Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit:
der Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen gemäss Artikel 30;
der Rückerstattung des Netzzuschlages (Art. 39–43);
der Umsetzung von marktwirtschaftlichen Instrumenten (Art. 44 Abs. 2);
der Erarbeitung von Zielvereinbarungen (Art. 46);
der Konzeptionierung, Durchführung und Koordination von Programmen zur Förderung der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien (Art. 47, 48 und 50).
Die beigezogenen Dritten können ermächtigt werden, für ihre im Rahmen der Vollzugsaufgaben ausgeführten Tätigkeiten zu ihren Gunsten Gebühren zu erheben. Der Bundesrat erlässt die Gebührenordnung.
Der Bund schliesst mit den beigezogenen Dritten einen Leistungsauftrag ab. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen:
Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von den Dritten zu erbringen sind;
die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung;
die allfällige Erhebung von Gebühren.
Die Dritten unterstehen für die ihnen übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundes.
Das BFE kann für Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben Dritte beiziehen.
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