Gegen die folgenden Pläne und Entscheide ist auf kantonaler Ebene nur Beschwerde an das obere kantonale Gericht nach Artikel 86 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051(BGG) zulässig:
Plangenehmigungen nach Artikel 14a betreffend Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1;
Nutzungspläne, Bewilligungs- und Konzessionsentscheide betreffend Wasserkraftwerke von nationalem Interesse nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1.
Der Entscheid des oberen kantonalen Gerichts kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Hat eine beschwerdeberechtigte Person gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen nicht erhoben oder sind die Rügen rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Person diese Rügen im Baubewilligungsverfahren nicht mehr vorbringen.
Beim oberen kantonalen Gericht und beim Bundesgericht kann nur Beschwerde führen, wer nach Artikel 89 BGG zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist. Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden (Art. 89 Abs. 2 Bst. d BGG).
Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig.
Die Gerichte entscheiden soweit möglich in der Sache selbst und innerhalb von 180 Tagen nach Abschluss des Schriftenwechsels.
Sollte das Bundesgericht nicht in der Sache selbst entscheiden und diese ausnahmsweise an die Vorinstanz zurückweisen, so enthält der entsprechende Entscheid die Prüfung sämtlicher rechtsgenügend vorgebrachter Rügen, die für den Ausgang des Rechtsstreits massgebend sein können.