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SR 220 ↩
1 commentary
Die monatlich einzureichende Rechnung hat sowohl die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden der Assistenzpersonen als auch die nach Art. 39h IVV verrechneten Arbeitsstunden auszuweisen.
“Gemäss Art. 39i IVV hat die versicherte Person der IV-Stelle monatlich eine Rechnung einzureichen (Abs. 1). Gegenstand der Rechnung sind die von den Assistenzpersonen tatsächlich geleisteten sowie die in Anwendung von Art. 39h IVV verrechneten Arbeitsstunden (Abs. 2).”
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