Die Kantone sehen für den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1 ein konzentriertes Plangenehmigungsverfahren vor. Sie sorgen dafür, dass die betroffenen Gemeinden frühzeitig in das Verfahren einbezogen werden.
Soweit das kantonale Recht nichts anderes bestimmt, ist die Zustimmung der Standortgemeinden erforderlich.
Bis zum Inkrafttreten der kantonalen Gesetzesbestimmungen zum kantonalen Plangenehmigungsverfahren können die Kantone das Verfahren auf Verordnungsstufe regeln. Solange keine kantonale Regelung vorliegt, sind die Artikel 16–17 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19021als kantonales Recht sinngemäss anwendbar.
Mit der Plangenehmigung werden:
die zulässige Nutzung des Bodens festgelegt;
die für den Bau, die Erweiterung oder die Erneuerung der Anlage notwendigen und in der Kompetenz der Kantone und der Gemeinden liegenden Bewilligungen und Enteignungsrechte erteilt;
die Erschliessung geregelt und die erforderlichen Installationsplätze festgelegt;
für die Windkraftanlagen vorgegebene Abmessungen festgelegt, welche das beim Eintreten der Rechtskraft der Bewilligungen gewählte Modell der Anlage einhalten muss; die Auswirkungen der Anlagen sind auf der Grundlage der Höchstwerte zu evaluieren, wobei die geometrischen, energetischen und ökologischen Aspekte zu dokumentieren sind.
Die Kantonsregierung ist für die Erteilung der Plangenehmigung zuständig. Sie kann diese Aufgabe einer kantonalen Verwaltungsstelle übertragen.
Die Plangenehmigungsbehörde entscheidet innerhalb von 180 Tagen nachdem ihr die vollständigen Gesuchsunterlagen vorliegen.
Artikel 14 Absatz 3 gilt sinngemäss.
Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1, deren Energieproduktion definitiv eingestellt wird, sind zurückzubauen. Die Plangenehmigungsbehörde entscheidet, inwieweit der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist.
Bei Anlagen, die auf dem Gebiet mehrerer Kantone geplant werden (interkantonale Anlagen), können die beteiligten Kantone einen Leitkanton bestimmen; dieser wird von den beteiligten Kantonen einvernehmlich bestimmt. Er erteilt die konzentrierte Plangenehmigung für die gesamte Anlage. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Leitkantons.