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Gesuche, die vor dem 1. Januar 2023 eingereicht wurden, unterstehen nicht der Pflicht gemäss Art. 45a Abs. 1 EnG. Die entsprechende kantonale Ausführungsbestimmung findet sich in Art. 31a Abs. 1 KEnV und ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft.
“Nach Art. 45a Abs. 1 EnG17 ist beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen. Die Kantone können diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer kleineren anrechenbaren Gebäudefläche vorsehen. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. Art. 75b EnG unterstehen Gesuche, die vor dem 1. Januar 2023 eingereicht wurden, der Pflicht gemäss Art. 45a Abs. 1 EnG nicht. Die betreffende kantonale Ausführungsbestimmung findet sich in Art. 31a Abs. 1 KEnV18 und ist gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 16. November 2022 seit dem 1. Januar 2023 in Kraft.”
“Nach Art. 45a Abs. 1 EnG17 ist beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen. Die Kantone können diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer kleineren anrechenbaren Gebäudefläche vorsehen. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. Art. 75b EnG unterstehen Gesuche, die vor dem 1. Januar 2023 eingereicht wurden, der Pflicht gemäss Art. 45a Abs. 1 EnG nicht. Die betreffende kantonale Ausführungsbestimmung findet sich in Art. 31a Abs. 1 KEnV18 und ist gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 16. November 2022 seit dem 1. Januar 2023 in Kraft.”
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