Der Bundesrat kann bei einer drohenden Mangellage die Betreiber von Wasserkraftwerken, bei denen die Restwassermenge gestützt auf die Artikel 31 Absatz 2 und 33 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19911(GSchG) erhöht wurde, verpflichten, unter Einhaltung der minimalen Restwassermengen nach Artikel 31 Absatz 1 GSchG ihre Stromproduktion befristet zu erhöhen, sofern dies technisch machbar ist.
SR 814.20 ↩
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