Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679;BBl 2021 1666). ↩
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1 commentary
Investitionsbeiträge dürfen die nicht amortisierbaren Mehrkosten nicht überschreiten; Mitnahmeeffekte sind ausgeschlossen. Die nicht amortisierbaren Mehrkosten bemessen sich als Differenz zwischen den kapitalisierten Gestehungskosten der Elektrizitätsproduktion und dem erzielbaren kapitalisierten Marktpreis. Die Einzelheiten, insbesondere zu den anrechenbaren Kosten, werden vom Bundesrat geregelt (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 EnG).
“Nach der Delegationsnorm des Art. 29 Abs. 1 lit. b EnG regelt der Bundesrat die Einzelheiten für die Investitionsbeiträge nach Art. 26 EnG und legt insbesondere deren Ansätze fest, einschliesslich der anrechenbaren Kosten. Das Gesetz präzisiert, dass die Investitionsbeiträge die nicht amortisierbaren Mehrkosten nicht übersteigen dürfen; d.h. es dürfen keine Mitnahmeeffekte entstehen und es sollen nur Projekte unterstützt werden, die ansonsten nicht wirtschaftlich wären (vgl. vorstehende E. 4.3). Das Gesetz legt weiter fest, dass die nichtamortisierbaren Mehrkosten sich aus der Differenz zwischen den kapitalisierten Gestehungskosten für die Elektrizitätsproduktion und dem erzielbaren kapitalisierten Marktpreis ergeben (Art. 29 Abs. 2 EnG).”