Der Bundesrat kann aus Gründen der Transparenz und der Information der Endverbraucherinnen und -verbraucher die Unternehmen der Energiewirtschaft verpflichten, Personendaten und Daten juristischer Personen in anonymisierter Form zu veröffentlichen oder den zuständigen Bundesbehörden weiterzugeben. Sie können insbesondere dazu verpflichtet werden, folgende Angaben zu veröffentlichen oder weiterzugeben:1
Stromverbrauch und Wärmekonsum der Gesamtheit der Kundinnen und Kunden oder einzelner Kundengruppen;
Angebote im Bereich der erneuerbaren Energien und der sparsamen und effizienten Energienutzung;
getroffene oder geplante Massnahmen zur Förderung des sparsamen und effizienten Elektrizitätsverbrauchs sowie der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien.
Die zuständigen Bundesbehörden können die anonymisierten Daten nach Absatz 1 in geeigneter Form veröffentlichen, wenn:2
dies einem öffentlichen Interesse entspricht; und
die Daten weder Geschäfts- noch Fabrikationsgeheimnisse enthalten.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 56 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941). ↩
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 56 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941). ↩
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