Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679;BBl 2021 1666). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679;BBl 2021 1666). Berichtigt von der RedK der BVers am 22. Febr. 2024 (Art. 58 Abs. 1 ParlG;SR 171.10 ). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (AS 2024 679;BBl 2021 1666). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 99;BBl 2023 1602). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679;BBl 2021 1666). ↩
SR 734.7 ↩
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679;BBl 2021 1666). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679;BBl 2021 1666). ↩
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Die Netzbetreiber können die Einspeisevergütung innerhalb des EnG selbst festlegen; deshalb variieren die Tarife regional. Art. 15 Abs. 3 lit. a EnG setzt jedoch ein Mindestniveau, indem die Vergütung sich an den vom Netzbetreiber vermiedenen Beschaffungskosten gleichwertiger Elektrizität zu orientieren hat. Praktisch stehen dem konzessionierten Elektrizitätsversorgungsunternehmen häufig einzelne private Produzenten (z. B. Einfamilienhausanlagen) gegenüber; daher wird die Vergütung mutmasslich nicht auf einem bilateralen Markt ausgehandelt, sondern vom Netzbetreiber – unter Beachtung der Mindestvorschriften – vorgegeben.
“Die mittels Photovoltaikanlagen produzierte und in das Stromnetz eingespeiste Elektrizität haben die Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet abzunehmen und angemessen zu vergüten (Art. 15 Abs. 1 lit. a EnG; vgl. § 23 KEnG), soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 15 Abs. 2 EnG). Jeder Netzbetreiber bzw. jedes Elektrizitätswerk kann die Vergütung im Rahmen des EnG selbst festlegen, weshalb die Tarife der Vergütung unterschiedlich sind (vgl. https://www.vese.ch/pvtarif/, besucht am 13.6.2022). Art. 15 Abs. 3 lit. a EnG legt jedoch ein Minimum fest. Die Einspeisevergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Energien richtet sich im Streitfall nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität (Art. 15 Abs. 3 lit. a EnG). Im Übrigen sind die Parteien im Rahmen der Rechtsordnung theoretisch frei, wie sie das Vertragsverhältnis ausgestalten wollen. Faktisch stehen sich jedoch regelmässig zwei sehr unterschiedliche Parteien gegenüber: Das konzessionierte Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf der einen und der auf dem Einfamilienhausdach produzierende Solarstromproduzent auf der anderen Seite. Mutmasslich wird die Vergütung damit nicht auf dem Markt ausgehandelt, sondern – unter Beachtung der Mindestvorschriften – vom Netzbetreiber vorgegeben.”
“Die mittels Photovoltaikanlagen produzierte und in das Stromnetz eingespeiste Elektrizität haben die Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet abzunehmen und angemessen zu vergüten (Art. 15 Abs. 1 lit. a EnG; vgl. § 23 KEnG), soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 15 Abs. 2 EnG). Jeder Netzbetreiber bzw. jedes Elektrizitätswerk kann die Vergütung im Rahmen des EnG selbst festlegen, weshalb die Tarife der Vergütung unterschiedlich sind (vgl. https://www.vese.ch/pvtarif/, besucht am 13.6.2022). Art. 15 Abs. 3 lit. a EnG legt jedoch ein Minimum fest. Die Einspeisevergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Energien richtet sich im Streitfall nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität (Art. 15 Abs. 3 lit. a EnG). Im Übrigen sind die Parteien im Rahmen der Rechtsordnung theoretisch frei, wie sie das Vertragsverhältnis ausgestalten wollen. Faktisch stehen sich jedoch regelmässig zwei sehr unterschiedliche Parteien gegenüber: Das konzessionierte Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf der einen und der auf dem Einfamilienhausdach produzierende Solarstromproduzent auf der anderen Seite. Mutmasslich wird die Vergütung damit nicht auf dem Markt ausgehandelt, sondern – unter Beachtung der Mindestvorschriften – vom Netzbetreiber vorgegeben.”
Art. 15 EnG gewährleistet Kleinproduzenten subsidiär einen Abnehmer und eine angemessene Vergütung. Die Vorschrift soll einen «sicheren Hafen» für Produzenten mit verhältnismässig geringer Produktion schaffen und wirkt vornehmlich als Schutzinstrument gegenüber deren oft schwächerer Verhandlungsposition gegenüber Energieversorgungsunternehmen; sie ist nicht primär als Förderinstrument konzipiert.
“Es bezweckt insbesondere die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung von Energie sowie die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energiequellen. In Art. 2 EnG sind Richtwerte für den Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien statuiert. Zur Rückliefervergütung wird in der Botschaft des Bundesrates dargelegt, dass Art. 15 EnG für bestimmte Arten netzgebundener Energie eine Abnahme- und Vergütungspflicht durch den Netzbetreiber vorsehe. Wie schon der frühere Art. 7 aEnG bezwecke Art. 15 EnG in erster Linie, einen minimalen Ausgleich zwischen der regelmässig schwächeren Position von Produzenten mit verhältnismässig geringer Produktion gegenüber den Energieversorgungsunternehmen herbeizuführen. Damit sollten vor allem die Rahmenbedingungen für die Produktion aus erneuerbaren Energien verbessert werden. So sollten die fraglichen Produzenten für die Energie, die sie veräussern möchten, in jedem Fall einen Abnehmer haben, der ihnen einen angemessenen Preis bezahle. Art. 15 EnG stelle insoweit einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar, als dass er die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum einen verpflichte, die angebotene Energie einzukaufen, und zum andern, die Grundsätze für den Kaufpreis beziehungsweise für die Vergütung vorgebe. Wo sich die Parteien auf eine Vergütung einigen könnten, seien sie zu deren Bestimmung nicht an die Regeln des Art. 15 EnG gebunden (vgl. Botschaft Energiestrategie, BBl 2013 7667). Diese Ausführungen aus der Botschaft des Bundesrates zum Gesetzeszweck treffen im Wesentlichen auch für den ständerätlichen Kompromissvorschlag zu, der vom Parlament schliesslich verabschiedet wurde. Wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, soll auch er gewährleisten, dass den Kleinproduzenten subsidiär "ein sicherer Hafen" geboten wird (vgl. zur historischen Auslegung vorstehend E. 9). Die Rückliefervergütung erfüllt demgemäss lediglich eine Schutzfunktion und ist - im Unterschied zum Einspeisevergütungssystem - nicht als eigentliches Förderinstrument konzipiert (vgl.”
“15 EnG für bestimmte Arten netzgebundener Energie eine Abnahme- und Vergütungspflicht durch den Netzbetreiber vorsehe. Wie schon der frühere Art. 7 aEnG bezwecke Art. 15 EnG in erster Linie, einen minimalen Ausgleich zwischen der regelmässig schwächeren Position von Produzenten mit verhältnismässig geringer Produktion gegenüber den Energieversorgungsunternehmen herbeizuführen. Damit sollten vor allem die Rahmenbedingungen für die Produktion aus erneuerbaren Energien verbessert werden. So sollten die fraglichen Produzenten für die Energie, die sie veräussern möchten, in jedem Fall einen Abnehmer haben, der ihnen einen angemessenen Preis bezahle. Art. 15 EnG stelle insoweit einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar, als dass er die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum einen verpflichte, die angebotene Energie einzukaufen, und zum andern, die Grundsätze für den Kaufpreis beziehungsweise für die Vergütung vorgebe. Wo sich die Parteien auf eine Vergütung einigen könnten, seien sie zu deren Bestimmung nicht an die Regeln des Art. 15 EnG gebunden (vgl. Botschaft Energiestrategie, BBl 2013 7667). Diese Ausführungen aus der Botschaft des Bundesrates zum Gesetzeszweck treffen im Wesentlichen auch für den ständerätlichen Kompromissvorschlag zu, der vom Parlament schliesslich verabschiedet wurde. Wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, soll auch er gewährleisten, dass den Kleinproduzenten subsidiär "ein sicherer Hafen" geboten wird (vgl. zur historischen Auslegung vorstehend E. 9). Die Rückliefervergütung erfüllt demgemäss lediglich eine Schutzfunktion und ist - im Unterschied zum Einspeisevergütungssystem - nicht als eigentliches Förderinstrument konzipiert (vgl. Joss/Schreiber/Zumoberhaus, Förderung erneuerbarer Energien, in: Heselhaus et al. [Hrsg.] Handbuch zum schweizerischen Energierecht, 2022, S. 77; Hüseyin Çelik, Die Einspeisung netzgebundener Energie gemäss Art. 15 EnG, AJP 7/2020 S. 923; Morgenbesser, a.a.O., S. 12 f.; Rechsteiner/Benz, a.a.O., Rz. 44). An dieser Stelle drängt es sich auf, die wirtschaftlichen Auswirkungen der strittigen Auslegungsfrage näher zu beleuchten, wobei sowohl nach den einzelnen Akteuren als auch nach der Marktlage zu differenzieren ist.”
Art. 15 Abs. 3 EnG legt ein Mindestniveau für die Einspeisevergütung fest; danach richtet sich die Vergütung nach den vom Netzbetreiber vermiedenen Kosten für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität. Innerhalb der Rechtsordnung können die Parteien die Vergütung sonst gestalten. Aufgrund der typischerweise ungleichen Stellung von Netzbetreiber und Kleinerzeuger wird die Vergütung mutmasslich nicht immer auf dem Markt ausgehandelt, sondern oft – unter Beachtung der Mindestvorschriften von Art. 15 Abs. 3 EnG – vom Netzbetreiber vorgegeben.
“Die mittels Photovoltaikanlagen produzierte und in das Stromnetz eingespeiste Elektrizität haben die Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet abzunehmen und angemessen zu vergüten (Art. 15 Abs. 1 lit. a EnG; vgl. § 23 KEnG), soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 15 Abs. 2 EnG). Jeder Netzbetreiber bzw. jedes Elektrizitätswerk kann die Vergütung im Rahmen des EnG selbst festlegen, weshalb die Tarife der Vergütung unterschiedlich sind (vgl. https://www.vese.ch/pvtarif/, besucht am 13.6.2022). Art. 15 Abs. 3 lit. a EnG legt jedoch ein Minimum fest. Die Einspeisevergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Energien richtet sich im Streitfall nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität (Art. 15 Abs. 3 lit. a EnG). Im Übrigen sind die Parteien im Rahmen der Rechtsordnung theoretisch frei, wie sie das Vertragsverhältnis ausgestalten wollen. Faktisch stehen sich jedoch regelmässig zwei sehr unterschiedliche Parteien gegenüber: Das konzessionierte Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf der einen und der auf dem Einfamilienhausdach produzierende Solarstromproduzent auf der anderen Seite. Mutmasslich wird die Vergütung damit nicht auf dem Markt ausgehandelt, sondern – unter Beachtung der Mindestvorschriften – vom Netzbetreiber vorgegeben.”
Die Rückliefervergütung dient vornehmlich als subsidiärer Schutzmechanismus bzw. „sicherer Hafen“ für kleinere Produzenten und ist nach dem Gesetzeszweck nicht als förderungsähnliches Einspeisevergütungssystem konzipiert.
“15 EnG für bestimmte Arten netzgebundener Energie eine Abnahme- und Vergütungspflicht durch den Netzbetreiber vorsehe. Wie schon der frühere Art. 7 aEnG bezwecke Art. 15 EnG in erster Linie, einen minimalen Ausgleich zwischen der regelmässig schwächeren Position von Produzenten mit verhältnismässig geringer Produktion gegenüber den Energieversorgungsunternehmen herbeizuführen. Damit sollten vor allem die Rahmenbedingungen für die Produktion aus erneuerbaren Energien verbessert werden. So sollten die fraglichen Produzenten für die Energie, die sie veräussern möchten, in jedem Fall einen Abnehmer haben, der ihnen einen angemessenen Preis bezahle. Art. 15 EnG stelle insoweit einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar, als dass er die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum einen verpflichte, die angebotene Energie einzukaufen, und zum andern, die Grundsätze für den Kaufpreis beziehungsweise für die Vergütung vorgebe. Wo sich die Parteien auf eine Vergütung einigen könnten, seien sie zu deren Bestimmung nicht an die Regeln des Art. 15 EnG gebunden (vgl. Botschaft Energiestrategie, BBl 2013 7667). Diese Ausführungen aus der Botschaft des Bundesrates zum Gesetzeszweck treffen im Wesentlichen auch für den ständerätlichen Kompromissvorschlag zu, der vom Parlament schliesslich verabschiedet wurde. Wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, soll auch er gewährleisten, dass den Kleinproduzenten subsidiär "ein sicherer Hafen" geboten wird (vgl. zur historischen Auslegung vorstehend E. 9). Die Rückliefervergütung erfüllt demgemäss lediglich eine Schutzfunktion und ist - im Unterschied zum Einspeisevergütungssystem - nicht als eigentliches Förderinstrument konzipiert (vgl. Joss/Schreiber/Zumoberhaus, Förderung erneuerbarer Energien, in: Heselhaus et al. [Hrsg.] Handbuch zum schweizerischen Energierecht, 2022, S. 77; Hüseyin Çelik, Die Einspeisung netzgebundener Energie gemäss Art. 15 EnG, AJP 7/2020 S. 923; Morgenbesser, a.a.O., S. 12 f.; Rechsteiner/Benz, a.a.O., Rz. 44). An dieser Stelle drängt es sich auf, die wirtschaftlichen Auswirkungen der strittigen Auslegungsfrage näher zu beleuchten, wobei sowohl nach den einzelnen Akteuren als auch nach der Marktlage zu differenzieren ist.”
“15 EnG stelle insoweit einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar, als dass er die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum einen verpflichte, die angebotene Energie einzukaufen, und zum andern, die Grundsätze für den Kaufpreis beziehungsweise für die Vergütung vorgebe. Wo sich die Parteien auf eine Vergütung einigen könnten, seien sie zu deren Bestimmung nicht an die Regeln des Art. 15 EnG gebunden (vgl. Botschaft Energiestrategie, BBl 2013 7667). Diese Ausführungen aus der Botschaft des Bundesrates zum Gesetzeszweck treffen im Wesentlichen auch für den ständerätlichen Kompromissvorschlag zu, der vom Parlament schliesslich verabschiedet wurde. Wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, soll auch er gewährleisten, dass den Kleinproduzenten subsidiär "ein sicherer Hafen" geboten wird (vgl. zur historischen Auslegung vorstehend E. 9). Die Rückliefervergütung erfüllt demgemäss lediglich eine Schutzfunktion und ist - im Unterschied zum Einspeisevergütungssystem - nicht als eigentliches Förderinstrument konzipiert (vgl. Joss/Schreiber/Zumoberhaus, Förderung erneuerbarer Energien, in: Heselhaus et al. [Hrsg.] Handbuch zum schweizerischen Energierecht, 2022, S. 77; Hüseyin Çelik, Die Einspeisung netzgebundener Energie gemäss Art. 15 EnG, AJP 7/2020 S. 923; Morgenbesser, a.a.O., S. 12 f.; Rechsteiner/Benz, a.a.O., Rz. 44). An dieser Stelle drängt es sich auf, die wirtschaftlichen Auswirkungen der strittigen Auslegungsfrage näher zu beleuchten, wobei sowohl nach den einzelnen Akteuren als auch nach der Marktlage zu differenzieren ist. Falls bei Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG die Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen des Netzbetreibers berücksichtigt werden und jene Gestehungskosten über dem Marktpreis liegen, könnten die dezentralen Produzenten im betreffenden Netzgebiet von einer höheren Rückliefervergütung profitieren. Im Gegenzug müsste jedoch der Netzbetreiber für die Preisdifferenz zum Markt aufkommen, zumindest soweit er nicht seine Kosten den grundversorgten Endverbrauchern seines Netzgebietes überwälzen kann. Liegen die Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen des Netzbetreibers hingegen unter dem Marktpreis und würden diese berücksichtigt, erhielten die dezentralen Produzenten im betreffenden Netzgebiet dementsprechend nur eine tiefere Rückliefervergütung.”
Die Rückliefervergütung nach Art. 15 EnG verfolgt vorrangig eine Schutzfunktion für Produzenten mit vergleichsweise geringer Produktion; sie ist nicht als Förderinstrument im Sinne des Einspeisevergütungssystems konzipiert.
“15 EnG für bestimmte Arten netzgebundener Energie eine Abnahme- und Vergütungspflicht durch den Netzbetreiber vorsehe. Wie schon der frühere Art. 7 aEnG bezwecke Art. 15 EnG in erster Linie, einen minimalen Ausgleich zwischen der regelmässig schwächeren Position von Produzenten mit verhältnismässig geringer Produktion gegenüber den Energieversorgungsunternehmen herbeizuführen. Damit sollten vor allem die Rahmenbedingungen für die Produktion aus erneuerbaren Energien verbessert werden. So sollten die fraglichen Produzenten für die Energie, die sie veräussern möchten, in jedem Fall einen Abnehmer haben, der ihnen einen angemessenen Preis bezahle. Art. 15 EnG stelle insoweit einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar, als dass er die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum einen verpflichte, die angebotene Energie einzukaufen, und zum andern, die Grundsätze für den Kaufpreis beziehungsweise für die Vergütung vorgebe. Wo sich die Parteien auf eine Vergütung einigen könnten, seien sie zu deren Bestimmung nicht an die Regeln des Art. 15 EnG gebunden (vgl. Botschaft Energiestrategie, BBl 2013 7667). Diese Ausführungen aus der Botschaft des Bundesrates zum Gesetzeszweck treffen im Wesentlichen auch für den ständerätlichen Kompromissvorschlag zu, der vom Parlament schliesslich verabschiedet wurde. Wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, soll auch er gewährleisten, dass den Kleinproduzenten subsidiär "ein sicherer Hafen" geboten wird (vgl. zur historischen Auslegung vorstehend E. 9). Die Rückliefervergütung erfüllt demgemäss lediglich eine Schutzfunktion und ist - im Unterschied zum Einspeisevergütungssystem - nicht als eigentliches Förderinstrument konzipiert (vgl. Joss/Schreiber/Zumoberhaus, Förderung erneuerbarer Energien, in: Heselhaus et al. [Hrsg.] Handbuch zum schweizerischen Energierecht, 2022, S. 77; Hüseyin Çelik, Die Einspeisung netzgebundener Energie gemäss Art. 15 EnG, AJP 7/2020 S. 923; Morgenbesser, a.a.O., S. 12 f.; Rechsteiner/Benz, a.a.O., Rz. 44). An dieser Stelle drängt es sich auf, die wirtschaftlichen Auswirkungen der strittigen Auslegungsfrage näher zu beleuchten, wobei sowohl nach den einzelnen Akteuren als auch nach der Marktlage zu differenzieren ist.”
“Es bezweckt insbesondere die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung von Energie sowie die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energiequellen. In Art. 2 EnG sind Richtwerte für den Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien statuiert. Zur Rückliefervergütung wird in der Botschaft des Bundesrates dargelegt, dass Art. 15 EnG für bestimmte Arten netzgebundener Energie eine Abnahme- und Vergütungspflicht durch den Netzbetreiber vorsehe. Wie schon der frühere Art. 7 aEnG bezwecke Art. 15 EnG in erster Linie, einen minimalen Ausgleich zwischen der regelmässig schwächeren Position von Produzenten mit verhältnismässig geringer Produktion gegenüber den Energieversorgungsunternehmen herbeizuführen. Damit sollten vor allem die Rahmenbedingungen für die Produktion aus erneuerbaren Energien verbessert werden. So sollten die fraglichen Produzenten für die Energie, die sie veräussern möchten, in jedem Fall einen Abnehmer haben, der ihnen einen angemessenen Preis bezahle. Art. 15 EnG stelle insoweit einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar, als dass er die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum einen verpflichte, die angebotene Energie einzukaufen, und zum andern, die Grundsätze für den Kaufpreis beziehungsweise für die Vergütung vorgebe. Wo sich die Parteien auf eine Vergütung einigen könnten, seien sie zu deren Bestimmung nicht an die Regeln des Art. 15 EnG gebunden (vgl. Botschaft Energiestrategie, BBl 2013 7667). Diese Ausführungen aus der Botschaft des Bundesrates zum Gesetzeszweck treffen im Wesentlichen auch für den ständerätlichen Kompromissvorschlag zu, der vom Parlament schliesslich verabschiedet wurde. Wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, soll auch er gewährleisten, dass den Kleinproduzenten subsidiär "ein sicherer Hafen" geboten wird (vgl. zur historischen Auslegung vorstehend E. 9). Die Rückliefervergütung erfüllt demgemäss lediglich eine Schutzfunktion und ist - im Unterschied zum Einspeisevergütungssystem - nicht als eigentliches Förderinstrument konzipiert (vgl.”
In Verfahren nach Art. 15 EnG beschränkte sich die Streitigkeit in der angeführten Rechtssache auf die Frage, ob die Gestehungskosten einzubeziehen seien. Die materielle Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin forderte insbesondere den Einbezug der Gestehungskosten bei der Bemessung der Rückliefervergütung; weitere Rügen wurden nicht substantiiert vorgebracht.
“..) ab dem 1. Januar 2020, insbesondere unter Berücksichtigung der Gestehungskosten, zu bezahlen (Antrag 2). Dem im Antrag 2 enthaltenen Zusatz "entsprechend den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen" kommt dabei keine eigenständige Bedeutung zu. Es stellt lediglich ein allgemeiner Verweis auf das ohnehin anwendbare Recht dar. Das materielle Rechtsbegehren des Beschwerdegegnerin beinhaltete mithin allein die Forderung nach dem Einbezug der Gestehungskosten. Auch stellte sie keine Eventualbegehren für den Fall, dass ihre Hauptforderung abgewiesen würde. Aus der Begründung des Gesuchs vom 4. Juni 2020 wird ebenfalls deutlich, dass die Beschwerdegegnerin - übereinstimmend mit ihrem materiellen Rechtsbegehren - nur den fehlenden Einbezug der Gestehungskosten beanstandete. Andere Rügen wurden von ihr nicht substantiiert vorgebracht, auch nicht im Sinne einer Eventualbegründung. Die Streitigkeit, welche die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz zum Entscheid nach Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 15 EnG vorlegte, beschränkte sich somit auf die Forderung, dass die Gestehungskosten einzubeziehen seien bei der Bemessung der Rückliefervergütung für das Kraftwerk (...) ab dem 1. Januar”
Art. 15 EnG bezweckt insbesondere, Produzenten mit verhältnismässig geringer Produktion einen minimalen Ausgleich zu verschaffen, indem er gegenüber den Netzbetreibern eine Abnahme- und eine angemessene Vergütungspflicht begründet. Damit sollen die Rahmenbedingungen für die Produktion – insbesondere aus erneuerbaren Energien – verbessert und die typischerweise schwächere Verhandlungsposition solcher Produzenten gemildert werden.
“Nachfolgend ist zu prüfen, ob nach dem Gesetzeszweck die Gestehungskosten zu berücksichtigen sind. Das Energiegesetz soll gemäss Art. 1 zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. Es bezweckt insbesondere die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung von Energie sowie die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energiequellen. In Art. 2 EnG sind Richtwerte für den Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien statuiert. Zur Rückliefervergütung wird in der Botschaft des Bundesrates dargelegt, dass Art. 15 EnG für bestimmte Arten netzgebundener Energie eine Abnahme- und Vergütungspflicht durch den Netzbetreiber vorsehe. Wie schon der frühere Art. 7 aEnG bezwecke Art. 15 EnG in erster Linie, einen minimalen Ausgleich zwischen der regelmässig schwächeren Position von Produzenten mit verhältnismässig geringer Produktion gegenüber den Energieversorgungsunternehmen herbeizuführen. Damit sollten vor allem die Rahmenbedingungen für die Produktion aus erneuerbaren Energien verbessert werden. So sollten die fraglichen Produzenten für die Energie, die sie veräussern möchten, in jedem Fall einen Abnehmer haben, der ihnen einen angemessenen Preis bezahle. Art. 15 EnG stelle insoweit einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar, als dass er die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum einen verpflichte, die angebotene Energie einzukaufen, und zum andern, die Grundsätze für den Kaufpreis beziehungsweise für die Vergütung vorgebe. Wo sich die Parteien auf eine Vergütung einigen könnten, seien sie zu deren Bestimmung nicht an die Regeln des Art.”
“Nachfolgend ist zu prüfen, ob nach dem Gesetzeszweck die Gestehungskosten zu berücksichtigen sind. Das Energiegesetz soll gemäss Art. 1 zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. Es bezweckt insbesondere die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung von Energie sowie die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energiequellen. In Art. 2 EnG sind Richtwerte für den Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien statuiert. Zur Rückliefervergütung wird in der Botschaft des Bundesrates dargelegt, dass Art. 15 EnG für bestimmte Arten netzgebundener Energie eine Abnahme- und Vergütungspflicht durch den Netzbetreiber vorsehe. Wie schon der frühere Art. 7 aEnG bezwecke Art. 15 EnG in erster Linie, einen minimalen Ausgleich zwischen der regelmässig schwächeren Position von Produzenten mit verhältnismässig geringer Produktion gegenüber den Energieversorgungsunternehmen herbeizuführen. Damit sollten vor allem die Rahmenbedingungen für die Produktion aus erneuerbaren Energien verbessert werden. So sollten die fraglichen Produzenten für die Energie, die sie veräussern möchten, in jedem Fall einen Abnehmer haben, der ihnen einen angemessenen Preis bezahle. Art. 15 EnG stelle insoweit einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar, als dass er die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum einen verpflichte, die angebotene Energie einzukaufen, und zum andern, die Grundsätze für den Kaufpreis beziehungsweise für die Vergütung vorgebe. Wo sich die Parteien auf eine Vergütung einigen könnten, seien sie zu deren Bestimmung nicht an die Regeln des Art. 15 EnG gebunden (vgl. Botschaft Energiestrategie, BBl 2013 7667). Diese Ausführungen aus der Botschaft des Bundesrates zum Gesetzeszweck treffen im Wesentlichen auch für den ständerätlichen Kompromissvorschlag zu, der vom Parlament schliesslich verabschiedet wurde.”
Art. 15 bezweckt, Produzenten mit verhältnismässig geringer Produktion einen minimalen Ausgleich gegenüber Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu verschaffen und sicherzustellen, dass sie einen Abnehmer erhalten, der die gelieferte Energie angemessen vergütet.
“Nachfolgend ist zu prüfen, ob nach dem Gesetzeszweck die Gestehungskosten zu berücksichtigen sind. Das Energiegesetz soll gemäss Art. 1 zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. Es bezweckt insbesondere die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung von Energie sowie die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energiequellen. In Art. 2 EnG sind Richtwerte für den Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien statuiert. Zur Rückliefervergütung wird in der Botschaft des Bundesrates dargelegt, dass Art. 15 EnG für bestimmte Arten netzgebundener Energie eine Abnahme- und Vergütungspflicht durch den Netzbetreiber vorsehe. Wie schon der frühere Art. 7 aEnG bezwecke Art. 15 EnG in erster Linie, einen minimalen Ausgleich zwischen der regelmässig schwächeren Position von Produzenten mit verhältnismässig geringer Produktion gegenüber den Energieversorgungsunternehmen herbeizuführen. Damit sollten vor allem die Rahmenbedingungen für die Produktion aus erneuerbaren Energien verbessert werden. So sollten die fraglichen Produzenten für die Energie, die sie veräussern möchten, in jedem Fall einen Abnehmer haben, der ihnen einen angemessenen Preis bezahle. Art. 15 EnG stelle insoweit einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar, als dass er die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum einen verpflichte, die angebotene Energie einzukaufen, und zum andern, die Grundsätze für den Kaufpreis beziehungsweise für die Vergütung vorgebe. Wo sich die Parteien auf eine Vergütung einigen könnten, seien sie zu deren Bestimmung nicht an die Regeln des Art. 15 EnG gebunden (vgl. Botschaft Energiestrategie, BBl 2013 7667). Diese Ausführungen aus der Botschaft des Bundesrates zum Gesetzeszweck treffen im Wesentlichen auch für den ständerätlichen Kompromissvorschlag zu, der vom Parlament schliesslich verabschiedet wurde.”