Werden Unternehmen oder Organisationen der Gaswirtschaft gestützt auf das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20161verpflichtet, Massnahmen zur Sicherstellung der Gasversorgung zu ergreifen, so gelten die entsprechenden Kosten als anrechenbare Kosten des Transportnetzes und können von den Betreibern des Transportnetzes diskriminierungsfrei auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzt werden.
Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung entscheidet über die Angemessenheit der geltend gemachten Kosten.
Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über:
die Aufteilung der Kosten unter den Betreibern des Transportnetzes und die weitere Überwälzung der Kosten auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher;
den transparenten Ausweis der Kosten im Netznutzungsentgelt.