Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 (AS 1983 912). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721). ↩
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Die Kosten privat eingeholter Parteigutachten werden nur vergütet, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war; war sie nicht unerlässlich, ist die Übernahme der Kosten abzulehnen.
“Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 15. Dezember 2006, E. 5.1). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 78 Abs. 3 IVV festgehalten. Das von der Beschwerdeführerin eingeholte Gutachten von Dr. H.___ vom 23. Februar 2021 (Urk. 23) erweist sich nach Gesagtem für die Entscheidfindung nicht als unerlässlich, weshalb das Gesuch um Übernahme der Kosten des Gutachtens (Urk. 17 S. 2) abzuweisen ist. Das Gericht erkennt:”
“Ist das Quantitative einer Leistung strittig, rechtfertigt ein Überklagen nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Pro-zessaufwand beeinflusst hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1). Der Beschwerdeführer obsiegt hinsichtlich des Beginns des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag, unterliegt jedoch hinsichtlich des Grades der Hilflosigkeit und des Intensivpflegezuschlags. Da ein Grossteil der Beschwerdeschrift die Höhe der auszurichtenden Leistungen und nicht den Leistungsbeginn betrifft (Urk. 1), ist die unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessende Prozessentschädigung um drei Viertel auf Fr. 500.-- zu kürzen. Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 15. Dezember 2006, E. 5.1 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 78 Abs. 3 IVV festgehalten. Die vom Beschwerdeführer eingeholte Berichte von Dr. Z.___ (Urk. 3/3) erweisen sich für die Entscheidfindung nicht als unerlässlich, liess sich der entscheidrelevante Sachverhalt doch auch ohne Beizug dieser Berichte erstellen. Das Gesuch um Übernahme der Kosten der Berichte ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt:”
Art. 78 Abs. 3 IVV stellt für die Übernahme von Kosten durch die IV-Stelle strengere Voraussetzungen als Art. 45 ATSG auf. Für Abklärungen, die die IV-Stelle nicht angeordnet hat, verlangt Art. 78 Abs. 3 IVV, dass sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren (oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen sind). Bei Rückweisungsentscheiden darf die Unerlässlichkeit nicht allein daraus verneint werden, dass bislang keine Leistung zugesprochen wurde; entscheidend ist, ob die vorgelegte Stellungnahme bzw. der Bericht für die Entscheidfindung über den Leistungsanspruch im Sinne von Art. 45 ATSG unerlässlich war.
“Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel - bei vollem Obsiegen im Falle einer qualifizierten Rechtsvertretung eine Parteientschädigung von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist eine Parteientschädigung von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) zuzusprechen. 7.3. 7.3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, gestützt auf Art. 78 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) seien J____ die Kosten für die Erstellung der ärztlichen Berichte vom 1. Dezember 2019 (IV-Akte 221 S. ff.) zu vergüten. 7.3.2. Art. 45 Abs. 1 ATSG regelt die Übernahme von Kosten für Abklärungen. Der Versicherungsträger übernimmt diese Kosten, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, zu Art. 45 Rz. 27 ff, insb. Rz 32.). Art. 78 Abs. 3 IVV sieht vor, dass die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen werden, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden. Art. 78 Abs. 3 IVV fasst somit die Voraussetzung für die Übernahme von Kosten für Abklärungsmassnahmen, die der Versicherer nicht angeordnet hat, enger. 7.3.3. Die Unerlässlichkeit einer solchen Massnahme kann vorliegend nicht allein schon darum verneint werden, weil der versicherten Person die strittige Leistung nicht gewährt wird. Bei einem Rückweisungsentscheid wie dem vorliegenden, da über die Leistungen noch gar nicht zu urteilen ist, könnte diese Voraussetzung im Rahmen der eng gefassten Voraussetzung von Art. 78 Abs. 3 IVV nie erfüllt werden. Entscheidend ist darum, dass die Massnahme im Sinne der in Art. 45 Abs. 1 ATSG vorgesehenen Regelung für die Entscheidfindung über den Leistungsanspruch unerlässlich war.”
Das Gericht hat ausgeführt, dass das Fehlen einer vorgängigen Leistungsvereinbarung einer rückwirkenden Kostenvergütung nicht zwingend entgegensteht. Die rückwirkende Vergütung wurde anhand der vom zuständigen KMT mit der Institution im Rahmen der «Vereinbarungen Preis im Einzelfall» vereinbarten Pauschale für das Wohnen berechnet.
“- bei Wohnen mit normaler Betreuung zugrunde gelegt (vgl. IV-Protokoll per 30. März 2023 S. 10), was für den Zeitraum vom 15. August bis 19. Dezember 2016 Fr. 17'475.- ausmacht (5 x Fr. 3'495.-). Wie sie ausführt, entspricht dies der vom zuständigen KMT mit der Institution D.________ im Rahmen der "Vereinbarungen Preis im Einzelfall" jeweils vereinbarten Pauschale für das Wohnen, damit die versicherte Person an der hauptsächlichen Massnahme wie berufliche Abklärung oder erstmalige berufliche Massnahme, vollumfänglich teilnehmen könne. Gegen diese konkrete Berechnung der Kostenvergütung bringt der Beschwerdegegner nichts vor, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Mit Blick auf das gestellte Rechtsbegehren (E. 1 vorne) bleibt es jedenfalls bei der von der Beschwerdeführerin verfügten Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 17'475.-. Es braucht daher nicht näher auf den Umstand eingegangen zu werden, dass der Aufenthalt nicht zum Voraus mit einer entsprechenden Leistungsvereinbarung bewilligt wurde (vgl. Art. 78 Abs. 3 IVV; SVR 2004 IV Nr. 11 S. 30, I 509/01 21. August 2003 E. 3.2.1; Urteil I 242/02 vom 17. März 2004 E. 5.2.1). Die Beschwerde ist begründet.”
“- bei Wohnen mit normaler Betreuung zugrunde gelegt (vgl. IV-Protokoll per 30. März 2023 S. 10), was für den Zeitraum vom 15. August bis 19. Dezember 2016 Fr. 17'475.- ausmacht (5 x Fr. 3'495.-). Wie sie ausführt, entspricht dies der vom zuständigen KMT mit der Institution D.________ im Rahmen der "Vereinbarungen Preis im Einzelfall" jeweils vereinbarten Pauschale für das Wohnen, damit die versicherte Person an der hauptsächlichen Massnahme wie berufliche Abklärung oder erstmalige berufliche Massnahme, vollumfänglich teilnehmen könne. Gegen diese konkrete Berechnung der Kostenvergütung bringt der Beschwerdegegner nichts vor, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Mit Blick auf das gestellte Rechtsbegehren (E. 1 vorne) bleibt es jedenfalls bei der von der Beschwerdeführerin verfügten Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 17'475.-. Es braucht daher nicht näher auf den Umstand eingegangen zu werden, dass der Aufenthalt nicht zum Voraus mit einer entsprechenden Leistungsvereinbarung bewilligt wurde (vgl. Art. 78 Abs. 3 IVV; SVR 2004 IV Nr. 11 S. 30, I 509/01 21. August 2003 E. 3.2.1; Urteil I 242/02 vom 17. März 2004 E. 5.2.1). Die Beschwerde ist begründet.”
Die Kosten eines vom Gericht angeordneten Gutachtens können der Invalidenversicherung auferlegt werden, wenn die medizinischen Abklärungen im Verwaltungsverfahren für die gerichtliche Entscheidfindung in rechtserheblicher Hinsicht nicht ausreichend bzw. nicht beweiswertig sind. Dabei stützt sich diese Möglichkeit auf Art. 45 ATSG und Art. 78 Abs. 3 IVV (vgl. die zitierten kantonalen Entscheide).
“Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der Invalidenversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'000.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung (namentlich die [...]) erfolgt. Dieser Ansatz wird bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert. Vorliegend fand zwar nur ein einfacher Schriftenwechsel statt, jedoch waren im Rahmen der gerichtlichen Begutachtung Stellungnahmen zu verfassen. Da somit der vorliegende Fall durchschnittlich aufwändig ist, erscheint eine Parteientschädigung von CHF 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen. 7. 7.1. Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (vgl. auch Art. 78 Abs. 3 IVV; BGE 137 V 210 E. 4.4.2). Somit können die Kosten einer Expertise, die das kantonale Gericht bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit anstelle einer Rückweisung einholt, der Invalidenversicherung auferlegt werden, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verfahren vor dem Versicherungsträger in rechtserheblicher Weise nicht ausreichend beweiswertig sind (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 496, 502 E. 4.4). 7.2. Vorliegend hat die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 29. Juli 2020 ein psychiatrisches Obergutachten angeordnet, da die Differenzen zwischen dem (psychiatrischen) Gutachter und dem behandelnden Psychiater weder durch Nachvollziehbarkeit ihrer Einschätzungen noch durch die Beweishierarchie aufgelöst werden könnten. Zudem sei die Anamnese unvollständig. Die Situation der Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise seien zu wenig bekannt, um ihre heutigen Beschwerden korrekt einzuordnen. Die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen im Verwaltungsverfahren waren somit für die Beurteilung der Rentenfrage nicht ausreichend aufschlussreich.”
“Damit haben sich die tatsächlichen Verhältnisse im Sinne der Beurteilungsgrundlagen seit Zusprechung der Rente wesentlich geändert. Es ist auf das Gerichtsgutachten vom 8. Oktober 2020 abzustellen und die Voraussetzungen einer Revision sind erfüllt. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 22. Januar 2019 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Rente ab dem 1. Mai 2017 auszurichten. 6.2. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle aufzuerlegen. 6.3. Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (vgl. auch Art. 78 Abs. 3 IVV; BGE 137 V 210 E. 4.4.2). Somit können die Kosten einer Expertise, die das kantonale Gericht bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit anstelle einer Rückweisung einholt, der Invalidenversicherung auferlegt werden, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verfahren vor dem Versicherungsträger in rechtserheblicher Weise nicht ausreichend beweiswertig sind. Vorliegend hat die Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt an ihrer Sitzung vom 16. Dezember 2019 das Verfahren zum Zweck der Durchführung eines gerichtlichen Gutachtens ausgestellt. Die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen im Verwaltungsverfahren waren für die Frage nach der Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausreichend aufschlussreich. Vom 27. Dezember 2018 bis zum 8. März 2019 hielt sich die Beschwerdeführerin zur Behandlung in der I____ auf. Diagnostiziert wurden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), eine posttraumatische Belastungsstörung, komplex (F43.”
Eine privat eingeholte Begutachtung ist im Sinne von Art. 78 Abs. 3 IVV nicht schon deshalb «unerlässlich», weil ein Versichertenbericht vorliegt. Liegen die für eine Verlaufsbegutachtung relevanten Erkenntnisse auch in den von der IV beigezogenen Berichten, kann die IV die Abklärung als notwendig erachten, ohne dass das privat eingeholte Gutachten als unentbehrlich gilt.
“Januar 2014 aus, der behandelnde Neurologe habe in seiner Beurteilung vom 24. August 2013 eine mässige Progredienz der bein- und distalbetonten axonalen und demyelinisierenden Polyneuropathie nachweisen können. Inwiefern dieses Stadium der diabetesassoziierten Polyneuropathie überhaupt Auswirkungen auf eine Arbeitsfähigkeit habe, sollte im Rahmen eines polydisziplinären Verlaufsgutachtens (Fachrichtungen: Psychiatrie, HNO, Kardiologie, Neurologie) festgestellt werden. Im Weiteren hielt auch das Bundesgericht im Urteil 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2 - mit welchem es wegen rechtsmissbräuchlicher Beschwerdeführung nicht auf ein gegen das Urteil vom 23. März 2016 erhobenes Rechtsmittel eintrat - fest, die Durchführung der Verlaufsbegutachtung sei durch die vom Versicherten eingereichten Berichte des Neurologen Dr. med. C.________ notwendig geworden. Damit steht fest, dass die Verlaufsbegutachtung auch ohne das streitbetroffene Privatgutachten hätte durchgeführt werden müssen; dieses erweist sich somit nicht als unerlässlich im Sinne von aArt. 78 Abs. 3 IVV und Art. 45 Abs. 1 ATSG sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. E. 3). An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass - wie der Beschwerdeführer geltend macht - offenbar erstmals im Privatgutachten eine Panikstörung diagnostiziert wurde, zumal nicht davon auszugehen ist, dass diese Störung von den Experten des ABI ohne das Privatgutachten unerkannt geblieben wäre.”
Eine Kostenübernahme durch den Versicherungsträger kommt nur in Betracht, wenn die betreffende ärztliche Abklärung für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich war. Fehlt diese Unerlässlichkeit, erfolgt keine Erstattung.
“Die Beschwerdeführerin beantragt, die IV-Stelle habe ihr ärztliche Abklärungskosten von insgesamt Fr. 4'200.- zurückzuerstatten. Sie begründet dies mit unzureichenden medizinischen Abklärungen, die privat veranlasste ärztliche Berichte notwendig gemacht hätten. Nach dem in E. 3 Gesagten ist das MEDAS-Gutachten jedoch verwertbar, sind die medizinischen Entscheidungsgrundlagen vollständig und hinterlassen die Administrativabklärungen keine erheblichen Widersprüche. Den Vorinstanzen ist mithin keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen. Vor diesem Hintergrund hat das kantonale Gericht es zu Recht abgelehnt, die Beschwerdeführerin für Kosten ärztlicher Untersuchungen und Berichte zu entschädigen. Eine Kostenübernahme durch den Versicherungsträger setzt voraus, dass die fragliche Abklärung für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1 ATSG; Art. 78 Abs. 3 IVV [in Kraft bis Ende 2021]; Urteil 8C_218/2023 vom 5. September 2023 E. 6).”
“Die Beschwerdeführerin beantragt, die IV-Stelle habe ihr ärztliche Abklärungskosten von insgesamt Fr. 4'200.- zurückzuerstatten. Sie begründet dies mit unzureichenden medizinischen Abklärungen, die privat veranlasste ärztliche Berichte notwendig gemacht hätten. Nach dem in E. 3 Gesagten ist das MEDAS-Gutachten jedoch verwertbar, sind die medizinischen Entscheidungsgrundlagen vollständig und hinterlassen die Administrativabklärungen keine erheblichen Widersprüche. Den Vorinstanzen ist mithin keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen. Vor diesem Hintergrund hat das kantonale Gericht es zu Recht abgelehnt, die Beschwerdeführerin für Kosten ärztlicher Untersuchungen und Berichte zu entschädigen. Eine Kostenübernahme durch den Versicherungsträger setzt voraus, dass die fragliche Abklärung für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1 ATSG; Art. 78 Abs. 3 IVV [in Kraft bis Ende 2021]; Urteil 8C_218/2023 vom 5. September 2023 E. 6).”
Die Kostenübernahme nach Art. 78 Abs. 3 IVV setzt voraus, dass die Abklärungsmassnahme durch die IV-Stelle angeordnet worden ist. Wurde sie nicht angeordnet, werden die Kosten nur übernommen, wenn die Abklärung für die Beurteilung des Leistungsanspruchs unerlässlich war; andernfalls erfolgt keine Kostenübernahme.
“Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten der Berichte von Dr. med. H____. Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (vgl. auch Art. 78 Abs. 3 IVV; BGE 137 V 210 E. 4.4.2). Vorliegend wurden gestützt auf die Berichte weder Leistungen zugesprochen noch waren sie für die Beurteilung des Rentenanspruchs unerlässlich. Darum sind die Kosten der Arztberichte nicht zu ersetzen. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Dr. G. Thomi Dr. B. Gruber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.”
“Der Anteil des Beschwerdeführers geht zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates. 10.1.3. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen wie dem vorliegenden bei Obsiegen des Versicherten eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- bzw. bei Wettschlagen der ausserordentlichen Kosten ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung von CHF 1'875.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten. 10.1.4. Die ausserordentlichen Kosten werden im Übrigen wettgeschlagen. Entsprechend Prozessausgang sind dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass CHF 1'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten. 10.2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Stellungnahme von F____ vom 9. Juli 2018 im Umfang von CHF 4400.-- zu bezahlen. Art. 78 Abs. 3 IVV sieht vor, dass die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen werden, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren. Vorstehend (Erw. 5.3.5.) wurde dargelegt, dass der Bericht von F____ vom 9. Juli 2018 nicht geeignet ist, die Beweistauglichkeit des Gutachtens der E____klinik [...] zu erschüttern. Die Unerlässlichkeit des Berichts vom 9. Juli 2018 ist folglich zu verneinen. Somit ist der Antrag auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten der Stellungnahme vom 9. Juli 2018 abzuweisen. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Verfügung vom 29. Juni 2020 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass die Invalidenrente des Beschwerdeführers auf den 1. September 2020 eingestellt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.”
Ein ärztlicher Bericht ist nach Art. 78 Abs. 3 IVV von der Versicherung zu tragen, wenn er für die Entscheidfindung über den Leistungsanspruch unerlässlich war. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Bericht begründet darlegt, dass weitere ergänzende medizinische Abklärungen notwendig sind; in solchen Fällen kann die Kostenpflicht auch bei einer Rückweisung bejaht werden.
“Die Beschwerdeführerin beantragt, gestützt auf Art. 78 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) seien J____ die Kosten für die Erstellung der ärztlichen Berichte vom 1. Dezember 2019 (IV-Akte 221 S. ff.) zu vergüten. 7.3.2. Art. 45 Abs. 1 ATSG regelt die Übernahme von Kosten für Abklärungen. Der Versicherungsträger übernimmt diese Kosten, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, zu Art. 45 Rz. 27 ff, insb. Rz 32.). Art. 78 Abs. 3 IVV sieht vor, dass die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen werden, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden. Art. 78 Abs. 3 IVV fasst somit die Voraussetzung für die Übernahme von Kosten für Abklärungsmassnahmen, die der Versicherer nicht angeordnet hat, enger. 7.3.3. Die Unerlässlichkeit einer solchen Massnahme kann vorliegend nicht allein schon darum verneint werden, weil der versicherten Person die strittige Leistung nicht gewährt wird. Bei einem Rückweisungsentscheid wie dem vorliegenden, da über die Leistungen noch gar nicht zu urteilen ist, könnte diese Voraussetzung im Rahmen der eng gefassten Voraussetzung von Art. 78 Abs. 3 IVV nie erfüllt werden. Entscheidend ist darum, dass die Massnahme im Sinne der in Art. 45 Abs. 1 ATSG vorgesehenen Regelung für die Entscheidfindung über den Leistungsanspruch unerlässlich war. Dies muss jedenfalls dann bejaht werden, wenn der fragliche Arztbericht zum Entscheid beiträgt, dass die Sache der ergänzenden medizinischen Abklärung bedarf. Vorliegend waren die Ausführungen von J____ sowohl hinsichtlich der Frage möglicher neuropsychologischer Einschränkungen als auch der psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von Gewicht.”
“Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, zu Art. 45 Rz. 27 ff, insb. Rz 32.). Art. 78 Abs. 3 IVV sieht vor, dass die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen werden, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden. Art. 78 Abs. 3 IVV fasst somit die Voraussetzung für die Übernahme von Kosten für Abklärungsmassnahmen, die der Versicherer nicht angeordnet hat, enger. 7.3.3. Die Unerlässlichkeit einer solchen Massnahme kann vorliegend nicht allein schon darum verneint werden, weil der versicherten Person die strittige Leistung nicht gewährt wird. Bei einem Rückweisungsentscheid wie dem vorliegenden, da über die Leistungen noch gar nicht zu urteilen ist, könnte diese Voraussetzung im Rahmen der eng gefassten Voraussetzung von Art. 78 Abs. 3 IVV nie erfüllt werden. Entscheidend ist darum, dass die Massnahme im Sinne der in Art. 45 Abs. 1 ATSG vorgesehenen Regelung für die Entscheidfindung über den Leistungsanspruch unerlässlich war. Dies muss jedenfalls dann bejaht werden, wenn der fragliche Arztbericht zum Entscheid beiträgt, dass die Sache der ergänzenden medizinischen Abklärung bedarf. Vorliegend waren die Ausführungen von J____ sowohl hinsichtlich der Frage möglicher neuropsychologischer Einschränkungen als auch der psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von Gewicht. Die Berichterstattung von J____ trug vorliegend zur Schlussfolgerung bei, dass die sowohl neurologischen/neuropsychologischen als auch psychiatrischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit noch der weiteren Abklärung bedürfen, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Somit rechtfertigt es sich, die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten des Berichts von J____ zu verpflichten. Dieser Bericht vom 1. Dezember 2019 umfasst 4,5 Seiten mit rund 200 Zeilen.”
Arztberichte sind von der IV-Stelle nur dann zu übernehmen, wenn sie von der IV-Stelle angeordnet wurden oder — falls keine Anordnung vorliegt — für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bildeten. Als unerlässlich gilt namentlich, wenn der Bericht entscheidend dazu beiträgt, dass ergänzende medizinische Abklärungen veranlasst werden oder die Sache zur Rückweisung gelangt.
“7%) zuzusprechen. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin beantragt gestützt auf Art. 78 Abs. 3 IVV, es seien J____ die Kosten für die Erstellung seines Arztberichts vom 3. Dezember 2020 (Beschwerdebeilage 6) zu vergüten. Die Beschwerdeführerin will mit diesem Bericht dartun, dass sich die gesundheitliche Situation bereits ab 2018, d.h. nach der Begutachtung durch E____, verschlechtert habe. Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Auffassung, dieser Bericht untermauere (noch) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die schon bei Erlass der Verfügung vom 5. November 2020 hätte berücksichtigt werden müssen. 6.2. Art. 45 Abs. 1 ATSG regelt die Übernahme von Kosten für Abklärungen. Der Versicherungsträger übernimmt diese Kosten, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, zu Art. 45 Rz. 27 ff, insb. Rz 32.). Art. 78 Abs. 3 IVV sieht vor, dass die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen werden, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden. Entscheidend ist darum, dass die Massnahme im Sinne der in Art. 45 Abs. 1 ATSG vorgesehenen Regelung für die Entscheidfindung über den Leistungsanspruch unerlässlich war. Dies muss jedenfalls dann bejaht werden, wenn der fragliche Arztbericht zum Entscheid beiträgt, dass die Sache der ergänzenden medizinischen Abklärung bedarf. 6.3. Dies ist vorliegend zu verneinen. Wohl mag der Bericht vom 3. Dezember 2020 einen Hinweis liefern zur Stützung des Standpunkts der Versicherten, es sei eine seit der Begutachtung durch J____ eingetretene Verschlechterung Ihres Zustandes zu verzeichnen. Nicht erst J____ in seinem Bericht vom 3. Dezember 2020, sondern bereits die Klinik H____ bestätigt in der ebenfalls von J____ signierten Verlaufszusammenfassung vom 27.”
“Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, zu Art. 45 Rz. 27 ff, insb. Rz 32.). Art. 78 Abs. 3 IVV sieht vor, dass die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen werden, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden. Art. 78 Abs. 3 IVV fasst somit die Voraussetzung für die Übernahme von Kosten für Abklärungsmassnahmen, die der Versicherer nicht angeordnet hat, enger. 7.3.3. Die Unerlässlichkeit einer solchen Massnahme kann vorliegend nicht allein schon darum verneint werden, weil der versicherten Person die strittige Leistung nicht gewährt wird. Bei einem Rückweisungsentscheid wie dem vorliegenden, da über die Leistungen noch gar nicht zu urteilen ist, könnte diese Voraussetzung im Rahmen der eng gefassten Voraussetzung von Art. 78 Abs. 3 IVV nie erfüllt werden. Entscheidend ist darum, dass die Massnahme im Sinne der in Art. 45 Abs. 1 ATSG vorgesehenen Regelung für die Entscheidfindung über den Leistungsanspruch unerlässlich war. Dies muss jedenfalls dann bejaht werden, wenn der fragliche Arztbericht zum Entscheid beiträgt, dass die Sache der ergänzenden medizinischen Abklärung bedarf. Vorliegend waren die Ausführungen von J____ sowohl hinsichtlich der Frage möglicher neuropsychologischer Einschränkungen als auch der psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von Gewicht. Die Berichterstattung von J____ trug vorliegend zur Schlussfolgerung bei, dass die sowohl neurologischen/neuropsychologischen als auch psychiatrischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit noch der weiteren Abklärung bedürfen, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Somit rechtfertigt es sich, die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten des Berichts von J____ zu verpflichten. Dieser Bericht vom 1. Dezember 2019 umfasst 4,5 Seiten mit rund 200 Zeilen.”
“Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten der Berichte von Dr. med. H____. Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (vgl. auch Art. 78 Abs. 3 IVV; BGE 137 V 210 E. 4.4.2). Vorliegend wurden gestützt auf die Berichte weder Leistungen zugesprochen noch waren sie für die Beurteilung des Rentenanspruchs unerlässlich. Darum sind die Kosten der Arztberichte nicht zu ersetzen. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Dr. G. Thomi Dr. B. Gruber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.”
Bei Abklärungen ist ausschlaggebend, ob die Massnahme der praxisbezogenen — allenfalls interdisziplinären — Überprüfung der (Rest‑)Eingliederungsfähigkeit dient. Nur bei solchen rein abklärenden Massnahmen kann eine rückwirkende Rentenzusprache in Betracht gezogen werden; liegen bereits Eingliederungs‑/Integrationsmassnahmen vor, ist dies nicht der Fall.
“Der vorstehend zitierten Rechtsprechung zufolge bildet für die Frage des Rentenbeginns somit ein entscheidendes Abgrenzungskriterium, ob es sich bei den durchgeführten Massnahmen um Abklärungsmassnahmen handelt, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, oder ob Integrations- bzw. Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden. Eine rückwirkende Rentenzusprache kommt nur im ersten Fall infrage. Die rechtlichen Grundlagen betreffend die Abklärung der beruflichen Eingliederungsfähigkeit finden sich in Art. 43 ATSG, Art. 69 IVV und Art. 78 IVV. Ziel der Massnahme ist die berufsberaterische und medizinische Beurteilung der (Rest-)Eingliederungsfähigkeit einer versicherten Person. Dies kann in einer beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS), in einer Institution oder auf andere Weise erfolgen, um die Möglichkeiten der versicherten Person in praktischen Situationen und gegebenenfalls interdisziplinär zu überprüfen. Zielgruppe sind versicherte Personen, bei denen die berufliche Eingliederungsfähigkeit in Zusammenhang mit berufsberaterischen, medizinischen und funktionellen Fragestellungen mittels praktischer Überprüfung bzw. möglichst praxisbezogen beurteilt werden muss (Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], gültig ab 1. Januar 2022, Ziff. 7.1). Die berufliche und medizinische Abklärung nach Art. 43 ATSG umfasst die folgenden Leistungen: Praxisbezogene, berufsberaterische, medizinische und funktionelle Abklärungen in einer beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) oder in einer anderen Institution (beruflichmedizinische Abklärungen zur Eingliederungsfähigkeit, KSBEM, Rz.”
“Der vorstehend zitierten Rechtsprechung zufolge bildet für die Frage des Rentenbeginns somit ein entscheidendes Abgrenzungskriterium, ob es sich bei den durchgeführten Massnahmen um Abklärungsmassnahmen handelt, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, oder ob Integrations- bzw. Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden. Eine rückwirkende Rentenzusprache kommt nur im ersten Fall infrage. Die rechtlichen Grundlagen betreffend die Abklärung der beruflichen Eingliederungsfähigkeit finden sich in Art. 43 ATSG, Art. 69 IVV und Art. 78 IVV. Ziel der Massnahme ist die berufsberaterische und medizinische Beurteilung der (Rest-)Eingliederungsfähigkeit einer versicherten Person. Dies kann in einer beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS), in einer Institution oder auf andere Weise erfolgen, um die Möglichkeiten der versicherten Person in praktischen Situationen und gegebenenfalls interdisziplinär zu überprüfen. Zielgruppe sind versicherte Personen, bei denen die berufliche Eingliederungsfähigkeit in Zusammenhang mit berufsberaterischen, medizinischen und funktionellen Fragestellungen mittels praktischer Überprüfung bzw. möglichst praxisbezogen beurteilt werden muss (Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], gültig ab 1. Januar 2022, Ziff. 7.1). Die berufliche und medizinische Abklärung nach Art. 43 ATSG umfasst die folgenden Leistungen: Praxisbezogene, berufsberaterische, medizinische und funktionelle Abklärungen in einer beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) oder in einer anderen Institution (beruflichmedizinische Abklärungen zur Eingliederungsfähigkeit, KSBEM, Rz.”
Die Kosten für nachträglich erstellte Gutachten oder Berichte werden von der IV getragen, wenn die Abklärungsmassnahme durch die IV‑Stelle angeordnet wurde oder, soweit keine Anordnung vorliegt, die Massnahme für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich war oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bildete.
“Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von CHF 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2. Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel - bei vollem Obsiegen im Falle einer qualifizierten Rechtsvertretung eine Parteientschädigung von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist eine Parteientschädigung von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) zuzusprechen. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin beantragt gestützt auf Art. 78 Abs. 3 IVV, es seien J____ die Kosten für die Erstellung seines Arztberichts vom 3. Dezember 2020 (Beschwerdebeilage 6) zu vergüten. Die Beschwerdeführerin will mit diesem Bericht dartun, dass sich die gesundheitliche Situation bereits ab 2018, d.h. nach der Begutachtung durch E____, verschlechtert habe. Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Auffassung, dieser Bericht untermauere (noch) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die schon bei Erlass der Verfügung vom 5. November 2020 hätte berücksichtigt werden müssen. 6.2. Art. 45 Abs. 1 ATSG regelt die Übernahme von Kosten für Abklärungen. Der Versicherungsträger übernimmt diese Kosten, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, zu Art. 45 Rz. 27 ff, insb. Rz 32.). Art. 78 Abs. 3 IVV sieht vor, dass die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen werden, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden.”
“Die Beschwerdeführerin beantragt, gestützt auf Art. 78 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) seien J____ die Kosten für die Erstellung der ärztlichen Berichte vom 1. Dezember 2019 (IV-Akte 221 S. ff.) zu vergüten. 7.3.2. Art. 45 Abs. 1 ATSG regelt die Übernahme von Kosten für Abklärungen. Der Versicherungsträger übernimmt diese Kosten, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, zu Art. 45 Rz. 27 ff, insb. Rz 32.). Art. 78 Abs. 3 IVV sieht vor, dass die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen werden, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden. Art. 78 Abs. 3 IVV fasst somit die Voraussetzung für die Übernahme von Kosten für Abklärungsmassnahmen, die der Versicherer nicht angeordnet hat, enger. 7.3.3. Die Unerlässlichkeit einer solchen Massnahme kann vorliegend nicht allein schon darum verneint werden, weil der versicherten Person die strittige Leistung nicht gewährt wird. Bei einem Rückweisungsentscheid wie dem vorliegenden, da über die Leistungen noch gar nicht zu urteilen ist, könnte diese Voraussetzung im Rahmen der eng gefassten Voraussetzung von Art. 78 Abs. 3 IVV nie erfüllt werden. Entscheidend ist darum, dass die Massnahme im Sinne der in Art. 45 Abs. 1 ATSG vorgesehenen Regelung für die Entscheidfindung über den Leistungsanspruch unerlässlich war. Dies muss jedenfalls dann bejaht werden, wenn der fragliche Arztbericht zum Entscheid beiträgt, dass die Sache der ergänzenden medizinischen Abklärung bedarf. Vorliegend waren die Ausführungen von J____ sowohl hinsichtlich der Frage möglicher neuropsychologischer Einschränkungen als auch der psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von Gewicht.”
“Nachdem sich der RAD zum Gutachten geäussert hatte (IV-Akte 205), stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. Mai 2021 in Aussicht, die beantragte Rentenerhöhung abzulehnen (IV-Akte 206). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juni 2021 und 30. Juli 2021 Einwand (IV-Akten 208 und 219). Dabei legte sie die ärztliche Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. G____ (mitunterzeichnet von seinem Stellvertreter Dr. J____) zum Gutachten vom 10. Juni 2021 vor (IV-Akte 210, S. 4 ff.). Der RAD tätigte sodann beim Gutachter eine Rückfrage, welcher dieser mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 beantwortete (IV-Akte 218). Anschliessend hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 an der Rentenablehnung fest (IV-Akte 220). II. Mit Beschwerde vom 21. November 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt: 1. Die Verfügung vom 27. Oktober 2021 sei aufzuheben und das Erhöhungsgesuch sei gutzuheissen. Demgemäss sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2019 eine ganze Rente zuzusprechen. 2. Gestützt auf Art. 78 Abs. 3 IVV seien Dr. G____ die Kosten für die Erstellung des ärztlichen Berichts vom 20. November 2021 zu vergüten. Zu diesem Zweck sei Dr. G____ die Möglichkeit zur Einreichung der Honorarrechnung einzuräumen. 3. Unter o/e-Kostenfolge. In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den Bericht der F____ AG vom 17 November 2021 (Beschwerdebeilage/BB 3) sowie den Bericht von Dr. G____ vom 20. November 2021 (BB 4) ein. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 19. Januar 2022 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest und reicht betreffend das Mammakarzinom den Bericht zum interdisziplinären Verlauf der Klinik [...] vom 3. Januar 2022 ein. Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 23. Februar 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest und reicht die RAD-Stellungnahme vom 14. Februar 2022 ein. III. Am 6. Dezember 2021 geht der Kostenvorschuss ein. IV. Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt.”
Die IV-Stelle kann verpflichtet werden, die Kosten externer ärztlicher Berichte zu vergüten; in den angeführten Entscheidungen wurde den Gutachtern zudem die Möglichkeit eingeräumt, eine Honorarrechnung einzureichen.
“G____, Facharzt für Rheumatologie, FMH, und H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, den Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-rheumatologischen) Begutachtung der Versicherten. Mit Gutachten vom 30. Juni 2020 (IV-Akte 59) kamen die Experten zum Schluss, dass in der Tätigkeit als Hausfrau eine Arbeitsfähigkeit von 90% und in einer durchschnittlichen «Frauenarbeit» eine Arbeitsfähigkeit von 100% bestehe. d) Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akten 61, 67, 69) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Januar 2021 (IV-Akte 79) im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab. II. a) Mit Beschwerde vom 19. Februar 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 21. Januar 2021 und die Ausrichtung einer ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2017. Eventualiter sei durch das Gericht ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen und gestützt darauf der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständigung zu bewilligen. Ferner sei die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 78 Abs. 3 IVV zu verpflichten, Dr. med. I____ die Kosten für die Erstellung des ärztlichen Berichts vom 16. Oktober 2020 (mit Ergänzung vom 5. November 2020) in der Höhe von CHF 300.00 zu vergüten. Alles unter o/e-Kostenfolge. b) Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. c) Mit Replik vom 6. Mai 2021 und Duplik vom 27. Mai 2021 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Rechtsbegehren fest. III. Nachdem innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, fand die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 7. Juli 2021 statt. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art.”
“Sachverhalts seitens des Gerichts ein bidisziplinäres Obergutachten in den Fachbereichen Psychiatrie und Neuropsychologie einzuholen. Gestützt auf Art. 78 Abs. 3 IVV seien J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Basel, die Kosten für die Erstellung des ärztlichen Berichts vom 1. Dezember 2019 zu vergüten. Zu diesem Zweck sei J____ die Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarrechnung einzuräumen. b) In der Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2020 schliesst die IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. c) Mit Replik vom 24. August 2020 und mit Duplik vom 22. September 2020 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest. III. Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 10. November 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.”
Gemäss der zitierten Entscheidung richtet sich die Auszahlung in der Regel an diejenige Person oder Stelle, welche die Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen erbracht hat; deshalb wurde im konkreten Fall kein Anspruch der Versicherten auf direkte Auszahlung der Ausbildungskosten dargelegt.
“Aus der Mitteilung gehe jedoch keine Verpflichtung zu einer Geldleistung seitens der Gesuchstellerin an den Staat hervor, weshalb die Mitteilung keine Verwaltungsverfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstelle, die zur definitiven Rechtöffnung berechtige (Urk. 7 S. 2). Im Sinne einer Eventualbegründung führte die Vorinstanz sodann aus, dass das Rechtsöffnungsgesuch auch dann abzuweisen gewesen wäre, wenn die Mitteilung der IV-Stelle vom 17. Juni 2021 in Verbindung mit der unter- zeichneten Zielvereinbarung vom 17. Juni 2021 als Verwaltungsverfügung ge- - 4 - mäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG als Rechtsöffnungstitel betrachtet würde. Es lasse sich daraus kein Anspruch der Gesuchstellerin auf Auszahlung von Fr. 18'900.– per 1. September 2021 ableiten. Die Kostengutsprache halte lediglich fest, dass die Ausbildungskosten für die Umschulung zur Arbeitsagogin vom 1. September 2021 bis 31. Oktober 2023 von Fr. 18'900.– von der IV-Stelle der Gesuchsgegnerin übernommen würden. Angesichts der gesetzlichen Regelung in Art. 78 Abs. 5 IVV, wonach die Ausrichtung der zugesprochenen Leistung in der Regel an die Person oder Stelle zu erbringen sei, welche die Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen erbracht habe, erstaune dies nicht. Die Gesuchstellerin tue nicht dar, weshalb von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden solle. Die eingereichten Dokumente sprächen dagegen (Urk. 7 S. 3). Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass Ausbildungskosten von der IV-Stelle der Gesuchs- gegnerin nur übernommen würden, wenn die Gesuchstellerin die Umschulung wahrnehme. Entziehe oder widersetze sie sich der Eingliederungsmassnahme, so könnten ihr gemäss Zielvereinbarung vom 17. Juni 2021 die Leistungen vorüber- gehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Die Gesuchstellerin führe zwar aus, dass sie die Umschulung am 1. September 2021 begonnen habe, je- doch mache sie nicht geltend, die angebotenen Kurse belegt zu haben, und rei- che auch keine Beweismittel zu den Akten, aus denen dies hervorgehe (Urk. 7 S. 3).”
Kosten für nachgereichte ärztliche Berichte oder ärztliche Stellungnahmen können gestützt auf Art. 78 Abs. 3 IVV im Rekurs bzw. mit Verfahrensanträgen geltend gemacht werden; die haben die Parteien in den zitierten Entscheidungen jeweils als Teil ihrer Beschwerdebegehren vorgebracht (auch in Verfahren, in denen keine Parteiverhandlung beantragt wurde).
“November 2021 des [...]spitals [...] (IV-Akte 152, S. 2). Nach Eingang weiterer Berichte der behandelnden Ärztin Dr. D____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, gab der RAD an, dass weiterhin auf das Gutachten von Dr. C____ abgestellt werden könne (IV-Akte 163, S. 6). Nachdem der RAD zum Verlaufsbericht von Dr. D____ vom 2. Mai 2022 am 19. Mai 2022 Stellung genommen hatte (IV-Akte 170), hielt die Beschwerdegegnerin an der Rentenablehnung mit Verfügung vom 31. Mai 2022 fest (IV-Akte 172). II. Mit Beschwerde vom 29. Juni 2022 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt: 1. Die Verfügung vom 31 Mai 2022 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2019 ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. 2. Eventualiter sei zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit ein gerichtliches Obergutachten im Fachbereich Rheumatologie einzuholen und gestützt darauf der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 3. Gestützt auf Art. 78 Abs. 3 IVV seien Dr. D____ die Kosten für die Erstellung des ärztlichen Berichts vom 23. Juni 2022 in der Höhe von Fr. 100.00 zu vergüten. 4. Unter o/e-Kostenfolge. In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den Bericht der behandelnden Ärztin Dr. D____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 23. Juni 2022 (Beschwerdebeilage/BB 3) sowie die Bestätigungen von E____ (BB 4) und von F____ vom 22. Juni 2022 ein (BB 5). Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 15. September 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht sie den Bericht von Dr. D____ vom 5. September 2022 ein (Replikbeilage/RB 1). Die Beschwerdegegnerin holt die RAD-Stellungnahme vom 6. Oktober 2022 ein (IV-Akte 173) und hält mit Duplik vom 14. Oktober 2022 an der Beschwerdeabweisung fest. III. Am 6. Juli 2022 geht der Kostenvorschuss ein. IV. Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt.”
“Nachdem sich der RAD zum Gutachten geäussert hatte (IV-Akte 205), stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. Mai 2021 in Aussicht, die beantragte Rentenerhöhung abzulehnen (IV-Akte 206). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juni 2021 und 30. Juli 2021 Einwand (IV-Akten 208 und 219). Dabei legte sie die ärztliche Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. G____ (mitunterzeichnet von seinem Stellvertreter Dr. J____) zum Gutachten vom 10. Juni 2021 vor (IV-Akte 210, S. 4 ff.). Der RAD tätigte sodann beim Gutachter eine Rückfrage, welcher dieser mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 beantwortete (IV-Akte 218). Anschliessend hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 an der Rentenablehnung fest (IV-Akte 220). II. Mit Beschwerde vom 21. November 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt: 1. Die Verfügung vom 27. Oktober 2021 sei aufzuheben und das Erhöhungsgesuch sei gutzuheissen. Demgemäss sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2019 eine ganze Rente zuzusprechen. 2. Gestützt auf Art. 78 Abs. 3 IVV seien Dr. G____ die Kosten für die Erstellung des ärztlichen Berichts vom 20. November 2021 zu vergüten. Zu diesem Zweck sei Dr. G____ die Möglichkeit zur Einreichung der Honorarrechnung einzuräumen. 3. Unter o/e-Kostenfolge. In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den Bericht der F____ AG vom 17 November 2021 (Beschwerdebeilage/BB 3) sowie den Bericht von Dr. G____ vom 20. November 2021 (BB 4) ein. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 19. Januar 2022 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest und reicht betreffend das Mammakarzinom den Bericht zum interdisziplinären Verlauf der Klinik [...] vom 3. Januar 2022 ein. Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 23. Februar 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest und reicht die RAD-Stellungnahme vom 14. Februar 2022 ein. III. Am 6. Dezember 2021 geht der Kostenvorschuss ein. IV. Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt.”
“G____, Facharzt für Rheumatologie, FMH, und H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, den Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-rheumatologischen) Begutachtung der Versicherten. Mit Gutachten vom 30. Juni 2020 (IV-Akte 59) kamen die Experten zum Schluss, dass in der Tätigkeit als Hausfrau eine Arbeitsfähigkeit von 90% und in einer durchschnittlichen «Frauenarbeit» eine Arbeitsfähigkeit von 100% bestehe. d) Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akten 61, 67, 69) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Januar 2021 (IV-Akte 79) im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab. II. a) Mit Beschwerde vom 19. Februar 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 21. Januar 2021 und die Ausrichtung einer ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2017. Eventualiter sei durch das Gericht ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen und gestützt darauf der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständigung zu bewilligen. Ferner sei die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 78 Abs. 3 IVV zu verpflichten, Dr. med. I____ die Kosten für die Erstellung des ärztlichen Berichts vom 16. Oktober 2020 (mit Ergänzung vom 5. November 2020) in der Höhe von CHF 300.00 zu vergüten. Alles unter o/e-Kostenfolge. b) Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. c) Mit Replik vom 6. Mai 2021 und Duplik vom 27. Mai 2021 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Rechtsbegehren fest. III. Nachdem innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, fand die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 7. Juli 2021 statt. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art.”
Privat eingeholte Gutachten sind nach Art. 78 Abs. 3 IVV zu vergüten, soweit sie für die Entscheidfindung unerlässlich waren. Es genügt nicht notwendigerweise, dass sich die Entscheidung abschliessend auf das Privatgutachten stützt; es kann ebenfalls zur Kostenübernahme führen, wenn das Gutachten Anlass zu weiteren Abklärungen gibt, die ohne das Gutachten nicht angeordnet worden wären.
“Nach aArt. 78 Abs. 3 IVV (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung) werden die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden. Im Wesentlichen gleich lautet Art. 45 Abs. 1 ATSG. Unerlässlich sind Abklärungen, wenn die entsprechende Massnahme im Rahmen der Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, was jedoch nicht erfolgt ist (Urteil 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 6 mit Hinweis auf Urteil 9C_921/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.1, in: SVR 2014 IV Nr. 11 S. 44). Bei einem Privatgutachten ist für eine Kostenübernahme nicht zwingend erforderlich, dass abschliessend darauf abgestellt wird. Vielmehr kann es auch genügen, dass dieses Anlass zu weiteren Abklärungen gibt, welche in Unkenntnis des Gutachtens nicht angeordnet worden wären.”
“Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 15. Dezember 2006, E. 5.1). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 78 Abs. 3 IVV festgehalten. Der von der Beschwerdeführerin veranlasste Bericht von Dr. H.___ vom 19. November 2019 (Urk. 7/87) sowie weitere von ihm vorgenommene Abklärungen erweisen sich nach Gesagtem für die Entscheidfindung nicht als unerlässlich, weshalb das Gesuch um Übernahme der Kosten für die Berichte von Dr. H.___, deren Höhe im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht beziffert worden sind, abzuweisen ist. Das Gericht erkennt:”
“Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 15. Dezember 2006 E. 5.1 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 78 Abs. 3 IVV festgehalten. Der von der Beschwerdeführerin eingeholte Bericht von Dr. A.___ vom 16. Februar 2021 (Urk. 3) war für die Erstellung des medizinischen Sachverhalts relevant und für die Entscheidfindung damit unerlässlich. Das Gesuch um Übernahme der Kosten dieses Berichts ist daher gutzuheissen. Das Gericht erkennt:”
Kann die Invalidenversicherung zur Tragung der Kosten einer vom Gericht eingeholten Expertise verpflichtet werden, wenn die medizinischen Abklärungen im Verwaltungsverfahren für die Beurteilung des Anspruchs nicht ausreichend belegwürdig sind und das Gericht die Expertise zur Klärung unerlässlicher Fragen anordnet.
“Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der Invalidenversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'000.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung (namentlich die [...]) erfolgt. Dieser Ansatz wird bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert. Vorliegend fand zwar nur ein einfacher Schriftenwechsel statt, jedoch waren im Rahmen der gerichtlichen Begutachtung Stellungnahmen zu verfassen. Da somit der vorliegende Fall durchschnittlich aufwändig ist, erscheint eine Parteientschädigung von CHF 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen. 7. 7.1. Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (vgl. auch Art. 78 Abs. 3 IVV; BGE 137 V 210 E. 4.4.2). Somit können die Kosten einer Expertise, die das kantonale Gericht bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit anstelle einer Rückweisung einholt, der Invalidenversicherung auferlegt werden, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verfahren vor dem Versicherungsträger in rechtserheblicher Weise nicht ausreichend beweiswertig sind (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 496, 502 E. 4.4). 7.2. Vorliegend hat die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 29. Juli 2020 ein psychiatrisches Obergutachten angeordnet, da die Differenzen zwischen dem (psychiatrischen) Gutachter und dem behandelnden Psychiater weder durch Nachvollziehbarkeit ihrer Einschätzungen noch durch die Beweishierarchie aufgelöst werden könnten. Zudem sei die Anamnese unvollständig. Die Situation der Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise seien zu wenig bekannt, um ihre heutigen Beschwerden korrekt einzuordnen. Die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen im Verwaltungsverfahren waren somit für die Beurteilung der Rentenfrage nicht ausreichend aufschlussreich.”