Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679;BBl 2021 1666). ↩
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Art. 24 Abs. 1 EnG gewährt Investitionsbeiträge an Betreiber von Photovoltaik-, Wasserkraft- und Biomasseanlagen für Neuanlagen sowie für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen solcher Anlagen, sofern die Mittel des Netzzuschlagsfonds dafür ausreichen. Für Wasserkraftanlagen nennt die Quelle zudem Leistungsgrenzen (z. B. Neuanlagen mit mehr als 10 MW; bestehende Anlagen ab 300 kW für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen).
“Das EnG bezweckt unter anderem den Übergang zu einer Energieversorgung hin, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet (Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG). Bei der Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft ist ein Ausbau anzustreben, mit dem die durchschnittliche inländische Produktion im Jahr 2035 bei mindestens 37'400 GWh liegt (Art. 2 Abs. 2 EnG). Dieses Ziel soll unter anderem durch Investitionsbeiträge an Betreiber von Photovoltaik-, Wasserkraft und Biomasseanlagen für Neuanlagen, erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen solcher Anlagen erreicht werden, sofern die Mittel des Netzzuschlagsfonds dafür reichen (vgl. Art. 24 Abs. 1 EnG; vgl. auch Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]" vom 4. September 2013, BBl 2013 7561, S. 7594 f.; SAMUEL WYLER, in: Kommentar zum Energierecht, Bd. III, 2020 N. 11 zu Art. 24 EnG und N. 7 zu Art. 26 EnG). Bei Wasserkraftanlagen, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, können Betreiber von Neuanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW (Art. 24 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 EnG) und Betreiber von bestehenden Anlagen mit einer Leistung von mindestens 300 kW für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen (Art. 24 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 EnG). Eine Wasserkraftanlage wird als "eine selbstständig betreibbare technische Einrichtung zur Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft an einem bestimmten Standort" definiert (Anhang”
Bei der Berechnung der nicht‑amortisierbaren Mehrkosten sind die konkret zu erwartenden Geldzuflüsse bzw. Markterlöse gegenüberzustellen. Hierfür ist die zum Zeitpunkt der Einreichung des Investitionsbeitragsgesuchs bestehende Schadenssituation und die prognostizierte zeitliche Entwicklung der verbleibenden Speicherkapazität über die Restnutzungsdauer festzustellen; diese tatsächlichen Gegebenheiten sind massgeblich für die Wirtschaftlichkeitsbeurteilung und damit für den Anspruch auf Investitionsbeiträge nach Art. 24 Abs. 1 EnG.
“Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich nach dem Gesagten als begründet und ist deshalb gutzuheissen. Die Sache ist zur Neubeurteilung des strittigen Investitionsbeitragsgesuchs im Sinne der Erwägungen an das Bundesamt für Energie zurückzuweisen. Dieses hat zunächst die aufgrund der Schäden an der Staumauer verbleibende Restkapazität im Zeitpunkt der Einreichung des Investitionsbeitragsgesuchs und die aufgrund der prognostizierten Entwicklung des Risses und der Quellreaktion allfällige weitere Reduktion der Speicherkapazität über die durch die Erneuerung erreichte verbleibende Nutzungsdauer festzustellen. Je nach tatsächlicher Speicherkapazität über die Restnutzungsdauer der bestehenden Staumauer ist der Berechnung der nichtamortisierbaren Mehrkosten faktisch die Variante A oder C zugrundezulegen. Die tatsächlichen Gegebenheiten sind demnach ausschlaggebend für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit einer erheblichen Erneuerung und damit für den Anspruch auf Investitionsbeiträge gemäss Art. 63 Abs. 4 EnFV (in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung) i.V.m. Art. 24 Abs. 1 EnG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 EnG. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin.”
“Ein solches Vorgehen widerspräche dem Ziel des Gesetzgebers, die Energiegewinnung aus der Nutzung der Wasserkraft auszubauen bzw. darauf basierende Produktionskapazitäten zu erhalten. Die teleologische Auslegung spricht deshalb dafür, auch bei Erneuerungen die Geldzuflüsse, die dank der Investition voraussichtlich erzielt werden können, anhand der jeweils konkreten Situation zu berechnen. Um die Höhe der nichtamortisierbaren Mehrkosten im vorliegenden Fall zu beurteilen, ist der Erneuerungsinvestition der erzielbare Markterlös aus dem Vergleich der Erlössituation mit weiterhin voll nutzbarem Speichersee einerseits und reduziert nutzbarem Speichersee andererseits gegenüberzustellen. Für die Ermittlung der entsprechend reduzierten Speicherkapazitäten ist zunächst die Schadenssituation an der Staumauer im Zeitpunkt der Einreichung des Investitionsbeitragsgesuchs und deren prognostizierte zeitliche Entwicklung über die verbleibende Nutzungsdauer der beschädigten Staumauer festzustellen. Denn den relevanten Bestimmungen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG, Art. 2 Abs. 2 EnG, Art. 24 Abs. 1 lit. b EnG, Art. 29 Abs. 2 EnG) und der darin statuierten Förderungswürdigkeit liegt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde, die auch für die Beurteilung der vorliegenden Konstellation massgeblich ist und von den konkreten, bisher nicht festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten abhängt: Ist von einer langen noch verbleibenden Nutzungsdauer der beschädigten Staumauer auszugehen und verschlechtert sich die Schadenssituation im vorliegenden Fall während dieser Zeit nicht (oder bloss unerheblich), wäre zwar lediglich ein Teil der Erlöse weiterhin erzielbar. Indessen würden keine Investitionskosten anfallen, zumal für die Beschwerdeführerin - gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz - kein wirtschaftlicher Anreiz für die Erneuerung der Staumauer bestünde (vgl. dazu die unbestrittene konkrete Berechnung der nichtamortisierbaren Mehrkosten in numerischer Hinsicht in sämtlichen Gesuchsversionen [insbesondere Gesuchsversion C]; E. 5 des angefochtenen Urteils). Indessen liegt es im öffentlichen Interesse und im Gesetzeszweck, die weitere Nutzung der zeitlich steuerbaren erneuerbaren Energie zu bewahren.”
Nach den in der Rechtsprechung wiedergegebenen Auslegungen umfasst Art. 24 Abs. 1 EnG die Möglichkeit, dass Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von unter 30 kW, sofern die verfügbaren Mittel ausreichen, anstelle einer Einspeisevergütung einen Investitionsbeitrag in Form einer Einmalvergütung beanspruchen können. Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze anpassen; die einschlägige Verordnung weist grosse Photovoltaikanlagen (ab 100 kW) dem Einspeisevergütungssystem zu und erlaubt Betreiberinnen grosser Anlagen bis 50 MW die Wahl zwischen Einspeise- und Einmalvergütung.
“- erzeugen. Nach dem neuen Recht sollen grundsätzlich nur noch Anlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 EnG; Botschaft EnG, S. 7625; vgl. auch Urteil 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2). Die Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW können laut Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Sie können aber, sofern die Mittel reichen, einen Investitionsbeitrag in Form einer Einmalvergütung in Anspruch nehmen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG). Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze von 30 kW erhöhen (vgl. Art. 19 Abs. 6 EnG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG), was er gemacht hat: Gemäss Art. 13 EnFV können nur grosse Photovoltaikanlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW (vgl. Art. 7 Abs. 1 EnFV). Die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 MW können ausserdem wählen, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV).”
Trotz des in Art. 24 Abs. 1 EnG vorgesehenen Vorbehalts auf ausreichende Mittel besteht nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein Anspruch auf die bundesrechtlich geregelten Investitionsbeiträge (vgl. Urteil 2C_254/2021).
“Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) im Bereich der Vergütung der Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien im Sinne von Art. 19 ff. des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) und des Investitionsbeitrags für Photovoltaikanlagen gemäss Art. 24 f. EnG. Ungeachtet des Umstands, dass beide Förderungsmassnahmen unter dem Vorbehalt ausreichender Mittel stehen (vgl. Art. 19 Abs. 2 EnG und Art. 24 Abs. 1 EnG je i.V.m. Art. 35 f. EnG), besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die bundesrechtlich geregelten Leistungen (vgl. Urteile 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 1.1; 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 1). Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. k BGG greift somit nicht, weshalb das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Die Beschwerdeführerin ist bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).”
Investitionsbeiträge sollen nur Projekten zugutekommen, die ohne Beitrag nicht wirtschaftlich sind. Die Beiträge dürfen die nicht amortisierbaren Mehrkosten nicht übersteigen, um Mitnahmeeffekte zu verhindern.
“Das Energiegesetz verfolgt insbesondere den Ausbau der Wasserkraftproduktion mit Hilfe von Investitionsbeiträgen (Art. 1 Abs. 2 lit. c und Art. 2 Abs. 2 EnG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b EnG; vgl. vorstehende E. 4.1). Mit diesem gesetzlichen Ziel geht auch eine Verhinderung des Wegfalls bestehender Produktionskapazitäten aus Wasserkraftanlagen einher; demgemäss werden neben Neuanlagen und erheblichen Erweiterungen auch erhebliche Erneuerungen von bestehenden Wasserkraftanlagen mittels Investitionsbeiträgen grundsätzlich finanziell unterstützt (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 EnG). Das EnG präzisiert die grundsätzliche Förderung des Erhalts bzw. Zubaus von Kapazitäten insbesondere dahingehend, dass die Investitionsbeiträge die nicht amortisierbaren Mehrkosten nicht übersteigen dürfen (Art. 29 Abs. 2 EnG). Damit soll - wie bereits erwähnt - sichergestellt werden, dass nur Projekte von Investitionsbeiträgen profitieren, die sich ansonsten wirtschaftlich nicht rechnen würden (vgl. vorstehende E. 4.3). Ob ein Investitionsbeitrag auszurichten ist, bestimmt sich folglich nach der Wirtschaftlichkeit eines Projekts. Mit anderen Worten ist es das Ziel des Gesetzgebers, erhebliche Erneuerungen von bestehenden Wasserkraftanlagen möglichst zu fördern und lediglich diejenigen Projekte von der Beitragsberechtigung auszuschliessen, die amortisierbar sind.”
“Der Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen nach Art. 24 Abs. 1 lit. b EnG wird im Einzelfall durch das Bundesamt für Energie bestimmt (Art. 26 Abs.1 EnG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 EnFV). Bei Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW beträgt der Investitionsbeitrag für erhebliche Erneuerungen höchstens 20 % der anrechenbaren Investitionskosten (Art. 48 Abs. 3 lit. b EnFV). Bei der Festlegung der Ansätze und bei deren allfälliger Anpassung ist sicherzustellen, dass die Investitionsbeiträge die nicht amortisierbaren Mehrkosten nicht übersteigen (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 EnG). Mit anderen Worten sollen nur Projekte, die selbst nicht wirtschaftlich sind, in den Genuss von Investitionsbeiträgen kommen und dadurch sog. Mitnahmeeffekte verhindert werden (vgl. Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]" vom 4. September 2013, BBl 2013 7561, S. 7726 Fn. 86). Die nicht amortisierbaren Mehrkosten ergeben sich aus der Differenz zwischen den kapitalisierten Gestehungskosten für die Elektrizitätsproduktion und dem erzielbaren kapitalisierten Marktpreis (Art.”
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