Die für die Untersuchungen und das Monitoring nach Artikel 55 sowie für statistische Auswertungen benötigten Informationen und Personendaten sowie Daten juristischer Personen sind dem BFE auf Anfrage hin zu liefern durch:1
das Bundesamt für Umwelt (BAFU);
das Bundesamt für Verkehr;
das Bundesamt für Strassen;
das Bundesamt für Raumentwicklung;
das Bundesamt für Zivilluftfahrt;
die ElCom;
die nationale Netzgesellschaft (Art. 18 StromVG2);
die Vollzugsstelle;
die Unternehmen der Energieversorgung;
die Kantone und Gemeinden.
Der Bundesrat legt die notwendigen Informationen und Daten fest.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 56 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941). ↩