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Nach Auffassung der zitierten kantonalen Erwägungen können die Kantone Vorschriften erlassen, die in bestimmten Fällen den Einsatz von Heizsystemen auf erneuerbarer Energie vorsehen. In den betreffenden Ausführungen wird ausdrücklich vorgesehen, die Wirtschaftlichkeit — konkret die Mehrkosten gegenüber der fossilen Alternative — als zusätzliche Bedingung zu berücksichtigen. Zudem sollen Ausnahmen möglich sein, wenn ein auf erneuerbaren Energien basierendes System technisch nicht realisierbar oder über die Lebensdauer nicht wirtschaftlich ist; ferner können weitere Ausnahmen für ausserordentliche Verhältnisse oder bei unverhältnissmässiger Härte vorgesehen werden. Diese Darstellung bezieht sich auf die Umsetzung von Art. 45 EnG durch kantonliche Regelungen, wie in den Quellen dargelegt.
“Eine solche Gesetzesdelegation sei in Bezug auf Dekrete ohnehin nicht möglich, da Dekrete nur Vollzugsbestimmungen enthalten dürften. Die Behörden hätten mit diesem Vorgehen gegen die in der Verfassung vorgesehene Kompetenzordnung verstossen und sowohl die Rechte der Stimmberechtigten als auch den Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt. 5.2 Der Landrat vertritt die Auffassung, die Kantonsverfassung sehe beim Erlass von Dekreten keine Volksabstimmung vor und mit § 10 EnG BL bestehe seit Jahren eine ausreichende gesetzliche Grundlage und Delegationsnorm, welche ihn dazu ermächtige, für Neubauten und Erweiterungen bestehender Bauten sowie beim Ersatz bestehender Wärmeerzeuger/-speicher einen Anteil erneuerbarer Energie zur Deckung des Energiebedarfs festzulegen. Dieser Anteil könne auch 100 % betragen. Eine "Umgehung" einer Referendumsabstimmung liege nicht vor. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei der Vorlage Nr. 2022/683 die gesetzliche Grundlage (§ 10 EnG BL) für § 1a des Dekretes klar zu entnehmen. Zu nennen sei ausserdem Art. 45 EnG. Danach müssten die Kantone unter anderem Vorschriften über den maximal zulässigen Anteil nicht erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser erlassen (Art. 45 Abs. 3 lit. a EnG). Die Vorschrift, wonach in bestimmten Fällen für Heizsysteme vollumfänglich erneuerbare Energie zum Einsatz gelangen müsse, sei im gesamten Kontext zu betrachten. So sei die Wirtschaftlichkeit der Anlage – also die Mehrkosten gegenüber der fossilen Alternative – als zusätzliche Bedingung in die Bestimmung aufgenommen worden. Ausserdem werde über § 1a Abs. 2 des Dekrets klargestellt, dass –wenn immer ein auf erneuerbaren Energien basierendes System technisch nicht möglich oder über die Lebensdauer der Anlage nicht wirtschaftlich sei – weiterhin fossil betriebene Heizungen eingesetzt werden könnten. § 4 Abs. 2 des Dekrets lasse es ausserdem zu, weitere Ausnahmen zu gewähren, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorlägen und die Einhaltung der Dekretsbestimmungen eine unverhältnismässige Härte bedeuten würden.”
“Eine solche Gesetzesdelegation sei in Bezug auf Dekrete ohnehin nicht möglich, da Dekrete nur Vollzugsbestimmungen enthalten dürften. Die Behörden hätten mit diesem Vorgehen gegen die in der Verfassung vorgesehene Kompetenzordnung verstossen und sowohl die Rechte der Stimmberechtigten als auch den Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt. 5.2 Der Landrat vertritt die Auffassung, die Kantonsverfassung sehe beim Erlass von Dekreten keine Volksabstimmung vor und mit § 10 EnG BL bestehe seit Jahren eine ausreichende gesetzliche Grundlage und Delegationsnorm, welche ihn dazu ermächtige, für Neubauten und Erweiterungen bestehender Bauten sowie beim Ersatz bestehender Wärmeerzeuger/-speicher einen Anteil erneuerbarer Energie zur Deckung des Energiebedarfs festzulegen. Dieser Anteil könne auch 100 % betragen. Eine "Umgehung" einer Referendumsabstimmung liege nicht vor. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei der Vorlage Nr. 2022/683 die gesetzliche Grundlage (§ 10 EnG BL) für § 1a des Dekretes klar zu entnehmen. Zu nennen sei ausserdem Art. 45 EnG. Danach müssten die Kantone unter anderem Vorschriften über den maximal zulässigen Anteil nicht erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser erlassen (Art. 45 Abs. 3 lit. a EnG). Die Vorschrift, wonach in bestimmten Fällen für Heizsysteme vollumfänglich erneuerbare Energie zum Einsatz gelangen müsse, sei im gesamten Kontext zu betrachten. So sei die Wirtschaftlichkeit der Anlage – also die Mehrkosten gegenüber der fossilen Alternative – als zusätzliche Bedingung in die Bestimmung aufgenommen worden. Ausserdem werde über § 1a Abs. 2 des Dekrets klargestellt, dass –wenn immer ein auf erneuerbaren Energien basierendes System technisch nicht möglich oder über die Lebensdauer der Anlage nicht wirtschaftlich sei – weiterhin fossil betriebene Heizungen eingesetzt werden könnten. § 4 Abs. 2 des Dekrets lasse es ausserdem zu, weitere Ausnahmen zu gewähren, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorlägen und die Einhaltung der Dekretsbestimmungen eine unverhältnismässige Härte bedeuten würden.”
Die Kantone haben ihre Vorschriften so zu gestalten, dass sie die Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme fördern und dabei den Anliegen der sparsamen und effizienten Energienutzung Rechnung tragen. Soweit ersichtlich ist dies im Lichte der Zielsetzungen des CO2-Gesetzes, namentlich der Verringerung der CO2‑Emissionen aus fossil beheizten Gebäuden (Art. 9 CO2-Gesetz), zu berücksichtigen.
“Das nationale Energiegesetz (EnG; SR 730) soll unter anderem zu einer umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG), was namentlich den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, bedeutet und das Ziel hat, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten (Art. 7 Abs. 3 EnG). Das Gesetz erklärt, dass die Nutzung und der Ausbau von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse sind (Art. 12 Abs. 1 EnG) und verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EnG). Insbesondere haben die Kantone Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden zu erlassen. Sie geben bei ihren Vorschriften den Anliegen der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme nach Möglichkeit den Vorrang (Art. 45 Abs. 2 EnG). Das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) verleiht dem Ziel zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die auf die energetische Nutzung fossiler Energieträger zurückzuführen sind, Nachdruck (vgl. Art. 1 Abs. 1 CO2-Gesetz). Es beauftragt die Kantone dazu, die CO2-Emissionen aus Gebäuden, die mit fossilen Energieträgern beheizt werden, zielkonform zu vermindern (Art. 9 CO2-Gesetz).”
“Das nationale Energiegesetz (EnG; SR 730) soll unter anderem zu einer umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG), was namentlich den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, bedeutet und das Ziel hat, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten (Art. 7 Abs. 3 EnG). Das Gesetz erklärt, dass die Nutzung und der Ausbau von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse sind (Art. 12 Abs. 1 EnG) und verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EnG). Insbesondere haben die Kantone Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden zu erlassen. Sie geben bei ihren Vorschriften den Anliegen der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme nach Möglichkeit den Vorrang (Art. 45 Abs. 2 EnG). Das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) verleiht dem Ziel zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die auf die energetische Nutzung fossiler Energieträger zurückzuführen sind, Nachdruck (vgl. Art. 1 Abs. 1 CO2-Gesetz). Es beauftragt die Kantone dazu, die CO2-Emissionen aus Gebäuden, die mit fossilen Energieträgern beheizt werden, zielkonform zu vermindern (Art. 9 CO2-Gesetz).”
Die Kantone sind verpflichtet, Vorschriften über den maximal zulässigen Anteil nicht‑erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser zu erlassen. Beim zu berücksichtigenden erneuerbaren Anteil kann Abwärme angerechnet werden.
“1 CO2 -Gesetz sieht vor, dass ein Drittel des Ertrags aus der CO2 -Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr, für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2 -Emissionen bei Gebäuden einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr verwendet wird. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen Globalbeiträge an Massnahmen nach den Art. 47, 48 und 50 EnG (vgl. WERNER Geiger/Gaudenz Geiger, in: Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner/Föhse, Kommentar zum Energierecht, Band II, 2016, N 1 ff. zu Art. 9 CO2 -Gesetz). 3.3 Art. 45 Abs. 1 EnG verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen. Die Kantone haben Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden zu erlassen und bei ihren Vorschriften den Anliegen der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme nach Möglichkeit den Vorrang zu geben (Art. 45 Abs. 2 Satz 2 EnG). Weiter sind die Kantone gemäss Art. 45 Abs. 3 lit. a EnG verpflichtet, Vorschriften über den maximal zulässigen Anteil nicht erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser zu erlassen, wobei beim erneuerbaren Anteil Abwärme angerechnet werden kann. Bei der Beurteilung von Anlagen zur thermischen Energieerzeugung sind nebst den massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen stets auch jene des jeweiligen kantonalen Energiegesetzes beizuziehen (vgl. Michelangelo Giovannini, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 5.351). Bei der Erfüllung ihres Gesetzgebungsauftrages stimmen sich die Kantone ab, indem sie gemeinsam energierechtliche Vorschriften erarbeiten. Dies erfolgt über die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK), welche Mustervorschriften (Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich [MuKEn]) erlässt, die den Kantonen als Grundlage für den Rechtsetzungsprozess dienen. Die MuKEn sind lediglich Empfehlungen und selbst nicht rechtlich bindend für die Kantone.”
“1 CO2 -Gesetz sieht vor, dass ein Drittel des Ertrags aus der CO2 -Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr, für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2 -Emissionen bei Gebäuden einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr verwendet wird. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen Globalbeiträge an Massnahmen nach den Art. 47, 48 und 50 EnG (vgl. WERNER Geiger/Gaudenz Geiger, in: Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner/Föhse, Kommentar zum Energierecht, Band II, 2016, N 1 ff. zu Art. 9 CO2 -Gesetz). 3.3 Art. 45 Abs. 1 EnG verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen. Die Kantone haben Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden zu erlassen und bei ihren Vorschriften den Anliegen der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme nach Möglichkeit den Vorrang zu geben (Art. 45 Abs. 2 Satz 2 EnG). Weiter sind die Kantone gemäss Art. 45 Abs. 3 lit. a EnG verpflichtet, Vorschriften über den maximal zulässigen Anteil nicht erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser zu erlassen, wobei beim erneuerbaren Anteil Abwärme angerechnet werden kann. Bei der Beurteilung von Anlagen zur thermischen Energieerzeugung sind nebst den massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen stets auch jene des jeweiligen kantonalen Energiegesetzes beizuziehen (vgl. Michelangelo Giovannini, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 5.351). Bei der Erfüllung ihres Gesetzgebungsauftrages stimmen sich die Kantone ab, indem sie gemeinsam energierechtliche Vorschriften erarbeiten. Dies erfolgt über die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK), welche Mustervorschriften (Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich [MuKEn]) erlässt, die den Kantonen als Grundlage für den Rechtsetzungsprozess dienen. Die MuKEn sind lediglich Empfehlungen und selbst nicht rechtlich bindend für die Kantone.”
Der Bund gewährt den Kantonen Globalbeiträge aus Mitteln der CO2‑Abgabe für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2‑Emissionen bei Gebäuden sowie zur Senkung des Energieverbrauchs in Gebäuden.
“Der Grund liegt in der engen Verbindung dieser Vorkehren mit den Bauvorschriften, deren Erlass und Anwendung Sache der Kantone ist (Riccardo Jagmetti, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VII Energierecht, 2005, Rz. 8501). 3.2 Im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung (Energiegesetz [EnG] vom 30. September 2016, Bundesgesetz über die Stromversorgung [Stromversorgungsgesetz, StromVG] vom 23. März 2007, Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen [CO2 -Gesetz] vom 23. Dezember 2011) werden den Kantonen verschiedene energie- und klimapolitische Aufgaben übertragen. Das EnG soll unter anderem zu einer umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG). Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet einen schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten (Art. 7 Abs. 3 EnG). Zentrale Bestimmungen bilden dabei insbesondere Art. 45 EnG (betreffend Gebäudebereich), Art. 45a EnG (betreffend Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden) und Art. 9 CO2 -Gesetz (betreffend zielkonformer Verminderung von CO2 -Emissionen bei Gebäuden). Art. 9 Abs. 1 CO2 -Gesetz beauftragt die Kantone, dafür besorgt zu sein, dass der CO2 -Ausstoss von mit fossilen Energieträgern beheizten Gebäuden ziel-konform vermindert wird. Diese Bestimmung stellt eine gesetzliche Konkretisierung und Erweiterung zu den im Jahre 2010 durch Teilrevision des damaligen CO2 -Gesetzes eingeführten Regelungen zum Gebäudeprogramm dar. Damals beschlossen die eidgenössischen Räte, ein Gebäudeprogramm aus der CO2 -Abgabe zu finanzieren. Art. 34 Abs. 1 CO2 -Gesetz sieht vor, dass ein Drittel des Ertrags aus der CO2 -Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr, für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2 -Emissionen bei Gebäuden einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr verwendet wird. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen Globalbeiträge an Massnahmen nach den Art.”
“Der Grund liegt in der engen Verbindung dieser Vorkehren mit den Bauvorschriften, deren Erlass und Anwendung Sache der Kantone ist (Riccardo Jagmetti, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VII Energierecht, 2005, Rz. 8501). 3.2 Im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung (Energiegesetz [EnG] vom 30. September 2016, Bundesgesetz über die Stromversorgung [Stromversorgungsgesetz, StromVG] vom 23. März 2007, Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen [CO2 -Gesetz] vom 23. Dezember 2011) werden den Kantonen verschiedene energie- und klimapolitische Aufgaben übertragen. Das EnG soll unter anderem zu einer umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG). Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet einen schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten (Art. 7 Abs. 3 EnG). Zentrale Bestimmungen bilden dabei insbesondere Art. 45 EnG (betreffend Gebäudebereich), Art. 45a EnG (betreffend Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden) und Art. 9 CO2 -Gesetz (betreffend zielkonformer Verminderung von CO2 -Emissionen bei Gebäuden). Art. 9 Abs. 1 CO2 -Gesetz beauftragt die Kantone, dafür besorgt zu sein, dass der CO2 -Ausstoss von mit fossilen Energieträgern beheizten Gebäuden ziel-konform vermindert wird. Diese Bestimmung stellt eine gesetzliche Konkretisierung und Erweiterung zu den im Jahre 2010 durch Teilrevision des damaligen CO2 -Gesetzes eingeführten Regelungen zum Gebäudeprogramm dar. Damals beschlossen die eidgenössischen Räte, ein Gebäudeprogramm aus der CO2 -Abgabe zu finanzieren. Art. 34 Abs. 1 CO2 -Gesetz sieht vor, dass ein Drittel des Ertrags aus der CO2 -Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr, für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2 -Emissionen bei Gebäuden einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr verwendet wird. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen Globalbeiträge an Massnahmen nach den Art.”