Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679;BBl 2021 1666). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729;BBl 2021 1314,1316). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729;BBl 2021 1314,1316). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729;BBl 2021 1314,1316). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679;BBl 2021 1666). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729;BBl 2021 1314,1316). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021 (AS 2022 729;BBl 2021 1314,1316). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679;BBl 2021 1666). ↩
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Das Einspeisevergütungssystem soll Ende 2022 auslaufen. Damit entfallen die für dieses System vorgesehenen Verpflichtungen zur Gewährung neuer Förderverträge bzw. die entsprechenden Förderpflichten.
“1 BV setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 Abs. 2 BV). Weiter erlässt der Bund Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie (Art. 91 Abs. 1 BV). Das nationale Energiegesetz (EnG; SR 730) erklärt, dass die Nutzung und der Ausbau von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse sind (Art. 12 Abs. 1 EnG), und verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EnG). Es fördert den Ausbau von Photovoltaikanlagen durch eine Beteiligung an den Produktionskosten über ein Einspeisevergütungssystem, welches Ende 2022 auslaufen soll (Art. 19 ff. und Art. 38 Abs. 1 lit. a EnG), sowie durch die Einmalvergütung im Sinne von Investitionsbeiträgen (Art. 24 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 25 Abs. 1 EnG). Diese Förderinstrumente werden durch einen Zuschlag auf dem von den Netzbetreibern zu leistenden Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) finanziert (Art. 35 EnG; vgl. Art. 1 der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien [Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03]). Er kann auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzt werden (Art. 35 Abs. 1 EnG) und darf höchstens 2,3 Rappen pro kWh betragen (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 EnG).”
“1 BV setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 Abs. 2 BV). Weiter erlässt der Bund Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie (Art. 91 Abs. 1 BV). Das nationale Energiegesetz (EnG; SR 730) erklärt, dass die Nutzung und der Ausbau von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse sind (Art. 12 Abs. 1 EnG), und verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EnG). Es fördert den Ausbau von Photovoltaikanlagen durch eine Beteiligung an den Produktionskosten über ein Einspeisevergütungssystem, welches Ende 2022 auslaufen soll (Art. 19 ff. und Art. 38 Abs. 1 lit. a EnG), sowie durch die Einmalvergütung im Sinne von Investitionsbeiträgen (Art. 24 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 25 Abs. 1 EnG). Diese Förderinstrumente werden durch einen Zuschlag auf dem von den Netzbetreibern zu leistenden Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) finanziert (Art. 35 EnG; vgl. Art. 1 der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien [Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03]). Er kann auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzt werden (Art. 35 Abs. 1 EnG) und darf höchstens 2,3 Rappen pro kWh betragen (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 EnG).”