgeberische Koordinationsgedanke mit dem betroffenen Kanton. Dieser Gedanke findet sich nach wie vor im Begriff des Einvernehmens im Sinne von Art. 62 Abs. 2 EnG wieder. Dementsprechend erfordert die Ausübung der Verfügungskompetenz des BAFU kein Einverständnis des betroffenen Kantons, sondern verlangt eine Koordination mit Letzterem. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerinnen, wonach das BAFU nach Art. 62 Abs. 2 EnG mit dem Entscheid zuzuwarten habe, bis die vorausgesetzte Einigung mit dem betroffenen Kanton habe herbeigeführt werden können, findet somit keine Stütze.”
Völkerrechtliche Verträge geben für die Auslegung und Anwendung von Art. 34 EnG im innerstaatlichen Verhältnis keine Vorgaben.
Art. 34 EnG umfasst nach der Rechtsprechung und den parlamentarischen Materialien primär die durch den eigentlichen Sanierungsvorgang entstehenden einmaligen Kosten, namentlich Planungs‑ und Errichtungskosten für die Umsetzung der in Art. 83a GSchG bzw. Art. 10 BGF vorgesehenen Massnahmen. Wiederkehrende Betriebs‑ und Unterhaltskosten nach Umsetzung der Massnahme gelten nicht als erstattungsfähige "Kosten für die Massnahmen".
“Dieses gesetzgeberische Ziel mag auf einen ersten Blick dafür sprechen, dass die Betriebs- und Unterhaltskosten, die, wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend vorbringen, im Zeitablauf einen substanziellen Bestandteil der Gesamtkosten ausmachen können, als Kosten im Sinne von Art. 34 EnG zu betrachten sind. Diesem Verständnis stehen allerdings die Ausführungen im Bericht der UREK-S entgegen (S. 8055) : "Für die Planung und Umsetzung der Massnahmen muss mit einer Sanierungsphase von 20 Jahren gerechnet werden. Daraus lässt sich eine durchschnittliche jährliche Investitionssumme von rund 50 Millionen Franken ableiten, wobei damit zu rechnen ist, dass diese Kosten nicht jährlich in gleichem Umfang, sondern über die 20 Jahre hinaus ungleichmässig anfallen. Insbesondere in den ersten Jahren der Planung werden geringere Kosten anfallen, in den Jahren der Umsetzung hingegen höhere." Aus diesen Erläuterungen ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber vor allem die Kosten für die "Planung und Umsetzung der Massnahmen" vor Augen hatte, als er den Gesetzestext entwickelte - mithin die Kosten des eigentlichen Sanierungsvorgangs. Ausserdem ging der Gesetzgeber davon aus, dass zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt sämtliche Wasserkraftwerke saniert sind, sodass keine Kosten mehr anfallen.”
“Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Auslegung von Art. 34 EnG nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungselemente ergibt sich, dass die Betriebs- und Unterhaltskosten nicht als "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF gelten. Unter "Kosten" im Sinne von Art. 34 EnG sind nur diejenigen Kosten zu verstehen, die durch den eigentlichen Sanierungsvorgang selbst entstehen. Bei baulichen Massnahmen trifft dies jedenfalls auf die Planungs- und Erstellungskosten zu, nicht aber auf die nach der Umsetzung der Massnahme wiederkehrend anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“Bst. b EnV lege fest, dass die Kosten für den Unterhalt von Anlagen nicht anrechenbar seien. In der Vollzugshilfe des BAFU werde präzisiert, dass Betriebs- und Unterhaltskosten von Anlagen nicht anrechenbar seien. Gemäss Art. 34 EnG würden Massnahmen nach Art. 83a GSchG finanziert. Art. 83a GSchG verpflichte die Inhaber von Anlagen, Sanierungsmassnahmen bis 20 Jahre nach Inkrafttreten zu treffen, stelle also auf die Erstellung (Projektierung und Realisierung) der nötigen Anlage ab. Deren Betrieb und Unterhalt obliege den Kraftwerks- bzw. Anlageneigentümern. Schliesslich sei es entscheidend, welche Massnahmen das Parlament im Rahmen von Art. 34 EnG im Auge gehabt habe. Aus dem Bericht der UREK-S zur parlamentarischen Initiative "Schutz und Nutzung der Gewässer" lasse sich ableiten, dass der Gesetzgeber bei seinen Überlegungen alleine zu den Kostenfolgen von den Planungs- und Errichtungskosten ausgegangen sei. Von allfälligen Betriebs- und Unterhaltskosten, die der Errichtungsphase nachgelagert seien, sei im Bericht nicht die Rede.”
Die Vorinstanz wendete Art. 34 EnG an, obwohl Beschwerdeführerinnen die Anwendbarkeit einer Verordnungsbestimmung und einer Vollzugshilfe des BAFU als gesetzeswidrig rügten.
“lit. b Anhang 3 EnV als nicht anrechenbare Kosten. Die Vorinstanz hätte der gesetzeswidrigen Verordnungsbestimmung die Anwendung versagen müssen. Auch die entsprechenden Ausführungen in der Vollzugshilfe des BAFU seien gesetzeswidrig (vgl. BAFU, Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen: Finanzierung der Massnahmen, Ein Modul der Vollzugshilfe "Renaturierung der Gewässer", 2016 [nachfolgend: Vollzugshilfe des BAFU]). Die Beschwerdeführerinnen tragen im Weiteren vor, die vorinstanzliche Anwendung von Art. 34 EnG in Verbindung mit Ziffer”
Das BAFU hat seit Inkrafttreten von Art. 34 EnG (1.1.2011) eine einheitliche, kantonsübergreifend kommunizierte Erstattungs- und Verfahrenspraxis etabliert, die darauf abzielt, eine rechtsgleiche Behandlung der Inhaberinnen und Inhaber sowie die Wahrung des rechtlichen Gehörs sicherzustellen.
“Die Vorinstanz entgegnet, dass der aktuell geltende Art. 34 EnG auf die von der Minderheit (der UREK-S) beantragte Fassung des Art. 15abis EnG zurückgehe. Hinsichtlich der Klärung der Frage, zu welchem Zweck das "Einvernehmen" des BAFU mit dem betroffenen Kanton vor Erlass der Verfügung dienen solle, würden sich ebenfalls die Gesetzesmaterialien als hilfreich erweisen. Aus dem Bericht der UREK-S gehe dazu hervor, dass das Einvernehmen "einerseits der Rechtsgleichheit in der ganzen Schweiz" dienen solle, "andererseits wird dadurch das Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz sowie die Koordination mit dem betroffenen Kanton sichergestellt". Mit anderen Worten würden diese verfahrensrechtlichen Vorschriften dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung sowie der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen dienen. Diese Grund- und Verfahrensrechte seien im konkreten Vorverfahren genügend berücksichtigt worden. Vorliegend habe das BAFU seit Inkrafttreten des Art. 34 EnG am 1. Januar 2011 - und damit seit mehr als zehn Jahren - eine einheitliche Praxis etabliert, welche allen Kantonen im mehrfachen Austausch von Anbeginn an kommuniziert worden sei, um eine rechtsgleiche Behandlung aller Inhaberinnen und Inhaber zu gewährleisten.”
Die Entschädigung nach Art. 34 EnG kann geringer ausfallen, soweit bereits aufgrund gewässerschutz‑ oder fischereirechtlicher Pflichten Dotierwasser abzugeben ist: Nur diejenige zusätzliche Dotierwassermenge, die über die bereits geschuldete Restwassermenge hinausgeht, kommt für die Anrechnung der Kosten in Betracht.
“Nach dieser Norm sind bei bestehenden Wasserkraftanlagen u.a. Massnahmen zu treffen, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b BGF), soweit sie wirtschaftlich tragbar sind. Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage sind die vollständigen Kosten für Massnahmen nach Art. 10 BGF zu erstatten (Art. 34 EnG). Es mag zutreffen, dass, wie die Vorinstanz und das BAFU ausführen, die Höhe der streitigen Dotierwassermenge die fischereirechtliche Sanierung beeinflusst. Mindestwassermengen sind grundsätzlich sowohl als Inhalt der zu ändernden Konzession (Art. 54 Bst. b und c WRG) als auch für die fischereirechtliche Sicherung günstiger Lebensbedingungen der Wassertiere relevant (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a BGF; BGE 107 Ib 151 E. 3c, 119 Ib 254 E. 6b). Je höher die gestützt auf Art. 80 Abs. 1 GSchG abzugebende Dotierwassermenge ist, desto tiefer fällt die Differenzmenge des allenfalls für die Funktionalität der Fischwanderungsanlage zusätzlich nötigen Dotierwassers und damit auch die Entschädigung nach Art. 34 EnG aus (vgl. BAFU [Hrsg.], Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen: Finanzierung der Massnahmen. Ein Modul der Vollzugshilfe «Renaturierung der Gewässer», 2016 [nachfolgend: Ökologische Sanierung], S. 14 Fn. 3). Kosten der Dotierung des Wassers für die freie Fischwanderung sind nur anrechenbar, soweit dieses nicht bereits als Restwasser abgegeben werden muss (Anhang 3 Ziff.”
Bei Grenzwasserkraftwerken ist umstritten, ob die Entschädigung nach Art. 34 EnG um den nicht‑schweizerischen Hoheitsanteil zu kürzen ist. Systematische Erwägungen sprechen dafür, die Entschädigung nur für denjenigen Produktionsanteil vollständig zu gewähren, für den bisher und künftig der Netzzuschlag in der Schweiz erhoben wird (i.d.R. dem schweizerischen Hoheitsanteil). Andererseits besteht ein verfassungsrechtlicher Einwand, wonach eine vollständige Entschädigung für nicht‑schweizerische Anteile den Charakter des Netzzuschlags als Kausalabgabe in Frage stellen könnte. Die Energieverordnung (Anhang 3) enthält jedoch keine ausdrückliche Regelung, die eine Kürzung der Entschädigung um den nicht‑schweizerischen Hoheitsanteil vorsieht.
“In systematischer Hinsicht befindet sich Art. 34 EnG im sechsten Kapitel zu den besonderen Unterstützungsmassnahmen. Das darauffolgende siebte Kapitel regelt den Netzzuschlag. In diesem Zusammenhang ist einerseits beachtlich, dass die Entschädigung der Sanierungsmassnahmen gestützt auf Art. 34 EnG durch einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz finanziert wird (vgl. Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 lit. h EnG; vgl. auch Art. 15b Abs. 1 lit. d und Abs. 4 aEnG). Bei Grenzwasserkraftwerken wird der Netzzuschlag im Grundsatz lediglich auf jener von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern bezogenen elektrischen Energie erhoben, die über das schweizerische Übertragungsnetz geleitet wird (vgl. Art. 35 Abs. 1 EnG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 der Energieverordnung vom 1. November 2017 [EnV; SR 730.01]). Dieser Umstand spricht in systematischer Hinsicht dafür, dass die Sanierungsmassnahmen nur auf jenem Produktionsanteil vollständig zu entschädigen sind, auf dem letztlich auch der Netzzuschlag in der Vergangenheit erhoben wurde und in Zukunft erhoben wird. Dies dürfte in der Regel dem Hoheitsanteil der Schweiz entsprechen. Soweit die Vorinstanz im Rahmen ihrer systematischen Auslegung überdies erwägt, das vollziehende Verordnungsrecht sehe in anderen Bereichen des Energierechts eine Kürzung der Beiträge um den nicht-schweizerischen Hoheitsanteil vor, ist dies für die Gesetzesauslegung nicht ausschlaggebend (vgl.”
“Im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung bringt die Vorinstanz vor, der Netzzuschlag, durch den die Entschädigungen nach Art. 34 EnG finanziert würden, werde von einer Kausalabgabe zu einer Steuer, wenn auch Wasserkraftwerke, die nicht vollständig der Schweizer Hoheit unterstehen, voll für ihre Sanierungsmassnahmen entschädigt würden. Dies, da in diesem Fall der für eine Kausalabgabe geforderte Zurechnungszusammenhang zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem Verwendungszweck der Abgabe nicht mehr vorliege. Da eine Steuer eine explizite Grundlage in der Bundesverfassung brauche, würde dies zu einem verfassungswidrigen Zustand führen. Entsprechend sei Art. 34 EnG so auszulegen sei, dass die Entschädigung an Wasserkraftwerke gemäss ihrem nicht-schweizerischen Hoheitsanteil zu kürzen seien. Eine Kausalabgabe ist eine Geldleistung, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen oder Vorteile bezahlen müssen. Bei Kausalabgaben muss ein mittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen und die staatliche Leistung muss direkt individuell zurechenbar sein. Im Gegensatz dazu ist für Steuern kennzeichnend, dass sie nicht von einer Gegenleistung des Staates abhängen und in diesem Sinne voraussetzungslos geschuldet sind. Kausalabgaben darf der Bund im Rahmen seiner Sachkompetenzen auf Gesetzesstufe einführen, für die Einführung von Steuern braucht er hingegen eine spezifische Verfassungsgrundlage (vgl. Isabelle Häner, Kausalabgaben - Eine Einführung, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 1 ff.). Gemäss Bundesrat und ständerätlicher Kommission handelt es sich beim Netzzuschlag um eine Kausalabgabe - konkret um eine Ausgleichsabgabe mit besonderem Verwendungszweck -, die sich auf die Sachkompetenzen des Bundes nach Art.”
“Kapitel des Energiegesetzes. Der Artikel verweist auf das Gewässerschutzgesetz und das Bundesgesetz über die Fischerei, die beide keine speziellen Regeln für Wasserkraftwerke, die nicht vollständig der Schweizer Hoheit unterstehen, vorsehen (vgl. Art. 39a, 43a und 83a GschG und Art. 9 f. BGF). Umgesetzt und konkretisiert wird Art. 34 EnG durch die Energieverordnung. Diese sieht in Anhang 3 Ziff. 2 und 3 Kriterien zur Beurteilung der Entschädigungsgesuche und zur Berechnung der anrechenbaren Kosten vor und bestimmt, dass die Vorinstanz die Entschädigung zusichert, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 30 Abs. 1 und 2 EnV). Eine spezielle Regelung für Wasserkraftwerke, die nicht vollständig der Hoheit der Schweiz unterstehen, ist weder im Grundsatz noch bezüglich der Kriterien zur Beurteilung des Gesuchs oder der anrechenbaren Kosten vorgesehen. Dies im Gegensatz beispielsweise zu Art. 48 Abs. 5 der Energieförderungsverordnung (EnFV, SR 730.03), der vorsieht, dass bei Grenzwasserkraftanlagen der berechnete Investitionsbeitrag (Art. 24, 26 und 29 EnG) um den nicht-schweizerischen Hoheitsanteil gekürzt wird. Eine solche Regelung sieht die Energieverordnung bezüglich der Entschädigungen für Sanierungsmassnahmen im Bereich der Gewässerschutz- und der Fischereigesetzgebung nicht vor. Damit lassen weder die systematische Einordnung von Art.”
Der Wortlaut von Art. 34 EnG bezieht die Erstattung ausdrücklich auf die "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG bzw. Art. 10 BGF. Bei Grenzwasserkraftwerken lässt der Normtext daher offen, ob für den ausländischen Hoheitsanteil ebenfalls Massnahmen nach diesen Bestimmungen vorliegen oder ob entsprechende Sanierungspflichten auf ausländischem Recht beruhen. Ob im konkreten Fall Art. 34 EnG anwendbar ist, hängt somit von der Feststellung ab, ob die angeordneten Massnahmen nach schweizerischem Recht (Art. 83a GSchG/Art. 10 BGF) oder nach ausländischem Recht getroffen wurden; dies betrifft die Anwendung der Norm und nicht deren Auslegung.
“Wird die Wendung "die vollständigen Kosten" indes im Lichte des gesamten Normtextes betrachtet, zeigt sich, dass sich die Kosten aus Massnahmen nach Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF ergeben müssen. Wie vorliegend unter den Verfahrensbeteiligten umstritten, stellt sich bei Grenzwasserkraftwerken unter Umständen die Frage, ob für den ausländischen Hoheitsanteil auch Massnahmen nach Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF vorliegen oder ob die Sanierungsmassnahmen in diesem Umfang gegebenenfalls auf ausländischem Recht gründen. Der Wortlaut von Art. 34 EnG sieht den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung jedenfalls nur mit Bezug auf die "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF klar vor. Der Normtext lässt bei Grenzwasserkraftwerken somit verschiedene Interpretationen zu. Allerdings betrifft die Frage, ob im konkreten Fall Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF oder nach ausländischem Recht angeordnet wurden, letztlich die Anwendung von Art. 34 EnG und nicht die Auslegung der Norm an sich (vgl. E. 7.2 hiernach).”
Art. 34 EnG sieht die Erstattung der vollständigen Kosten für die nach Art. 83a GSchG bzw. Art. 10 BGF angeordneten Sanierungsmassnahmen vor. Dieser Erstattungsanspruch betrifft insbesondere Massnahmen in den Bereichen Schwall/Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit und steht im Zusammenhang mit dem Schutz wohlerworbener Rechte. Die Formulierung bezieht sich jedoch auf die anerkannten bzw. erstattungsfähigen Kosten; die Verwaltung hat die Zulässigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit der geltend gemachten Kosten zu prüfen, da die Bestimmung nicht eine pauschale Erstattung beliebiger oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigter Aufwendungen vorgibt.
“Art. 34 EnG sieht vor, dass dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a des Gewässerschutzgesetztes vom 24. Januar 1991 (GschG, SR 814.20) oder nach Art. 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF, SR 923.0) zu erstatten sind. Art. 83a GschG i.V.m. Art. 43a GschG sieht die Verpflichtung für die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke zur Ergreifung von Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushaltes vor, Art. 10 BGF i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF zur Ergreifung von Massnahmen zum Schutz der Lebensräume der Wassertiere, unter anderem zur Sicherstellung der freien Fischwanderung.”
“Zusammenfassend lässt sich im Rahmen der historischen Auslegung festhalten, dass die in Art. 34 EnG verankerte vollständige Entschädigung nach dem Willen des Bundesgesetzgebers zwar insbesondere auf den Schutz wohlerworbener Rechte abzielt. Dabei soll es nach dem gesetzgeberischen Willen aber keine Rolle spielen, ob eine laufende Konzession vorliegt oder ob eine Konzessionserneuerung zur Diskussion steht (vgl. E. 6.3.1 i.f. hiervor). Zu diesem Schluss gelangt auch die Vorinstanz, indem sie erwägt, dass der Gesetzgeber die Inhaber aller bestehenden Wasserkraftwerke für die Sanierungsmassnahmen in den Bereichen Schwall/Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit voll entschädigen wollte (vgl. E. 7.4.3 des angefochtenen Urteils).”
“Der Kostenanteil, für welchen ein Beitrag gewährt werde, könne für die Gewährleistung der wohlerworbenen Rechte entsprechend höher ausfallen, gegebenenfalls bis zu 100 %, wenn ein Anteil von 20 % für den Konzessionsinhaber nachweislich wirtschaftlich nicht tragbar sei. Bei neuen Anlagen trügen die Wasserkraftnutzer die Kosten gemäss Verursacherprinzip zu 100 % (zum Ganzen: Kommissionsbericht S. 8055, 8057, BBl 2008 8043, https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2008/1366/de, besucht am 24.8.2023). Der Bundesrat nahm zum Kommissionsbericht am 19. September 2008 Stellung (nachfolgend: Stellungnahme Bundesrat) und hielt fest, bezüglich Finanzierung der Sanierungsmassnahmen in den Bereichen Schwall/Sunk, Geschiebe und Fischgängigkeit sei er der Ansicht, dass den Inhabern von Wasserkraftanlagen zur Wahrung ihrer wohlerworbenen Rechte die vollständigen Kosten der Massnahmen erstattet werden sollten (Stellungnahme Bundesrat S. 8082 f., BBl 2008 8079, https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2008/1368/de, besucht am 24.8.2023). Entsprechend dem Antrag des Bundesrats wurde in Art. 15abis aEnG (bzw. wird in Art. 34 EnG) die vollständige Kostenerstattung vorgesehen.”
“Le Conseil fédéral était de l'avis de la minorité (avis du Conseil fédéral du 19 septembre 2008, FF 2008 7343, 7346ss). Finalement, c'est l'avis de la minorité qui l'a emporté et il a été décidé que non pas le 80% mais bien le 100 % du coût des mesures en cause donnerait lieu à indemnisation, d'où la formulation retenue de « la totalité des coûts ». Ainsi, lorsque des coûts sont admis, l'exploitant à le droit d'être couvert pour leur totalité et non pas seulement, comme le souhaitait une partie du parlement, partiellement. En revanche, cette disposition ne fixe pas de critères qui permettraient de déterminer précisément entre les coûts admissibles pouvant concrètement donner lieu à indemnisation de ceux qui, jugés économiquement injustifiés, ne le pourraient pas. En particulier, l'interprétation historique ne permet de déduire de la formulation retenue aucune volonté du législateur d'être généreux ou permissif quant à l'appréciation des coûts admissibles. Ainsi, on ne saurait suivre la recourante lorsqu'elle affirme qu'à teneur de l'art. 34 LEne, l'exploitant ne doit « supporter aucun coût découlant ou en relation avec les mesures d'assainissement ordonnées en vertu de cette disposition ». En outre, il y a un intérêt public manifeste à une administration économe et proportionnée des deniers publics, de sorte qu'il n'est pas concevable que le législateur ait voulu indemniser les exploitants de n'importe quel coût, simplement parce qu'ils se trouveraient dans un rapport de connexité avec les mesures d'assainissement ordonnées. 6.8 Dans une perspective téléologique, l'art. 34 LEne vise à garantir les droits acquis des exploitants de centrales hydrauliques. Selon la jurisprudence, la garantie conférée par les droits acquis n'est pas absolue mais peut faire l'objet de restrictions qui ne donnent pas lieu à indemnité tant qu'elles ne portent pas atteinte à la substance du droit (ATF 139 II 36). C'est d'ailleurs sur la base de ce constat que la Commission de l'environnement, de l'aménagement du territoire et de l'énergie du Conseil des Etats proposait l'allocation d'une contribution restreinte, à hauteur de 80% du coût des mesures, tout en réservant le cas où l'exploitant n'était pas économiquement en capacité de supporter les 20% restant, de sorte que la substance de son droit acquis était véritablement menacée par les coûts engendrés par les mesures d'assainissement requises, ce qui justifiait alors une indemnisation supérieure (consid.”
Das BAFU vertritt die Auffassung, dass eine Anlage im Sinne von Art. 34 EnG (in Verbindung mit Art. 10 BGF) als «bestehend» gilt, wenn sie vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen worden ist; es stützt diese Auslegung auf die systematische Gesetzesauslegung, ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und seine Vollzugshilfe.
“Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Datum der Bewilligungs- bzw. Konzessionserteilung und nicht das Datum der Inbetriebnahme der Anlage der massgebende Zeitpunkt für die Qualifikation einer Anlage als neue oder bestehende. Sie stützt sich dabei u.a. auf Art. 43 WRG sowie den bereits zuvor erwähnten Kommissionsbericht. Das BAFU vertritt dagegen den Standpunkt, Anlagen gälten als bestehend i.S.v. Art. 34 EnG i.V.m. Art. 10 BGF, wenn sie vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen worden seien. Es stützt sich dabei insbesondere auf die systematische Auslegung der relevanten Gesetzesbestimmungen sowie das bereits erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6100/2020 vom 15. November 2021 und seine eigens herausgegebene Vollzugshilfe.”
Systematische und teleologische Gesichtspunkte sprechen dafür, dass Art. 34 EnG auf einmalige, für die Sanierung erforderliche Investitionskosten zielt (Planungs‑ und Ausführungskosten) und nicht die unbefristete Erstattung laufender Betriebs‑ und Unterhaltskosten umfasst.
“Im Weiteren verweist der auszulegende Art. 34 EnG auf Art. 83a GSchG sowie Art. 10 BGF. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“In materieller Hinsicht haben Vollziehungsverordnungen den Gedanken des Gesetzgebers durch Detailvorschriften näher auszuführen und auf diese Weise die Anwendbarkeit der Gesetze zu ermöglichen. Sie dürfen das auszuführende Gesetz - wie auch alle anderen Gesetze - weder aufheben noch abändern. Sie müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen. Durch eine Vollziehungsverordnung dürfen dem Bürger grundsätzlich keine neuen Pflichten auferlegt werden, selbst wenn diese durch den Gesetzeszweck gedeckt wären (vgl. BGE 136 I 29 E. 3.3; Urteile 2C_854/2021 und 2C_855/2021 vom 29. November 2022 E. 5.2.1; vgl. auch BGE 142 II 451 E. 5.2.7.1; 139 II 460 E. 2.2). Nachdem sich aus der Auslegung von Art. 34 EnG ergeben hat, dass die "Kosten für Massnahmen nach" Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF keine dem Sanierungsvorgang nachgelagerten Betriebs- und Unterhaltskosten umfassen, führt Ziffer”
Für die Auslegung von Art. 34 EnG kann auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden; die einschlägige Praxis dient dabei als wichtige Auslegungsgrundlage (vgl. Urteil BGer 2C_116/2022; zusammenfassend dargestellt in BVGer A‑484/2022 E. 4.6).
“Für die Auslegung von Art. 34 EnG kann im Wesentlichen auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dieser Bestimmung verwiesen werden (Urteil des BGer 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6). Der Verständlichkeit halber werden die Erwägungen des Bundesgerichts zur Auslegung von Art. 34 EnG nachfolgend in gekürzter Form jeweils wiedergegeben, soweit sie für die vorliegende Auslegungsfrage relevant sind.”
Die Erstattung nach Art. 34 EnG umfasst die Kosten, die im Zusammenhang mit dem eigentlichen Sanierungsvorgang entstehen (insbesondere Planungs‑ und Erstellungskosten bzw. Kosten bis und mit der Inbetriebnahme der baulichen Massnahme). Laufende Betriebs‑ und Unterhaltskosten nach der Umsetzung der Massnahme gelten nicht als erstattungsfähige «Kosten für die Massnahmen nach» Art. 83a GSchG bzw. Art. 10 BGF und sind nicht erstattungsfähig.
“Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Auslegung von Art. 34 EnG nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungselemente ergibt sich, dass die Betriebs- und Unterhaltskosten nicht als "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF gelten. Unter "Kosten" im Sinne von Art. 34 EnG sind nur diejenigen Kosten zu verstehen, die durch den eigentlichen Sanierungsvorgang selbst entstehen. Bei baulichen Massnahmen trifft dies jedenfalls auf die Planungs- und Erstellungskosten zu, nicht aber auf die nach der Umsetzung der Massnahme wiederkehrend anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Auslegung von Art. 34 EnG nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungselemente ergibt sich, dass die Betriebs- und Unterhaltskosten nicht als "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF gelten. Unter "Kosten" im Sinne von Art. 34 EnG sind nur diejenigen Kosten zu verstehen, die durch den eigentlichen Sanierungsvorgang selbst entstehen. Bei baulichen Massnahmen trifft dies jedenfalls auf die Planungs- und Erstellungskosten zu, nicht aber auf die nach der Umsetzung der Massnahme wiederkehrend anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“Die Beschwerdeführerinnen sehen sich durch den Ausschluss der Anrechenbarkeit der wiederkehrenden Betriebs- und Unterhaltskosten in verfassungswidriger Weise benachteiligt, da den Betreiberinnen mit betrieblichen und anderen wiederkehrenden Sanierungsmassnahmen die Kosten während 40 Jahren ab dem Beginn der Umsetzung der Massnahmen erstattet würden. Die Beschwerdeführerinnen lassen dabei zwei Aspekte ausser Acht. 6.3.3.1. Bei den betrieblichen Massnahmen wie den periodischen Wasserabgaben und bei den anderen wiederkehrenden Massnahmen wie der wiederholten Deponierung von Kies im Gewässerbett handelt es sich jeweils um die eigentlichen Sanierungsmassnahmen als solche. Dies trifft auf die Betriebs- und Unterhaltskosten von baulichen Massnahmen nicht zu. Diese entstehen erst im Nachgang an den abgeschlossenen Sanierungsvorgang. Die Kosten, die für die betrieblichen und anderen wiederkehrenden Sanierungsmassnahmen gestützt auf Art. 34 EnG vollständig erstattet werden, sind daher nicht mit den Betriebs- und Unterhaltskosten der baulichen Massnahmen vergleichbar. Entsprechend fehlt es an vergleichbaren Sachverhalten und die Beanstandung einer Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV sowie Art. 27 Abs. 1 BV stösst von vornherein ins Leere (vgl. Urteile 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4, nicht publ. in: BGE 150 I 183; 2C_191/2022 vom 27. Juni 2023 E. 6.3.5; 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.3.4; zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV siehe BGE 144 I 113 E. 5.1.1; zum Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten gemäss Art. 27 Abs. 1 BV siehe Urteile 2D_53/2020 und 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 4, nicht publ. in: BGE 149 I 146). Bei der baulichen Massnahme der Beschwerdeführerinnen (Fischaufstieg und -abstieg) betreffen lediglich die Planungs- und Erstellungskosten in der voraussichtlichen Höhe von Fr. 1'869'740.-- (inkl. MwSt.) den eigentlichen Sanierungsvorgang. Diese Kosten werden den Beschwerdeführerinnen denn auch vollständig erstattet (vgl.”
“Die Vorinstanz entgegnet, dass sich die Vollständigkeit der Übernahme der Kosten gemäss dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ausschliesslich auf die Massnahmen beziehe. Die Beschwerdeführerin verwechsle dabei die betrieblichen Massnahmen, welche entschädigt werden könnten, mit den nicht entschädigungsfähigen anschliessend anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten der baulichen Massnahmen. Diese beiden Begriffe seien auseinanderzuhalten: Nach der Realisierung einer baulichen Massnahme folge die Phase der Bewirtschaftung, welche in die Teilphasen Betrieb und Unterhalt untergliedert werde. Mit der geltenden gesetzlichen Regelung in Art. 34 EnG würden bei baulichen Massnahmen alle Kosten bis und mit der Inbetriebnahme entschädigt. Darüber hinaus seien die einmaligen baulichen Massnahmen begrifflich von den wiederkehrenden Massnahmen zu differenzieren. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Aufwand für den Unterhalt anlässlich der baulichen Massnahmen gemäss Art. 10 BGF in der Praxis nicht klar abgrenzbar sei vom Aufwand, der für den Unterhalt der übrigen Anlagenteile anfalle. Da die Unterhaltskosten direkt beim Kraftwerksbetreiber und nicht bei Dritten entstünden, erfolge keine Rechnungsstellung, was eine Überprüfung durch die Behörden verunmögliche. Darüber hinaus sei der Argumentation der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass das Subventionsrecht in keinem einzigen Bereich eine lückenlose Entschädigung jeglicher anfallenden Kosten kenne. Die Grundfragen, ob und wie eine Leistung auszurichten sei (z.B. nach Art, Höhe, Dauer ihrer Ausrichtung) müsse in einem besonderen Subventionserlass (Gesetz, Verordnung, Bundesbeschluss) präzis und verbindlich geregelt sein.”
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedürfen regelmässig wiederkehrende staatliche Leistungen meist einer spezialgesetzlichen Regelung. Art. 34 EnG ist als Subventionsnorm einzuordnen und enthält keine Regelung zum Umgang mit wiederkehrenden Entschädigungen. Bei der verfassungskonformen Auslegung ist daher der Grundsatz der Einmaligkeit der Subventionsgewährung zu berücksichtigen; systematisch spricht dies gegen die unbefristete Erstattung wiederkehrender Betriebs‑ und Unterhaltskosten.
“1 BV kommt nicht nur in der Eingriffsverwaltung, sondern auch im Bereich der Leistungsverwaltung zum Tragen (vgl. BGE 147 I 333 E. 1.6.3; 103 Ia 369 E. 5 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 BV bedarf es bei regelmässig wiederkehrenden staatlichen Leistungen für den sachgerechten und rechtsstaatlich befriedigenden Einsatz der Mittel meist einer spezialgesetzlichen Normierung, welche Voraussetzungen und Zweck dieser Leistungen detailliert umschreibt. Dies gilt insbesondere für Sozialleistungen und Subventionen (vgl. BGE 134 I 313 E. 5.4; 118 Ia 46 E. 5b; Urteil 2C_358/2023 vom 5. April 2024 E. 4.3). Da es sich bei der Entschädigung gemäss Art. 34 EnG um eine Subvention handelt (vgl. auch E. 1.1 hiervor), ist diese Rechtsprechung einschlägig. Demzufolge gilt ohne anderweitige ausdrückliche Gesetzesbestimmung die Einmaligkeit der Subventionsgewährung als übergeordneter Grundsatz, der bei der (verfassungskonformen) Auslegung von Art. 34 EnG zu berücksichtigen ist. Vorliegend regelt Art. 34 EnG nicht den Umgang mit wiederkehrenden Entschädigungen, was aus systematischer Sicht gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten spricht.”
“1 BV kommt nicht nur in der Eingriffsverwaltung, sondern auch im Bereich der Leistungsverwaltung zum Tragen (vgl. BGE 147 I 333 E. 1.6.3; 103 Ia 369 E. 5 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 BV bedarf es bei regelmässig wiederkehrenden staatlichen Leistungen für den sachgerechten und rechtsstaatlich befriedigenden Einsatz der Mittel meist einer spezialgesetzlichen Normierung, welche Voraussetzungen und Zweck dieser Leistungen detailliert umschreibt. Dies gilt insbesondere für Sozialleistungen und Subventionen (vgl. BGE 134 I 313 E. 5.4; 118 Ia 46 E. 5b; Urteil 2C_358/2023 vom 5. April 2024 E. 4.3). Da es sich bei der Entschädigung gemäss Art. 34 EnG um eine Subvention handelt (vgl. auch E. 1.1 hiervor), ist diese Rechtsprechung einschlägig. Demzufolge gilt ohne anderweitige ausdrückliche Gesetzesbestimmung die Einmaligkeit der Subventionsgewährung als übergeordneter Grundsatz, der bei der (verfassungskonformen) Auslegung von Art. 34 EnG zu berücksichtigen ist. Vorliegend regelt Art. 34 EnG nicht den Umgang mit wiederkehrenden Entschädigungen, was aus systematischer Sicht gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten spricht.”
Art. 34 EnG ist als Abgeltung im Sinne des Subventionsgesetzes zu qualifizieren. Dementsprechend sind nach Art. 14 SuG grundsätzlich nur tatsächlich entstandene und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderliche Aufwendungen anrechenbar. Nach Art. 14 SuG sind Kapitalkosten bei Bauwerken sowie Abschreibungen nicht anrechenbar, soweit die betreffende Investition durch die Abgeltung mitfinanziert wurde. Hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 14 SuG ist zu beachten, dass dessen allgemeine Bestimmungen nur gelten, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes bestimmen (Art. 2 Abs. 2 SuG).
“Weiter ist auf das Verhältnis zum Subventionsgesetz einzugehen. Das Subventionsgesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 [Subventionsgesetz, SR 616.1]). Die Entschädigung gemäss Art. 34 EnG ist eine Abgeltung nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b SuG. Es sind nur Aufwendungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind (Art. 14 Abs. 1 SuG). Gemäss Art. 14 Abs. 2 SuG sind Kapitalkosten bei Bauwerken nicht anrechenbar, ebenso wenig Abschreibungen, soweit die betreffende Investition über die Abgeltung mitfinanziert wurde (Art. 14 Abs. 3 SuG). Art. 14 SuG befindet sich im dritten Kapitel des SuG. Das dritte Kapitel ("Allgemeine Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen") - und damit auch Art. 14 SuG - ist gemäss Art. 2 Abs. 2 SuG nur anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts anderes vorschreiben (vgl. zum Ganzen Vollzugshilfe des BAFU, S. 11). Zu den Betriebs- und Unterhaltskosten finden sich dagegen keine Hinweise. Die systematische Auslegung gibt somit ebenfalls keine Antwort auf die Auslegungsfrage.”
“Weiter ist auf das Verhältnis zum Subventionsgesetz einzugehen. Das Subventionsgesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 [Subventionsgesetz, SR 616.1]). Die Entschädigung gemäss Art. 34 EnG ist eine Abgeltung nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b SuG. Es sind nur Aufwendungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind (Art. 14 Abs. 1 SuG). Gemäss Art. 14 Abs. 2 SuG sind Kapitalkosten bei Bauwerken nicht anrechenbar, ebenso wenig Abschreibungen, soweit die betreffende Investition über die Abgeltung mitfinanziert wurde (Art. 14 Abs. 3 SuG). Art. 14 SuG befindet sich im dritten Kapitel des SuG. Das dritte Kapitel ("Allgemeine Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen") - und damit auch Art. 14 SuG - ist gemäss Art. 2 Abs. 2 SuG nur anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts anderes vorschreiben (vgl. zum Ganzen Vollzugshilfe des BAFU, S. 11). Zu den Betriebs- und Unterhaltskosten finden sich dagegen keine Hinweise. Die systematische Auslegung gibt somit ebenfalls keine Antwort auf die Auslegungsfrage.”
Erlöseinbussen sind bei der Zuschussbemessung nicht ohne Weiteres den anrechenbaren Wiederherstellungskosten gleichzustellen; sie sind nicht mit von Dritten in Rechnung gestellten Kosten vergleichbar. Kosten für die Dotierung von Wasser sind nur anrechenbar, soweit diese Dotierung nicht bereits als Restwasser abzugeben ist.
“Bst. a EnV (vgl. zum Ganzen BAFU, Vollzugshilfe "ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen: Finanzierung der Massnahmen" (https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/wasser/publikationen-studien/publikationen-wasser/oekologische-sanierung-bestehender-wasserkraftanlagen-finanzierung-der-massnahmen.html, zuletzt abgerufen am 6. Oktober 2023; Ziff. 3.6, S. 33; nachfolgend: Vollzugshilfe des BAFU). Erlöseinbussen sind damit nicht vergleichbar. Sie werden nicht von einem Dritten in Rechnung gestellt. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet. Strittig sind dagegen vorliegend die anrechenbaren Kosten für die Fischgängigkeit des Kraftwerks Ernen nach Art. 34 EnG i.V.m. Anhang 3 Ziff.”
“Nach dieser Norm sind bei bestehenden Wasserkraftanlagen u.a. Massnahmen zu treffen, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b BGF), soweit sie wirtschaftlich tragbar sind. Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage sind die vollständigen Kosten für Massnahmen nach Art. 10 BGF zu erstatten (Art. 34 EnG). Es mag zutreffen, dass, wie die Vorinstanz und das BAFU ausführen, die Höhe der streitigen Dotierwassermenge die fischereirechtliche Sanierung beeinflusst. Mindestwassermengen sind grundsätzlich sowohl als Inhalt der zu ändernden Konzession (Art. 54 Bst. b und c WRG) als auch für die fischereirechtliche Sicherung günstiger Lebensbedingungen der Wassertiere relevant (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a BGF; BGE 107 Ib 151 E. 3c, 119 Ib 254 E. 6b). Je höher die gestützt auf Art. 80 Abs. 1 GSchG abzugebende Dotierwassermenge ist, desto tiefer fällt die Differenzmenge des allenfalls für die Funktionalität der Fischwanderungsanlage zusätzlich nötigen Dotierwassers und damit auch die Entschädigung nach Art. 34 EnG aus (vgl. BAFU [Hrsg.], Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen: Finanzierung der Massnahmen. Ein Modul der Vollzugshilfe «Renaturierung der Gewässer», 2016 [nachfolgend: Ökologische Sanierung], S. 14 Fn. 3). Kosten der Dotierung des Wassers für die freie Fischwanderung sind nur anrechenbar, soweit dieses nicht bereits als Restwasser abgegeben werden muss (Anhang 3 Ziff.”
“Bst. a EnV (vgl. zum Ganzen BAFU, Vollzugshilfe "ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen: Finanzierung der Massnahmen" (https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/wasser/publikationen-studien/publikationen-wasser/oekologische-sanierung-bestehender-wasserkraftanlagen-finanzierung-der-massnahmen.html, zuletzt abgerufen am 6. Oktober 2023; Ziff. 3.6, S. 33; nachfolgend: Vollzugshilfe des BAFU). Erlöseinbussen sind damit nicht vergleichbar. Sie werden nicht von einem Dritten in Rechnung gestellt. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet. Strittig sind dagegen vorliegend die anrechenbaren Kosten für die Fischgängigkeit des Kraftwerks Ernen nach Art. 34 EnG i.V.m. Anhang 3 Ziff.”
Im dargestellten Fall qualifizierte das BAFU das Kraftwerk als neue Anlage und hielt die geplanten Sanierungsmassnahmen daher nicht für aus dem Netzzuschlagsfonds entschädigungsberechtigt. Gleichzeitig erklärte das BAFU, die bis zum 21. Oktober 2021 angefallenen Projektierungskosten nach Treu und Glauben zu übernehmen und verlangte hierzu eine genaue Aufstellung der bis zu diesem Datum entstandenen Kosten (inkl. Belege).
“Anlässlich einer Projektsitzung vom 21. Oktober 2021 informierte das BAFU die Beschwerdeführerin dahingehend, dass die bis zum 21. Oktober 2021 aufgelaufenen Kosten nach Treu und Glauben getragen werden sollten. Allerdings prüfe es derzeit auf der Grundlage seiner Vollzugshilfe die weitere Entschädigung der Sanierung der Fischgängigkeit beim KWKW C.________. Mit E-Mail vom 19. November 2021 informierte das BAFU die Vorinstanz dahingehend, dass es sich beim Kraftwerk C.________ gemäss Konkretisierung in seiner Vollzugshilfe um eine neue Anlage handle, da dieses erst im Frühling 2011 in Betrieb gegangen sei, weshalb die Massnahmen nach Art. 9 BGF hätten umgesetzt werden müssen. Da gemäss Art. 34 EnG nur Sanierungsmassnahmen nach Art. 10 BGF bei bestehenden Anlagen aus dem Netzzuschlagsfonds entschädigt werden könnten, seien die geplanten Sanierungsmassnahmen nicht entschädigungsberechtigt. Da der Betreiber aber mit der Anhörung des BAFU vom 5. Juni 2019 (recte wohl 3.6.2019) davon habe ausgehen können, dass die Massnahmenkosten mit Geldern aus dem Netzzuschlagsfonds getragen werden, und das BAFU ihn erst an der Sitzung vom 21. Oktober 2021 gegenteilig informiert habe, seien die bis zum 21. Oktober 2021 angefallenen Projektierungskosten entschädigungsberechtigt. Um die Auszahlung schnellstmöglich vornehmen zu können, werde die Erstellung einer kombinierten Zusicherungs- und Auszahlungsverfügung vorgeschlagen. Hierfür benötige das BAFU neben dem bereits eingegangenen Zusicherungsgesuch vom Betreiber die genaue Zusammenstellung sämtlicher Projektierungskosten bis zum 21. Oktober 2021 (inkl. Rechnungsbelege). Die Vorinstanz werde gebeten, die entsprechenden Unterlagen beim Betreiber zu verlangen, zu prüfen und an das BAFU weiterzuleiten.”
“Anlässlich einer Projektsitzung vom 21. Oktober 2021 informierte das BAFU die Beschwerdeführerin dahingehend, dass die bis zum 21. Oktober 2021 aufgelaufenen Kosten nach Treu und Glauben getragen werden sollten. Allerdings prüfe es derzeit auf der Grundlage seiner Vollzugshilfe die weitere Entschädigung der Sanierung der Fischgängigkeit beim KWKW C.________. Mit E-Mail vom 19. November 2021 informierte das BAFU die Vorinstanz dahingehend, dass es sich beim Kraftwerk C.________ gemäss Konkretisierung in seiner Vollzugshilfe um eine neue Anlage handle, da dieses erst im Frühling 2011 in Betrieb gegangen sei, weshalb die Massnahmen nach Art. 9 BGF hätten umgesetzt werden müssen. Da gemäss Art. 34 EnG nur Sanierungsmassnahmen nach Art. 10 BGF bei bestehenden Anlagen aus dem Netzzuschlagsfonds entschädigt werden könnten, seien die geplanten Sanierungsmassnahmen nicht entschädigungsberechtigt. Da der Betreiber aber mit der Anhörung des BAFU vom 5. Juni 2019 (recte wohl 3.6.2019) davon habe ausgehen können, dass die Massnahmenkosten mit Geldern aus dem Netzzuschlagsfonds getragen werden, und das BAFU ihn erst an der Sitzung vom 21. Oktober 2021 gegenteilig informiert habe, seien die bis zum 21. Oktober 2021 angefallenen Projektierungskosten entschädigungsberechtigt. Um die Auszahlung schnellstmöglich vornehmen zu können, werde die Erstellung einer kombinierten Zusicherungs- und Auszahlungsverfügung vorgeschlagen. Hierfür benötige das BAFU neben dem bereits eingegangenen Zusicherungsgesuch vom Betreiber die genaue Zusammenstellung sämtlicher Projektierungskosten bis zum 21. Oktober 2021 (inkl. Rechnungsbelege). Die Vorinstanz werde gebeten, die entsprechenden Unterlagen beim Betreiber zu verlangen, zu prüfen und an das BAFU weiterzuleiten.”
Die Regelung fand sich bereits im alten Energiegesetz (aEnG) und trat am 1. Januar 2011 in Kraft (als Art. 15a/15abis aEnG). Die heutige Regelung in Art. 34 EnG wurde in den für die Sache relevanten Punkten aus der Vorgängerbestimmung übernommen.
“Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind laut Art. 34 EnG die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) oder nach Art. 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.0) zu erstatten. Die heute in Art. 34 EnG enthaltene Regelung fand sich bereits im alten Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (aEnG; AS 1999 197 ff.; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) und trat als Art. 15a bis aEnG am 1. Januar 2011 in Kraft (vgl. AS 2010 4285 ff., S. 4290 f.). Die Bestimmung geht auf die parlamentarische Initiative”
“In historischer Hinsicht ist zu beachten, dass Art. 34 EnG im Parlament unbestritten und wie vom Bundesrat vorgeschlagen, von beiden Räten angenommen wurde (vgl. den Entwurf des EnG, BBl 2013 7757, S. 7770; AB 2014 N 2092 [Nationalrat] sowie AB 2015 S 971 f. [Ständerat]). Die heute in Art. 34 EnG enthaltene Regelung bestand allerdings bereits im alten Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (aEnG; AS 1999 197; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) und trat als Art. 15abis Abs. 1 aEnG am 1. Januar 2011 in Kraft (vgl. AS 2010 4285, S. 4290). Demnach kann auf die Materialien der Vorgängerbestimmung in Art. 15abis Abs. 1 aEnG abgestellt werden, da sich die beiden Bestimmungen, soweit relevant, nicht unterscheiden. Nach dem Bericht der UREK-S zu Art. 15abis aEnG erfolgt die Erstattung der Kosten "im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem betroffenen Kanton". Sie dient dazu, die Rechtsgleichheit in der ganzen Schweiz zu gewährleisten sowie die Koordination mit dem betroffenen Kanton sicherzustellen (Bericht der UREK-S vom 12. August 2008, BBl 2008 8043, S.”
Systematische Verweise auf das GSchG und das BGF zeigen, dass diese Bundesgesetze in weiten Teilen von den Kantonen vollzogen werden und der Bund eine Vollzugsaufsicht innehat. Für Art. 34 EnG selbst sieht die Rechtslage hingegen vor, dass der Vollzug beim BAFU «im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton» liegt (Art. 62 Abs. 2 EnG).
“Unter systematischen Gesichtspunkten kann gesagt werden, dass Art. 34 EnG auf Art. 83a GschG verweist, der seinerseits auf die Art. 39a und Art. 43a GSchG verweist, sowie auf Art. 10 Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF, SR 923.0) verweist. Letzterer verweist weiter auf Art. 9 Abs. 1 BGF. Während der Vollzug nach Art. 34 EnG beim BAFU "im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton" liegt (Art. 62 Abs. 2 EnG), ist die Rechtslage beim GSchG und BGF eine andere. Die Kantone vollziehen das GschG und erlassen die erforderlichen Vorschriften, soweit nicht Art. 48 GschG den Vollzug dem Bund überträgt (Art. 45 GschG). Gleiches gilt für das BGF. Auch danach vollziehen die Kantone dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist und auch hier erlassen die Kantone die erforderlichen Vorschriften (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 BGF). Die Zuständigkeitsordnung wird somit durch den Umstand relativiert, dass die Kantone im Bereich des GSchG und des BGF in (weiten) Teilen Bundesrecht vollziehen. Damit einhergeht insbesondere auch eine Vollzugsaufsicht des Bundes gemäss Art. 46 Abs. 1 GSchG bzw. Art. 21 Abs. 2 BGF (vgl. Alexander Ruch, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 46, Rz. 8 f.). Zusammenfassend ergibt die systematische Auslegung keine Antwort auf die Auslegungsfrage.”
Betriebs- und Unterhaltskosten gehören nicht zu den von Art. 34 EnG erstattungsfähigen "Kosten für die Massnahmen". Art. 34 EnG erfasst nach der vorherrschenden Auslegung die Kosten des eigentlichen Sanierungsvorgangs (insbesondere Planungs- und Erstellungs-/Investitionskosten); wiederkehrende Betriebs‑ und Unterhaltsaufwendungen sind davon ausgenommen.
“Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Auslegung von Art. 34 EnG nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungselemente ergibt sich, dass die Betriebs- und Unterhaltskosten nicht als "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF gelten. Unter "Kosten" im Sinne von Art. 34 EnG sind nur diejenigen Kosten zu verstehen, die durch den eigentlichen Sanierungsvorgang selbst entstehen. Bei baulichen Massnahmen trifft dies jedenfalls auf die Planungs- und Erstellungskosten zu, nicht aber auf die nach der Umsetzung der Massnahme wiederkehrend anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Auslegung von Art. 34 EnG nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungselemente ergibt sich, dass die Betriebs- und Unterhaltskosten nicht als "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF gelten. Unter "Kosten" im Sinne von Art. 34 EnG sind nur diejenigen Kosten zu verstehen, die durch den eigentlichen Sanierungsvorgang selbst entstehen. Bei baulichen Massnahmen trifft dies jedenfalls auf die Planungs- und Erstellungskosten zu, nicht aber auf die nach der Umsetzung der Massnahme wiederkehrend anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“Dieses gesetzgeberische Ziel mag auf einen ersten Blick dafür sprechen, dass die Betriebs- und Unterhaltskosten, die, wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend vorbringen, im Zeitablauf einen substanziellen Bestandteil der Gesamtkosten ausmachen können, als Kosten im Sinne von Art. 34 EnG zu betrachten sind. Diesem Verständnis stehen allerdings die Ausführungen im Bericht der UREK-S entgegen (S. 8055) : "Für die Planung und Umsetzung der Massnahmen muss mit einer Sanierungsphase von 20 Jahren gerechnet werden. Daraus lässt sich eine durchschnittliche jährliche Investitionssumme von rund 50 Millionen Franken ableiten, wobei damit zu rechnen ist, dass diese Kosten nicht jährlich in gleichem Umfang, sondern über die 20 Jahre hinaus ungleichmässig anfallen. Insbesondere in den ersten Jahren der Planung werden geringere Kosten anfallen, in den Jahren der Umsetzung hingegen höhere." Aus diesen Erläuterungen ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber vor allem die Kosten für die "Planung und Umsetzung der Massnahmen" vor Augen hatte, als er den Gesetzestext entwickelte - mithin die Kosten des eigentlichen Sanierungsvorgangs. Ausserdem ging der Gesetzgeber davon aus, dass zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt sämtliche Wasserkraftwerke saniert sind, sodass keine Kosten mehr anfallen.”
“Als Fazit der Auslegung kann festgehalten werden, dass der Wortlaut von Art. 34 EnG die vollständige Erstattung der Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF vorsieht. Allerdings lässt der Wortlaut offen, ob auch Betriebs- und Unterhaltskosten mitgemeint sind. Aus der systematischen und teleologischen Auslegung lassen sich keine Schlüsse für die Auslegungsfrage ziehen. Die Materialien deuten darauf hin, dass Gesetzgeber bei den "vollständigen Kosten" von Massnahmen nach Art. 83a GschG bzw. Art. 10 BGF nicht von Betriebs- und Unterhaltskosten, sondern von Planungs- und Errichtungskosten sowie von wiederkehrenden Kosten ausgegangen ist. Eine Gesamtbetrachtung der Auslegungselemente ergibt daher, dass Betriebs- und Unterhaltskosten nicht durch Art. 34 EnG abgedeckt sind. Damit erweist sich Anhang 3 Ziff.”
“Bst. b EnV lege fest, dass die Kosten für den Unterhalt von Anlagen nicht anrechenbar seien. In der Vollzugshilfe des BAFU werde präzisiert, dass Betriebs- und Unterhaltskosten von Anlagen nicht anrechenbar seien. Gemäss Art. 34 EnG würden Massnahmen nach Art. 83a GSchG finanziert. Art. 83a GSchG verpflichte die Inhaber von Anlagen, Sanierungsmassnahmen bis 20 Jahre nach Inkrafttreten zu treffen, stelle also auf die Erstellung (Projektierung und Realisierung) der nötigen Anlage ab. Deren Betrieb und Unterhalt obliege den Kraftwerks- bzw. Anlageneigentümern. Schliesslich sei es entscheidend, welche Massnahmen das Parlament im Rahmen von Art. 34 EnG im Auge gehabt habe. Aus dem Bericht der UREK-S zur parlamentarischen Initiative "Schutz und Nutzung der Gewässer" lasse sich ableiten, dass der Gesetzgeber bei seinen Überlegungen alleine zu den Kostenfolgen von den Planungs- und Errichtungskosten ausgegangen sei. Von allfälligen Betriebs- und Unterhaltskosten, die der Errichtungsphase nachgelagert seien, sei im Bericht nicht die Rede.”
Art. 34 EnG ist im Zusammenhang mit den Sanierungspflichten nach Art. 83a GSchG (und den darin zu beachtenden Vorgaben in Art. 39a und 43a GSchG sowie den Bestimmungen zur freien Fischwanderung in Art. 9 ff. BGF/Art. 10 BGF) zu lesen. Die vollständige Kostenerstattung nach Art. 34 EnG dient als Ausgleich zur gesetzlichen Pflicht der Inhaber, innert der in Art. 83a GSchG vorgesehenen Frist die erforderlichen Sanierungsmassnahmen durchzuführen. Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG systematisch insbesondere Bedeutung zu, solange die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den genannten Anforderungen saniert sind.
“Im Weiteren verweist der auszulegende Art. 34 EnG auf Art. 83a GSchG sowie Art. 10 BGF. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“Im Weiteren verweist der auszulegende Art. 34 EnG auf Art. 83a GSchG sowie Art. 10 BGF. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art.”
Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 34 EnG (insbesondere ob es sich um Massnahmen für eine bestehende Anlage gemäss Art. 10 BGF handelt) vorliegen, ist das BAFU zuständig. Kommt das BAFU zum Schluss, die Anlage sei eine Neuanlage im Sinn von Art. 9 BGF, besteht keine subsidiäre Kostentragungspflicht des Kantons; in diesem Fall hat der Inhaber die Sanierungskosten selbst zu tragen. Liegt hingegen eine bestehende Anlage i.S.v. Art. 10 BGF vor, besteht der Anspruch auf volle Kostenerstattung nach Art. 34 EnG.
“E. 6.4). Sind die Voraussetzungen von Art. 34 EnG erfüllt, erfolgt eine vollständige Kostenerstattung. Damit diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, muss es sich aber um Massnahmen nach Art. 10 BGF und damit um Massnahmen für eine bestehende Anlage handeln. Wie bereits dargelegt, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nach Art. 34 EnG erfüllt sind, das BAFU zuständig. Kommt das BAFU daher zum Schluss, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, da es sich bei der Anlage nicht um eine bestehende i.S.v. Art. 10 BGF handelt, so hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht subsidiär der Kanton nach Art. 10 BGF die Kosten zu tragen. Die Entscheidkompetenz liegt vorliegend beim BAFU. Wenn das BAFU im Rahmen seiner Zuständigkeit zum Schluss kommt, die Anlage der Beschwerdeführerin sei keine bestehende Anlage i.S.v. Art. 10 BGF, sondern eine neue i.S.v. Art. 9 BGF, dann hat die kantonale Behörde vorliegend keine subsidiäre Kompetenz oder Pflicht, eine vollumfängliche Entschädigung zuzusichern. Entweder es handelt sich beim Wasserkraftwerk der Beschwerdeführerin um eine bestehende Anlage i.S.v. Art. 10 BGF, dann hat sie Anspruch auf eine volle Entschädigung nach Art. 34 EnG. Oder es handelt sich um eine Neuanlage i.S.v. Art. 9 BFG, dann hat sie sämtliche Sanierungskosten selbst zu tragen. Darüber entscheidet – wie dargelegt – das BAFU.”
Nach der Praxis des BAFU und der Energieverordnung (EnV) gehören Betriebs‑ und Unterhaltskosten — einschliesslich der Energiekosten für Fischlifte — nicht zu den anrechenbaren Kosten und werden folglich nicht erstattet. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt diese Auslegung im Zusammenhang mit Art. 34 EnG.
“April 2019 an die Regierungskonferenz der Bergkantone einerseits zur Frage der Anrechenbarkeit von Unterhalts- und Betriebskosten Stellung, andererseits auch zur Frage, ob die Kantone gegenüber den Sanierungsverpflichteten wegen Nichtzuerkennung von beantragten Entschädigungen für die Kosten von Unterhalt und Betrieb ihrerseits entschädigungspflichtig sind. E. Am 8. Mai 2020 reichte die Rhonewerke AG beim Kanton Wallis das Gesuch um Erstattung der anrechenbaren Kosten ein. Am 12. Mai 2020 leitete der Kanton Wallis das Gesuch mit seiner Stellungnahme dem BAFU weiter. F. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 ordnete das BAFU nach Anhörung des Kantons Wallis die Entschädigung der Rhonewerke AG für die anrechenbaren Kosten der Fischwanderhilfen (Fischaufstieg und Fischabstieg) an der Wasserfassung Fiesch des Kraftwerks Mörel in der voraussichtlichen Höhe von Fr. 1'869'740.- (inkl. MwSt.) an. Das BAFU führte in der Verfügung im Wesentlichen aus, der Kanton Wallis habe seine Position dahingehend zum Ausdruck gebracht, dass die "Entschädigung der vollständigen Kosten" (Art. 34 EnG) die Planung und die Umsetzung der Sanierungsmassnahmen umfasse (inkl. Betriebs- und Unterhaltskosten). Im Gegensatz zur Auffassung des Kantons Wallis bestehe keine Diskrepanz zwischen Art. 34 EnG (Entschädigung der vollständigen Kosten) und Anhang 3 Ziff. 3.2 Bst. b der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01; Entschädigung der anrechenbaren Kosten). Die gemäss EnV nicht anrechenbaren Kosten (Betriebs- und Unterhaltskosten [inkl. Energie für den Fischlift]) würden nicht zu den nach Art. 34 EnG zu entschädigenden Kosten gehören, da sie nicht vom Sinn und Zweck von Art. 34 EnG umfasst seien. G. Die Rhonewerke AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt am 31. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BAFU (nachfolgend: Vorinstanz) vom 14. Dezember 2021. Sie beantragt, Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2021 sei aufzuheben und durch eine Entschädigungszusicherung zu ersetzen, welche sowohl die einmaligen Kosten der Sanierungsmassnahme "Fischwanderhilfe an der Wasserfassung Fiesch des Kraftwerks Mörel" in der voraussichtlichen Höhe von Fr.”
“Bst. b EnV und liegt in ihrem Ermessen. Die Beschwerdeführerin stellt vielmehr zu Unrecht die betrieblichen Massnahmen, welche entschädigt werden, mit den nicht entschädigungsfähigen anschliessend anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten der baulichen Massnahmen, gleich. Diese Gleichstellung verbietet sich jedoch bereits aus der Auslegung von Art. 34 EnG (vgl. E. 4.11 hiervor). Vorliegend hat die Vorinstanz daher zu Recht eine Kostenerstattung für den Betrieb und Unterhalt bei baulichen Massnahmen bezüglich der Fischgängigkeit abgelehnt. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV), die Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; Gleichbehandlung der Konkurrenten) oder aber geradezu Willkür (Art. 9 BV) liegen nicht vor.”
Bei wiederkehrenden (betrieblichen) Massnahmen nach Art. 34 EnG besteht keine unbefristete Entschädigung. Die Dauer der Entschädigung ist nach den genannten Entscheiden des BVGer auf 40 Jahre begrenzt; nach Ablauf dieser Frist entfällt der Anspruch auf Abgeltung.
“In diesem Zusammenhang gelte es darauf hinzuweisen, dass auch bei den wiederkehrenden Massnahmen keine unbefristete und "grenzenlose" Entschädigung erfolge, sondern die Dauer der Entschädigung aus den genannten Gründen auf 40 Jahre beschränkt sei. Nach Ablauf der 40 Jahre hätten sämtliche Inhaber von Wasserkraftanlagen, welche wiederkehrende Massnahmen vorzunehmen hätten, keinen Anspruch mehr auf eine Abgeltung nach Art. 34 EnG.”
“In diesem Zusammenhang gelte es darauf hinzuweisen, dass auch bei den wiederkehrenden Massnahmen keine unbefristete und "grenzenlose" Entschädigung erfolge, sondern die Dauer der Entschädigung aus den genannten Gründen auf 40 Jahre beschränkt sei. Nach Ablauf der 40 Jahre hätten sämtliche Inhaber von Wasserkraftanlagen, welche wiederkehrende Massnahmen vorzunehmen hätten, keinen Anspruch mehr auf eine Abgeltung nach Art. 34 EnG.”
“In diesem Zusammenhang gelte es darauf hinzuweisen, dass auch bei den wiederkehrenden Massnahmen keine unbefristete und "grenzenlose" Entschädigung erfolge, sondern die Dauer der Entschädigung aus den genannten Gründen auf 40 Jahre beschränkt sei. Nach Ablauf der 40 Jahre hätten sämtliche Inhaber von Wasserkraftanlagen, welche wiederkehrende Massnahmen vorzunehmen hätten, keinen Anspruch mehr auf eine Abgeltung nach Art. 34 EnG.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.