12 commentaries
Art. 24 Abs. 3 IVV bestimmt, dass die in einem gesamtschweizerischen, vom BSV abgeschlossenen Vertrag festgelegten Bedingungen als Mindestanforderungen der Invalidenversicherung im Sinn von Art. 26bis Abs. 1 IVG gelten. Damit steht das in Art. 26bis Abs. 1 IVG verankerte Wahlrecht der Versicherten für medizinische Hilfspersonen und andere Leistungserbringer unter dem zusätzlichen Vorbehalt der vertraglich festgelegten Anforderungen. Diese Mindestanforderungen gelten für alle Personen und Stellen, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, unabhängig davon, ob sie dem Vertrag beigetreten sind.
“gültigen Fassung des IVG bzw. der IVV). Die entsprechenden Grundsätze hat er in Art. 24bis bis 24quinquies IVV geregelt. Nach Art. 27 Abs. 1 IVG ist neu nicht mehr der Bundesrat, sondern das BSV befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen (und anderen Leistungserbringern) Verträge zu schliessen, um wie erwähnt die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung und die Tarife zu regeln. Der Bundesrat hat ausserdem in Art. 24 Abs. 3 IVV statuiert, dass die vertraglich festgelegten Bedingungen für Personen (und Stellen), die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag beizutreten, als Mindestanforderung der Versicherung im Sinn von Art. 26bis Abs. 1 IVG gelten. Mit dieser Bestimmung hat der Bundesrat die "Anforderungen der Versicherung" im Sinn von Art. 26bis Abs. 1 IVG näher ausgeführt. Das in Art. 26bis Abs. 1 IVG hinsichtlich der medizinischen Hilfspersonen (und anderer Leistungserbringer) statuierte freie Wahlrecht der Versicherten steht somit unter dem zusätzlichen Vorbehalt der in einem Vertrag festgelegten Anforderungen. Diese gelten für alle Personen (und Stellen), welche Eingliederungsmassnahmen – oder nach dem eben Angeführten und gestützt auf Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 IVG medizinische Massnahmen zur Behandlung von GG – durchführen, gleichgültig, ob sie dem Vertrag beigetreten sind oder nicht (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 187/00 vom”
Die Aufnahme in die Liste der abrechnungsberechtigten Organisationen kann als Mindestvoraussetzung für die Abrechnung mit der IV gelten und damit für die praktische Kostenübernahme relevant sein. Dadurch wird die Wahlfreiheit der Versicherten faktisch eingeschränkt; eine unzulässige Beschränkung liegt nach der zitierten Rechtsprechung jedoch nicht vor, soweit im konkreten Fall zugelassene und dem Vertrag unterstehende Organisationen überhaupt zur Wahl stehen.
“Die Verwaltung hält vernehmlassend dagegen, der versicherten Person stehe in der IV insbesondere die Wahl der medizinischen Hilfspersonen frei, wenn diese den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügten. Die D.________AG sei indessen auf der Liste der abrechnungsberechtigten Organisationen unbestrittenermassen nicht aufgeführt, weshalb eine Kostenübernahme zu verneinen sei. Die in Art. 26bis IVG statuierte Wahlfreiheit werde durch den gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 IVV abgeschlossenen Spitex-Tarifvertrag dahingehend eingeschränkt, dass als Mindestanforderung für die Abrechnung mit der IV ein Eintrag auf der entsprechenden Liste vorausgesetzt werde. Die IV-Stelle weist zudem darauf hin, auch Nichtmitglieder (der Spitex-Verbände) könnten dem Spitex-Vertrag beitreten, wenn sie die Zulassungsbedingungen erfüllten. Dadurch würden auch sie auf der Liste der abrechnungsberechtigten Organisationen aufgeführt. Die Wahlfreiheit werde dadurch nicht relevant eingeschränkt. Es liege auch keine im Vergleich zu BGE 148 V 311 identische Situation vor, wo die versicherte Person überhaupt keine Wahl gehabt habe, weil dort keine der dem Spitex-Tarifvertrag beigetretenen Spitex-Organisationen über die erforderlichen Kapazitäten verfügt habe. Das Bundesgericht habe festgestellt, das Auswahlermessen des Versicherers könne nur dann ausgeübt werden, wenn im konkreten Einzelfall überhaupt zugelassene und dem Spitex-Vertrag unterstehende Vertragsorganisationen zur Wahl stünden.”
Das BSV schliesst gestützt auf Art. 24 Abs. 2 IVV Tarifverträge (in der Praxis etwa mit Verbänden wie den Spitexverbänden). Gemäss Art. 24 Abs. 3 IVV gelten die in solchen Verträgen festgelegten beruflichen Bedingungen für Personen und Stellen, die dem Vertrag nicht beitreten, als Mindestanforderungen der IV; die vereinbarten Tarife gelten als Höchstansätze.
“Das freie Wahlrecht der Versicherten hinsichtlich der medizinischen Hilfspersonen (und anderer Stellen) ist in Art. 26bis Abs. 1 IVG gesetzlich statuiert. Es steht allerdings wie erwähnt unter dem Vorbehalt, dass die Hilfspersonen den kantonalen Vorschriften (z.B. über die Ausbildung und Berufsausübung) und den Anforderungen der Versicherung genügen. Diese Einschränkung drängte sich gemäss Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die IV (vom 27.2.1967) als Gegengewicht zum Verzicht auf ein förmliches Zulassungsverfahren auf (BBl 1967 680). Im Bereich der ambulanten Pflege bestehen keine solchen Zulassungsvorschriften, die sich auf Art. 26bis Abs. 2 IVG stützten (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 26bis N 3). Demgegenüber schloss das BSV mit den Spitexverbänden einen Tarifvertrag ab, wozu es gestützt auf die (Sub-)Delegation in Art. 27 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 IVV befugt war. Aufgrund von Art. 24 Abs. 3 IVV gelten die darin festgelegten beruflichen Bedingungen als Mindestanforderungen der IV im Sinn von Art. 26bis Abs. 1 IVG für die Personen und Stellen, die dem vom BSV abgeschlossenen Vertrag nicht beitreten. Die in diesem Vertrag festgesetzten Tarife gelten als Höchstansätze im Sinn der Art. 21quater Abs. 1 Bst. c und Art. 27 Abs. 3 IVG.”
Nach Art. 24 Abs. 3 IVV gelten die in einem vom BSV abgeschlossenen gesamtschweizerischen Vertrag festgelegten beruflichen Bedingungen für Personen und Stellen, die dem Vertrag nicht beitreten, als Mindestanforderungen der Invalidenversicherung (im Sinn von Art. 26bis Abs. 1 IVG). Die in diesem Vertrag festgesetzten Tarife bilden die als Höchstansätze verstandenen Obergrenzen (im Sinn von Art. 21quater Abs. 1 Bst. c und Art. 27 Abs. 3 IVG).
“Das freie Wahlrecht der Versicherten hinsichtlich der medizinischen Hilfspersonen (und anderer Stellen) ist in Art. 26bis Abs. 1 IVG gesetzlich statuiert. Es steht allerdings wie erwähnt unter dem Vorbehalt, dass die Hilfspersonen den kantonalen Vorschriften (z.B. über die Ausbildung und Berufsausübung) und den Anforderungen der Versicherung genügen. Diese Einschränkung drängte sich gemäss Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die IV (vom 27.2.1967) als Gegengewicht zum Verzicht auf ein förmliches Zulassungsverfahren auf (BBl 1967 680). Im Bereich der ambulanten Pflege bestehen keine solchen Zulassungsvorschriften, die sich auf Art. 26bis Abs. 2 IVG stützten (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 26bis N 3). Demgegenüber schloss das BSV mit den Spitexverbänden einen Tarifvertrag ab, wozu es gestützt auf die (Sub-)Delegation in Art. 27 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 IVV befugt war. Aufgrund von Art. 24 Abs. 3 IVV gelten die darin festgelegten beruflichen Bedingungen als Mindestanforderungen der IV im Sinn von Art. 26bis Abs. 1 IVG für die Personen und Stellen, die dem vom BSV abgeschlossenen Vertrag nicht beitreten. Die in diesem Vertrag festgesetzten Tarife gelten als Höchstansätze im Sinn der Art. 21quater Abs. 1 Bst. c und Art. 27 Abs. 3 IVG.”
“Das freie Wahlrecht der Versicherten hinsichtlich der medizinischen Hilfspersonen (und anderer Stellen) ist in Art. 26bis Abs. 1 IVG gesetzlich statuiert. Es steht allerdings wie erwähnt unter dem Vorbehalt, dass die Hilfspersonen den kantonalen Vorschriften (z.B. über die Ausbildung und Berufsausübung) und den Anforderungen der Versicherung genügen. Diese Einschränkung drängte sich gemäss Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die IV (vom 27.2.1967) als Gegengewicht zum Verzicht auf ein förmliches Zulassungsverfahren auf (BBl 1967 680). Im Bereich der ambulanten Pflege bestehen keine solchen Zulassungsvorschriften, die sich auf Art. 26bis Abs. 2 IVG stützten (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 26bis N 3). Demgegenüber schloss das BSV mit den Spitexverbänden einen Tarifvertrag ab, wozu es gestützt auf die (Sub-)Delegation in Art. 27 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 IVV befugt war. Aufgrund von Art. 24 Abs. 3 IVV gelten die darin festgelegten beruflichen Bedingungen als Mindestanforderungen der IV im Sinn von Art. 26bis Abs. 1 IVG für die Personen und Stellen, die dem vom BSV abgeschlossenen Vertrag nicht beitreten. Die in diesem Vertrag festgesetzten Tarife gelten als Höchstansätze im Sinn der Art. 21quater Abs. 1 Bst. c und Art. 27 Abs. 3 IVG.”
Besteht bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach UVG, so bemisst sich das IV-Taggeld mindestens nach dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (sog. Besitzstandgarantie; Art. 24 Abs. 4 IVV).
“Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (sog. Besitzstandgarantie; Art. 24 Abs. 4 IVV). Diesfalls entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes der IV weiterhin mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der UV (Art. 24 Abs. 4 IVG; KSTI Rz. 3052).”
“Massgebend ist mithin stets das im letzten Kalenderjahr vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung effektiv erzielte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 23. Oktober 2007, I 1081/06, E. 3). Unerheblich ist dabei, ob die Beiträge für das betreffende Jahr bereits rechtkräftig festgesetzt worden sind (KSTI Rz. 3039). Für Versicherte, die glaubhaft machen, dass sie während der Eingliederung eine selbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, bemisst sich das Taggeld nach dem Erwerbseinkommen, das sie dabei verdient hätten (Art. 21quater Abs. 2 IVV). 2.4 Das Einkommen von Versicherten, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sind, wird ermittelt, indem die nach den Artikeln 21-21quaterIVV massgebenden Erwerbseinkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit zusammengezählt werden (Art. 21quinquies IVV). Die addierten Jahreseinkommen sind sodann durch 365 zu teilen (KSTI 3043). 2.5 Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (sog. Besitzstandgarantie; Art. 24 Abs. 4 IVV). Diesfalls entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes der IV weiterhin mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der UV (Art. 24 Abs. 4 IVG; KSTI Rz. 3052). 3.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Sozialversiche-rungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen”
“Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (sog. Besitzstandgarantie; Art. 24 Abs. 4 IVV). Diesfalls entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes der IV weiterhin mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der UV (Art. 24 Abs. 4 IVG; KSTI Rz. 3052).”
In der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung bezog sich Art. 24 Abs. 3 IVV ausdrücklich auf «vertraglich festgelegte berufliche Bedingungen» als Mindestanforderungen. Der ab 1.1.2022 geänderte Wortlaut verzichtet auf die Bezeichnung «beruflichen». Dem erläuternden Bericht zur WEIV ist zu entnehmen, dass dies hauptsächlich geschehen sei, um Auslegungsprobleme im Hilfsmittelbereich zu vermeiden, da daneben auch infrastrukturelle, qualitative und monetäre Bedingungen gemeint sein könnten.
“Des Weiteren kann Art. 24 Abs. 3 IVV trotz erfolgter Delegation an das BSV zum Abschluss von Tarifverträgen nicht so verstanden werden, dass sämtliche in einem Tarifvertrag "festgelegten Bedingungen" als Mindestanforderungen der IV im Sinn von Art. 26bis Abs. 1 IVG gelten, wovon indessen das BSV und die IV-Stelle auszugehen scheinen. Aus der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung von Art. 24 Abs. 3 IVV geht explizit hervor, dass als Mindestanforderungen die vertraglich festgelegten beruflichen Bedingungen gemeint sind. Die Verwaltung und deren Aufsichtsbehörde beziehen sich offensichtlich auf den ab 1. Januar 2022 geltenden Wortlaut der Bestimmung, der allgemein von den festgelegten Bedingungen spricht, während dem erläuternden Bericht zu den Ausführungsbestimmungen zur WEIV vom 4. Dezember 2020 (abrufbar unter https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/64246.pdf, besucht am 2.8.2023) zu entnehmen ist, dass lediglich zur Vermeidung von Problemen im Hilfsmittelbereich auf die Bezeichnung "beruflichen" verzichtet werde, weil daneben auch infrastrukturelle, qualitative und monetäre Bedingungen gemeint seien (vgl. S. 35 des Berichts). Der Abschluss des Tarifvertrags hat deshalb selbst unter Geltung der neuen Fassung von Art. 24 Abs. 3 IVV insofern keine Einschränkung des Wahlrechts der Beschwerdeführerin zur Folge, als nur der Umfang der Kostenübernahme durch die IV eingeschränkt wird, sofern die vertraglich festgelegten beruflichen Qualifikationen erfüllt werden.”
Nach Art. 24 Abs. 2 IVV kann das Bundesamt Konventionen abschliessen; nach der Rechtsprechung gelten die in solchen Konventionen vereinbarten Tarife als maximale Erstattungsbeträge. Die Versicherten behalten demnach ihre Wahlfreiheit bei der Auswahl von Leistungserbringern, die Erstattung ist jedoch auf die in der Konvention festgelegten Höchstbeträge beschränkt.
“L'argumentation de l'assurée est en revanche bien fondée, en tant qu'elle vise le remboursement, au tarif de la convention conclue avec l'ARELL, des frais d'un entraînement auditif auprès de la logopédiste choisie. Selon l'art. 26bis al. 1 LAI, un assuré peut effectivement choisir librement le personnel paramédical, les établissements et les ateliers ou encore les entreprises présentes sur le marché ordinaire du travail qui mettent en oeuvre des mesures de réadaptation et les fournisseurs de moyens auxiliaires, pour autant qu'ils satisfassent aux prescriptions cantonales et aux exigences de l'assurance. Le fait que l'OFAS était en l'espèce en droit de conclure une convention tarifaire avec l'ARELL, conformément à l'art. 24 al. 2 RAI en relation avec l'art. 27 al. 1 LAI (cf. consid. 6.1 supra), n'a pas pour conséquence de restreindre cette liberté de choix mais seulement de limiter l'étendue de la prise en charge par l'assurance. L'art. 24 al. 3 RAI prévoit en effet à cet égard que pour les personnes et institutions qui appliquent des mesures de réadaptation sans avoir adhéré à une convention, les qualifications professionnelles fixées contractuellement valent comme exigences minimales de l'assurance au sens de l'art. 26bis al. 1 LAI et les tarifs établis par convention comme montants maximaux au sens des art. 21quater al. 1 let. c et 27 al. 3 LAI. Il n'est dès lors pas impossible que la recourante ait droit au remboursement des frais d'un entraînement dispensé par un enseignant non agréé par l'ARELL à concurrence du montant qu'elle aurait obtenu pour un prestataire figurant sur la liste de cette institution. Toutefois, comme ni l'administration ni les premiers juges ne se sont exprimés sur ce point, il convient d'annuler le jugement attaqué ainsi que la décision administrative litigieuse et de renvoyer la cause à l'office intimé afin qu'il examine le cas sous l'angle évoqué et rende une nouvelle décision.”
“L'argumentation de l'assurée est en revanche bien fondée, en tant qu'elle vise le remboursement, au tarif de la convention conclue avec l'ARELL, des frais d'un entraînement auditif auprès de la logopédiste choisie. Selon l'art. 26bis al. 1 LAI, un assuré peut effectivement choisir librement le personnel paramédical, les établissements et les ateliers ou encore les entreprises présentes sur le marché ordinaire du travail qui mettent en oeuvre des mesures de réadaptation et les fournisseurs de moyens auxiliaires, pour autant qu'ils satisfassent aux prescriptions cantonales et aux exigences de l'assurance. Le fait que l'OFAS était en l'espèce en droit de conclure une convention tarifaire avec l'ARELL, conformément à l'art. 24 al. 2 RAI en relation avec l'art. 27 al. 1 LAI (cf. consid. 6.1 supra), n'a pas pour conséquence de restreindre cette liberté de choix mais seulement de limiter l'étendue de la prise en charge par l'assurance. L'art. 24 al. 3 RAI prévoit en effet à cet égard que pour les personnes et institutions qui appliquent des mesures de réadaptation sans avoir adhéré à une convention, les qualifications professionnelles fixées contractuellement valent comme exigences minimales de l'assurance au sens de l'art. 26bis al. 1 LAI et les tarifs établis par convention comme montants maximaux au sens des art. 21quater al. 1 let. c et 27 al. 3 LAI. Il n'est dès lors pas impossible que la recourante ait droit au remboursement des frais d'un entraînement dispensé par un enseignant non agréé par l'ARELL à concurrence du montant qu'elle aurait obtenu pour un prestataire figurant sur la liste de cette institution. Toutefois, comme ni l'administration ni les premiers juges ne se sont exprimés sur ce point, il convient d'annuler le jugement attaqué ainsi que la décision administrative litigieuse et de renvoyer la cause à l'office intimé afin qu'il examine le cas sous l'angle évoqué et rende une nouvelle décision.”
Art. 24 Abs. 3 IVV begrenzt für Anbieter, die keiner Tarifvereinbarung beigetreten sind, lediglich den Umfang der Kostenübernahme (die vertraglich festgelegten Tarife gelten als Höchstansätze). Damit wird nach den zitierten Entscheiden das Wahlrecht der Versicherten grundsätzlich nicht eingeschränkt, soweit die vertraglich festgelegten beruflichen Mindestqualifikationen (als Anforderungen der IV) erfüllt sind.
“Des Weiteren kann Art. 24 Abs. 3 IVV trotz erfolgter Delegation an das BSV zum Abschluss von Tarifverträgen nicht so verstanden werden, dass sämtliche in einem Tarifvertrag "festgelegten Bedingungen" als Mindestanforderungen der IV im Sinn von Art. 26bis Abs. 1 IVG gelten, wovon indessen das BSV und die IV-Stelle auszugehen scheinen. Aus der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung von Art. 24 Abs. 3 IVV geht explizit hervor, dass als Mindestanforderungen die vertraglich festgelegten beruflichen Bedingungen gemeint sind. Die Verwaltung und deren Aufsichtsbehörde beziehen sich offensichtlich auf den ab 1. Januar 2022 geltenden Wortlaut der Bestimmung, der allgemein von den festgelegten Bedingungen spricht, während dem erläuternden Bericht zu den Ausführungsbestimmungen zur WEIV vom 4. Dezember 2020 (abrufbar unter https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/64246.pdf, besucht am 2.8.2023) zu entnehmen ist, dass lediglich zur Vermeidung von Problemen im Hilfsmittelbereich auf die Bezeichnung "beruflichen" verzichtet werde, weil daneben auch infrastrukturelle, qualitative und monetäre Bedingungen gemeint seien (vgl. S. 35 des Berichts). Der Abschluss des Tarifvertrags hat deshalb selbst unter Geltung der neuen Fassung von Art. 24 Abs. 3 IVV insofern keine Einschränkung des Wahlrechts der Beschwerdeführerin zur Folge, als nur der Umfang der Kostenübernahme durch die IV eingeschränkt wird, sofern die vertraglich festgelegten beruflichen Qualifikationen erfüllt werden.”
“L'argumentation de l'assurée est en revanche bien fondée, en tant qu'elle vise le remboursement, au tarif de la convention conclue avec l'ARELL, des frais d'un entraînement auditif auprès de la logopédiste choisie. Selon l'art. 26bis al. 1 LAI, un assuré peut effectivement choisir librement le personnel paramédical, les établissements et les ateliers ou encore les entreprises présentes sur le marché ordinaire du travail qui mettent en oeuvre des mesures de réadaptation et les fournisseurs de moyens auxiliaires, pour autant qu'ils satisfassent aux prescriptions cantonales et aux exigences de l'assurance. Le fait que l'OFAS était en l'espèce en droit de conclure une convention tarifaire avec l'ARELL, conformément à l'art. 24 al. 2 RAI en relation avec l'art. 27 al. 1 LAI (cf. consid. 6.1 supra), n'a pas pour conséquence de restreindre cette liberté de choix mais seulement de limiter l'étendue de la prise en charge par l'assurance. L'art. 24 al. 3 RAI prévoit en effet à cet égard que pour les personnes et institutions qui appliquent des mesures de réadaptation sans avoir adhéré à une convention, les qualifications professionnelles fixées contractuellement valent comme exigences minimales de l'assurance au sens de l'art. 26bis al. 1 LAI et les tarifs établis par convention comme montants maximaux au sens des art. 21quater al. 1 let. c et 27 al. 3 LAI. Il n'est dès lors pas impossible que la recourante ait droit au remboursement des frais d'un entraînement dispensé par un enseignant non agréé par l'ARELL à concurrence du montant qu'elle aurait obtenu pour un prestataire figurant sur la liste de cette institution. Toutefois, comme ni l'administration ni les premiers juges ne se sont exprimés sur ce point, il convient d'annuler le jugement attaqué ainsi que la décision administrative litigieuse et de renvoyer la cause à l'office intimé afin qu'il examine le cas sous l'angle évoqué et rende une nouvelle décision.”
Besteht bis zur Eingliederung Anspruch auf UVG‑Taggeld, gilt eine Besitzstandgarantie: Das von der IV ausgerichtete Taggeld muss mindestens der bisher bezogenen Höhe des UVG‑Taggelds entsprechen.
“Massgebend ist mithin stets das im letzten Kalenderjahr vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung effektiv erzielte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 23. Oktober 2007, I 1081/06, E. 3). Unerheblich ist dabei, ob die Beiträge für das betreffende Jahr bereits rechtkräftig festgesetzt worden sind (KSTI Rz. 3039). Für Versicherte, die glaubhaft machen, dass sie während der Eingliederung eine selbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, bemisst sich das Taggeld nach dem Erwerbseinkommen, das sie dabei verdient hätten (Art. 21quater Abs. 2 IVV). 2.4 Das Einkommen von Versicherten, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sind, wird ermittelt, indem die nach den Artikeln 21-21quaterIVV massgebenden Erwerbseinkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit zusammengezählt werden (Art. 21quinquies IVV). Die addierten Jahreseinkommen sind sodann durch 365 zu teilen (KSTI 3043). 2.5 Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (sog. Besitzstandgarantie; Art. 24 Abs. 4 IVV). Diesfalls entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes der IV weiterhin mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der UV (Art. 24 Abs. 4 IVG; KSTI Rz. 3052). 3.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Sozialversiche-rungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen”
“Massgebend ist mithin stets das im letzten Kalenderjahr vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung effektiv erzielte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 23. Oktober 2007, I 1081/06, E. 3). Unerheblich ist dabei, ob die Beiträge für das betreffende Jahr bereits rechtkräftig festgesetzt worden sind (KSTI Rz. 3039). Für Versicherte, die glaubhaft machen, dass sie während der Eingliederung eine selbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, bemisst sich das Taggeld nach dem Erwerbseinkommen, das sie dabei verdient hätten (Art. 21quater Abs. 2 IVV). 2.4 Das Einkommen von Versicherten, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sind, wird ermittelt, indem die nach den Artikeln 21-21quaterIVV massgebenden Erwerbseinkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit zusammengezählt werden (Art. 21quinquies IVV). Die addierten Jahreseinkommen sind sodann durch 365 zu teilen (KSTI 3043). 2.5 Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (sog. Besitzstandgarantie; Art. 24 Abs. 4 IVV). Diesfalls entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes der IV weiterhin mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der UV (Art. 24 Abs. 4 IVG; KSTI Rz. 3052). 3.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Sozialversiche-rungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen”
“Massgebend ist mithin stets das im letzten Kalenderjahr vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung effektiv erzielte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 23. Oktober 2007, I 1081/06, E. 3). Unerheblich ist dabei, ob die Beiträge für das betreffende Jahr bereits rechtkräftig festgesetzt worden sind (KSTI Rz. 3039). Für Versicherte, die glaubhaft machen, dass sie während der Eingliederung eine selbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, bemisst sich das Taggeld nach dem Erwerbseinkommen, das sie dabei verdient hätten (Art. 21quater Abs. 2 IVV). 2.4 Das Einkommen von Versicherten, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sind, wird ermittelt, indem die nach den Artikeln 21-21quaterIVV massgebenden Erwerbseinkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit zusammengezählt werden (Art. 21quinquies IVV). Die addierten Jahreseinkommen sind sodann durch 365 zu teilen (KSTI 3043). 2.5 Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (sog. Besitzstandgarantie; Art. 24 Abs. 4 IVV). Diesfalls entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes der IV weiterhin mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der UV (Art. 24 Abs. 4 IVG; KSTI Rz. 3052). 3.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Sozialversiche-rungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen”
Das BSV war befugt und hat diese Zuständigkeit genutzt, indem es mit einzelnen (Belegarzt-)Spitälern Zusammenarbeits- und Tarifverträge abschloss, in denen die stationär erbrachten Leistungen nach dem SwissDRG-Fallpauschalensystem vergütet werden sollten.
“Oktober 2012). Auch im Bereich der Invalidenversicherung hätte am 1. Januar 2012 in den akutsomatischen Spitälern flächendeckend die Vergütung mittels SwissDRG-Fallpauschalen eingeführt werden sollen. Die Verhandlungen über einen Rahmenvertrag mit «H+ Die Spitäler der Schweiz» scheiterten jedoch Ende 2011, sodass es zu einer heterogenen Situation bei den Spitaltarifen kam. Die Invalidenversicherung konnte mit einigen Belegarztspitälern Zusammenarbeits- und Tarifverträge abschliessen und vereinbaren, dass die stationär erbrachten Leistungen nach dem SwissDRG-System abzugelten seien. Bei anderen Spitälern liefen die alten Spitalverträge provisorisch weiter (vgl. das IV-Rundschreiben Nr. 311 vom 12. März 2012 sowie das Gutachten Eugster S. 12). Die Invalidenversicherung beziehungsweise das BSV war zum Abschluss der besagten Tarifverträge mit den Belegarztspitälern befugt, denn der Bundesrat hatte dem BSV diese Aufgabe übertragen (Art. 27 IVG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 lit. abis IVG sowie Art. 24 Abs. 2 IVV [Stand am 1. Januar 2012 und unter Vorbehalt von Art. 41 Abs. 1 lit. l IVV]). Dem Vorbringen des Klägers, das SwissDRG-System sei nicht auf die Belange der Invalidenversicherung ausgerichtet und lasse sich nicht darauf bezogen anwenden (Urk. 1 S. 5), kann nicht gefolgt werden. Dasselbe gilt für seine Auffassung, materiell könne nicht auf die SwissDRG-Ansätze abgestellt werden, weil diese die vorliegend interessierenden medizinischen Massnahmen gar nicht aufgreifen würden (Urk. 28 S. 2). In der Abrechnung des Klägers wird auf die SwissDRG-Abrechnungsnummern D04Z und D24B hingewiesen (Urk. 8/1 S. 3). Die Abrechnungsnummer D04Z betrifft eine bignathe Osteotomie und komplexe Eingriffe am Kiefer und die Abrechnungsnummer D24B betrifft komplexe Hautplastiken und große Eingriffe an Kopf und Hals ohne äußerst schwere CC (Komplikation oder Komorbidität), ohne Kombinationseingriff (vgl. SwissDRG”
“Auch im Bereich der Invalidenversicherung hätte am 1. Januar 2012 in den akutsomatischen Spitälern flächendeckend die Vergütung mittels SwissDRG-Fallpauschalen eingeführt werden sollen. Die Verhandlungen über einen Rahmenvertrag mit «H+ Die Spitäler der Schweiz» scheiterten jedoch Ende 2011, sodass es zu einer heterogenen Situation bei den Spitaltarifen kam. Die Invalidenversicherung konnte mit einigen Belegarztspitälern Zusammenarbeits- und Tarifverträge abschliessen und vereinbaren, dass die stationär erbrachten Leistungen nach dem SwissDRG-System abzugelten seien. Bei anderen Spitälern liefen die alten Spitalverträge provisorisch weiter (vgl. das IV-Rundschreiben Nr. 311 vom 12. März 2012 [Urk. 27/2] sowie das Gutachten Eugster S. 12). Die Invalidenversicherung beziehungsweise das BSV war zum Abschluss der besagten Tarifverträge mit den Belegarztspitälern befugt, denn der Bundesrat hatte dem BSV diese Aufgabe übertragen (Art. 27 IVG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 lit. abis IVG sowie Art. 24 Abs. 2 IVV [Stand am 1. Januar 2012 und unter Vorbehalt von Art. 41 Abs. 1 lit. l IVV]). Dem Vorbringen des Klägers, das SwissDRG-System sei nicht auf die Belange der Invalidenversicherung ausgerichtet und lasse sich nicht darauf bezogen anwenden (Urk. 1 S. 5), kann nicht gefolgt werden. Dasselbe gilt für seine Auffassung, materiell könne nicht auf die SwissDRG-Ansätze abgestellt werden, weil diese die vorliegend interessierenden medizinischen Massnahmen gar nicht aufgreifen würden (Urk. 23 S. 2). In den Abrechnungen der Y.___ wurden die SwissDRG-Abrechnungsnummern D04Z (Urk. 13/1, Urk. 13/10, Urk. 13/18-19) und D24B (Urk. 13/2-5, Urk. 13/8-9, Urk. 13/11-17, Urk. 13/20-26, Urk. 13/35) aufgeführt. Die Abrechnungsnummer D04Z betrifft eine bignathe Osteotomie und komplexe Eingriffe am Kiefer und die Abrechnungsnummer D24B betrifft komplexe Hautplastiken und große Eingriffe an Kopf und Hals ohne äußerst schwere CC (Komplikation oder Komorbidität), ohne Kombinationseingriff (vgl. SwissDRG”
Der Wortlaut von Art. 24 Abs. 3 IVV macht deutlich, dass ein Beitritt zu einem gesamtschweizerischen, durch das BSV abgeschlossenen Vertrag nicht zur Voraussetzung dafür gemacht werden kann, als Leistungserbringer von einer versicherten Person gewählt und vom Versicherer entschädigt zu werden. Ein Tarifbestandteil, der einen solchen Beitritt zur Bedingung der Entschädigung erhoben hätte, wäre mit der Verordnung nicht vereinbar und würde die dem BSV übertragene Kompetenz zum Abschluss von Tarifverträgen überschreiten, weil er faktisch einer Vorschrift zur Zulassung im Sinn von Art. 26bis Abs. 2 IVG gleichkäme.
“Der Wortlaut von Art. 24 Abs. 3 IVV ("[…] ohne einem bestehenden gesamtschweizerischen, durch das BSV abgeschlossenen Vertrag beizutreten […]") macht deutlich, dass ein Beitritt zum Vertrag nicht Voraussetzung ist, um von einer versicherten Person als Leistungserbringer gewählt werden zu können. Diese Wahlmöglichkeit würde aber ausgehebelt, wenn im Tarifvertrag ein Beitritt zur Bedingung für eine Entschädigung durch den Versicherer erhoben würde, weshalb die entsprechende Bestimmung des Tarifvertrags nicht mit der übergeordneten bundesrätlichen Verordnung zu vereinbaren ist. Darin läge gleichzeitig eine Überschreitung der dem BSV übertragenen Kompetenz zum Abschluss von Tarifverträgen, weil eine entsprechende Anordnung im Ergebnis eine Vorschrift für die Zulassung im Sinn von Art. 26bis Abs. 2 IVG bedeutete. Der Erlass solcher Vorschriften ist dem Bundesrat vorbehalten, der diese Kompetenz mit Bundesratsbeschluss (BRB) vom 15. Januar 1968 (AS 1968 43) wiederum dem Departement (Eidgenössisches Departement des Innern [EDI; so ausdrücklich in der ab”
“Der Wortlaut von Art. 24 Abs. 3 IVV ("[…] ohne einem bestehenden gesamtschweizerischen, durch das BSV abgeschlossenen Vertrag beizutreten […]") macht deutlich, dass ein Beitritt zum Vertrag nicht Voraussetzung ist, um von einer versicherten Person als Leistungserbringer gewählt werden zu können. Diese Wahlmöglichkeit würde aber ausgehebelt, wenn im Tarifvertrag ein Beitritt zur Bedingung für eine Entschädigung durch den Versicherer erhoben würde, weshalb die entsprechende Bestimmung des Tarifvertrags nicht mit der übergeordneten bundesrätlichen Verordnung zu vereinbaren ist. Darin läge gleichzeitig eine Überschreitung der dem BSV übertragenen Kompetenz zum Abschluss von Tarifverträgen, weil eine entsprechende Anordnung im Ergebnis eine Vorschrift für die Zulassung im Sinn von Art. 26bis Abs. 2 IVG bedeutete. Der Erlass solcher Vorschriften ist dem Bundesrat vorbehalten, der diese Kompetenz mit Bundesratsbeschluss (BRB) vom 15. Januar 1968 (AS 1968 43) wiederum dem Departement (Eidgenössisches Departement des Innern [EDI; so ausdrücklich in der ab”
Das BSV ist aufgrund der ihm vom Bundesrat übertragenen Zuständigkeit befugt, mit Leistungserbringern — namentlich mit Belegarztspitälern — Zusammenarbeits‑ und Tarifverträge abzuschliessen.
“Im Bereich der Invalidenversicherung steht nach Art. 26bis IVG der versicherten Person die Wahl frei unter den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten sowie den Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, und den Abgabestellen für Hilfsmittel, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der BGE 148 V 7 S. 11 Versicherung genügen (Abs. 1). Nach Art. 27 Abs. 1 IVG ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen sowie den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit zu regeln und die Tarife festzulegen, wobei er die Zuständigkeit gemäss Art. 24 Abs. 2 IVV an das BSV delegiert hat. Die von der IV gewährten medizinischen Massnahmen sind Naturalleistungen. Die Gewährung solcher Massnahmen begründet in der Regel ein Auftragsverhältnis zwischen Versicherung und Ausführungsorganen (Arzt und Spital; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 27 IVG).”
“Oktober 2012). Auch im Bereich der Invalidenversicherung hätte am 1. Januar 2012 in den akutsomatischen Spitälern flächendeckend die Vergütung mittels SwissDRG-Fallpauschalen eingeführt werden sollen. Die Verhandlungen über einen Rahmenvertrag mit «H+ Die Spitäler der Schweiz» scheiterten jedoch Ende 2011, sodass es zu einer heterogenen Situation bei den Spitaltarifen kam. Die Invalidenversicherung konnte mit einigen Belegarztspitälern Zusammenarbeits- und Tarifverträge abschliessen und vereinbaren, dass die stationär erbrachten Leistungen nach dem SwissDRG-System abzugelten seien. Bei anderen Spitälern liefen die alten Spitalverträge provisorisch weiter (vgl. das IV-Rundschreiben Nr. 311 vom 12. März 2012 sowie das Gutachten Eugster S. 12). Die Invalidenversicherung beziehungsweise das BSV war zum Abschluss der besagten Tarifverträge mit den Belegarztspitälern befugt, denn der Bundesrat hatte dem BSV diese Aufgabe übertragen (Art. 27 IVG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 lit. abis IVG sowie Art. 24 Abs. 2 IVV [Stand am 1. Januar 2012 und unter Vorbehalt von Art. 41 Abs. 1 lit. l IVV]). Dem Vorbringen des Klägers, das SwissDRG-System sei nicht auf die Belange der Invalidenversicherung ausgerichtet und lasse sich nicht darauf bezogen anwenden (Urk. 1 S. 5), kann nicht gefolgt werden. Dasselbe gilt für seine Auffassung, materiell könne nicht auf die SwissDRG-Ansätze abgestellt werden, weil diese die vorliegend interessierenden medizinischen Massnahmen gar nicht aufgreifen würden (Urk. 28 S. 2). In der Abrechnung des Klägers wird auf die SwissDRG-Abrechnungsnummern D04Z und D24B hingewiesen (Urk. 8/1 S. 3). Die Abrechnungsnummer D04Z betrifft eine bignathe Osteotomie und komplexe Eingriffe am Kiefer und die Abrechnungsnummer D24B betrifft komplexe Hautplastiken und große Eingriffe an Kopf und Hals ohne äußerst schwere CC (Komplikation oder Komorbidität), ohne Kombinationseingriff (vgl. SwissDRG”
“Auch im Bereich der Invalidenversicherung hätte am 1. Januar 2012 in den akutsomatischen Spitälern flächendeckend die Vergütung mittels SwissDRG-Fallpauschalen eingeführt werden sollen. Die Verhandlungen über einen Rahmenvertrag mit «H+ Die Spitäler der Schweiz» scheiterten jedoch Ende 2011, sodass es zu einer heterogenen Situation bei den Spitaltarifen kam. Die Invalidenversicherung konnte mit einigen Belegarztspitälern Zusammenarbeits- und Tarifverträge abschliessen und vereinbaren, dass die stationär erbrachten Leistungen nach dem SwissDRG-System abzugelten seien. Bei anderen Spitälern liefen die alten Spitalverträge provisorisch weiter (vgl. das IV-Rundschreiben Nr. 311 vom 12. März 2012 [Urk. 27/2] sowie das Gutachten Eugster S. 12). Die Invalidenversicherung beziehungsweise das BSV war zum Abschluss der besagten Tarifverträge mit den Belegarztspitälern befugt, denn der Bundesrat hatte dem BSV diese Aufgabe übertragen (Art. 27 IVG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 lit. abis IVG sowie Art. 24 Abs. 2 IVV [Stand am 1. Januar 2012 und unter Vorbehalt von Art. 41 Abs. 1 lit. l IVV]). Dem Vorbringen des Klägers, das SwissDRG-System sei nicht auf die Belange der Invalidenversicherung ausgerichtet und lasse sich nicht darauf bezogen anwenden (Urk. 1 S. 5), kann nicht gefolgt werden. Dasselbe gilt für seine Auffassung, materiell könne nicht auf die SwissDRG-Ansätze abgestellt werden, weil diese die vorliegend interessierenden medizinischen Massnahmen gar nicht aufgreifen würden (Urk. 23 S. 2). In den Abrechnungen der Y.___ wurden die SwissDRG-Abrechnungsnummern D04Z (Urk. 13/1, Urk. 13/10, Urk. 13/18-19) und D24B (Urk. 13/2-5, Urk. 13/8-9, Urk. 13/11-17, Urk. 13/20-26, Urk. 13/35) aufgeführt. Die Abrechnungsnummer D04Z betrifft eine bignathe Osteotomie und komplexe Eingriffe am Kiefer und die Abrechnungsnummer D24B betrifft komplexe Hautplastiken und große Eingriffe an Kopf und Hals ohne äußerst schwere CC (Komplikation oder Komorbidität), ohne Kombinationseingriff (vgl. SwissDRG”
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