Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:
Herkunftsnachweiswesen (Art. 9);
Einspeisevergütungssystem (Art. 19);
Einspeisevergütung nach bisherigem Recht;
Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25);
Erstattung der Mehrkosten aus Verträgen nach Artikel 73 Absatz 4;
weitere, ihr vom Bundesrat übertragene Aufgaben, die die Verwendung der Mittel aus dem Netzzuschlag betreffen oder mit dem Herkunftsnachweiswesen zusammenhängen.
Die Vollzugsstelle trifft die nötigen Massnahmen und Verfügungen.
Über Geschäfte, die im Einzelfall oder generell von grosser Tragweite sind, entscheidet die Vollzugsstelle in Absprache mit dem BFE.
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