Verfahren betreffend den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 vor erster Instanz hängig sind, richten sich nach neuem Recht.
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