Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971. Der Bundesrat sieht namentlich Gebühren vor für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Rückerstattung des Netzzuschlags nach den Artikeln 39–43 des vorliegenden Gesetzes stehen.
Er kann zudem Gebühren vorsehen für Untersuchungen und Kontrollen.
Ausgenommen von der Gebührenerhebung sind insbesondere die Informations- und Beratungstätigkeiten des BFE nach Artikel 47 Absatz 1.