Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729;BBl 2021 1314,1316). ↩
13 commentaries
Das in Art. 62 Abs. 2 EnG vorausgesetzte Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton ist nach der Rechtsprechung als Koordinationsinstrument zu verstehen und nicht als materielles Einverständnis des Kantons. Ein derartiges Einvernehmen entzieht dem BAFU nicht die Verfügungskompetenz; die Ausübung der Entscheidbefugnis des BAFU wird dadurch nicht von der Zustimmung des Kantons abhängig gemacht.
“Damit zielte der Gesetzgeber darauf ab, das "Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz sowie die Koordination mit dem betroffenen Kanton" sicherzustellen (Bericht der UREK-S, S. 8066). Der Begriff des Einvernehmens ist aus seiner Entstehungsgeschichte daher als Einverständnis der Bundesfachbehörde zu verstehen. Mit Blick auf den betroffenen Kanton handelt es sich beim vorausgesetzten Einvernehmen demgegenüber nicht um ein Einverständnis, sondern um ein Instrument der Koordination. Mit der Überführung der Zuständigkeitsregelung von Art. 15a bis aEnG in Art. 62 Abs. 2 EnG wechselte zugleich die Zuständigkeit für die Anwendung von Art. 34 EnG von der nationalen Netzgesellschaft zum BAFU. Da das BAFU die Gewässerschutzfachstelle des Bundes ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 GSchG), entfiel die Notwendigkeit für das "Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz" wie es der Gesetzgeber ursprünglich in Art. 15a bis aEnG beabsichtigte. Übrig blieb lediglich der gesetzgeberische Koordinationsgedanke mit dem betroffenen Kanton. Dieser Gedanke findet sich nach wie vor im Begriff des Einvernehmens im Sinne von Art. 62 Abs. 2 EnG wieder. Dementsprechend erfordert die Ausübung der Verfügungskompetenz des BAFU kein Einverständnis des betroffenen Kantons, sondern verlangt eine Koordination mit Letzterem. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerinnen, wonach das BAFU nach Art. 62 Abs. 2 EnG mit dem Entscheid zuzuwarten habe, bis die vorausgesetzte Einigung mit dem betroffenen Kanton habe herbeigeführt werden können, findet somit keine Stütze.”
“Damit zielte der Gesetzgeber darauf ab, das "Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz sowie die Koordination mit dem betroffenen Kanton" sicherzustellen (Bericht der UREK-S, S. 8066). Der Begriff des Einvernehmens ist aus seiner Entstehungsgeschichte daher als Einverständnis der Bundesfachbehörde zu verstehen. Mit Blick auf den betroffenen Kanton handelt es sich beim vorausgesetzten Einvernehmen demgegenüber nicht um ein Einverständnis, sondern um ein Instrument der Koordination. Mit der Überführung der Zuständigkeitsregelung von Art. 15a bis aEnG in Art. 62 Abs. 2 EnG wechselte zugleich die Zuständigkeit für die Anwendung von Art. 34 EnG von der nationalen Netzgesellschaft zum BAFU. Da das BAFU die Gewässerschutzfachstelle des Bundes ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 GSchG), entfiel die Notwendigkeit für das "Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz" wie es der Gesetzgeber ursprünglich in Art. 15a bis aEnG beabsichtigte. Übrig blieb lediglich der gesetzgeberische Koordinationsgedanke mit dem betroffenen Kanton. Dieser Gedanke findet sich nach wie vor im Begriff des Einvernehmens im Sinne von Art. 62 Abs. 2 EnG wieder. Dementsprechend erfordert die Ausübung der Verfügungskompetenz des BAFU kein Einverständnis des betroffenen Kantons, sondern verlangt eine Koordination mit Letzterem. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerinnen, wonach das BAFU nach Art. 62 Abs. 2 EnG mit dem Entscheid zuzuwarten habe, bis die vorausgesetzte Einigung mit dem betroffenen Kanton habe herbeigeführt werden können, findet somit keine Stütze.”
“Zusammenfassend ergibt sich als Auslegungsergebnis, dass es sich beim Begriff des "Einvernehmens" gemäss Art. 62 Abs. 2 EnG nicht um eine spezialgesetzliche Eintretens- bzw. Prozessvoraussetzung handelt. Ebensowenig ist eine solche in Art. 44 Abs. 3 BV zu erblicken. Damit steht der Verfügungskompetenz des BAFU nichts entgegen. Somit ist die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch eingetreten.”
Das Einvernehmen dient der Koordination und der inhaltlichen Abstimmung mit dem betroffenen Kanton (insbesondere zur Abstimmung der Beurteilung des Entschädigungsanspruchs) und zur Sicherstellung des Einverständnisses der zuständigen Bundesfachbehörde. Erfüllen die Voraussetzungen für eine Entschädigung vor, sichert das BAFU die Entschädigung zu und legt deren voraussichtliche Höhe fest.
“und die Angaben über allenfalls vorgesehene Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen (lit. f). Die kantonale Behörde beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Ziffern 2 und 3 Anhang 3 EnV und leitet es mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter (vgl. Art. 29 Abs. 2 EnV), woraufhin das BAFU das Gesuch gemäss den Kriterien nach Ziffern 2 und 3 Anhang 3 EnV beurteilt und seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde abstimmt (vgl. Art. 30 Abs. 1 EnV; vgl. auch Art. 62 Abs. 2 EnG). Sind die Entschädigungsvoraussetzungen erfüllt, so sichert das BAFU dem Inhaber der Wasserkraftanlage die Entschädigung zu und legt die voraussichtliche Höhe der Entschädigung fest (vgl. Art. 30 Abs. 2 EnV). Der Inhaber der Wasserkraftanlage hat nach Umsetzung der Massnahmen bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen (vgl. Art. 32 Abs. 1 EnV). Die anrechenbaren Kosten richten sich nach Ziffer 3 Anhang 3 EnV (vgl. Art. 32 Abs. 2 EnV; vgl. auch E. 6.2.1 hiernach).”
“Das BAFU führt in der bundesgerichtlichen Vernehmlassung aus, es habe dem Kanton Wallis am 22. März 2021 einen Entwurf der Verfügung zur Abstimmung gemäss Art. 30 EnV zugestellt. Das Erfordernis des Einvernehmens nach Art. 62 Abs. 2 EnG bezwecke nicht eine Beschränkung der Verfügungskompetenz des BAFU. Vielmehr diene es der rechtsgleichen Behandlung der Gesuche in der ganzen Schweiz. Ausserdem werde dadurch das Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz sowie die Koordination mit dem betroffenen Kanton sichergestellt. Es sei nicht Sinn und Zweck von Art. 62 Abs. 2 EnG, dass das BAFU nur mit dem Einverständnis des Kantons eine anfechtbare Verfügung erlassen könne. Eine Anwendung von Art. 44 Abs. 3 BV falle im Übrigen ausser Betracht, da keine direkte Streitigkeit zwischen dem Bund und dem Kanton Wallis vorliege.”
Die Bestimmung verwendet den Ausdruck «in der Regel innert 6 Monaten nach Gesuchseingang» und legt damit einen üblichen/verbindlichen Zeitrahmen für die Entscheidung fest. Diese Formulierung signalisiert, dass es sich um einen Regelwert für die Bearbeitungsdauer handelt, nicht um eine absolut starre, ausnahmslos zwingende Verwirkungsfrist.
“Gemäss Art. 15a bis aEnG, der bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stand, galt was folgt (AS 2010 4285 ff., S. 4290) : "Die nationale Netzgesellschaft erstattet dem Konzessionär nach dessen Anhörung sowie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem betroffenen Kanton die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei." Der materiell-rechtliche Gehalt von Art. 15a bis aEnG wurde im Zuge der Revision des Energierechts in Art. 34 EnG überführt (vgl. E. 3 hiervor; vgl. E. 5 hiernach), während der formell-rechtliche Gehalt - die Zuständigkeitsregelung - in Art. 62 Abs. 2 EnG aufgenommen wurde. Art. 62 Abs. 2 EnG in der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung lautet wie folgt (AS 2017 6839 ff., S. 6864) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34." Die Bestimmung wurde in der Folge revidiert und hat in der seit dem 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Fassung folgenden Wortlaut (AS 2022 729 ff., S. 6) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34 in der Regel innert 6 Monaten nach Gesuchseingang."”
“Gemäss Art. 15a bis aEnG, der bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stand, galt was folgt (AS 2010 4285 ff., S. 4290) : "Die nationale Netzgesellschaft erstattet dem Konzessionär nach dessen Anhörung sowie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem betroffenen Kanton die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei." Der materiell-rechtliche Gehalt von Art. 15a bis aEnG wurde im Zuge der Revision des Energierechts in Art. 34 EnG überführt (vgl. E. 3 hiervor; vgl. E. 5 hiernach), während der formell-rechtliche Gehalt - die Zuständigkeitsregelung - in Art. 62 Abs. 2 EnG aufgenommen wurde. Art. 62 Abs. 2 EnG in der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung lautet wie folgt (AS 2017 6839 ff., S. 6864) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34." Die Bestimmung wurde in der Folge revidiert und hat in der seit dem 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Fassung folgenden Wortlaut (AS 2022 729 ff., S. 6) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34 in der Regel innert 6 Monaten nach Gesuchseingang."”
Das in Art. 62 Abs. 2 EnG genannte Einvernehmen des betroffenen Kantons stellt nach Rechtsprechung kein formelles Zustimmungserfordernis und keine Eintretens- bzw. Prozessvoraussetzung dar; es steht der Verfügungskompetenz des BAFU nicht entgegen. Das BAFU kann demnach eine Entschädigungsverfügung erlassen, auch wenn kein Einvernehmen mit dem Kanton erzielt wurde.
“Soweit die Beschwerdeführerinnen die Durchführung eines Verhandlungs- und Vermittlungsverfahrens gemäss Art. 44 Abs. 3 BV verlangen, ist ihnen nach dem Gesagten nicht zu folgen. Gemäss Art. 44 Abs. 3 BV werden Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt. Das Fehlen des in Art. 62 Abs. 2 EnG vorgesehenen Einvernehmens mit dem betroffenen Kanton führt nicht zu einer Rechtsstreitigkeit, die einer Verhandlung und Vermittlung im Sinne von Art. 44 Abs. 3 BV zugänglich wäre, da, wie ausführlich dargelegt, Art. 62 Abs. 2 EnG kein formelles Einverständnis des betroffenen Kantons vorsieht. Ferner betrifft die vorliegende Angelegenheit eine Streitigkeit zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem zuständigen BAFU. Es liegt keine eigentliche Rechtsstreitigkeit zwischen dem Bund und dem Kanton Wallis vor (vgl. auch Urteil 2C_692/2022 vom 22. Februar 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 294).”
“Zusammenfassend ergibt sich als Auslegungsergebnis, dass es sich beim Begriff des "Einvernehmens" gemäss Art. 62 Abs. 2 EnG nicht um eine spezialgesetzliche Eintretens- bzw. Prozessvoraussetzung handelt. Ebensowenig ist eine solche in Art. 44 Abs. 3 BV zu erblicken. Damit steht der Verfügungskompetenz des BAFU nichts entgegen. Somit ist die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch eingetreten.”
Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Art. 34 EnG; die seit 1.1.2023 geltende Fassung ergänzt, dass dies in der Regel innert 6 Monaten nach Gesuchseingang erfolgen soll. Die Rechtsprechung verweist darauf, dass das BAFU seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde abzustimmen hat (vgl. Art. 30 Abs. 1 EnV).
“und die Angaben über allenfalls vorgesehene Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen (lit. f). Die kantonale Behörde beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Ziffern 2 und 3 Anhang 3 EnV und leitet es mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter (vgl. Art. 29 Abs. 2 EnV), woraufhin das BAFU das Gesuch gemäss den Kriterien nach Ziffern 2 und 3 Anhang 3 EnV beurteilt und seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde abstimmt (vgl. Art. 30 Abs. 1 EnV; vgl. auch Art. 62 Abs. 2 EnG). Sind die Entschädigungsvoraussetzungen erfüllt, so sichert das BAFU dem Inhaber der Wasserkraftanlage die Entschädigung zu und legt die voraussichtliche Höhe der Entschädigung fest (vgl. Art. 30 Abs. 2 EnV). Der Inhaber der Wasserkraftanlage hat nach Umsetzung der Massnahmen bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen (vgl. Art. 32 Abs. 1 EnV). Die anrechenbaren Kosten richten sich nach Ziffer 3 Anhang 3 EnV (vgl. Art. 32 Abs. 2 EnV; vgl. auch E. 6.2.1 hiernach).”
“Gemäss Art. 15a bis aEnG, der bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stand, galt was folgt (AS 2010 4285 ff., S. 4290) : "Die nationale Netzgesellschaft erstattet dem Konzessionär nach dessen Anhörung sowie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem betroffenen Kanton die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei." Der materiell-rechtliche Gehalt von Art. 15a bis aEnG wurde im Zuge der Revision des Energierechts in Art. 34 EnG überführt (vgl. E. 3 hiervor; vgl. E. 5 hiernach), während der formell-rechtliche Gehalt - die Zuständigkeitsregelung - in Art. 62 Abs. 2 EnG aufgenommen wurde. Art. 62 Abs. 2 EnG in der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung lautet wie folgt (AS 2017 6839 ff., S. 6864) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34." Die Bestimmung wurde in der Folge revidiert und hat in der seit dem 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Fassung folgenden Wortlaut (AS 2022 729 ff., S. 6) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34 in der Regel innert 6 Monaten nach Gesuchseingang."”
Die Regelung von Art. 62 Abs. 2 EnG entspricht der formell-rechtlichen Zuständigkeitsregel, die aus Art. 15a bis aEnG übernommen wurde; der materielle Gehalt wurde in Art. 34 EnG überführt. Die Entwicklung des Wortlauts ist dokumentiert; seit dem 1. Januar 2023 enthält Art. 62 Abs. 2 EnG die ergänzende Fristformulierung „in der Regel innert 6 Monaten nach Gesuchseingang“.
“Gemäss Art. 15a bis aEnG, der bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stand, galt was folgt (AS 2010 4285 ff., S. 4290) : "Die nationale Netzgesellschaft erstattet dem Konzessionär nach dessen Anhörung sowie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem betroffenen Kanton die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei." Der materiell-rechtliche Gehalt von Art. 15a bis aEnG wurde im Zuge der Revision des Energierechts in Art. 34 EnG überführt (vgl. E. 3 hiervor; vgl. E. 5 hiernach), während der formell-rechtliche Gehalt - die Zuständigkeitsregelung - in Art. 62 Abs. 2 EnG aufgenommen wurde. Art. 62 Abs. 2 EnG in der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung lautet wie folgt (AS 2017 6839 ff., S. 6864) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34." Die Bestimmung wurde in der Folge revidiert und hat in der seit dem 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Fassung folgenden Wortlaut (AS 2022 729 ff., S. 6) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34 in der Regel innert 6 Monaten nach Gesuchseingang."”
Im Vergleich zur früheren Fassung (Art. 15a bis aEnG) verlagert Art. 62 Abs. 2 EnG die Entscheidung über die Entschädigung auf das BAFU: Statt dass die nationale Netzgesellschaft dem Konzessionär nach dessen Anhörung und im Einvernehmen mit BAFU und Kanton die vollen Kosten erstattet, entscheidet nun das BAFU im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung. Damit ist die frühere ausdrückliche Regelung einer Anhörung des Konzessionärs entfallen und die frühere Verpflichtung zur automatischen vollständigen Kostenerstattung nicht mehr vorgesehen.
“Aus dem Vergleich zwischen der ursprünglichen Fassung (Art. 15a bis aEnG) und der heute in Kraft stehenden Fassung (Art. 62 Abs. 2 EnG) ist eine wesentliche Änderung ersichtlich. Während Art. 15a bis aEnG verlangt, dass die nationale Netzgesellschaft "dem Konzessionär nach dessen Anhörung sowie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem betroffenen Kanton" die vollständigen Kosten erstattet, sieht Art. 62 Abs. 2 EnG dagegen vor, dass das BAFU "im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung" entscheidet. Soweit die Vorinstanz erwägt, die beiden Bestimmungen würden sich, soweit relevant, nicht unterscheiden, ist ihr daher nicht zu folgen (vgl. E. 3.7 des angefochtenen Urteils).”
“Aus dem Vergleich zwischen der ursprünglichen Fassung (Art. 15a bis aEnG) und der heute in Kraft stehenden Fassung (Art. 62 Abs. 2 EnG) ist eine wesentliche Änderung ersichtlich. Während Art. 15a bis aEnG verlangt, dass die nationale Netzgesellschaft "dem Konzessionär nach dessen Anhörung sowie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem betroffenen Kanton" die vollständigen Kosten erstattet, sieht Art. 62 Abs. 2 EnG dagegen vor, dass das BAFU "im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung" entscheidet. Soweit die Vorinstanz erwägt, die beiden Bestimmungen würden sich, soweit relevant, nicht unterscheiden, ist ihr daher nicht zu folgen (vgl. E. 3.7 des angefochtenen Urteils).”
Art. 62 Abs. 2 EnG enthält die Zuständigkeitsregel (formell-rechtlicher Gehalt) zur Entschädigung nach Art. 34. Die Regelung war seit dem 1.1.2018 in Kraft; sie wurde später revidiert (Wirkung ab 1.1.2023).
“Gemäss Art. 15a bis aEnG, der bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stand, galt was folgt (AS 2010 4285 ff., S. 4290) : "Die nationale Netzgesellschaft erstattet dem Konzessionär nach dessen Anhörung sowie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem betroffenen Kanton die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei." Der materiell-rechtliche Gehalt von Art. 15a bis aEnG wurde im Zuge der Revision des Energierechts in Art. 34 EnG überführt (vgl. E. 3 hiervor; vgl. E. 5 hiernach), während der formell-rechtliche Gehalt - die Zuständigkeitsregelung - in Art. 62 Abs. 2 EnG aufgenommen wurde. Art. 62 Abs. 2 EnG in der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung lautet wie folgt (AS 2017 6839 ff., S. 6864) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34." Die Bestimmung wurde in der Folge revidiert und hat in der seit dem 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Fassung folgenden Wortlaut (AS 2022 729 ff., S. 6) : "Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34 in der Regel innert 6 Monaten nach Gesuchseingang."”
Das «im Einvernehmen» ist teleologisch dahin auszulegen, dass es das Rechtsverhältnis zwischen Bund und betroffenen Kanton betrifft und die Verfügungskompetenz des BAFU nicht einschränkt. Würde die Zustimmung des Kantons erforderlich sein, würde dies die in Art. 62 Abs. 2 EnG verankerte Sechsmonatsfrist und den Beschleunigungsgrundsatz gefährden. Bleibt eine Einigung aus, kann der Kanton allfällige Streitigkeiten gegenüber dem Bund durch Verhandlung oder Vermittlung (Art. 44 Abs. 3 BV) oder gegebenenfalls durch eine Klage vor Bundesgericht geltend machen.
“In teleologischer Hinsicht ist fraglich, welcher Sinn dem unbestimmten Rechtsbegriff "im Einvernehmen" zuzumessen ist. Würde der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt, dass das BAFU ohne Zustimmung des betroffenen Kantons nicht verfügen könnte, so würde die Einhaltung der durch Art. 62 Abs. 2 EnG statuierten Ordnungsfrist von sechs Monaten wohl regelmässig vereitelt. Es widerspräche dem in der Ordnungsfrist verankerten Beschleunigungsgrundsatz, wenn der betroffene Kanton die Gesuchsverfahren für Erstattungen von Inhabern einer Wasserkraftanlage jederzeit blockieren könnten. Darüber hinaus beschlägt das vorliegende Verfahren einzig eine Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit dem Bund. Das "Einvernehmen" ist daher dahingehend zu verstehen, dass es einzig das (Rechts-)Verhältnis zwischen Bund und Kanton berührt. Damit ist die Verfügungskompetenz des BAFU im Falle, dass keine Einigung zwischen Bund und betroffenem Kanton besteht, nicht eingeschränkt. Vielmehr bleibt es dem Kanton Wallis unbenommen, allfällige Streitigkeiten zwischen ihm und dem Bund auf dem Weg der Verhandlung und Vermittlung (Art. 44 Abs. 3 BV) oder gegebenenfalls durch eine Klage vor Bundesgericht, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 120 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17.”
“In teleologischer Hinsicht ist fraglich, welcher Sinn dem unbestimmten Rechtsbegriff "im Einvernehmen" zuzumessen ist. Würde der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt, dass das BAFU ohne Zustimmung des betroffenen Kantons nicht verfügen könnte, so würde die Einhaltung der durch Art. 62 Abs. 2 EnG statuierten Ordnungsfrist von sechs Monaten wohl regelmässig vereitelt. Es widerspräche dem in der Ordnungsfrist verankerten Beschleunigungsgrundsatz, wenn der betroffene Kanton die Gesuchsverfahren für Erstattungen von Inhabern einer Wasserkraftanlage jederzeit blockieren könnten. Darüber hinaus beschlägt das vorliegende Verfahren einzig eine Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit dem Bund. Das "Einvernehmen" ist daher dahingehend zu verstehen, dass es einzig das (Rechts-)Verhältnis zwischen Bund und Kanton berührt. Damit ist die Verfügungskompetenz des BAFU im Falle, dass keine Einigung zwischen Bund und betroffenem Kanton besteht, nicht eingeschränkt. Vielmehr bleibt es dem Kanton Wallis unbenommen, allfällige Streitigkeiten zwischen ihm und dem Bund auf dem Weg der Verhandlung und Vermittlung (Art. 44 Abs. 3 BV) oder gegebenenfalls durch eine Klage vor Bundesgericht, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 120 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17.”
Der Wortlaut von Art. 62 Abs. 2 EnG ist insofern nicht eindeutig, als er für den Fall einer Uneinigkeit zwischen Kanton und Bund keine Regelung trifft. Klar aus dem Wortlaut geht dagegen hervor, dass das BAFU in der Regel innert sechs Monaten nach Gesuchseingang zu verfügen hat.
“Der Wortlaut von Art. 62 Abs. 2 EnG ist insofern nicht eindeutig, als er zur Konstellation einer Uneinigkeit zwischen Kanton und Bund keine Aussage macht. Klar aus dem Wortlaut geht dagegen hervor, dass das BAFU in der Regel innert sechs Monaten nach Gesuchseingang zu verfügen hat.”
Das vom Gesetz verwendete «Einvernehmen» gemäss Art. 62 Abs. 2 EnG stellt kein formelles Zustimmungserfordernis oder eine prozessuale Eintretensvoraussetzung dar. Das Ausbleiben dieses Einvernehmens führt nicht dazu, dass zwischen Bund und Kanton automatisch eine Streitigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 3 BV entsteht, welche Verhandlungs- oder Vermittlungsverfahren auslösen würde.
“Soweit die Beschwerdeführerinnen die Durchführung eines Verhandlungs- und Vermittlungsverfahrens gemäss Art. 44 Abs. 3 BV verlangen, ist ihnen nach dem Gesagten nicht zu folgen. Gemäss Art. 44 Abs. 3 BV werden Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt. Das Fehlen des in Art. 62 Abs. 2 EnG vorgesehenen Einvernehmens mit dem betroffenen Kanton führt nicht zu einer Rechtsstreitigkeit, die einer Verhandlung und Vermittlung im Sinne von Art. 44 Abs. 3 BV zugänglich wäre, da, wie ausführlich dargelegt, Art. 62 Abs. 2 EnG kein formelles Einverständnis des betroffenen Kantons vorsieht. Ferner betrifft die vorliegende Angelegenheit eine Streitigkeit zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem zuständigen BAFU. Es liegt keine eigentliche Rechtsstreitigkeit zwischen dem Bund und dem Kanton Wallis vor (vgl. auch Urteil 2C_692/2022 vom 22. Februar 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 294).”
“Soweit die Beschwerdeführerinnen die Durchführung eines Verhandlungs- und Vermittlungsverfahrens gemäss Art. 44 Abs. 3 BV verlangen, ist ihnen nach dem Gesagten nicht zu folgen. Gemäss Art. 44 Abs. 3 BV werden Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt. Das Fehlen des in Art. 62 Abs. 2 EnG vorgesehenen Einvernehmens mit dem betroffenen Kanton führt nicht zu einer Rechtsstreitigkeit, die einer Verhandlung und Vermittlung im Sinne von Art. 44 Abs. 3 BV zugänglich wäre, da, wie ausführlich dargelegt, Art. 62 Abs. 2 EnG kein formelles Einverständnis des betroffenen Kantons vorsieht. Ferner betrifft die vorliegende Angelegenheit eine Streitigkeit zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem zuständigen BAFU. Es liegt keine eigentliche Rechtsstreitigkeit zwischen dem Bund und dem Kanton Wallis vor (vgl. auch Urteil 2C_692/2022 vom 22. Februar 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 294).”
“Zusammenfassend ergibt sich als Auslegungsergebnis, dass es sich beim Begriff des "Einvernehmens" gemäss Art. 62 Abs. 2 EnG nicht um eine spezialgesetzliche Eintretens- bzw. Prozessvoraussetzung handelt. Ebensowenig ist eine solche in Art. 44 Abs. 3 BV zu erblicken. Damit steht der Verfügungskompetenz des BAFU nichts entgegen. Somit ist die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch eingetreten.”
“Zusammenfassend ergibt sich als Auslegungsergebnis, dass es sich beim Begriff des "Einvernehmens" gemäss Art. 62 Abs. 2 EnG nicht um eine spezialgesetzliche Eintretens- bzw. Prozessvoraussetzung handelt. Ebensowenig ist eine solche in Art. 44 Abs. 3 BV zu erblicken. Damit steht der Verfügungskompetenz des BAFU nichts entgegen. Somit ist die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch eingetreten.”
Nach Art. 62 Abs. 3 EnG entscheidet die Vorinstanz auch über Auskunfts- bzw. Offenlegungsbegehren und über Vergütungsansprüche im Sinn von Art. 15 EnG. Im zugrundeliegenden Fall begehrte die Gegenpartei die Offenlegung der Bemessung der Rückliefervergütung sowie die Zahlung einer Rückliefervergütung unter Einbezug der Gestehungskosten. Der Zusatz „entsprechend den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen“ wurde als blosser Verweis auf das bereits anwendbare Recht ohne eigenständige Bedeutung beurteilt. Es wurden keine Eventualbegehren gestellt.
“Gemäss Art. 62 Abs. 3 EnG entscheidet die Vorinstanz bei Streitigkeiten aufgrund des Art. 15 EnG. Die Beschwerdegegnerin beantragte vor der Vorinstanz in ihrem Gesuch vom 4. Juni 2020 zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin zu verpflichten sei, die Bemessung der Rückliefervergütung für das Kraftwerk (...) offenzulegen (Antrag 1). Des Weiteren forderte sie, dass die Beschwerdeführerin zu verpflichten sei, ihr eine Rückliefervergütung für das Kraftwerk (...) ab dem 1. Januar 2020, insbesondere unter Berücksichtigung der Gestehungskosten, zu bezahlen (Antrag 2). Dem im Antrag 2 enthaltenen Zusatz "entsprechend den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen" kommt dabei keine eigenständige Bedeutung zu. Es stellt lediglich ein allgemeiner Verweis auf das ohnehin anwendbare Recht dar. Das materielle Rechtsbegehren des Beschwerdegegnerin beinhaltete mithin allein die Forderung nach dem Einbezug der Gestehungskosten. Auch stellte sie keine Eventualbegehren für den Fall, dass ihre Hauptforderung abgewiesen würde.”
“Gemäss Art. 62 Abs. 3 EnG entscheidet die Vorinstanz bei Streitigkeiten aufgrund des Art. 15 EnG. Die Beschwerdegegnerin beantragte vor der Vorinstanz in ihrem Gesuch vom 4. Juni 2020 zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin zu verpflichten sei, die Bemessung der Rückliefervergütung für das Kraftwerk (...) offenzulegen (Antrag 1). Des Weiteren forderte sie, dass die Beschwerdeführerin zu verpflichten sei, ihr eine Rückliefervergütung für das Kraftwerk (...) ab dem 1. Januar 2020, insbesondere unter Berücksichtigung der Gestehungskosten, zu bezahlen (Antrag 2). Dem im Antrag 2 enthaltenen Zusatz "entsprechend den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen" kommt dabei keine eigenständige Bedeutung zu. Es stellt lediglich ein allgemeiner Verweis auf das ohnehin anwendbare Recht dar. Das materielle Rechtsbegehren des Beschwerdegegnerin beinhaltete mithin allein die Forderung nach dem Einbezug der Gestehungskosten. Auch stellte sie keine Eventualbegehren für den Fall, dass ihre Hauptforderung abgewiesen würde.”
Das nach Art. 62 Abs. 2 EnG erforderliche Einvernehmen dient der Koordination mit dem betroffenen Kanton und der rechtsgleichen Behandlung der Gesuche schweizweit. Es bezweckt nicht, die Verfügungskompetenz des BAFU derart zu beschränken, dass das BAFU nur mit dem Einverständnis des Kantons eine anfechtbare Verfügung erlassen dürfte.
“Das BAFU führt in der bundesgerichtlichen Vernehmlassung aus, es habe dem Kanton Wallis am 22. März 2021 einen Entwurf der Verfügung zur Abstimmung gemäss Art. 30 EnV zugestellt. Das Erfordernis des Einvernehmens nach Art. 62 Abs. 2 EnG bezwecke nicht eine Beschränkung der Verfügungskompetenz des BAFU. Vielmehr diene es der rechtsgleichen Behandlung der Gesuche in der ganzen Schweiz. Ausserdem werde dadurch das Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz sowie die Koordination mit dem betroffenen Kanton sichergestellt. Es sei nicht Sinn und Zweck von Art. 62 Abs. 2 EnG, dass das BAFU nur mit dem Einverständnis des Kantons eine anfechtbare Verfügung erlassen könne. Eine Anwendung von Art. 44 Abs. 3 BV falle im Übrigen ausser Betracht, da keine direkte Streitigkeit zwischen dem Bund und dem Kanton Wallis vorliege.”
“Das BAFU führt in der bundesgerichtlichen Vernehmlassung aus, es habe dem Kanton Wallis am 22. März 2021 einen Entwurf der Verfügung zur Abstimmung gemäss Art. 30 EnV zugestellt. Das Erfordernis des Einvernehmens nach Art. 62 Abs. 2 EnG bezwecke nicht eine Beschränkung der Verfügungskompetenz des BAFU. Vielmehr diene es der rechtsgleichen Behandlung der Gesuche in der ganzen Schweiz. Ausserdem werde dadurch das Einverständnis der Bundefachbehörde für Gewässerschutz sowie die Koordination mit dem betroffenen Kanton sichergestellt. Es sei nicht Sinn und Zweck von Art. 62 Abs. 2 EnG, dass das BAFU nur mit dem Einverständnis des Kantons eine anfechtbare Verfügung erlassen könne. Eine Anwendung von Art. 44 Abs. 3 BV falle im Übrigen ausser Betracht, da keine direkte Streitigkeit zwischen dem Bund und dem Kanton Wallis vorliege.”
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