Der Bund darf Elektrizität und andere netzgebundene Energien, die er zur Deckung des Energiebedarfs seiner Verwaltungseinheiten produziert, zu Marktpreisen verkaufen, wenn er diese Energien nicht selbst verwenden kann.
Das UVEK schränkt solche Verkäufe ein, falls sie die Marktpreise wesentlich beeinflussen würden.
Der Bundesrat regelt die Verwendung der für die Energieproduktion ausgestellten Herkunftsnachweise und der Erträge, die aus dem Verkauf der Energie erzielt werden.
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