831.201IVVFederal Council Ordinance01.01.1961Originalquelle
Beitragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen der privaten Invalidenfach- oder -selbsthilfe für Leistungen, die sie auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene im Interesse der Invaliden erbringen. Die Organisationen müssen sich ganz oder in einem wesentlichen Umfang der Invalidenhilfe widmen und können einen Teil der Leistungserbringung an Dritte übertragen. Bei ähnlichen Leistungen sind sie verpflichtet, gegenseitige Vereinbarungen zu treffen, um ihre Angebote aufeinander abzustimmen.
1bis. Eine Organisation widmet sich in einem wesentlichen Umfang der Invalidenhilfe, wenn:
a. mindestens die Hälfte ihrer Kundinnen und Kunden invalide Personen und deren Angehörige sind;
b. mindestens 1000 invalide Personen und deren Angehörige ihre Leistungen nutzen; oder
c. ihre Vollkosten für die Leistungen nach Artikel 74 IVG mindestens eine Million Franken im Jahr betragen.
Für die Ausrichtung von Finanzhilfen schliesst das BSV in Anwendung des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19901mit den Organisationen nach Absatz 1 Verträge über die anrechenbaren Leistungen ab; die Verträge gelten höchstens 4 Jahre. Kommt keine vertragliche Einigung zustande, so erlässt das BSV eine beschwerdefähige Verfügung über die Beitragsberechtigung.