Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
Vorschriften über den Herkunftsnachweis, die Elektrizitätsbuchhaltung und die Kennzeichnung von Elektrizität verletzt (Art. 9);
1 im Rahmen des Einspeisevergütungssystems (Art. 19) oder der Investitionsbeiträge (Art. 25–27b ) unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
im Zusammenhang mit der Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen (Art. 30 und 31) unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
im Rahmen der Erhebung des Netzzuschlags (Art. 35) oder der Rückerstattung des Netzzuschlags (Art. 39–43) oder im Zusammenhang mit der für die Rückerstattung des Netzzuschlags abgeschlossenen Zielvereinbarung (Art. 40 Bst. a und 41) unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
Vorschriften über serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte verletzt (Art. 44);
von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht (Art. 57);
gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.
Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729;BBl 2021 1314,1316). ↩
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