Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch ab einer Leistung von 150 kW kann der Bundesrat vorsehen, dass die Höhe der Einmalvergütung durch Auktionen bestimmt wird. Sie darf die Investitionsbeiträge nach Artikel 25 nicht übersteigen.
Der Vergütungssatz pro Kilowatt Leistung ist das Hauptkriterium für den Zuschlag. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen.
Der Bundesrat kann vorsehen, dass eine Sicherheitsleistung von bis zu 10 Prozent dessen zu hinterlegen ist, was die Einmalvergütung für die gesamte gebotene Leistung betragen würde, und deren Verwendung regeln.
Er kann Sanktionen von bis zu 10 Prozent dessen vorsehen, was die Einmalvergütung für die gesamte gebotene Leistung betragen würde, insbesondere für den Fall, dass ein Projekt:
nicht innerhalb der gesetzten Frist realisiert wird;
die im Angebot, für das die Auktionsteilnehmerin oder der Auktionsteilnehmer den Zuschlag erhalten hat, zugesicherten Ziele nicht oder nur teilweise erreicht;
die im Angebot, für das die Auktionsteilnehmerin oder der Auktionsteilnehmer den Zuschlag erhalten hat, zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise aufweist.
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