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Chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen gelten ausdrücklich als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG. Sie haben — nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustands — unmittelbar die Eingliederung nach Art. 12 Abs. 3 IVG zum Ziel.
“Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1). Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3). Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes, unmittelbar die Eingliederung nach Art. 12 Abs. 3 IVG zum Ziel (Art. 2 Abs. 1 IVV).”
“Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1). Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3). Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes, unmittelbar die Eingliederung nach Art. 12 Abs. 3 IVG zum Ziel (Art. 2 Abs. 1 IVV).”
“Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes, unmittelbar die Eingliederung nach Art. 12 Abs. 3 IVG zum Ziel (Art. 2 Abs. 1 IVV). Eine medizinische Eingliederungsmassnahme muss vor Beginn der Behandlung nach Art. 12 IVG bei der zuständigen IV-Stelle beantragt werden. Art. 48 IVG bleibt vorbehalten. Dem Antrag muss eine vor Beginn der Behandlung erstellte positive Eingliederungsprognose der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes beiliegen (Art. 2 Abs. 3 IVV). Art, Dauer und Umfang einer medizinischen Eingliederungsmassnahme und der Leistungserbringer werden in der Leistungszusprache festgehalten. Die Dauer darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die medizinische Eingliederungsmassnahme kann verlängert werden (Art. 2 Abs. 4 IVV).”
Art. 2 Abs. 2 IVV ist als Vorbehalt zu verstehen: die Übernahme medizinischer Eingliederungsmassnahmen bleibt an die Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 IVG (Eignung, Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit) gebunden.
“Altersjahr haben Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Art. 12 Abs. 1 IVG). Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 IVG). Dabei meint Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit, im ersten oder im zweiten Arbeitsmarkt einer Beschäftigung nachzugehen (Art. 2ter lit. c IVV; SR 831.201). Die medizinischen Massnahmen müssen sodann wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 IVG). Art. 2 Abs. 2 IVV bleibt vorbehalten.”
Ergotherapie ist als medizinische Eingliederungsmassnahme ärztlich zu verordnen. Die Indikation muss durch objektive neurologische oder neuropsychologische Befunde dokumentiert sein. Art, Ziel, zeitlicher Horizont und Umfang (Intensität/Frequenz, Anzahl und Dauer der Sitzungen) der Leistung sind in der Entscheidung konkret anzugeben; die Massnahme ist mit den behandelnden Ärzten zu koordinieren und der Behandlungserfolg regelmässig zu kontrollieren.
“12 LAI, cette thérapie est prise en charge par l’assurance-invalidité lorsqu’elle ne fait plus, objectivement et temporellement, partie du traitement de l’affection comme telle. Elle rappelle en cela la règle générale explicitée ci-dessus (consid. 3.2.1). Le chiffre 1015.1 CMRM précise quant à lui que, dans le cadre des mesures médicales visées à l’art. 12 LAI, l’ergothérapie doit être accordée conformément aux prescriptions du chiffre 32 CMRM. A teneur de celui-ci, les critères cumulatifs à prendre en considération sont notamment les suivants: - l’invalidité doit être avérée ou probable; - la mesure médicale ne peut pas être prévue pour une longue durée indéterminée. Il ne doit pas y avoir d’affections secondaires importantes susceptibles de leur côté de diminuer la capacité de gain […]; - l’amélioration de la capacité de gain doit être importante et durable; - la mesure médicale doit pouvoir se fonder sur un pronostic favorable. Les mesures doivent être indiquées dans l’état actuel des connaissances médicales et permettre de réadapter l’assuré d’une manière simple et adéquate (art. 2 al. 1 RAI). Les prestations octroyées doivent être économiques. Il faut que la décision de l’office AI permette de connaître le genre, la durée (horizon temporel), le volume (intensité et/ou fréquence, nombre et durée des séances) et le but de la prestation, sachant qu’une mesure médicale doit autant que possible être coordonnée avec les médecins qui ont traité le patient jusque-là. Un contrôle régulier de la réussite thérapeutique du traitement, associant les médecins traitants, doit être effectué régulièrement. Enfin, le succès de la réadaptation ne saurait à lui seul représenter un critère valable de délimitation dans le cadre de l’art. 12 LAI. Le chiffre 1017 CMRM énonce encore que l’ergothérapie doit être ordonnée par un médecin et que l’indication doit être justifiée par des troubles neurologiques ou neuropsychologiques objectifs, documentés par les résultats d’examen correspondants et ayant des répercussions sur l’acquisition de capacités ou d’habiletés. La demande doit mettre en évidence les objectifs du traitement.”
“12 LAI notamment les actes chirurgicaux, physiothérapeutiques et psychothérapeutiques qui visent à supprimer ou atténuer les séquelles d'une infirmité congénitale, d'une maladie ou d'un accident – caractérisés par une diminution de la mobilité du corps, des facultés sensorielles ou des possibilités de contact – pour améliorer de façon durable et importante la capacité de gain ou la capacité d'accomplir des travaux habituels ou préserver cette capacité d'une diminution notable. Les critères cumulatifs à prendre en considération lorsqu'il s'agit d'appliquer l'art. 12 LAI sont les suivants: l'invalidité doit être avérée ou probable, la mesure médicale ne peut pas être prévue pour une longue durée indéterminée, il ne doit pas y avoir d'affections secondaires importantes susceptibles de leur côté de diminuer la capacité de gain (voir ch. 35; VSI 2000, p. 303, voir arrêt du TF 9C_695/2009 du 1.12.2009, consid. 2.1.), l'amélioration de la capacité de gain doit être importante et durable, la mesure médicale doit pouvoir se fonder sur un pronostic favorable. Les mesures doivent être indiquées dans l'état actuel des connaissances médicales et permettre de réadapter l'assuré d'une manière simple et adéquate (art. 2 al. 1 RAI). Les prestations octroyées doivent être économiques. Il faut que la décision de l'OAI permette de connaître le genre, la durée (horizon temporel) et le volume (intensité et/ou fréquence, nombre et durée des séances) et le but de la prestation, sachant qu'une mesure médicale doit autant que possible être coordonnée avec les médecins qui ont traité le patient jusque-là. Un contrôle régulier de la réussite thérapeutique du traitement, associant les médecins traitants, doit être effectué régulièrement. Les infirmités congénitales de peu d'importance ne permettent pas de fonder un droit à des prestations. Il doit exister un rapport raisonnable et acceptable entre les dépenses et le succès de la mesure. Il y a invalidité lorsqu'une atteinte à la santé physique, comportementale ou psychique provoque une incapacité de gain présumée de longue durée (art. 8 al. 1 LPGA, art. 4 al. 1 LAI, Circulaire sur l'invalidité et l'impotence dans l'AI). Une pleine capacité de travail exclut l'invalidité (RCC 1983 p.”
Nach Art. 2 Abs. 4 IVV fällt die Leistungspflicht der Invalidenversicherung für die Erstbehandlung bei sogenannten „Verletzungen“ ausser Betracht, wobei der Begriff nach den zitierten Ausführungen im alltäglichen Sprachgebrauch auszulegen ist. Entscheidend ist demnach, ob die Gesundheitsbeeinträchtigung im alltäglichen Sprachgebrauch als Unfall bzw. traumatische Verletzung (z. B. Sportverletzungen) bezeichnet würde; eine formelle Qualifikation als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ist nicht massgeblich.
“2 UVG ausschliessen wollen, hätte er die entsprechenden termini technici verwendet. Tatsächlich hat er aber den – unspezifischen – Begriff „Verletzungen“ gewählt, was nur so interpretiert werden kann, dass die Invalidenversicherung bei all jenen Ereignissen, die im alltäglichen Sprachgebrauch als ein Unfall, respektive bei all jenen Gesundheitsbeeinträchtigungen, die im alltäglichen Sprachgebrauch als eine (traumatische) Verletzung bezeichnet würden, keine Leistungspflicht für die Erstbehandlung treffen soll. Der Versicherte hat sich im Rahmen einer Schulmeisterschaft bei einem Fussballspiel verletzt. Entgegen der von den beiden Parteien vertretenen Auffassung spielt es für die Anwendung des Art. 2 Abs. 4 IVV keine Rolle, ob jenes Ereignis als ein Unfall im Sinne des Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, weshalb die Details des Vorfalls irrelevant sind. Massgebend ist nur, dass sich der Versicherte beim Fussballspiel eine Verletzung im Sinne des alltäglichen Sprachgebrauchs zugezogen hat, denn nach Art. 2 Abs. 4 IVV hat das bereits genügt, um die Leistungspflicht der Invalidenversicherung für die Erstbehandlung auszuschliessen. An sich wäre nun zu prüfen, welche Vorkehren noch zu jener Erstbehandlung gehört haben und welche medizinischen Massnahmen Teil der anschliessenden Weiterbehandlung gebildet haben, für die die Beschwerdegegnerin möglicherweise eine Leistungspflicht nach Art. 12 IVG getroffen hätte. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 9C_386/2021 vom 15. Dezember 2021 aber eindeutig zu verstehen gegeben, dass die Beschwerdegegnerin nicht nur für die Erstbehandlung, sondern für sämtliche medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit der Epiphyseolysis capitis femoris rechts keine Leistungspflicht nach Art. 12 IVG treffe, falls es sich dabei um eine Verletzung gehandelt habe. Diese Vorgabe an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist nicht nachvollziehbar, weil sie sich nicht mit dem Art. 2 Abs. 1 und 4 IVV vereinbaren lässt (Leistungsausschluss nur für die Erstbehandlung). Nichtsdestotrotz ist sie verbindlich, da das Bundesgerichtsurteil mit seiner Eröffnung formell rechtskräftig geworden ist.”
“KSME alle medizinischen Massnahmen von der Leistungspflicht der Invalidenversicherung ausschliessen, die in einem „engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Behandlung primärer Unfall- oder Krankheitsfolgen“ stehen. Das bedeutet, dass die unmittelbare Behandlung nach einer Verletzung nicht zulasten der Invalidenversicherung gehen soll, weil sie nach Art. 2 Abs. 4 IVV (fiktiv) immer als eine Behandlung des Leidens an sich zu qualifizieren ist. Das muss selbstverständlich nicht nur für die Folgen eines Unfalls im Sinne des Art. 4 ATSG, sondern namentlich auch für die Folgen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG gelten, also für Gesundheitsbeeinträchtigungen, die durch ein „Trauma“ hervorgerufen worden sind, das nicht als ein Unfall im Sinne des Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, im alltäglichen Sprachgebrauch aber als ein Unfall bezeichnet würde, wozu typischerweise Sportverletzungen gehören. Der Verordnungsgeber muss also den Begriff „Unfall“ im Art. 2 Abs. 4 IVV ganz bewusst vermieden haben. Hätte er die Leistungspflicht für die Erstbehandlung nur – spezifisch – bei Unfällen im Sinne des Art. 4 ATSG und bei unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG ausschliessen wollen, hätte er die entsprechenden termini technici verwendet. Tatsächlich hat er aber den – unspezifischen – Begriff „Verletzungen“ gewählt, was nur so interpretiert werden kann, dass die Invalidenversicherung bei all jenen Ereignissen, die im alltäglichen Sprachgebrauch als ein Unfall, respektive bei all jenen Gesundheitsbeeinträchtigungen, die im alltäglichen Sprachgebrauch als eine (traumatische) Verletzung bezeichnet würden, keine Leistungspflicht für die Erstbehandlung treffen soll. Der Versicherte hat sich im Rahmen einer Schulmeisterschaft bei einem Fussballspiel verletzt. Entgegen der von den beiden Parteien vertretenen Auffassung spielt es für die Anwendung des Art. 2 Abs. 4 IVV keine Rolle, ob jenes Ereignis als ein Unfall im Sinne des Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, weshalb die Details des Vorfalls irrelevant sind.”
“4 ATSG zu qualifizieren ist, im alltäglichen Sprachgebrauch aber als ein Unfall bezeichnet würde, wozu typischerweise Sportverletzungen gehören. Der Verordnungsgeber muss also den Begriff „Unfall“ im Art. 2 Abs. 4 IVV ganz bewusst vermieden haben. Hätte er die Leistungspflicht für die Erstbehandlung nur – spezifisch – bei Unfällen im Sinne des Art. 4 ATSG und bei unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG ausschliessen wollen, hätte er die entsprechenden termini technici verwendet. Tatsächlich hat er aber den – unspezifischen – Begriff „Verletzungen“ gewählt, was nur so interpretiert werden kann, dass die Invalidenversicherung bei all jenen Ereignissen, die im alltäglichen Sprachgebrauch als ein Unfall, respektive bei all jenen Gesundheitsbeeinträchtigungen, die im alltäglichen Sprachgebrauch als eine (traumatische) Verletzung bezeichnet würden, keine Leistungspflicht für die Erstbehandlung treffen soll. Der Versicherte hat sich im Rahmen einer Schulmeisterschaft bei einem Fussballspiel verletzt. Entgegen der von den beiden Parteien vertretenen Auffassung spielt es für die Anwendung des Art. 2 Abs. 4 IVV keine Rolle, ob jenes Ereignis als ein Unfall im Sinne des Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, weshalb die Details des Vorfalls irrelevant sind. Massgebend ist nur, dass sich der Versicherte beim Fussballspiel eine Verletzung im Sinne des alltäglichen Sprachgebrauchs zugezogen hat, denn nach Art. 2 Abs. 4 IVV hat das bereits genügt, um die Leistungspflicht der Invalidenversicherung für die Erstbehandlung auszuschliessen. An sich wäre nun zu prüfen, welche Vorkehren noch zu jener Erstbehandlung gehört haben und welche medizinischen Massnahmen Teil der anschliessenden Weiterbehandlung gebildet haben, für die die Beschwerdegegnerin möglicherweise eine Leistungspflicht nach Art. 12 IVG getroffen hätte. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 9C_386/2021 vom 15. Dezember 2021 aber eindeutig zu verstehen gegeben, dass die Beschwerdegegnerin nicht nur für die Erstbehandlung, sondern für sämtliche medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit der Epiphyseolysis capitis femoris rechts keine Leistungspflicht nach Art.”
“4 ATSG zu qualifizieren ist, im alltäglichen Sprachgebrauch aber als ein Unfall bezeichnet würde, wozu typischerweise Sportverletzungen gehören. Der Verordnungsgeber muss also den Begriff „Unfall“ im Art. 2 Abs. 4 IVV ganz bewusst vermieden haben. Hätte er die Leistungspflicht für die Erstbehandlung nur – spezifisch – bei Unfällen im Sinne des Art. 4 ATSG und bei unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG ausschliessen wollen, hätte er die entsprechenden termini technici verwendet. Tatsächlich hat er aber den – unspezifischen – Begriff „Verletzungen“ gewählt, was nur so interpretiert werden kann, dass die Invalidenversicherung bei all jenen Ereignissen, die im alltäglichen Sprachgebrauch als ein Unfall, respektive bei all jenen Gesundheitsbeeinträchtigungen, die im alltäglichen Sprachgebrauch als eine (traumatische) Verletzung bezeichnet würden, keine Leistungspflicht für die Erstbehandlung treffen soll. Der Versicherte hat sich im Rahmen einer Schulmeisterschaft bei einem Fussballspiel verletzt. Entgegen der von den beiden Parteien vertretenen Auffassung spielt es für die Anwendung des Art. 2 Abs. 4 IVV keine Rolle, ob jenes Ereignis als ein Unfall im Sinne des Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, weshalb die Details des Vorfalls irrelevant sind. Massgebend ist nur, dass sich der Versicherte beim Fussballspiel eine Verletzung im Sinne des alltäglichen Sprachgebrauchs zugezogen hat, denn nach Art. 2 Abs. 4 IVV hat das bereits genügt, um die Leistungspflicht der Invalidenversicherung für die Erstbehandlung auszuschliessen. An sich wäre nun zu prüfen, welche Vorkehren noch zu jener Erstbehandlung gehört haben und welche medizinischen Massnahmen Teil der anschliessenden Weiterbehandlung gebildet haben, für die die Beschwerdegegnerin möglicherweise eine Leistungspflicht nach Art. 12 IVG getroffen hätte. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 9C_386/2021 vom 15. Dezember 2021 aber eindeutig zu verstehen gegeben, dass die Beschwerdegegnerin nicht nur für die Erstbehandlung, sondern für sämtliche medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit der Epiphyseolysis capitis femoris rechts keine Leistungspflicht nach Art.”
“KSME alle medizinischen Massnahmen von der Leistungspflicht der Invalidenversicherung ausschliessen, die in einem „engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Behandlung primärer Unfall- oder Krankheitsfolgen“ stehen. Das bedeutet, dass die unmittelbare Behandlung nach einer Verletzung nicht zulasten der Invalidenversicherung gehen soll, weil sie nach Art. 2 Abs. 4 IVV (fiktiv) immer als eine Behandlung des Leidens an sich zu qualifizieren ist. Das muss selbstverständlich nicht nur für die Folgen eines Unfalls im Sinne des Art. 4 ATSG, sondern namentlich auch für die Folgen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG gelten, also für Gesundheitsbeeinträchtigungen, die durch ein „Trauma“ hervorgerufen worden sind, das nicht als ein Unfall im Sinne des Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, im alltäglichen Sprachgebrauch aber als ein Unfall bezeichnet würde, wozu typischerweise Sportverletzungen gehören. Der Verordnungsgeber muss also den Begriff „Unfall“ im Art. 2 Abs. 4 IVV ganz bewusst vermieden haben. Hätte er die Leistungspflicht für die Erstbehandlung nur – spezifisch – bei Unfällen im Sinne des Art. 4 ATSG und bei unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG ausschliessen wollen, hätte er die entsprechenden termini technici verwendet. Tatsächlich hat er aber den – unspezifischen – Begriff „Verletzungen“ gewählt, was nur so interpretiert werden kann, dass die Invalidenversicherung bei all jenen Ereignissen, die im alltäglichen Sprachgebrauch als ein Unfall, respektive bei all jenen Gesundheitsbeeinträchtigungen, die im alltäglichen Sprachgebrauch als eine (traumatische) Verletzung bezeichnet würden, keine Leistungspflicht für die Erstbehandlung treffen soll. Der Versicherte hat sich im Rahmen einer Schulmeisterschaft bei einem Fussballspiel verletzt. Entgegen der von den beiden Parteien vertretenen Auffassung spielt es für die Anwendung des Art. 2 Abs. 4 IVV keine Rolle, ob jenes Ereignis als ein Unfall im Sinne des Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, weshalb die Details des Vorfalls irrelevant sind.”
Besteht ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der fraglichen Massnahme und den primären Unfallfolgen, bilden sie einen einheitlichen Komplex; in diesem Fall gilt die Massnahme nicht als Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung. Massnahmen, die bereits während der Unfallbehandlung als voraussichtlich notwendig erkennbar waren, fallen somit nicht unter die Eingliederungspflicht der IV. Bei unfallbedingten Defekten ist für die Abgrenzung ausschliesslich der Zeitpunkt der Entstehung des Defektes (nicht der Zeitpunkt der Diagnosestellung oder der Durchführung der Massnahme) entscheidend.
“Art. 12 IVG strebt insbesondere eine Abgrenzung zwischen dem Geltungsbereich der Invalidenversicherung und dem der Krankenversicherung und der Unfallversicherung an. Grundsätzlich erfolgt die Behandlung der Unfallfolgen unabhängig von der Dauer der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung zunächst im Bereich der Unfallversicherung (BGE 140 V 246 E. 7.5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.3). Gemäss Art. 2 Abs. 4 IVV gilt die Behandlung von (unfallbedingten) Verletzungen denn auch nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG. Stabile – oder relativ stabilisierte – unfallbedingte Defekte können hingegen Anlass zu Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 IVG geben, sofern kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_748/2012 vom 12. April 2013 E. 2.1 und U 91/02 vom 21. Oktober 2003 E. 3.2; ferner BGE 102 V 69 E. 1). Gemäss der Rechtsprechung ist ein enger sachlicher Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen gegeben, wenn die medizinische Vorkehr mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildet, wobei für die Beurteilung ausschliesslich der Zeitpunkt der Entstehung des Defektes und nicht der Zeitpunkt der Diagnosestellung oder der Durchführung der Massnahme ausschlaggebend ist. Eine Massnahme, die schon während der Unfallbehandlung als voraussichtlich notwendig erkennbar war, ist keine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung (BGE 140 V 246 E.”
“Art. 12 IVG strebt insbesondere eine Abgrenzung zwischen dem Geltungsbereich der Invalidenversicherung und dem der sozialen Krankenversicherung und der Unfallversicherung an. Grundsätzlich erfolgt die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung unabhängig von der Dauer des Leidens zunächst im Bereich der Kranken- oder Unfallversicherung (BGE 140 V 246 E. 7.5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.3). Gemäss Art. 2 Abs. 4 IVV gilt die Behandlung von Verletzungen denn auch nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Artikel 12 IVG. Stabile - oder relativ stabilisierte – unfallbedingte Defekte können hingegen Anlass zu Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 IVG geben, sofern kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_748/2012 vom 12. April 2013 E. 2.1 und U 91/02 vom 21. Oktober 2003 E. 3.2; BGE 102 V 69 E. 1 S. 70). Gemäss der Rechtsprechung ist ein enger sachlicher Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen gegeben, wenn die medizinische Vorkehr mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildet, wobei für die Beurteilung ausschliesslich der Zeitpunkt der Entstehung des Defektes und nicht der Zeitpunkt der Diagnosestellung oder der Durchführung der Massnahme ausschlaggebend ist. Eine Massnahme, die schon während der Unfallbehandlung als voraussichtlich notwendig erkennbar war, ist keine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung (BGE 140 V 246 E.”
Therapeutische Massnahmen können eine gewisse Dauer haben; Therapien, die jedoch einen Dauercharakter aufweisen und zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, kommen als medizinische Eingliederungsmassnahmen nach Art. 2 Abs. 1 IVV nicht in Betracht. Gleichgültig ist dabei, ob es sich um psychische oder physische Leiden handelt; entscheidend ist das zeitlich unbegrenzte Erfordernis der Behandlung.
“Es ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 und 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen). Im Zuge der Weiterentwicklung der IV per 1. Januar 2022 wurde auch Art. 12 IVG angepasst. Die Änderungen sollen nach der klaren Intention des Gesetzgebers der Erweiterung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung dienen. Unter anderem wird deshalb in Art. 12 Abs. 1 IVG nun explizit auch die Eingliederung in die obligatorische Schule und die berufliche Erstausbildung als Eingliederungsziel erwähnt. Der primäre Zweck der medizinischen Eingliederungsmassnahmen liegt weiterhin auf der Eingliederung, was Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3 IVG sowie Art. 2 Abs. 1 IVV unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Da der Zweck der medizinischen Massnahme durch die IV-Reform nicht verändert wurde und der Anwendungsbereich sogar erweitert werden sollte, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Bundesgerichtspraxis zu aArt. 12 IVG nicht auch unter dem neuen Recht uneingeschränkte Geltung haben soll (vgl. Meier Michael E., Urteil des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023, Pflegerecht 2023 S. 113).”
“Es ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 und 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen). Im Zuge der Weiterentwicklung der IV per 1. Januar 2022 wurde auch Art. 12 IVG angepasst. Die Änderungen sollen nach der klaren Intention des Gesetzgebers der Erweiterung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung dienen. Unter anderem wird deshalb in Art. 12 Abs. 1 IVG nun explizit auch die Eingliederung in die obligatorische Schule und die berufliche Erstausbildung als Eingliederungsziel erwähnt. Der primäre Zweck der medizinischen Eingliederungsmassnahmen liegt weiterhin auf der Eingliederung, was Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3 IVG sowie Art. 2 Abs. 1 IVV unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Da der Zweck der medizinischen Massnahme durch die IV-Reform nicht verändert wurde und der Anwendungsbereich sogar erweitert werden sollte, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Bundesgerichtspraxis zu aArt. 12 IVG nicht auch unter dem neuen Recht uneingeschränkte Geltung haben soll (vgl. Meier Michael E., Urteil des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023, Pflegerecht 2023 S. 113).”
Medizinische Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben. In der Rechtsprechung werden hierfür die Kriterien wirksam, einfach und zweckmässig (WZW) genannt.
“Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (aArt. 12 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Gemäss aArt. 2 Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) gelten als medizinische Massnahmen im Sinne von aArt. 12 IVG namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.”
“12 IVG besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. 3.2. Als medizinische Massnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG gelten nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 IVV). 3.3. Gemäss BGE 131 V 9, 21 E. 4.2 besteht nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 E. 3a; AHI 2003 S. 104 E. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. E. 1a; Rüedi, Die medizinischen Massnahmen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts], Diss. Bern 1974, S. 83 ff.). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Versicherten vor vollendetem 20. Altersjahr gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG und Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde.”
“3 Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Sie ist im Anhang zur GgV aufgeführt (Art. 1 Abs. 2 Satz GgV). Bei der Fussfehlstellung in Form des Klumpfusses (Pes equinovarus congenitus) handelt es sich um ein zu Lasten der Invalidenversicherung zu behandelndes Geburtsgebrechen (GgV-Anhang Ziff. 182; vgl. BGE 142 V 58, 59 E. 2.1). 3.2. Als Behandlung eines Geburtsgebrechens gilt jede ärztliche oder ärztlich verantwortete medizinisch-therapeutische Vorkehr zur Besserung oder Erhaltung des Gesundheitszustandes, dies unter Einschluss (regelmässiger) Kontrollen. Der Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 3 ATSG und Art. 13 IVG entsteht, sobald das Geburtsgebrechen behandlungsbedürftig ist. Damit Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen seitens der IV-Stellen gewährt werden können, müssen diese nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 1 IVV). Die Invalidenversicherung übernimmt die notwendigen und ärztlich angeordneten medizinischen Massnahmen, welche wirksam, einfach und zweckmässig (WZW-Kriterien) sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.1). Die medizinischen Massnahmen umfassen die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien (Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG), und die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien (Art. 14 Abs. 1 lit. b IVG, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2018 vom 10. April 2019, E. 3.2.). 4. 4.1. 4.1.1. Erhält die Invalidenversicherung die Anmeldung einer versicherten Person zum Bezug von medizinischen Leistungen aufgrund eines Geburtsgebrechens, so erlässt sie nach Abklärung des medizinischen”
Liegt der Gesundheitszustand noch im Bereich der Besserung und steht die Leidensbehandlung (z. B. medikamentöse Therapie) noch im Vordergrund, kann von einem «stabilisierten Gesundheitszustand» im Sinne von Art. 2 Abs. 1 IVV nicht ausgegangen werden; in einem solchen Fall sind die Voraussetzungen für die hier genannten medizinischen Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt.
“Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum noch nicht – wie von Art. 2 Abs. 1 IVV verlangt – als stabilisiert bezeichnet werden kann, hielten doch Assistenzarzt D.___ und Oberärztin E.___ im Bericht vom 29. Dezember 2022 fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei noch besserungsfähig (Urk. 6/27 S. 1). Darüber hinaus ist dem Bericht zu entnehmen, dass ein Therapieziel des stationären Aufenthaltes die medikamentöse Behandlung der ADHS war (vgl. E. 3.2); dies lässt indes auf eine Leidensbehandlung schliessen, was auch dadurch bestätigt wird, dass im Rahmen des teilstationären Aufenthaltes der Fokus nach wie vor auch auf der Behandlung der ADHS lag (Urk. 6/36 S. 2), mithin dessen Behandlung noch nicht abgeschlossen war. Da es im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt somit – nebst der Diagnostik – in erster Linie um eine Leidensbehandlung ging, sind die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 12 IVG vorliegend ebenfalls nicht erfüllt.”
“Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum noch nicht – wie von Art. 2 Abs. 1 IVV verlangt – als stabilisiert bezeichnet werden kann, hielten doch Assistenzarzt D.___ und Oberärztin E.___ im Bericht vom 29. Dezember 2022 fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei noch besserungsfähig (Urk. 6/27 S. 1). Darüber hinaus ist dem Bericht zu entnehmen, dass ein Therapieziel des stationären Aufenthaltes die medikamentöse Behandlung der ADHS war (vgl. E. 3.2); dies lässt indes auf eine Leidensbehandlung schliessen, was auch dadurch bestätigt wird, dass im Rahmen des teilstationären Aufenthaltes der Fokus nach wie vor auch auf der Behandlung der ADHS lag (Urk. 6/36 S. 2), mithin dessen Behandlung noch nicht abgeschlossen war. Da es im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt somit – nebst der Diagnostik – in erster Linie um eine Leidensbehandlung ging, sind die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 12 IVG vorliegend ebenfalls nicht erfüllt.”
Medizinische Eingliederungsmassnahmen werden erst nach Abschluss der Behandlung des Leidens und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustands eingesetzt; sie kommen insbesondere dann in Betracht, wenn sich der Gesundheitszustand durch weitere medizinische Behandlung nicht mehr wesentlich verbessern lässt und zielen unmittelbar auf die Eingliederung. Diese Abgrenzung zur Behandlung von Krankheiten liegt in den zitierten Entscheiden zugrunde.
“Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1). Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3). Medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes, unmittelbar die Eingliederung nach Art. 12 Abs. 3 IVG zum Ziel und werden erst nach Abschluss der Behandlung eingesetzt, wenn sich der Gesundheitszustand mittels medizinischer Behandlung nicht mehr wesentlich verbessern lässt (Art. 2 Abs. 1 IVV; vgl. auch Rz. 32 1/22 KSME). Die Invalidenversicherung übernimmt dabei – in Abgrenzung zur sozialen Kranken- und Unfallversicherung – in der Regel nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen). Diese Abgrenzung beruht dabei auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- oder Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1; 102 V 40; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 4. Januar 2019 mit Hinweisen).”
“Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1). Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3). Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes, unmittelbar die Eingliederung nach Art. 12 Abs. 3 IVG zum Ziel (Art. 2 Abs. 1 IVV).”
Die gewährten medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen wirtschaftlich sein; es muss ein angemessenes, vernünftiges Verhältnis zwischen Aufwand (Kosten) und dem Erfolg der Massnahme bestehen.
“12 LAI notamment les actes chirurgicaux, physiothérapeutiques et psychothérapeutiques qui visent à supprimer ou atténuer les séquelles d'une infirmité congénitale, d'une maladie ou d'un accident – caractérisés par une diminution de la mobilité du corps, des facultés sensorielles ou des possibilités de contact – pour améliorer de façon durable et importante la capacité de gain ou la capacité d'accomplir des travaux habituels ou préserver cette capacité d'une diminution notable. Les critères cumulatifs à prendre en considération lorsqu'il s'agit d'appliquer l'art. 12 LAI sont les suivants: l'invalidité doit être avérée ou probable, la mesure médicale ne peut pas être prévue pour une longue durée indéterminée, il ne doit pas y avoir d'affections secondaires importantes susceptibles de leur côté de diminuer la capacité de gain (voir ch. 35; VSI 2000, p. 303, voir arrêt du TF 9C_695/2009 du 1.12.2009, consid. 2.1.), l'amélioration de la capacité de gain doit être importante et durable, la mesure médicale doit pouvoir se fonder sur un pronostic favorable. Les mesures doivent être indiquées dans l'état actuel des connaissances médicales et permettre de réadapter l'assuré d'une manière simple et adéquate (art. 2 al. 1 RAI). Les prestations octroyées doivent être économiques. Il faut que la décision de l'OAI permette de connaître le genre, la durée (horizon temporel) et le volume (intensité et/ou fréquence, nombre et durée des séances) et le but de la prestation, sachant qu'une mesure médicale doit autant que possible être coordonnée avec les médecins qui ont traité le patient jusque-là. Un contrôle régulier de la réussite thérapeutique du traitement, associant les médecins traitants, doit être effectué régulièrement. Les infirmités congénitales de peu d'importance ne permettent pas de fonder un droit à des prestations. Il doit exister un rapport raisonnable et acceptable entre les dépenses et le succès de la mesure. Il y a invalidité lorsqu'une atteinte à la santé physique, comportementale ou psychique provoque une incapacité de gain présumée de longue durée (art. 8 al. 1 LPGA, art. 4 al. 1 LAI, Circulaire sur l'invalidité et l'impotence dans l'AI). Une pleine capacité de travail exclut l'invalidité (RCC 1983 p.”
Eine analoge Anwendung von Art. 2 Abs. 2 IVV kommt nicht in Betracht; liegt kein Lähmungsbild oder anderer motorischer Funktionsausfall vor, findet die Bestimmung (und die dazugehörige Verwaltungspraxis zur Kostenübernahme) grundsätzlich keine Anwendung.
“Beschwerdeweise wurde die analoge Anwendung von Art. 2 Abs. 2 IVV beantragt (vgl. vorstehend E. 2.2). Den medizinischen Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Versicherte infolge des Unfalls vom 20. Januar 2020 jemals unter Lähmungen gelitten hätte. Demzufolge kommt die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 IVV, wonach medizinische Massnahmen bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen von dem Zeitpunkt an zu gewähren sind, in dem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft im Allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder untergeordnete Bedeutung erlangt hat, vorliegend nicht zur Anwendung und der erwähnten Verwaltungspraxis zur Kostenübernahme bei Behandlung von Lähmungen nach Hirnverletzungen (KSME Rz 655-657/855-857.1; vorstehend E. 1.6) kommt im vorliegenden Fall grundsätzlich keine Relevanz zu. Eine analoge Anwendung von Art. 2 Abs. 2 IVV ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausgeschlossen (vgl. Urteil 9C_748/2012 vom 12. April 2013 E. 4.1).”
Art. 2 Abs. 2 IVV kommt erst zur Anwendung, wenn nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder nur noch untergeordnete Bedeutung hat. Liegt eine fortschreitende Regredienz von Lähmungserscheinungen vor, ist die Vorschrift in der Regel nicht einschlägig und eine Kostenübernahme kann abgelehnt werden.
“Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beigeladene im Zusammenhang mit dem unfallbedingt zugefügten schweren Schädelhirntrauma unter anderem zwar auch Lähmungserscheinungen der linken oberen Extremitäten erlitten hat. Der gesamte nachvollziehbar dargelegte Verlauf der Akutbehandlung im Spital und der anschliessenden Rehabilitation im Rehabilitationszentrum B.___ zeigt aber auf, dass diese partielle Lähmung zum Zeitpunkt der Verlegung am 10. Oktober 2019 und somit nur rund zwei Wochen nach dem Verkehrsunfall vom 27. September 2019 keineswegs irreversibel war. So hat sich die ursprüngliche starke Lähmung mit der Zeit schön zurückgebildet. Damit war bei Eintritt des Beigeladenen in Rehabilitationszentrum die Behandlung des ursächlichen Grundleidens - nämlich den Folgeerscheinungen des erlittenen schweren Schädelhirntraumas - keineswegs abgeschlossen. Aufgrund der unbestrittenen, auch über den Antritt der Rehabilitation andauernden Regredienz der Lähmungserscheinungen kommt die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 IVV, wonach medizinische Massnahmen bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen von dem Zeitpunkt an zu gewähren sind, in dem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft im Allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder untergeordnete Bedeutung erlangt hat (vorstehend E. 1.6), vorliegend nicht zur Anwendung und der erwähnten Verwaltungspraxis zur Kostenübernahme bei Behandlung von Lähmungen nach Hirnverletzungen (KSME Rz 655-657/855-857.1; vorstehend E. 1.6) kommt in vorliegendem Fall grundsätzlich keine Relevanz zu. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen (vgl. E. 2.3) kann somit auch keine Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin ab 1. November 2019 respektive 6. Januar 2020 erfolgen.”
“Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beigeladene im Zusammenhang mit dem unfallbedingt zugefügten schweren Schädelhirntrauma unter anderem zwar auch Lähmungserscheinungen der linken oberen Extremitäten erlitten hat. Der gesamte nachvollziehbar dargelegte Verlauf der Akutbehandlung im Spital und der anschliessenden Rehabilitation im Rehabilitationszentrum B.___ zeigt aber auf, dass diese partielle Lähmung zum Zeitpunkt der Verlegung am 10. Oktober 2019 und somit nur rund zwei Wochen nach dem Verkehrsunfall vom 27. September 2019 keineswegs irreversibel war. So hat sich die ursprüngliche starke Lähmung mit der Zeit schön zurückgebildet. Damit war bei Eintritt des Beigeladenen in Rehabilitationszentrum die Behandlung des ursächlichen Grundleidens - nämlich den Folgeerscheinungen des erlittenen schweren Schädelhirntraumas - keineswegs abgeschlossen. Aufgrund der unbestrittenen, auch über den Antritt der Rehabilitation andauernden Regredienz der Lähmungserscheinungen kommt die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 IVV, wonach medizinische Massnahmen bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen von dem Zeitpunkt an zu gewähren sind, in dem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft im Allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder untergeordnete Bedeutung erlangt hat (vorstehend E. 1.6), vorliegend nicht zur Anwendung und der erwähnten Verwaltungspraxis zur Kostenübernahme bei Behandlung von Lähmungen nach Hirnverletzungen (KSME Rz 655-657/855-857.1; vorstehend E. 1.6) kommt in vorliegendem Fall grundsätzlich keine Relevanz zu. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen (vgl. E. 2.3) kann somit auch keine Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin ab 1. November 2019 respektive 6. Januar 2020 erfolgen.”
Bei Zahn- und Kieferbehandlungen ist zu prüfen, ob die Massnahme eine wichtige und dauerhafte Verbesserung der Eingliederungs‑ bzw. Erwerbsfähigkeit bewirkt. Massgebliche Kriterien sind namentlich die Prognose, die voraussichtliche Dauer der Behandlung (keine unbestimmte Langzeitbehandlung) und das Ausmass der erwarteten Verbesserung.
“Dans sa réponse du 5 septembre 2018, celui-ci recommande un examen orthodontique d'expertise afin de déterminer si la prise en charge des soins en cours et futurs doit ou non être réalisé par l'AI au sens de l'art. 12 LAI étant donné les possibles conséquences sur le développement ultérieur de l'assuré et sa capacité d'insertion scolaire et professionnelle (essentiellement l'absentéisme lié à des soins et des complications évolutives des mâchoires). 4.2. Selon l'art. 12 al. 1 LAI, l'assuré a droit, jusqu'à l'âge de 20 ans aux mesures médicales qui n'ont pas pour objet le traitement de l'affection comme telle, mais sont directement nécessaires à sa réadaptation professionnelle ou à sa réadaptation en vue de l'accomplissement de ses travaux habituels, ou à les préserver d'une diminution notable. L'alinéa 2 de cette disposition prévoit que le Conseil fédéral est autorisé à délimiter les mesures prévues à l'al. 1 par rapport à celles qui relèvent du traitement de l'affection comme telle. A cet effet, il peut notamment préciser la nature et l'étendue des mesures incombant à l'assurance et régler la naissance et la durée du droit aux prestations. Selon l'art. 2 al. 1 RAI, sont considérés comme mesures médicales au sens de l'art. 12 LAI notamment les actes chirurgicaux, physiothérapeutiques et psychothérapeutiques qui visent à supprimer ou atténuer les séquelles d'une infirmité congénitale, d'une maladie ou d'un accident – caractérisés par une diminution de la mobilité du corps, des facultés sensorielles ou des possibilités de contact – pour améliorer de façon durable et importante la capacité de gain ou la capacité d'accomplir des travaux habituels ou préserver cette capacité d'une diminution notable. Les critères cumulatifs à prendre en considération lorsqu'il s'agit d'appliquer l'art. 12 LAI sont les suivants: l'invalidité doit être avérée ou probable, la mesure médicale ne peut pas être prévue pour une longue durée indéterminée, il ne doit pas y avoir d'affections secondaires importantes susceptibles de leur côté de diminuer la capacité de gain (voir ch. 35; VSI 2000, p. 303, voir arrêt du TF 9C_695/2009 du 1.12.2009, consid. 2.1.), l'amélioration de la capacité de gain doit être importante et durable, la mesure médicale doit pouvoir se fonder sur un pronostic favorable.”
Art. 2 Abs. 2 IVV ist als Vorbehalt zu verstehen: Abweichende medizinische Eingliederungsmassnahmen können nach dieser Bestimmung übernommen werden, obwohl sie nicht den Grundsätzen von Art. 14 Abs. 2 IVG entsprechen.
“Altersjahr haben Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Art. 12 Abs. 1 IVG). Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 IVG). Dabei meint Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit, im ersten oder im zweiten Arbeitsmarkt einer Beschäftigung nachzugehen (Art. 2ter lit. c IVV; SR 831.201). Die medizinischen Massnahmen müssen sodann wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 IVG). Art. 2 Abs. 2 IVV bleibt vorbehalten.”
Bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 IVV sind medizinische Eingliederungsmassnahmen erst dann gerechtfertigt, wenn nach bewährter Erkenntnis die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder nur noch nebensächlich geworden ist und der Allgemeinzustand eine Eingliederung erlaubt. Dies kann nach der Verwaltungspraxis frühestens sechs Wochen nach Wiedererlangen des vollen Bewusstseins beurteilt werden; vorher sind Massnahmen der Invalidenversicherung ausgeschlossen.
“Gemäss Art. 2 Abs. 2 IVV sind medizinische Massnahmen bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft im Allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder untergeordnete Bedeutung erlangt hat. Laut der Verwaltungspraxis zur Kostenübernahme bei Behandlung von Lähmungen nach Hirnverletzungen und Erkrankungen des Gehirns oder des Rückenmarks (Kreisschreiben des BSV über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, KSME, Fassung ab 1. Januar 2016, Rz 655-657/855-857.1) sind bei Lähmungen nach Hirnverletzungen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gerechtfertigt, sobald die Behandlung des Grundleidens abgeschlossen oder nur noch nebensächlich geworden ist und der Allgemeinzustand eine Eingliederung erlaubt, was frühestens sechs Wochen nach Wiedererlangen des vollen Bewusstseins beurteilt werden kann; vorher sind Massnahmen der Invalidenversicherung ausgeschlossen.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 2 IVV sind medizinische Massnahmen bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft im Allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder untergeordnete Bedeutung erlangt hat. Laut der Verwaltungspraxis zur Kostenübernahme bei Behandlung von Lähmungen nach Hirnverletzungen und Erkrankungen des Gehirns oder des Rückenmarks (Kreisschreiben des BSV über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, KSME, Fassung ab 1. Januar 2016, Rz 655-657/855-857.1) sind bei Lähmungen nach Hirnverletzungen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gerechtfertigt, sobald die Behandlung des Grundleidens abgeschlossen oder nur noch nebensächlich geworden ist und der Allgemeinzustand eine Eingliederung erlaubt, was frühestens sechs Wochen nach Wiedererlangen des vollen Bewusstseins beurteilt werden kann; vorher sind Massnahmen der Invalidenversicherung ausgeschlossen.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 2 IVV sind medizinische Massnahmen bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft im Allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder untergeordnete Bedeutung erlangt hat. Laut der Verwaltungspraxis zur Kostenübernahme bei Behandlung von Lähmungen nach Hirnverletzungen und Erkrankungen des Gehirns oder des Rückenmarks (Kreisschreiben des BSV über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, KSME, Fassung ab 1. Januar 2021, Rz 655-657/855-857.1) sind bei Lähmungen nach Hirnverletzungen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gerechtfertigt, sobald die Behandlung des Grundleidens abgeschlossen oder nur noch nebensächlich geworden ist und der Allgemeinzustand eine Eingliederung erlaubt, was frühestens sechs Wochen nach Wiedererlangen des vollen Bewusstseins beurteilt werden kann; vorher sind Massnahmen der Invalidenversicherung ausgeschlossen.”
Das Bundesgericht hat in Urteil 9C_386/2021 ausgeführt, dass Art. 2 Abs. 4 IVV bei einer im alltäglichen Sprachgebrauch als «Verletzung» zu bezeichnenden Schädigung nicht nur die Erstbehandlung, sondern — nach seiner Lesart — sämtliche medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit dieser Verletzung von der Leistungspflicht der Invalidenversicherung ausschliessen kann. Diese Auslegung wird in der zitierten Quelle als problematisch im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 und 4 IVV beschrieben, ist aber mit der Veröffentlichung des Urteils formell verbindlich geworden.
“2 UVG ausschliessen wollen, hätte er die entsprechenden termini technici verwendet. Tatsächlich hat er aber den – unspezifischen – Begriff „Verletzungen“ gewählt, was nur so interpretiert werden kann, dass die Invalidenversicherung bei all jenen Ereignissen, die im alltäglichen Sprachgebrauch als ein Unfall, respektive bei all jenen Gesundheitsbeeinträchtigungen, die im alltäglichen Sprachgebrauch als eine (traumatische) Verletzung bezeichnet würden, keine Leistungspflicht für die Erstbehandlung treffen soll. Der Versicherte hat sich im Rahmen einer Schulmeisterschaft bei einem Fussballspiel verletzt. Entgegen der von den beiden Parteien vertretenen Auffassung spielt es für die Anwendung des Art. 2 Abs. 4 IVV keine Rolle, ob jenes Ereignis als ein Unfall im Sinne des Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, weshalb die Details des Vorfalls irrelevant sind. Massgebend ist nur, dass sich der Versicherte beim Fussballspiel eine Verletzung im Sinne des alltäglichen Sprachgebrauchs zugezogen hat, denn nach Art. 2 Abs. 4 IVV hat das bereits genügt, um die Leistungspflicht der Invalidenversicherung für die Erstbehandlung auszuschliessen. An sich wäre nun zu prüfen, welche Vorkehren noch zu jener Erstbehandlung gehört haben und welche medizinischen Massnahmen Teil der anschliessenden Weiterbehandlung gebildet haben, für die die Beschwerdegegnerin möglicherweise eine Leistungspflicht nach Art. 12 IVG getroffen hätte. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 9C_386/2021 vom 15. Dezember 2021 aber eindeutig zu verstehen gegeben, dass die Beschwerdegegnerin nicht nur für die Erstbehandlung, sondern für sämtliche medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit der Epiphyseolysis capitis femoris rechts keine Leistungspflicht nach Art. 12 IVG treffe, falls es sich dabei um eine Verletzung gehandelt habe. Diese Vorgabe an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist nicht nachvollziehbar, weil sie sich nicht mit dem Art. 2 Abs. 1 und 4 IVV vereinbaren lässt (Leistungsausschluss nur für die Erstbehandlung). Nichtsdestotrotz ist sie verbindlich, da das Bundesgerichtsurteil mit seiner Eröffnung formell rechtskräftig geworden ist.”
Nach Art. 2 Abs. 1 IVV ist die Ursache der Gesundheitsbeeinträchtigung für die Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG grundsätzlich ohne Bedeutung; ausdrücklich erfasst werden auch Folgezustände eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls. Art. 2 Abs. 4 IVV ist demnach nicht so auszulegen, dass Unfallfolgen generell von den Leistungen nach Art. 12 IVG ausgeschlossen wären.
“12 Abs. 1 IVG von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. „Dabei handelt es sich nicht um eine Einschränkung der Ansprüche gemäss Absatz 1, sondern um die Festsetzung der Grenzen in Fällen, in denen sich die Unterscheidung zwischen medizinischen Eingliederungsmassnahmen und der Behandlung des Leidens an sich nicht ohne weiteres ergibt“ (BBl 1958 II 1257). Der Art. 12 Abs. 2 IVG befugt den Bundesrat also offenkundig nicht dazu, den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 IVG einzuschränken; die Befugnis des Bundesrates beschränkt sich allein darauf, Abgrenzungsprobleme zu lösen. Das ist dem Verordnungsgeber durchaus bewusst gewesen (vgl. ZAK 1967 S. 579), wenn er auch bei der Ausgestaltung der Verordnungsregelung in der irrigen Meinung, bei gewissen pathologischen Zuständen sei eine medizinische Therapie von vorneherein immer nur auf eine Behandlung des Leidens an sich gerichtet (vgl. ZAK 1968 S. 11), teilweise über das Ziel hinausgeschossen ist. Der Art. 2 Abs. 1 IVV macht allerdings klar, dass die Ursache der Gesundheitsbeeinträchtigung bezüglich der Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG grundsätzlich keine Rolle spielen darf, da ausdrücklich jeder „Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls“ erfasst wird. Der Art. 2 Abs. 4 IVV darf also nicht so verstanden werden, dass er eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG generell für alle medizinischen Behandlungen ausschlösse, wenn die zu behandelnde Gesundheitsbeeinträchtigung auf einen Unfall zurückzuführen sei. Das zeigt auch die Rz.”
“12 Abs. 1 IVG von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. „Dabei handelt es sich nicht um eine Einschränkung der Ansprüche gemäss Absatz 1, sondern um die Festsetzung der Grenzen in Fällen, in denen sich die Unterscheidung zwischen medizinischen Eingliederungsmassnahmen und der Behandlung des Leidens an sich nicht ohne weiteres ergibt“ (BBl 1958 II 1257). Der Art. 12 Abs. 2 IVG befugt den Bundesrat also offenkundig nicht dazu, den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 IVG einzuschränken; die Befugnis des Bundesrates beschränkt sich allein darauf, Abgrenzungsprobleme zu lösen. Das ist dem Verordnungsgeber durchaus bewusst gewesen (vgl. ZAK 1967 S. 579), wenn er auch bei der Ausgestaltung der Verordnungsregelung in der irrigen Meinung, bei gewissen pathologischen Zuständen sei eine medizinische Therapie von vorneherein immer nur auf eine Behandlung des Leidens an sich gerichtet (vgl. ZAK 1968 S. 11), teilweise über das Ziel hinausgeschossen ist. Der Art. 2 Abs. 1 IVV macht allerdings klar, dass die Ursache der Gesundheitsbeeinträchtigung bezüglich der Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG grundsätzlich keine Rolle spielen darf, da ausdrücklich jeder „Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls“ erfasst wird. Der Art. 2 Abs. 4 IVV darf also nicht so verstanden werden, dass er eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG generell für alle medizinischen Behandlungen ausschlösse, wenn die zu behandelnde Gesundheitsbeeinträchtigung auf einen Unfall zurückzuführen sei. Das zeigt auch die Rz.”
Art. 2 Abs. 4 IVV bezweckt die Abgrenzung zwischen medizinischen Eingliederungsmassnahmen und der Behandlung des Leidens; er schliesst Unfallfolgen nicht generell von der Leistungspflicht der Invalidenversicherung aus und beschränkt den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 1 IVG nicht.
“KSME, wonach nur jene medizinischen Massnahmen von der Leistungspflicht der Invalidenversicherung ausgeschlossen sein sollen, die in einem „engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Behandlung primärer Unfall- oder Krankheitsfolgen“ stehen. Damit stellt sich die Anschlussfrage, ob mit dem Begriff „Verletzungen“ im Art. 2 Abs. 4 IVV nur die Folgen eines Unfalls im Sinne des Art. 4 ATSG oder aber auch die Folgen von anderen traumatischen Ereignissen gemeint sind. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage ist der Umstand, dass der Art. 2 Abs. 4 IVV nicht darauf abzielt, Krankheits- von Unfallfolgen abzugrenzen und letztere generell von der Leistungspflicht der Invalidenversicherung auszuschliessen. Eine solche Abgrenzung liesse sich denn auch nicht mit dem Sinn und Zweck des Art. 12 Abs. 1 IVG vereinbaren, da es diesem diametral zuwiderlaufen würde, wenn die Invalidenversicherung eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eines Versicherten nicht mit medizinischen Massnahmen abwenden könnte, nur weil die Gesundheitsbeeinträchtigung auf einen Unfall zurückzuführen wäre. Vielmehr soll der Art. 2 Abs. 4 IVV gemäss der Rz.”
“„Dabei handelt es sich nicht um eine Einschränkung der Ansprüche gemäss Absatz 1, sondern um die Festsetzung der Grenzen in Fällen, in denen sich die Unterscheidung zwischen medizinischen Eingliederungsmassnahmen und der Behandlung des Leidens an sich nicht ohne weiteres ergibt“ (BBl 1958 II 1257). Der Art. 12 Abs. 2 IVG befugt den Bundesrat also offenkundig nicht dazu, den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 IVG einzuschränken; die Befugnis des Bundesrates beschränkt sich allein darauf, Abgrenzungsprobleme zu lösen. Das ist dem Verordnungsgeber durchaus bewusst gewesen (vgl. ZAK 1967 S. 579), wenn er auch bei der Ausgestaltung der Verordnungsregelung in der irrigen Meinung, bei gewissen pathologischen Zuständen sei eine medizinische Therapie von vorneherein immer nur auf eine Behandlung des Leidens an sich gerichtet (vgl. ZAK 1968 S. 11), teilweise über das Ziel hinausgeschossen ist. Der Art. 2 Abs. 1 IVV macht allerdings klar, dass die Ursache der Gesundheitsbeeinträchtigung bezüglich der Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG grundsätzlich keine Rolle spielen darf, da ausdrücklich jeder „Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls“ erfasst wird. Der Art. 2 Abs. 4 IVV darf also nicht so verstanden werden, dass er eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG generell für alle medizinischen Behandlungen ausschlösse, wenn die zu behandelnde Gesundheitsbeeinträchtigung auf einen Unfall zurückzuführen sei. Das zeigt auch die Rz.”
Voraussetzungen für medizinische Eingliederungsmassnahmen sind unter anderem: eine nachweisbare, erhebliche und dauerhafte Verbesserung der Erwerbsfähigkeit; die Massnahme darf nicht für eine unbegrenzte, unbestimmte Dauer vorgesehen sein; es dürfen keine erheblichen Begleiterkrankungen bestehen, die selbst die Erwerbsfähigkeit mindern. Die Massnahme muss zudem auf einer günstigen Prognose beruhen.
“12 LAI notamment les actes chirurgicaux, physiothérapeutiques et psychothérapeutiques qui visent à supprimer ou atténuer les séquelles d'une infirmité congénitale, d'une maladie ou d'un accident – caractérisés par une diminution de la mobilité du corps, des facultés sensorielles ou des possibilités de contact – pour améliorer de façon durable et importante la capacité de gain ou la capacité d'accomplir des travaux habituels ou préserver cette capacité d'une diminution notable. Les critères cumulatifs à prendre en considération lorsqu'il s'agit d'appliquer l'art. 12 LAI sont les suivants: l'invalidité doit être avérée ou probable, la mesure médicale ne peut pas être prévue pour une longue durée indéterminée, il ne doit pas y avoir d'affections secondaires importantes susceptibles de leur côté de diminuer la capacité de gain (voir ch. 35; VSI 2000, p. 303, voir arrêt du TF 9C_695/2009 du 1.12.2009, consid. 2.1.), l'amélioration de la capacité de gain doit être importante et durable, la mesure médicale doit pouvoir se fonder sur un pronostic favorable. Les mesures doivent être indiquées dans l'état actuel des connaissances médicales et permettre de réadapter l'assuré d'une manière simple et adéquate (art. 2 al. 1 RAI). Les prestations octroyées doivent être économiques. Il faut que la décision de l'OAI permette de connaître le genre, la durée (horizon temporel) et le volume (intensité et/ou fréquence, nombre et durée des séances) et le but de la prestation, sachant qu'une mesure médicale doit autant que possible être coordonnée avec les médecins qui ont traité le patient jusque-là. Un contrôle régulier de la réussite thérapeutique du traitement, associant les médecins traitants, doit être effectué régulièrement. Les infirmités congénitales de peu d'importance ne permettent pas de fonder un droit à des prestations. Il doit exister un rapport raisonnable et acceptable entre les dépenses et le succès de la mesure. Il y a invalidité lorsqu'une atteinte à la santé physique, comportementale ou psychique provoque une incapacité de gain présumée de longue durée (art. 8 al. 1 LPGA, art. 4 al. 1 LAI, Circulaire sur l'invalidité et l'impotence dans l'AI). Une pleine capacité de travail exclut l'invalidité (RCC 1983 p.”
“12 LAI, cette thérapie est prise en charge par l’assurance-invalidité lorsqu’elle ne fait plus, objectivement et temporellement, partie du traitement de l’affection comme telle. Elle rappelle en cela la règle générale explicitée ci-dessus (consid. 3.2.1). Le chiffre 1015.1 CMRM précise quant à lui que, dans le cadre des mesures médicales visées à l’art. 12 LAI, l’ergothérapie doit être accordée conformément aux prescriptions du chiffre 32 CMRM. A teneur de celui-ci, les critères cumulatifs à prendre en considération sont notamment les suivants: - l’invalidité doit être avérée ou probable; - la mesure médicale ne peut pas être prévue pour une longue durée indéterminée. Il ne doit pas y avoir d’affections secondaires importantes susceptibles de leur côté de diminuer la capacité de gain […]; - l’amélioration de la capacité de gain doit être importante et durable; - la mesure médicale doit pouvoir se fonder sur un pronostic favorable. Les mesures doivent être indiquées dans l’état actuel des connaissances médicales et permettre de réadapter l’assuré d’une manière simple et adéquate (art. 2 al. 1 RAI). Les prestations octroyées doivent être économiques. Il faut que la décision de l’office AI permette de connaître le genre, la durée (horizon temporel), le volume (intensité et/ou fréquence, nombre et durée des séances) et le but de la prestation, sachant qu’une mesure médicale doit autant que possible être coordonnée avec les médecins qui ont traité le patient jusque-là. Un contrôle régulier de la réussite thérapeutique du traitement, associant les médecins traitants, doit être effectué régulièrement. Enfin, le succès de la réadaptation ne saurait à lui seul représenter un critère valable de délimitation dans le cadre de l’art. 12 LAI. Le chiffre 1017 CMRM énonce encore que l’ergothérapie doit être ordonnée par un médecin et que l’indication doit être justifiée par des troubles neurologiques ou neuropsychologiques objectifs, documentés par les résultats d’examen correspondants et ayant des répercussions sur l’acquisition de capacités ou d’habiletés. La demande doit mettre en évidence les objectifs du traitement.”
Die Wirksamkeit medizinischer Eingliederungsmassnahmen ist nach wissenschaftlichen Methoden nachzuweisen. Bei seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens der Krankheit bei der Beurteilung der Wirksamkeit berücksichtigt.
“Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors Leistungen erbringen; b. medizinische Pflegeleistungen, die ambulant erbracht werden; c. die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände; d. die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation; e. den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung; f. die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von nach Buchstabe c verordneten Arzneimitteln; g. die medizinisch notwendigen Transportkosten. Die medizinischen Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein; im Fall von seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt (Art. 14 Abs. 2 IVG; bis Ende 2021 vgl. Art. 2 Abs. 1 IVV und Art. 2 Abs. 3 GgV). Beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder stationären medizinischen Behandlungen ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 4 IVG, bis Ende 2021: Abs. 3). Ferner vergütet die Invalidenversicherung der versicherten Person die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland (Art. 51 Abs. 1 IVG).”
Bei Versicherten vor Vollendung des 20. Altersjahrs kann vom Erfordernis stabilisierter Folgezustände gegebenenfalls abgesehen werden. In solchen Fällen können medizinische Massnahmen bereits übernommen werden, wenn sie überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen bzw. erforderlich sind, um die Berufsbildung, die Schul- oder die Erwerbsfähigkeit zu sichern oder eine spätere dauerhafte Beeinträchtigung zu verhindern. Es bleiben die kumulativen Voraussetzungen von Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV massgebend.
“12 IVG besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. 3.2. Als medizinische Massnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG gelten nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 IVV). 3.3. Gemäss BGE 131 V 9, 21 E. 4.2 besteht nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 E. 3a; AHI 2003 S. 104 E. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. E. 1a; Rüedi, Die medizinischen Massnahmen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts], Diss. Bern 1974, S. 83 ff.). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Versicherten vor vollendetem 20. Altersjahr gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG und Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde.”
“Dans sa réponse du 5 septembre 2018, celui-ci recommande un examen orthodontique d'expertise afin de déterminer si la prise en charge des soins en cours et futurs doit ou non être réalisé par l'AI au sens de l'art. 12 LAI étant donné les possibles conséquences sur le développement ultérieur de l'assuré et sa capacité d'insertion scolaire et professionnelle (essentiellement l'absentéisme lié à des soins et des complications évolutives des mâchoires). 4.2. Selon l'art. 12 al. 1 LAI, l'assuré a droit, jusqu'à l'âge de 20 ans aux mesures médicales qui n'ont pas pour objet le traitement de l'affection comme telle, mais sont directement nécessaires à sa réadaptation professionnelle ou à sa réadaptation en vue de l'accomplissement de ses travaux habituels, ou à les préserver d'une diminution notable. L'alinéa 2 de cette disposition prévoit que le Conseil fédéral est autorisé à délimiter les mesures prévues à l'al. 1 par rapport à celles qui relèvent du traitement de l'affection comme telle. A cet effet, il peut notamment préciser la nature et l'étendue des mesures incombant à l'assurance et régler la naissance et la durée du droit aux prestations. Selon l'art. 2 al. 1 RAI, sont considérés comme mesures médicales au sens de l'art. 12 LAI notamment les actes chirurgicaux, physiothérapeutiques et psychothérapeutiques qui visent à supprimer ou atténuer les séquelles d'une infirmité congénitale, d'une maladie ou d'un accident – caractérisés par une diminution de la mobilité du corps, des facultés sensorielles ou des possibilités de contact – pour améliorer de façon durable et importante la capacité de gain ou la capacité d'accomplir des travaux habituels ou préserver cette capacité d'une diminution notable. Les critères cumulatifs à prendre en considération lorsqu'il s'agit d'appliquer l'art. 12 LAI sont les suivants: l'invalidité doit être avérée ou probable, la mesure médicale ne peut pas être prévue pour une longue durée indéterminée, il ne doit pas y avoir d'affections secondaires importantes susceptibles de leur côté de diminuer la capacité de gain (voir ch. 35; VSI 2000, p. 303, voir arrêt du TF 9C_695/2009 du 1.12.2009, consid. 2.1.), l'amélioration de la capacité de gain doit être importante et durable, la mesure médicale doit pouvoir se fonder sur un pronostic favorable.”
Die Behandlung unfallbedingter Verletzungen fällt nicht unter die medizinischen Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG, wenn sie integraler Bestandteil der Unfallbehandlung ist bzw. mit dieser einen einheitlichen medizinischen Komplex bildet. Für die Abgrenzung ist allein der Zeitpunkt der Entstehung des Defektes massgebend (nicht der Zeitpunkt der Diagnosestellung oder der Durchführung der Massnahme). Dagegen können stabile oder relativ stabilisierte unfallbedingte Defekte Anlass zu Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 IVG geben, sofern kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen besteht.
“Art. 12 IVG strebt insbesondere eine Abgrenzung zwischen dem Geltungsbereich der Invalidenversicherung und dem der Krankenversicherung und der Unfallversicherung an. Grundsätzlich erfolgt die Behandlung der Unfallfolgen unabhängig von der Dauer der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung zunächst im Bereich der Unfallversicherung (BGE 140 V 246 E. 7.5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.3). Gemäss Art. 2 Abs. 4 IVV gilt die Behandlung von (unfallbedingten) Verletzungen denn auch nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG. Stabile – oder relativ stabilisierte – unfallbedingte Defekte können hingegen Anlass zu Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 IVG geben, sofern kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_748/2012 vom 12. April 2013 E. 2.1 und U 91/02 vom 21. Oktober 2003 E. 3.2; ferner BGE 102 V 69 E. 1). Gemäss der Rechtsprechung ist ein enger sachlicher Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen gegeben, wenn die medizinische Vorkehr mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildet, wobei für die Beurteilung ausschliesslich der Zeitpunkt der Entstehung des Defektes und nicht der Zeitpunkt der Diagnosestellung oder der Durchführung der Massnahme ausschlaggebend ist. Eine Massnahme, die schon während der Unfallbehandlung als voraussichtlich notwendig erkennbar war, ist keine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung (BGE 140 V 246 E.”
“Art. 12 IVG strebt insbesondere eine Abgrenzung zwischen dem Geltungsbereich der Invalidenversicherung und dem der sozialen Krankenversicherung und der Unfallversicherung an. Grundsätzlich erfolgt die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung unabhängig von der Dauer des Leidens zunächst im Bereich der Kranken- oder Unfallversicherung (BGE 140 V 246 E. 7.5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.3). Gemäss Art. 2 Abs. 4 IVV gilt die Behandlung von Verletzungen denn auch nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Artikel 12 IVG. Stabile - oder relativ stabilisierte – unfallbedingte Defekte können hingegen Anlass zu Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 IVG geben, sofern kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_748/2012 vom 12. April 2013 E. 2.1 und U 91/02 vom 21. Oktober 2003 E. 3.2; BGE 102 V 69 E. 1 S. 70). Gemäss der Rechtsprechung ist ein enger sachlicher Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen gegeben, wenn die medizinische Vorkehr mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildet, wobei für die Beurteilung ausschliesslich der Zeitpunkt der Entstehung des Defektes und nicht der Zeitpunkt der Diagnosestellung oder der Durchführung der Massnahme ausschlaggebend ist. Eine Massnahme, die schon während der Unfallbehandlung als voraussichtlich notwendig erkennbar war, ist keine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung (BGE 140 V 246 E.”
“Art. 12 IVG strebt insbesondere eine Abgrenzung zwischen dem Geltungsbereich der Invalidenversicherung und dem der Krankenversicherung und der Unfallversicherung an. Grundsätzlich erfolgt die Behandlung der Unfallfolgen unabhängig von der Dauer der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung zunächst im Bereich der Unfallversicherung (BGE 140 V 246 E. 7.5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.3). Gemäss Art. 2 Abs. 4 IVV gilt die Behandlung von (unfallbedingten) Verletzungen denn auch nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG. Stabile – oder relativ stabilisierte – unfallbedingte Defekte können hingegen Anlass zu Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 IVG geben, sofern kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_748/2012 vom 12. April 2013 E. 2.1 und U 91/02 vom 21. Oktober 2003 E. 3.2; ferner BGE 102 V 69 E. 1). Gemäss der Rechtsprechung ist ein enger sachlicher Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen gegeben, wenn die medizinische Vorkehr mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildet, wobei für die Beurteilung ausschliesslich der Zeitpunkt der Entstehung des Defektes und nicht der Zeitpunkt der Diagnosestellung oder der Durchführung der Massnahme ausschlaggebend ist. Eine Massnahme, die schon während der Unfallbehandlung als voraussichtlich notwendig erkennbar war, ist keine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung (BGE 140 V 246 E.”
“Art. 12 IVG strebt insbesondere eine Abgrenzung zwischen dem Geltungsbereich der Invalidenversicherung und dem der Krankenversicherung und der Unfallversicherung an. Grundsätzlich erfolgt die Behandlung der Unfallfolgen unabhängig von der Dauer der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung zunächst im Bereich der Unfallversicherung (BGE 140 V 246 E. 7.5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.3). Gemäss Art. 2 Abs. 4 IVV gilt die Behandlung von (unfallbedingten) Verletzungen denn auch nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG. Stabile – oder relativ stabilisierte – unfallbedingte Defekte können hingegen Anlass zu Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 IVG geben, sofern kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_748/2012 vom 12. April 2013 E. 2.1 und U 91/02 vom 21. Oktober 2003 E. 3.2; ferner BGE 102 V 69 E. 1). Gemäss der Rechtsprechung ist ein enger sachlicher Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen gegeben, wenn die medizinische Vorkehr mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildet, wobei für die Beurteilung ausschliesslich der Zeitpunkt der Entstehung des Defektes und nicht der Zeitpunkt der Diagnosestellung oder der Durchführung der Massnahme ausschlaggebend ist. Eine Massnahme, die schon während der Unfallbehandlung als voraussichtlich notwendig erkennbar war, ist keine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung (BGE 140 V 246 E.”
Der Schwerpunkt medizinischer Eingliederungsmassnahmen liegt auf der Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit; eine gleichzeitige oder nachgelagerte Verbesserung des Gesundheitszustands ist jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen und gilt nur untergeordnet.
“Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustands (vgl. E. 2.1 vorne), unmittelbar die Eingliederung nach Art. 12 Abs. 3 IVG zum Ziel (Art. 2 Abs. 1 IVV; Meyer/ Reichmuth, a.a.O., S. 128 Rz. 11). Der Fokus der medizinischen Eingliederungsmassnahme liegt somit bei der Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit, was aber nicht gänzlich ausschliesst, dass sie untergeordnet zur Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen kann (vgl. Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] vom 3. November 2021 des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV; nachfolgend Bericht des BSV vom 3. November 2021] S. 20; abrufbar unter <www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/69808.pdf>; vgl. auch BSV, Rz. 51 des Kreisschreibens vom 1. Januar 2022 über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).”
“Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustands (vgl. E. 2.1 vorne), unmittelbar die Eingliederung nach Art. 12 Abs. 3 IVG zum Ziel (Art. 2 Abs. 1 IVV; Meyer/ Reichmuth, a.a.O., S. 128 Rz. 11). Der Fokus der medizinischen Eingliederungsmassnahme liegt somit bei der Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit, was aber nicht gänzlich ausschliesst, dass sie untergeordnet zur Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen kann (vgl. Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] vom 3. November 2021 des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV; nachfolgend Bericht des BSV vom 3. November 2021] S. 20; abrufbar unter <www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/69808.pdf>; vgl. auch BSV, Rz. 51 des Kreisschreibens vom 1. Januar 2022 über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).”
Voraussetzung ist ein vom spezialisierten behandelnden Arzt gestelltes, prognostisch günstiges Urteil. Die Massnahmen müssen nach bewährter medizinischer Erkenntnis angezeigt sein und in einfacher und zweckmässiger Weise auf einen Eingliederungserfolg bzw. die Herstellung eines stabilen oder zumindest relativ stabilisierten Zustands abzielen.
“12 LAI) et pour le traitement des infirmités congénitales (art. 13 LAI). aa) A teneur de l'art. 12 al. 1 LAI, l’assuré a droit, jusqu’à ce qu’il atteigne l’âge de 20 ans, aux mesures médicales de réadaptation qui n’ont pas pour objet le traitement de l’affection comme telle, mais sont directement nécessaires à sa réadaptation pour lui permettre de fréquenter l’école obligatoire, de suivre une formation professionnelle initiale, d’exercer une activité lucrative ou d’accomplir ses travaux habituels. L’art. 12 al. 3 LAI précise que les mesures médicales de réadaptation doivent être de nature à améliorer de façon durable et importante la capacité de l’assuré à fréquenter l’école, à suivre une formation, à exercer une activité lucrative ou à accomplir ses travaux habituels, ou être de nature à prévenir une diminution notable de cette capacité. Le droit à ces mesures n’existe que si le médecin traitant spécialisé a posé un pronostic favorable tenant compte de la gravité de l’infirmité. L’art. 2 al. 1 RAI énonce que sont considérées comme mesures médicales au sens de l’art. 12 LAI notamment les traitements chirurgicaux, physiothérapeutiques et psychothérapeutiques (première phrase). L'art. 12 LAI vise notamment à tracer une limite entre le champ d'application de l'assurance-invalidité et celui de l'assurance-maladie et accidents. Cette délimitation repose sur le principe que le traitement d'une maladie ou d'une lésion, sans égard à la durée de l'affection, ressortit en premier lieu au domaine de l'assurance-maladie et accidents (ATF 140 V 246 consid. 7.5.1 ; 104 V 81 consid. 1). Ainsi, les mesures médicales au sens de l’art. 12 LAI ne doivent pas uniquement viser le traitement du trouble originaire et doivent permettre d'atteindre un résultat certain dans un laps de temps déterminé (TF 9C_588/2021 du 27 juin 2022 consid. 6.2.2 et les références citées). bb) Aux termes de l’art. 13 al. 1 LAI, les assurés ont droit jusqu'à ce qu’ils atteignent l'âge de 20 ans à des mesures médicales pour le traitement des infirmités congénitales au sens de l’art.”
“12 IVG besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. 3.2. Als medizinische Massnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG gelten nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 IVV). 3.3. Gemäss BGE 131 V 9, 21 E. 4.2 besteht nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 E. 3a; AHI 2003 S. 104 E. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. E. 1a; Rüedi, Die medizinischen Massnahmen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts], Diss. Bern 1974, S. 83 ff.). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Versicherten vor vollendetem 20. Altersjahr gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG und Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde.”
Medizinische Eingliederungsmassnahmen richten sich auf die Korrektur oder Beseitigung (relativ) stabilisierter Defektzustände bzw. Funktionsausfälle und verfolgen unmittelbar das Eingliederungsziel. Behandlungen, die der unmittelbaren Krankheits‑ oder Unfalltherapie, der akuten Versorgung, der Lebenserhaltung oder der Prophylaxe dienen oder eng mit der primären Behandlung der Erkrankung/der Verletzung zusammenhängen, gehören nicht zu den Eingliederungsmassnahmen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 IVV.
“Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1). Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3). Medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes, unmittelbar die Eingliederung nach Art. 12 Abs. 3 IVG zum Ziel und werden erst nach Abschluss der Behandlung eingesetzt, wenn sich der Gesundheitszustand mittels medizinischer Behandlung nicht mehr wesentlich verbessern lässt (Art. 2 Abs. 1 IVV; vgl. auch Rz. 32 1/22 KSME). Die Invalidenversicherung übernimmt dabei – in Abgrenzung zur sozialen Kranken- und Unfallversicherung – in der Regel nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen). Diese Abgrenzung beruht dabei auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- oder Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1; 102 V 40; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 4. Januar 2019 mit Hinweisen).”
“Il y a invalidité lorsqu'une atteinte à la santé physique, comportementale ou psychique provoque une incapacité de gain présumée de longue durée (art. 8 al. 1 LPGA, art. 4 al. 1 LAI, Circulaire sur l'invalidité et l'impotence dans l'AI). Une pleine capacité de travail exclut l'invalidité (RCC 1983 p. 429). On admet une incapacité de gain lorsque l'atteinte à la santé est probablement de nature à limiter l'aptitude à suivre une scolarisation et/ou une formation et à diminuer par conséquent la future capacité de gain (art. 8 al. 2 LPGA, art. 5 al. 2 LAI). Les mesures médicales de l'AI ne tendent pas au traitement de l'affection comme telle, mais visent la réadaptation professionnelle par la correction de séquelles ou de troubles fonctionnels stabilisés. Elles ont pour but de supprimer ou d'atténuer des séquelles caractérisées par la diminution de la mobilité du corps ou de l'appareil locomoteur, des facultés sensorielles ou des possibilités de contact, afin de permettre une formation professionnelle, de maintenir la capacité d'accomplir des travaux habituels ou d'améliorer la capacité de gain de façon durable et importante (art. 2 al. 1 RAI). La prise en charge de mesures médicales selon l'art. 12 LAI suppose donc que le traitement de la maladie ou de l'accident est terminé, mais qu'il subsiste des séquelles (relativement) stabilisées (RCC 1988 p. 95; voir VSI 1999 p. 129). Le traitement causal ou symptomatique de blessures, d'infections, de maladies internes ou parasitaires, ainsi que les mesures servant au maintien de la vie ou de la santé et celles qui sont dans un rapport étroit de connexité temporelle et matérielle avec le traitement des conséquences primaires d'un accident ou d'une maladie ne représentent pas des mesures médicales de réadaptation, mais des mesures qui visent au traitement de l'affection comme telle. Les mesures prophylactiques tendant à empêcher la survenance d'un état pathologique stable font également partie du traitement de l'affection comme telle. 4.3. En l'espèce, l'expert en orthodontie, le Dr F.________ a examiné l'assuré le 27 août 2019. Dans son expertise orthodontique du 24 mars 2020, il confirme, s'agissant de l'art.”
Bei Minderjährigen werden psychotherapeutische Massnahmen nach Art. 2 Abs. 1 IVV nur übernommen, wenn sie voraussichtlich keinen dauerhaften bzw. zeitlich unbegrenzten Charakter haben. Bei bestimmten Krankheitsbildern (z. B. Schizophrenien oder manisch‑depressive Psychosen) führt dies regelmässig zur Ablehnung; bei hyperkinetischen Störungen kann ein Leistungsanspruch ebenfalls verneint werden, wenn die Prognose unbestimmt ist und die Behandlung zeitlich unbegrenzt erforderlich wäre. Entscheidend ist aber stets die konkrete Einzelfall- und medizinisch‑prognostische Beurteilung; das Vorliegen einer bestimmten Diagnose genügt nicht automatisch zur Ablehnung.
“Eine Psychotherapie bei Minderjährigen kann von der Invalidenversicherung sodann nur übernommen werden, wenn sie keinen Dauercharakter hat, also nicht - wie dies etwa bei Schizophrenien oder manisch-depressiven Psychosen zutrifft - zeitlich unbegrenzt erforderlich sein wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_269/ 2010 vom 12. August 2010 E. 2.2, 9C_424/2008 vom 30. Dezember 2008 E. 3.2, I 302/05 vom 31. Oktober 2005 E. 3.2.1). Mit Bezug auf hyperkinetische Störungen ist ein Anspruch auf Übernahme psychotherapeutischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung zu verneinen, wenn die Prognose unbestimmt ist und die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt (AHI 2003 S. 105 f. E. 4a und b; Urteil des Bundesgerichts I 340/00 vom 10. Dezember 2001 E. 4). Dies lässt sich jedoch nicht ohne weiteres allein aus dem Vorliegen eines derartigen Krankheitsbilds ableiten. Vielmehr ist auf Grund der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls und der medizinisch-prognostischen Beurteilung zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Anspruchs auf Psychotherapie (Art. 2 Abs. 1 IVV) erfüllt sind (SVR 2006 IV Nr. 3 E. 4.3 am Ende; Urteil des Bundesgerichts I 960/06 vom 31. Mai 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).”
“Eine Psychotherapie bei Minderjährigen kann von der Invalidenversicherung sodann nur übernommen werden, wenn sie keinen Dauercharakter hat, also nicht - wie dies etwa bei Schizophrenien oder manisch-depressiven Psychosen zutrifft - zeitlich unbegrenzt erforderlich sein wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_269/ 2010 vom 12. August 2010 E. 2.2, 9C_424/2008 vom 30. Dezember 2008 E. 3.2, I 302/05 vom 31. Oktober 2005 E. 3.2.1). Mit Bezug auf hyperkinetische Störungen ist ein Anspruch auf Übernahme psychotherapeutischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung zu verneinen, wenn die Prognose unbestimmt ist und die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt (AHI 2003 S. 105 f. E. 4a und b; Urteil des Bundesgerichts I 340/00 vom 10. Dezember 2001 E. 4). Dies lässt sich jedoch nicht ohne weiteres allein aus dem Vorliegen eines derartigen Krankheitsbilds ableiten. Vielmehr ist auf Grund der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls und der medizinisch-prognostischen Beurteilung zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Anspruchs auf Psychotherapie (Art. 2 Abs. 1 IVV) erfüllt sind (SVR 2006 IV Nr. 3 E. 4.3 am Ende; Urteil des Bundesgerichts I 960/06 vom 31. Mai 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).”
“Eine Psychotherapie bei Minderjährigen kann von der Invalidenversicherung sodann nur übernommen werden, wenn sie keinen Dauercharakter hat, also nicht - wie dies etwa bei Schizophrenien oder manisch-depressiven Psychosen zutrifft - zeitlich unbegrenzt erforderlich sein wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_269/2010 vom 12. August 2010 E. 2.2, 9C_424/2008 vom 30. Dezember 2008 E. 3.2, I 302/05 vom 31. Oktober 2005 E. 3.2.1). Mit Bezug auf hyperkinetische Störungen ist ein Anspruch auf Übernahme psychotherapeutischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung zu verneinen, wenn die Prognose unbestimmt ist und die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt (AHI 2003 S. 105 f. E. 4a und b; Urteil des Bundesgerichts I 340/00 vom 10. Dezember 2001 E. 4). Dies lässt sich jedoch nicht ohne weiteres allein aus dem Vorliegen eines derartigen Krankheitsbilds ableiten. Vielmehr ist auf Grund der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls und der medizinisch-prognostischen Beurteilung zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Anspruchs auf Psychotherapie (Art. 2 Abs. 1 IVV) erfüllt sind (SVR 2006 IV Nr. 3 E. 4.3 am Ende; Urteil des Bundesgerichts I 960/06 vom 31. Mai 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).”
Erweist sich die Gesundheitsbeeinträchtigung als unfallbedingt und ist das UVG anwendbar, entfällt die Leistungspflicht der Invalidenversicherung. Vor diesem Hintergrund ist in Zweifelsfällen die Frage, ob eine Schädigung als Unfall zu qualifizieren ist, für die Zuständigkeitsabklärung entscheidend.
“Das hätte nämlich zur Folge, dass die Invalidenversicherung nur jene Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund einer Gefährdung der zukünftigen Erwerbsfähigkeit behandeln lassen könnte, die auf eine Krankheit zurückzuführen wären, was bedeuten würde, dass die Invalidenversicherung (IV-fiktiv) einfach zusehen müsste, wie eine unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung später zu einer Rente führen würde. Auch aus teleologischer Sicht könne der Art. 64 Abs. 2 ATSG folglich nur Sozialversicherungszweige meinen. Der Versicherte sei nicht obligatorisch unfallversichert im Sinne des UVG gewesen, weshalb zum Vorneherein nur entweder eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung oder eine Leistungspflicht der Krankenpflegeversicherung zur Diskussion gestanden habe. Die Unterscheidung zwischen Unfall und Krankheit sei dabei irrelevant gewesen. Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung habe nach Art. 64 Abs. 2 ATSG in jedem Fall vorgehen müssen. Da die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 IVG erfüllt gewesen seien, sei die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig gewesen. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit einem Urteil vom 15. Dezember 2021 auf (9C_386/2021). Es hielt fest, die Anwendbarkeit des Art. 64 ATSG bedinge, dass die Leistungsvoraussetzungen mehrerer Sozialversicherer gleichzeitig erfüllt seien. Der Bundesrat habe im Art. 2 Abs. 4 IVV vorgesehen, dass die Behandlung von Verletzungen, Infektionen sowie inneren und parasitären Krankheiten nicht als eine medizinische Massnahme im Sinne des Art. 12 IVG gelte. Sollte die zur Diskussion stehende Gesundheitsbeeinträchtigung des Versicherten die Folge eines Unfalls gewesen sein, träfe die Invalidenversicherung keine Leistungspflicht, womit gar keine Koordinationsproblematik vorläge. Das Versicherungsgericht habe die Frage, ob die Epiphysenlösung als unfallbedingt zu qualifizieren sei, nicht beantwortet. Aus Rechtsschutzgründen (kein Verlust der ersten und einzigen Instanz mit freier Beweiswürdigung) sei die Sache zur Beantwortung dieser Frage und zur neuen Entscheidung an das Versicherungsgericht zurückzuweisen.”
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