Zur Erreichung des Ziels gemäss Artikel 9abisAbsatz 1 StromVG1legt der Bundesrat jährliche Zielvorgaben für Effizienzsteigerungen fest. Die Zielvorgaben enthalten keine Beschränkung der Menge an Elektrizität, welche Elektrizitätslieferanten absetzen dürfen.
Elektrizitätslieferanten müssen die Zielvorgaben durch Massnahmen für Effizienz-steigerungen an bestehenden elektrisch betriebenen Geräten, Anlagen und Fahrzeugen bei schweizerischen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern erfüllen. Soweit sie ihre Zielvorgabe nicht selber erfüllen, erwerben sie andere gemäss diesem Artikel erbrachte Nachweise von Massnahmen zur Effizienzsteigerung in der Schweiz.
Die Effizienzsteigerungen sind mittels standardisierter oder nicht standardisierter Massnahmen zu erreichen. Das BFE bezeichnet die einzelnen standardisierten Massnahmen und passt sie bei Bedarf an. Die nicht standardisierten Massnahmen sind dem BFE zur Zulassung vorzulegen.
Die Zielvorgabe eines Elektrizitätslieferanten entspricht einem bestimmten Anteil seines Absatzes des Vorjahres bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern im Inland. Soweit die Elektrizitätslieferanten das Ziel verfehlt haben, müssen sie den fehlenden Teil in den folgenden drei Jahren zusätzlich erfüllen.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:
den Anteil des Absatzes der Unternehmen, der für die Zielvorgabe massgeblich ist;
die Befreiung einzelner Kategorien von Elektrizitätslieferanten von Zielvorgaben;
die Anforderungen an den Nachweis von Effizienzsteigerungen;
die Anrechenbarkeit kantonaler und kommunaler Massnahmen.
Der Bundesrat kann Ausnahmen oder Erleichterungen bei der Zielvorgabe für Elektrizitätslieferanten vorsehen, sofern diese stromintensive Unternehmen beliefern.