SR 700 ↩
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679;BBl 2021 1666). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679;BBl 2021 1666). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679;BBl 2021 1666). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 99;BBl 2023 1602). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 99;BBl 2023 1602). ↩
SR 700 ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 99;BBl 2023 1602). ↩
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1 commentary
Im vorliegenden Verfahren wurde die Frage der Richtplanpflicht (Art. 8 Abs. 2 und Art. 8b RPG i.V.m. Art. 10 EnG) von Amtes wegen nicht aufgegriffen.
“Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid schon wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Zusammenhang mit den Restwassermengen an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Diesem steht es frei, die Sache weiter an den Staatsrat zurückzuweisen. Sollte an dem Projekt festgehalten werden, müssten zudem angemessene Ersatzmassnahmen festgesetzt werden. Da noch nicht feststeht, ob und, wenn ja, mit welchen Auflagen und Bedingungen das Kleinwasserkraftwerk bewilligt werden kann, erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. Damit bleibt im vorliegenden Zusammenhang auch offen, in welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen der erforderlichen Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG und Art. 5 WaG zu prüfen sind (vgl. BGE 140 II 262 E. 4.3 mit Hinweisen). Auch besteht zurzeit keine Veranlassung, die - derzeit ohnehin noch offene - Frage der Richtplanpflicht von Amtes wegen aufzugreifen (Art. 8 Abs. 2 und Art. 8b RPG i.V.m. Art. 10 EnG; Art. 7a EnV in der Fassung vom 24. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 [AS 2021 828]; JÄGER/SCHLÄPPI, Art. 10 und 12 EnG in der Raumplanung, in: Abegg/Dörig, Aktuelle Herausforderungen beim Bau von Energieanlagen, Zürich 2021). Dasselbe gilt auch für die Kostenrüge: Der angefochtene Kostenentscheid wird ohnehin, aufgrund des Obsiegens des Beschwerdeführers vor Bundesgericht, aufgehoben und das Kantonsgericht wird die Kosten und Entschädigungen neu festsetzen müssen.”