Für Biomasseanlagen kann, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36), ein Beitrag für die Betriebskosten in Anspruch genommen werden.
Der Betriebskostenbeitrag bestimmt sich nach dem Beitragssatz abzüglich des Referenz-Marktpreises und wird pro Kilowattstunde eingespeiste Elektrizität entrichtet.
Der Bundesrat legt die Höhe des Beitragssatzes je Kategorie und Leistungsklasse fest; er orientiert sich dabei an den Betriebskosten von Referenzanlagen und berücksichtigt mögliche Erlöse. Der Beitragssatz kann den Verhältnissen angepasst werden.
Der Bundesrat kann zudem insbesondere vorsehen:
energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;
Höchstbeiträge;
den Ausschluss von Anlagen, deren Betriebskosten anderweitig gedeckt werden können.
Kein Betriebskostenbeitrag kann in Anspruch genommen werden für:
Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);
Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;
Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.
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