9 commentaries
Die kantonale Ausdehnung der Pflicht zur Eigenstromerzeugung auf kleinere (beheizte) Neubauten wird in der zitierten Entscheidung als rechtlich fragwürdig erachtet. Danach bietet Art. 45a Abs. 1 Satz 1 EnG für eine derartige Ausdehnung keinen hinreichenden Wortlaut. Ebenso sei in § 10 Abs. 1 EnG BL keine ausdrückliche Pflicht zur Eigenstromerzeugung enthalten; die Einführung einer solchen Pflicht durch kantonales Recht sei daher als «bedeutsame und grundlegende Bestimmung» problematisch. Offen bleibe, ob die in Art. 45a Abs. 1 Satz 2 EnG bzw. in § 10 Abs. 1 EnG BL liegenden Ermächtigungen eine ausreichende gesetzliche Grundlage begründen.
“Als grosse unbeheizte Neubauten gelten neue Bauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m², die nicht beheizt sind (§ 2a Abs. 1 Satz 2 des Dekrets). Aus dem Wortlaut von § 2a des Dekrets ergibt sich, dass die Pflicht zur Eigenstromerzeugung nicht nur Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von über 300 m2 betrifft, sondern sämtliche "beheizte Neubauten". Das Dekret dehnt damit die bundesrechtlich vorgesehene Pflicht zur Photovoltaik-Eigenstromerzeugung auch auf beheizte Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von weniger als 300 m2 aus. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 45a Abs. 1 Satz 1 EnG stellt diese Bestimmung keine genügende gesetzliche Grundlage für die Ausdehnung auf sämtliche beheizte Neubauten dar. Zu klären bleibt, ob die Ermächtigung in Art. 45a Abs. 1 Satz 2 EnG sowie § 10 Abs. 1 EnG BL ausreichende gesetzliche Grundlagen für die Ausdehnung der Pflicht zur Photovoltaik-Eigenstromerzeugung auf sämtliche beheizte Neubauten bilden. 8.4 Art. 45a Abs. 1 EnG enthält eine Delegationsnorm, welche die Kantone ermächtigt, die Pflicht zur Eigenstromerzeugung auch auf kleinere Gebäude auszudehnen. § 10 Abs. 1 EnG BL ermächtigt den Landrat, bei Neubauten und Erweiterungen bestehender Bauten einen Anteil erneuerbarer Energie zur Deckung des Energiebedarfs festzulegen. Vorgaben zur Art der Erzeugung der erneuerbaren Energie (Sonnenenergie, Biomasse, Geothermie, Grundwasser oder Umweltwärme; vgl. § 2 Abs. 1 des Dekrets) enthält § 10 Abs. 1 EnG BL jedoch nicht. Insbesondere ergibt sich aus dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 EnG BL keine Pflicht zur Eigenstromerzeugung. Die Verpflichtung in § 2a des Dekrets, dass erneuerbare Energie am Gebäude selbst produziert werden muss, ist daher durch den Wortlaut und den Sinn und Zweck von § 10 EnG BL nicht gedeckt, weshalb die Einführung einer solchen Pflicht als bedeutsame und grundlegende Bestimmung zu beurteilen ist. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Erstellung einer Photovoltaik-Anlage in der Regel erhebliche zusätzliche Investitionskosten bei den Betroffenen verursachen wird.”
Die ursprünglich befristete Solarpflicht (Art. 45a EnG) wurde aufgehoben. Mit dem Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien tritt die Regelung gestaffelt ab dem 1. Januar 2025 in Kraft; sie verpflichtet Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 zur Erstellung einer Solaranlage. Die Kantone können tiefere Schwellen vorsehen. Die Kantone regeln die Ausnahmen, namentlich wenn das Erstellen einer Solaranlage öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, technisch nicht möglich ist oder wirtschaftlich unverhältnismässig wäre. Gemäss Art. 45a Abs. 4 EnG sind Kantone von der Umsetzung ausgenommen, die Anforderungen zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten nach Teil E der MuKEn 2014 oder weitergehend bis zum in Art. 45a genannten Stichtag eingeführt haben.
“45a EnG (Sachüberschrift: "Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden") bei bestimmten Gebäuden eine "Solarpflicht" eingeführt. Gemäss Art. 45a Abs. 1 Satz 1 EnG ist beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen. Zugleich wurde den Kantonen die Kompetenz eingeräumt, diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m2 oder weniger vorzusehen (Art. 45a Abs. 1 Satz 2 EnG). Weiter wurden die Kantone in Art. 45a Abs. 2 EnG verpflichtet, die Ausnahmen zu regeln, insbesondere wenn das Erstellen einer Solaranlage: (a.) anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht; (b.) technisch nicht möglich ist; oder (c.) wirtschaftlich unverhältnismässig ist. Art. 45a Abs. 3 EnG erlaubt den Kantonen, die Ausnahmen auf Verordnungsstufe zu regeln, bis die kantonalen Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind. Art. 45a EnG wurde per 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt und vorläufig bis 31. Dezember 2025 befristet. 8.3.2 Mit dem Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes), welches am 9. Juni 2024 von der eidgenössischen Stimmbevölkerung mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68,7 % angenommen wurde, und ab dem 1. Januar 2025 gestaffelt in Kraft treten wird (AS 2024 679), wurde die Befristung von Art. 45a EnG aufgehoben. Aufgrund dieser bundesrechtlichen Regelung müssen nunmehr alle Gebäude ab einer minimalen Grösse (anrechenbare Gebäudefläche von 300 m2 ) mittels einer Solaranlage einen Beitrag zur Deckung des Bedarfs an elektrischer Energie leisten, unabhängig davon ob diese Energie im Gebäude selber Verwendung finden kann. Von dieser Verpflichtung sind gemäss Art. 45a Abs. 4 EnG nur diejenigen Kantone ausgenommen, welche die Anforderungen zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten gemäss Teil E der MuKEn 2014 in ihren kantonalen Bestimmungen per 31.”
“Zugleich wurde den Kantonen die Kompetenz eingeräumt, diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m2 oder weniger vorzusehen (Art. 45a Abs. 1 Satz 2 EnG). Weiter wurden die Kantone in Art. 45a Abs. 2 EnG verpflichtet, die Ausnahmen zu regeln, insbesondere wenn das Erstellen einer Solaranlage: (a.) anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht; (b.) technisch nicht möglich ist; oder (c.) wirtschaftlich unverhältnismässig ist. Art. 45a Abs. 3 EnG erlaubt den Kantonen, die Ausnahmen auf Verordnungsstufe zu regeln, bis die kantonalen Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind. Art. 45a EnG wurde per 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt und vorläufig bis 31. Dezember 2025 befristet. 8.3.2 Mit dem Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes), welches am 9. Juni 2024 von der eidgenössischen Stimmbevölkerung mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68,7 % angenommen wurde, und ab dem 1. Januar 2025 gestaffelt in Kraft treten wird (AS 2024 679), wurde die Befristung von Art. 45a EnG aufgehoben. Aufgrund dieser bundesrechtlichen Regelung müssen nunmehr alle Gebäude ab einer minimalen Grösse (anrechenbare Gebäudefläche von 300 m2 ) mittels einer Solaranlage einen Beitrag zur Deckung des Bedarfs an elektrischer Energie leisten, unabhängig davon ob diese Energie im Gebäude selber Verwendung finden kann. Von dieser Verpflichtung sind gemäss Art. 45a Abs. 4 EnG nur diejenigen Kantone ausgenommen, welche die Anforderungen zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten gemäss Teil E der MuKEn 2014 in ihren kantonalen Bestimmungen per 31. Dezember 2022 in Kraft gesetzt haben. Alle anderen Kantone – darunter auch der Kanton Basel-Landschaft – haben die bundesrechtliche Bestimmung betreffend der "Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden" (Art. 45a Abs. 1 bis 3 EnG) kantonalrechtlich umzusetzen. 8.3.3 § 2a des Dekrets ("Photovoltaik-Eigenstromerzeugung bei Neubauten") sieht in Abs. 1 vor, dass beheizte Neubauten und grosse unbeheizte Neubauten einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber erzeugen müssen.”
Gemäss Übergangsbestimmung (Art. 75b EnG) unterstehen Gesuche, die vor dem 1. Januar 2023 eingereicht wurden, der Pflicht nach Art. 45a Abs. 1 EnG nicht. Die betreffende kantonale Ausführungsbestimmung (Art. 31a Abs. 1 KEnV) ist nach Beschluss des Regierungsrates vom 16. November 2022 seit dem 1. Januar 2023 in Kraft.
“Nach Art. 45a Abs. 1 EnG17 ist beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen. Die Kantone können diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer kleineren anrechenbaren Gebäudefläche vorsehen. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. Art. 75b EnG unterstehen Gesuche, die vor dem 1. Januar 2023 eingereicht wurden, der Pflicht gemäss Art. 45a Abs. 1 EnG nicht. Die betreffende kantonale Ausführungsbestimmung findet sich in Art. 31a Abs. 1 KEnV18 und ist gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 16. November 2022 seit dem 1. Januar 2023 in Kraft.”
Für Art. 45a EnG kommt den Kantonen die primäre Zuständigkeit für die Umsetzung der Pflicht sowie für die Regelung von Ausnahmen zu, da diese Vorgaben eng mit den kantonalen Bauvorschriften verbunden sind. Im Gesamtzusammenhang der eidgenössischen Gesetzgebung (EnG, CO2‑Gesetz) werden den Kantonen verschiedene energie‑ und klimapolitische Aufgaben übertragen, wodurch sie die bundesrechtlichen Vorgaben kantonal konkretisieren können.
“Der Grund liegt in der engen Verbindung dieser Vorkehren mit den Bauvorschriften, deren Erlass und Anwendung Sache der Kantone ist (Riccardo Jagmetti, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VII Energierecht, 2005, Rz. 8501). 3.2 Im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung (Energiegesetz [EnG] vom 30. September 2016, Bundesgesetz über die Stromversorgung [Stromversorgungsgesetz, StromVG] vom 23. März 2007, Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen [CO2 -Gesetz] vom 23. Dezember 2011) werden den Kantonen verschiedene energie- und klimapolitische Aufgaben übertragen. Das EnG soll unter anderem zu einer umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG). Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet einen schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten (Art. 7 Abs. 3 EnG). Zentrale Bestimmungen bilden dabei insbesondere Art. 45 EnG (betreffend Gebäudebereich), Art. 45a EnG (betreffend Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden) und Art. 9 CO2 -Gesetz (betreffend zielkonformer Verminderung von CO2 -Emissionen bei Gebäuden). Art. 9 Abs. 1 CO2 -Gesetz beauftragt die Kantone, dafür besorgt zu sein, dass der CO2 -Ausstoss von mit fossilen Energieträgern beheizten Gebäuden ziel-konform vermindert wird. Diese Bestimmung stellt eine gesetzliche Konkretisierung und Erweiterung zu den im Jahre 2010 durch Teilrevision des damaligen CO2 -Gesetzes eingeführten Regelungen zum Gebäudeprogramm dar. Damals beschlossen die eidgenössischen Räte, ein Gebäudeprogramm aus der CO2 -Abgabe zu finanzieren. Art. 34 Abs. 1 CO2 -Gesetz sieht vor, dass ein Drittel des Ertrags aus der CO2 -Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr, für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2 -Emissionen bei Gebäuden einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr verwendet wird. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen Globalbeiträge an Massnahmen nach den Art.”
“Der Grund liegt in der engen Verbindung dieser Vorkehren mit den Bauvorschriften, deren Erlass und Anwendung Sache der Kantone ist (Riccardo Jagmetti, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VII Energierecht, 2005, Rz. 8501). 3.2 Im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung (Energiegesetz [EnG] vom 30. September 2016, Bundesgesetz über die Stromversorgung [Stromversorgungsgesetz, StromVG] vom 23. März 2007, Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen [CO2 -Gesetz] vom 23. Dezember 2011) werden den Kantonen verschiedene energie- und klimapolitische Aufgaben übertragen. Das EnG soll unter anderem zu einer umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG). Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet einen schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten (Art. 7 Abs. 3 EnG). Zentrale Bestimmungen bilden dabei insbesondere Art. 45 EnG (betreffend Gebäudebereich), Art. 45a EnG (betreffend Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden) und Art. 9 CO2 -Gesetz (betreffend zielkonformer Verminderung von CO2 -Emissionen bei Gebäuden). Art. 9 Abs. 1 CO2 -Gesetz beauftragt die Kantone, dafür besorgt zu sein, dass der CO2 -Ausstoss von mit fossilen Energieträgern beheizten Gebäuden ziel-konform vermindert wird. Diese Bestimmung stellt eine gesetzliche Konkretisierung und Erweiterung zu den im Jahre 2010 durch Teilrevision des damaligen CO2 -Gesetzes eingeführten Regelungen zum Gebäudeprogramm dar. Damals beschlossen die eidgenössischen Räte, ein Gebäudeprogramm aus der CO2 -Abgabe zu finanzieren. Art. 34 Abs. 1 CO2 -Gesetz sieht vor, dass ein Drittel des Ertrags aus der CO2 -Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr, für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2 -Emissionen bei Gebäuden einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr verwendet wird. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen Globalbeiträge an Massnahmen nach den Art.”
Von der bundesrechtlichen Pflicht nach Art. 45a EnG sind jene Kantone ausgenommen, die die Anforderungen zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten gemäss Teil E der MuKEn 2014 bis zum 31. Dezember 2022 in ihren kantonalen Bestimmungen in Kraft gesetzt hatten.
“3 EnG erlaubt den Kantonen, die Ausnahmen auf Verordnungsstufe zu regeln, bis die kantonalen Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind. Art. 45a EnG wurde per 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt und vorläufig bis 31. Dezember 2025 befristet. 8.3.2 Mit dem Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes), welches am 9. Juni 2024 von der eidgenössischen Stimmbevölkerung mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68,7 % angenommen wurde, und ab dem 1. Januar 2025 gestaffelt in Kraft treten wird (AS 2024 679), wurde die Befristung von Art. 45a EnG aufgehoben. Aufgrund dieser bundesrechtlichen Regelung müssen nunmehr alle Gebäude ab einer minimalen Grösse (anrechenbare Gebäudefläche von 300 m2 ) mittels einer Solaranlage einen Beitrag zur Deckung des Bedarfs an elektrischer Energie leisten, unabhängig davon ob diese Energie im Gebäude selber Verwendung finden kann. Von dieser Verpflichtung sind gemäss Art. 45a Abs. 4 EnG nur diejenigen Kantone ausgenommen, welche die Anforderungen zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten gemäss Teil E der MuKEn 2014 in ihren kantonalen Bestimmungen per 31. Dezember 2022 in Kraft gesetzt haben. Alle anderen Kantone – darunter auch der Kanton Basel-Landschaft – haben die bundesrechtliche Bestimmung betreffend der "Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden" (Art. 45a Abs. 1 bis 3 EnG) kantonalrechtlich umzusetzen. 8.3.3 § 2a des Dekrets ("Photovoltaik-Eigenstromerzeugung bei Neubauten") sieht in Abs. 1 vor, dass beheizte Neubauten und grosse unbeheizte Neubauten einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber erzeugen müssen. Als grosse unbeheizte Neubauten gelten neue Bauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m², die nicht beheizt sind (§ 2a Abs. 1 Satz 2 des Dekrets). Aus dem Wortlaut von § 2a des Dekrets ergibt sich, dass die Pflicht zur Eigenstromerzeugung nicht nur Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von über 300 m2 betrifft, sondern sämtliche "beheizte Neubauten".”
“3 EnG erlaubt den Kantonen, die Ausnahmen auf Verordnungsstufe zu regeln, bis die kantonalen Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind. Art. 45a EnG wurde per 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt und vorläufig bis 31. Dezember 2025 befristet. 8.3.2 Mit dem Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes), welches am 9. Juni 2024 von der eidgenössischen Stimmbevölkerung mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68,7 % angenommen wurde, und ab dem 1. Januar 2025 gestaffelt in Kraft treten wird (AS 2024 679), wurde die Befristung von Art. 45a EnG aufgehoben. Aufgrund dieser bundesrechtlichen Regelung müssen nunmehr alle Gebäude ab einer minimalen Grösse (anrechenbare Gebäudefläche von 300 m2 ) mittels einer Solaranlage einen Beitrag zur Deckung des Bedarfs an elektrischer Energie leisten, unabhängig davon ob diese Energie im Gebäude selber Verwendung finden kann. Von dieser Verpflichtung sind gemäss Art. 45a Abs. 4 EnG nur diejenigen Kantone ausgenommen, welche die Anforderungen zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten gemäss Teil E der MuKEn 2014 in ihren kantonalen Bestimmungen per 31. Dezember 2022 in Kraft gesetzt haben. Alle anderen Kantone – darunter auch der Kanton Basel-Landschaft – haben die bundesrechtliche Bestimmung betreffend der "Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden" (Art. 45a Abs. 1 bis 3 EnG) kantonalrechtlich umzusetzen. 8.3.3 § 2a des Dekrets ("Photovoltaik-Eigenstromerzeugung bei Neubauten") sieht in Abs. 1 vor, dass beheizte Neubauten und grosse unbeheizte Neubauten einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber erzeugen müssen. Als grosse unbeheizte Neubauten gelten neue Bauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m², die nicht beheizt sind (§ 2a Abs. 1 Satz 2 des Dekrets). Aus dem Wortlaut von § 2a des Dekrets ergibt sich, dass die Pflicht zur Eigenstromerzeugung nicht nur Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von über 300 m2 betrifft, sondern sämtliche "beheizte Neubauten".”
Die Kantone haben die Ausnahmen zu regeln; die Gesetzesbestimmung nennt insbesondere Fälle, in denen das Erstellen einer Solaranlage technisch nicht möglich ist oder wirtschaftlich unverhältnismässig wäre. Die Kantone können die Ausnahmen vorläufig auf Verordnungsstufe ausgestalten, namentlich auch verfahrensrechtliche Regelungen.
“In Fällen, in denen der Bau einer PV-Anlage technisch nicht möglich oder mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden sei, bestehe auch die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung. 8.3.1 Die Bundesversammlung verabschiedete am 30. September 2022 mit einem dringlichen Beschluss eine Änderung des EnG (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter). Damals wurde mit Art. 45a EnG (Sachüberschrift: "Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden") bei bestimmten Gebäuden eine "Solarpflicht" eingeführt. Gemäss Art. 45a Abs. 1 Satz 1 EnG ist beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen. Zugleich wurde den Kantonen die Kompetenz eingeräumt, diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m2 oder weniger vorzusehen (Art. 45a Abs. 1 Satz 2 EnG). Weiter wurden die Kantone in Art. 45a Abs. 2 EnG verpflichtet, die Ausnahmen zu regeln, insbesondere wenn das Erstellen einer Solaranlage: (a.) anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht; (b.) technisch nicht möglich ist; oder (c.) wirtschaftlich unverhältnismässig ist. Art. 45a Abs. 3 EnG erlaubt den Kantonen, die Ausnahmen auf Verordnungsstufe zu regeln, bis die kantonalen Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind. Art. 45a EnG wurde per 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt und vorläufig bis 31. Dezember 2025 befristet. 8.3.2 Mit dem Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes), welches am 9. Juni 2024 von der eidgenössischen Stimmbevölkerung mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68,7 % angenommen wurde, und ab dem 1. Januar 2025 gestaffelt in Kraft treten wird (AS 2024 679), wurde die Befristung von Art. 45a EnG aufgehoben. Aufgrund dieser bundesrechtlichen Regelung müssen nunmehr alle Gebäude ab einer minimalen Grösse (anrechenbare Gebäudefläche von 300 m2 ) mittels einer Solaranlage einen Beitrag zur Deckung des Bedarfs an elektrischer Energie leisten, unabhängig davon ob diese Energie im Gebäude selber Verwendung finden kann.”
“In Fällen, in denen der Bau einer PV-Anlage technisch nicht möglich oder mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden sei, bestehe auch die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung. 8.3.1 Die Bundesversammlung verabschiedete am 30. September 2022 mit einem dringlichen Beschluss eine Änderung des EnG (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter). Damals wurde mit Art. 45a EnG (Sachüberschrift: "Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden") bei bestimmten Gebäuden eine "Solarpflicht" eingeführt. Gemäss Art. 45a Abs. 1 Satz 1 EnG ist beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen. Zugleich wurde den Kantonen die Kompetenz eingeräumt, diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m2 oder weniger vorzusehen (Art. 45a Abs. 1 Satz 2 EnG). Weiter wurden die Kantone in Art. 45a Abs. 2 EnG verpflichtet, die Ausnahmen zu regeln, insbesondere wenn das Erstellen einer Solaranlage: (a.) anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht; (b.) technisch nicht möglich ist; oder (c.) wirtschaftlich unverhältnismässig ist. Art. 45a Abs. 3 EnG erlaubt den Kantonen, die Ausnahmen auf Verordnungsstufe zu regeln, bis die kantonalen Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind. Art. 45a EnG wurde per 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt und vorläufig bis 31. Dezember 2025 befristet. 8.3.2 Mit dem Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes), welches am 9. Juni 2024 von der eidgenössischen Stimmbevölkerung mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68,7 % angenommen wurde, und ab dem 1. Januar 2025 gestaffelt in Kraft treten wird (AS 2024 679), wurde die Befristung von Art. 45a EnG aufgehoben. Aufgrund dieser bundesrechtlichen Regelung müssen nunmehr alle Gebäude ab einer minimalen Grösse (anrechenbare Gebäudefläche von 300 m2 ) mittels einer Solaranlage einen Beitrag zur Deckung des Bedarfs an elektrischer Energie leisten, unabhängig davon ob diese Energie im Gebäude selber Verwendung finden kann.”
Bis zum Inkrafttreten kantonaler Gesetzesbestimmungen können die Kantonsregierungen die in Art. 45a Abs. 2 EnG genannten Ausnahmen vorläufig auf Verordnungsstufe regeln.
“September 2022 mit einem dringlichen Beschluss eine Änderung des EnG (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter). Damals wurde mit Art. 45a EnG (Sachüberschrift: "Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden") bei bestimmten Gebäuden eine "Solarpflicht" eingeführt. Gemäss Art. 45a Abs. 1 Satz 1 EnG ist beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen. Zugleich wurde den Kantonen die Kompetenz eingeräumt, diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m2 oder weniger vorzusehen (Art. 45a Abs. 1 Satz 2 EnG). Weiter wurden die Kantone in Art. 45a Abs. 2 EnG verpflichtet, die Ausnahmen zu regeln, insbesondere wenn das Erstellen einer Solaranlage: (a.) anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht; (b.) technisch nicht möglich ist; oder (c.) wirtschaftlich unverhältnismässig ist. Art. 45a Abs. 3 EnG erlaubt den Kantonen, die Ausnahmen auf Verordnungsstufe zu regeln, bis die kantonalen Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind. Art. 45a EnG wurde per 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt und vorläufig bis 31. Dezember 2025 befristet. 8.3.2 Mit dem Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes), welches am 9. Juni 2024 von der eidgenössischen Stimmbevölkerung mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68,7 % angenommen wurde, und ab dem 1. Januar 2025 gestaffelt in Kraft treten wird (AS 2024 679), wurde die Befristung von Art. 45a EnG aufgehoben. Aufgrund dieser bundesrechtlichen Regelung müssen nunmehr alle Gebäude ab einer minimalen Grösse (anrechenbare Gebäudefläche von 300 m2 ) mittels einer Solaranlage einen Beitrag zur Deckung des Bedarfs an elektrischer Energie leisten, unabhängig davon ob diese Energie im Gebäude selber Verwendung finden kann. Von dieser Verpflichtung sind gemäss Art.”
“September 2022 mit einem dringlichen Beschluss eine Änderung des EnG (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter). Damals wurde mit Art. 45a EnG (Sachüberschrift: "Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden") bei bestimmten Gebäuden eine "Solarpflicht" eingeführt. Gemäss Art. 45a Abs. 1 Satz 1 EnG ist beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen. Zugleich wurde den Kantonen die Kompetenz eingeräumt, diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m2 oder weniger vorzusehen (Art. 45a Abs. 1 Satz 2 EnG). Weiter wurden die Kantone in Art. 45a Abs. 2 EnG verpflichtet, die Ausnahmen zu regeln, insbesondere wenn das Erstellen einer Solaranlage: (a.) anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht; (b.) technisch nicht möglich ist; oder (c.) wirtschaftlich unverhältnismässig ist. Art. 45a Abs. 3 EnG erlaubt den Kantonen, die Ausnahmen auf Verordnungsstufe zu regeln, bis die kantonalen Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind. Art. 45a EnG wurde per 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt und vorläufig bis 31. Dezember 2025 befristet. 8.3.2 Mit dem Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes), welches am 9. Juni 2024 von der eidgenössischen Stimmbevölkerung mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68,7 % angenommen wurde, und ab dem 1. Januar 2025 gestaffelt in Kraft treten wird (AS 2024 679), wurde die Befristung von Art. 45a EnG aufgehoben. Aufgrund dieser bundesrechtlichen Regelung müssen nunmehr alle Gebäude ab einer minimalen Grösse (anrechenbare Gebäudefläche von 300 m2 ) mittels einer Solaranlage einen Beitrag zur Deckung des Bedarfs an elektrischer Energie leisten, unabhängig davon ob diese Energie im Gebäude selber Verwendung finden kann. Von dieser Verpflichtung sind gemäss Art.”
Nach Darstellung des Landrats (Stellungnahme im Verwaltungsrechtsverfahren) sieht Art. 45a Abs. 1 EnG die Möglichkeit vor, die bundesrechtliche Pflicht zur Installation von Solaranlagen auch bei Gebäuden mit anrechenbarer Fläche von 300 m2 oder weniger vorzusehen. Der Landrat führt weiter aus, dass diese bundesrechtliche Möglichkeit im Kanton durch ein Dekret umgesetzt werden könne, sofern dafür eine genügende kantonale Gesetzesgrundlage bestehe und die Regelung Ausführungscharakter behalte.
“1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, dass der Landrat mit § 2a des Dekrets neu eine weitgehende Pflicht zur Eigenstromerzeugung durch Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) bei Neubauten einführen wolle. Dies führe bei Neubauten zu massiv steigenden Kosten, ohne dass für diese einschneidende Pflicht eine ausdrückliche formellgesetzliche Grundlage im EnG BL vorhanden sei. Der Regierungsrat habe in der Vorlage Nr. 2022/683 auf die unverbindlichen MuKEn 2014 und nicht auf das EnG BL verwiesen. Zugleich habe der Regierungsrat offengelegt, dass er es einfach als "angezeigt" erachte, eine solche Pflicht einzuführen. Eine gesetzliche Grundlage habe der Regierungsrat nicht angeführt. Eine neue Pflicht könne aber nicht durch ein Dekret eingeführt werden, da dies den Rahmen der Gesetzesvollziehung sprenge. Zudem müssten auch Ausnahmen bzw. eine Befreiung von der Pflicht zur Erstellung von Solaranlagen möglich sein. § 2a des Dekrets sehe aber keine Ausnahmen vor. 8.2 Der Landrat entgegnet, die Pflicht zur Nutzung von Sonnenenergie ergebe sich bereits aus dem Bundesrecht. Gemäss Art. 45a Abs. 1 EnG seien Solaranlagen beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Fläche von mehr als 300 m2 obligatorisch. Die Kantone könnten diese Pflicht gestützt auf Art. 45a Abs. 1 EnG auch bei Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m2 oder weniger vorsehen. Mit § 2a des Dekrets werde diese bundesrechtliche Möglichkeit im Kanton Basel-Landschaft umgesetzt. § 10 Abs. 1 EnG BL sei für diese neue Bestimmung eine klare und ausreichende gesetzliche Grundlage im Kanton. Das Dekret enthalte ausschliesslich Ausführungsbestimmungen. Beim Wert von 20 Watt Peak Leistung pro m2 Energiebezugsfläche handle es sich nicht um einen besonders hohen Wert. Wie der Vorlage Nr. 2022/683 zu entnehmen sei, führe die vorgeschlagene Mindestleistung zu Anlagengrössen, deren erzeugte Energie bei üblichen Bauten zu einem grossen Teil im Gebäude selber verbraucht werden könne. Die geforderte Grösse führe zu PV-Anlagen, deren erzeugte Energie über die Jahresbilanz gerechnet 40 bis 50 % des Energiebedarfs eines neuen Einfamilienhauses abdecken sollte.”
“1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, dass der Landrat mit § 2a des Dekrets neu eine weitgehende Pflicht zur Eigenstromerzeugung durch Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) bei Neubauten einführen wolle. Dies führe bei Neubauten zu massiv steigenden Kosten, ohne dass für diese einschneidende Pflicht eine ausdrückliche formellgesetzliche Grundlage im EnG BL vorhanden sei. Der Regierungsrat habe in der Vorlage Nr. 2022/683 auf die unverbindlichen MuKEn 2014 und nicht auf das EnG BL verwiesen. Zugleich habe der Regierungsrat offengelegt, dass er es einfach als "angezeigt" erachte, eine solche Pflicht einzuführen. Eine gesetzliche Grundlage habe der Regierungsrat nicht angeführt. Eine neue Pflicht könne aber nicht durch ein Dekret eingeführt werden, da dies den Rahmen der Gesetzesvollziehung sprenge. Zudem müssten auch Ausnahmen bzw. eine Befreiung von der Pflicht zur Erstellung von Solaranlagen möglich sein. § 2a des Dekrets sehe aber keine Ausnahmen vor. 8.2 Der Landrat entgegnet, die Pflicht zur Nutzung von Sonnenenergie ergebe sich bereits aus dem Bundesrecht. Gemäss Art. 45a Abs. 1 EnG seien Solaranlagen beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Fläche von mehr als 300 m2 obligatorisch. Die Kantone könnten diese Pflicht gestützt auf Art. 45a Abs. 1 EnG auch bei Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m2 oder weniger vorsehen. Mit § 2a des Dekrets werde diese bundesrechtliche Möglichkeit im Kanton Basel-Landschaft umgesetzt. § 10 Abs. 1 EnG BL sei für diese neue Bestimmung eine klare und ausreichende gesetzliche Grundlage im Kanton. Das Dekret enthalte ausschliesslich Ausführungsbestimmungen. Beim Wert von 20 Watt Peak Leistung pro m2 Energiebezugsfläche handle es sich nicht um einen besonders hohen Wert. Wie der Vorlage Nr. 2022/683 zu entnehmen sei, führe die vorgeschlagene Mindestleistung zu Anlagengrössen, deren erzeugte Energie bei üblichen Bauten zu einem grossen Teil im Gebäude selber verbraucht werden könne. Die geforderte Grösse führe zu PV-Anlagen, deren erzeugte Energie über die Jahresbilanz gerechnet 40 bis 50 % des Energiebedarfs eines neuen Einfamilienhauses abdecken sollte.”
Gesuche, die vor dem 1. Januar 2023 eingereicht wurden, unterliegen der Pflicht nach Art. 45a Abs. 1 EnG nicht.
“Nach Art. 45a Abs. 1 EnG17 ist beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen. Die Kantone können diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer kleineren anrechenbaren Gebäudefläche vorsehen. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. Art. 75b EnG unterstehen Gesuche, die vor dem 1. Januar 2023 eingereicht wurden, der Pflicht gemäss Art. 45a Abs. 1 EnG nicht. Die betreffende kantonale Ausführungsbestimmung findet sich in Art. 31a Abs. 1 KEnV18 und ist gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 16. November 2022 seit dem 1. Januar 2023 in Kraft.”
“Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden unterliegt das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben aus zweierlei Gründen nicht der Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie gemäss Art. 45a Abs. 1 EnG und Art. 31a Abs. 1 KEnV: Einerseits ist das betreffende Baugesuch bereits am 4. März 2022 und somit vor Inkrafttreten der massgeblichen Bestimmungen bei der Gemeinde Roggwil eingegangen. Andererseits beträgt die Gebäudefläche des geplanten Mehrfamilienhauses gemäss dem Prüfbericht zur Kontrolle des Energienachweises vom 22. Februar 202319 lediglich”
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