Wer beabsichtigt, einen Investitionsbeitrag nach den Artikeln 26–27b in Anspruch zu nehmen, darf mit den Bau-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten erst beginnen, nachdem das BFE eine Zusicherung abgegeben hat. Das BFE kann einen früheren Baubeginn bewilligen.1
Wer ohne Zusicherung und ohne Bewilligung eines früheren Baubeginns mit den Bau-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten einer Anlage beginnt, erhält keinen solchen Investitionsbeitrag.2
Der Bundesrat kann diese Regeln auf die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen ab einer bestimmten Leistung ausdehnen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729;BBl 2021 1314,1316). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729;BBl 2021 1314,1316). ↩
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