1 commentary
Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 74 Abs. 2 EnG nahmen die nach diesem Gesetz neu zuständigen Bundesbehörden — namentlich das BAFU — ihre Aufgaben unmittelbar nach Inkrafttreten wahr. Nach dem in den Quellen beschriebenen Verfahrensablauf beurteilt das BAFU Gesuche betreffend Entschädigungen für Massnahmen an Wasserkraftanlagen (Beurteilung nach Anhang 3 Ziff. 2 und 3 EnV), stimmt seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde ab und sichert bei Vorliegen der Voraussetzungen die Entschädigung zu sowie die voraussichtliche Höhe. Nach Umsetzung der Massnahmen ist vom Inhaber eine Aufstellung der tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.
“und 1.4.2023]; vgl. auch Vollzugshilfe BAFU "Renaturierung der Gewässer", Rubrik "Weiterführende Informationen", Unterrubrik "Verfahrensablauf ab 2018", Entschädigung bei Wasserkraftwerken – Verfahrensablauf 2018 [nachfolgend: Verfahrensablauf 2018], https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/wasser/fachinformationen/massnahmen-zum-schutz-der-gewaesser/renaturierung-der-gewaesser/vollzugshilfe--renaturierung-der-gewaesser-.html, besucht am 16.8.2023). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 74 Abs. 2 EnG nehmen die nach diesem Gesetz neu zuständigen Bundesbehörden – so insbesondere das BAFU – ihre Aufgaben sofort nach dem Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes auf. Nach Art. 28 Abs. 1 EnV kann der Inhaber einer Wasserkraftanlage für Massnahmen nach Art. 83a GSchG oder nach Art. 10 BGF bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erstattung der Kosten einreichen. Die kantonale Behörde beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Anhang 3 Ziff. 2 und 3 EnV und leitet es mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter (Art. 29 Abs. 2 EnV). Das BAFU beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Anhang 3 Ziff. 2 und 3 EnV und stimmt seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde ab (Art. 30 Abs. 1 EnV). Sind die Entschädigungsvoraussetzungen erfüllt, so sichert das BAFU dem Inhaber der Wasserkraftanlage die Entschädigung zu und legt die voraussichtliche Höhe der Entschädigung fest (Art. 30 Abs. 2 EnV). Nach Umsetzung der Massnahmen hat der Inhaber der Wasserkraftanlage bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen (Art.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.