SR 451 ↩
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679;BBl 2021 1666). ↩
SR 922.0 ↩
SR 814.20 ↩
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679;BBl 2021 1666). ↩
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679;BBl 2021 1666). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679;BBl 2021 1666). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679;BBl 2021 1666). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679;BBl 2021 1666). ↩
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Für Windkraftanlagen setzt Art. 9 EnV einen Schwellenwert von einer mittleren erwarteten Produktion von mindestens 20 GWh pro Jahr zur Annahme nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 EnG. Das Bundesgericht hat die Gesetzmässigkeit dieses Schwellenwerts bestätigt; der Wert entspricht nach den Erläuterungen des UVEK rund 15 % des vom Gesetzgeber angestrebten jährlichen Zubaus von 130 GWh/a.
“Nach der Energiestrategie 2050 muss der Anteil der erneuerbaren Energien in der Schweiz ausgebaut werden, einerseits um den Ausstieg aus der Kernenergie zu ermöglichen, andererseits um den Treibhausgasausstoss der Schweiz zu reduzieren und die globale Klimaerwärmung zu begrenzen (Botschaft vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts]) und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie", BBl 2013 7561 ff.). In Art. 12 Abs. 1 EnG wird dem Ausbau der erneuerbaren Energie ausdrücklich nationale Bedeutung zugesprochen. Einzelne Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind ab einer bestimmten Grösse und Bedeutung von nationalem Interesse (Art. 12 Abs. 2 EnG). Für neue Windkraftanlagen oder Windparks setzt Art. 9 Abs. 2 EnV den Schwellenwert bei einer mittleren erwarteten Produktion von jährlich mindestens 20 GWh fest. Das Bundesgericht hat am 18. März 2021 die Gesetzmässigkeit dieses Schwellenwerts bestätigt (BGE 147 II 319 betr. Windpark Sainte-Croix E. 8.4): Es erwog, dass der Schwellenwert von 20 GWh/a rund 15 % des vom Gesetzgeber angestrebten jährlichen Zubauziels von 130 GWh/a entspreche (UVEK, Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016, Totalrevision der Energieverordnung, Erläuterungen, S. 13 zu Art. 9 E-EnV [nachfolgend: UVEK, Erläuterungen]). Zwar liegt dieser Schwellenwert tiefer als die bisherigen Anforderungen an Versorgungswerke von nationaler Bedeutung (vgl. z.B. Urteil 1A.168/2005 vom 1. Juni 2006 E. 3.4.4 und 3.4.5, in: URP 2006 S. 705; ZBl 108/2007 S. 338; RDAF 2007 I BGE 148 II 36 S. 66 S. 471 zur Hartschotterversorgung; TSCHANNEN/MÖSCHING, Nationale Bedeutung von Aufgaben- und Eingriffsinteressen im Sinne von Art.”
Der für Windkraftanlagen festgelegte Schwellenwert von 20 GWh/a entspricht nach den Ausführungsbestimmungen und dem Bundesgericht rund 15 % des vom Gesetzgeber angestrebten jährlichen Zubaus von 130 GWh.
“Nach der Energiestrategie 2050 muss der Anteil der erneuerbaren Energien in der Schweiz ausgebaut werden, einerseits um den Ausstieg aus der Kernenergie zu ermöglichen, andererseits um den Treibhausgasausstoss der Schweiz zu reduzieren und die globale Klimaerwärmung zu begrenzen (Botschaft vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts]) und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie", BBl 2013 7561 ff.). In Art. 12 Abs. 1 EnG wird dem Ausbau der erneuerbaren Energie ausdrücklich nationale Bedeutung zugesprochen. Einzelne Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind ab einer bestimmten Grösse und Bedeutung von nationalem Interesse (Art. 12 Abs. 2 EnG). Für neue Windkraftanlagen oder Windparks setzt Art. 9 Abs. 2 EnV den Schwellenwert bei einer mittleren erwarteten Produktion von jährlich mindestens 20 GWh fest. Das Bundesgericht hat am 18. März 2021 die Gesetzmässigkeit dieses Schwellenwerts bestätigt (BGE 147 II 319 betr. Windpark Sainte-Croix E. 8.4): Es erwog, dass der Schwellenwert von 20 GWh/a rund 15 % des vom Gesetzgeber angestrebten jährlichen Zubauziels von 130 GWh/a entspreche (UVEK, Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016, Totalrevision der Energieverordnung, Erläuterungen, S. 13 zu Art. 9 E-EnV [nachfolgend: UVEK, Erläuterungen]). Zwar liegt dieser Schwellenwert tiefer als die bisherigen Anforderungen an Versorgungswerke von nationaler Bedeutung (vgl. z.B. Urteil 1A.168/2005 vom 1. Juni 2006 E. 3.4.4 und 3.4.5, in: URP 2006 S. 705; ZBl 108/2007 S. 338; RDAF 2007 I BGE 148 II 36 S. 66 S. 471 zur Hartschotterversorgung; TSCHANNEN/MÖSCHING, Nationale Bedeutung von Aufgaben- und Eingriffsinteressen im Sinne von Art.”
Nach Art. 12 Abs. 1 EnG können einzelne Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ab einer bestimmten Grösse und Bedeutung als von nationalem Interesse gelten. Der Bundesrat legt die hierfür massgebenden Grössen- bzw. Schwellenwerte fest; für Windparks ist in der Verordnung bzw. der Rechtsprechung ein Schwellenwert von 20 GWh/a genannt.
“Selon l'art. 12 al. 1 LEne, l'utilisation des énergies renouvelables et leur développement revêtent un intérêt national. Les installations destinées à utiliser les énergies renouvelables revêtent, à partir d'une certaine taille et d'une certaine importance, un intérêt national notamment au sens de l'art. 6 al. 2 LPN. Dans les biotopes d'importance nationale au sens de l'art. 18a LPN et les réserves de sauvagine et d'oiseaux migrateurs visées à l'art. 11 LChP, les nouvelles installations destinées à utiliser les énergies renouvelables sont interdites (al. 2). Le Conseil fédéral fixe la taille et l'importance requises pour les installations hydroélectriques et les éoliennes. Il y procède tant pour les nouvelles installations que pour les agrandissements et les rénovations d'installations existantes. Si nécessaire, il peut aussi fixer la taille et l'importance requises pour les autres technologies et pour les centrales à pompage-turbinage (al. 4). Lorsqu'il fixe la taille et l'importance requises selon l'al. 4, il tient compte de critères tels que la puissance, la production ou la flexibilité de production dans le temps et en fonction des besoins du marché.”
“Nach der Energiestrategie 2050 muss der Anteil der erneuerbaren Energien in der Schweiz ausgebaut werden, einerseits um den Ausstieg aus der Kernenergie zu ermöglichen, andererseits um den Treibhausgasausstoss der Schweiz zu reduzieren und die globale Klimaerwärmung zu begrenzen (Botschaft vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts]) und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie", BBl 2013 7561 ff.). In Art. 12 Abs. 1 EnG wird dem Ausbau der erneuerbaren Energie ausdrücklich nationale Bedeutung zugesprochen. Einzelne Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind ab einer bestimmten Grösse und Bedeutung von nationalem Interesse (Art. 12 Abs. 2 EnG). Für neue Windkraftanlagen oder Windparks setzt Art. 9 Abs. 2 EnV den Schwellenwert bei einer mittleren erwarteten Produktion von jährlich mindestens 20 GWh fest. Das Bundesgericht hat am 18. März 2021 die Gesetzmässigkeit dieses Schwellenwerts bestätigt (BGE 147 II 319 betr. Windpark Sainte-Croix E. 8.4): Es erwog, dass der Schwellenwert von 20 GWh/a rund 15 % des vom Gesetzgeber angestrebten jährlichen Zubauziels von 130 GWh/a entspreche (UVEK, Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016, Totalrevision der Energieverordnung, Erläuterungen, S. 13 zu Art. 9 E-EnV [nachfolgend: UVEK, Erläuterungen]). Zwar liegt dieser Schwellenwert tiefer als die bisherigen Anforderungen an Versorgungswerke von nationaler Bedeutung (vgl. z.B. Urteil 1A.”
“Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 6 NHG verlangt eine zweistufige Prüfung des nationalen Interesses: Zum einen muss BGE 147 II 164 S. 175 die Aufgabe als solche einem öffentlichen Interesse von nationaler Bedeutung dienen; zum anderen muss auch das zu beurteilende Projekt ausreichend zur Verwirklichung dieser Aufgabe beitragen (Urteil 1C_118/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2, in: URP 2018 S. 16). Im EnG hat der Gesetzgeber die Nutzung erneuerbarer Energien und ihren Ausbau als nationale Interessen deklariert (Art. 12 Abs. 1 EnG). Einzelne Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, namentlich auch Speicherkraftwerke, sind ab einer bestimmten Grösse und Bedeutung von nationalem Interesse (Abs. 2). Der Bundesrat legt für die Wasser- und für die Windkraftanlagen die erforderliche Grösse und Bedeutung fest, und zwar sowohl für neue Anlagen als auch für Erweiterungen und Erneuerungen bestehender Anlagen (Abs. 4), unter Berücksichtigung von Kriterien wie Leistung oder Produktion sowie die Fähigkeit, zeitlich flexibel und marktorientiert zu produzieren (Abs. 5). Diesem Auftrag ist der Bundesrat in der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) nachgekommen. Art. 8 EnV lautet: Art. 8 Wasserkraftanlagen von nationalem Interesse 1 Neue Wasserkraftanlagen sind von nationalem Interesse, wenn sie über: a. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 20 GWh verfügen; oder b. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 10 GWh und über mindestens 800 Stunden Stauinhalt bei Vollleistung verfügen.”
Bei Entscheiden über Bewilligungen von Anlagen nach Art. 12 Abs. 2 EnG ist das nationale Interesse an ihrer Realisierung gleichrangig mit anderen nationalen Interessen. Das Ergebnis der Interessenabwägung ist nicht gesetzlich vorgegeben und ist im Einzelfall vorzunehmen. Dabei ist das Projekt so zu optimieren, dass alle Interessen möglichst umfassend berücksichtigt werden; anzustreben ist eine ausgewogene Lösung, bei der ein Interesse nur insoweit zurücktritt, als dies unvermeidbar ist.
“Hat eine Behörde über die Bewilligung des Baus einer Anlage nach Art. 12 Abs. 2 EnG zu entscheiden, so ist das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben bei der Interessenabwägung als gleichrangig zu betrachten mit anderen nationalen Interessen (Art. 12 Abs. 3 EnG). Das Ergebnis der Interessenabwägung ist somit gesetzlich nicht vorgegeben, sondern die Abwägung ist in jedem Einzelfall vorzunehmen (vgl. Bundesrätin Leuthard, ergänzende Erklärung zuhanden der Materialien, AB 2016 S 683; KATHRIN FÖHSE, Positivierte Aufgaben- und Nutzungsinteressen von nationaler Bedeutung - Bestandsaufnahme im neuen Energierecht des Bundes, ZBJV 153/2017 S. 581 ff., insb. S. 592 ff.). Ziel der Interessenabwägung ist es, das Projekt so zu optimieren, dass alle Interessen möglichst umfassend berücksichtigt werden (so ausdrücklich Art. 3 Abs. 1 lit. c RPV). Zwar kann es bei Unvereinbarkeiten dazu kommen, dass ein Interesse bevorzugt und das andere zurückgestellt wird; anzustreben ist jedoch eine ausgewogene Lösung, die den beteiligten Interessen ein Maximum an Geltung einträgt und ein Minimum an Wirkungsverzicht aufnötigt BGE 148 II 36 S.”
“Hat eine Behörde über die Bewilligung des Baus einer Anlage nach Art. 12 Abs. 2 EnG zu entscheiden, so ist das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben bei der Interessenabwägung als gleichrangig zu betrachten mit anderen nationalen Interessen (Art. 12 Abs. 3 EnG). Das Ergebnis der Interessenabwägung ist somit gesetzlich nicht vorgegeben, sondern die Abwägung ist in jedem Einzelfall vorzunehmen (vgl. Bundesrätin Leuthard, ergänzende Erklärung zuhanden der Materialien, AB 2016 S 683; KATHRIN FÖHSE, Positivierte Aufgaben- und Nutzungsinteressen von nationaler Bedeutung - Bestandsaufnahme im neuen Energierecht des Bundes, ZBJV 153/2017 S. 581 ff., insb. S. 592 ff.). Ziel der Interessenabwägung ist es, das Projekt so zu optimieren, dass alle Interessen möglichst umfassend berücksichtigt werden (so ausdrücklich Art. 3 Abs. 1 lit. c RPV). Zwar kann es bei Unvereinbarkeiten dazu kommen, dass ein Interesse bevorzugt und das andere zurückgestellt wird; anzustreben ist jedoch eine ausgewogene Lösung, die den beteiligten Interessen ein Maximum an Geltung einträgt und ein Minimum an Wirkungsverzicht aufnötigt BGE 148 II 36 S.”
Die kantonale Priorisierung von Standorten mit überdurchschnittlichem Energieertrag (z. B. für Windanlagen) kann mit Art. 12 Abs. 1 EnG vereinbar sein. Das Bundesgericht hielt den Einsatz energieertragbezogener Kriterien und eine Mehrkriterienabwägung (z. B. Gewichtung von Potenzial, Landschafts- und Umweltaspekten) für nicht beanstandungsfähig. Ebenfalls beanstandete es nicht, dass ein Standort bereits längere Zeit in die Richtplanung einbezogen war.
“Le canton de Vaud fait partie des plus importants contributeurs à la fourniture d'énergie éolienne et devrait produire d'ici 2050 entre 570 et 1170 GWh/a (Concept d'énergie éolienne pour la Suisse élaboré en 2004 par l'OFEN et l'OFEV, p. 26), sur les 4,26 TWh/a qui constituent l'objectif de la Confédération (Message du 4 septembre 2013 relatif au premier paquet de mesures de la Stratégie énergétique 2050 [révision du droit de l'énergie], FF 2013 6771, 6863). Selon le même document, Sainte-Croix fait partie des 28 sites cantonauxprioritaires pour le développement de l'énergie éolienne. Une importance particulière doit être attachée aux sites où le rendement énergétique est sensiblement supérieur à la moyenne; les installations doivent être autant que possible regroupées afin de limiter le nombre de zones concernées (p. 10). Dans le canton de Vaud, 19 sites ont été retenus sur 37 examinés, sur la base d'une étude multicritères tenant compte du potentiel énergétique (50 %, impliquant notamment une vitesse moyenne du vent de 4,5 m/s), de l'impact sur le paysage (25 %) et sur l'environnement (25 %). Sur le vu de l'art. 12 al. 1 LEne, ces facteurs de pondération ne sont pas critiquables. Ce BGE 147 II 319 S. 327 choix a ainsi été consacré dans le plan directeur cantonal, y compris dans sa dernière version approuvée en janvier 2018 par le Conseil fédéral. Dans la mesure où le parc éolien en question dépasse la limite de production annuelle attendue de 20 GWh et a fait l'objet d'une planification directrice, le choix de l'emplacement satisfait aux conditions posées aux art. 18 al. 1 ter LPN et 14 al. 6 OPN. Contrairement à ce que soutiennent les recourants en évoquant une "planification à l'envers", il n'est pas pertinent que le parc éolien de Sainte-Croix ait été prévu de longue date, dans la mesure où le processus qui a conduit à l'intégrer à la planification directrice n'est pas critiquable.”
Die vom Bundesrat festgelegten Schwellenwerte nach Art. 12 Abs. 4 EnG bestimmen, ob eine einzelne Anlage als von Bedeutung gilt. Bei ihrer Festlegung sind Kriterien wie Leistung, Produktion sowie die Fähigkeit zur zeitlichen und marktorientierten Flexibilität der Produktion zu berücksichtigen.
“Auf der anderen Seite ist das Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien zu berücksichtigen. Es handelt sich grundsätzlich um ein Interesse von nationaler Bedeutung (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [EnG; SR 730.0]), dem vor dem Hintergrund des Klimawandels eine herausragende Stellung zukommt (vgl. zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 1C_573/2018 vom 24. November 2021 E. 13.2). Die Bedeutung einzelner Anlagen bestimmt sich jedoch anhand der vom Bundesrat festgelegten Schwellenwerte (Art. 12 Abs. 4 EnG), unter Berücksichtigung von Kriterien wie Leistung und Produktion sowie die Fähigkeit, zeitlich flexibel und marktorientiert zu produzieren (Art. 12 Abs. 5 EnG). Vorliegend ist mit einer mittleren Energieproduktion von ca.”
“Selon l'art. 12 al. 4 LEne, le Conseil fédéral fixe la taille et l'importance requises pour les installations hydroélectriques et les éoliennes. Il y procède tant pour les nouvelles installations que pour les agrandissements et les rénovations d'installations existantes. Si nécessaire, il peut aussi fixer la taille et l'importance requises pour les autres technologies et pour les centrales à pompage-turbinage. L'art. 12 al. 5 LEne précise que lorsqu'il fixe la taille et l'importance requises selon l'al. 4, le Conseil fédéral tient compte de critères tels que la puissance, la production ou la flexibilité de production dans le temps et en fonction des besoins du marché ( ATF 147 II 164 consid. 4.4 p. 177).”
Bei der Beurteilung der Bedeutung einzelner Anlagen nach Art. 12 Abs. 5 EnG ist auf die mittlere Jahres-/Energieproduktion abzustellen; es darf nicht allein auf die Spitzenleistung abgestellt werden.
“Auf der anderen Seite ist das Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien zu berücksichtigen. Es handelt sich grundsätzlich um ein Interesse von nationaler Bedeutung (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [EnG; SR 730.0]), dem vor dem Hintergrund des Klimawandels eine herausragende Stellung zukommt (vgl. zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 1C_573/2018 vom 24. November 2021 E. 13.2). Die Bedeutung einzelner Anlagen bestimmt sich jedoch anhand der vom Bundesrat festgelegten Schwellenwerte (Art. 12 Abs. 4 EnG), unter Berücksichtigung von Kriterien wie Leistung und Produktion sowie die Fähigkeit, zeitlich flexibel und marktorientiert zu produzieren (Art. 12 Abs. 5 EnG). Vorliegend ist mit einer mittleren Energieproduktion von ca.”
Bei der Interessenabwägung ist das Projekt in jedem Einzelfall so zu gestalten und zu optimieren, dass die betroffenen Interessen möglichst umfassend berücksichtigt werden. Angestrebt wird eine ausgewogene Lösung; bei unvereinbaren Interessen kann es jedoch dazu kommen, dass ein Interesse gegenüber einem anderen zurückgestellt werden muss.
“Hat eine Behörde über die Bewilligung des Baus einer Anlage nach Art. 12 Abs. 2 EnG zu entscheiden, so ist das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben bei der Interessenabwägung als gleichrangig zu betrachten mit anderen nationalen Interessen (Art. 12 Abs. 3 EnG). Das Ergebnis der Interessenabwägung ist somit gesetzlich nicht vorgegeben, sondern die Abwägung ist in jedem Einzelfall vorzunehmen (vgl. Bundesrätin Leuthard, ergänzende Erklärung zuhanden der Materialien, AB 2016 S 683; KATHRIN FÖHSE, Positivierte Aufgaben- und Nutzungsinteressen von nationaler Bedeutung - Bestandsaufnahme im neuen Energierecht des Bundes, ZBJV 153/2017 S. 581 ff., insb. S. 592 ff.). Ziel der Interessenabwägung ist es, das Projekt so zu optimieren, dass alle Interessen möglichst umfassend berücksichtigt werden (so ausdrücklich Art. 3 Abs. 1 lit. c RPV). Zwar kann es bei Unvereinbarkeiten dazu kommen, dass ein Interesse bevorzugt und das andere zurückgestellt wird; anzustreben ist jedoch eine ausgewogene Lösung, die den beteiligten Interessen ein Maximum an Geltung einträgt und ein Minimum an Wirkungsverzicht aufnötigt BGE 148 II 36 S. 69 (PIERRE TSCHANNEN, in: Praxiskommentar RPG, Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], 2019, N.”
“Hat eine Behörde über die Bewilligung des Baus einer Anlage nach Art. 12 Abs. 2 EnG zu entscheiden, so ist das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben bei der Interessenabwägung als gleichrangig zu betrachten mit anderen nationalen Interessen (Art. 12 Abs. 3 EnG). Das Ergebnis der Interessenabwägung ist somit gesetzlich nicht vorgegeben, sondern die Abwägung ist in jedem Einzelfall vorzunehmen (vgl. Bundesrätin Leuthard, ergänzende Erklärung zuhanden der Materialien, AB 2016 S 683; KATHRIN FÖHSE, Positivierte Aufgaben- und Nutzungsinteressen von nationaler Bedeutung - Bestandsaufnahme im neuen Energierecht des Bundes, ZBJV 153/2017 S. 581 ff., insb. S. 592 ff.). Ziel der Interessenabwägung ist es, das Projekt so zu optimieren, dass alle Interessen möglichst umfassend berücksichtigt werden (so ausdrücklich Art. 3 Abs. 1 lit. c RPV). Zwar kann es bei Unvereinbarkeiten dazu kommen, dass ein Interesse bevorzugt und das andere zurückgestellt wird; anzustreben ist jedoch eine ausgewogene Lösung, die den beteiligten Interessen ein Maximum an Geltung einträgt und ein Minimum an Wirkungsverzicht aufnötigt BGE 148 II 36 S. 69 (PIERRE TSCHANNEN, in: Praxiskommentar RPG, Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], 2019, N.”
Die Rechtsprechung spricht dafür, für Wind‑ und Wasserkraftprojekte auf Kantonsebene eine Richtplangrundlage zu fordern, damit auf kantonaler Ebene gefundene Kompromisse nicht durch die Bewilligung einzelner Anlagen unterlaufen werden. Jedenfalls für Vorhaben von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 12 EnG ist ein Richtplanvorbehalt als unentbehrlich erachtet worden.
“7627). Diese Erwägungen sprechen grundsätzlich dafür, eine Richtplangrundlage für alle Wind- und Wasserkraftprojekte zu verlangen, um sicherzustellen, dass die auf Kantonsebene gefundenen Kompromisse nicht durch die Bewilligung von Kleinanlagen unterlaufen werden. Die Frage braucht vorliegend nicht abschliessend entschieden zu werden, weil jedenfalls für die streitige Erweiterung des Grimselstausees der Richtplanvorbehalt zu bejahen ist: Es handelt sich um eine bedeutende Erweiterung, mit der das Speichervolumen erheblich vergrössert wird (um 75 auf 170 Mio. m3 ): Damit nimmt der Energiespeicher um rund 240 GWh zu, was der Grössenordnung des gesamten Oberaarsees entspricht (rund 210 GWh). Sodann hat das Vorhaben gewichtige Auswirkungen auf Schutzinteressen von nationaler Bedeutung. Es ist insbesondere unstreitig, dass es einen schwerwiegenden Eingriff in ein BLN-Gebiet bewirkt und daher von vornherein nur bewilligungsfähig ist, wenn es sich um ein Vorhaben von nationaler Bedeutung i.S.v. Art. 12 EnG handelt (vgl. unten E. 4). Jedenfalls für Vorhaben von nationaler Bedeutung ist ein Richtplanvorbehalt unentbehrlich.”
Windenergie liefert den Quellen zufolge einen überwiegenden Teil ihrer Jahresproduktion in den Wintermonaten (etwa 60 % bzw. rund zwei Drittel) und ergänzt damit die im Sommer dominierende Produktion von Wasserkraft und Photovoltaik. Vor diesem Hintergrund trägt Windenergie zur Versorgungssicherheit bei und erfüllt zudem das in Art. 12 Abs. 5 EnG genannte Kriterium der zeitlichen Flexibilität, da WEA bei Bedarf rasch vom Netz genommen werden können.
“A la différence des autres modes de production d'électricité, les installations éoliennes dégagent 60% de leur production annuelle durant les mois d'hiver, période durant laquelle la consommation électrique est la plus importante. Cette source d'électricité vient ainsi compléter l'hydroélectricité et le photovoltaïque, dont les pics de production sont atteints durant les mois d'été. En outre, lorsque cela est nécessaire afin d'alléger le réseau, les éoliennes peuvent être rapidement arrêtées. En ce sens, même si elles sont tributaires des conditions météorologiques, les installations d'énergie éolienne améliorent la flexibilité de production dans le temps et en fonction des besoins du marché (art. 12 al. 5 in fine LEne; ARE, Rapport explicatif relatif à la conception énergie éolienne, 25 septembre 2020, pp 8-9; DETEC, Dispositions d'exécution de la nouvelle loi du 30 septembre 2016 sur l'énergie, Révision totale de l'ordonnance sur l'énergie, Commentaires, novembre 2017, pp 5-6; ATF 147 II 319 consid. 8.4). Ainsi, indépendamment du seuil de production relativement bas prévu par l'art. 9 al. 2 OEne, il faut admettre que l'ordonnance tient aussi compte des autres critères prévus par la loi (cf. art. 12 al. 5 LEne), si bien que l'existence d'un intérêt national au sens de l'art. 12 LEne doit être admise au-delà d'une production annuelle attendue de 20 GWh. Contrairement donc à ce que soutiennent les recourants, l'art. 9 al. 2 OEne ne sort pas du cadre défini par la loi.”
“4): Es erwog, dass der Schwellenwert von 20 GWh/a rund 15 % des vom Gesetzgeber angestrebten jährlichen Zubauziels von 130 GWh/a entspreche (UVEK, Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016, Totalrevision der Energieverordnung, Erläuterungen, S. 13 zu Art. 9 E-EnV [nachfolgend: UVEK, Erläuterungen]). Zwar liegt dieser Schwellenwert tiefer als die bisherigen Anforderungen an Versorgungswerke von nationaler Bedeutung (vgl. z.B. Urteil 1A.168/2005 vom 1. Juni 2006 E. 3.4.4 und 3.4.5, in: URP 2006 S. 705; ZBl 108/2007 S. 338; RDAF 2007 I BGE 148 II 36 S. 66 S. 471 zur Hartschotterversorgung; TSCHANNEN/MÖSCHING, Nationale Bedeutung von Aufgaben- und Eingriffsinteressen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG, Gutachten im Auftrag des BAFU vom 7. November 2012, S. 26 ff.). Er schliesst jedoch isolierte WEA aus und erlaubt den Bau von Windparks mit drei bis fünf grossen Turbinen. Wesentlich grössere Windparks sind in der kleinräumigen, dichtbesiedelten Schweiz kaum realisierbar (Stellungnahme des Bundesrats vom 16. Mai 2018 zur Motion 18.3338). Zu berücksichtigen ist nach Art. 12 Abs. 5 EnG auch die Kapazität, zeitlich flexibel und marktorientiert zu produzieren: Dies ist bei Windenergieanlagen insofern der Fall, als sie, wenn nötig, rasch vom Netz genommen werden können (vgl. UVEK, Erläuterungen, a.a.O., S. 13 zu Art. 9 E-EnV). Die Windkraft leistet zudem einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit, weil WEA zwei Drittel ihres Ertrags während der Wintermonate liefern (UVEK, Erläuterungen, a.a.O., S. 5 Ziff. 2.2.1), wenn der Bedarf für Heizenergie und Strom für die Beleuchtung am höchsten und die Energieproduktion von Wasserkraftwerken und Solaranlagen tief ist (...). Die Stromproduktion im Winterhalbjahr muss insbesondere ausgebaut werden, um die in den nächsten Jahren wegfallende Winterproduktion der Schweizer Kernkraftwerke im Inland zu ersetzen (vgl. Bericht ElCom zur Stromversorgungssicherheit der Schweiz, Juli 2020, Ziff.”
Bei der Beurteilung nach Art. 12 Abs. 5 EnG sind insbesondere Leistung bzw. Produktion sowie die Fähigkeit zur zeitlich flexiblen und marktorientierten Produktion (namentlich ein grosses Stauvolumen) zu berücksichtigen. Bei Erweiterungen oder Erneuerungen ist nicht nur die nachträgliche Gesamtproduktion relevant; nach der Rechtsprechung kann verlangt werden, dass die Erweiterung zu einer massgeblichen Vergrösserung der Leistung/Produktion oder des Stauvolumens führt, damit ein nationales Interesse bejaht werden kann.
“Auf der anderen Seite ist das Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien zu berücksichtigen. Es handelt sich grundsätzlich um ein Interesse von nationaler Bedeutung (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [EnG; SR 730.0]), dem vor dem Hintergrund des Klimawandels eine herausragende Stellung zukommt (vgl. zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 1C_573/2018 vom 24. November 2021 E. 13.2). Die Bedeutung einzelner Anlagen bestimmt sich jedoch anhand der vom Bundesrat festgelegten Schwellenwerte (Art. 12 Abs. 4 EnG), unter Berücksichtigung von Kriterien wie Leistung und Produktion sowie die Fähigkeit, zeitlich flexibel und marktorientiert zu produzieren (Art. 12 Abs. 5 EnG). Vorliegend ist mit einer mittleren Energieproduktion von ca.”
“Die Wendung "durch die Erweiterung oder Erneuerung" ("suite à leur agrandissement ou leur rénovation"; "attraverso l'ampliamento o il rinnovamento") kann nur bedeuten, dass es auf die Gesamtproduktion nach Erweiterung bzw. Erneuerung ankommt - es würde Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechen, das nationale Interesse an einer Erneuerung oder Erweiterung zu verneinen, nur weil die Produktion schon zuvor die Schwellenwerte überschritten hat. 4.4 Fraglich ist allerdings, ob die so ausgelegte Regelung mit Art. 6 NHG vereinbar ist. Erweiterungen sind in der Regel mit neuen Eingriffen verbunden. Führen diese zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung eines Inventargebiets, muss deshalb ein Interesse von nationaler Bedeutung nicht nur am Erhalt des bestehenden Werks, sondern auch an dessen Erweiterung bestehen, ansonsten der zusätzliche Eingriff von vornherein unzulässig erscheint (so schon BG/Ecoplan/ecoptima, Studie Kriterien für nationales Interesse, Schlussbericht zuhanden des Bundesamtes für Energie (BFE) vom 17. Juli 2013, S. 23 und Fn. 37, der vorschlug, bei Erweiterungen - anders als bei Erneuerungen - eine zusätzliche mittlere Bruttoleistung von 5-10 MW zu verlangen). Gemäss Art. 12 Abs. 5 EnG beurteilt sich das nationale Interesse einerseits nach der Leistung bzw. Produktion und andererseits nach der Fähigkeit, zeitlich flexibel und marktorientiert zu produzieren, insbesondere aufgrund eines grossen Stauvolumens (vgl. dazu die Kriterien gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 EnV). Insofern erscheint es geboten, Art. 8 Abs. 2 und 3 EnV in dem Sinne auszulegen, dass nicht nur die Gesamtproduktion nach Erweiterung über den Schwellenwerten liegen muss, sondern die Erweiterung auch zu einer massgeblichen Vergrösserung der Leistung/Produktion oder aber des Stauvolumens führt.”
Bei der nach Art. 12 Abs. 3 EnG vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu prüfen, ob das Interesse an der Realisierung des Projekts im konkreten Fall vor den betroffenen Schutzinteressen zurücktreten muss. Diese Abwägung ist umfassend: alle betroffenen Interessen sind zu ermitteln, zu beurteilen und in der Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Belange des Biotop‑ und Artenschutzes (z. B. Vögel, Fledermäuse) und die vorgesehenen Schutzmassnahmen zu prüfen; gegebenenfalls können zusätzliche Betriebs‑ oder Standortauflagen zu deren Schutz in Betracht gezogen und deren Auswirkungen zu beurteilen sein.
“Wie dargelegt, lässt Art. 18 Abs. 1ter NHG Eingriffe in Schutzobjekte nur zu, wenn sich diese "unter Abwägung aller Interessen" nicht vermeiden lassen (vgl. auch Art. 14 Abs. 6 und Art. 20 Abs. 3 lit. b NHV: "überwiegendes Bedürfnis"). Eine Interessenabwägung schreiben auch Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) für die waldrechtliche Ausnahmebewilligung, Art. 12 Abs. 3 EnG für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energie (vgl. dazu unten E. 13.5) und Art. 3 RPV (SR 700.1) für die Nutzungsplanung im allgemeinen vor. Ob das Interesse an der Realisierung des Projekts im konkreten Fall überwiegt, ist anhand einer umfassenden Abwägung aller betroffenen Interessen zu prüfen. Diese müssen ermittelt, beurteilt und auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigt werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a-c RPV und dazu näher unten E. 13). Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG und Art. 14 Abs. 6 NHV verlangen zusätzlich, dass die Anlage auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist. Dies ist vorliegend zu bejahen (...). Im Folgenden sind zunächst die betroffenen Interessen des Biotop- und Artenschutzes und die im Projekt dafür vorgesehenen Schutzmassnahmen zu prüfen sowie die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Beschwerdeführer zu behandeln (E. 6-11). Fallen zusätzliche Betriebseinschränkungen zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen in Betracht, ist deren Auswirkung auf den BGE 148 II 36 S.”
Das nationale Interesse an Nutzung und Ausbau erneuerbarer Energien wird im EnG konkretisiert: Das Gesetz fördert insbesondere den Ausbau von Photovoltaikanlagen durch Einspeisevergütungen und durch Einmalvergütungen (Investitionsbeiträge). Diese Förderinstrumente werden über einen Netzzuschlag finanziert; das Einspeisevergütungssystem sollte gemäss der Quelle Ende 2022 auslaufen.
“Gemäss Art. 89 Abs. 1 BV setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 Abs. 2 BV). Weiter erlässt der Bund Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie (Art. 91 Abs. 1 BV). Das nationale Energiegesetz (EnG; SR 730) erklärt, dass die Nutzung und der Ausbau von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse sind (Art. 12 Abs. 1 EnG), und verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EnG). Es fördert den Ausbau von Photovoltaikanlagen durch eine Beteiligung an den Produktionskosten über ein Einspeisevergütungssystem, welches Ende 2022 auslaufen soll (Art. 19 ff. und Art. 38 Abs. 1 lit. a EnG), sowie durch die Einmalvergütung im Sinne von Investitionsbeiträgen (Art. 24 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 25 Abs. 1 EnG). Diese Förderinstrumente werden durch einen Zuschlag auf dem von den Netzbetreibern zu leistenden Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) finanziert (Art. 35 EnG; vgl. Art. 1 der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien [Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03]). Er kann auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzt werden (Art. 35 Abs. 1 EnG) und darf höchstens 2,3 Rappen pro kWh betragen (Art.”
Die vom Bundesrat festgelegten Schwellenwerte bestimmen, ob einzelne Wasser-, Solar- oder Windkraftanlagen als von nationaler Bedeutung gelten.
“Auf der anderen Seite ist das Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien zu berücksichtigen. Es handelt sich grundsätzlich um ein Interesse von nationaler Bedeutung (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [EnG; SR 730.0]), dem vor dem Hintergrund des Klimawandels eine herausragende Stellung zukommt (vgl. zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 1C_573/2018 vom 24. November 2021 E. 13.2). Die Bedeutung einzelner Anlagen bestimmt sich jedoch anhand der vom Bundesrat festgelegten Schwellenwerte (Art. 12 Abs. 4 EnG), unter Berücksichtigung von Kriterien wie Leistung und Produktion sowie die Fähigkeit, zeitlich flexibel und marktorientiert zu produzieren (Art. 12 Abs. 5 EnG). Vorliegend ist mit einer mittleren Energieproduktion von ca.”
Für Windkraftanlagen kann als Massstab für das nationale Interesse die in Art. 9 Abs. 2 EnV genannte jährliche Energieproduktion von 20 GWh herangezogen werden; dieser Schwellenwert wurde vom Bundesgericht als mit Art. 12 Abs. 4 EnG vereinbar beurteilt (BGE 147 II 319).
“Regeste Art. 18 NHG, Art. 14 NHV, Art. 12 EnG und Art. 9 EnV; Art. 11 und 25 USG, Art. 7 LSV; Windpark Sainte-Croix; Begriff des nationalen Interesses; Lärmschutz. Art. 9 Abs. 2 EnV, der für die jährliche Energieproduktion einen Schwellenwert von 20 GWh/Jahr festlegt, ab welchem ein neuer Windpark von nationalem Interesse ist, verstösst nicht gegen Art. 12 Abs. 4 EnG (E. 8.4). Angesichts der Windgeschwindigkeiten an den geplanten Standorten wird dieser Schwellenwert erreicht (E. 8.5). Anwendung der Lärmbelastungsgrenzwerte nach Anhang 6 LSV (E. 11.1-11.4). Um die Überschreitung der Planungswerte zu verhindern, sind emissionsbegrenzende Massnahmen zu ergreifen. Das Anbringen von beweglichen Schallschutzwänden an einem Gebäude stellt keine emissionsbegrenzende Massnahme dar; gegebenenfalls muss eine Erleichterung gewährt werden (E. 11.5-11.7).”
Art. 12 Abs. 1 EnG erklärt die Nutzung und den Ausbau erneuerbarer Energien zum nationalen Interesse. Gestützt hierauf verpflichtet Art. 45 EnG die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie für die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen; die verfassungsrechtliche Grundlage ergibt sich aus Art. 89 BV.
“Gemäss Art. 89 Abs. 1 BV setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 Abs. 2 BV). Weiter erlässt der Bund Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie (Art. 91 Abs. 1 BV). Das nationale Energiegesetz (EnG; SR 730) erklärt, dass die Nutzung und der Ausbau von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse sind (Art. 12 Abs. 1 EnG), und verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EnG). Es fördert den Ausbau von Photovoltaikanlagen durch eine Beteiligung an den Produktionskosten über ein Einspeisevergütungssystem, welches Ende 2022 auslaufen soll (Art. 19 ff. und Art. 38 Abs. 1 lit. a EnG), sowie durch die Einmalvergütung im Sinne von Investitionsbeiträgen (Art. 24 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 25 Abs. 1 EnG). Diese Förderinstrumente werden durch einen Zuschlag auf dem von den Netzbetreibern zu leistenden Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) finanziert (Art. 35 EnG; vgl. Art. 1 der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien [Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03]). Er kann auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzt werden (Art. 35 Abs. 1 EnG) und darf höchstens 2,3 Rappen pro kWh betragen (Art.”
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 BV legt der Bund Grundsätze über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch fest. Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Das nationale Energiegesetz (EnG; SR 730) soll unter anderem zu einer umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG), was namentlich den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, bedeutet und das Ziel hat, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten (Art. 7 Abs. 3 EnG). Das Gesetz erklärt, dass die Nutzung und der Ausbau von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse sind (Art. 12 Abs. 1 EnG) und verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EnG). Insbesondere haben die Kantone Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden zu erlassen. Sie geben bei ihren Vorschriften den Anliegen der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme nach Möglichkeit den Vorrang (Art. 45 Abs. 2 EnG). Das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) verleiht dem Ziel zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die auf die energetische Nutzung fossiler Energieträger zurückzuführen sind, Nachdruck (vgl. Art. 1 Abs. 1 CO2-Gesetz). Es beauftragt die Kantone dazu, die CO2-Emissionen aus Gebäuden, die mit fossilen Energieträgern beheizt werden, zielkonform zu vermindern (Art. 9 CO2-Gesetz).”
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 BV legt der Bund Grundsätze über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch fest. Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Das nationale Energiegesetz (EnG; SR 730) soll unter anderem zu einer umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG), was namentlich den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, bedeutet und das Ziel hat, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten (Art. 7 Abs. 3 EnG). Das Gesetz erklärt, dass die Nutzung und der Ausbau von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse sind (Art. 12 Abs. 1 EnG) und verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EnG). Insbesondere haben die Kantone Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden zu erlassen. Sie geben bei ihren Vorschriften den Anliegen der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme nach Möglichkeit den Vorrang (Art. 45 Abs. 2 EnG). Das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) verleiht dem Ziel zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die auf die energetische Nutzung fossiler Energieträger zurückzuführen sind, Nachdruck (vgl. Art. 1 Abs. 1 CO2-Gesetz). Es beauftragt die Kantone dazu, die CO2-Emissionen aus Gebäuden, die mit fossilen Energieträgern beheizt werden, zielkonform zu vermindern (Art. 9 CO2-Gesetz).”