Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich.
7 commentaries
Bei psychischen Erkrankungen kann die überwiegend wahrscheinliche Entwicklung (z. B. eine Dekompensation) eine drohende Invalidität im Sinn von Art. 1novies IVV begründen. Bei der Beurteilung sind individuelle Faktoren wie kognitive Leistungsfähigkeit und die sich daraus ergebenden funktionellen Einschränkungen zu berücksichtigen.
“Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin respektive dessen funktionelle Auswirkungen seit der erstmaligen Leistungsabweisung vom 9. Juni 2020 (Urk. 6/59) leistungsrelevant verschlechtert hat. Art. 8 IVG räumt den Eingliederungsanspruch nicht nur den schon Invaliden ein, sondern auch denjenigen Versicherten, die von einer Invalidität bedroht sind (vgl. E. 1.1), wobei gemäss Art. 1novies IVV eine drohende Invalidität dann vorliegt, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der behandelnde Psychiater A.___ spricht von einer hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer psychischen Dekompensation respektive einer bereits eingetretenen depressiven Entwicklung (S. 2 f.) und legte nachvollziehbar dar, dass bei knapp im untersten Normbereich liegender Intelligenz und nunmehr auch funktionell einschränkendem psychischem Zustand eine Invalidität mit anhaltenden gesundheitlichen Konsequenzen droht. Nachdem der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 16 IVG in jenem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Absolvierung der beruflichen Ausbildung erstmals in erheblichem Umfange gesundheitsbedingt Mehrkosten verursacht (E. 3.2), sich im Rahmen der Vorlehre im Y.___ zeigte, dass eine Ausbildung ausserhalb des geschützten Rahmens nicht möglich ist und die Beschwerdeführerin für eine solche mehr Zeit und einen geschützten Rahmen benötigt (Urk. 6/65), welcher ihr IV-unterstützt vom Y.”
“Denn die IV-Stelle habe trotz der von ihr anerkannten psychischen Erkrankung - ohne weitere Rückfrage bzw. Gewährung des rechtlichen Gehörs alle Eingliederungsversuche gestoppt. Die Ablehnung weiterer Eingliederungsmassnahmen sei aus diesen Gründen aufzuheben (Beschwerde vom 5. Juni 2020 und Replik vom 4. Dezember 2020). 2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 21. Juli 2020 die Eingliederungsmassnahmen in Form der Arbeitsvermittlung eingestellt hat. 3. 3.1. Gemäss Art. 8 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eine drohende Invalidität liegt dabei vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist; der Zeitpunkt des Eintritts ist unerheblich (Art. 1novies IVV). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe; lit. b). Nach Art. 18 IVG haben arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung bedarf es zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2015 [9C_142/2015] E. 4.3.). 3.2. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG - und somit auch derjenige auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG - setzt insbesondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft des Versicherten voraus.”
Eine bereits erfolgte (auch teilweise) Wiedereingliederung oder die Aufnahme der angestammten Tätigkeit spricht gegen das Vorliegen einer «überwiegend wahrscheinlichen» drohenden Invalidität i.S.v. Art. 1novies IVV und kann deren Feststellung in der Praxis verhindern. Dies ist in den zitierten Entscheiden als tatsachen- und beweismässige Würdigung dargestellt.
“Eine objektivierbare Verschlechterung der unfallversehrten HWS bei Aufnahme einer Tätigkeit in der Pflege steht angesichts der weitgehend blanden bildgebenden Befunde nach Konsolidierung der Frakturen Th1 und Th2 und der Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. G.___, wonach keine voraussehbare Verschlimmerung zu befürchten sei (E. 3.6), nicht im Raume. Auch bieten die Akten nicht genügend Anlass, auf eine überwiegend wahrscheinliche psychische Dekompensation infolge der Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit zu schliessen. In diesem Zusammenhang ist denn auch nicht schlüssig, weshalb die psychische Widerstands- und Durchhaltefähigkeit der Beschwerdeführerin in einer solchen Tätigkeit geringer ausfallen sollte, als in einer anderen Arbeit (vgl. dazu: Urk. 8 S. 3). Entsprechend rechtfertigt sich jedenfalls bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids, dem massgeblichen Zeitpunkt für die richterliche Überprüfung (BGE 129 V 167 E. 1), der Schluss auf einen überwiegend wahrscheinlichen Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit bei Aufnahme einer Tätigkeit im angestammten Bereich und damit auf eine leistungsbegründende drohende Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1novies IVV nicht. Sonstige berufliche Eingliederungsmassnahmen sind, da die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Fahrlehrerin nach eigenen Angaben bereits aufgenommen hat, weder notwendig noch sind solche beantragt. Der angefochtene Entscheid erweist sich im Ergebnis als richtig. Die Beschwerde ist abzuweisen.”
“Nach dem Gesagten ist im vorliegend massgeblichen Zeitraum ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Für eine drohende Invalidität, wobei gemäss Art. 1novies IVV der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist, bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin ist denn auch bereits wieder in einem Pensum von 80 % auf dem ersten Arbeitsmarkt eingegliedert (vgl. Urk. 23). Damit besteht weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.”
Für den Anspruch auf Eingliederungs‑/berufliche Massnahmen genügt drohende Invalidität, d.h. der überwiegend wahrscheinliche Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit. In den zugrunde liegenden Entscheidungen wurde dabei auf vorhandene medizinische Berichte und RAD‑Stellungnahmen abgestellt; weitergehende Abklärungen waren demzufolge nicht stets erforderlich.
“Die Rekonvaleszenz betreffend die Handbeschwerden war zeitlich auf wenige Wochen begrenzt. Es bestanden somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder aufgrund des erlittenen "Schleudertraumas" noch aufgrund der Handbeschwerden funktionelle Einschränkungen, die zu einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit führten. Weitere Abklärungen wie die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte polydisziplinäre Begutachtung sind nicht erforderlich, sondern es kann auf die RAD-Stellungnahme abgestellt werden. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht mangels eines relevanten Gesundheitsschadens bzw. einer Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG abgelehnt. Zu befinden bleibt über den geltend gemachten Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin wies diesen – wie den Rentenanspruch – aufgrund einer fehlenden lange dauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit – ab (IV-act. 81-1). Für berufliche Massnahme reicht eine drohende Invalidität (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG und Art. 1novies IVV) aus. Auch eine solche ist gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte und die RAD-Stellungnahmen nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Beschwerdegegnerin hat daher auch das Gesuch betreffend berufliche Massnahmen zu Recht abgewiesen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP Die Beschwerde wird abgewiesen.”
“und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1novies IVV). Gemäss Art. 8 Abs. 1ter IVG wird bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme nach Massgabe von Art. 8 Abs.1 und 1bis IVG eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft. Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen) im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (lit.”
“Die Rekonvaleszenz betreffend die Handbeschwerden war zeitlich auf wenige Wochen begrenzt. Es bestanden somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder aufgrund des erlittenen "Schleudertraumas" noch aufgrund der Handbeschwerden funktionelle Einschränkungen, die zu einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit führten. Weitere Abklärungen wie die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte polydisziplinäre Begutachtung sind nicht erforderlich, sondern es kann auf die RAD-Stellungnahme abgestellt werden. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht mangels eines relevanten Gesundheitsschadens bzw. einer Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG abgelehnt. Zu befinden bleibt über den geltend gemachten Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin wies diesen – wie den Rentenanspruch – aufgrund einer fehlenden lange dauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit – ab (IV-act. 81-1). Für berufliche Massnahme reicht eine drohende Invalidität (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG und Art. 1novies IVV) aus. Auch eine solche ist gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte und die RAD-Stellungnahmen nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Beschwerdegegnerin hat daher auch das Gesuch betreffend berufliche Massnahmen zu Recht abgewiesen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP Die Beschwerde wird abgewiesen.”
Bei psychischen Störungen genügt eine bloss vermutete Gefahr einer erneuten Dekompensation nicht. Aus dem medizinischen Gutachten muss die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer solchen Dekompensation schlüssig und medizinisch begründet hervorgehen, damit Art. 1novies IVV erfüllt ist.
“Die Gutachterin begründet die von ihr trotz des relativ stabilen Befundes attestierte 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit damit, dass die bisher nach psychischen Dekompensationen jeweils eingetretenen Remissionen lediglich phasenweise bestanden hätten und hielt fest, für eine erneute Dekompensation scheine jeweils eine vermehrte Belastungssituation mit schnellem Überforderungserleben und zu hohen eigenen Ansprüchen im Rahmen von Arbeitsversuchen verantwortlich zu sein (AB 257.5/10, 257.5/12 Ziff. 7.4, 257.5/15). Eine schlüssige Begründung für eine medizinische Basis einer allfälligen neuerlichen Dekompensation ist nicht ersichtlich. Eingliederungsmassnahmen können gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG zwar auch für von einer Invalidität bedrohte Versicherte in Betracht fallen, indessen muss der hierfür vorausgesetzte Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit (E. 2.2 hiervor) überwiegend wahrscheinlich erstellt sein (Art. 1novies IVV; vgl. zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429), was hier nicht der Fall ist, denn gemäss den Gutachterinnen "scheint" es allein, dass eine vermehrte Belastungssituation für eine Dekompensation verantwortlich sei (AB 257.1/7 Ziff. 4.3); damit ist jedoch der notwendige Beweisgrad für das Bestehen dieses Umstandes nicht erreicht. Aus dem gleichen Grund ist nicht mit dem notwendigen Beweisgrad erstellt, dass die Beschwerdeführerin die berufliche Tätigkeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, verrichten könnte und deshalb als arbeitsunfähig zu gelten hätte (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 S. 345; SVR 2021 IV Nr. 47 S. 153 E. 6.1).”
“Die Gutachterin begründet die von ihr trotz des relativ stabilen Befundes attestierte 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit damit, dass die bisher nach psychischen Dekompensationen jeweils eingetretenen Remissionen lediglich phasenweise bestanden hätten und hielt fest, für eine erneute Dekompensation scheine jeweils eine vermehrte Belastungssituation mit schnellem Überforderungserleben und zu hohen eigenen Ansprüchen im Rahmen von Arbeitsversuchen verantwortlich zu sein (AB 257.5/10, 257.5/12 Ziff. 7.4, 257.5/15). Eine schlüssige Begründung für eine medizinische Basis einer allfälligen neuerlichen Dekompensation ist nicht ersichtlich. Eingliederungsmassnahmen können gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG zwar auch für von einer Invalidität bedrohte Versicherte in Betracht fallen, indessen muss der hierfür vorausgesetzte Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit (E. 2.2 hiervor) überwiegend wahrscheinlich erstellt sein (Art. 1novies IVV; vgl. zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429), was hier nicht der Fall ist, denn gemäss den Gutachterinnen "scheint" es allein, dass eine vermehrte Belastungssituation für eine Dekompensation verantwortlich sei (AB 257.1/7 Ziff. 4.3); damit ist jedoch der notwendige Beweisgrad für das Bestehen dieses Umstandes nicht erreicht. Aus dem gleichen Grund ist nicht mit dem notwendigen Beweisgrad erstellt, dass die Beschwerdeführerin die berufliche Tätigkeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, verrichten könnte und deshalb als arbeitsunfähig zu gelten hätte (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 S. 345; SVR 2021 IV Nr. 47 S. 153 E. 6.1).”
Bei operativen Eingriffen ist zu prüfen, ob der Eingriff zusammen mit der erforderlichen Nachbehandlung die drohende Invalidität tatsächlich verhindert. Kann dies nicht mit dem für die Feststellung erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan werden, spricht dies gegen das Vorliegen einer drohenden Invalidität im Sinne von Art. 1novies IVV.
“Was sodann die Frage anbelangt, ob es mit dem operativen Eingriff (samt Nachbehandlung) eine drohende Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 1novies IVV (vgl. E. 2.1 vorne) zu verhindern galt, ist Folgendes festzuhalten:”
“Damit ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3) erstellt, dass im September/Oktober 2023 bei einem Verzicht auf den Eingriff prognostisch mit einer Invalidität (Art. 8 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 1novies IVV) gerechnet werden musste.”
Nach den vorliegenden Feststellungen hat sich der Gesundheitszustand durch die bariatrische Operation verbessert; die orthopädischen Befunde wirken sich lediglich qualitativ auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aus. Damit liegt weder eine bestehende noch eine drohende Invalidität im Sinn von Art. 1novies IVV vor, weshalb die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 IVG nicht erfüllt sind.
“hiervor) hat sich die gesundheitliche Situation durch die bariatrische Operation sogar verbessert und die orthopädischen Befunde wirken sich lediglich qualitativ auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aus, indem das Zumutbarkeitsprofil differenzierter formuliert werden musste, ohne dass aus diesem Umstand eine massgebende Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeits- und Leistungsfähigkeit abzuleiten wäre. Damit besteht weder eine Invalidität noch ist der Beschwerdeführer von einer solchen bedroht (Art. 1novies IVV), womit bereits die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG nicht erfüllt sind. Im Übrigen ist bezüglich Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG im Vergleich zur Referenzverfügung vom 12. November 2018 (AB 142) keine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b), womit diesbezüglich eigentlich von vornherein keine materielle Prüfung vorzunehmen wäre. An diesem Beweisergebnis vermag der nachgereichte Bericht von med. pract. I.________ zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vom 8. April 2024 (BB 9) nichts zu ändern. Zum einen verfügt med. pract. I.________ als praktische Ärztin nicht über die erforderliche Fachkompetenz zur fundierten fachärztlichen Beurteilung eines psychischen Gesundheitsschadens, zum anderen ist hinsichtlich depressiver Symptomatik weder ersichtlich noch wird durch objektive Befunde aufgezeigt, dass sich die aktuelle Symptomatik von jener unterscheidet, wie sie bereits im Dezember 2012 (AB 45 S.”
Bei drohender Invalidität ist vorab zu prüfen, ob zumutbare Eingliederungsmassnahmen erfolgen können; hierzu zählt auch eine zumutbare Selbsteingliederung (z. B. eine weniger belastende Tätigkeit), bevor Umschulungen oder ein Leistungsbezug in Betracht gezogen werden.
“zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1novies IVV). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).”
“Was den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung unter dem Titel einer drohenden Invalidität anbelangt, setzt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen seit 1. Januar 2008 nur noch eine drohende, und nicht mehr eine unmittelbar drohende Invalidität (Art. 8 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) voraus (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision] vom 22. Juni 2005, BBl 2005 S. 4560). Der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit muss aber gemäss Art. 1novies IVV überwiegend wahrscheinlich sein (E. 1.2). Nach der Legaldefinition von Art. 7 Abs. 1 ATSG kann zudem erst dann von einer Erwerbsunfähigkeit gesprochen werden, wenn sie vorgängiger zumutbarer Behandlung und Eingliederung widerstanden hat (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, S. 103 N. 15). In diesem Sinne sah denn auch RAD-Arzt Dr. J.___ gemäss Verlaufsprotokoll vom 9. November 2022 von seinem ursprünglichen Schluss auf eine drohende Invalidität ab, dies mit der Begründung, weitere Beschwerden könnten überwiegend wahrscheinlich durch eine Stelle im angestammten Bereich mit weniger belastenden Tätigkeiten, mithin durch eine der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbare Selbsteingliederung, vermieden werden (E. 3.8, beide Stellungnahmen nicht signiert). Einen Eingliederungsversuch im angestammten Bereich hat die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage bis anhin aber nicht unternommen, sondern offensichtlich bereits die angestrebte Tätigkeit respektive Umschulung zur Fahrlehrerin anhand genommen (E.”
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