Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679;BBl 2021 1666). ↩
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Die in Art. 64 EnG bezeichnete Vollzugsstelle ist für die Entgegennahme von Gesuchen um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem zuständig und kann, sofern die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt sind und Mittel vorhanden sind, die Teilnahme mit einer «Zusicherung dem Grundsatz nach» zusichern.
“Gemäss Art. 21 Abs. 1 EnFV ist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem bei der Vorinstanz in ihrer Funktion als Vollzugsstelle (vgl. Art. 64 EnG) einzureichen. Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vorinstanz die Teilnahme der Anlage am Einspeisevergütungssystem mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu (Art. 22 Abs. 1 EnFV). Diese «Zusicherung dem Grundsatz nach» entspricht dem positiven KEV-Bescheid nach altem Recht (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Erläuterungen zu den Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz und zur Energieförderverordnung, November 2017 [nachfolgend: Erläuterungen EnFV], S. 11; vgl. Art. 3g der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 [SR 730.01; ausser Kraft]).”
Die Vollzugsstelle handelt als Vorinstanz für Gesuche um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem. Erfüllen die Anlage voraussichtlich die Anspruchsvoraussetzungen und stehen genügend Mittel zur Verfügung, sichert die Vollzugsstelle die Teilnahme mit einer Verfügung «dem Grundsatz nach».
“Gemäss Art. 21 Abs. 1 EnFV ist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem bei der Vorinstanz in ihrer Funktion als Vollzugsstelle (vgl. Art. 64 EnG) einzureichen. Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vorinstanz die Teilnahme der Anlage am Einspeisevergütungssystem mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu (Art. 22 Abs. 1 EnFV). Diese «Zusicherung dem Grundsatz nach» entspricht dem positiven KEV-Bescheid nach altem Recht (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Erläuterungen zu den Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz und zur Energieförderverordnung, November 2017 [nachfolgend: Erläuterungen EnFV], S. 11; vgl. Art. 3g der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 [SR 730.01; ausser Kraft]).”
“Gemäss Art. 21 Abs. 1 EnFV ist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem bei der Vorinstanz in ihrer Funktion als Vollzugsstelle (vgl. Art. 64 EnG) einzureichen. Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vorinstanz die Teilnahme der Anlage am Einspeisevergütungssystem mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu (Art. 22 Abs. 1 EnFV). Diese «Zusicherung dem Grundsatz nach» entspricht dem positiven KEV-Bescheid nach altem Recht (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Erläuterungen zu den Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz und zur Energieförderverordnung, November 2017 [nachfolgend: Erläuterungen EnFV], S. 11; vgl. Art. 3g der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 [SR 730.01; ausser Kraft]).”
Die Vollzugsstelle erhebt den auf das Übertragungsnetz erhobenen Netzzuschlag und legt die eingezogenen Mittel in den Netzzuschlagfond ein.
“Die Entschädigungen für die Sanierungsmassnahmen werden mit einem Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) finanziert. Der Netzzuschlag wird durch die Vollzugsstelle (Art. 64 EnG) von den Netzbetreibern erhoben und in den Netzzuschlagfond (Art. 37 EnG) eingelegt. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen (Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. h EnG). Der Netzzuschlag beträgt”