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Bei Aktualisierungen der Liste wurden Leiden gestrichen, die die Definitionskriterien nicht erfüllten; dies betrifft nach den Erläuterungen namentlich Geburtsgebrechen, die sich etwa durch eine einmalige Operation beseitigen oder nur einer einfachen Behandlung bedürfen. Ferner gilt die blosse Veranlagung zu einem Leiden nicht als Geburtsgebrechen.
“und mit medizinischen Massnahmen nach Art. 14 behandelbar sind (lit. e)". Leiden, welche die Definitionskriterien nicht erfüllten, seien aus der Liste gestrichen worden. Rund 40 Ziffern der bisherigen GG-Liste seien aufgehoben worden, wobei nur 30 davon tatsächlich gestrichen worden seien. Bei den gestrichenen Leiden handle es sich um Geburtsgebrechen, die einfach zu beheben seien, also z.B. mit einer einmaligen Operation beseitigt werden können, oder die nur einer einfachen Behandlung bedürfen. Im neuen Art. 3 Abs. 1 IVV sind die Begriffe nach Art. 13 Abs. 2 IVG präzisiert worden und in Art. 3 Abs. 2 IVV wird festgehalten, dass die blosse Veranlagung zu einem Leiden nicht als Geburtsgebrechen gilt. Gemäss dem Erläuternden Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des IVG (WEIV) vom 4. Dezember 2020 (Anhang: Tabellarische Gegenüberstellung der Geburtsgebrechen-Liste in Anhang GgV [bisher] und GgV-EDI [neu], S. 114) handelt es sich bei der Zöliakie um eine genetische Prädisposition. Die Zöliakie sei nicht angeboren und entspreche somit nicht den Kriterien des neuen Art. 13 IVG. Im Rahmen der gesetzlichen Neuordnung der medizinischen Massnahmen bei Kindern, welche namentlich die Kriterien für eine Anerkennung als Geburtsgebrechen neu auf Gesetzesstufe definiert und die auch eine ausreichende Delegationsnorm für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben enthält, war es folgerichtig und zulässig, die Liste der anerkannten Geburtsgebrechen zu aktualisieren.”
Art. 3 Abs. 3 IVV stellt klar, dass der Zeitpunkt der Diagnose für die Beurteilung unerheblich ist. Massgeblich bleibt, dass das Geburtsgebrechen tatsächlich bei vollendeter Geburt bestanden hat (nicht bloss eine Veranlagung) und dass nur in der offiziellen Geburtsgebrechenliste aufgeführte Leiden zu den nachfolgenden Leistungen berechtigen.
“88quater du règlement fédéral du 17 janvier 1961 sur l’assurance-invalidité [RAI, RS 831.201]), le recours est recevable (art. 56 ss LPGA; art. 69 al. 1 let. a LAI; art. 74 ss de la loi cantonale du 23 mai 1989 sur la procédure et la juridiction administratives [LPJA, RSB 155.21]). 1.3 Le jugement de la cause incombe à la Cour des affaires de langue française du TA dans sa composition ordinaire de trois juges (art. 54 al. 1 let. c et 56 al. 1 de la loi cantonale du 11 juin 2009 sur l'organisation des autorités judiciaires et du Ministère public [LOJM, RSB 161.1]). 1.4 Le Tribunal examine librement la décision contestée et n'est pas lié par les conclusions des parties (art. 61 let. c et d LPGA; art. 80 let. c ch. 1 et 84 al. 3 LPJA). 2. 2.1 Est réputée infirmité congénitale toute maladie présente à la naissance accomplie de l'enfant (art. 3 al. 2 LPGA). La simple prédisposition à une maladie n'est pas réputée infirmité congénitale (art. 3 al. 2 RAI). Le moment où une infirmité congénitale est reconnue comme telle n'est pas déterminant (art. 3 al. 3 RAI). Selon l'art. 3bis al. 1 RAI, en vertu de l'art. 14ter al. 1 let. b LAI, le DFI dresse la liste des infirmités congénitales donnant droit à des mesures médicales en vertu de l'art. 13 LAI. Il peut édicter des prescriptions détaillées concernant la liste (art. 3bis al. 2 RAI). Les infirmités congénitales sont énumérées dans l'OIC-DFI. 2.2 Selon l'art. 13 al. 1 LAI, les assurés ont droit jusqu'à ce qu'ils atteignent l'âge de 20 ans à des mesures médicales pour le traitement des infirmités congénitales. D'après l'art. 13 al. 2 LAI, les mesures médicales au sens de l'al. 1 sont accordées pour le traitement des malformations congénitales, des maladies génétiques ainsi que des affections prénatales et périnatales qui font l'objet d'un diagnostic posé par un médecin spécialiste (let. a), engendrent une atteinte à la santé (let. b), présentent un certain degré de gravité (let. c) nécessitent un traitement de longue durée ou complexe (let. d) et peuvent être traitées par des mesures médicales au sens de l'art.”
“Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Nach Art. 3bis Abs. 1 IVV erstellt das EDI die Liste nach Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden. Das EDI kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV). Die Geburtsgebrechen sind in der GgV-EDI aufgeführt. Die Invalidenversicherung kann nur dann Leistungen gemäss Art. 13 IVG erbringen, wenn es sich um Geburtsgebrechen handelt, die im Anhang zur GgV-EDI enthalten sind. Die Liste der Geburtsgebrechen hat abschliessenden Charakter (Rz. 2 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Leiden, die als solche keiner wissenschaftlich anerkannten Behandlung zugänglich sind, figurieren nicht in der Geburtsgebrechenliste. Sie können aber gegebenenfalls Ansprüche auf andere Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen, Hilfsmittel oder Rente) begründen (Rz.”
Art. 3 IVV gewährt nach der Rechtsprechung keinen Schutz gegen Kürzung bereits laufender Leistungen infolge nachträglicher Gesetzesänderungen; das Versicherungsgericht verneinte in diesem Zusammenhang sowohl die Natur des Leistungsanspruchs als wohlerworbenes Recht als auch einen Anspruch auf Weiterausrichtung der Leistung aus Vertrauensschutzgründen.
“Entscheid Versicherungsgericht, 16.01.2024 Änderung des IVG (Art. 13 IVG, Art. 14ter IVG), der IVV (Art. 3 IVV, Art. 3bis IVV) und der GgV (GgV-EDI) im Rahmen der Gesetzesrevision "Weiterentwicklung der Invalidenversicherung" (WEIV). Änderung der Geburtsgebrechenliste (Streichung von Ziffer 279; Zöliakie). Intertemporales Recht bei Fehlen entsprechender Übergangsbestimmungen im Gesetz. Anpassung einer Dauerverfügung an eine nachträgliche Rechtsänderung im Rahmen einer unechten Rückwirkung der neuen Bestimmungen. Natur des sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs als der eines wohlerworbenes Rechts verneint. Ebenso Anspruch auf Weiterausrichtung der Leistung aus Gründen des Vertrauensschutzes verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2024, IV 2022/76 und IV 2022/77). Entscheid vom 16. Januar 2024 Besetzung Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. IV 2022/76 (A.___), IV 2022/77 (B.___) A.___ B.___ Parteien A.___ Beschwerdeführerin 1, B.”
Neuropsychologische Testergebnisse und Diagnosen bei Kindern sind nach Art. 3 IVV verwertbar; dies ist nicht an eine starre Altersgrenze zu binden. Diagnosen wie ADHS können auch vor Vollendung einer bestimmten Altersgrenze gestellt und im Rahmen von Art. 3 IVV berücksichtigt werden.
“nicht dahingehend zu verstehen, dass die Verwertbarkeit neuropsychologischer Testergebnisse bei Kindern von einer starren Altersgrenze abhängig wäre mit der Folge, dass die Diagnose eines ADHS generell erst ab einem bestimmten Alter gestellt werden könnte. Derlei wäre mit dem Wortlaut von Art. 3 IVV und Ziffer 404 Anhang GgV-EDI offensichtlich auch nicht vereinbar. Vielmehr wird im Leitfaden Anhang 4 Ziffer”
“Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (aArt. 13 Abs. 2 IVG). Die Liste der Geburtsgebrechen bildet Gegenstand einer besonderen Verordnung (aArt. 3 IVV). Gemäss Ziffer 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (aGgV Anhang; SR 831.232.21) liegt ein Geburtsgebrechen vor bei Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des”
Die vom EDI erstellte Geburtsgebrechenliste hat abschliessenden Charakter; die IV kann medizinische Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 13 IVG nur für Geburtsgebrechen erbringen, die im Anhang zur GgV‑EDI aufgeführt sind. Leiden, die keiner wissenschaftlich anerkannten Behandlung zugänglich sind, werden nicht in die Liste aufgenommen.
“Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Nach Art. 3bis Abs. 1 IVV erstellt das EDI die Liste nach Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden. Das EDI kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV). Die Geburtsgebrechen sind in der GgV-EDI aufgeführt. Die Invalidenversicherung kann nur dann Leistungen gemäss Art. 13 IVG erbringen, wenn es sich um Geburtsgebrechen handelt, die im Anhang zur GgV-EDI enthalten sind. Die Liste der Geburtsgebrechen hat abschliessenden Charakter (Rz. 2 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Leiden, die als solche keiner wissenschaftlich anerkannten Behandlung zugänglich sind, figurieren nicht in der Geburtsgebrechenliste.”
Der Zeitpunkt, zu dem ein Geburtsgebrechen erstmals erkannt wird, ist unerheblich. Für die in der vom EDI geführten Liste aufgeführten Geburtsgebrechen können medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden (vgl. Art. 3bis Abs. 1 IVV).
“Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Nach Art. 3bis Abs. 1 IVV erstellt das EDI die Liste nach Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden. Das EDI kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV). Die Geburtsgebrechen sind in der GgV-EDI aufgeführt.”
“Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Nach Art. 3bis Abs. 1 IVV erstellt das EDI die Liste nach Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden. Das EDI kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV). Die Geburtsgebrechen sind in der GgV-EDI aufgeführt.”
“Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Nach Art. 3bis Abs. 1 IVV erstellt das EDI die Liste nach Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden. Das EDI kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV). Die Geburtsgebrechen sind in der GgV-EDI aufgeführt.”
Angeborene Hemihypertrophien und andere Körperasymmetrien gelten als Geburtsgebrechen, sofern eine Operation notwendig ist; entsprechende operative Korrekturen sind damit erfasst. Soweit zahnärztliche Behandlungen im Rahmen der Behandlung von Geburtsgebrechen durchzuführen sind, gelten sie als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG.
“Gestützt auf Art. 13 IVG erliess der Bundesrat die Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; vgl. auch Art. 3 IVV, welcher besagt, dass die Liste der Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG Gegenstand einer besonderen Verordnung bildet). Gemäss Anhang II. A. GgV gelten Systemerkrankungen des Skeletts, unter anderem angeborene Hemihypertrophien und andere Körperasymmetrien, sofern eine Operation notwendig ist, als Geburtsgebrechen (Ziff. 125). Im Anhang Ziff. IV. GgV sind sodann die Geburtsgebrechen im Bereich des Gesichts (Ziff. 201-218) aufgelistet. Soweit zahnärztliche Behandlungen von Geburtsgebrechen durchzuführen sind, gelten diese als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG (vgl. ausserdem die Gleichstellung der Zahnärztinnen und Zahnärzte mit den Ärztinnen und Ärzten im Bereich des KVG, wenn zahnärztliche Behandlungen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung durchzuführen sind [Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 31 KVG]).”
Als Geburtsgebrechen gelten Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen. Eine blosse Veranlagung oder genetische Disposition ohne erkennbare Manifestation bei der Geburt gilt nicht als Geburtsgebrechen.
“Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Nach Art. 3bis Abs. 1 IVV erstellt das EDI die Liste nach Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden. Das EDI kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV). Die Geburtsgebrechen sind in der GgV-EDI aufgeführt. Die Invalidenversicherung kann nur dann Leistungen gemäss Art. 13 IVG erbringen, wenn es sich um Geburtsgebrechen handelt, die im Anhang zur GgV-EDI enthalten sind. Die Liste der Geburtsgebrechen hat abschliessenden Charakter (Rz. 2 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Leiden, die als solche keiner wissenschaftlich anerkannten Behandlung zugänglich sind, figurieren nicht in der Geburtsgebrechenliste.”
“Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a. fachärztlich diagnostiziert sind; b. die Gesundheit beeinträchtigen; c. einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d. eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e. mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind. Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV); davon ausgenommen ist Ziff. 404 GgV-EDI (E. 1.3 hernach). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV).”
“Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a. fachärztlich diagnostiziert sind; b. die Gesundheit beeinträchtigen; c. einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d. eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e. mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind. Für medizinische Massnahmen zur Behandlung der Trisomie 21 gilt Absatz 2 Buchstabe e nicht (Art. 13 Abs. 3 IVG). Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das”
Die in der GgV/GgV‑EDI aufgeführten Leiden bilden eine abschliessende Liste der als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden; Ansprüche bestehen daher nur für diese aufgeführten Gebrechen. Art. 3 Abs. 2 IVV stellt zudem klar, dass die blosse Veranlagung zu einem Leiden nicht als Geburtsgebrechen gilt. Im Rahmen der Revision wurde die Liste teilweise bereinigt; so wurde die Zöliakie aufgrund ihres Charakters als genetische Prädisposition (nicht als angeborene Erkrankung) aus der Liste gestrichen.
“2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnah- men. Als Geburtsgebrechen gelten grundsätzlich diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2022). Der Bundesrat bezeichnet dabei jene Gebrechen, für welche medizinische Massnahmen gewährt werden (Art. 14ter Abs. 1 lit b IVG). Gemäss Art. 3bis IVV hat der Bundesrat diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert, welches die als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden, für die ein Anspruch auf Leistungen der IV besteht, in der vorliegend seit 1. Januar 2022 zur Anwendung gelangenden GgV aufgeführt hat. Die im Anhang der GgV entsprechende Liste der Geburtsgebrechen ist abschliessend. Eine blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). 2.3 Medizinische Massnahmen werden gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die fachärztlich diagnostiziert sind (lit. a), die Gesundheit beeinträchtigen (lit. b), einen bestimmten Schweregrad aufweisen (lit. c), eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern (lit. d) und mit medizinischen Massnahmen nach Art. 14 IVG behandelbar sind (lit. e). Sie umfassen unter anderem auch medizinische Pflegeleistungen (Art. 14 Abs. 1 lit. b IVG). Der Bundesrat bestimmt die medizinischen Pflegeleistungen, für welche die Kosten von der IV übernommen werden (Art. 14ter Abs. 1 lit. c IVG). Von dieser Delegationsnorm hat er Gebrauch gemacht und in Art. 3quinquies Abs. 1 IVV festgelegt, dass als ambulant erbrachte medizinische Pflegeleistungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b IVG jene Massnahmen gelten, die von Pflegefachpersonen erbracht werden und die der Abklärung, Koordination sowie der Untersuchung und Behandlung der versicherten Person dienen.”
“und mit medizinischen Massnahmen nach Art. 14 behandelbar sind (lit. e)". Leiden, welche die Definitionskriterien nicht erfüllten, seien aus der Liste gestrichen worden. Rund 40 Ziffern der bisherigen GG-Liste seien aufgehoben worden, wobei nur 30 davon tatsächlich gestrichen worden seien. Bei den gestrichenen Leiden handle es sich um Geburtsgebrechen, die einfach zu beheben seien, also z.B. mit einer einmaligen Operation beseitigt werden können, oder die nur einer einfachen Behandlung bedürfen. Im neuen Art. 3 Abs. 1 IVV sind die Begriffe nach Art. 13 Abs. 2 IVG präzisiert worden und in Art. 3 Abs. 2 IVV wird festgehalten, dass die blosse Veranlagung zu einem Leiden nicht als Geburtsgebrechen gilt. Gemäss dem Erläuternden Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des IVG (WEIV) vom 4. Dezember 2020 (Anhang: Tabellarische Gegenüberstellung der Geburtsgebrechen-Liste in Anhang GgV [bisher] und GgV-EDI [neu], S. 114) handelt es sich bei der Zöliakie um eine genetische Prädisposition. Die Zöliakie sei nicht angeboren und entspreche somit nicht den Kriterien des neuen Art. 13 IVG. Im Rahmen der gesetzlichen Neuordnung der medizinischen Massnahmen bei Kindern, welche namentlich die Kriterien für eine Anerkennung als Geburtsgebrechen neu auf Gesetzesstufe definiert und die auch eine ausreichende Delegationsnorm für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben enthält, war es folgerichtig und zulässig, die Liste der anerkannten Geburtsgebrechen zu aktualisieren. Dass dabei die Zöliakie − bei der nach den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zwar die genetische Veranlagung, nicht aber die Erkrankung selbst angeboren ist − von der Liste gestrichen worden ist, kann nicht als rechtswidrig bezeichnet werden.”
“G 24, IV 2022/76 und IV 2022/77). Das BSV beantragte am 25. September 2023 die Abweisung der Beschwerden und die Bestätigung der Verfügungen vom 11. und 14. April 2022 (act. G 27, IV 2022/76 und IV 2022/77). Zur Begründung hielt es fest, die Zöliakie figuriere seit dem 1. Januar 2022 nicht mehr auf der Liste der Geburtsgebrechen. Infolgedessen bestehe ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich kein Anspruch mehr auf medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 IVG. Die Zöliakie sei eine chronische Erkrankung der Dünndarmschleimhaut aufgrund einer Überempfindlichkeit gegen das in vielen Getreidesorten vorkommende Kleberprotein Gluten. Als Hauptursache der Zöliakie gelte eine genetische Veranlagung, die − ausgelöst durch Gluten − zu einer Autoimmunreaktion führen könne, die dem Mechanismus einer Allergie ähnlich sei. Nur 2 Prozent der Personen mit der entsprechenden Gen-Konstellation würden eine Zöliakie entwickeln. Angeboren sei also eine genetische Veranlagung, nicht aber die Erkrankung an sich. Gemäss Art. 3 Abs. 2 IVV gelte die blosse Veranlagung zu einem Leiden nicht als Geburtsgebrechen. Die Aufnahme der Zöliakie um 1961 in die Geburtsgebrechenliste möge im Licht der damaligen Kenntnisse gerechtfertigt gewesen sein, ab den späten 1990er Jahre habe man jedoch um den Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Immunsystem gewusst, weshalb der weitere Verbleib der Zöliakie auf der Geburtsgebrechenliste zunehmend fragwürdig gewesen sei. Die Streichung der Zöliakie aus der Liste im Rahmen der jüngsten Revision sei auch von Seiten der Experten und in den Vernehmlassungen nicht bestritten worden. Künftig werde kein Leistungsanspruch gegenüber den Krankenversicherern bestehen, da zur Behandlung keine Medikamente erforderlich seien, sondern eine bestimmte Diät, die nicht als Pflichtleistung übernommen werden könne. Heutzutage sei im Einzelhandel eine breite Palette dieser Produkte erhältlich. Sie gehörten zum Standardsortiment der verkauften Lebensmittel und es bestehe kein Grund mehr, diese als Sonderprodukte von den Versicherungen vergüten zu lassen.”
Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich; dies gilt unabhängig davon, wann die ärztliche Diagnose gestellt wird.
“Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Nach Art. 3bis Abs. 1 IVV erstellt das EDI die Liste nach Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden. Das EDI kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV). Die Geburtsgebrechen sind in der GgV-EDI aufgeführt. Die Invalidenversicherung kann nur dann Leistungen gemäss Art. 13 IVG erbringen, wenn es sich um Geburtsgebrechen handelt, die im Anhang zur GgV-EDI enthalten sind. Die Liste der Geburtsgebrechen hat abschliessenden Charakter (Rz. 2 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Leiden, die als solche keiner wissenschaftlich anerkannten Behandlung zugänglich sind, figurieren nicht in der Geburtsgebrechenliste. Sie können aber gegebenenfalls Ansprüche auf andere Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen, Hilfsmittel oder Rente) begründen (Rz.”
“Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden, sind im Anhang der GgV-EDI aufgeführt (Art. 1 Verordnung des Eidgenössisches Departement des Innern [EDI] vom 3. November 2021 über Geburtsgebrechen [GgV-EDI; SR 831.232.211]). Die Invalidenversicherung kann nur dann Leistungen gemäss Art. 13 IVG erbringen, wenn es sich um Geburtsgebrechen handelt, die im Anhang zur GgV-EDI enthalten sind. Die Liste der Geburtsgebrechen hat abschliessenden Charakter (BGE 122 V 113 E. 3a/cc; vgl. Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV (KSME), Stand 1. Januar 2023, Rz. 2). 3.1.2. Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV); davon ausgenommen ist Ziff. 404 GgV-EDI (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 13 N 5; vgl. KSME, Rz. 5). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3ter Abs. 1 IVV). Sind medizinische Massnahmen ab dem Zeitpunkt der vollendeten Geburt erforderlich, ist damit gleichzeitig die Invalidität nach Art. 13 IVG eingetreten. Hingegen sind Zeitpunkt der vollendeten Geburt und leistungsspezifischer Invaliditätseintritt im Rahmen von Art. 13 IVG nicht identisch, wenn das Geburtsgebrechen erst im Verlaufe der Zeit eine medizinische Behandlung erforderlich macht (BGE 98 V 270). Die Rechtsprechung, wonach die Invalidität in dem Zeitpunkt eintritt, da das Leiden objektiv behandlungs- oder kontrollbedürftig ist (BGE 111 V 117), gilt auch für Geburtsgebrechen.”
“Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Nach Art. 3bis Abs. 1 IVV erstellt das EDI die Liste nach Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden. Das EDI kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV). Die Geburtsgebrechen sind in der GgV-EDI aufgeführt.”
Für bestimmte Diagnosen, namentlich Autismus‑Spektrum‑Störungen, ist gemäss Ziff. 405 Anhang GgV‑EDI eine Bestätigung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder‑ und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder Entwicklungspädiatrie erforderlich, damit die Erkrankung als Geburtsgebrechen gilt.
“Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Gemäss Ziff. 405 Anhang GgV-EDI gelten als Geburtsgebrechen Autismus-Spektrum-Störungen, sofern die Diagnose durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Entwicklungspädiatrie bestätigt worden ist.”
Art. 3 präzisiert, dass zu den angeborenen Infirmitäten auch angeborene Verhaltensstörungen (auch bei fehlender geistiger Retardierung) und Beeinträchtigungen der Wahrnehmung zählen können. Für die Anerkennung sind die in Art. 13 Abs. 2 IVG genannten kumulativen Voraussetzungen massgeblich: fachärztliche Diagnose, Beeinträchtigung der Gesundheit, ein bestimmter Schweregrad, eine langdauernde oder komplexe Behandlung sowie die Behandelbarkeit mit medizinischen Massnahmen.
“1 LAI, les assurés ont droit jusqu’à ce qu’ils atteignent l’âge de 20 ans à des mesures médicales pour le traitement des infirmités congénitales (art. 3 al. 2 LPGA). Selon l’al. 2 de cette même disposition, les mesures médicales au sens de l’al. 1 sont accordées pour le traitement des malformations congénitales, des maladies génétiques ainsi que des affections prénatales et périnatales qui font l’objet d’un diagnostic posé par un médecin spécialiste (let. a), engendrent une atteinte à la santé (let. b), présentent un certain degré de gravité (let. c), nécessitent un traitement de longue durée ou complexe (let. d), et peuvent être traitées par des mesures médicales au sens de l’art. 14 LPGA (let. e). Conformément à l'art. 14ter al. 1 let. b LAI, le Conseil fédéral détermine les infirmités congénitales pour lesquelles des mesures médicales sont accordées en vertu de l'art. 13 LAI. Il peut notamment confier cette tâche au Département fédéral de l'intérieur (DFI) (cf. art. 14ter al. 4 LAI). A l'art. 3 al. 1 RAI, le Conseil fédéral a précisé les notions définies à l'art. 13 al. 2 LAI et a en outre stipulé à l'al. 2 que la simple prédisposition à une affection n'était pas considérée comme une infirmité congénitale. Le moment où une infirmité congénitale est reconnue en tant que telle n'est pas important (al. 3). L'art. 3bis RAI a délégué au DFI la compétence d'établir la liste des infirmités congénitales selon l'art. 14ter al. 1 let. b LAI et a abrogé l'ordonnance du Conseil fédéral du 9 décembre 1985 concernant les infirmités congénitales (OIC; RS 831.232.21). 5. S'agissant du chiffre 404 OIC-DFI, les recourants estiment que des troubles de la perception ont été clairement établis et que l'autorité intimée ne tient pas compte du trouble de l'attention avec hyperactivité, pourtant confirmé par D.________. 5.1. Selon le chiffre 404 OIC-DFI, font partie des infirmités congénitales les troubles congénitaux du comportement chez les enfants non atteints d’un retard mental, avec preuves cumulatives de troubles du comportement au sens d’une atteinte pathologique de l’affectivité ou de la capacité d’établir des contacts (ch.”
“Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG werden medizinische Massnahmen nach Abs. 1 gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal (zur Präzisierung dieser Begriffe, vgl. Art. 3 Abs. 1 IVV) aufgetretener Leiden, die: a. fachärztlich diagnostiziert sind; b. die Gesundheit beeinträchtigen; c. einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d. eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e. mit medizinischen Massnahmen nach Art. 14 behandelbar sind. Der Umfang der medizinischen Massnahmen und die Voraussetzungen für die Leistungsübernahme richten sich nach Art. 14 IVG. Gemäss Art. 14 Abs. 2 IVG müssen die medizinischen Massnahmen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein; im Fall von seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt.”
Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich; hiervon ausgenommen ist Ziff. 404 der GgV‑EDI. Für einzelne in der GgV‑EDI aufgeführte Geburtsgebrechen bestehen weitergehende Voraussetzungen — so erfordern Autismus‑Spektrum‑Störungen eine Bestätigung durch spezialisierte Fachärztinnen oder Fachärzte (vgl. GgV‑Anhang).
“Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden, sind im Anhang der GgV-EDI aufgeführt (Art. 1 Verordnung des Eidgenössisches Departement des Innern [EDI] vom 3. November 2021 über Geburtsgebrechen [GgV-EDI; SR 831.232.211]). Die Invalidenversicherung kann nur dann Leistungen gemäss Art. 13 IVG erbringen, wenn es sich um Geburtsgebrechen handelt, die im Anhang zur GgV-EDI enthalten sind. Die Liste der Geburtsgebrechen hat abschliessenden Charakter (BGE 122 V 113 E. 3a/cc; vgl. Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV (KSME), Stand 1. Januar 2023, Rz. 2). 3.1.2. Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV); davon ausgenommen ist Ziff. 404 GgV-EDI (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 13 N 5; vgl. KSME, Rz. 5). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3ter Abs. 1 IVV). Sind medizinische Massnahmen ab dem Zeitpunkt der vollendeten Geburt erforderlich, ist damit gleichzeitig die Invalidität nach Art. 13 IVG eingetreten. Hingegen sind Zeitpunkt der vollendeten Geburt und leistungsspezifischer Invaliditätseintritt im Rahmen von Art. 13 IVG nicht identisch, wenn das Geburtsgebrechen erst im Verlaufe der Zeit eine medizinische Behandlung erforderlich macht (BGE 98 V 270). Die Rechtsprechung, wonach die Invalidität in dem Zeitpunkt eintritt, da das Leiden objektiv behandlungs- oder kontrollbedürftig ist (BGE 111 V 117), gilt auch für Geburtsgebrechen.”
“Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a. fachärztlich diagnostiziert sind; b. die Gesundheit beeinträchtigen; c. einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d. eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e. mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind. Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV); davon ausgenommen ist Ziff. 404 GgV-EDI (E. 1.3 hernach). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV).”
“Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Gemäss Ziff. 405 Anhang GgV-EDI gelten als Geburtsgebrechen Autismus-Spektrum-Störungen, sofern die Diagnose durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Entwicklungspädiatrie bestätigt worden ist.”
Eine blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen; für die Gewährung medizinischer Massnahmen ist in der Regel eine fachärztliche Diagnose erforderlich.
“1], en lien avec l'art. 57 al. 1 let. l LAI; voir aussi art. 88quater du règlement fédéral du 17 janvier 1961 sur l’assurance-invalidité [RAI, RS 831.201]), le recours est recevable (art. 56 ss LPGA; art. 69 al. 1 let. a LAI; art. 74 ss de la loi cantonale du 23 mai 1989 sur la procédure et la juridiction administratives [LPJA, RSB 155.21]). 1.3 Le jugement de la cause incombe à la Cour des affaires de langue française du TA dans sa composition ordinaire de trois juges (art. 54 al. 1 let. c et 56 al. 1 de la loi cantonale du 11 juin 2009 sur l'organisation des autorités judiciaires et du Ministère public [LOJM, RSB 161.1]). 1.4 Le Tribunal examine librement la décision contestée et n'est pas lié par les conclusions des parties (art. 61 let. c et d LPGA; art. 80 let. c ch. 1 et 84 al. 3 LPJA). 2. 2.1 Est réputée infirmité congénitale toute maladie présente à la naissance accomplie de l'enfant (art. 3 al. 2 LPGA). La simple prédisposition à une maladie n'est pas réputée infirmité congénitale (art. 3 al. 2 RAI). Le moment où une infirmité congénitale est reconnue comme telle n'est pas déterminant (art. 3 al. 3 RAI). Selon l'art. 3bis al. 1 RAI, en vertu de l'art. 14ter al. 1 let. b LAI, le DFI dresse la liste des infirmités congénitales donnant droit à des mesures médicales en vertu de l'art. 13 LAI. Il peut édicter des prescriptions détaillées concernant la liste (art. 3bis al. 2 RAI). Les infirmités congénitales sont énumérées dans l'OIC-DFI. 2.2 Selon l'art. 13 al. 1 LAI, les assurés ont droit jusqu'à ce qu'ils atteignent l'âge de 20 ans à des mesures médicales pour le traitement des infirmités congénitales. D'après l'art. 13 al. 2 LAI, les mesures médicales au sens de l'al. 1 sont accordées pour le traitement des malformations congénitales, des maladies génétiques ainsi que des affections prénatales et périnatales qui font l'objet d'un diagnostic posé par un médecin spécialiste (let. a), engendrent une atteinte à la santé (let. b), présentent un certain degré de gravité (let. c) nécessitent un traitement de longue durée ou complexe (let.”
“2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnah- men. Als Geburtsgebrechen gelten grundsätzlich diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2022). Der Bundesrat bezeichnet dabei jene Gebrechen, für welche medizinische Massnahmen gewährt werden (Art. 14ter Abs. 1 lit b IVG). Gemäss Art. 3bis IVV hat der Bundesrat diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert, welches die als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden, für die ein Anspruch auf Leistungen der IV besteht, in der vorliegend seit 1. Januar 2022 zur Anwendung gelangenden GgV aufgeführt hat. Die im Anhang der GgV entsprechende Liste der Geburtsgebrechen ist abschliessend. Eine blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). 2.3 Medizinische Massnahmen werden gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die fachärztlich diagnostiziert sind (lit. a), die Gesundheit beeinträchtigen (lit. b), einen bestimmten Schweregrad aufweisen (lit. c), eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern (lit. d) und mit medizinischen Massnahmen nach Art. 14 IVG behandelbar sind (lit. e). Sie umfassen unter anderem auch medizinische Pflegeleistungen (Art. 14 Abs. 1 lit. b IVG). Der Bundesrat bestimmt die medizinischen Pflegeleistungen, für welche die Kosten von der IV übernommen werden (Art. 14ter Abs. 1 lit. c IVG). Von dieser Delegationsnorm hat er Gebrauch gemacht und in Art. 3quinquies Abs. 1 IVV festgelegt, dass als ambulant erbrachte medizinische Pflegeleistungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b IVG jene Massnahmen gelten, die von Pflegefachpersonen erbracht werden und die der Abklärung, Koordination sowie der Untersuchung und Behandlung der versicherten Person dienen.”
Die im Anhang aufgeführte Liste der als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden ist abschliessend. Eine blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Für den Anspruch auf medizinische Massnahmen ist die fachärztliche Diagnose des Leidens erforderlich (vgl. Art. 13 Abs. 2 IVG).
“2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnah- men. Als Geburtsgebrechen gelten grundsätzlich diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2022). Der Bundesrat bezeichnet dabei jene Gebrechen, für welche medizinische Massnahmen gewährt werden (Art. 14ter Abs. 1 lit b IVG). Gemäss Art. 3bis IVV hat der Bundesrat diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert, welches die als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden, für die ein Anspruch auf Leistungen der IV besteht, in der vorliegend seit 1. Januar 2022 zur Anwendung gelangenden GgV aufgeführt hat. Die im Anhang der GgV entsprechende Liste der Geburtsgebrechen ist abschliessend. Eine blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). 2.3 Medizinische Massnahmen werden gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die fachärztlich diagnostiziert sind (lit. a), die Gesundheit beeinträchtigen (lit. b), einen bestimmten Schweregrad aufweisen (lit. c), eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern (lit. d) und mit medizinischen Massnahmen nach Art. 14 IVG behandelbar sind (lit. e). Sie umfassen unter anderem auch medizinische Pflegeleistungen (Art. 14 Abs. 1 lit. b IVG). Der Bundesrat bestimmt die medizinischen Pflegeleistungen, für welche die Kosten von der IV übernommen werden (Art. 14ter Abs. 1 lit. c IVG). Von dieser Delegationsnorm hat er Gebrauch gemacht und in Art. 3quinquies Abs. 1 IVV festgelegt, dass als ambulant erbrachte medizinische Pflegeleistungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b IVG jene Massnahmen gelten, die von Pflegefachpersonen erbracht werden und die der Abklärung, Koordination sowie der Untersuchung und Behandlung der versicherten Person dienen.”
Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen erkannt wird, ist unerheblich. Der Anspruch auf Behandlung beginnt mit der Einleitung medizinischer Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt.
“Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a. fachärztlich diagnostiziert sind; b. die Gesundheit beeinträchtigen; c. einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d. eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e. mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind. Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das”
“Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a. fachärztlich diagnostiziert sind; b. die Gesundheit beeinträchtigen; c. einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d. eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e. mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind. Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das”
Die Zöliakie wurde im Rahmen der Revision von der Liste der Geburtsgebrechen gestrichen. Das BSV führt aus, Zöliakie beruhe primär auf einer genetischen Veranlagung, wobei die Erkrankung selbst erst durch Gluten ausgelöst wird; nach Art. 3 Abs. 2 IVV gilt eine blosse Veranlagung nicht als Geburtsgebrechen. Weiter wird vorgebracht, dass die Behandlung überwiegend durch diätetische Massnahmen (Sondernahrung) erfolgt und daher grundsätzlich kein Anspruch auf medizinische Leistungen gemäss Art. 13 IVG mehr bestehen solle. Diese Darstellungen stammen aus der angeführten Verfahrensakte.
“G 24, IV 2022/76 und IV 2022/77). Das BSV beantragte am 25. September 2023 die Abweisung der Beschwerden und die Bestätigung der Verfügungen vom 11. und 14. April 2022 (act. G 27, IV 2022/76 und IV 2022/77). Zur Begründung hielt es fest, die Zöliakie figuriere seit dem 1. Januar 2022 nicht mehr auf der Liste der Geburtsgebrechen. Infolgedessen bestehe ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich kein Anspruch mehr auf medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 IVG. Die Zöliakie sei eine chronische Erkrankung der Dünndarmschleimhaut aufgrund einer Überempfindlichkeit gegen das in vielen Getreidesorten vorkommende Kleberprotein Gluten. Als Hauptursache der Zöliakie gelte eine genetische Veranlagung, die − ausgelöst durch Gluten − zu einer Autoimmunreaktion führen könne, die dem Mechanismus einer Allergie ähnlich sei. Nur 2 Prozent der Personen mit der entsprechenden Gen-Konstellation würden eine Zöliakie entwickeln. Angeboren sei also eine genetische Veranlagung, nicht aber die Erkrankung an sich. Gemäss Art. 3 Abs. 2 IVV gelte die blosse Veranlagung zu einem Leiden nicht als Geburtsgebrechen. Die Aufnahme der Zöliakie um 1961 in die Geburtsgebrechenliste möge im Licht der damaligen Kenntnisse gerechtfertigt gewesen sein, ab den späten 1990er Jahre habe man jedoch um den Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Immunsystem gewusst, weshalb der weitere Verbleib der Zöliakie auf der Geburtsgebrechenliste zunehmend fragwürdig gewesen sei. Die Streichung der Zöliakie aus der Liste im Rahmen der jüngsten Revision sei auch von Seiten der Experten und in den Vernehmlassungen nicht bestritten worden. Künftig werde kein Leistungsanspruch gegenüber den Krankenversicherern bestehen, da zur Behandlung keine Medikamente erforderlich seien, sondern eine bestimmte Diät, die nicht als Pflichtleistung übernommen werden könne. Heutzutage sei im Einzelhandel eine breite Palette dieser Produkte erhältlich. Sie gehörten zum Standardsortiment der verkauften Lebensmittel und es bestehe kein Grund mehr, diese als Sonderprodukte von den Versicherungen vergüten zu lassen.”
Bei der Überarbeitung wurden die Begriffe in Art. 3 Abs. 1 IVV präzisiert; in Art. 3 Abs. 2 IVV ist festgehalten, dass die blosse Veranlagung zu einem Leiden nicht als Geburtsgebrechen gilt. Als Beispiel nennt der Erläuternde Bericht die Zöliakie als genetische Prädisposition, die nicht als angeborenes Geburtsgebrechen angesehen wird.
“und mit medizinischen Massnahmen nach Art. 14 behandelbar sind (lit. e)". Leiden, welche die Definitionskriterien nicht erfüllten, seien aus der Liste gestrichen worden. Rund 40 Ziffern der bisherigen GG-Liste seien aufgehoben worden, wobei nur 30 davon tatsächlich gestrichen worden seien. Bei den gestrichenen Leiden handle es sich um Geburtsgebrechen, die einfach zu beheben seien, also z.B. mit einer einmaligen Operation beseitigt werden können, oder die nur einer einfachen Behandlung bedürfen. Im neuen Art. 3 Abs. 1 IVV sind die Begriffe nach Art. 13 Abs. 2 IVG präzisiert worden und in Art. 3 Abs. 2 IVV wird festgehalten, dass die blosse Veranlagung zu einem Leiden nicht als Geburtsgebrechen gilt. Gemäss dem Erläuternden Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des IVG (WEIV) vom 4. Dezember 2020 (Anhang: Tabellarische Gegenüberstellung der Geburtsgebrechen-Liste in Anhang GgV [bisher] und GgV-EDI [neu], S. 114) handelt es sich bei der Zöliakie um eine genetische Prädisposition. Die Zöliakie sei nicht angeboren und entspreche somit nicht den Kriterien des neuen Art. 13 IVG. Im Rahmen der gesetzlichen Neuordnung der medizinischen Massnahmen bei Kindern, welche namentlich die Kriterien für eine Anerkennung als Geburtsgebrechen neu auf Gesetzesstufe definiert und die auch eine ausreichende Delegationsnorm für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben enthält, war es folgerichtig und zulässig, die Liste der anerkannten Geburtsgebrechen zu aktualisieren.”
Gemäss Ziffer 404 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen liegt ein Geburtsgebrechen (im Sinne von Art. 3 IVV) vor bei Störungen des Verhaltens von Kindern mit normaler Intelligenz (z. B. krankhafte Beeinträchtigungen der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, des Antriebs, des Erfassens, perzeptiver Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrations- und Merkfähigkeit), sofern die entsprechende Diagnose vor Vollendung des massgeblichen Alters gestellt wurde.
“Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (aArt. 13 Abs. 2 IVG). Die Liste der Geburtsgebrechen bildet Gegenstand einer besonderen Verordnung (aArt. 3 IVV). Gemäss Ziffer 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (aGgV Anhang; SR 831.232.21) liegt ein Geburtsgebrechen vor bei Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des”
Autismus-Spektrum-Störungen gelten als Geburtsgebrechen, sofern die Diagnose durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder Entwicklungspädiatrie bestätigt worden ist.
“Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Gemäss Ziff. 405 Anhang GgV-EDI gelten als Geburtsgebrechen Autismus-Spektrum-Störungen, sofern die Diagnose durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Entwicklungspädiatrie bestätigt worden ist.”
Eine spätere Diagnosestellung schliesst nicht aus, dass es sich um ein Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 IVV handelt; bei Autismus setzt dies die Bestätigung der Diagnose durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder‑ und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder Entwicklungspädiatrie voraus.
“Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Gemäss Ziff. 405 Anhang GgV-EDI gelten als Geburtsgebrechen Autismus-Spektrum-Störungen, sofern die Diagnose durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Entwicklungspädiatrie bestätigt worden ist.”
Art. 3 IVV verweist auf die GgV. Gemäss Art. 2 Abs. 3 GgV gelten als notwendige medizinische Massnahmen sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben. Dazu gehören die Behandlung durch die Ärztin oder den Arzt oder auf deren Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege (mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien) sowie die Abgabe ärztlich verordneter Arzneien.
“Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 IVG). Dies ist, gestützt auf den Verweis in Art. 3 IVV, in der hier anwendbaren Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21; hier anwendbar und in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021) und ihrem Anhang erfolgt. Gemäss Art. 2 Abs. 3 GgV gelten als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben. Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, so übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland (Art. 9 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 23bis Abs. 1 IVV). Die Versicherung übernimmt die Kosten für die einfache und zweckmässige Durchführung medizinischer Massnahmen, die notfallmässig im Ausland durchgeführt werden (Art. 23bis Abs. 2 IVV). Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären (Art.”
“Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 IVG). Dies ist, gestützt auf den Verweis in Art. 3 IVV, in der GgV und ihrem Anhang erfolgt. Gemäss Art. 2 Abs. 3 GgV gelten als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben. Die medizinischen Massnahmen umfassen die Behandlung, die von der Ärztin oder vom Arzt selbst oder auf ihre respektive seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien (Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG), und die Abgabe der ärztlich verordneten Arzneien (Art. 14 Abs. 1 lit. b IVG).”
Die Festlegung von Art, Dauer, Umfang der medizinischen Massnahme und des Leistungserbringers in der Leistungszusprache muss auf verlässlichen medizinischen Entscheidungsgrundlagen beruhen. Soweit es um die Wahl zwischen ambulanten und stationären Behandlungen geht, ist dem Vorschlag des behandelnden Arztes und den persönlichen Verhältnissen der Versicherten in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
“Art, Dauer und Umfang einer medizinischen Massnahme nach Art. 13 IVG und der Leistungserbringer werden in der Leistungszusprache festgehalten (Art. 3 Abs. 4 IVV). Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (vgl. Entscheid des BGer vom 5. Juni 2023, 8C_109/2023, E. 4.2). Nach Art. 14 Abs. 4 IVG ist beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder stationären medizinischen Behandlungen auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.”
“Art, Dauer und Umfang einer medizinischen Massnahme nach Art. 13 IVG und der Leistungserbringer werden in der Leistungszusprache festgehalten (Art. 3 Abs. 4 IVV). Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (vgl. Entscheid des BGer vom 5. Juni 2023, 8C_109/2023, E. 4.2). Nach Art. 14 Abs. 4 IVG ist beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder stationären medizinischen Behandlungen auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.”