Für die Erstellung neuer Biomasseanlagen und erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen von Biomasseanlagen kann ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden.
Er beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
Für Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen, kann kein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden.
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