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Reine Klärgasanlagen sind vom Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen; dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf Anlagen, die Klärgas gemeinsam mit weiteren Energieträgern zur Elektrizitätsproduktion verwenden (Hybridanlagen).
“Nach dem Gesagten können zwar die Betreiberinnen von blossen Klärgasanlagen von Gesetzes wegen nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen (vgl. Art. 19 Abs. 4 lit. d EnG). Dieser Ausschluss gilt indes nicht für andere Anlagen, die Klärgas nebst weiteren Energieträgern zur Produktion von Elektrizität verwenden. Somit kann Art. 2 lit. a EnFV auch Anlagen erfassen, die nicht förderungsberechtigte erneuerbare Energieträger, wie Klärgas, und zugleich andere, aber vergütungsberechtigte erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzen (vgl. auch E. 4.4 hiervor). Die Vorinstanz stuft das Blockheizkraftwerk der Beschwerdegegnerin folglich zu Recht als eine Hybridanlage im Sinne von Art. 2 lit. a EnFV ein, sobald es zusätzlich Klärgas zur Produktion von Elektrizität verwendet.”
“Nach dem Gesagten können zwar die Betreiberinnen von blossen Klärgasanlagen von Gesetzes wegen nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen (vgl. Art. 19 Abs. 4 lit. d EnG). Dieser Ausschluss gilt indes nicht für andere Anlagen, die Klärgas nebst weiteren Energieträgern zur Produktion von Elektrizität verwenden. Somit kann Art. 2 lit. a EnFV auch Anlagen erfassen, die nicht förderungsberechtigte erneuerbare Energieträger, wie Klärgas, und zugleich andere, aber vergütungsberechtigte erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzen (vgl. auch E. 4.4 hiervor). Die Vorinstanz stuft das Blockheizkraftwerk der Beschwerdegegnerin folglich zu Recht als eine Hybridanlage im Sinne von Art. 2 lit. a EnFV ein, sobald es zusätzlich Klärgas zur Produktion von Elektrizität verwendet.”
Ungeachtet des Vorbehalts ausreichender Mittel (Art. 19 Abs. 2 EnG) besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die bundesrechtlich geregelten Förderleistungen.
“Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) im Bereich der Vergütung der Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien im Sinne von Art. 19 ff. des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) und des Investitionsbeitrags für Photovoltaikanlagen gemäss Art. 24 f. EnG. Ungeachtet des Umstands, dass beide Förderungsmassnahmen unter dem Vorbehalt ausreichender Mittel stehen (vgl. Art. 19 Abs. 2 EnG und Art. 24 Abs. 1 EnG je i.V.m. Art. 35 f. EnG), besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die bundesrechtlich geregelten Leistungen (vgl. Urteile 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 1.1; 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 1). Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. k BGG greift somit nicht, weshalb das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Die Beschwerdeführerin ist bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).”
Wer eine Einmalvergütung beantragt hat – bzw. dessen Anmeldung nach Art. 104 Abs. 3 EnFV als Antrag gilt – ist vom Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen und gilt nicht als nach Art. 19 EnG berechtigte Person. Infolgedessen steht ihm das Wahlrecht nach Art. 19 EnG nicht zu.
“Soweit sich die Beschwerdeführerin überdies auf Art. 72 Abs. 4 EnG beruft, ist Folgendes zu erwägen: Gemäss dieser Bestimmung können die nach Art. 19 EnG berechtigten Personen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. E. 3.3 i.f. hiervor). Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass den Betreiberinnen mit einem Wartelistenbescheid rein aufgrund des Neuanlage-Stichtags gemäss Art. 19 Abs. 3 EnG ein Nachteil erwächst (vgl. Botschaft EnG, S. 7625 und S. 7697). Art. 72 Abs. 4 EnG setzt indes voraus, dass die Betreiberin nach Art. 19 EnG für die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem berechtigt ist. An einer solchen Berechtigung fehlt es, wenn die Betreiberin gemäss Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG und Art. 19 Abs. 6 EnG in Verbindung mit Art. 8 EnFV vom Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen ist, da sie eine Einmalvergütung beantragt hat. Übergangsrechtlich gilt für diesen Antrag Art. 104 Abs. 3 EnFV. Die Beschwerdeführer hat das Wahlrecht bis zum 30. Juni 2018 nicht ausgeübt, weshalb ihre Anmeldung gestützt auf den - wie dargelegt (vgl. E. 6.1-6.4 hiervor) - gesetzmässig erlassenen Art. 104 Abs. 3 EnFV als Antrag um Einmalvergütung gilt. Die Beschwerdeführerin ist damit keine nach Art. 19 EnG Berechtigte, womit Art. 72 Abs. 4 EnG nicht zum Tragen kommt.”
“Soweit sich die Beschwerdeführerin überdies auf Art. 72 Abs. 4 EnG beruft, ist Folgendes zu erwägen: Gemäss dieser Bestimmung können die nach Art. 19 EnG berechtigten Personen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. E. 3.3 i.f. hiervor). Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass den Betreiberinnen mit einem Wartelistenbescheid rein aufgrund des Neuanlage-Stichtags gemäss Art. 19 Abs. 3 EnG ein Nachteil erwächst (vgl. Botschaft EnG, S. 7625 und S. 7697). Art. 72 Abs. 4 EnG setzt indes voraus, dass die Betreiberin nach Art. 19 EnG für die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem berechtigt ist. An einer solchen Berechtigung fehlt es, wenn die Betreiberin gemäss Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG und Art. 19 Abs. 6 EnG in Verbindung mit Art. 8 EnFV vom Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen ist, da sie eine Einmalvergütung beantragt hat. Übergangsrechtlich gilt für diesen Antrag Art. 104 Abs. 3 EnFV. Die Beschwerdeführer hat das Wahlrecht bis zum 30. Juni 2018 nicht ausgeübt, weshalb ihre Anmeldung gestützt auf den - wie dargelegt (vgl. E. 6.1-6.4 hiervor) - gesetzmässig erlassenen Art. 104 Abs. 3 EnFV als Antrag um Einmalvergütung gilt. Die Beschwerdeführerin ist damit keine nach Art. 19 EnG Berechtigte, womit Art. 72 Abs. 4 EnG nicht zum Tragen kommt.”
Anlagenbetreiberinnen, denen vor Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes eine Einspeisevergütung bereits zugesichert worden war (positiver Bescheid), sind von den Ausschlüssen des Einspeisevergütungssystems nach Art. 19 Abs. 4 EnG ausgenommen. Die übrigen Bestimmungen des neuen Energiegesetzes finden jedoch auf diese Betreiberinnen Anwendung.
“Art. 72 EnG unterscheidet drei Kategorien von Anlagenbetreiberinnen. Der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Energiegesetzes am 1. Januar 2018 die Einspeisevergütung bereits zugesichert worden (sogenannter positiver Bescheid), sie hatte jedoch noch keine Vergütungen nach dem alten Recht erhalten. Nach Art. 72 Abs. 2 EnG gelten für diese Anlagenbetreiberinnen insbesondere die Ausschlüsse vom Einspeisevergütungssystem gemäss Art. 19 Abs. 4 EnG nicht; das Holzkraftwerk der Beschwerdeführerin ist von diesen Ausschlüssen nicht betroffen. Daraus ist im Umkehrschluss - und in Übereinstimmung mit der allgemeinen, intertemporalrechtlichen Regel - zu schliessen, dass die übrigen Bestimmungen des neuen Energiegesetzes für die Beschwerdeführerin zur Anwendung kommen.”
“Art. 72 EnG unterscheidet drei Kategorien von Anlagenbetreiberinnen. Der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Energiegesetzes am 1. Januar 2018 die Einspeisevergütung bereits zugesichert worden (sogenannter positiver Bescheid), sie hatte jedoch noch keine Vergütungen nach dem alten Recht erhalten. Nach Art. 72 Abs. 2 EnG gelten für diese Anlagenbetreiberinnen insbesondere die Ausschlüsse vom Einspeisevergütungssystem gemäss Art. 19 Abs. 4 EnG nicht; das Holzkraftwerk der Beschwerdeführerin ist von diesen Ausschlüssen nicht betroffen. Daraus ist im Umkehrschluss - und in Übereinstimmung mit der allgemeinen, intertemporalrechtlichen Regel - zu schliessen, dass die übrigen Bestimmungen des neuen Energiegesetzes für die Beschwerdeführerin zur Anwendung kommen.”
Innerhalb der dem Bundesrat nach Art. 19 Abs. 7 EnG übertragenen Ausgestaltungskompetenz kann er das Antrags- und Verfahrensregime so regeln, dass der Zugang zur Einspeisevergütung beschränkt und die Einmalvergütung priorisiert wird; dies entspricht dem vom Gesetzgeber intendierten Ziel, Photovoltaikanlagen vermehrt mittels Einmalvergütungen zu fördern.
“Zu beurteilten bleibt, ob auch die Verzugsfolge von Art. 104 Abs. 3 EnFV, wonach bei unbenutztem Ablauf der Frist, die Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung behandelt wird, innerhalb der gesetzlich übertragenen Regelungskompetenz liegt. Mit der Regelung der Verzugsfolge wird letztlich darüber entschieden, wie mit Anmeldungen (weiter) zu verfahren ist, die ihr Wahlrecht bis zum 30. Juni 2018 nicht ausgeübt haben. Diese Regelung dient damit der geordneten Überführung aller bisherigen Anmeldungen in das neue Regime der Einspeise- und Einmalvergütung (für den Fall der Säumnis). Auch bei der Regelung der Verzugsfolge handelt es sich damit um einen zu regelnden Aspekt des Antragsverfahrens im Sinne von Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist (vgl. E. 5.5.4 des angefochtenen Urteils), ist es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, möglichst viele Photovoltaikanlagen über die Einmalvergütung zu fördern (vgl. Votum des Kommissionssprechers Ivo Bischofberger; AB 2015 S 950 [10. Sitzung des Ständerats in der Herbstsession 2015 am 22. September 2015]). Auch die Kompetenz des Bundesrats die Leistungsgrenze von 30 kW gestützt auf Art. 19 Abs. 6 EnG weiter zu erhöhen ist "Teil des Konzepts 'Einmalvergütung vor Einspeisevergütung'", um Photovoltaikanlagen "künftig vermehrt mittels Einmalvergütungen zu fördern" (Votum des Kommissionssprechers Ivo Bischofberger; AB 2015 S 950 [10. Sitzung des Ständerats in der Herbstsession 2015 am 22. September 2015]). Es entspricht demzufolge dem gesetzgeberisch Gewollten, dass der Bundesrat den Zugang der Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen zum System der Einspeisevergütung beschränken kann und die Einmalvergütung priorisieren soll. Diese Priorisierung steht in teleologischer Hinsicht auch nicht im Widerspruch zum Zweck, die Nutzung erneuerbarer Energien zu stärken (vgl.”
Der Bundesrat kann Klärgas in einer Verordnung als nicht zugelassene Biomasse erklären; dies ist nach dem BGE mit Art. 19 Abs. 4 lit. d EnG und den Anforderungen an die Delegation vereinbar.
“Auch in materieller Hinsicht ist die Verordnungsbestimmung nicht zu beanstanden: Art. 19 Abs. 4 lit. d EnG bestimmt zwar, dass die Betreiberinnen von Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können. Damit macht das Energiegesetz aber keine Vorgaben für das Klärgas an sich, sofern es in anderen Anlagen verwendet wird. BGE 150 II 334 S. 343 Entsprechend besteht mit Blick auf das Klärgas als solches Raum für eine gesetzesvertretende Regelung auf Verordnungsstufe. Indem der Bundesrat Klärgas zur nicht zugelassenen Biomasse erklärt, hat er im Lichte von Art. 19 Abs. 4 lit. d EnG und angesichts des gesetzgeberischen Willens beim Erlass dieser Gesetzesnorm (vgl. E. 4.3 hiervor) seine Bindung an die Delegationsnormen mit Rücksicht auf ihren Wortlaut, ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck gewahrt. Anhang”
Für die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem müssen Neuanlagen für den jeweiligen Standort geeignet sein; dies gilt auch für Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Sonnenenergie.
“Gemäss Art. 19 Abs. 1 EnG können am Einspeisevergütungssystem Betreiberinnen von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus erneuerbaren Energien - namentlich aus Sonnenenergie (lit.”
Der Bundesrat hat von der in Art. 19 Abs. 6 EnG vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht und die Leistungsgrenze für die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem auf 100 kW erhöht. Gemäss der EnFV gelten damit Photovoltaikanlagen ab 100 kW als «grosse Photovoltaikanlagen», die am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können.
“- erzeugen. Nach dem neuen Recht sollen grundsätzlich nur noch Anlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 EnG; Botschaft EnG, S. 7625; vgl. auch Urteil 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2). Die Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW können laut Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Sie können aber, sofern die Mittel reichen, einen Investitionsbeitrag in Form einer Einmalvergütung in Anspruch nehmen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG). Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze von 30 kW erhöhen (vgl. Art. 19 Abs. 6 EnG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG), was er gemacht hat: Gemäss Art. 13 EnFV können nur grosse Photovoltaikanlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW (vgl. Art. 7 Abs. 1 EnFV). Die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 MW können ausserdem wählen, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV).”
Art. 19 Abs. 7 EnG gewährt dem Bundesrat die materielle Befugnis, insbesondere das Antragsverfahren zu regeln. In Ausübung dieser Delegation hat der Bundesrat in der Verordnung für neu angemeldete grosse Photovoltaikanlagen (ab 100 kW bis 50 MW) ein Wahlrecht zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung vorgesehen und den massgebenden Zeitpunkt für die Ausübung dieses Wahlrechts (mit Einreichung des Gesuchs) festgelegt.
“Die formell-gesetzliche Grundlage, die dem Bundesrat in materieller Hinsicht erlaubt, (insbesondere) das Antragsverfahren zu regeln, findet sich in Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG. Im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren hat der Bundesrat für Neuanmeldungen festgelegt, dass die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistungen (ab 100 kW) bis 50 MW wählen können, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV). Gemäss Art. 8 Abs. 2 EnFV üben sie dieses Wahlrecht mit Einreichung des Gesuchs für die eine oder andere Art der Förderung endgültig aus. Die Einführung dieses Wahlrechts als Element des Antragsverfahrens samt Bestimmung des massgebenden Zeitpunkts für dessen Ausübung auf der Verordnungsstufe ist von der Reichweite der Delegationsnorm gemäss Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG ohne Weiteres gedeckt. Die Regelung von Art. 8 EnFV lässt sich jedoch nur bei Photovoltaikanlagen anwenden, die neu angemeldet werden. Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, kann nicht mehr auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt werden.”
“Die formell-gesetzliche Grundlage, die dem Bundesrat in materieller Hinsicht erlaubt, (insbesondere) das Antragsverfahren zu regeln, findet sich in Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG. Im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren hat der Bundesrat für Neuanmeldungen festgelegt, dass die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistungen (ab 100 kW) bis 50 MW wählen können, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV). Gemäss Art. 8 Abs. 2 EnFV üben sie dieses Wahlrecht mit Einreichung des Gesuchs für die eine oder andere Art der Förderung endgültig aus. Die Einführung dieses Wahlrechts als Element des Antragsverfahrens samt Bestimmung des massgebenden Zeitpunkts für dessen Ausübung auf der Verordnungsstufe ist von der Reichweite der Delegationsnorm gemäss Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG ohne Weiteres gedeckt. Die Regelung von Art. 8 EnFV lässt sich jedoch nur bei Photovoltaikanlagen anwenden, die neu angemeldet werden. Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, kann nicht mehr auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt werden.”
Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW sind vom Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen. Sie können stattdessen — sofern entsprechende Mittel vorhanden sind — einen Investitionsbeitrag in Form einer Einmalvergütung geltend machen.
“- erzeugen. Nach dem neuen Recht sollen grundsätzlich nur noch Anlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 EnG; Botschaft EnG, S. 7625; vgl. auch Urteil 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2). Die Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW können laut Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Sie können aber, sofern die Mittel reichen, einen Investitionsbeitrag in Form einer Einmalvergütung in Anspruch nehmen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG). Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze von 30 kW erhöhen (vgl. Art. 19 Abs. 6 EnG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG), was er gemacht hat: Gemäss Art. 13 EnFV können nur grosse Photovoltaikanlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW (vgl. Art. 7 Abs. 1 EnFV). Die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 MW können ausserdem wählen, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV).”
“- erzeugen. Nach dem neuen Recht sollen grundsätzlich nur noch Anlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 EnG; Botschaft EnG, S. 7625; vgl. auch Urteil 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2). Die Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW können laut Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Sie können aber, sofern die Mittel reichen, einen Investitionsbeitrag in Form einer Einmalvergütung in Anspruch nehmen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG). Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze von 30 kW erhöhen (vgl. Art. 19 Abs. 6 EnG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG), was er gemacht hat: Gemäss Art. 13 EnFV können nur grosse Photovoltaikanlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW (vgl. Art. 7 Abs. 1 EnFV). Die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 MW können ausserdem wählen, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV).”
“- erzeugen. Nach dem neuen Recht sollen grundsätzlich nur noch Anlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 EnG; Botschaft EnG, S. 7625; vgl. auch Urteil 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2). Die Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW können laut Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Sie können aber, sofern die Mittel reichen, einen Investitionsbeitrag in Form einer Einmalvergütung in Anspruch nehmen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG). Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze von 30 kW erhöhen (vgl. Art. 19 Abs. 6 EnG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG), was er gemacht hat: Gemäss Art. 13 EnFV können nur grosse Photovoltaikanlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW (vgl. Art. 7 Abs. 1 EnFV). Die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 MW können ausserdem wählen, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV).”
Nach Art. 19 Abs. 3 EnG gelten als Neuanlagen solche Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind. Nach den zitierten Entscheiden sollen damit grundsätzlich nur noch diese Anlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen.
“- erzeugen. Nach dem neuen Recht sollen grundsätzlich nur noch Anlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 EnG; Botschaft EnG, S. 7625; vgl. auch Urteil 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2). Ausserdem können gemäss Art. 13 EnFV nur grosse Photovoltaikanlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen (vgl. Art. 19 Abs. 4 lit. b und Abs. 6 EnG; Urteil 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 3.2). Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW (vgl. Art. 7 Abs. 1 EnFV). Die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 MW können ausserdem wählen, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV).”
“- erzeugen. Nach dem neuen Recht sollen grundsätzlich nur noch Anlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 EnG; Botschaft EnG, S. 7625; vgl. auch Urteil 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2). Die Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW können laut Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Sie können aber, sofern die Mittel reichen, einen Investitionsbeitrag in Form einer Einmalvergütung in Anspruch nehmen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG). Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze von 30 kW erhöhen (vgl. Art. 19 Abs. 6 EnG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG), was er gemacht hat: Gemäss Art. 13 EnFV können nur grosse Photovoltaikanlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW (vgl. Art. 7 Abs. 1 EnFV). Die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 MW können ausserdem wählen, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV).”
“- erzeugen. Nach dem neuen Recht sollen grundsätzlich nur noch Anlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 EnG; Botschaft EnG, S. 7625; vgl. auch Urteil 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2). Die Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW können laut Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Sie können aber, sofern die Mittel reichen, einen Investitionsbeitrag in Form einer Einmalvergütung in Anspruch nehmen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG). Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze von 30 kW erhöhen (vgl. Art. 19 Abs. 6 EnG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG), was er gemacht hat: Gemäss Art. 13 EnFV können nur grosse Photovoltaikanlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW (vgl. Art. 7 Abs. 1 EnFV). Die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 MW können ausserdem wählen, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV).”
Nach Art. 72 Abs. 4 EnG können die nach Art. 19 EnG berechtigten Betreiberinnen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde. Für Photovoltaikanlagen enthält Art. 104 EnFV ergänzende Übergangsregelungen (insbesondere zum Ausüben des Wahlrechts).
“Dies gilt namentlich für die Frage, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine nach Art. 19 EnG berechtigte Person handelt. Diese Berechtigung ist vorliegend zu Recht nicht umstritten: Die Beschwerdeführerin betreibt eine (grosse) Photovoltaikanlage mit einer Leistung von mehr als 100 kW (vgl. Art. 19 Abs. 4 lit. b und Abs. 6 EnG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EnFV und Art. 13 EnFV) und hat das Wahlrecht gemäss Art. 8 EnFV am 9. April 2018 innert Frist ausgeübt (vgl. Art. 104 Abs. 3 EnFV; Urteil 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 6.5). Sie betreibt zwar keine Neuanlage gemäss neuem Recht (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 EnG). Der Gesetzgeber wollte indes verhindern, dass den Betreiberinnen mit einem Wartelistenbescheid rein aufgrund des Neuanlage-Stichtags gemäss Art. 19 Abs. 3 EnG ein Nachteil erwächst (vgl. Botschaft EnG, S. 7625 und S. 7697). Deshalb können gemäss Art. 72 Abs. 4 EnG die nach Art. 19 EnG berechtigten Betreiberinnen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde. Der Beschwerdeführerin, die ihre Anlage bereits am 28. November 2012 in Betrieb genommen hat, steht demnach die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem offen.”
“Für bestimmte Sachverhalte mit Bezug zum Einspeisevergütungssystem, die sich noch unter der Geltung des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (aEnG; AS 1999 197 ff.; SR 730.0; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) und der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV; AS 1999 207 ff.; SR 730.01; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) ereignet hatten, erliess der Gesetzgeber in Art. 72 EnG Übergangsregelungen. Art. 72 Abs. 1 EnG sieht vor, dass Betreiberinnen von Anlagen, die beim Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (vgl. Art. 7a aEnG) erhalten, diese weiterhin zusteht, wobei für den laufenden Betrieb das neue Recht gilt. Für Betreiberinnen und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist (vgl. Art. 72 Abs. 3 EnG). Die nach Art. 19 EnG berechtigten Betreiberinnen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, können am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. Art. 72 Abs. 4 EnG). Mit Art. 104 EnFV präzisiert der Bundesrat die Übergangsbestimmungen zu den Photovoltaikanlagen. Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, ist das Wahlrecht nach Art. 8 EnFV (vgl. E. 3.2 i.f. hiervor) bis zum 30. Juni 2018 auszuüben. Wird das Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht ausgeübt, so gilt die Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung. Wird das Wahlrecht zugunsten der Einspeisevergütung ausgeübt, so ist ein späterer Wechsel zur Einmalvergütung jederzeit möglich (vgl. Art. 104 Abs. 3 EnFV).”
Die Verordnung regelt die praktisch anwendbaren Einzelheiten des Einspeisevergütungssystems; sie umfasst insbesondere Regelungen zum Antragsverfahren und legt die Grundsätze/Ansätze für die Einmalvergütungen fest.
“lit. g EnFV gestützt auf Art. 19 Abs. 7 EnG sowie Art. 22 Abs. 3 EnG erlassen hat. Im Lichte des Regelungsgehalts von Anhang”
“Gemäss Art. 60 Abs. 1 EnG vollzieht der Bundesrat das Energiegesetz. Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere das Antragsverfahren (vgl. Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG), und legt die Ansätze für die Einmalvergütungen fest (vgl. Art. 25 Abs. 2 EnG). Diese auf Gesetzesstufe verankerten Delegationen an den Bundesrat sind zulässig, da sie verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen sind. Die Verordnungskompetenz hat der Bundesrat mit Bezug auf das Einspeisevergütungssystem und die Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen in der Energieförderungsverordnung wahrgenommen (vgl. E. 3 hiervor). In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass der vorliegend massgebenden Energieförderungsverordnung gewahrt.”
Für das Einspeisevergütungssystem gilt grundsätzlich, dass nur Anlagen berücksichtigt werden, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden (Art. 19 Abs. 3 EnG). Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze festlegen bzw. anpassen; die EnFV bestimmt dabei, dass nur grosse Photovoltaikanlagen (ab 100 kW) am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, und gestattet Betreibern grosser Photovoltaikanlagen bis 50 MW die Wahl zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung.
“- erzeugen. Nach dem neuen Recht sollen grundsätzlich nur noch Anlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 EnG; Botschaft EnG, S. 7625; vgl. auch Urteil 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2). Die Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW können laut Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Sie können aber, sofern die Mittel reichen, einen Investitionsbeitrag in Form einer Einmalvergütung in Anspruch nehmen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG). Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze von 30 kW erhöhen (vgl. Art. 19 Abs. 6 EnG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG), was er gemacht hat: Gemäss Art. 13 EnFV können nur grosse Photovoltaikanlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW (vgl. Art. 7 Abs. 1 EnFV). Die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 MW können ausserdem wählen, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV).”
“- erzeugen. Nach dem neuen Recht sollen grundsätzlich nur noch Anlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 EnG; Botschaft EnG, S. 7625; vgl. auch Urteil 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2). Ausserdem können gemäss Art. 13 EnFV nur grosse Photovoltaikanlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen (vgl. Art. 19 Abs. 4 lit. b und Abs. 6 EnG; Urteil 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 3.2). Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW (vgl. Art. 7 Abs. 1 EnFV). Die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 MW können ausserdem wählen, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV).”
Art. 19 Abs. 7 EnG gewährt dem Bundesrat die materielle Befugnis, das Antragsverfahren zum Einspeisevergütungssystem näher zu regeln. Auf Verordnungsstufe hat der Bundesrat für neu angemeldete grosse Photovoltaikanlagen ein Wahlrecht zwischen Einspeise- und Einmalvergütung eingeführt und den Zeitpunkt der Ausübung dieses Wahlrechts auf die Gesuchseinreichung festgelegt (vgl. Art. 8 EnFV). Diese Regelung gilt nach der zitierten Rechtsprechung jedoch nur für neu angemeldete Anlagen. Für bereits unter dem früheren Recht angemeldete grosse Photovoltaikanlagen kann nicht mehr auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt werden; daher ist eine übergangsrechtliche Fristregelung erforderlich, um Klarheit darüber zu schaffen, welche dieser bereits angemeldeten Anlagen nach welchem Verfahren zu behandeln sind (vgl. Art. 104 Abs. 3 EnFV als konkretisierendes Beispiel in der Rechtsprechung).
“Die formell-gesetzliche Grundlage, die dem Bundesrat in materieller Hinsicht erlaubt, (insbesondere) das Antragsverfahren zu regeln, findet sich in Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG. Im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren hat der Bundesrat für Neuanmeldungen festgelegt, dass die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistungen (ab 100 kW) bis 50 MW wählen können, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV). Gemäss Art. 8 Abs. 2 EnFV üben sie dieses Wahlrecht mit Einreichung des Gesuchs für die eine oder andere Art der Förderung endgültig aus. Die Einführung dieses Wahlrechts als Element des Antragsverfahrens samt Bestimmung des massgebenden Zeitpunkts für dessen Ausübung auf der Verordnungsstufe ist von der Reichweite der Delegationsnorm gemäss Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG ohne Weiteres gedeckt. Die Regelung von Art. 8 EnFV lässt sich jedoch nur bei Photovoltaikanlagen anwenden, die neu angemeldet werden. Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, kann nicht mehr auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt werden.”
“Die formell-gesetzliche Grundlage, die dem Bundesrat in materieller Hinsicht erlaubt, (insbesondere) das Antragsverfahren zu regeln, findet sich in Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG. Im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren hat der Bundesrat für Neuanmeldungen festgelegt, dass die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistungen (ab 100 kW) bis 50 MW wählen können, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV). Gemäss Art. 8 Abs. 2 EnFV üben sie dieses Wahlrecht mit Einreichung des Gesuchs für die eine oder andere Art der Förderung endgültig aus. Die Einführung dieses Wahlrechts als Element des Antragsverfahrens samt Bestimmung des massgebenden Zeitpunkts für dessen Ausübung auf der Verordnungsstufe ist von der Reichweite der Delegationsnorm gemäss Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG ohne Weiteres gedeckt. Die Regelung von Art. 8 EnFV lässt sich jedoch nur bei Photovoltaikanlagen anwenden, die neu angemeldet werden. Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, kann nicht mehr auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt werden. Es drängt sich daher eine übergangsrechtliche Regelung auf. Mit der Frist im Sinne von Art. 104 Abs. 3 EnFV soll zeitnah Klarheit darüber geschaffen werden, welche der bereits unter bisherigem Recht angemeldeten Anlagen im Gesuchsverfahren um Aufnahme in das Einspeisevergütungssystem nach Art. 18 ff. EnFV und welche Anlagen im Gesuchsverfahren zur Festsetzung einer Einmalvergütung gemäss Art. 39 ff. EnFV zu behandeln sind. Insofern handelt es sich bei der Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV um einen Aspekt des Antragsverfahrens im Zusammenhang mit dem Einspeisevergütungssystem. Steht es dem Bundesrat zu, für neu angemeldete Anlagen zu bestimmen, wann das Wahlrecht (endgültig) ausgeübt werden muss, liegt es ebenso in seiner Kompetenz, festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt bisher angemeldete Anlagen das Wahlrecht (nachträglich) ausüben müssen.”
Hat ein Betreiber einen wirksamen Antrag auf Einmalvergütung gestellt (bzw. gilt seine Anmeldung nach Übergangsrecht als solcher Antrag, weil das Wahlrecht nicht fristgerecht ausgeübt wurde), so ist er gemäss Art. 19 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 6 EnG vom Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen und kann nicht mehr teilnehmen.
“Soweit sich die Beschwerdeführerin überdies auf Art. 72 Abs. 4 EnG beruft, ist Folgendes zu erwägen: Gemäss dieser Bestimmung können die nach Art. 19 EnG berechtigten Personen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. E. 3.3 i.f. hiervor). Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass den Betreiberinnen mit einem Wartelistenbescheid rein aufgrund des Neuanlage-Stichtags gemäss Art. 19 Abs. 3 EnG ein Nachteil erwächst (vgl. Botschaft EnG, S. 7625 und S. 7697). Art. 72 Abs. 4 EnG setzt indes voraus, dass die Betreiberin nach Art. 19 EnG für die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem berechtigt ist. An einer solchen Berechtigung fehlt es, wenn die Betreiberin gemäss Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG und Art. 19 Abs. 6 EnG in Verbindung mit Art. 8 EnFV vom Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen ist, da sie eine Einmalvergütung beantragt hat. Übergangsrechtlich gilt für diesen Antrag Art. 104 Abs. 3 EnFV. Die Beschwerdeführer hat das Wahlrecht bis zum 30. Juni 2018 nicht ausgeübt, weshalb ihre Anmeldung gestützt auf den - wie dargelegt (vgl. E. 6.1-6.4 hiervor) - gesetzmässig erlassenen Art. 104 Abs. 3 EnFV als Antrag um Einmalvergütung gilt. Die Beschwerdeführerin ist damit keine nach Art. 19 EnG Berechtigte, womit Art. 72 Abs. 4 EnG nicht zum Tragen kommt.”
Betreiberinnen von Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen sind vom Einspeisevergütungssystem ausgenommen. Als Begründung führt die Rechtsprechung bzw. die Botschaft an, dass diese Infrastrukturanlagen häufig im Besitz der öffentlichen Hand stehen und den Auftrag haben, mittels verursachergerechter Entsorgungsgebühren kostendeckend zu wirtschaften.
“Gemäss Art. 1 EnFV regelt die Energieförderungsverordnung die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, die aus dem Netzzuschlag nach Art. 35 EnG finanziert wird. Das zweite Kapitel der Verordnung regelt das Einspeisevergütungssystem (vgl. Art. 11 ff. EnFV), wobei Art. 19 Abs. 1 lit. a-e EnG als Vorgabe vorsieht, dass am Einspeisevergütungssystem nur die Betreiberinnen teilnehmen können, die Elektrizität aus den erneuerbaren Energien Wasserkraft, Sonnenenergie, Windenergie, Geothermie und Biomasse erzeugen. Demgegenüber können die Betreiberinnen von Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen (vgl. Art. 19 Abs. 4 lit. d EnG). Grund für die Ausnahme dieser Infrastrukturanlagen vom Einspeisevergütungssystem ist der Umstand, dass diese häufig im Besitz der öffentlichen Hand sind und den Auftrag haben, über verursachergerechte Entsorgungsgebühren kostendeckend zu wirtschaften (vgl. BBl 2013 7626).”
“Gemäss Art. 1 EnFV regelt die Energieförderungsverordnung die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, die aus dem Netzzuschlag nach Art. 35 EnG finanziert wird. Das zweite Kapitel der Verordnung regelt das Einspeisevergütungssystem (vgl. Art. 11 ff. EnFV), wobei Art. 19 Abs. 1 lit. a-e EnG als Vorgabe vorsieht, dass am Einspeisevergütungssystem nur die Betreiberinnen teilnehmen können, die Elektrizität aus den erneuerbaren Energien Wasserkraft, Sonnenenergie, Windenergie, Geothermie und Biomasse erzeugen. Demgegenüber können die Betreiberinnen von Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen (vgl. Art. 19 Abs. 4 lit. d EnG). Grund für die Ausnahme dieser Infrastrukturanlagen vom Einspeisevergütungssystem ist der Umstand, dass diese häufig im Besitz der öffentlichen Hand sind und den Auftrag haben, über verursachergerechte Entsorgungsgebühren kostendeckend zu wirtschaften (vgl. BBl 2013 7626).”
Der Bundesrat kann die in der Praxis als 30‑kW‑Grenze bezeichnete Leistungsgrenze gemäss Art. 19 Abs. 6 EnG erhöhen. Die Ermächtigung kann im Rahmen des als «Einmalvergütung vor Einspeisevergütung» verstandenen Konzepts dazu dienen, den Zugang zur Einmalvergütung zu fördern und den Zugang zur Einspeisevergütung zu beschränken. Eine solche Priorisierung steht nach der zitierten Rechtsprechung nicht im Widerspruch zu den Zweckbestimmungen des EnG und ist vor dem Hintergrund beschränkter finanzieller Mittel zu sehen.
“3 EnFV, wonach bei unbenutztem Ablauf der Frist, die Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung behandelt wird, innerhalb der gesetzlich übertragenen Regelungskompetenz liegt. Mit der Regelung der Verzugsfolge wird letztlich darüber entschieden, wie mit Anmeldungen (weiter) zu verfahren ist, die ihr Wahlrecht bis zum 30. Juni 2018 nicht ausgeübt haben. Diese Regelung dient damit der geordneten Überführung aller bisherigen Anmeldungen in das neue Regime der Einspeise- und Einmalvergütung (für den Fall der Säumnis). Auch bei der Regelung der Verzugsfolge handelt es sich damit um einen zu regelnden Aspekt des Antragsverfahrens im Sinne von Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist (vgl. E. 5.5.4 des angefochtenen Urteils), ist es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, möglichst viele Photovoltaikanlagen über die Einmalvergütung zu fördern (vgl. Votum des Kommissionssprechers Ivo Bischofberger; AB 2015 S 950 [10. Sitzung des Ständerats in der Herbstsession 2015 am 22. September 2015]). Auch die Kompetenz des Bundesrats die Leistungsgrenze von 30 kW gestützt auf Art. 19 Abs. 6 EnG weiter zu erhöhen ist "Teil des Konzepts 'Einmalvergütung vor Einspeisevergütung'", um Photovoltaikanlagen "künftig vermehrt mittels Einmalvergütungen zu fördern" (Votum des Kommissionssprechers Ivo Bischofberger; AB 2015 S 950 [10. Sitzung des Ständerats in der Herbstsession 2015 am 22. September 2015]). Es entspricht demzufolge dem gesetzgeberisch Gewollten, dass der Bundesrat den Zugang der Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen zum System der Einspeisevergütung beschränken kann und die Einmalvergütung priorisieren soll. Diese Priorisierung steht in teleologischer Hinsicht auch nicht im Widerspruch zum Zweck, die Nutzung erneuerbarer Energien zu stärken (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG), sondern steht vor dem Hintergrund einer breit gefächerten Nutzung (vgl. Art. 1 Abs. 1 EnG) beschränkter finanzieller Mittel (vgl. Art. 35 f. EnG). Nach dem Dargelegten erweist sich auch die Verzugsfolge von Art. 104 Abs. 3 EnFV als mit dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit vereinbar.”