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Für Art. 71a EnG sieht die kantonale Regelung im Kanton Bern vor, dass die örtlich zuständige Regierungsstatthalterin oder der örtlich zuständige Regierungsstatthalter als Leitbehörde über die Bewilligung entscheidet (Art. 3 EV Photovoltaik‑Grossanlagen). Die Verfügungen der Leitbehörde über Bewilligungen nach Art. 71a EnG unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht; dabei ist die Rüge der Unangemessenheit zulässig (Art. 74 ff. VRPG; Art. 6 Abs. 1 und 2 EV Photovoltaik‑Grossanlagen).
“0) spezielle Bestimmungen vor insbesondere betreffend die Bewilligungsvoraussetzungen, die Vergütung und das Bewilligungsverfahren. Die Bewilligung für Photovoltaik-Grossanlagen wird durch den Kanton erteilt, wobei die Zustimmung der Standortgemeinde und der Grundeigentümerschaft vorliegen muss (Art. 71a Abs. 3 EnG). Für den Kanton Bern regelt die Einführungsverordnung vom 17. Mai 2023 zum eidgenössischen Energiegesetz und zur eidgenössischen Energieverordnung betreffend Photovoltaik-Grossanlagen (EV Photovoltaik-Grossanlagen; BSG 741.11) die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a Abs. 3 EnG (Art. 1 EV Photovoltaik-Grossanlagen). Gemäss Art. 3 EV Photovoltaik-Grossanlagen ist die örtlich zuständige Regierungsstatthalterin oder der örtlich zuständige Regierungsstatthalter als Leitbehörde zuständig für den Entscheid über die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a EnG. Der Entscheid der Leitbehörde nach Art. 3 und die weiteren Verfügungen kantonaler Behörden über die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a EnG unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Art. 74 ff. VRPG; die Rüge der Unangemessenheit ist zulässig (Art. 6 Abs. 1 und 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen). Das Verwaltungsgericht soll demnach als einzige, mit voller Kognition ausgestattete kantonale Beschwerdeinstanz urteilen.”
Allein mit Blick auf die zeitliche Befristung von Art. 71a EnG bestand nach den genannten Erwägungen keine zeitliche Dringlichkeit, die Zuständigkeit im kantonalen Beschwerdeverfahren durch eine dringliche Einführungsverordnung neu zu regeln. Der Regierungsrat hat zwar wirtschaftliche Gründe (insbesondere die Einmalvergütung) als Dringlichkeitsgrund genannt; die Quellen halten aber fest, dass die Befristung an sich kein dringlicher Regelungsbedarf begründet.
“Art. 71a Abs. 3 EnG und die ausführenden Bestimmungen der EnV sehen keine Umsetzungsfrist für die Einführung der Bestimmungen im kantonalen Recht vor. Daher ist zu prüfen, ob sich auch ohne eine solche Frist aufgrund des übergeordneten Rechts eine kantonale Regelung als zeitlich dringlich erweist. Der Bundesgesetzgeber hat Art. 71a EnG als Übergangsbestimmung ausgestaltet, die nur bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft sein wird. Auf Gesuche, die bis zu diesem Datum öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren bleibt die Bestimmung jedoch auch danach anwendbar (Art. 71a Abs. 6 EnG). Der Ablauf und die Dauer des Beschwerdeverfahrens haben somit keine Auswirkung darauf, ob ein Projekt von den erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 71a EnG profitiert. Allein mit Blick auf die zeitliche Befristung von Art. 71a EnG bestand insofern keine Dringlichkeit, die Zuständigkeit im kantonalen Beschwerdeverfahren mit einer dringlichen Einführungsverordnung neu zu regeln. Der Regierungsrat hat die zeitliche Dringlichkeit mit der Einmalvergütung von maximal 60 Prozent der Investitionskosten begründet, die Anlagen erhalten, die bis zum 31. Dezember 2025 mindestens teilweise Elektrizität ins Stromnetz einspeisen (vgl. Art. 71a Abs. 4 EnG; Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen; vorne E. 2.3 f.). Tatsächlich erscheint diese zeitliche Vorgabe höchstens dann einhaltbar, «wenn die fraglichen Anlagen und ihre Anschlussleitungen sowie allfällige Netzverstärkungen unter grösstem Zeitdruck projektiert, bewilligt, erstellt und betriebsbereit gemacht werden können» (Vortrag EV S. 2; vgl. auch hinten E. 2.6.3). Auch dem Bundesgesetzgeber war bewusst, dass die Frist dafür äusserst knapp bemessen ist (vgl. etwa AB S 2022 S. 741 [Votum Bundesrätin Sommaruga]).”
“Art. 71a Abs. 3 EnG und die ausführenden Bestimmungen der EnV sehen keine Umsetzungsfrist für die Einführung der Bestimmungen im kantonalen Recht vor. Daher ist zu prüfen, ob sich auch ohne eine solche Frist aufgrund des übergeordneten Rechts eine kantonale Regelung als zeitlich dringlich erweist. Der Bundesgesetzgeber hat Art. 71a EnG als Übergangsbestimmung ausgestaltet, die nur bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft sein wird. Auf Gesuche, die bis zu diesem Datum öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren bleibt die Bestimmung jedoch auch danach anwendbar (Art. 71a Abs. 6 EnG). Der Ablauf und die Dauer des Beschwerdeverfahrens haben somit keine Auswirkung darauf, ob ein Projekt von den erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 71a EnG profitiert. Allein mit Blick auf die zeitliche Befristung von Art. 71a EnG bestand insofern keine Dringlichkeit, die Zuständigkeit im kantonalen Beschwerdeverfahren mit einer dringlichen Einführungsverordnung neu zu regeln. Der Regierungsrat hat die zeitliche Dringlichkeit mit der Einmalvergütung von maximal 60 Prozent der Investitionskosten begründet, die Anlagen erhalten, die bis zum 31. Dezember 2025 mindestens teilweise Elektrizität ins Stromnetz einspeisen (vgl. Art. 71a Abs. 4 EnG; Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen; vorne E. 2.3 f.). Tatsächlich erscheint diese zeitliche Vorgabe höchstens dann einhaltbar, «wenn die fraglichen Anlagen und ihre Anschlussleitungen sowie allfällige Netzverstärkungen unter grösstem Zeitdruck projektiert, bewilligt, erstellt und betriebsbereit gemacht werden können» (Vortrag EV S. 2; vgl. auch hinten E. 2.6.3). Auch dem Bundesgesetzgeber war bewusst, dass die Frist dafür äusserst knapp bemessen ist (vgl. etwa AB S 2022 S. 741 [Votum Bundesrätin Sommaruga]). Allerdings geht es insofern vorab um wirtschaftliche Interessen der Bauherrschaften bzw.”
“Art. 71a Abs. 3 EnG und die ausführenden Bestimmungen der EnV sehen keine Umsetzungsfrist für die Einführung der Bestimmungen im kantonalen Recht vor. Daher ist zu prüfen, ob sich auch ohne eine solche Frist aufgrund des übergeordneten Rechts eine kantonale Regelung als zeitlich dringlich erweist. Der Bundesgesetzgeber hat Art. 71a EnG als Übergangsbestimmung ausgestaltet, die nur bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft sein wird. Auf Gesuche, die bis zu diesem Datum öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren bleibt die Bestimmung jedoch auch danach anwendbar (Art. 71a Abs. 6 EnG). Der Ablauf und die Dauer des Beschwerdeverfahrens haben somit keine Auswirkung darauf, ob ein Projekt von den erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 71a EnG profitiert. Allein mit Blick auf die zeitliche Befristung von Art. 71a EnG bestand insofern keine Dringlichkeit, die Zuständigkeit im kantonalen Beschwerdeverfahren mit einer dringlichen Einführungsverordnung neu zu regeln. Der Regierungsrat hat die zeitliche Dringlichkeit mit der Einmalvergütung von maximal 60 Prozent der Investitionskosten begründet, die Anlagen erhalten, die bis zum 31. Dezember 2025 mindestens teilweise Elektrizität ins Stromnetz einspeisen (vgl. Art. 71a Abs. 4 EnG; Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen; vorne E. 2.3 f.). Tatsächlich erscheint diese zeitliche Vorgabe höchstens dann einhaltbar, «wenn die fraglichen Anlagen und ihre Anschlussleitungen sowie allfällige Netzverstärkungen unter grösstem Zeitdruck projektiert, bewilligt, erstellt und betriebsbereit gemacht werden können» (Vortrag EV S.”
“Art. 71a Abs. 3 EnG und die ausführenden Bestimmungen der EnV sehen keine Umsetzungsfrist für die Einführung der Bestimmungen im kantonalen Recht vor. Daher ist zu prüfen, ob sich auch ohne eine solche Frist aufgrund des übergeordneten Rechts eine kantonale Regelung als zeitlich dringlich erweist. Der Bundesgesetzgeber hat Art. 71a EnG als Übergangsbestimmung ausgestaltet, die nur bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft sein wird. Auf Gesuche, die bis zu diesem Datum öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren bleibt die Bestimmung jedoch auch danach anwendbar (Art. 71a Abs. 6 EnG). Der Ablauf und die Dauer des Beschwerdeverfahrens haben somit keine Auswirkung darauf, ob ein Projekt von den erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 71a EnG profitiert. Allein mit Blick auf die zeitliche Befristung von Art. 71a EnG bestand insofern keine Dringlichkeit, die Zuständigkeit im kantonalen Beschwerdeverfahren mit einer dringlichen Einführungsverordnung neu zu regeln. Der Regierungsrat hat die zeitliche Dringlichkeit mit der Einmalvergütung von maximal 60 Prozent der Investitionskosten begründet, die Anlagen erhalten, die bis zum 31. Dezember 2025 mindestens teilweise Elektrizität ins Stromnetz einspeisen (vgl. Art. 71a Abs. 4 EnG; Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen; vorne E. 2.3 f.). Tatsächlich erscheint diese zeitliche Vorgabe höchstens dann einhaltbar, «wenn die fraglichen Anlagen und ihre Anschlussleitungen sowie allfällige Netzverstärkungen unter grösstem Zeitdruck projektiert, bewilligt, erstellt und betriebsbereit gemacht werden können» (Vortrag EV S.”
Parlamentarische Debatten betreffen die Frist für die Einmalvergütung nach Art. 71a Abs. 4 EnG. Der Nationalrat lehnte in der Wintersession 2023 einen Antrag zur Verlängerung der Einspeisefrist bis zum 31. Dezember 2028 ab. Der Ständerat stimmte in der Wintersession 2024 einer Änderung zu, die die Einspeise‑Frist aufhebt, sofern das Baugesuch bis zum 31. Dezember 2025 öffentlich aufgelegt wurde. Über diese Änderung soll der Nationalrat in der Frühlingssession entscheiden.
“von Nationalrätin Gabriela Suter «Fristverlängerung für ‹Solar-Express›-Fotovoltaikanlagen?»). Der Nationalrat hat in der Wintersession 2023 einen Antrag abgelehnt, der vorsah, die Frist für die Einmalvergütung nach Art. 71a Abs. 4 EnG bis zum 31. Dezember 2028 zu verlängern (vgl. ABl N 2023 S. 2574). Der Ständerat seinerseits hat in der Wintersession 2024 einer Änderung von Art. 71a EnG zugestimmt, die für die Einmalvergütung nach Art. 71a Abs. 4 EnG keine Frist mehr vorsieht, bis zu der die Anlage teilweise Elektrizität ins Stromnetz einspeisen muss, sofern das Baugesuch bis zum 31. Dezember 2025 öffentlich aufgelegt wurde. Darüber soll der Nationalrat in der Frühlingssession beraten (vgl. Antrag Nr. 4 Schmid zum Beschleunigungserlass, abrufbar unter: <www.parlament.ch>, Rubriken «Ratsbetrieb/Curia Vista/Geschäft des Bundesrates 23.051/Ratsunterlagen/Anträge»; ABl”
Die durch Art. 71a EnG geschaffenen Erleichterungen zielen auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens; daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass der kantonale Instanzenzug einstufig zu gestalten ist. Eine Verkürzung des Rechtsmittelwegs ist eine mögliche, aber nicht die einzige Beschleunigungsoption; in der Quelle werden u. a. Behandlungsfristen für Beschwerdeinstanzen oder Vorgaben, dass diese möglichst selbst in der Sache entscheiden, als Alternativen genannt.
“Das Ziel des Bundesgesetzgebers, mit Art. 71a EnG den Zubau von Photovoltaik-Grossanlagen im alpinen Raum zu vereinfachen und beschleunigen, führt nicht dazu, dass ein einstufiger kantonaler Instanzenzug notwendig wäre. Zunächst wird das Bewilligungsverfahren, einschliesslich des Beschwerdeverfahrens, bereits und insbesondere durch die erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen vereinfacht und beschleunigt. Von diesen können Projekte profitieren, die bis zum 31. Dezember 2025 öffentlich aufgelegt werden. Die Ausgestaltung des Instanzenzugs ist insofern nicht massgebend. Eine Verkürzung des Rechtsmittelwegs ist zudem nicht die einzige Möglichkeit, das Beschwerdeverfahren und damit das ganze Bewilligungsverfahren zu beschleunigen. Möglich wären beispielsweise auch Behandlungsfristen für die Beschwerdeinstanzen oder Vorgaben, wonach die Beschwerdeinstanzen möglichst selber in der Sache entscheiden (vgl. Art. 14c Abs. 4 des Entwurfs zur Änderung des EnG [Beschleunigungserlass], in BBl 2023 1603; vorne E. 2.6.1). Auch wenn der Regierungsrat solche andere Massnahmen für weniger effektiv hält (vorne E.”
Art. 71a Abs. 6 EnG ist eine Übergangsbestimmung: Sie bleibt auf Gesuche anwendbar, die bis zum 31. Dezember 2025 öffentlich aufgelegt werden, und gilt auch für allfällige Beschwerdeverfahren; Ablauf oder Dauer des Beschwerdeverfahrens ändern daran nichts.
“11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) sind Photovoltaik-Grossanlagen ausgeschlossen (Art. 71a Abs. 1 Bst. e EnG). Art. 71a Abs. 4 EnG sieht für Photovoltaik-Grossanlagen eine finanzielle Förderung vor: Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2025 mindestens zehn Prozent der erwarteten Jahresproduktion (oder mindestens 10 GWh) ins Stromnetz einspeisen, erhalten vom Bund eine Einmalvergütung in der Höhe von maximal 60 Prozent der Investitionskosten (vgl. auch Art. 46k Abs. 1 der Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien [Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03]). Art. 71a EnG ist als Übergangsbestimmung ausgestaltet, die bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft steht (AS 2022 543 Ziff. II S. 4). Sie bleibt allerdings anwendbar auf Gesuche, die bis zu diesem Zeitpunkt öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren (Art. 71a Abs. 6 EnG).”
“Art. 71a Abs. 3 EnG und die ausführenden Bestimmungen der EnV sehen keine Umsetzungsfrist für die Einführung der Bestimmungen im kantonalen Recht vor. Daher ist zu prüfen, ob sich auch ohne eine solche Frist aufgrund des übergeordneten Rechts eine kantonale Regelung als zeitlich dringlich erweist. Der Bundesgesetzgeber hat Art. 71a EnG als Übergangsbestimmung ausgestaltet, die nur bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft sein wird. Auf Gesuche, die bis zu diesem Datum öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren bleibt die Bestimmung jedoch auch danach anwendbar (Art. 71a Abs. 6 EnG). Der Ablauf und die Dauer des Beschwerdeverfahrens haben somit keine Auswirkung darauf, ob ein Projekt von den erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 71a EnG profitiert. Allein mit Blick auf die zeitliche Befristung von Art. 71a EnG bestand insofern keine Dringlichkeit, die Zuständigkeit im kantonalen Beschwerdeverfahren mit einer dringlichen Einführungsverordnung neu zu regeln. Der Regierungsrat hat die zeitliche Dringlichkeit mit der Einmalvergütung von maximal 60 Prozent der Investitionskosten begründet, die Anlagen erhalten, die bis zum 31. Dezember 2025 mindestens teilweise Elektrizität ins Stromnetz einspeisen (vgl. Art. 71a Abs. 4 EnG; Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen; vorne E. 2.3 f.). Tatsächlich erscheint diese zeitliche Vorgabe höchstens dann einhaltbar, «wenn die fraglichen Anlagen und ihre Anschlussleitungen sowie allfällige Netzverstärkungen unter grösstem Zeitdruck projektiert, bewilligt, erstellt und betriebsbereit gemacht werden können» (Vortrag EV S. 2; vgl.”
Art. 71a Abs. 2 EnG definiert Photovoltaik‑Grossanlagen durch quantitative Mindestkriterien: eine jährliche Mindestproduktion von 10 GWh sowie eine Stromproduktion im Winterhalbjahr (1. Okt.–31. März) von mindestens 500 kWh pro 1 kW installierter Leistung. Nach dem Erläuternden Bericht führen diese Kriterien dazu, dass es sich typischerweise um Freiflächenanlagen ausserhalb der Bauzonen in alpinen Höhenlagen handelt.
“[nachfolgend: Erläuternder Bericht UVEK], Art. 9d S. 2, einsehbar unter: <www.bfe.admin.ch>, Rubriken «Versorgung/Erneuerbare Energien/Solarenergie/Photovoltaik-Grossanlagen/Recht»). Die neuen Gesetzesbestimmungen wurden nach Art. 165 Abs. 1 BV für dringlich erklärt und sofort, d.h. auf den 1. Oktober 2022, in Kraft gesetzt (AS 2022 543 Ziff. II S. 4). Art. 71a EnG regelt die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen. Damit sind Anlagen gemeint, deren jährliche Mindestproduktion 10 GWh und deren Stromproduktion vom 1. Oktober bis 31. März (Winterhalbjahr) mindestens 500 kWh pro 1 kW installierter Leistung beträgt (Art. 71a Abs. 2 EnG). Diese Kriterien führen dazu, dass es sich bei Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a Abs. 2 EnG um Freiflächen-Anlagen ausserhalb der Bauzonen in alpinen Höhenlagen handelt (vgl. Herbert Bühl, Auswirkungen der Änderung des EnG vom 30. September 2022 auf die Solarstromerzeugung und alpine Landschaften, in URP 2023 S. 260 ff., 267; Erläuternder Bericht Art. 9d S. 2). Art. 71a EnG legt für Photovoltaik-Grossanlagen erleichterte Bewilligungsvoraussetzungen fest: Für solche Anlagen und ihre Anschlussleitungen gilt nach Art. 71a Abs. 1 EnG, dass ihr Bedarf ausgewiesen ist (Bst. a), sie von nationalem Interesse und standortgebunden sind (Bst. b), für sie keine Planungspflicht besteht (Bst.”
“[nachfolgend: Erläuternder Bericht UVEK], Art. 9d S. 2, einsehbar unter: <www.bfe.admin.ch>, Rubriken «Versorgung/Erneuerbare Energien/Solarenergie/Photovoltaik-Grossanlagen/Recht»). Die neuen Gesetzesbestimmungen wurden nach Art. 165 Abs. 1 BV für dringlich erklärt und sofort, d.h. auf den 1. Oktober 2022, in Kraft gesetzt (AS 2022 543 Ziff. II S. 4). Art. 71a EnG regelt die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen. Damit sind Anlagen gemeint, deren jährliche Mindestproduktion 10 GWh und deren Stromproduktion vom 1. Oktober bis 31. März (Winterhalbjahr) mindestens 500 kWh pro 1 kW installierter Leistung beträgt (Art. 71a Abs. 2 EnG). Diese Kriterien führen dazu, dass es sich bei Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a Abs. 2 EnG um Freiflächen-Anlagen ausserhalb der Bauzonen in alpinen Höhenlagen handelt (vgl. Herbert Bühl, Auswirkungen der Änderung des EnG vom 30. September 2022 auf die Solarstromerzeugung und alpine Landschaften, in URP 2023 S. 260 ff., 267; Erläuternder Bericht Art. 9d S. 2). Art. 71a EnG legt für Photovoltaik-Grossanlagen erleichterte Bewilligungsvoraussetzungen fest: Für solche Anlagen und ihre Anschlussleitungen gilt nach Art. 71a Abs. 1 EnG, dass ihr Bedarf ausgewiesen ist (Bst. a), sie von nationalem Interesse und standortgebunden sind (Bst. b), für sie keine Planungspflicht besteht (Bst.”
“[nachfolgend: Erläuternder Bericht UVEK], Art. 9d S. 2, einsehbar unter: <www.bfe.admin.ch>, Rubriken «Versorgung/Erneuerbare Energien/Solarenergie/Photovoltaik-Grossanlagen/Recht»). Die neuen Gesetzesbestimmungen wurden nach Art. 165 Abs. 1 BV für dringlich erklärt und sofort, d.h. auf den 1. Oktober 2022, in Kraft gesetzt (AS 2022 543 Ziff. II S. 4). Art. 71a EnG regelt die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen. Damit sind Anlagen gemeint, deren jährliche Mindestproduktion 10 GWh und deren Stromproduktion vom 1. Oktober bis 31. März (Winterhalbjahr) mindestens 500 kWh pro 1 kW installierter Leistung beträgt (Art. 71a Abs. 2 EnG). Diese Kriterien führen dazu, dass es sich bei Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a Abs. 2 EnG um Freiflächen-Anlagen ausserhalb der Bauzonen in alpinen Höhenlagen handelt (vgl. Herbert Bühl, Auswirkungen der Änderung des EnG vom 30. September 2022 auf die Solarstromerzeugung und alpine Landschaften, in URP 2023 S. 260 ff., 267; Erläuternder Bericht Art. 9d S. 2). Art. 71a EnG legt für Photovoltaik-Grossanlagen erleichterte Bewilligungsvoraussetzungen fest: Für solche Anlagen und ihre Anschlussleitungen gilt nach Art. 71a Abs. 1 EnG, dass ihr Bedarf ausgewiesen ist (Bst. a), sie von nationalem Interesse und standortgebunden sind (Bst. b), für sie keine Planungspflicht besteht (Bst.”
Art. 71a EnG ist als dringliche und zeitlich befristete Regelung eingeführt worden. Das Bundesparlament verfolgte mit der Bestimmung das Ziel, den zügigen Zubau von Photovoltaik‑Grossanlagen zu erleichtern und insbesondere bereits initiierte Projekte möglichst kurzfristig verwirklichen zu können.
“Der Regierungsrat hat die EV Photovoltaik-Grossanlagen weiter auf Art. 71a Abs. 3 EnG und auf die Ausführungsbestimmungen der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) gestützt. Art. 71a EnG wurde im Rahmen der Änderung des EnG betreffend «Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter» (AS 2022 543) eingeführt, die National- und Ständerat am 30. September 2022 vor dem Hintergrund einer damals befürchteten Strommangellage im bevorstehenden Winter beschlossen haben. Die Änderung zielt darauf ab, die raumplanungs- und umweltrechtlichen Vorgaben – in zeitlich befristeter Weise – für den Bau von Photovoltaik-Grossanlagen in den Alpen (Art. 71a EnG) und für die Erweiterung des Speicherwasserkraftwerks Grimselsee (Art. 71b EnG) herabzusetzen (Andreas Stöckli, Sonderregime für Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien: Eine Zwischenwürdigung der dynamischen Rechtsentwicklung, in URP 2024 S. 335 f.). Das Bundesparlament wollte mit Art. 71a EnG eine gesetzliche Grundlage für den schnellen Zubau von Photovoltaik-Grossanlagen auf Freiflächen schaffen. Namentlich sollten «bereits initiierte Projekte innert kürzester Frist verwirklich[t]» werden können (vgl.”
“Der Regierungsrat hat die EV Photovoltaik-Grossanlagen weiter auf Art. 71a Abs. 3 EnG und auf die Ausführungsbestimmungen der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) gestützt. Art. 71a EnG wurde im Rahmen der Änderung des EnG betreffend «Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter» (AS 2022 543) eingeführt, die National- und Ständerat am 30. September 2022 vor dem Hintergrund einer damals befürchteten Strommangellage im bevorstehenden Winter beschlossen haben. Die Änderung zielt darauf ab, die raumplanungs- und umweltrechtlichen Vorgaben – in zeitlich befristeter Weise – für den Bau von Photovoltaik-Grossanlagen in den Alpen (Art. 71a EnG) und für die Erweiterung des Speicherwasserkraftwerks Grimselsee (Art. 71b EnG) herabzusetzen (Andreas Stöckli, Sonderregime für Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien: Eine Zwischenwürdigung der dynamischen Rechtsentwicklung, in URP 2024 S. 335 f.). Das Bundesparlament wollte mit Art. 71a EnG eine gesetzliche Grundlage für den schnellen Zubau von Photovoltaik-Grossanlagen auf Freiflächen schaffen. Namentlich sollten «bereits initiierte Projekte innert kürzester Frist verwirklich[t]» werden können (vgl.”
“Provisorische Fassung Votum Schmid S. 3 und Abstimmung S. 4 f.). Angesichts der äusserst knapp bemessenen Frist für die Einmalvergütung war jedenfalls schon bei Erlass der Einführungsverordnung absehbar, dass die Frist verlängert oder andere Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung vorgesehen werden müssten. In Bezug auf die Dringlichkeit verweist der Regierungsrat schliesslich auf die klare Erwartungshaltung des Bundesgesetzgebers, mit Art. 71a EnG den Bau alpiner Photovoltaik-Grossanlagen zu erleichtern und innert möglichst kurzer Zeit einen substanziellen Zubau zu ermöglichen (vgl. vorne E. 2.3 f.). Insoweit ist auch die Dauer allfälliger Beschwerdeverfahren bzw. des Instanzenzugs von Bedeutung. Ob das für die erforderliche zeitliche Dringlichkeit ausreicht, kann letztlich offenbleiben, muss sich das Dringlichkeitsrecht doch zusätzlich – und eng damit zusammenhängend – als notwendig erweisen für die Einführung übergeordneten Rechts auf kantonaler Ebene.”
Zur Umsetzung von Art. 71a Abs. 3 EnG können die Kantone die Zuständigkeit und das Verfahrensregime für die Bewilligung von Photovoltaik‑Grossanlagen kantonalrechtlich festlegen; in der Praxis wurden dafür etwa dringliche kantonale Verordnungen eingesetzt, um ein zügiges Verfahren sicherzustellen und die zuständige Bewilligungsbehörde zu bestimmen.
“Auf kantonaler Ebene bezweckt die EV Photovoltaik-Grossanlagen die Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens nach Art. 71a Abs. 3 EnG, insbesondere im Hinblick auf die zeitlichen Voraussetzungen für Vergütungen des Bundes nach Art. 71a Abs. 4 EnG (Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen). Der Regierungsrat begründet die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens, einschliesslich des Beschwerdeverfahrens, für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen in einer Dringlichkeitsverordnung nach Art. 88 Abs. 3 KV damit, dass der Kanton Bern von Bundesrechts wegen verpflichtet sei, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Ziele des Bundes betreffend Winterstrom erreicht werden können. Zudem habe der Kanton ein wirtschaftliches Interesse daran, dass Photovoltaik-Grossprojekte nach Art. 71a EnG auf seinem Gebiet umgesetzt werden können. Dafür solle das Verfahren zu deren Bewilligung spezialgesetzlich geregelt werden, um einen speditiven Verfahrensablauf zu ermöglichen (Vortrag der BVD zur EV Photovoltaik-Grossanlagen, in Unterlagen zur Regierungssitzung vom 17. Mai 2023 [Beschluss-Nr. 540/2023; Geschäfts-Nr. 2023.BVD.2096; nachfolgend: Vortrag EV] S.”
“9g EnV zur Anwendung, wonach die kantonale Bewilligung durch die Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG erteilt wird, im Kanton Bern das AGR (vorne E. 2.4). Der Verordnungsgeber wollte mit dieser Bestimmung verhindern, dass sich Verfahren in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind. Es bestand jedoch keinerlei Absicht, die Kantone daran zu hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Der Kanton Bern erachtete das AGR als nicht geeignet, ein effizientes, korrektes und schnelles Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen durchzuführen; es verfüge nicht über genügend fachliche Ressourcen für die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens als Leitbehörde (vgl. Vortrag EV Art. 3 S. 4). Um der bundesrechtlichen Vorgabe einer kantonalen Bewilligungsbehörde nachzukommen, musste daher insofern eine neue Regelung getroffen werden; eine solche war mit anderen Worten notwendig zur Umsetzung von Art. 71a Abs. 3 EnG und Art. 9g EnV. Die Ausführungsbestimmungen zu Art. 71a EnG, namentlich Art. 9g EnV betreffend die Zuständigkeit der Kantone, wurden erst am 17. März 2023 beschlossen, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt klar war, dass nicht die ordentlichen Baubewilligungsbehörden für den Entscheid über Photovoltaik-Grossanlagen zuständig sein würden. Da ab Sommer oder Herbst 2023 Gesuche für Photovoltaik-Grossanlagen erwartet wurden, reichte die Zeit nicht, um die zuständige kantonale Baubewilligungsbehörde im ordentlichen Gesetzgebungsprozess festzulegen, zumal damals im Kanton Bern die Dringlicherklärung von Gesetzen als mögliche Alternative noch nicht bestand (vgl. Art. 74a KV; BAG 24-018; in Kraft seit 3.3.2024). Damit ist auch die zeitliche Dringlichkeit der Regelung von Art. 3 EV Photovoltaik-Grossanlagen zu bejahen. Zu beachten ist zudem, dass die als Leitbehörde bestimmten Regierungsstatthalterinnen und -statthalter ohnehin ordentliche Baubewilligungsbehörde sind für Baugesuche in Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern (vgl.”
Kantone können die für Art. 71a Abs. 3 EnG vorgesehene kantonale Bewilligungszuständigkeit in eigener Kompetenzordnung regeln; dies schliesst die Bestimmung eigener Leitbehörden (z.B. örtliche Regierungsstatthalterinnen/-statthalter) ein, wenn kantonale Behörden dies aus Gründen wie fehlender fachlicher oder personeller Ressourcen für sachgerecht erachten.
“9g EnV zur Anwendung, wonach die kantonale Bewilligung durch die Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG erteilt wird, im Kanton Bern das AGR (vorne E. 2.4). Der Verordnungsgeber wollte mit dieser Bestimmung verhindern, dass sich Verfahren in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind. Es bestand jedoch keinerlei Absicht, die Kantone daran zu hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Der Kanton Bern erachtete das AGR als nicht geeignet, ein effizientes, korrektes und schnelles Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen durchzuführen; es verfüge nicht über genügend fachliche Ressourcen für die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens als Leitbehörde (vgl. Vortrag EV Art. 3 S. 4). Um der bundesrechtlichen Vorgabe einer kantonalen Bewilligungsbehörde nachzukommen, musste daher insofern eine neue Regelung getroffen werden; eine solche war mit anderen Worten notwendig zur Umsetzung von Art. 71a Abs. 3 EnG und Art. 9g EnV. Die Ausführungsbestimmungen zu Art. 71a EnG, namentlich Art. 9g EnV betreffend die Zuständigkeit der Kantone, wurden erst am 17. März 2023 beschlossen, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt klar war, dass nicht die ordentlichen Baubewilligungsbehörden für den Entscheid über Photovoltaik-Grossanlagen zuständig sein würden. Da ab Sommer oder Herbst 2023 Gesuche für Photovoltaik-Grossanlagen erwartet wurden, reichte die Zeit nicht, um die zuständige kantonale Baubewilligungsbehörde im ordentlichen Gesetzgebungsprozess festzulegen, zumal damals im Kanton Bern die Dringlicherklärung von Gesetzen als mögliche Alternative noch nicht bestand (vgl. Art. 74a KV; BAG 24-018; in Kraft seit 3.3.2024). Damit ist auch die zeitliche Dringlichkeit der Regelung von Art. 3 EV Photovoltaik-Grossanlagen zu bejahen. Zu beachten ist zudem, dass die als Leitbehörde bestimmten Regierungsstatthalterinnen und -statthalter ohnehin ordentliche Baubewilligungsbehörde sind für Baugesuche in Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern (vgl.”
“Angefochten ist ein Gesamtentscheid der Regierungsstatthalterin betreffend den Neubau einer alpinen Photovoltaik-Grossanlage mit Nebenanlagen. Für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen sieht Art. 71a des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) spezielle Bestimmungen vor insbesondere betreffend die Bewilligungsvoraussetzungen, die Vergütung und das Bewilligungsverfahren. Die Bewilligung für Photovoltaik-Grossanlagen wird durch den Kanton erteilt, wobei die Zustimmung der Standortgemeinde und der Grundeigentümerschaft vorliegen muss (Art. 71a Abs. 3 EnG). Für den Kanton Bern regelt die Einführungsverordnung vom 17. Mai 2023 zum eidgenössischen Energiegesetz und zur eidgenössischen Energieverordnung betreffend Photovoltaik-Grossanlagen (EV Photovoltaik-Grossanlagen; BSG 741.11) die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a Abs. 3 EnG (Art. 1 EV Photovoltaik-Grossanlagen). Gemäss Art. 3 EV Photovoltaik-Grossanlagen ist die örtlich zuständige Regierungsstatthalterin oder der örtlich zuständige Regierungsstatthalter als Leitbehörde zuständig für den Entscheid über die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a EnG. Der Entscheid der Leitbehörde nach Art. 3 und die weiteren Verfügungen kantonaler Behörden über die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a EnG unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Art. 74 ff. VRPG; die Rüge der Unangemessenheit ist zulässig (Art. 6 Abs. 1 und 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen). Das Verwaltungsgericht soll demnach als einzige, mit voller Kognition ausgestattete kantonale Beschwerdeinstanz urteilen.”
Art. 71a EnG ist als zeitlich befristete und dringliche bundesrechtliche Regelung eingeführt worden. Die Bestimmung zielt darauf ab, den kurzfristigen Zubau von Photovoltaik-Grossanlagen zu ermöglichen, insbesondere für bereits initiierte bzw. weit fortgeschrittene Projekte, die innert kürzester Frist verwirklicht werden sollen.
“Der Regierungsrat hat die EV Photovoltaik-Grossanlagen weiter auf Art. 71a Abs. 3 EnG und auf die Ausführungsbestimmungen der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) gestützt. Art. 71a EnG wurde im Rahmen der Änderung des EnG betreffend «Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter» (AS 2022 543) eingeführt, die National- und Ständerat am 30. September 2022 vor dem Hintergrund einer damals befürchteten Strommangellage im bevorstehenden Winter beschlossen haben. Die Änderung zielt darauf ab, die raumplanungs- und umweltrechtlichen Vorgaben – in zeitlich befristeter Weise – für den Bau von Photovoltaik-Grossanlagen in den Alpen (Art. 71a EnG) und für die Erweiterung des Speicherwasserkraftwerks Grimselsee (Art. 71b EnG) herabzusetzen (Andreas Stöckli, Sonderregime für Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien: Eine Zwischenwürdigung der dynamischen Rechtsentwicklung, in URP 2024 S. 335 f.). Das Bundesparlament wollte mit Art. 71a EnG eine gesetzliche Grundlage für den schnellen Zubau von Photovoltaik-Grossanlagen auf Freiflächen schaffen. Namentlich sollten «bereits initiierte Projekte innert kürzester Frist verwirklich[t]» werden können (vgl. AB S 2022 S. 717 f. [Votum Baume-Schneider, damals Präsidentin der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie, und Votum Rieder]; Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] zu den Verordnungsbestimmungen zu Art. 71a EnG vom”
“von Nationalrätin Gabriela Suter «Fristverlängerung für ‹Solar-Express›-Fotovoltaikanlagen?»; vgl. auch Abegg/Streiff/Trajkova, Energieanlagen im Konflikt mit dem Natur- und Heimatschutz, Schweizerische Baurechtstagung 2023, S. 51 ff., 70). Das war auch dem Bundesgesetzgeber bewusst. So wurde die Vorlage in der Beratung unter anderem als «extrem befristet» bezeichnet (vgl. AB S 2022 S. 741 [Votum Bundesrätin Sommaruga]). Die Änderung des EnG zielte auf «bereits initiierte Projekte» ab, die «innert kürzester Frist verwirklich[t]» werden können bzw. auf «Anlagen […], die weit fortgeschritten sind und die man jetzt einfach bauen soll». Die erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen sollten helfen, blockierte Projekte wieder voranzutreiben (vgl. AB S 2022 S. 718 und 741 [Voten Rieder und Bundesrätin Sommaruga]; AB N 2022 S. 1700 [Votum Vincenz-Stauffacher]). Für Projekte, welche die knappen Fristen nach Art. 71a EnG nicht einhalten können, sind andere, unbefristete Gesetzesänderungen erlassen worden (vgl. Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien [Änderung des EnG und des Stromversorgungsgesetzes; AS 2024 679], das am”
Art. 71a Abs. 6 EnG stellt klar, dass die Übergangsbestimmung auf Gesuche anwendbar bleibt, die bis zum 31. Dezember 2025 öffentlich aufgelegt werden. Für solche Gesuche gilt die Bestimmung auch in allfälligen Beschwerdeverfahren; Ablauf und Dauer des Beschwerdeverfahrens haben demnach keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit der Übergangsregelung.
“Art. 71a Abs. 3 EnG und die ausführenden Bestimmungen der EnV sehen keine Umsetzungsfrist für die Einführung der Bestimmungen im kantonalen Recht vor. Daher ist zu prüfen, ob sich auch ohne eine solche Frist aufgrund des übergeordneten Rechts eine kantonale Regelung als zeitlich dringlich erweist. Der Bundesgesetzgeber hat Art. 71a EnG als Übergangsbestimmung ausgestaltet, die nur bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft sein wird. Auf Gesuche, die bis zu diesem Datum öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren bleibt die Bestimmung jedoch auch danach anwendbar (Art. 71a Abs. 6 EnG). Der Ablauf und die Dauer des Beschwerdeverfahrens haben somit keine Auswirkung darauf, ob ein Projekt von den erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 71a EnG profitiert. Allein mit Blick auf die zeitliche Befristung von Art. 71a EnG bestand insofern keine Dringlichkeit, die Zuständigkeit im kantonalen Beschwerdeverfahren mit einer dringlichen Einführungsverordnung neu zu regeln. Der Regierungsrat hat die zeitliche Dringlichkeit mit der Einmalvergütung von maximal 60 Prozent der Investitionskosten begründet, die Anlagen erhalten, die bis zum 31. Dezember 2025 mindestens teilweise Elektrizität ins Stromnetz einspeisen (vgl. Art. 71a Abs. 4 EnG; Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen; vorne E. 2.3 f.). Tatsächlich erscheint diese zeitliche Vorgabe höchstens dann einhaltbar, «wenn die fraglichen Anlagen und ihre Anschlussleitungen sowie allfällige Netzverstärkungen unter grösstem Zeitdruck projektiert, bewilligt, erstellt und betriebsbereit gemacht werden können» (Vortrag EV S. 2; vgl.”
“11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) sind Photovoltaik-Grossanlagen ausgeschlossen (Art. 71a Abs. 1 Bst. e EnG). Art. 71a Abs. 4 EnG sieht für Photovoltaik-Grossanlagen eine finanzielle Förderung vor: Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2025 mindestens zehn Prozent der erwarteten Jahresproduktion (oder mindestens 10 GWh) ins Stromnetz einspeisen, erhalten vom Bund eine Einmalvergütung in der Höhe von maximal 60 Prozent der Investitionskosten (vgl. auch Art. 46k Abs. 1 der Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien [Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03]). Art. 71a EnG ist als Übergangsbestimmung ausgestaltet, die bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft steht (AS 2022 543 Ziff. II S. 4). Sie bleibt allerdings anwendbar auf Gesuche, die bis zu diesem Zeitpunkt öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren (Art. 71a Abs. 6 EnG).”
Weder Art. 71a EnG noch die zugehörigen Ausführungsbestimmungen in der EnV enthalten Regelungen zum kantonalen Beschwerdeverfahren. Der Bundesgesetzgeber hat darauf verzichtet, den Kantonen diesbezüglich Vorgaben zu machen oder ihnen eine ausdrückliche Verordnungskompetenz für das Rechtsmittelverfahren einzuräumen. Soweit daraus folgt, dass die Kantone den Instanzenzug und die Verfahrensordnung im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbst festlegen, ist ein einstufiger kantonaler Instanzenzug nicht durch das Bundesrecht vorgeschrieben.
“9g EnV eine subsidiäre Regelung für die zuständige Bewilligungsbehörde vorgesehen (vgl. ausführlich hinten E. 3.1). Die Regelung in Art. 9g EnV soll die Kantone aber nicht daran hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Art. 9g EnV betrifft die Bewilligungsbehörde. Hingegen enthalten weder Art. 71a EnG noch die Ausführungsbestimmungen in der EnV Regelungen für das kantonale Beschwerdeverfahren. Der Bundesgesetzgeber hat davon abgesehen, den Kantonen insofern Vorgaben zu machen. Ebenso wenig hat er den Kantonsregierungen förmlich eine Verordnungskompetenz eingeräumt, damit diese das Beschwerdeverfahren (vorläufig) auf dem Verordnungsweg regeln könnten (vgl. BGE 134 I 125 E. 3.4, mit Beispielen für die Einräumung einer solchen Verordnungskompetenz auf Bundesebene). Hätte der Bundesgesetzgeber es für erforderlich gehalten, das Rechtsmittelverfahren auf bestimmte Weise zu regeln, um zu verhindern, dass die Umsetzung von Art. 71a EnG auf kantonaler Ebene vereitelt wird, hätte er entsprechende Vorgaben gemacht. Indem er insofern nichts geregelt hat, erscheint ein einstufiger Instanzenzug gerade nicht als notwendig für die Umsetzung des Bundesrechts. Anders will der Bundesgesetzgeber im sog. Beschleunigungserlass vorgehen, einer weiteren Änderung des EnG, die momentan im Parlament beraten wird. Diese zielt darauf ab, die Verfahren für die Planung, den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von grossen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität oder Wärme aus erneuerbaren Energien zu vereinfachen und damit zu beschleunigen (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des EnG, in BBl 2023 1602 [nachfolgend: Botschaft Beschleunigungserlass] S. 2 f.). Dafür sieht der Entwurf des Bundesrats für Anlagen von nationalem Interesse namentlich ein kantonales konzentriertes Plangenehmigungsverfahren vor. Um das neue Bundesrecht sofort operabel zu machen, soll den Kantonen die Kompetenz eingeräumt werden, das Verfahren vorübergehend, bis zum Inkrafttreten der kantonalen Gesetzesbestimmungen, auf Verordnungsstufe zu regeln.”
“Der Bundesgesetzgeber gibt in Art. 71a Abs. 3 EnG vor, dass die Bewilligung für Photovoltaik-Grossanlagen durch den Kanton erteilt wird. Das Baubewilligungsverfahren bleibt damit ein kantonales Verfahren. Um zu verhindern, dass Verfahren sich in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind, hat der Bundesrat in Art. 9g EnV eine subsidiäre Regelung für die zuständige Bewilligungsbehörde vorgesehen (vgl. ausführlich hinten E. 3.1). Die Regelung in Art. 9g EnV soll die Kantone aber nicht daran hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Art. 9g EnV betrifft die Bewilligungsbehörde. Hingegen enthalten weder Art. 71a EnG noch die Ausführungsbestimmungen in der EnV Regelungen für das kantonale Beschwerdeverfahren. Der Bundesgesetzgeber hat davon abgesehen, den Kantonen insofern Vorgaben zu machen. Ebenso wenig hat er den Kantonsregierungen förmlich eine Verordnungskompetenz eingeräumt, damit diese das Beschwerdeverfahren (vorläufig) auf dem Verordnungsweg regeln könnten (vgl. BGE 134 I 125 E. 3.4, mit Beispielen für die Einräumung einer solchen Verordnungskompetenz auf Bundesebene). Hätte der Bundesgesetzgeber es für erforderlich gehalten, das Rechtsmittelverfahren auf bestimmte Weise zu regeln, um zu verhindern, dass die Umsetzung von Art. 71a EnG auf kantonaler Ebene vereitelt wird, hätte er entsprechende Vorgaben gemacht. Indem er insofern nichts geregelt hat, erscheint ein einstufiger Instanzenzug gerade nicht als notwendig für die Umsetzung des Bundesrechts. Anders will der Bundesgesetzgeber im sog. Beschleunigungserlass vorgehen, einer weiteren Änderung des EnG, die momentan im Parlament beraten wird.”
“Der Bundesgesetzgeber gibt in Art. 71a Abs. 3 EnG vor, dass die Bewilligung für Photovoltaik-Grossanlagen durch den Kanton erteilt wird. Das Baubewilligungsverfahren bleibt damit ein kantonales Verfahren. Um zu verhindern, dass Verfahren sich in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind, hat der Bundesrat in Art. 9g EnV eine subsidiäre Regelung für die zuständige Bewilligungsbehörde vorgesehen (vgl. ausführlich hinten E. 3.1). Die Regelung in Art. 9g EnV soll die Kantone aber nicht daran hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Art. 9g EnV betrifft die Bewilligungsbehörde. Hingegen enthalten weder Art. 71a EnG noch die Ausführungsbestimmungen in der EnV Regelungen für das kantonale Beschwerdeverfahren. Der Bundesgesetzgeber hat davon abgesehen, den Kantonen insofern Vorgaben zu machen. Ebenso wenig hat er den Kantonsregierungen förmlich eine Verordnungskompetenz eingeräumt, damit diese das Beschwerdeverfahren (vorläufig) auf dem Verordnungsweg regeln könnten (vgl. BGE 134 I 125 E. 3.4, mit Beispielen für die Einräumung einer solchen Verordnungskompetenz auf Bundesebene). Hätte der Bundesgesetzgeber es für erforderlich gehalten, das Rechtsmittelverfahren auf bestimmte Weise zu regeln, um zu verhindern, dass die Umsetzung von Art. 71a EnG auf kantonaler Ebene vereitelt wird, hätte er entsprechende Vorgaben gemacht. Indem er insofern nichts geregelt hat, erscheint ein einstufiger Instanzenzug gerade nicht als notwendig für die Umsetzung des Bundesrechts. Anders will der Bundesgesetzgeber im sog. Beschleunigungserlass vorgehen, einer weiteren Änderung des EnG, die momentan im Parlament beraten wird.”
Die erklärte Dringlichkeit von Art. 71a EnG setzt das faktische Vorliegen einer (drohenden) Energiemangellage voraus; dieses Vorliegen muss nachvollziehbar und gestützt auf Tatsachen und auf Annahmen zur voraussichtlichen Versorgung mit elektrischer Energie dargelegt werden. Fehlt eine solche Darlegung, kann das mit Art. 71a verfolgte Ziel nicht genügen, um etwa die Verkürzung des kantonalen Instanzenzugs zu rechtfertigen.
“So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil betreffend das Reservekraftwerk Birr festgehalten, dass das Vorliegen einer Energiemangellage im Dezember 2022 nicht als erstellt angesehen werden konnte. Das UVEK habe nicht dargelegt, gestützt auf welche Tatsachen und Annahmen über die voraussichtliche Versorgung mit elektrischer Energie der Bundesrat auf das Vorliegen einer schweren Mangellage geschlossen habe. Eine solche war jedoch Voraussetzung für den Erlass der Betriebsverordnung für das Reservekraftwerk, weshalb sich die Verordnung als rechtswidrig erwies (vgl. BVGer A‑1706/2023 vom 19.2.2024, in ZBl 2024 S. 430 E. 8 mit Kommentar von Andreas Glaser; eine drohende Strommangellage hingegen bejahend etwa Peter Hettich, Rechtliche Massnahmen zur Verhinderung und Bewältigung einer Strom- und Gasmangellage, in ZBl 2022 S. 650 ff., 651 und 653 f.; ebenso AB N 2022 S. 1700 [Votum Vincenz-Stauffacher für die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie]). Wenn aber die drohende Strommangellage als Hintergrund des dringlich erklärten Art. 71a EnG nicht klar vorlag, kann das mit der Bestimmung verfolgte Ziel nicht genügen, um für deren Umsetzung auf kantonaler Ebene die Verkürzung des kantonalen Instanzenzugs als erforderlich zu erachten. Gleich verhält es sich betreffend die Einräumung der vollen Kognition für das Verwaltungsgericht (vgl. Art. 6 Abs. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen), die Folge des einstufigen Instanzenzugs ist.”
Nach Art. 71a Abs. 3 EnG ist die Baubewilligung für Photovoltaik‑Grossanlagen durch den Kanton zu erteilen; kommunale Baubewilligungsbehörden kommen demnach (im Kanton Bern) nicht als Bewilligungsbehörde in Betracht. Die Kantone müssen festlegen, welche kantonale Behörde zuständig ist; bleibt dies unregelt, kommt die subsidiäre Regelung von Art. 9g EnV zur Anwendung.
“Die Zuständigkeit der Regierungsstatthalterin als Bewilligungs- und Leitbehörde betreffend Photovoltaik-Grossanlagen hat der Regierungsrat ebenfalls in der dringlichen Einführungsverordnung geregelt (vgl. Art. 3 EV Photovoltaik-Grossanlagen; vorne E. 1.4). Der Bund gibt mit Art. 71a Abs. 3 EnG vor, dass die Baubewilligung zwingend durch den Kanton erfolgen muss. Kommunale Behörden, die im Kanton Bern neben den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter Baubewilligungsbehörde sind (vgl. Art. 33 BauG), kommen bei Photovoltaik-Grossanlagen aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben als Baubewilligungsbehörde nicht infrage. Insofern muss daher geregelt werden, welche kantonale Behörde zuständig ist; ansonsten kommt die subsidiäre Regelung von Art. 9g EnV zur Anwendung, wonach die kantonale Bewilligung durch die Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG erteilt wird, im Kanton Bern das AGR (vorne E. 2.4). Der Verordnungsgeber wollte mit dieser Bestimmung verhindern, dass sich Verfahren in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind. Es bestand jedoch keinerlei Absicht, die Kantone daran zu hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Der Kanton Bern erachtete das AGR als nicht geeignet, ein effizientes, korrektes und schnelles Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen durchzuführen; es verfüge nicht über genügend fachliche Ressourcen für die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens als Leitbehörde (vgl.”
“Die Zuständigkeit der Regierungsstatthalterin als Bewilligungs- und Leitbehörde betreffend Photovoltaik-Grossanlagen hat der Regierungsrat ebenfalls in der dringlichen Einführungsverordnung geregelt (vgl. Art. 3 EV Photovoltaik-Grossanlagen; vorne E. 1.4). Der Bund gibt mit Art. 71a Abs. 3 EnG vor, dass die Baubewilligung zwingend durch den Kanton erfolgen muss. Kommunale Behörden, die im Kanton Bern neben den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter Baubewilligungsbehörde sind (vgl. Art. 33 BauG), kommen bei Photovoltaik-Grossanlagen aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben als Baubewilligungsbehörde nicht infrage. Insofern muss daher geregelt werden, welche kantonale Behörde zuständig ist; ansonsten kommt die subsidiäre Regelung von Art. 9g EnV zur Anwendung, wonach die kantonale Bewilligung durch die Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG erteilt wird, im Kanton Bern das AGR (vorne E. 2.4). Der Verordnungsgeber wollte mit dieser Bestimmung verhindern, dass sich Verfahren in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind. Es bestand jedoch keinerlei Absicht, die Kantone daran zu hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Der Kanton Bern erachtete das AGR als nicht geeignet, ein effizientes, korrektes und schnelles Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen durchzuführen; es verfüge nicht über genügend fachliche Ressourcen für die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens als Leitbehörde (vgl.”
Kantonale Eilregelungen und eine spezielle Verfahrensordnung bezwecken die Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens für Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a Abs. 3 EnG. Dabei wird insbesondere auf die Sicherstellung der zeitlichen Voraussetzungen für Bundesvergütungen und auf die Umsetzung der bundesrechtlichen Ziele zur Winterstromsicherung abgestellt.
“Auf kantonaler Ebene bezweckt die EV Photovoltaik-Grossanlagen die Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens nach Art. 71a Abs. 3 EnG, insbesondere im Hinblick auf die zeitlichen Voraussetzungen für Vergütungen des Bundes nach Art. 71a Abs. 4 EnG (Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen). Der Regierungsrat begründet die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens, einschliesslich des Beschwerdeverfahrens, für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen in einer Dringlichkeitsverordnung nach Art. 88 Abs. 3 KV damit, dass der Kanton Bern von Bundesrechts wegen verpflichtet sei, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Ziele des Bundes betreffend Winterstrom erreicht werden können. Zudem habe der Kanton ein wirtschaftliches Interesse daran, dass Photovoltaik-Grossprojekte nach Art. 71a EnG auf seinem Gebiet umgesetzt werden können. Dafür solle das Verfahren zu deren Bewilligung spezialgesetzlich geregelt werden, um einen speditiven Verfahrensablauf zu ermöglichen (Vortrag der BVD zur EV Photovoltaik-Grossanlagen, in Unterlagen zur Regierungssitzung vom 17. Mai 2023 [Beschluss-Nr. 540/2023; Geschäfts-Nr. 2023.BVD.2096; nachfolgend: Vortrag EV] S.”
“Auf kantonaler Ebene bezweckt die EV Photovoltaik-Grossanlagen die Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens nach Art. 71a Abs. 3 EnG, insbesondere im Hinblick auf die zeitlichen Voraussetzungen für Vergütungen des Bundes nach Art. 71a Abs. 4 EnG (Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen). Der Regierungsrat begründet die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens, einschliesslich des Beschwerdeverfahrens, für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen in einer Dringlichkeitsverordnung nach Art. 88 Abs. 3 KV damit, dass der Kanton Bern von Bundesrechts wegen verpflichtet sei, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Ziele des Bundes betreffend Winterstrom erreicht werden können. Zudem habe der Kanton ein wirtschaftliches Interesse daran, dass Photovoltaik-Grossprojekte nach Art. 71a EnG auf seinem Gebiet umgesetzt werden können. Dafür solle das Verfahren zu deren Bewilligung spezialgesetzlich geregelt werden, um einen speditiven Verfahrensablauf zu ermöglichen (Vortrag der BVD zur EV Photovoltaik-Grossanlagen, in Unterlagen zur Regierungssitzung vom 17. Mai 2023 [Beschluss-Nr. 540/2023; Geschäfts-Nr. 2023.BVD.2096; nachfolgend: Vortrag EV] S.”
Die in Art. 71a Abs. 4 EnG vorgesehene Befristung bis zum 31. Dezember 2025 erzeugt nach den Quellen erheblichen Zeitdruck: Die Frist erscheint nur dann einhaltbar, «wenn die fraglichen Anlagen und ihre Anschlussleitungen sowie allfällige Netzverstärkungen unter grösstem Zeitdruck projektiert, bewilligt, erstellt und betriebsbereit gemacht werden können». Vor diesem Hintergrund wird in der Diskussion eine Verlängerung der Frist oder eine anderweitige Fortsetzung vorteilhafter Förderbedingungen erwogen.
“Daher ist zu prüfen, ob sich auch ohne eine solche Frist aufgrund des übergeordneten Rechts eine kantonale Regelung als zeitlich dringlich erweist. Der Bundesgesetzgeber hat Art. 71a EnG als Übergangsbestimmung ausgestaltet, die nur bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft sein wird. Auf Gesuche, die bis zu diesem Datum öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren bleibt die Bestimmung jedoch auch danach anwendbar (Art. 71a Abs. 6 EnG). Der Ablauf und die Dauer des Beschwerdeverfahrens haben somit keine Auswirkung darauf, ob ein Projekt von den erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 71a EnG profitiert. Allein mit Blick auf die zeitliche Befristung von Art. 71a EnG bestand insofern keine Dringlichkeit, die Zuständigkeit im kantonalen Beschwerdeverfahren mit einer dringlichen Einführungsverordnung neu zu regeln. Der Regierungsrat hat die zeitliche Dringlichkeit mit der Einmalvergütung von maximal 60 Prozent der Investitionskosten begründet, die Anlagen erhalten, die bis zum 31. Dezember 2025 mindestens teilweise Elektrizität ins Stromnetz einspeisen (vgl. Art. 71a Abs. 4 EnG; Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen; vorne E. 2.3 f.). Tatsächlich erscheint diese zeitliche Vorgabe höchstens dann einhaltbar, «wenn die fraglichen Anlagen und ihre Anschlussleitungen sowie allfällige Netzverstärkungen unter grösstem Zeitdruck projektiert, bewilligt, erstellt und betriebsbereit gemacht werden können» (Vortrag EV S. 2; vgl. auch hinten E. 2.6.3). Auch dem Bundesgesetzgeber war bewusst, dass die Frist dafür äusserst knapp bemessen ist (vgl. etwa AB S 2022 S. 741 [Votum Bundesrätin Sommaruga]). Allerdings geht es insofern vorab um wirtschaftliche Interessen der Bauherrschaften bzw. der Projektantinnen und Projektanten und indirekt des Kantons Bern. Es erscheint zweifelhaft, ob solche allein genügen, um in einer nicht dem Referendum unterstehenden Verordnung des Regierungsrats vom Grundsatz des zweistufigen Instanzenzugs der bernischen Verwaltungsrechtspflege abzuweichen. Im Übrigen wird seit längerem diskutiert, die Frist für die Einmalvergütung zu verlängern oder auf anderem Weg eine Fortsetzung möglichst vorteilhafter Förderbedingungen für alpine Photovoltaikanlagen zu ermöglichen (vgl.”
Art. 71a EnG wurde 2022 als Teil dringlicher Massnahmen zur kurzfristigen Sicherstellung der Stromversorgung eingeführt. Ziel der Regelung ist es, die raumplanungs- und umweltrechtlichen Vorgaben befristet zu lockern, um den raschen Zubau von Photovoltaik-Grossanlagen (insbesondere auf Freiflächen in den Alpen) zu ermöglichen und bereits initiierte Projekte kurzfristig verwirklichen zu können.
“Der Regierungsrat hat die EV Photovoltaik-Grossanlagen weiter auf Art. 71a Abs. 3 EnG und auf die Ausführungsbestimmungen der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) gestützt. Art. 71a EnG wurde im Rahmen der Änderung des EnG betreffend «Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter» (AS 2022 543) eingeführt, die National- und Ständerat am 30. September 2022 vor dem Hintergrund einer damals befürchteten Strommangellage im bevorstehenden Winter beschlossen haben. Die Änderung zielt darauf ab, die raumplanungs- und umweltrechtlichen Vorgaben – in zeitlich befristeter Weise – für den Bau von Photovoltaik-Grossanlagen in den Alpen (Art. 71a EnG) und für die Erweiterung des Speicherwasserkraftwerks Grimselsee (Art. 71b EnG) herabzusetzen (Andreas Stöckli, Sonderregime für Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien: Eine Zwischenwürdigung der dynamischen Rechtsentwicklung, in URP 2024 S. 335 f.). Das Bundesparlament wollte mit Art. 71a EnG eine gesetzliche Grundlage für den schnellen Zubau von Photovoltaik-Grossanlagen auf Freiflächen schaffen. Namentlich sollten «bereits initiierte Projekte innert kürzester Frist verwirklich[t]» werden können (vgl. AB S 2022 S. 717 f. [Votum Baume-Schneider, damals Präsidentin der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie, und Votum Rieder]; Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] zu den Verordnungsbestimmungen zu Art. 71a EnG vom”
Die im Erläuternden Bericht genannten technischen Kriterien von Art. 71a Abs. 2 EnG (u. a. Mindestproduktion und Winterertragskriterium) werden im Bericht als Auswahlkriterium dargestellt, das dazu führt, dass es sich bei Photovoltaik‑Grossanlagen nach Art. 71a EnG überwiegend um Freiflächenanlagen ausserhalb der Bauzonen in alpinen Lagen handelt.
“[nachfolgend: Erläuternder Bericht UVEK], Art. 9d S. 2, einsehbar unter: <www.bfe.admin.ch>, Rubriken «Versorgung/Erneuerbare Energien/Solarenergie/Photovoltaik-Grossanlagen/Recht»). Die neuen Gesetzesbestimmungen wurden nach Art. 165 Abs. 1 BV für dringlich erklärt und sofort, d.h. auf den 1. Oktober 2022, in Kraft gesetzt (AS 2022 543 Ziff. II S. 4). Art. 71a EnG regelt die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen. Damit sind Anlagen gemeint, deren jährliche Mindestproduktion 10 GWh und deren Stromproduktion vom 1. Oktober bis 31. März (Winterhalbjahr) mindestens 500 kWh pro 1 kW installierter Leistung beträgt (Art. 71a Abs. 2 EnG). Diese Kriterien führen dazu, dass es sich bei Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a Abs. 2 EnG um Freiflächen-Anlagen ausserhalb der Bauzonen in alpinen Höhenlagen handelt (vgl. Herbert Bühl, Auswirkungen der Änderung des EnG vom 30. September 2022 auf die Solarstromerzeugung und alpine Landschaften, in URP 2023 S. 260 ff., 267; Erläuternder Bericht Art. 9d S. 2). Art. 71a EnG legt für Photovoltaik-Grossanlagen erleichterte Bewilligungsvoraussetzungen fest: Für solche Anlagen und ihre Anschlussleitungen gilt nach Art. 71a Abs. 1 EnG, dass ihr Bedarf ausgewiesen ist (Bst. a), sie von nationalem Interesse und standortgebunden sind (Bst. b), für sie keine Planungspflicht besteht (Bst.”
Für die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen von Art. 71a EnG (insbesondere des Anspruchs auf die in Abs. 4 geregelte Einmalvergütung) ist massgeblich, dass das Gesuch bis zum 31. Dezember 2025 öffentlich aufgelegt wird. Ablauf oder Dauer allfälliger Beschwerdeverfahren stehen dem nicht entgegen und beeinflussen nicht, ob ein Projekt von den erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 71a EnG profitiert.
“Art. 71a Abs. 3 EnG und die ausführenden Bestimmungen der EnV sehen keine Umsetzungsfrist für die Einführung der Bestimmungen im kantonalen Recht vor. Daher ist zu prüfen, ob sich auch ohne eine solche Frist aufgrund des übergeordneten Rechts eine kantonale Regelung als zeitlich dringlich erweist. Der Bundesgesetzgeber hat Art. 71a EnG als Übergangsbestimmung ausgestaltet, die nur bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft sein wird. Auf Gesuche, die bis zu diesem Datum öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren bleibt die Bestimmung jedoch auch danach anwendbar (Art. 71a Abs. 6 EnG). Der Ablauf und die Dauer des Beschwerdeverfahrens haben somit keine Auswirkung darauf, ob ein Projekt von den erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 71a EnG profitiert. Allein mit Blick auf die zeitliche Befristung von Art. 71a EnG bestand insofern keine Dringlichkeit, die Zuständigkeit im kantonalen Beschwerdeverfahren mit einer dringlichen Einführungsverordnung neu zu regeln. Der Regierungsrat hat die zeitliche Dringlichkeit mit der Einmalvergütung von maximal 60 Prozent der Investitionskosten begründet, die Anlagen erhalten, die bis zum 31. Dezember 2025 mindestens teilweise Elektrizität ins Stromnetz einspeisen (vgl. Art. 71a Abs. 4 EnG; Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen; vorne E. 2.3 f.). Tatsächlich erscheint diese zeitliche Vorgabe höchstens dann einhaltbar, «wenn die fraglichen Anlagen und ihre Anschlussleitungen sowie allfällige Netzverstärkungen unter grösstem Zeitdruck projektiert, bewilligt, erstellt und betriebsbereit gemacht werden können» (Vortrag EV S. 2; vgl. auch hinten E. 2.6.3). Auch dem Bundesgesetzgeber war bewusst, dass die Frist dafür äusserst knapp bemessen ist (vgl. etwa AB S 2022 S. 741 [Votum Bundesrätin Sommaruga]). Allerdings geht es insofern vorab um wirtschaftliche Interessen der Bauherrschaften bzw.”
“Auf kantonaler Ebene bezweckt die EV Photovoltaik-Grossanlagen die Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens nach Art. 71a Abs. 3 EnG, insbesondere im Hinblick auf die zeitlichen Voraussetzungen für Vergütungen des Bundes nach Art. 71a Abs. 4 EnG (Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen). Der Regierungsrat begründet die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens, einschliesslich des Beschwerdeverfahrens, für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen in einer Dringlichkeitsverordnung nach Art. 88 Abs. 3 KV damit, dass der Kanton Bern von Bundesrechts wegen verpflichtet sei, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Ziele des Bundes betreffend Winterstrom erreicht werden können. Zudem habe der Kanton ein wirtschaftliches Interesse daran, dass Photovoltaik-Grossprojekte nach Art. 71a EnG auf seinem Gebiet umgesetzt werden können. Dafür solle das Verfahren zu deren Bewilligung spezialgesetzlich geregelt werden, um einen speditiven Verfahrensablauf zu ermöglichen (Vortrag der BVD zur EV Photovoltaik-Grossanlagen, in Unterlagen zur Regierungssitzung vom 17. Mai 2023 [Beschluss-Nr. 540/2023; Geschäfts-Nr. 2023.BVD.2096; nachfolgend: Vortrag EV] S. 2). Erst mit der Änderung der EnV vom 17. März 2023 seien die Rahmenbedingungen und damit auch der Handlungsbedarf für die Kantone klar geworden. Bis dahin sei davon auszugehen gewesen, dass die ordentliche Baubewilligungsbehörde für den Entscheid über Photovoltaik-Grossanlagen zuständig sein werde. Art. 71a EnG und die gestützt darauf erlassenen Bestimmungen der EnV und der EnFV machten den dringlichen Erlass einführender Bestimmungen nötig. Der Bundesgesetzgeber habe seine klare Absicht ausgedrückt, dass Photovoltaik-Grossprojekte rasch verwirklicht werden und dass solche Anlagen bereits Ende 2025 teilweise Elektrizität ins Stromnetz einspeisen sollen.”
Entscheide kantonaler Behörden über die Bewilligung von Photovoltaik‑Grossanlagen nach Art. 71a EnG unterliegen der Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht. Dabei ist die Rüge der Unangemessenheit zulässig.
“0) spezielle Bestimmungen vor insbesondere betreffend die Bewilligungsvoraussetzungen, die Vergütung und das Bewilligungsverfahren. Die Bewilligung für Photovoltaik-Grossanlagen wird durch den Kanton erteilt, wobei die Zustimmung der Standortgemeinde und der Grundeigentümerschaft vorliegen muss (Art. 71a Abs. 3 EnG). Für den Kanton Bern regelt die Einführungsverordnung vom 17. Mai 2023 zum eidgenössischen Energiegesetz und zur eidgenössischen Energieverordnung betreffend Photovoltaik-Grossanlagen (EV Photovoltaik-Grossanlagen; BSG 741.11) die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a Abs. 3 EnG (Art. 1 EV Photovoltaik-Grossanlagen). Gemäss Art. 3 EV Photovoltaik-Grossanlagen ist die örtlich zuständige Regierungsstatthalterin oder der örtlich zuständige Regierungsstatthalter als Leitbehörde zuständig für den Entscheid über die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a EnG. Der Entscheid der Leitbehörde nach Art. 3 und die weiteren Verfügungen kantonaler Behörden über die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a EnG unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Art. 74 ff. VRPG; die Rüge der Unangemessenheit ist zulässig (Art. 6 Abs. 1 und 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen). Das Verwaltungsgericht soll demnach als einzige, mit voller Kognition ausgestattete kantonale Beschwerdeinstanz urteilen.”
Wegen der kurzfristigen Einführung der Ausführungsbestimmungen (Art. 9g EnV) trafen Kantone vorläufige Regelungen, um die zuständige kantonale Behörde für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen festzulegen. Solche Eilregelungen verfolgten das Ziel, eine geeignete und effiziente Leitbehörde im Sinne von Art. 71a Abs. 3 EnG und Art. 9g EnV zu bestimmen, wenn die ordentliche Festlegung der Zuständigkeiten im Gesetzgebungsprozess zeitlich nicht möglich war.
“9g EnV zur Anwendung, wonach die kantonale Bewilligung durch die Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG erteilt wird, im Kanton Bern das AGR (vorne E. 2.4). Der Verordnungsgeber wollte mit dieser Bestimmung verhindern, dass sich Verfahren in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind. Es bestand jedoch keinerlei Absicht, die Kantone daran zu hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Der Kanton Bern erachtete das AGR als nicht geeignet, ein effizientes, korrektes und schnelles Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen durchzuführen; es verfüge nicht über genügend fachliche Ressourcen für die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens als Leitbehörde (vgl. Vortrag EV Art. 3 S. 4). Um der bundesrechtlichen Vorgabe einer kantonalen Bewilligungsbehörde nachzukommen, musste daher insofern eine neue Regelung getroffen werden; eine solche war mit anderen Worten notwendig zur Umsetzung von Art. 71a Abs. 3 EnG und Art. 9g EnV. Die Ausführungsbestimmungen zu Art. 71a EnG, namentlich Art. 9g EnV betreffend die Zuständigkeit der Kantone, wurden erst am 17. März 2023 beschlossen, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt klar war, dass nicht die ordentlichen Baubewilligungsbehörden für den Entscheid über Photovoltaik-Grossanlagen zuständig sein würden. Da ab Sommer oder Herbst 2023 Gesuche für Photovoltaik-Grossanlagen erwartet wurden, reichte die Zeit nicht, um die zuständige kantonale Baubewilligungsbehörde im ordentlichen Gesetzgebungsprozess festzulegen, zumal damals im Kanton Bern die Dringlicherklärung von Gesetzen als mögliche Alternative noch nicht bestand (vgl. Art. 74a KV; BAG 24-018; in Kraft seit 3.3.2024). Damit ist auch die zeitliche Dringlichkeit der Regelung von Art. 3 EV Photovoltaik-Grossanlagen zu bejahen. Zu beachten ist zudem, dass die als Leitbehörde bestimmten Regierungsstatthalterinnen und -statthalter ohnehin ordentliche Baubewilligungsbehörde sind für Baugesuche in Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern (vgl.”
Art. 9g EnV enthält eine subsidiäre Regelung zur Bestimmung der zuständigen Bewilligungsbehörde für Photovoltaik‑Grossanlagen. Die Kantone bleiben jedoch frei, eine von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen. Soweit das Verfahren das kantonale Rechtsmittelwesen betrifft, enthält weder Art. 71a EnG noch die EnV Vorgaben; der Bund hat den Kantonen hierfür auch keine Verordnungskompetenz eingeräumt. Damit sind unterschiedliche kantonale Regelungen zum Beschwerdeverfahren möglich.
“Der Bundesgesetzgeber gibt in Art. 71a Abs. 3 EnG vor, dass die Bewilligung für Photovoltaik-Grossanlagen durch den Kanton erteilt wird. Das Baubewilligungsverfahren bleibt damit ein kantonales Verfahren. Um zu verhindern, dass Verfahren sich in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind, hat der Bundesrat in Art. 9g EnV eine subsidiäre Regelung für die zuständige Bewilligungsbehörde vorgesehen (vgl. ausführlich hinten E. 3.1). Die Regelung in Art. 9g EnV soll die Kantone aber nicht daran hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Art. 9g EnV betrifft die Bewilligungsbehörde. Hingegen enthalten weder Art. 71a EnG noch die Ausführungsbestimmungen in der EnV Regelungen für das kantonale Beschwerdeverfahren. Der Bundesgesetzgeber hat davon abgesehen, den Kantonen insofern Vorgaben zu machen. Ebenso wenig hat er den Kantonsregierungen förmlich eine Verordnungskompetenz eingeräumt, damit diese das Beschwerdeverfahren (vorläufig) auf dem Verordnungsweg regeln könnten (vgl. BGE 134 I 125 E. 3.4, mit Beispielen für die Einräumung einer solchen Verordnungskompetenz auf Bundesebene). Hätte der Bundesgesetzgeber es für erforderlich gehalten, das Rechtsmittelverfahren auf bestimmte Weise zu regeln, um zu verhindern, dass die Umsetzung von Art. 71a EnG auf kantonaler Ebene vereitelt wird, hätte er entsprechende Vorgaben gemacht. Indem er insofern nichts geregelt hat, erscheint ein einstufiger Instanzenzug gerade nicht als notwendig für die Umsetzung des Bundesrechts. Anders will der Bundesgesetzgeber im sog. Beschleunigungserlass vorgehen, einer weiteren Änderung des EnG, die momentan im Parlament beraten wird.”
Angesichts von Art. 71a EnG und der darauf gestützten Änderungen der EnV sah der Kanton Bern einen raschen Anpassungsbedarf der kantonalen Zuständigkeits‑ und Verfahrensregelungen, da die bundesrechtlich gesetzten, ehrgeizigen Zeitziele (teilweise Einspeisung bis Ende 2025) nach Auffassung der Regierung ohne Verfahrenserleichterungen nicht umsetzbar wären. Deshalb wurden in Bern vorläufige dringliche Einführungsbestimmungen in Form einer Dringlichkeitsverordnung gemäss Art. 88 Abs. 3 KV erlassen, um kurzfristig Rechtssicherheit und einen beschleunigten Verfahrensablauf zu schaffen.
“Dafür solle das Verfahren zu deren Bewilligung spezialgesetzlich geregelt werden, um einen speditiven Verfahrensablauf zu ermöglichen (Vortrag der BVD zur EV Photovoltaik-Grossanlagen, in Unterlagen zur Regierungssitzung vom 17. Mai 2023 [Beschluss-Nr. 540/2023; Geschäfts-Nr. 2023.BVD.2096; nachfolgend: Vortrag EV] S. 2). Erst mit der Änderung der EnV vom 17. März 2023 seien die Rahmenbedingungen und damit auch der Handlungsbedarf für die Kantone klar geworden. Bis dahin sei davon auszugehen gewesen, dass die ordentliche Baubewilligungsbehörde für den Entscheid über Photovoltaik-Grossanlagen zuständig sein werde. Art. 71a EnG und die gestützt darauf erlassenen Bestimmungen der EnV und der EnFV machten den dringlichen Erlass einführender Bestimmungen nötig. Der Bundesgesetzgeber habe seine klare Absicht ausgedrückt, dass Photovoltaik-Grossprojekte rasch verwirklicht werden und dass solche Anlagen bereits Ende 2025 teilweise Elektrizität ins Stromnetz einspeisen sollen. Die sehr ehrgeizigen Zeitziele des Bundesgesetzgebers seien im Kanton Bern nicht umsetzbar, ohne dass die Bewilligungszuständigkeit und das Verfahren optimiert würden. Der kantonale Gesetzgeber müsse daher tätig werden, um den mit Art. 71a EnG gesetzten Zielen im Interesse des Kantons Nachachtung zu verschaffen. Erwartungsgemäss würden Baugesuche für Photovoltaik-Grossanlagen ab Sommer oder Herbst 2023 eingereicht werden. Zu diesem Zeitpunkt sollte betreffend Zuständigkeits- und Verfahrensfragen Rechtssicherheit bestehen, damit die Gesuchseinreichung nicht behindert werde und die Bewilligungsverfahren so rasch wie möglich voranschreiten könnten. Es bestehe also eine erhebliche zeitliche Dringlichkeit. Für eine Gesetzesänderung sei die Zeit aufgrund der dafür notwendigen Verfahrensschritte zu knapp. Die Anpassungen müssten daher (vorläufig) in der Form einer dringlichen Einführungsverordnung gemäss Art. 88 Abs. 3 KV erfolgen (Vortrag EV S. 2 f.). Der Bund habe in der EnV eine subsidiäre Zuständigkeitsregelung festgelegt, um Verzögerungen zu vermeiden, bis die Kantone dafür eine Regelung getroffen hätten. Danach werde die kantonale Bewilligung mangels anderer Zuständigkeit im kantonalen Recht durch die Behörde nach Art. 25 Abs.”
Photovoltaik‑Grossanlagen im Sinne von Art. 71a Abs. 2 EnG gelten aufgrund der dortigen Produktionskriterien typischerweise als Freiflächenanlagen ausserhalb der Bauzonen in alpinen Lagen. Art. 71a regelt für diese Anlagen erleichterte Bewilligungsvoraussetzungen: sie müssen den Bedarf ausweisen, als von nationalem Interesse und als standortgebunden gelten und unterliegen keiner Planungspflicht.
“ch>, Rubriken «Versorgung/Erneuerbare Energien/Solarenergie/Photovoltaik-Grossanlagen/Recht»). Die neuen Gesetzesbestimmungen wurden nach Art. 165 Abs. 1 BV für dringlich erklärt und sofort, d.h. auf den 1. Oktober 2022, in Kraft gesetzt (AS 2022 543 Ziff. II S. 4). Art. 71a EnG regelt die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen. Damit sind Anlagen gemeint, deren jährliche Mindestproduktion 10 GWh und deren Stromproduktion vom 1. Oktober bis 31. März (Winterhalbjahr) mindestens 500 kWh pro 1 kW installierter Leistung beträgt (Art. 71a Abs. 2 EnG). Diese Kriterien führen dazu, dass es sich bei Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a Abs. 2 EnG um Freiflächen-Anlagen ausserhalb der Bauzonen in alpinen Höhenlagen handelt (vgl. Herbert Bühl, Auswirkungen der Änderung des EnG vom 30. September 2022 auf die Solarstromerzeugung und alpine Landschaften, in URP 2023 S. 260 ff., 267; Erläuternder Bericht Art. 9d S. 2). Art. 71a EnG legt für Photovoltaik-Grossanlagen erleichterte Bewilligungsvoraussetzungen fest: Für solche Anlagen und ihre Anschlussleitungen gilt nach Art. 71a Abs. 1 EnG, dass ihr Bedarf ausgewiesen ist (Bst. a), sie von nationalem Interesse und standortgebunden sind (Bst. b), für sie keine Planungspflicht besteht (Bst.”
“ch>, Rubriken «Versorgung/Erneuerbare Energien/Solarenergie/Photovoltaik-Grossanlagen/Recht»). Die neuen Gesetzesbestimmungen wurden nach Art. 165 Abs. 1 BV für dringlich erklärt und sofort, d.h. auf den 1. Oktober 2022, in Kraft gesetzt (AS 2022 543 Ziff. II S. 4). Art. 71a EnG regelt die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen. Damit sind Anlagen gemeint, deren jährliche Mindestproduktion 10 GWh und deren Stromproduktion vom 1. Oktober bis 31. März (Winterhalbjahr) mindestens 500 kWh pro 1 kW installierter Leistung beträgt (Art. 71a Abs. 2 EnG). Diese Kriterien führen dazu, dass es sich bei Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a Abs. 2 EnG um Freiflächen-Anlagen ausserhalb der Bauzonen in alpinen Höhenlagen handelt (vgl. Herbert Bühl, Auswirkungen der Änderung des EnG vom 30. September 2022 auf die Solarstromerzeugung und alpine Landschaften, in URP 2023 S. 260 ff., 267; Erläuternder Bericht Art. 9d S. 2). Art. 71a EnG legt für Photovoltaik-Grossanlagen erleichterte Bewilligungsvoraussetzungen fest: Für solche Anlagen und ihre Anschlussleitungen gilt nach Art. 71a Abs. 1 EnG, dass ihr Bedarf ausgewiesen ist (Bst. a), sie von nationalem Interesse und standortgebunden sind (Bst. b), für sie keine Planungspflicht besteht (Bst.”
“ch>, Rubriken «Versorgung/Erneuerbare Energien/Solarenergie/Photovoltaik-Grossanlagen/Recht»). Die neuen Gesetzesbestimmungen wurden nach Art. 165 Abs. 1 BV für dringlich erklärt und sofort, d.h. auf den 1. Oktober 2022, in Kraft gesetzt (AS 2022 543 Ziff. II S. 4). Art. 71a EnG regelt die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen. Damit sind Anlagen gemeint, deren jährliche Mindestproduktion 10 GWh und deren Stromproduktion vom 1. Oktober bis 31. März (Winterhalbjahr) mindestens 500 kWh pro 1 kW installierter Leistung beträgt (Art. 71a Abs. 2 EnG). Diese Kriterien führen dazu, dass es sich bei Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a Abs. 2 EnG um Freiflächen-Anlagen ausserhalb der Bauzonen in alpinen Höhenlagen handelt (vgl. Herbert Bühl, Auswirkungen der Änderung des EnG vom 30. September 2022 auf die Solarstromerzeugung und alpine Landschaften, in URP 2023 S. 260 ff., 267; Erläuternder Bericht Art. 9d S. 2). Art. 71a EnG legt für Photovoltaik-Grossanlagen erleichterte Bewilligungsvoraussetzungen fest: Für solche Anlagen und ihre Anschlussleitungen gilt nach Art. 71a Abs. 1 EnG, dass ihr Bedarf ausgewiesen ist (Bst. a), sie von nationalem Interesse und standortgebunden sind (Bst. b), für sie keine Planungspflicht besteht (Bst.”
Die Bewilligung für Photovoltaik‑Grossanlagen ist dem Kanton vorbehalten; das Baubewilligungsverfahren bleibt damit kantonal. Welche kantonale Behörde zuständig ist, haben die Kantone zu regeln; ist dies nicht getroffen, greift subsidiär die Regelung von Art. 9g EnV zur Bestimmung der zuständigen Bewilligungsbehörde. Die subsidiäre Regelung soll Verfahren verkürzen, ohne die Kantone daran zu hindern, eine eigene Kompetenzordnung festzulegen.
“Der Bundesgesetzgeber gibt in Art. 71a Abs. 3 EnG vor, dass die Bewilligung für Photovoltaik-Grossanlagen durch den Kanton erteilt wird. Das Baubewilligungsverfahren bleibt damit ein kantonales Verfahren. Um zu verhindern, dass Verfahren sich in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind, hat der Bundesrat in Art. 9g EnV eine subsidiäre Regelung für die zuständige Bewilligungsbehörde vorgesehen (vgl. ausführlich hinten E. 3.1). Die Regelung in Art. 9g EnV soll die Kantone aber nicht daran hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Art. 9g EnV betrifft die Bewilligungsbehörde. Hingegen enthalten weder Art. 71a EnG noch die Ausführungsbestimmungen in der EnV Regelungen für das kantonale Beschwerdeverfahren. Der Bundesgesetzgeber hat davon abgesehen, den Kantonen insofern Vorgaben zu machen. Ebenso wenig hat er den Kantonsregierungen förmlich eine Verordnungskompetenz eingeräumt, damit diese das Beschwerdeverfahren (vorläufig) auf dem Verordnungsweg regeln könnten (vgl.”
“Die Zuständigkeit der Regierungsstatthalterin als Bewilligungs- und Leitbehörde betreffend Photovoltaik-Grossanlagen hat der Regierungsrat ebenfalls in der dringlichen Einführungsverordnung geregelt (vgl. Art. 3 EV Photovoltaik-Grossanlagen; vorne E. 1.4). Der Bund gibt mit Art. 71a Abs. 3 EnG vor, dass die Baubewilligung zwingend durch den Kanton erfolgen muss. Kommunale Behörden, die im Kanton Bern neben den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter Baubewilligungsbehörde sind (vgl. Art. 33 BauG), kommen bei Photovoltaik-Grossanlagen aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben als Baubewilligungsbehörde nicht infrage. Insofern muss daher geregelt werden, welche kantonale Behörde zuständig ist; ansonsten kommt die subsidiäre Regelung von Art. 9g EnV zur Anwendung, wonach die kantonale Bewilligung durch die Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG erteilt wird, im Kanton Bern das AGR (vorne E. 2.4). Der Verordnungsgeber wollte mit dieser Bestimmung verhindern, dass sich Verfahren in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind. Es bestand jedoch keinerlei Absicht, die Kantone daran zu hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Der Kanton Bern erachtete das AGR als nicht geeignet, ein effizientes, korrektes und schnelles Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen durchzuführen; es verfüge nicht über genügend fachliche Ressourcen für die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens als Leitbehörde (vgl.”
“Der Bundesgesetzgeber gibt in Art. 71a Abs. 3 EnG vor, dass die Bewilligung für Photovoltaik-Grossanlagen durch den Kanton erteilt wird. Das Baubewilligungsverfahren bleibt damit ein kantonales Verfahren. Um zu verhindern, dass Verfahren sich in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind, hat der Bundesrat in Art. 9g EnV eine subsidiäre Regelung für die zuständige Bewilligungsbehörde vorgesehen (vgl. ausführlich hinten E. 3.1). Die Regelung in Art. 9g EnV soll die Kantone aber nicht daran hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Art. 9g EnV betrifft die Bewilligungsbehörde. Hingegen enthalten weder Art. 71a EnG noch die Ausführungsbestimmungen in der EnV Regelungen für das kantonale Beschwerdeverfahren. Der Bundesgesetzgeber hat davon abgesehen, den Kantonen insofern Vorgaben zu machen. Ebenso wenig hat er den Kantonsregierungen förmlich eine Verordnungskompetenz eingeräumt, damit diese das Beschwerdeverfahren (vorläufig) auf dem Verordnungsweg regeln könnten (vgl.”
Anspruch auf die Einmalvergütung besteht nur für Anlagen, die bis 31.12.2025 mindestens 10% der erwarteten Jahresproduktion oder mindestens 10 GWh ins Netz einspeisen.
“und das Interesse an ihrer Realisierung anderen nationalen, regionalen und lokalen Interessen grundsätzlich vorgeht (Bst. d). In Mooren und Moorlandschaften nach Art. 78 Abs. 5 BV, Biotopen von nationaler Bedeutung nach Art. 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und Wasser- und Zugvogelreservaten nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) sind Photovoltaik-Grossanlagen ausgeschlossen (Art. 71a Abs. 1 Bst. e EnG). Art. 71a Abs. 4 EnG sieht für Photovoltaik-Grossanlagen eine finanzielle Förderung vor: Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2025 mindestens zehn Prozent der erwarteten Jahresproduktion (oder mindestens 10 GWh) ins Stromnetz einspeisen, erhalten vom Bund eine Einmalvergütung in der Höhe von maximal 60 Prozent der Investitionskosten (vgl. auch Art. 46k Abs. 1 der Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien [Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03]). Art. 71a EnG ist als Übergangsbestimmung ausgestaltet, die bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft steht (AS 2022 543 Ziff. II S. 4). Sie bleibt allerdings anwendbar auf Gesuche, die bis zu diesem Zeitpunkt öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren (Art. 71a Abs. 6 EnG).”
Wegen der knapp bemessenen Frist für die Einmalvergütung und der Bedeutung der Verfahrensdauer für die zügige Umsetzung von Art. 71a EnG können kantonale Übergangsmassnahmen bzw. provisorische Regelungen (z. B. Dringlichkeitsverordnungen) in Betracht gezogen werden; ihr Erfordernis muss jedoch im Einzelfall nach den Grundsätzen des Dringlichkeitsrechts begründet werden.
“Provisorische Fassung Votum Schmid S. 3 und Abstimmung S. 4 f.). Angesichts der äusserst knapp bemessenen Frist für die Einmalvergütung war jedenfalls schon bei Erlass der Einführungsverordnung absehbar, dass die Frist verlängert oder andere Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung vorgesehen werden müssten. In Bezug auf die Dringlichkeit verweist der Regierungsrat schliesslich auf die klare Erwartungshaltung des Bundesgesetzgebers, mit Art. 71a EnG den Bau alpiner Photovoltaik-Grossanlagen zu erleichtern und innert möglichst kurzer Zeit einen substanziellen Zubau zu ermöglichen (vgl. vorne E. 2.3 f.). Insoweit ist auch die Dauer allfälliger Beschwerdeverfahren bzw. des Instanzenzugs von Bedeutung. Ob das für die erforderliche zeitliche Dringlichkeit ausreicht, kann letztlich offenbleiben, muss sich das Dringlichkeitsrecht doch zusätzlich – und eng damit zusammenhängend – als notwendig erweisen für die Einführung übergeordneten Rechts auf kantonaler Ebene.”
Anwendbarer Kreis und Eintrittsvoraussetzung: Art. 71a Abs. 4 EnG betrifft Photovoltaik‑Grossanlagen. Die Einmalvergütung ist an eine Einspeise‑Schwelle gebunden (mindestens 10% der erwarteten Jahresproduktion oder mindestens 10 GWh). Übergangsregelung: Art. 71a ist als Übergangsbestimmung ausgestaltet und bleibt auf Gesuche anwendbar, die bis zum 31.12.2025 öffentlich aufgelegt werden, sowie auf allfällige Beschwerdeverfahren.
“und das Interesse an ihrer Realisierung anderen nationalen, regionalen und lokalen Interessen grundsätzlich vorgeht (Bst. d). In Mooren und Moorlandschaften nach Art. 78 Abs. 5 BV, Biotopen von nationaler Bedeutung nach Art. 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und Wasser- und Zugvogelreservaten nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) sind Photovoltaik-Grossanlagen ausgeschlossen (Art. 71a Abs. 1 Bst. e EnG). Art. 71a Abs. 4 EnG sieht für Photovoltaik-Grossanlagen eine finanzielle Förderung vor: Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2025 mindestens zehn Prozent der erwarteten Jahresproduktion (oder mindestens 10 GWh) ins Stromnetz einspeisen, erhalten vom Bund eine Einmalvergütung in der Höhe von maximal 60 Prozent der Investitionskosten (vgl. auch Art. 46k Abs. 1 der Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien [Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03]). Art. 71a EnG ist als Übergangsbestimmung ausgestaltet, die bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft steht (AS 2022 543 Ziff. II S. 4). Sie bleibt allerdings anwendbar auf Gesuche, die bis zu diesem Zeitpunkt öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren (Art. 71a Abs. 6 EnG).”
Kantone können das Bewilligungsverfahren für Photovoltaik-Grossanlagen beschleunigen, etwa durch spezialgesetzliche Regelungen oder Dringlichkeitsverordnungen, damit Projekte die zeitlichen Voraussetzungen für Bundesvergütungen nach Art. 71a Abs. 4 EnG erfüllen können.
“Auf kantonaler Ebene bezweckt die EV Photovoltaik-Grossanlagen die Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens nach Art. 71a Abs. 3 EnG, insbesondere im Hinblick auf die zeitlichen Voraussetzungen für Vergütungen des Bundes nach Art. 71a Abs. 4 EnG (Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen). Der Regierungsrat begründet die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens, einschliesslich des Beschwerdeverfahrens, für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen in einer Dringlichkeitsverordnung nach Art. 88 Abs. 3 KV damit, dass der Kanton Bern von Bundesrechts wegen verpflichtet sei, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Ziele des Bundes betreffend Winterstrom erreicht werden können. Zudem habe der Kanton ein wirtschaftliches Interesse daran, dass Photovoltaik-Grossprojekte nach Art. 71a EnG auf seinem Gebiet umgesetzt werden können. Dafür solle das Verfahren zu deren Bewilligung spezialgesetzlich geregelt werden, um einen speditiven Verfahrensablauf zu ermöglichen (Vortrag der BVD zur EV Photovoltaik-Grossanlagen, in Unterlagen zur Regierungssitzung vom 17. Mai 2023 [Beschluss-Nr. 540/2023; Geschäfts-Nr. 2023.BVD.2096; nachfolgend: Vortrag EV] S. 2). Erst mit der Änderung der EnV vom 17. März 2023 seien die Rahmenbedingungen und damit auch der Handlungsbedarf für die Kantone klar geworden.”
“Auf kantonaler Ebene bezweckt die EV Photovoltaik-Grossanlagen die Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens nach Art. 71a Abs. 3 EnG, insbesondere im Hinblick auf die zeitlichen Voraussetzungen für Vergütungen des Bundes nach Art. 71a Abs. 4 EnG (Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen). Der Regierungsrat begründet die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens, einschliesslich des Beschwerdeverfahrens, für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen in einer Dringlichkeitsverordnung nach Art. 88 Abs. 3 KV damit, dass der Kanton Bern von Bundesrechts wegen verpflichtet sei, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Ziele des Bundes betreffend Winterstrom erreicht werden können. Zudem habe der Kanton ein wirtschaftliches Interesse daran, dass Photovoltaik-Grossprojekte nach Art. 71a EnG auf seinem Gebiet umgesetzt werden können. Dafür solle das Verfahren zu deren Bewilligung spezialgesetzlich geregelt werden, um einen speditiven Verfahrensablauf zu ermöglichen (Vortrag der BVD zur EV Photovoltaik-Grossanlagen, in Unterlagen zur Regierungssitzung vom 17. Mai 2023 [Beschluss-Nr. 540/2023; Geschäfts-Nr. 2023.BVD.2096; nachfolgend: Vortrag EV] S. 2). Erst mit der Änderung der EnV vom 17. März 2023 seien die Rahmenbedingungen und damit auch der Handlungsbedarf für die Kantone klar geworden.”
“Auf kantonaler Ebene bezweckt die EV Photovoltaik-Grossanlagen die Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens nach Art. 71a Abs. 3 EnG, insbesondere im Hinblick auf die zeitlichen Voraussetzungen für Vergütungen des Bundes nach Art. 71a Abs. 4 EnG (Art. 2 EV Photovoltaik-Grossanlagen). Der Regierungsrat begründet die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens, einschliesslich des Beschwerdeverfahrens, für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen in einer Dringlichkeitsverordnung nach Art. 88 Abs. 3 KV damit, dass der Kanton Bern von Bundesrechts wegen verpflichtet sei, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Ziele des Bundes betreffend Winterstrom erreicht werden können. Zudem habe der Kanton ein wirtschaftliches Interesse daran, dass Photovoltaik-Grossprojekte nach Art. 71a EnG auf seinem Gebiet umgesetzt werden können. Dafür solle das Verfahren zu deren Bewilligung spezialgesetzlich geregelt werden, um einen speditiven Verfahrensablauf zu ermöglichen (Vortrag der BVD zur EV Photovoltaik-Grossanlagen, in Unterlagen zur Regierungssitzung vom 17. Mai 2023 [Beschluss-Nr. 540/2023; Geschäfts-Nr. 2023.BVD.2096; nachfolgend: Vortrag EV] S. 2). Erst mit der Änderung der EnV vom 17. März 2023 seien die Rahmenbedingungen und damit auch der Handlungsbedarf für die Kantone klar geworden.”
Art. 71a EnG bezweckt in zeitlich befristeter Weise die beschleunigte Umsetzung von bereits initiierten Photovoltaik‑Grossprojekten, damit diese innert kürzester Frist verwirklicht werden können.
“von Nationalrätin Gabriela Suter «Fristverlängerung für ‹Solar-Express›-Fotovoltaikanlagen?»; vgl. auch Abegg/Streiff/Trajkova, Energieanlagen im Konflikt mit dem Natur- und Heimatschutz, Schweizerische Baurechtstagung 2023, S. 51 ff., 70). Das war auch dem Bundesgesetzgeber bewusst. So wurde die Vorlage in der Beratung unter anderem als «extrem befristet» bezeichnet (vgl. AB S 2022 S. 741 [Votum Bundesrätin Sommaruga]). Die Änderung des EnG zielte auf «bereits initiierte Projekte» ab, die «innert kürzester Frist verwirklich[t]» werden können bzw. auf «Anlagen […], die weit fortgeschritten sind und die man jetzt einfach bauen soll». Die erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen sollten helfen, blockierte Projekte wieder voranzutreiben (vgl. AB S 2022 S. 718 und 741 [Voten Rieder und Bundesrätin Sommaruga]; AB N 2022 S. 1700 [Votum Vincenz-Stauffacher]). Für Projekte, welche die knappen Fristen nach Art. 71a EnG nicht einhalten können, sind andere, unbefristete Gesetzesänderungen erlassen worden (vgl. Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien [Änderung des EnG und des Stromversorgungsgesetzes; AS 2024 679], das am”
“September 2022 vor dem Hintergrund einer damals befürchteten Strommangellage im bevorstehenden Winter beschlossen haben. Die Änderung zielt darauf ab, die raumplanungs- und umweltrechtlichen Vorgaben – in zeitlich befristeter Weise – für den Bau von Photovoltaik-Grossanlagen in den Alpen (Art. 71a EnG) und für die Erweiterung des Speicherwasserkraftwerks Grimselsee (Art. 71b EnG) herabzusetzen (Andreas Stöckli, Sonderregime für Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien: Eine Zwischenwürdigung der dynamischen Rechtsentwicklung, in URP 2024 S. 335 f.). Das Bundesparlament wollte mit Art. 71a EnG eine gesetzliche Grundlage für den schnellen Zubau von Photovoltaik-Grossanlagen auf Freiflächen schaffen. Namentlich sollten «bereits initiierte Projekte innert kürzester Frist verwirklich[t]» werden können (vgl. AB S 2022 S. 717 f. [Votum Baume-Schneider, damals Präsidentin der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie, und Votum Rieder]; Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] zu den Verordnungsbestimmungen zu Art. 71a EnG vom”
Art. 71a EnG und die Ausführungsbestimmungen in der EnV enthalten keine Vorgaben zum Instanzenzug oder zur Zuständigkeit im kantonalen Beschwerdeverfahren. Den Kantonen bleibt damit ein entsprechender Gestaltungsspielraum. Art. 88 Abs. 3 KV soll dem Regierungsrat nicht die Befugnis geben, diese kantonalen Spielräume mittels Verordnung zu regeln.
“Nach dem Gesagten enthalten Art. 71a EnG und die Ausführungsbestimmungen in der EnV keine Vorgaben zum Instanzenzug bzw. zur Zuständigkeit im kantonalen Beschwerdeverfahren. Mit anderen Worten wird den Kantonen insofern ein Handlungsspielraum belassen. Art. 88 Abs. 3 KV soll dem Regierungsrat gerade nicht die Möglichkeit einräumen, solche Spielräume auf dem Verordnungsweg auszuschöpfen.”
“Nach dem Gesagten enthalten Art. 71a EnG und die Ausführungsbestimmungen in der EnV keine Vorgaben zum Instanzenzug bzw. zur Zuständigkeit im kantonalen Beschwerdeverfahren. Mit anderen Worten wird den Kantonen insofern ein Handlungsspielraum belassen. Art. 88 Abs. 3 KV soll dem Regierungsrat gerade nicht die Möglichkeit einräumen, solche Spielräume auf dem Verordnungsweg auszuschöpfen.”
“Nach dem Gesagten enthalten Art. 71a EnG und die Ausführungsbestimmungen in der EnV keine Vorgaben zum Instanzenzug bzw. zur Zuständigkeit im kantonalen Beschwerdeverfahren. Mit anderen Worten wird den Kantonen insofern ein Handlungsspielraum belassen. Art. 88 Abs. 3 KV soll dem Regierungsrat gerade nicht die Möglichkeit einräumen, solche Spielräume auf dem Verordnungsweg auszuschöpfen.”