Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
52 commentaries
Eine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 77 IVV kann Rückerstattungsansprüche nach sich ziehen; für die Feststellung der Meldepflichtverletzung ist schuldhaftes Verhalten erforderlich, wobei die Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit als ausreichend ansieht.
“77 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV, sowohl in der bis Ende 2014 als auch in der seither geltenden Fassung; vgl. ausserdem Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG sowie BGE 145 V 141 E. 7.3 S. 148 ff.). Seit dieser Revision des Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV kann bei einer Meldepflichtverletzung oder einer unrechtmässigen Erwirkung der Rente die Leistung rückwirkend auf den Zeitpunkt der erheblichen Änderung angepasst werden, ohne dass die Meldepflichtverletzung (oder die unrechtmässige Erwirkung) kausal für die Weiterausrichtung der Rente gewesen sein muss (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.2.). 3.4. Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG; Art. 77 IVV). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil 9C_294/2018 vom 28. November 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). Zu viel bezogene Leistungen sind grundsätzlich zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.2). 3.5. Art. 43a Abs. 1 ATSG schreibt vor, dass die Observation angeordnet werden kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die versicherte Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht (lit. a) und die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. b). Gemäss Art. 43a Abs. 2 ATSG ist für die Anordnung der Observation eine Person mit Direktionsfunktion im fallbearbeitenden Bereich oder im Bereich Leistungen des Versicherungsträgers zuständig. Nach Art. 43a Abs. 4 ATSG darf die versicherte Person observiert werden, wenn sie sich an einem allgemein zugänglichen Ort befindet (lit.”
“77 OAI prescrive che l’avente diritto, il suo rappresentante legale, le autorità o i terzi cui è versata la prestazione devono comunicare immediatamente all’ufficio AI ogni cambiamento rilevante per la determinazione del diritto alle prestazioni, in particolare ogni cambiamento dello stato di salute, della capacità al guadagno o al lavoro, dello stato di grande invalidità, del bisogno di assistenza o di aiuto dovuto all’invalidità, del luogo di residenza determinante per stabilire l’importo dell’assegno per grandi invalidi e del contributo per l’assistenza e delle condizioni personali ed eventualmente economiche dell’assicurato. La norma relativa all’obbligo di informare di cui all’art. 77 OAI è stata sostanzialmente ripresa dall’art. 31 LPGA che regola la “Notificazione nel caso di cambiamento delle condizioni”, senza peraltro che la norma dell’ordinanza venisse abrogata (STF I 622/05 del 14 agosto 2006, consid. 2). Il marg. 5024 della Circolare sull’invalidità e grande invalidità (CIGI), prevede: " L’assicurato, il suo rappresentante legale, le autorità oppure terzi, ai quali spetta la prestazione (RCC 1987 pag. 519, 1986 pag. 664), devono segnalare immediatamente all’ufficio AI o alla cassa di compensazione ogni modifica determinante per il diritto alle prestazioni (p. es. dello stato di salute, della capacità lavorativa e della capacità al guadagno, della capacità di svolgere le mansioni consuete, delle condizioni personali o economiche; obbligo d’informare, art. 31 LPGA e art. 77 OAI; 9C_245/2012)." Inoltre va evidenziato che “se l’assicurato non adempie l’obbligo d’informare, deve restituire le prestazioni dell’AI indebitamente percepite (v. art. 7b cpv. 2 lett. b e c LAI in combinato disposto con l’art. 25 cpv. 1 LPGA e art. 7b cpv. 3 LAI). L’ufficio AI ordina la restituzione dell’importo indebitamente percepito (art. 3 OPGA)” (cfr. marg. 5026 CIGI). Nel caso concreto giustamente l’Ufficio AI ha fondato la retroattività della soppressione del diritto alla rendita facendo riferimento al fatto che l’interessata non ha tempestivamente notificato l’incremento delle entrate economiche dovute in particolare all’aumento dell’attività di formazione dei fisioterapisti, ma solo con il formulario di revisione della rendita compilato il 21 settembre 2020 (doc. 117). Questo nonostante che nella comunicazione di conferma della rendita datata 22 settembre 2016 vi è esplicitamente indicato l’obbligo di informare, tra cui in caso di cambiamento delle entrate (doc.”
Allein weil eine versicherte Person ein Gutachtenergebnis bestreitet, besteht nicht automatisch eine Meldepflicht nach Art. 77 IVV. Nach der Rechtsprechung ist Art. 77 IVV nicht so auszulegen, dass bei blosser anderslautender ärztlicher Beurteilung die versicherte Person verpflichtet wäre, das bestrittene Begutachtungsresultat vorsorglich der Verwaltung zu melden. Dies gilt jedenfalls, soweit keine Anhaltspunkte für eine Ausschöpfung der hinzugewonnenen Arbeitsfähigkeit oder für ausserhäusliche Aktivitäten bestehen, die mit dem geltend gemachten Leiden unvereinbar wären.
“Zwar betrifft die Meldepflicht nach dem Wortlaut von Art. 77 IVV explizit auch eine "wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes". Diese Bestimmung kann jedoch - auch mit Blick auf Art. 31 Abs. 1 ATSG - in guten Treuen nicht so verstanden werden, dass bei unterschiedlicher Auffassung über den Gesundheitszustand die versicherte Person verpflichtet wäre, das von ihr bestrittene Ergebnis der Begutachtung im Sinne einer Meldung an die Verwaltung vorwegzunehmen. Dies gilt jedenfalls, soweit keine Anhaltspunkte bestehen für eine Ausschöpfung der hinzugewonnenen Arbeitsfähigkeit oder für ausserhäusliche Aktivitäten, die mit dem geltend gemachten Leiden schlichtweg unvereinbar sind (Urteile 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 5.4.3; 9C_582/2015 vom 9. März 2016 E. 3.3; 9C_343/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 4.6). In Bezug auf die - mit einer Strafdrohung verbundene (Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 und 6 AHVG) - Meldepflichtverletzung ist kein Strafverfahren aktenkundig. Im Fall des Urteils 9C_582/2015 vom 9. März 2016 E. 3.3 ging das Bundesgericht aufgrund einer Observierung davon aus, dass der Betroffene entgegen seinen Angaben in der Lage gewesen war, verschiedene ausserhäusliche Aktivitäten (Pneus mit einem Gewicht von 15 kg ausladen, abstellen und tragen, ein schweres Motorrad fahren) ohne sichtbare Einschränkung zu bewältigen.”
“Zwar betrifft die Meldepflicht nach dem Wortlaut von Art. 77 IVV explizit auch eine "wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes". Diese Bestimmung kann jedoch - auch mit Blick auf Art. 31 Abs. 1 ATSG - in guten Treuen nicht so verstanden werden, dass bei unterschiedlicher Auffassung über den Gesundheitszustand die versicherte Person verpflichtet wäre, das von ihr bestrittene Ergebnis der Begutachtung im Sinne einer Meldung an die Verwaltung vorwegzunehmen. Dies gilt jedenfalls soweit wie hier keine Anhaltspunkte bestehen für eine Ausschöpfung der hinzugewonnenen Arbeitsfähigkeit oder für ausserhäusliche Aktivitäten, die mit dem geltend gemachten Leiden schlichtweg unvereinbar sind (Urteile 9C_582/2015 vom 9. März 2016 E. 3.3; 9C_343/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 4.6).”
Gerichtliche Entscheide attestieren in der Praxis wiederholt, dass eine meldepflichtrelevante Gesundheitsverbesserung bereits zu einem konkreten früheren Zeitpunkt eingetreten sein kann (z. B. 2015; Juni 2016; Juli 2017; Dezember 2015). Ist dies der Fall und wurde die nach Art. 77 IVV bestehende unverzügliche Anzeige unterlassen, können Herabsetzungen oder rückwirkende Aufhebungen der Leistungen nach den einschlägigen Bestimmungen (u. a. Art. 88bis IVV) gerechtfertigt sein. Die Rechtsprechung betont, dass die versicherte Person in solchen Fällen gehalten gewesen wäre, die IV-Stelle zu informieren.
“Bezüglich des Zeitpunkts des verbesserten Gesundheitszustands ist der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass mit dem in den Dezember 2015 fallenden Teil der Observation das erhöhte Funktionsniveau des Beschwerdeführers (spätestens) ausgewiesen ist (zu den damaligen Wahrnehmungen siehe den Überwachungsbericht vom 20. Februar 2016, insbesondere fremd-act. 7-3 f., fremd-act. 7-12 ff und act. G 14.1; siehe auch die Stellungnahme von Dr. K.___ vom 17. März 2017, IV-act. 105-5 Mitte). Es ist folglich mit der Beschwerdegegnerin (vgl. IV-act. 221) davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand (spätestens) im Dezember 2015 verbessert hatte. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV); oder rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Gemäss Art. 77 IVV haben die Berechtigten oder ihre gesetzlichen Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, insbesondere eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Die Meldepflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die versicherte Person, die Leistungen beziehen will oder solche bezieht, hat zur Ermittlung des anspruchsrelevanten Sachverhalts beizutragen. Sie weiss über ihre persönlichen Verhältnisse am besten Bescheid. Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem Versicherungsträger die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts erleichtert (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2018, 8C_26/2018, E. 4.3.2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung setzt eine Meldepflichtverletzung ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteil des Bundesgerichts vom 16.”
“4 ff.), wie es auch der gutachterlichen Beurteilung zugrunde liegt. Es ist folglich mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand (spätestens) im Juni 2016 verbessert hatte. Da die Beschwerdegegnerin keinen früheren Aufhebungszeitpunkt anordnete, erübrigen sich Weiterungen zu einem allfälligen früheren Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung. Unter diesen Umständen kann auch offenbleiben, ob die Meldepflichtverletzung und das inkonsistente Verhalten des Beschwerdeführers diesbezüglich zu einer Umkehr der Beweislast führen können. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]); oder rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Gemäss Art. 77 IVV haben die Berechtigten oder ihre gesetzlichen Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, insbesondere eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Die Meldepflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die versicherte Person, die Leistungen beziehen will oder solche bezieht, hat zur Ermittlung des anspruchsrelevanten Sachverhalts beizutragen. Sie weiss über ihre persönlichen Verhältnisse am besten Bescheid. Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem Versicherungsträger die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts erleichtert (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2018, 8C_26/2018, E. 4.3.2 mit Hinweis).”
“Auch der Zeitpunkt der Rentenaufhebung per 30. Juni 2017 ist unter Berücksichtigung der spätestens im Juli 2017 eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht zu beanstanden (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; vgl. E. 2.4.4 hiervor). Aufgrund der Ergebnisse der BvO (act. IIA 150 f.) sowie der gestützt darauf erfolgten ärztlichen Einschätzungen (act. IIA 152, 154) ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der verbesserte Gesundheitszustand bzw. der Revisionsgrund spätestens im Juli 2017, d.h. im Zeitpunkt der Überwachung, vorlag. Dies stellte eine entscheidende, der Meldepflicht unterliegende Änderung in den rechtserheblichen Tatsachen dar, wobei der Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre, von sich aus die Beschwerdegegnerin zu informieren (Art. 77 IVV). Die entsprechende Unterlassung ist denn auch kausal für die in der Folge unrichtige Leistungsausrichtung (wobei Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der seit 1. Januar 2015 gültigen Fassung [AS 2014 3177] die Kausalität der Meldepflichtverletzung nicht mehr voraussetzt). Nachdem der Beschwerdeführer zudem in der Mitteilung vom 14. Dezember 2012 ausdrücklich auf die Meldepflicht hingewiesen worden war (act. II 91; vgl. auch act. II 69, S. 6) ist schliesslich auch das für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung erforderliche schuldhafte Fehlverhalten ohne weiteres zu bejahen (Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2012, 9C_245/2012, E. 4.1).”
“Die IV-Stelle ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der polizeilichen Überwachung im März 2015 in seiner Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt war. Sie stützte sich dabei auf die Erkenntnisse im Gutachten der asim vom 7. März 2018 und die Unterlagen der Staatsanwaltschaft. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Mit Blick auf die spätestens im Jahr 2015 wieder hergestellte Arbeitsfähigkeit hätte der Beschwerdeführer die Verbesserung des Gesundheitszustandes der IV melden müssen, wie dies Art. 77 IVV vorschreibt, und was auch jeweils auf den Rentenverfügungen und Mitteilungen in Erinnerung gerufen wird. Die auf das Gutachten der asim vom 3. März 2018 gestützte rückwirkende Renteneinstellung ist damit nachvollziehbar und begründet. Ein Verstoss gegen die in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 statuierten Unschuldsvermutung ist bei dieser Sachlage nicht zu sehen, auch wenn sich die IV-Stelle in ihrer Begründung teilweise eng an die Formulierung der Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 27. Januar 2017 anlehnt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.”
Die versicherte Person hat die ihr obliegende Meldepflicht persönlich zu erfüllen. Für das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung ist schuldhaftes Verhalten erforderlich; nach ständiger Rechtsprechung genügt hierzu bereits leichte Fahrlässigkeit.
“Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Art. 77 IVV konkretisiert diesbezüglich, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des massgebenden Aufenthaltsortes oder der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben. Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Entscheid des BGer vom 28. Mai 2020, 8C_594/2019, E. 2.3.2).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweiligen Durchführungsorgan zu melden. Die Pflicht zur Meldung veränderter Verhältnisse ist sowohl in Art. 31 Abs. 1 ATSG als auch in Art. 77 IVV verankert. Demnach sind Rentenberechtigte verpflichtet, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes oder der Arbeits- und/oder Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle zu melden. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteil des BGer 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2 m.H.; vgl. dazu auch: Urteil des BVGer C-65/2022 vom 15. September 2022 E. 4.2). Die Meldung der Änderung hat grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt derselben zu erfolgen und besteht insoweit in einer einmaligen Erklärung der betreffenden Person gegenüber dem Versicherungsträger (Ueli Kieser, Kommentar zum Bundegesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 31 N 21 m.H. auf BGE 118 V 219). Die Meldepflicht ist unaufgefordert wahrzunehmen (Kieser, a.”
“ATF 141 V 9 consid. 5.2 ; arrêt du TF 9C_573/2019 du 20 décembre 2019 consid. 5.2.2). 8.2.2 L'art. 88a al. 1 RAI prévoit que s'il y a amélioration de la capacité de gain ou de la capacité d'accomplir les travaux habituels, ce changement n'est déterminant pour la suppression de tout ou partie du droit aux prestations qu'à partir du moment où on peut s'attendre à ce que l'amélioration constatée se maintient durant une assez longue période. Il en va de même lorsqu'un tel changement déterminant a duré trois mois déjà, sans interruption notable et sans qu'une complication prochaine soit à craindre. 8.2.3 Aux termes de l'art. 88bis al. 2 let. b RAI, la diminution ou la suppression de la rente, de l'allocation pour impotent ou de la contribution d'assistance prend effet rétroactivement à la date où elle a cessé de correspondre aux droits de l'assuré, s'il se l'est faite attribuer irrégulièrement ou s'il a manqué, à un moment donné, à l'obligation de renseigner qui lui incombe raisonnablement en vertu de l'art. 77 RAI, que la poursuite du versement de la prestation ait eu lieu ou non en raison de l'obtention irrégulière ou de la violation de l'obligation de renseigner. Selon la jurisprudence, l'obligation de l'assuré de communiquer immédiatement à l'office AI tout changement important qui peut avoir des répercussions sur le droit aux prestations, en particulier les changements qui concernent l'état de santé et la capacité de gain ou de travail (art. 77 RAI ; cf. aussi art. 31 al. 1 LPGA), est l'expression du principe de la bonne foi entre administration et administré (ATF 140 IV 11 consid. 2.4.5 p. 17 et les références). Pour qu'il y ait violation de l'obligation de renseigner, il faut qu'il y ait un comportement fautif ; d'après une jurisprudence constante, une légère négligence suffit déjà (ATF 112 V 97 consid. 2a p. 101). La possibilité pour l'office AI de réviser avec effet rétroactif les prestations qu'il a allouées, ne présuppose plus, depuis le 1er janvier 2015, qu'il existe un lien de causalité entre le comportement à sanctionner (la violation de l'obligation d'annoncer) et le dommage causé (la perception de prestations indues ; art.”
Liegt kein schuldhaftes Verhalten vor (z. B. weil sich der Gesundheitszustand über Jahre gleichbleibend zeigte und für die versicherte Person folglich keine leistungserheblich wirkende Änderung ersichtlich war), begründet dies nach der Rechtsprechung keine Meldepflichtverletzung und rechtfertigt regelmässig keine rückwirkende Rückforderung der Leistungen.
“Im vorliegenden Verfahren ist kein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 77 IVV erkennbar. Aufgrund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand seit Jahren gleichbleibend zeigte und daher aus seiner Sicht auch keine seinen Leistungsanspruch beeinflussende Veränderung vorlag, die er hätte anzeigen müssen. Im Rahmen des durch die IV-Stelle im Dezember 2018 eingeleiteten Revisionsverfahrens wies er zwar auf neu aufgetretene Beschwerden an der Wirbelsäule hin. Die Situation in Bezug auf die Diagnose seiner Psoriaris, welche ursprünglich rentenbegründend war, war aber unverändert. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich aber mangels Meldepflichtverletzung vorliegend keine rückwirkende Aufhebung des Rentenanspruchs. Dabei ist auch auf das Schreiben der C.___ vom 18. November 2021 hinzuweisen. Diesem ist betreffend die Rückerstattungsverfügung vom 26. August 2021 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine Meldepflichtverletzung begangen habe, weshalb eine Rückforderung der Rentenbetreffnisse nicht zulässig sei.”
Wurde die Leistung unrechtmässig erwirkt (z. B. durch Täuschung) oder hat der Leistungsempfänger eine Meldepflicht nach Art. 77 IVV verletzt, kann die Rente rückwirkend aufgehoben werden.
“Der Beschwerdeführer war vielmehr im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum nicht in rechtlich relevantem Ausmass arbeitsunfähig. Sein täuschendes Verhalten hat zur Aufrechterhaltung einer ganzen Rente geführt, auf die er keinen Anspruch gehabt hätte. Eine Leistungsausrichtung ist vor dem Hintergrund dieser Sachlage nicht vertretbar. 7. Aufgrund der dargelegten Ausführungen steht die zweifellose Unrichtigkeit der Rentenverfügung fest und es ist ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung, sodass es gilt, in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG wieder einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Zu prüfen ist, auf welchen Zeitpunkt hin die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente zu erfolgen hat. Im Bereich der Invalidenversicherung erfolgt die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern mit Wirkung für die Zukunft auf das Ende des der Zustellung folgenden Monates (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Rückwirkend wird eine Rente nur dann aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Die Beschwerdegegnerin hat die Rente mit der angefochtenen Verfügung rückwirkend ab dem Sistierungszeitpunkt vom 1. August 2016 aufgehoben. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung durch die D____ im Frühjahr 2015 simuliert hat und auf dem Revisionsfragebogen falsche Angaben gemacht hat. Somit lag im vorliegend fraglichen Zeitraum klarerweise der Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung durch ihn vor. Die ihm ab November 2000 zugesprochene ganze Rente ist daher rückwirkend ab dem von der Beschwerdegegnerin festgelegten Zeitpunkt (1. August 2016) aufzuheben. 8. 8.1. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die zugesprochene Rente zu Recht aufgehoben hat. Die Verfügung vom 25. Oktober 2021 erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen werden muss. 8.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr.”
“Mit einiger Wahrscheinlichkeit hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin somit mindestens in psychischer Hinsicht seit 2010 und noch vor Einleitung der Rentenrevision im Sommer 2015 (vgl. Urk. 6/116) erheblich verbessert, ohne dass sie dies der Beschwerdegegnerin gemeldet hätte. Es bestehen somit ernstzunehmende Hinweise auf eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 77 IVV, womit sich das Feld für eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Rente im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 IVV öffnet. Durchaus denkbar ist, dass dies auch auf Grundlage der zweiten Tatbestandsvariante von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV geschehen könnte, nämlich wegen unrechtmässiger Erwirkung der Rentenleistungen (vgl. vorstehend E. 1.1), wie dies die Beschwerdegegnerin zu Recht anmerkt (vorstehend E. 2.1). Dafür könnte einerseits sprechen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Spezialabklärungen mutmasslich zahlreiche raffinierte Täuschungen aus finanziellen Motiven beging, und andererseits, dass die RAD-Psychiaterin Dr. S.___ im Juni 2020 grundsätzlich plausibel darlegte (vorstehend E. 7.8), weshalb die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und die entsprechenden Beeinträchtigungen auch durch die aktenkundigen echtzeitlichen Arztberichte bereits mindestens seit dem Jahr 2000 nicht mehr gesichert seien.”
Gutglauben ist nur gegeben, wenn der Berechtigte sich nicht der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes schuldig gemacht hat; bei dolösem oder grob fahrlässigem Verhalten ist der Gutglauben ausgeschlossen. Der Gutglauben kann hingegen bei bloss leichter Fahrlässigkeit bestehen. Ebenso ist er zu verneinen, wenn der Empfänger mit der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die Leistung unrechtmässig war.
“b) Selon la jurisprudence, l’ignorance, par le bénéficiaire des prestations, du fait qu’il n’avait pas droit aux prestations ne suffit pas pour admettre sa bonne foi. Il faut bien plutôt que le requérant ne se soit rendu coupable, non seulement d’aucune intention malicieuse, mais aussi d’aucune négligence grave. Il s’ensuit que la bonne foi, en tant que condition de la remise, est exclue d’emblée lorsque les faits qui conduisent à l’obligation de restituer – comme par exemple une violation du devoir d’annoncer ou de renseigner – sont imputables à un comportement dolosif ou à une négligence grave. En revanche, le bénéficiaire peut invoquer sa bonne foi lorsque l’acte ou l’omission fautifs ne constituent qu’une violation légère de l’obligation d’annoncer ou de renseigner (ATF 138 V 218 consid. 4 et les références citées ; TF 9C_43/2020 précité consid. 3). A cet égard et s’agissant plus particulièrement de l’assurance-invalidité, il est rappelé l’obligation d’annoncer telle qu’elle découle de l’art. 77 RAI (règlement du 17 janvier 1961 sur l’assurance-invalidité ; RS 831.201), lequel prévoit que l’ayant droit ou son représentant légal, ainsi que toute personne ou autorité à qui la prestation est payée, doit communiquer immédiatement à l’office AI tout changement important qui peut avoir des répercussions sur le droit aux prestations, en particulier les changements qui concernent l’état de santé, la capacité de gain ou de travail, l’impotence, ou encore le besoin de soins ou le besoin d’aide découlant de l’invalidité, le lieu de séjour déterminant pour fixer le montant de l’allocation pour impotent et de la contribution d’assistance, ainsi que la situation personnelle et éventuellement économique de l’assuré. Il y a négligence grave quand un ayant droit ne se conforme pas à ce qui peut raisonnablement être exigé d’une personne capable de discernement dans une situation identique et dans les mêmes circonstances (ATF 110 V 176 consid. 3d ; TF 9C_43/2020 précité consid. 3). La bonne foi doit être niée quand l’enrichi pouvait, au moment du versement, s’attendre à son obligation de restituer, parce qu’il savait ou devait savoir, en faisant preuve de l’attention requise, que la prestation était indue (ATF 130 V 414 consid.”
Die Rechtsprechung verlangt einen kausalen Zusammenhang zwischen der Verletzung der Meldepflicht und dem unrechtmässigen Leistungsbezug, damit eine Leistung rückwirkend (ex tunc) gekürzt und allenfalls zurückgefordert werden kann. Dieser Kausalzusammenhang entfällt, sobald die IV-Stelle über die verändernden Tatsachen informiert worden ist; dabei ist es gleichgültig, ob die Mitteilung vom Versicherten oder von Dritten stammt.
“Ainsi, par le biais de la reconsidération, on corrigera une application initiale erronée du droit (TF 8C_658/2021 du 15 mars 2021 consid. 4.2.2 et les références citées). Tel est le cas lorsque le versement indu résulte d’une violation de l’obligation de renseigner au sens des art. 31 LPGA et 77 RAI et que cette violation est en relation de causalité avec la perception indue de prestations d’assurance. Dans ce cas, la modification de la prestation a un effet rétroactif (ex tunc), qui entraîne – sous réserve des autres conditions mises à la restitution – une obligation de restituer (art. 85 al. 2 et 88bis al. 2 let. b RAI ; TF 9C_678/2011 du 4 janvier 2012 consid. 5.1.1). L’art. 88bis al. 2 let. b RAI prévoit que la diminution ou la suppression de la rente prend effet rétroactivement à la date où elle a cessé de correspondre aux droits de l'assuré, s'il se l'est fait attribuer irrégulièrement ou s'il a manqué, à un moment donné, à l'obligation de renseigner qui lui incombe raisonnablement selon l'art. 77 RAI. D’après cette dernière disposition, l’ayant droit ou son représentant légal, ainsi que toute personne ou autorité à qui la prestation est payée, doit communiquer immédiatement à l’office AI tout changement important qui peut avoir des répercussions sur le droit aux prestations, en particulier les changements qui concernent l’état de santé, la capacité de gain ou de travail, l’impotence, ou encore le besoin de soins ou le besoin d’aide découlant de l’invalidité, le lieu de séjour déterminant pour fixer le montant de l’allocation pour impotent et de la contribution d’assistance, ainsi que la situation personnelle et éventuellement économique de l’assuré. La jurisprudence exige qu'un lien de causalité entre le comportement à sanctionner (la violation du devoir d'informer) et le dommage causé (perception de prestations indues) existe pour que l'autorité puisse se fonder sur l'art. 88bis al. 2 let. b RAI. Le lien de causalité est interrompu dès que l'administration a reçu l'annonce du changement de l'état des faits ayant une incidence sur le droit à la rente, étant précisé qu’il importe peu que l'information soit apportée par l'assuré lui-même ou un tiers.”
Bei Kenntnis tatsächlicher Observationsergebnisse oder der Einsichtnahme in Observationsvideos kann eine nahe stehende Drittperson (z. B. Ehegatte) die Meldepflicht nach Art. 31 ATSG i.V.m. Art. 77 IVV treffen, weil dadurch die Gefahr einer Verbesserung des Gesundheitszustands und damit einer Gefährdung des Leistungsanspruchs ersichtlich wird. Fehlt ein Hinweis auf die Meldepflicht, kann dies grobe Fahrlässigkeit ausschliessen. Unabhängig davon reicht es für die Zerstörung des guten Glaubens, dass die betreffende Person um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs wusste oder hätte wissen müssen.
“Die Observation habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin gewusst habe, welche Aktivitäten ihrem Ehemann (wieder) möglich gewesen seien. Mitbekommen habe sie insbesondere auch seinen Umgang mit den Kindern (vgl. Stellungnahme der Dr. med. I.________, Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD] der IV-Stelle, vom 19. Oktober 2016). Die Beschwerdeführerin habe am 7. November 2016 um Einsicht in die Observations-Videos ersucht. Somit habe sie um die Überprüfung des Rentenanspruchs durch die IV-Stelle und die Gefährdung des Rentenanspruchs ihres Ehemanns wissen müssen. Daran vermöge nichts zu ändern, dass die Datenträger nicht ihr, sondern ihrem Ehemann zugestellt worden seien. Sie hätte somit bei gebotener Aufmerksamkeit die Veränderung bzw. Verbesserung des Gesundheitszustands ihres Ehemanns bemerken müssen. Zumindest habe ihr bekannt sein müssen, dass ein Verfahren betreffend seine Rente am Laufen und der Rentenanspruch daher nicht gesichert gewesen sei. Grundsätzlich wäre auch die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 31 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 77 IVV aufgrund des verbesserten Gesundheitszustandes ihres Ehemanns meldepflichtig gewesen. Da sie aber nicht auf ihre Meldepflicht hingewiesen worden sei, könne ihr bezüglich deren Verletzung keine grobe Fahrlässigkeit vorgehalten werden. Es reiche aber aus, dass sie um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs ihres Ehemanns gewusst habe oder hätte wissen müssen. Sie hätte ohne Weiteres realisieren können und müssen, dass sein augenscheinlich verändertes Funktions-, Ressourcen- und Aktivitätsniveau auf seine Invalidenrente bzw. auf die akzessorischen Kinderrenten einen Einfluss gehabt haben könne. Auch wenn er (noch) keine wesentlichen Aufgaben in der Haushaltsführung oder der Kinderbetreuung habe übernehmen können und die Familie weiterhin auf Fremdbetreuung angewiesen gewesen sei, habe sich sein Funktionsniveau von "ausgeprägte soziale Isolation", "enorme Reizbarkeit" und "Selbstverletzung, wenn er alleine sei", zur Fähigkeit verändert, "alleine... ein Auto zu lenken", "bei betriebsarmen Strassen- und Personenverhältnissen Einkäufe zu erledigen" sowie "mit Drittpersonen in Kontakt zu treten und ein Gespräch zu führen".”
“Die Observation zeigte auf, dass die Beschwerdeführerin am Familienleben teilnahm und folglich wusste, welche Aktivitäten ihrem Ehemann (wieder) möglich waren. Mitbekommen hat sie insbesondere auch seinen Umgang mit den Kindern (Beschreibung durch Dr. K.___ in IV-act. 112-2 f.). Die Beschwerdeführerin ersuchte am 7. November 2016 um Einsicht in die Videos der Observation (IV-act. 116 f.). Daraus ist zu folgern, dass sie um die Tatsache der Überprüfung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin und damit die Gefährdung des Rentenanspruchs ihres Ehemannes wissen musste. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Datenträger nicht ihr, sondern ihrem Ehemann zugestellt wurden (IV-act. 118). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei gebotener Aufmerksamkeit die Veränderung bzw. Verbesserung des Gesundheitszustands ihres Ehemannes hätte bemerken müssen. Zumindest musste ihr bekannt sein, dass ein IV-Verfahren betreffend die Rente des Ehemannes am Laufen ist und der Rentenanspruch daher nicht als gesichert galt. Grundsätzlich wäre auch die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 31 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 77 IVV aufgrund des verbesserten Gesundheitszustandes des Ehemannes meldepflichtig gewesen. Denn die in Art. 31 Abs. 1 ATSG statuierte Meldepflicht umfasst nicht nur Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen, sondern wortwörtlich auch deren Angehörige. Da die Beschwerdeführerin aber – zumindest, soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich – nicht auf ihre Meldepflicht hingewiesen wurde, kann ihr bezüglich deren Verletzung keine grobe Fahrlässigkeit vorgehalten werden. Jedoch fällt für die Zerstörung des guten Glaubens auch ein anderes grobfahrlässiges Verhalten in Betracht. Es reicht aus, dass die betreffende Person um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs wusste oder wissen musste (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 6. August 2018, 8C_178/2018, E. 3.1 und vom 7. Juli 2016, 8C_243/2016, E. 5.1). Die Beschwerdeführerin muss sich entgegenhalten lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewandt zu haben, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen verlangt werden darf.”
Die Meldepflicht gem. Art. 77 Abs. 1 IVV entfällt nicht allein deshalb, weil die Leistung suspendiert oder aufgehoben wurde; sie gilt weiterhin, wenn die Aufhebung oder Suspendierung bestritten ist.
“Elle fait en substance valoir que dans la mesure où elle ne percevait plus de rente à cette époque, aucune obligation de renseigner ne lui incombait. L'argumentation de l'assurée n'est pas fondée. Selon la jurisprudence, l'obligation de l'assuré de communiquer tout changement déterminant selon les art. 31 al. 1 LPGA et 77 al. 1 RAI ne dépend pas du point de savoir s'il perçoit effectivement une prestation. Les termes "auxquels une prestation est versée" utilisés à l'art. 31 al. 1 LPGA, respectivement "à qui la prestation est payée" selon l'art. 77 al. 1 RAI, se réfèrent aux tiers et autorités visés par ces dispositions, mais non à l'ayant droit ou à ses proches. Pour l'obligation de communiquer, il suffit que l'assuré puisse être qualifié d'ayant droit. Partant, le devoir d'annoncer vaut également lorsqu'une prestation est supprimée (ou suspendue) et que le bien-fondé de cette suppression est contesté dans le cadre d'une procédure de recours (cf. arrêt 9C_526/2019 du 16 avril 2020 consid. 5.2), la recourante ayant d'abord contesté la suspension puis la suppression de sa rente.”
Die Meldepflicht nach Art. 77 IVV besteht auch dann weiter, wenn die IV-Stelle eine Rente verfügungsweise aufhebt und die versicherte Person dagegen Beschwerde erhebt; eine vorsorgliche bzw. hängig gemachte Beschwerde entbindet nicht von der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung.
“Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG hat der Anspruchsberechtigte jede für den Leistungs-anspruch wesentliche Änderung der Verhältnisse unverzüglich dem Versicherungsträger anzuzeigen. Dazu gehören gemäss Art. 77 IVV unter anderem eine Veränderung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Meldepflicht dauert auch an, wenn die IV-Stelle eine Rente verfügungsweise aufhebt, die Rentenleistungen einstellt und der Versicherte dagegen Beschwerde erhebt (Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2019 vom 16. April 2020 E. 5.3.1).”
“Die in Art. 77 IVV statuierte Meldepflicht verlangt, dass die berechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder der Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzeigt (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG). Dabei ist für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2). Wie hiervor ausgeführt (E. 1.5), dauert die Meldepflicht auch dann an, wenn die IV-Stelle eine laufende Rente verfügungsweise einstellt und die versicherte Person gegen diesen Entscheid Beschwerde erhebt.”
Fehlt eine Verletzung der nach Art. 77 IVV zumutbaren Mitteilungspflicht oder ist kein schuldhaftes Verhalten feststellbar (z. B. weil aus der Sicht des Versicherten der Gesundheitszustand unverändert war), ist eine rückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung der Leistung nicht zulässig.
“ch/document/5672/annexe/11, consulté le 10 juin 2024). L’intéressé ne peut pas non plus bénéficier d’une contribution d’assistance. Outre le fait qu’il n’en a pas sollicité devant l’intimé, la contribution d’assistance est réservée aux assurés vivant à domicile. La réduction de ses prestations est donc conforme au droit. 4.2 Reste à examiner si l’intimé pouvait prononcer ladite réduction rétroactivement à compter du 1er octobre 2021. C’est le lieu de rappeler qu’en application de l’art. 88bis al. 2 let. a RAI, la diminution de l'allocation pour impotent prend effet au plus tôt le premier jour du deuxième mois qui suit la notification de la décision. L'art. 88bis al. 2 let. b RAI permet cependant à l'assurance de diminuer ladite prestation avec effet rétroactif à la date où elle a cessé de correspondre aux droits de l'assuré, si ce dernier se l'est fait attribuer irrégulièrement ou s'il a manqué, à un moment donné, à l'obligation de renseigner qui lui incombe raisonnablement en vertu de l'art. 77 RAI. En l’occurrence, il ressort du dossier que, par courrier du 8 avril 2021, les EPI ont informé l’OAI de l’admission du recourant dans un home. Ce courrier, dont le tampon humide de l’intimé indique qu’il a été reçu par ce dernier le 12 avril 2021, a été adressé à l’intimé sur demande du recourant, qui l’a reçu en copie. Dans ces conditions, le recourant pouvait de bonne foi partir de l'idée qu’il avait dûment satisfait à son obligation d'annoncer. À ce moment-là, l’OAI disposait de toutes les informations relatives à sa nouvelle situation. On ne saurait ainsi admettre que le recourant a manqué à son obligation de renseigner l’OAI. Il s’ensuit que la suppression de la rente ne pouvait pas intervenir rétroactivement au sens de l’art. 88bis al. 2 let. b RAI et que l’intimé n’était par conséquent pas fondé à prononcer la suppression de cette prestation à compter du 1er octobre 2021. Il y a donc lieu de se référer à l'art. 88bis al. 2 let. a RAI, selon lequel la diminution ou la suppression de l’allocation pour impotent prend effet au plus tôt le premier jour du deuxième mois qui suit la notification de la décision.”
“Bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung (oder einen formell rechtskräftigen Einspracheentscheid) gilt es, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2 IVV, Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV). Die Anspruchsberechtigung und der Umfang des Anspruchs sind diesfalls pro futuro zu prüfen. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG muss auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung ermittelt werden (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 m. w. H.). Rückwirkend kann die Rente vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm zumutbaren Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV). In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz die von ihr geltend gemachte Mangelhaftigkeit der Mitteilungen vom 21. Oktober 2010 und 2. Mai 2014 mit einer fehlenden Berücksichtigung der im C._______-Gutachten getroffenen Feststellungen (Verbesserung des depressiven Zustands [durchschnittliche depressive Episode]; vgl. IVSTA-act. 218 S. 2) begründet hat. Demgegenüber hat sie nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten, dass die Versicherte die ihr weiterhin zugesprochene Dreiviertelsrente unrechtmässig erwirkt oder ihre Meldepflicht verletzt hätte. Eine rückwirkende Rentenanpassung war daher gemäss dargestelltem anwendbarem Recht von Vorherein ausgeschlossen. Weiter ist festzuhalten, dass eine Anpassung der Rentenansprüche der Beschwerdeführerin ex nunc et pro futuro unter dem Titel der Wiedererwägung gemäss dargestelltem Recht voraussetzt, dass die Mitteilungen vom 21. Oktober 2010 und 2.”
“Im vorliegenden Verfahren ist kein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 77 IVV erkennbar. Aufgrund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand seit Jahren gleichbleibend zeigte und daher aus seiner Sicht auch keine seinen Leistungsanspruch beeinflussende Veränderung vorlag, die er hätte anzeigen müssen. Im Rahmen des durch die IV-Stelle im Dezember 2018 eingeleiteten Revisionsverfahrens wies er zwar auf neu aufgetretene Beschwerden an der Wirbelsäule hin. Die Situation in Bezug auf die Diagnose seiner Psoriaris, welche ursprünglich rentenbegründend war, war aber unverändert. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich aber mangels Meldepflichtverletzung vorliegend keine rückwirkende Aufhebung des Rentenanspruchs. Dabei ist auch auf das Schreiben der C.___ vom 18. November 2021 hinzuweisen. Diesem ist betreffend die Rückerstattungsverfügung vom 26. August 2021 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine Meldepflichtverletzung begangen habe, weshalb eine Rückforderung der Rentenbetreffnisse nicht zulässig sei.”
Für eine Verletzung der Meldepflicht ist schuldhaftes Verhalten erforderlich; bereits leichte Fahrlässigkeit genügt. Untätigkeit kann als schuldhafte Meldepflichtverletzung gewertet und, je nach Fall, zu rückwirkender Kürzung der Leistungen bzw. zu Rückforderungen führen. «Unverzüglich» ist eng auszulegen; eine rechtzeitige Meldung kann eine Pflichtverletzung verhindern.
“Die in Art. 77 IVV statuierte Meldepflicht verlangt, dass die berechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder der Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzeigt (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG). Dabei ist für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2). Wie hiervor ausgeführt (E. 1.5), dauert die Meldepflicht auch dann an, wenn die IV-Stelle eine laufende Rente verfügungsweise einstellt und die versicherte Person gegen diesen Entscheid Beschwerde erhebt.”
“Die rückwirkende Rentenaufhebung ist begründet. Die Beurteilung im Gutachten von Dr. D.____ und die darin verarbeitete Videodokumentation zeigen im Vergleich zu der im Gutachten des ZMB vom 15. Mai 2003 beschriebenen Leistungsfähigkeit ein erheblich unterschiedliches Bild. Diese Änderung der Verhältnisse hätte die Beschwerdeführerin wegen der ihr obliegenden Meldepflicht (Art. 77 IVV) anzeigen müssen, selbst wenn sich der verbesserte Gesundheitszustand nur vorübergehend eingestellt hätte. Dass sie unter den gegebenen Umständen untätig blieb, genügt bereits, um von einer schuldhaften Meldepflichtverletzung auszugehen. Im Übrigen ergibt sich ihr Verschulden daraus, dass sie die Ärzte zu täuschen versuchte, indem sie vorspiegelte, aus psychischen Gründen (weiterhin) erheblich beeinträchtigt zu sein, was die Dres. C.____ und D.____ in ihren Gutachten vom 31. März 2014 bzw. vom 13. Juli 2017 als bewusstseinsnahe Aggravation werteten (vgl. E. 7.2 und”
“22-2 und 25) hat der Beschwerdeführer gewusst, dass eine Ausbildungsbeendigung unverzüglich zu melden ist, dass die Auszahlung der Kinderrente auf die Dauer der Ausbildung des entsprechenden Kindes beschränkt ist und dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. So ist er zuvor auch von der Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2020 aufgefordert worden, Ausbildungsbelege seiner Tochter C.___ einzureichen mit dem Hinweis, dass ohne die Belege die Kinderrente eingestellt werde. Deshalb muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer um die Ursache der Rückforderung bzw. um die Bedeutung des Endes der Ausbildung gewusst hat. Bei Aufwendung gebührender Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer das Ausbildungsende von C.___ also unverzüglich melden können. C.___ hat ihre Ausbildung per 31. Mai 2021 beendet. Wann konkret die Meldung im vorliegenden Fall erfolgt ist, am 23. Juni 2021 oder am 4. Juli 2021, kann offen bleiben, da in beiden Zeitpunkten die Meldung bereits verspätet gewesen wäre, da gemäss Art. 77 IVV eine unverzügliche, also eine Meldung binnen maximal sechs bis sieben Tagen ab Kenntnisnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2015 vom 28. August 2015 E. 2 über die Bedeutung von "unverzüglich"), notwendig gewesen wäre um die Meldepflicht nicht zu verletzen. Die Tochter C.___ hat spätestens per 31. Mai 2021 entschieden, ihre Ausbildung abzubrechen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hat sie jedoch bereits einige Zeit vorher über ihren Abbruch entschieden, sodass bei einer rechtzeitigen Orientierung ihres Vaters dieser eine sofortige Mitteilung an die Beschwerdegegnerin noch vor der Auszahlung der Kinderrente für den Monat Juni hätte machen können. Eine schriftliche Bestätigung ist entgegen den Äusserungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Mail vom 25. August 2021 nicht nötig für die Einstellung der Rente; diese nachträglich einzuholen genügt. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV angewendet, d.h. sie ist befugt gewesen, die Kinderrente für C.___ rückwirkend einzustellen und die nach dem 31.”
“Nel caso concreto giustamente l’Ufficio AI ha fondato la retroattività della riduzione della rendita rispettivamente della soppressione del diritto alla rendita facendo riferimento al fatto che l’interessata non ha tempestivamente notificato l’attività lucrativa iniziata nel 2019. È solo nell’ambito della revisione d’ufficio della rendita che, a seguito dello scritto 26 giugno 2021 inviato dall’assicurata e dell’allegato certificato salariale (doc. 113), l’amministrazione ha saputo che dal 1° febbraio 2019 essa lavora al 50% quale consulente immobiliare presso la __________ (doc. 113). Questo nonostante che nelle motivazioni della decisione del 16 ottobre 2017 (doc. 97) fosse esplicitamente indicato l’obbligo di informare, quale esempio di modifica delle condizioni personali ed economiche, il “cambiamento delle entrate o delle condizioni patrimoniali, p. es. inizio o cessazione di un’attività lucrativa” (sottolineatura del redattore). Ne discende che l'assicurata era obbligata a notificare immediatamente all'amministrazione i salari da essa percepiti, anche se si trattava di provvigioni. Non avendolo fatto, l’assicurata ha violato l’obbligo d’informare ex art. 77 OAI e l’Ufficio AI ha correttamente proceduto alla citata riduzione e soppressione della rendita con effetto retroattivo. 2.5. Restituzione di complessivi fr. 59'970 pari alle rendite indebitamente riscosse dal 1° gennaio 2019 al 30 giugno 2022. 2.5.1. Ai sensi dell’art. 25 cpv. 1 LPGA, le prestazioni indebitamente riscosse devono essere restituite. La restituzione non deve essere chiesta se l’interessato era in buona fede e verrebbe a trovarsi in gravi difficoltà. L’art. 4 cpv. 1 OPGA prevede che se il beneficiario era in buona fede e si trova in gravi difficoltà, l’assicuratore rinuncia completamente o in parte alla restituzione delle prestazioni indebitamente concesse. Il condono è concesso su domanda scritta. La domanda, motivata e corredata dei necessari giustificativi, deve essere inoltrata entro 30 giorni dal momento in cui la decisione è passata in giudicato (art. 4 cpv. 4 OPGA). Conformemente alla giurisprudenza, il termine previsto dall'art.”
Für die Verletzung der Meldepflicht nach Art. 77 IVV ist schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich; nach ständiger Rechtsprechung genügt bereits leichte Fahrlässigkeit.
“Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Art. 77 IVV konkretisiert diesbezüglich, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des massgebenden Aufenthaltsortes oder der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben. Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Entscheid des BGer vom 28. Mai 2020, 8C_594/2019, E. 2.3.2).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweiligen Durchführungsorgan zu melden. Die Pflicht zur Meldung veränderter Verhältnisse ist sowohl in Art. 31 Abs. 1 ATSG als auch in Art. 77 IVV verankert. Demnach sind Rentenberechtigte verpflichtet, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes oder der Arbeits- und/oder Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle zu melden. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteil des BGer 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2 m.H.; vgl. dazu auch: Urteil des BVGer C-65/2022 vom 15. September 2022 E. 4.2). Die Meldung der Änderung hat grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt derselben zu erfolgen und besteht insoweit in einer einmaligen Erklärung der betreffenden Person gegenüber dem Versicherungsträger (Ueli Kieser, Kommentar zum Bundegesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 31 N 21 m.H. auf BGE 118 V 219). Die Meldepflicht ist unaufgefordert wahrzunehmen (Kieser, a.”
Zeitpunkt der Wirkung: Eine rückwirkende Anpassung erfolgt nur ab dem Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die Leistung unrechtmässig erwirkt wurde oder die zumutbare Meldepflicht nach Art. 77 IVV verletzt worden ist. Eine aus einer Wiedererwägung erfolgende Änderung wirkt grundsätzlich ex nunc et pro futuro; Rückwirkung ist in diesem Fall nur dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für eine rückwirkende Herabsetzung nach Art. 88bis Abs. 2 IVV (u. a. Meldepflichtverletzung oder unrechtmässige Erwirkung) erfüllt sind.
“Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit noch längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).”
“Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).”
“Bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung (oder einen formell rechtskräftigen Einspracheentscheid) gilt es, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2 IVV, Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV). Die Anspruchsberechtigung und der Umfang des Anspruchs sind diesfalls pro futuro zu prüfen. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG muss auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung ermittelt werden (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 m. w. H.). Rückwirkend kann die Rente vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm zumutbaren Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV). In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz die von ihr geltend gemachte Mangelhaftigkeit der Mitteilungen vom 21. Oktober 2010 und 2. Mai 2014 mit einer fehlenden Berücksichtigung der im C._______-Gutachten getroffenen Feststellungen (Verbesserung des depressiven Zustands [durchschnittliche depressive Episode]; vgl. IVSTA-act. 218 S. 2) begründet hat. Demgegenüber hat sie nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten, dass die Versicherte die ihr weiterhin zugesprochene Dreiviertelsrente unrechtmässig erwirkt oder ihre Meldepflicht verletzt hätte. Eine rückwirkende Rentenanpassung war daher gemäss dargestelltem anwendbarem Recht von Vorherein ausgeschlossen. Weiter ist festzuhalten, dass eine Anpassung der Rentenansprüche der Beschwerdeführerin ex nunc et pro futuro unter dem Titel der Wiedererwägung gemäss dargestelltem Recht voraussetzt, dass die Mitteilungen vom 21. Oktober 2010 und 2.”
Die rückwirkende Korrektur unrechtmässig bezogener Leistungen setzt einen entsprechenden Rückkommenstitel voraus; in der Regel ist dies ein Titel nach Art. 53 ATSG (Wiedererwägung oder prozessuale Revision). Darüber hinaus kommt nach der Rechtsprechung eine rückwirkende Revision im Sinne von Art. 17 ATSG in Betracht, sofern dies gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV i.V.m. Art. 77 IVV möglich ist (vgl. BGer, 26.10.2018, 8C_285/2018).
“Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die rückwirkende Korrektur eines unrechtmässigen Leistungsbezugs mittels Rückforderung bedarf auch im Bereich der Invalidenversicherung eines entsprechenden Titels. Im Einzelnen braucht es dazu einen Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG (Wiedererwägung oder prozessuale Revision). In Frage kommt jedoch auch eine Revision nach Art. 17 ATSG, falls sie gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV i.V.m. Art. 77 IVV rückwirkend erfolgt (Entscheid des BGer vom 26. Oktober 2018, 8C_285/2018, E. 2.3).”
Bei schuldhafter Verletzung der nach Art. 77 IVV bestehenden Meldepflicht kann die IV-Stelle Leistungen nach Art. 88bis RAI/IVV kürzen oder aufheben; dies kann auch mit rückwirkender Wirkung bis zum Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen. Seit der Rechtsänderung (in der neueren Rechtsprechung ab 2015) setzt eine solche Rückwirkung nicht mehr voraus, dass zwischen der Meldepflichtverletzung und dem Fortbestand der Leistung ein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wird.
“Il en va de même lorsqu'un tel changement déterminant a duré trois mois déjà, sans interruption notable et sans qu'une complication prochaine soit à craindre. 8.2.3 Aux termes de l'art. 88bis al. 2 let. b RAI, la diminution ou la suppression de la rente, de l'allocation pour impotent ou de la contribution d'assistance prend effet rétroactivement à la date où elle a cessé de correspondre aux droits de l'assuré, s'il se l'est faite attribuer irrégulièrement ou s'il a manqué, à un moment donné, à l'obligation de renseigner qui lui incombe raisonnablement en vertu de l'art. 77 RAI, que la poursuite du versement de la prestation ait eu lieu ou non en raison de l'obtention irrégulière ou de la violation de l'obligation de renseigner. Selon la jurisprudence, l'obligation de l'assuré de communiquer immédiatement à l'office AI tout changement important qui peut avoir des répercussions sur le droit aux prestations, en particulier les changements qui concernent l'état de santé et la capacité de gain ou de travail (art. 77 RAI ; cf. aussi art. 31 al. 1 LPGA), est l'expression du principe de la bonne foi entre administration et administré (ATF 140 IV 11 consid. 2.4.5 p. 17 et les références). Pour qu'il y ait violation de l'obligation de renseigner, il faut qu'il y ait un comportement fautif ; d'après une jurisprudence constante, une légère négligence suffit déjà (ATF 112 V 97 consid. 2a p. 101). La possibilité pour l'office AI de réviser avec effet rétroactif les prestations qu'il a allouées, ne présuppose plus, depuis le 1er janvier 2015, qu'il existe un lien de causalité entre le comportement à sanctionner (la violation de l'obligation d'annoncer) et le dommage causé (la perception de prestations indues ; art. 88bis al. 2 let. b RAI dans sa teneur en vigueur à partir du 1er janvier 2015 ; cf. arrêts du TF 9C_33/2021 du 24 juin 2021 consid. 3.2.1 ; 8C_859/2017 du 8 mai 2018 consid. 4.3). 8.2.4 Pour examiner si, dans un cas, il y a eu une modification importante du taux d'invalidité au sens de l'art. 17 al.”
“Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Nach Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit (…) sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Eine Meldepflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a).”
Entgeltliche Tätigkeiten sind nach Art. 77 IVV anzeigepflichtig. Das Verschweigen einer solchen Tätigkeit kann eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV darstellen.
“Le Tribunal fédéral a toutefois précisé que dans le cas d'une violation de l'obligation de renseigner, il n'est pas contraire au droit fédéral de juger la mise en valeur de la capacité résiduelle de travail d'un assuré proche de l'âge de la retraite au moment où la diminution respectivement la suppression de la rente entre en considération selon l'art. 88bis al. 2 let. b RAI (ATF 143 V 431 consid. 4.5.1). c) En l’occurrence, l’expertise rhumatologique de 2018 n’a fait que confirmer la capacité de travail de 70 % qui avait été reconnue à la recourante en 2011 déjà. L’assurée sait, en raison de la procédure antérieure, que la reprise d’une activité est attendue d’elle et l’écoulement du temps à lui seul ne peut être pris en compte (TF 9C_759/2019 du 31 juillet 2019 consid. 5.2 et TF 9C_899/2015 précité). Il faut en outre rappeler que la procédure de révision du droit à la rente a été initiée à la suite d’une intervention du Service LFA, qui avait appris que la recourante gardait des enfants à domicile et avait obtenu la tutelle de l’un d’eux. Or en n’annonçant pas à l’OAI cette activité de garde d’enfants pour laquelle elle était rémunérée, la recourante a clairement enfreint son devoir d’informer (art. 77 RAI). C’est en vain qu’elle se prévaut, dans son courrier du 28 octobre 2010, du fait qu’elle pensait pouvoir s’occuper librement durant 30 % de son temps et qu’aucune indication ne lui avait été donnée au sujet de son obligation d’informer. Il faut en effet constater que dans la communication du 19 juin 2006 confirmant son droit à la rente, de même que dans les précédentes communications, elle a été expressément avertie de son obligation d’annoncer tout changement de sa situation économique, comme par exemple le début d’une activité lucrative. Malgré l’existence d’une violation de l’obligation de renseigner, l’OAI a renoncé, dans sa décision du 1er décembre 2015, à prononcer la suppression de la rente d’invalidité de la recourante de manière rétroactive, tel que le lui permettait l’art. 88bis al. 2 let. b RAI, et a fixé la suppression de la rente au premier jour du deuxième mois qui suit la notification de la décision, en application de l’art. 88bis al. 2 let. a RAI. Il n’en demeure pas moins qu’on se trouve dans une situation où l’obligation de renseigner n’a pas été respectée.”
Ergeben sich Mitteilungen über eine für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung aus einem Schreiben Dritter (z. B. Heim), kann der Berechtigte in gutem Glauben davon ausgehen, seine Anzeigepflicht erfüllt zu haben, sofern er veranlasst hat, dass das Schreiben der IV‑Stelle zugeht und er eine Kopie erhalten hatte. In einem solchen Fall liegt kein pflichtwidriges Unterlassen der Anzeige vor.
“ch/document/5672/annexe/11, consulté le 10 juin 2024). L’intéressé ne peut pas non plus bénéficier d’une contribution d’assistance. Outre le fait qu’il n’en a pas sollicité devant l’intimé, la contribution d’assistance est réservée aux assurés vivant à domicile. La réduction de ses prestations est donc conforme au droit. 4.2 Reste à examiner si l’intimé pouvait prononcer ladite réduction rétroactivement à compter du 1er octobre 2021. C’est le lieu de rappeler qu’en application de l’art. 88bis al. 2 let. a RAI, la diminution de l'allocation pour impotent prend effet au plus tôt le premier jour du deuxième mois qui suit la notification de la décision. L'art. 88bis al. 2 let. b RAI permet cependant à l'assurance de diminuer ladite prestation avec effet rétroactif à la date où elle a cessé de correspondre aux droits de l'assuré, si ce dernier se l'est fait attribuer irrégulièrement ou s'il a manqué, à un moment donné, à l'obligation de renseigner qui lui incombe raisonnablement en vertu de l'art. 77 RAI. En l’occurrence, il ressort du dossier que, par courrier du 8 avril 2021, les EPI ont informé l’OAI de l’admission du recourant dans un home. Ce courrier, dont le tampon humide de l’intimé indique qu’il a été reçu par ce dernier le 12 avril 2021, a été adressé à l’intimé sur demande du recourant, qui l’a reçu en copie. Dans ces conditions, le recourant pouvait de bonne foi partir de l'idée qu’il avait dûment satisfait à son obligation d'annoncer. À ce moment-là, l’OAI disposait de toutes les informations relatives à sa nouvelle situation. On ne saurait ainsi admettre que le recourant a manqué à son obligation de renseigner l’OAI. Il s’ensuit que la suppression de la rente ne pouvait pas intervenir rétroactivement au sens de l’art. 88bis al. 2 let. b RAI et que l’intimé n’était par conséquent pas fondé à prononcer la suppression de cette prestation à compter du 1er octobre 2021. Il y a donc lieu de se référer à l'art. 88bis al. 2 let. a RAI, selon lequel la diminution ou la suppression de l’allocation pour impotent prend effet au plus tôt le premier jour du deuxième mois qui suit la notification de la décision.”
Unterlässt der Berechtigte die nach Art. 77 IVV gebotene Anzeige, kann ihm wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht Verfahrenskosten auferlegt werden. Typischerweise erfolgt die Verrechnung der ordentlichen Gebühr (z. B. Fr. 800.–), wenn das Verfahren durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht unnötigerweise verursacht wurde.
“Die ordentlichen Kosten bestehen aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 2 Abs. 2 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG], SG 154.200) i.V.m. Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, [VwVG], SR 172.021). Gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG können einer obsiegenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. Dies trifft typischerweise zu, wenn die beschwerdeführende Person das Beschwerdeverfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten unnötigerweise verursacht und in die Läge gezogen hat (BVGE 2012/12 E. 8.1). Der Beschwerdeführer hat es in Verletzung der ihm gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG bzw. Art. 77 IVV obliegenden Mitwirkungspflicht unterlassen, die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung über seinen Unfall vom 9. März 2023 und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Dadurch hat er das vorliegende Beschwerdeverfahren, in dessen Rahmen die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch anerkannt hat, unnötigerweise verursacht. Es sind ihm daher die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen.”
Meldungen an Dritte oder andere Behörden befreien den Leistungsempfänger grundsätzlich nicht von seiner eigenen, gegenüber der IV-Stelle bestehenden Anzeigepflicht nach Art. 77 IVV; die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung liegt beim Versicherten selbst.
“Il legale dell’assicurata evidenzia “che se è vero che la signora RI 1 ha comunicato i nuovi redditi solo con la trasmissione del questionario del 25 settembre 2020 è anche vero che l’istituto elle assicurazione sociale ne era già a conoscenza, almeno dal settembre 2019, quando ha calcolato i contributi AVS della signora RI 1” (ricorso punto no. 16). La ricorrente sostiene pertanto di aver fatto affidamento affinché i dati economici fossero trasmessi all’Ufficio AI. Quanto affermato sopra non costituisce motivo di giustificazione dell’omessa notifica dei redditi. L’assicurata fa riferimento alla decisione del 17 settembre 2019 della Cassa cantonale di compensazione con la quale sono stati determinati i contributi personali da indipendente per il 2017 e dove è stato definito il reddito netto da indipendente di fr. 62'640.- (doc. I). A prescindere dal fatto che la decisione di contribuzione è stata emessa dal Servizio contributi personali della Cassa e che quindi non vi era una ragione per cui il reddito del 2017 dovesse essere notificato all’Ufficio AI, va rilevato che la citata decisione della Cassa non liberava l’assicurata dal suo obbligo d’informare (ex art. 31 LAI e art. 77 OAI) tempestivamente e personalmente l’Ufficio AI dei redditi in questione (cfr. a tal riguardo STF 9C_226/2011 del 15 luglio 2011, consid. 4.2.2). Questo nemmeno se le due autorità avessero avuto lo stesso indirizzo, trattandosi – come nel presente caso – di “zwei von einander unabhängige Rechtssubjekte” (cfr. STF citata consid. 4.2.3). Ne consegue che, avendo l’assicurata violato l’obbligo d’informare, rettamente l’Ufficio AI ha soppresso con effetto retroattivo la rendita dal 1° gennaio 2017 in poi, salvo la riduzione della rendita per il 2018. Decisioni di restituzione 22 febbraio 2021 per complessivi fr. 70'368.-- relative a rendita AI indebitamente riscosse nel periodo 1.01.2017 - 28.02.2021. 2.10. Ai sensi dell’art. 25 cpv. 1 LPGA, le prestazioni indebitamente riscosse devono essere restituite. La restituzione non deve essere chiesta se l’interessato era in buona fede e verrebbe a trovarsi in gravi difficoltà.”
“Cependant, le destinataire d'une décision de restitution qui entend la contester dispose en réalité de deux moyens qu'il convient de distinguer de façon claire : s'il prétend qu'il avait droit aux prestations en question, il doit s'opposer à la décision de restitution dans un délai de 30 jours ; en revanche, s'il admet avoir perçu indûment des prestations, mais qu'il invoque sa bonne foi et des difficultés économiques qu'il rencontrerait en cas de remboursement, il doit présenter une demande de remise (cf. arrêt 8C_804/2017 du 9 octobre 2018 consid. 2). 4. En l’espèce, le recourant s’est vu octroyer une rente entière d’invalidité dès le 1er avril 1998 par décision du 16 novembre 1998, alors qu’il était marié à H.________. Après le décès de celle-ci, survenu en août 2000, il a perçu une rente d’invalidité augmentée de 20 % en application de l’art. 35bis LAVS, en lien avec son veuvage. S’étant remarié le 18 janvier 2015 avec L.________, le recourant n’avait plus droit au supplément de rente lié au veuvage dès le mois suivant. Le changement d’état civil induit par le mariage constitue un changement de la situation personnelle visé par l’art. 77 RAI, de sorte que le recourant était tenu d’en informer l’intimé ou la Caisse à bref délai. Les pièces produites par le recourant à l’appui de ses écritures ne démontrent pas qu’il aurait informé l’intimé ou la Caisse de son mariage célébré le 18 janvier 2015 avant le dépôt de sa demande de prestations de vieillesse, en octobre 2022. Certes, selon l’art. 31 al. 2 LPGA, toute personne ou institution participant à la mise en œuvre des assurances sociales a l’obligation d’informer l’assureur si elle apprend que les circonstances déterminantes pour l’octroi de prestations se sont modifiées. Tel était en particulier le cas du service social communal qu’il a contacté durant l’année 2015, de même que de la caisse de compensation qui lui a ensuite versé des prestations complémentaires. L’obligation d’annonce incombant à ces institutions ne libérait toutefois pas le recourant, en tant que bénéficiaire de la rente AI, de son propre devoir de renseigner l’intimé ou la caisse qui lui verse sa rente, de la modification de son état civil (cf.”
“Wie bereits dargelegt (E. 1.5) kann die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Gemäss Art. 77 IVV sind Berechtigte, denen eine Leistung zukommt, verpflichtet, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe seine Verdienste stets den Ergänzungsleistungen und die Löhne der Ausgleichskasse gemeldet, was auch zur Revision geführt habe. Da er immer nur ein Pensum von 50 % ausgeübt habe, habe er keine Meldung bei der IV-Stelle gemacht, dies im guten Glauben, dass er seiner Meldepflicht nachgekommen sei (Urk. 1 S. 4). Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen geltend machen will, er sei seiner Meldepflicht im Sinne von Art. 77 IVV nachgekommen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb er der Ausgleichskasse sein gesamtes Einkommen meldete, es jedoch nicht für nötig erachtete, dieses auch der IV-Stelle zur Kenntnis zu bringen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er bei Zusprache der Rente darauf hingewiesen worden war, dass jede Änderung in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu melden sei (Urk.”
Ausbildung, berufliche Laufbahn oder frühere Hinweise können die Zumutbarkeit einer unverzüglichen Meldung nach Art. 77 IVV erhöhen. Wer aufgrund früherer Mitteilungen oder seines beruflichen Hintergrunds erkennen musste, dass eine Änderung leistungserheblich ist, kann sich nicht auf Unkenntnis der Meldepflicht berufen.
“Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen, angesichts der Ausbildung und beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers habe er nicht in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass seine Aktivitäten für den Rentenanspruch irrelevant seien. Bei den konkreten Gegebenheiten hat es kein Recht verletzt, indem es dem Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 77 IVV vorgeworfen und unter Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV die rückwirkende Rentenaufhebung bestätigt hat. Die Beschwerde ist unbegründet.”
“1 ATSG nur darin bestehen, dass entgegen dem Gesetzeswortlaut auch die Kinderrente zur Invalidenrente revidierbar ist, wenn sich der anspruchsbegründende Sachverhalt massgebend ändert (vgl. dazu auch den Entscheid IV 2014/391, Erw. 3.1 vom 18. Juni 2015 des Versicherungsgerichtes des Kantons St.Gallens). Da C.___ unbestrittenermassen im Mai 2021 ihre Ausbildung beendet hat, hat die Beschwerdegegnerin die laufende Kinderrente also grundsätzlich zu Recht revisionsweise eingestellt. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Kinderrente für C.___ zu Recht rückwirkend eingestellt hat. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Einstellung nämlich auf den ersten Tag des zweiten auf die Verfügung folgenden Monats. Das wäre im vorliegenden Fall auf den 1. Oktober 2021 gewesen. Eine auf den (in der Vergangenheit liegenden) Eintritt der anspruchserheblichen Sachverhaltsveränderung erfolgende und damit rückwirkende Aufhebung ist gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV nur möglich, wenn der Leistungsbezüger seiner zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Gemäss Art. 77 IVV ist jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung unverzüglich zu melden. Die Beendigung der Ausbildung von C.___ ist eine leistungserhebliche Veränderung gewesen und hat somit der Pflicht zur unverzüglichen Meldung unterlegen. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass er die Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2021 sowohl telefonisch als auch per Mail über die Ausbildungsbeendigung seiner Tochter C.___ orientiert habe. Gemäss den Unterlagen der Beschwerdegegnerin hat das erwähnte Telefonat jedoch erst am 8. Juli 2021 stattgefunden (IV-act. 17). Eine Mail des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2021 sei zudem nie bei der Beschwerdegegnerin eingegangen (IV-act. 8-1 und 12). Aufgrund des früheren Schriftenverkehrs (vgl. bspw. IV-act. 22-2 und 25) hat der Beschwerdeführer gewusst, dass eine Ausbildungsbeendigung unverzüglich zu melden ist, dass die Auszahlung der Kinderrente auf die Dauer der Ausbildung des entsprechenden Kindes beschränkt ist und dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind.”
Änderungen werden grundsätzlich ex nunc berücksichtigt; eine Herabsetzung oder Aufhebung erfolgt in der Regel frühestens am ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung. Rückwirkung (ex tunc) ist nur ausnahmsweise möglich, insbesondere wenn die Leistung zu Unrecht erbracht wurde oder die nach Art. 77 IVV zumutbare Meldepflicht verletzt wurde.
“Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit noch längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).”
“Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV; vgl. Ulrich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff., in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 117 ff.). Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 15. Mai 2014 E. 2.3).”
“Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).”
“Im Bereich der Invalidenversicherung erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) oder rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Diese Bestimmungen sind insbesondere auch bei einer wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung anwendbar (Entscheid des BGer vom 22. Mai 2012, 9C_877/2011, E. 3.3).”
“Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, insbesondere eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 IVV).”
Verlaufsgutachterliche (medizinische) Beurteilungen können bei Rentenrevisionen einen so gewichtigen Beweiswert haben, dass aufgrund festgestellter gesundheitlicher Verbesserungen und des Wiedererlangens vollständiger Arbeitsfähigkeit die Rente eingestellt werden kann, weil der Mindestinvaliditätsgrad nicht mehr erreicht wird.
“Entscheid Versicherungsgericht, 01.03.2021 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 28 IVG. Art. 88a Abs. 1 IVV, aArt. 88bis Abs. 2 lit. b IVV und aArt. 77 IVV (in der bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung). Beweiswert medizinischer Gutachten. Beweiskraft der beiden verlaufsgutachterlichen Beurteilungen bejaht, in denen eine gesundheitliche Verbesserung mit Wiederlangen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde, die zu einem nicht mehr rentenbegründenden Mindestinvaliditätsgrad führt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. März 2021, IV 2018/21). Entscheid vom 1. März 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2018/21 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rentenrevision (Einstellung)”
In der Praxis werden Änderungen des Aufenthaltsortes häufig kontrolliert, da sie Leistungsansprüche schnell tangieren und die IV-Stelle auf unverzügliche Meldungen angewiesen ist.
“Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Art. 77 IVV konkretisiert diesbezüglich, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben.”
“Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 IVV).”
“Nach dem eben erwähnten Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.”
Bei Meldepflichten nach Art. 77 IVV hat die Rechtsprechung "unverzüglich" bei Kenntnisnahme — etwa beim Ausbildungsende für Kinderrenten — als sehr kurze Frist ausgelegt (in der Praxis regelmässig innerhalb von rund sechs bis sieben Tagen). Eine verspätete Mitteilung kann die Voraussetzungen für eine rückwirkende Einstellung von Leistungen nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfüllen, sofern dadurch die zumutbare Meldepflicht verletzt wurde. Bei prozentgenauen Renten wird eine Änderung regelmässig erst als erheblich angesehen, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5 % ändert.
“22-2 und 25) hat der Beschwerdeführer gewusst, dass eine Ausbildungsbeendigung unverzüglich zu melden ist, dass die Auszahlung der Kinderrente auf die Dauer der Ausbildung des entsprechenden Kindes beschränkt ist und dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. So ist er zuvor auch von der Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2020 aufgefordert worden, Ausbildungsbelege seiner Tochter C.___ einzureichen mit dem Hinweis, dass ohne die Belege die Kinderrente eingestellt werde. Deshalb muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer um die Ursache der Rückforderung bzw. um die Bedeutung des Endes der Ausbildung gewusst hat. Bei Aufwendung gebührender Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer das Ausbildungsende von C.___ also unverzüglich melden können. C.___ hat ihre Ausbildung per 31. Mai 2021 beendet. Wann konkret die Meldung im vorliegenden Fall erfolgt ist, am 23. Juni 2021 oder am 4. Juli 2021, kann offen bleiben, da in beiden Zeitpunkten die Meldung bereits verspätet gewesen wäre, da gemäss Art. 77 IVV eine unverzügliche, also eine Meldung binnen maximal sechs bis sieben Tagen ab Kenntnisnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2015 vom 28. August 2015 E. 2 über die Bedeutung von "unverzüglich"), notwendig gewesen wäre um die Meldepflicht nicht zu verletzen. Die Tochter C.___ hat spätestens per 31. Mai 2021 entschieden, ihre Ausbildung abzubrechen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hat sie jedoch bereits einige Zeit vorher über ihren Abbruch entschieden, sodass bei einer rechtzeitigen Orientierung ihres Vaters dieser eine sofortige Mitteilung an die Beschwerdegegnerin noch vor der Auszahlung der Kinderrente für den Monat Juni hätte machen können. Eine schriftliche Bestätigung ist entgegen den Äusserungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Mail vom 25. August 2021 nicht nötig für die Einstellung der Rente; diese nachträglich einzuholen genügt. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV angewendet, d.h. sie ist befugt gewesen, die Kinderrente für C.___ rückwirkend einzustellen und die nach dem 31.”
“1 ATSG nur darin bestehen, dass entgegen dem Gesetzeswortlaut auch die Kinderrente zur Invalidenrente revidierbar ist, wenn sich der anspruchsbegründende Sachverhalt massgebend ändert (vgl. dazu auch den Entscheid IV 2014/391, Erw. 3.1 vom 18. Juni 2015 des Versicherungsgerichtes des Kantons St.Gallens). Da C.___ unbestrittenermassen im Mai 2021 ihre Ausbildung beendet hat, hat die Beschwerdegegnerin die laufende Kinderrente also grundsätzlich zu Recht revisionsweise eingestellt. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Kinderrente für C.___ zu Recht rückwirkend eingestellt hat. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Einstellung nämlich auf den ersten Tag des zweiten auf die Verfügung folgenden Monats. Das wäre im vorliegenden Fall auf den 1. Oktober 2021 gewesen. Eine auf den (in der Vergangenheit liegenden) Eintritt der anspruchserheblichen Sachverhaltsveränderung erfolgende und damit rückwirkende Aufhebung ist gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV nur möglich, wenn der Leistungsbezüger seiner zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Gemäss Art. 77 IVV ist jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung unverzüglich zu melden. Die Beendigung der Ausbildung von C.___ ist eine leistungserhebliche Veränderung gewesen und hat somit der Pflicht zur unverzüglichen Meldung unterlegen. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass er die Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2021 sowohl telefonisch als auch per Mail über die Ausbildungsbeendigung seiner Tochter C.___ orientiert habe. Gemäss den Unterlagen der Beschwerdegegnerin hat das erwähnte Telefonat jedoch erst am 8. Juli 2021 stattgefunden (IV-act. 17). Eine Mail des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2021 sei zudem nie bei der Beschwerdegegnerin eingegangen (IV-act. 8-1 und 12). Aufgrund des früheren Schriftenverkehrs (vgl. bspw. IV-act. 22-2 und 25) hat der Beschwerdeführer gewusst, dass eine Ausbildungsbeendigung unverzüglich zu melden ist, dass die Auszahlung der Kinderrente auf die Dauer der Ausbildung des entsprechenden Kindes beschränkt ist und dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind.”
“Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten eine Verletzung der Melde- pflicht im Sinne von Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 6 AHVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG vor. Gemäss Art. 70 IVG finden die Artikel 87 - 91 des AHVG Anwendung auf Perso- nen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen. Wer gemäss dem demnach anwendbaren Art. 87 Abs. 5 aAHVG (bzw. dem heute gleichlautenden Art. 87 Abs. 6 AHVG) die ihm obliegende Meldepflicht verletzt, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Stra- fe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Die Meldepflicht wiederum ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 ATSG. Demnach hat namentlich ein Leistungsbezüger dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan jede we- sentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu mel- den. Art. 77 IVV konkretisiert die Meldepflicht dahingehend, dass namentlich we- sentliche Änderungen des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbs- fähigkeit, des Zustandes der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungs- aufwands, den massgebenden Aufenthaltsort sowie persönliche und wirtschaftli- che Verhältnisse der IV-Stelle angezeigt werden müssen. Eine wesentliche Ände- rung setzt voraus, dass eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leis- tungsanspruch erfolgt. Im Bereich von prozentgenauen Renten (Unfallversiche rung, Militärversicherung, seit dem 1. Januar 2022 auch die Invalidenversicherung, vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG) wird eine erhebliche Änderung angenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5 % ändert (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.2). Im bis Ende 2021 geltenden IV-System der vier Stufenrenten hielt das Bundesge- richt fest, dass eine Meldepflichtverletzung auch vorliegen könne, wenn eine Än- derung kleiner als 5 % sei, sofern diese zu einer Überschreitung eines Schwellen- wertes führe (vgl.”
Eine auf Besserung gestützte Kürzung oder Aufhebung von Leistungen kommt nur in Betracht, wenn die Verbesserung voraussichtlich «durant une assez longue période» anhalten wird oder bereits ununterbrochen mindestens drei Monate bestanden hat. Der genaue Zeitpunkt des Eintritts einer solchen dauerhaften Verbesserung ist für die Wirksamkeit revisionsweiser Aufhebungen und mögliche rückwirkende Wirkungen bedeutsam, namentlich im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anzeige nach Art. 77 IVV und den Rückwirkungsregeln (vgl. Art. 88bis RAI).
“1 RAI, si la capacité de gain ou la capacité d'accomplir les travaux habituels de l'assuré s'améliore ou que son impotence ou encore le besoin de soins ou le besoin d'aide découlant de son invalidité s'atténue, ce changement n'est déterminant pour la suppression de tout ou partie du droit aux prestations qu'à partir du moment où on peut s'attendre à ce que l'amélioration constatée se maintienne durant une assez longue période. Il en va de même lorsqu'un tel changement déterminant a duré trois mois déjà, sans interruption notable et sans qu'une complication prochaine soit à craindre. La diminution ou la suppression de la rente, de l'allocation pour impotent ou de la contribution d'assistance prend effet au plus tôt le premier jour du deuxième mois qui suit la notification de la décision (art. 88bis al. 2 let. a RAI) ou rétroactivement à la date où elle a cessé de correspondre aux droits de l'assuré, s'il se l'est fait attribuer irrégulièrement ou s'il a manqué, à un moment donné, à l'obligation de renseigner qui lui incombe raisonnablement en vertu de l'art. 77 RAI, que la poursuite du versement de la prestation ait eu lieu ou non en raison de l'obtention irrégulière ou de la violation de l'obligation de renseigner (art. 88bis al. 2 let. b RAI).”
“Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die Aufhebung der Invalidenrente erst per 1. Oktober 2020 bestätigt hat. Gerügt wird im Rahmen der revisionsweise erfolgten Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG die Verletzung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 77 IVV und in diesem Zusammenhang unter anderem das Abweichen von einer "gutachterlich ausgewiesenen Verbesserung des Gesundheitszustandes per 1. September 2012".”
Bis zum 31.12.2014 durfte eine Rente nur dann rückwirkend herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn die Bezügerin oder der Bezüger der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen war und diese Meldepflichtverletzung kausal für den unrechtmässigen Leistungsbezug war.
“Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 in Kraft gestandenen Fassung erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente - ausnahmsweise - rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass die Bezügerin oder der Bezüger die Leistung unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm bzw. ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Unrechtmässig bezogene Leistungen waren somit, nach der bis Ende 2014 geltenden Fassung der Bestimmung, nur dann zurückzuerstatten, wenn zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug ein Kausalzusammenhang besteht (sog. Kausalitätserfordernis; vgl. Urteile I 151/94 vom 3. April 1995 E. 5c, in: SVR 1995 IV Nr. 58 S. 165; 9C_371/2021 vom 30. Mai 2022 E. 2.2.2).”
“Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Aufhebung der Invalidenrente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Die Aufhebung der Invalidenrente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderungen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). In der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung lautete Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV wie folgt: Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Gemäss der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV war somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_190/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 3).”
“Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt im Normalfall frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an darf eine Leistung nur dann aufgehoben werden, wenn die unrichtige Leistungsausrichtung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Dies ist der Fall, wenn der Beschwerdeführer seiner nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist und die Verletzung der Meldepflicht für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung; vgl. vorstehend E. 1.7).”
Nicht rechtzeitig gemeldete Einkünfte aus Beratungs- und Verwaltungsratsmandaten können die Mitteilungspflicht gemäss Art. 77 IVV verletzen. In der zitierten Rechtssache führte eine solche Verletzung zur Bestätigung einer rückwirkenden Aufhebung der Rentenzahlung.
“b OAI prevede che tale misura è messa in atto retroattivamente dalla data in cui avvenne la modificazione determinante se il beneficiario ha ottenuto indebitamente la prestazione o ha violato l'obbligo di informare impostogli ragionevolmente dall'articolo 77 OAI. L’art. 77 OAI prescrive che l’avente diritto, il suo rappresentante legale, le autorità o i terzi cui è versata la prestazione devono comunicare immediatamente all’ufficio AI ogni cambiamento rilevante per la determinazione del diritto alle prestazioni, in particolare ogni cambiamento dello stato di salute, della capacità al guadagno o al lavoro, dello stato di grande invalidità, del bisogno di assistenza o di aiuto dovuto all’invalidità, del luogo di residenza determinante per stabilire l’importo dell’assegno per grandi invalidi e del contributo per l’assistenza e delle condizioni personali ed eventualmente economiche dell’assicurato. La norma relativa all’obbligo di informare di cui all’art. 77 OAI è stata sostanzialmente ripresa dall’art. 31 LPGA che regola la “Notificazione nel caso di cambiamento delle condizioni”, senza peraltro che la norma dell’ordinanza venisse abrogata (STF I 622/05 del 14 agosto 2006, consid. 2). Nel caso concreto giustamente l’Ufficio AI ha fondato la retroattività della soppressione del diritto alla rendita facendo riferimento al fatto che l’interessato, come risulta dagli atti, non ha tempestivamente notificato i proventi delle sue attività remunerate di consulenza e di membro di diversi consigli di amministrazione, svolte negli anni successivi all’attribuzione della rendita intera di invalidità con decisione del 7 maggio”
“Inoltre, alla domanda “6) se si trattasse di più aziende, indichi a quanto ammonta l’onorario annuo proveniente da ciascuna azienda”, l’assicurato ha risposto “non rilevante” (cfr. doc. 100). Da quanto sopra, alla luce di quanto già dettagliatamente esposto al consid. 2.13., appare evidente la violazione da parte dell’assicurato dell’obbligo di informare, esplicitamente indicato nelle motivazioni della decisione del 7 maggio 2009, laddove quale esempio di modifica delle condizioni personali ed economiche, risultava il “cambiamento delle entrate o delle condizioni patrimoniali, p. es. inizio o cessazione di un’attività lucrativa” (cfr. doc. 30). Ne discende che l'assicurato era obbligato a notificare immediatamente all'amministrazione i redditi da egli percepiti quale membro di diversi consigli di amministrazione. Non avendolo fatto, l’assicurato ha violato l’obbligo d’informare ex art. 77 OAI e l’Ufficio AI ha correttamente proceduto alla citata soppressione della rendita con effetto retroattivo. Pertanto, la decisione impugnata del 15 febbraio 2023, con la quale è stata soppressa con effetto retroattivo al 1° gennaio 2011 è da confermare, mentre il ricorso va respinto.”
Ob eine Meldepflicht nach Art. 77 IVV besteht, richtet sich nach den konkreten Umständen; massgeblich ist die der betroffenen Person zumutbare Aufmerksamkeit (z. B. Fähigkeiten, Bildungsstand). Die Pflicht setzt Wissen oder Wissenmüssen über die Sachverhaltsänderung und deren Auswirkungen auf den Leistungsanspruch voraus. Für die subjektive Tatseite genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. In der Rechtsprechung wird bei Vorliegen von Observationsunterlagen, die auf eine fehlende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinweisen, dem Versicherten häufig Kenntnis seines verbesserten Gesundheitszustands unterstellt.
“Nach Art. 70 IVG finden die Artikel 87 bis 91 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen. Nach Art. 87 Abs. 6 AHVG wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagsätzen bestraft, wer die ihm obliegende Meldepflicht verletzt. Die Meldepflicht ist im Bereich der Invalidenversicherung in Art. 77 IVV geregelt. Der Berechtigte, dem die Leistung zukommt, hat jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Fest steht nach dem schon Dargelegten (vgl. Erw. 7.2. ff.), dass der Versicherte es unterlassen hat, der Beschwerdegegnerin eine Besserung des Gesundheitszustandes zu melden. Im Lichte strafrechtlicher Grundsätze ist damit der objektive Tatbestand von Art. 87 Abs. 6 AHVG in Verbindung mit Art. 70 IVG erfüllt. Da die höchstrichterliche Praxis davon ausgeht, die versicherte Person wisse angesichts von Observationsunterlagen, welche nach Einschätzung von ärztlichen Gutachtern auf eine fehlende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinweisen, "wie es um sie steht", ist auch die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes in solchen Konstellationen ohne Weiteres zu bejahen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf (vgl.”
“Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (vgl. auch Art. 77 IVV). Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der als meldepflichtig betrachteten Person oder Stelle zumutbar ist. Dabei ist etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betreffenden Person abzustellen. Von Bedeutung ist insoweit, dass die betreffende Person in unzweideutiger Form auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wird. Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens als auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiss beziehungsweise wissen müsste. Insoweit ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit ausreicht (Kieser ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020 N 14 ff. zu Art. 31 ATSG). Die Verletzung der Meldepflicht wurde unter anderem in Fällen bejaht, als ein Strafvollzug, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Aufenthalt im Ausland nicht gemeldet wurde oder die versicherte Person Alltagsaktivitäten zeigte, die auf eine erhebliche Gesundheitsverbesserung hinwiesen (Kieser, a.”
Zur Annahme einer Verletzung der Meldepflicht nach Art. 77 IVV ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich; nach ständiger Rechtsprechung genügt bereits leichte Fahrlässigkeit.
“Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Nach Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit (…) sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Eine Meldepflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a).”
“Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) regelt die situationsgerechte Anpassung von Leistungen der Invalidenversicherung in zeitlicher Hinsicht (BGE 135 V 306 E. 7.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Verfahrensrechtlich sieht Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV die Aufhebung oder Herabsetzung einer Leistung nur pro futuro vor. Eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung mittels Revision lässt hingegen Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ausnahmsweise ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung zu, wenn die versicherte Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Gemäss Art. 77 IVV haben die berechtigte Person oder deren gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Februar 2018, 9C_248/2017, E. 7.1.). 3.4. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E.”
“Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt im Normalfall frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Rückwirkend darf eine Leistung nur dann aufgehoben werden, wenn die unrichtige Leistungsausrichtung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger oder die Bezügerin sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm bzw. ihr gemäss Art.77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; vgl. BGE 119 V 431, Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2013, 9C_1022/2012, E. 3). Nach Art. 77 IVV hat die berechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der lV-Stelle anzuzeigen. Zur Annahme einer Meldepflichtverletzung gemäss Art. 77 IVV genügt auch ein nur leicht schuldhaftes Verhalten (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz 147 zu Art. 30 - 31 IVG).”
Mitwirkungs- und Meldepflicht: Die versicherte Person hat zur Ermittlung des anspruchsrelevanten Sachverhalts beizutragen und unverzüglich jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung zu melden. Wiederholte Hinweise an die versicherte Person und konkretes Observationsmaterial können das Vorliegen einer Verletzung dieser Meldepflicht stützen und damit eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung rechtfertigen.
“Die Beschwerdeführerin wurde verschiedentlich auf ihre Meldepflicht (vgl. Urk. 6/105, Urk. 6/124/2, Urk. 6/223/3) namentlich bei Änderungen in den Erwerbsverhältnissen hingewiesen. In der Begründung der Rentenzusprache vom 17. Juli 2008 (Urk. 6/124 und 6/126) wurde nebst dem Invalideneinkommen von Fr. 48'704.60 ein Invaliditätsgrad von 41 % festgehalten. Mithin musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass bereits eine geringe Veränderung ihrer Einkommensverhältnisse zu einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % führen und damit einen Rentenanspruch ausschliessen könnte. Die Beschwerdeführerin wäre deshalb gehalten gewesen, jegliche Einkommenserhöhung unverzüglich der IV-Stelle zu melden. Indem sie dies unterliess, liegt eine mindestens leichtgradig fahrlässige Verletzung der Meldepflicht vor. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die laufende Rente gestützt auf Art. 77 IVV rückwirkend per 1. Oktober 2016 aufgehoben hat. Ebenso bestand in den Folgejahren 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 aufgrund der erzielten Erwerbseinkommen und einem unter 40 % liegenden Invaliditätsgrad kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (E. 3.5.3). Dem entsprechend ist das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2022 (Urk. 6/255 und 6/257) als Neuanmeldung nach Rentenaufhebung zu fassen. Die erneute Rentenausrichtung fällt aber frühestens ab Dezember 2022 (Art. 29 Abs. 1 IVG) in Betracht. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass die bis 1. Juli 2022 bezogenen Rentenbetreffnisse in die Rentenaufhebung einbezogen wurden. Dass die Erwerbseinkünfte ab Januar 2022 nicht bekannt sind und die Beschwerdegegnerin (noch) keine weiteren Abklärungen tätigte, vermag damit für den bis 1. Juli 2022 zu beurteilenden Rentenanspruch und die verfügte Rückerstattungspflicht nichts zu ändern.”
“Nichts hat seither auf Schmerzen hingedeutet, und die vom Beschwerdeführer zuvor noch berichteten Rückzugstendenzen haben seither nicht mehr ansatzweise festgestellt werden können. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich dagegen einwenden lässt, dass er sich vor anderen Personen keine Blösse habe geben wollen, verfängt auch dieses Argument nicht, weil er sich in vermeintlich unbeobachteten Momenten alleine nicht anders als in der Gruppe bzw. unter Drittpersonen verhalten hat. Schwer wiegt ausserdem der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem späteren Zeitpunkt im Revisionsfragebogen am 6. Oktober 2016 weiterhin unveränderte gesundheitliche Verhältnisse deklariert hat (IV-Dok 145). Der Vorwurf einer Meldepflichtverletzung erweist sich hinsichtlich der ihm ausgerichteten IV-Rente damit seit anfangs Dezember 2015 als gerechtfertigt. Wann genau die IV-Stelle von den ihr übermittelten Observationsergebnissen Kenntnis erhalten hat, ist bei dieser Sach- und Rechtslage irrelevant, obliegt es doch gemäss Art. 77 IVV gerade dem Versicherten, allfällige Änderungen seiner gesundheitlichen Verhältnisse rechtzeitig zu melden.”
“Ausschliesslich auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind deshalb von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens (BGE 137 V 253 E. 3.4.2.3) zurückzuführen (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Änderung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in welchem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird. Allerdings hat der Berechtigte gemäss Art. 77 IVV jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche seines Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls auch der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 31 ATSG). Wird eine Leistung der Invalidenversicherung zu Unrecht ausgerichtet, weil der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, so erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der ihm zugesprochenen Leistungen unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistungen waren, bereits rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung).”
“beim An-/Auskleiden, bei der Körperpflege, bei der Fortbewegung regelmässig Dritthilfe benötigte (vgl. Abklärungsbericht Hilflosigkeit IV vom 9. März 2007; IV-act. 36). Aus dem vorliegenden Observationsmaterial ergibt sich jedoch, dass sich die Beschwerdeführerin spätestens seit September 2012 ohne fremde Hilfe an- und auskleidet und nach den Aussagen des behandelnden Arztes C.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, nach Vorhalt der Observationsvideos vom August/September 2012 ganz normal bewege und verhalte (vgl. Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 15. Mai 2013; IV-act. 87.1). Vor diesem Hintergrund kann dies auch für die Lebensverrichtung der Körperpflege angenommen werden. Damit ist im Vergleich zur Situation, wie sie im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. Mai 2007 bestanden hat, eine erhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten, die eine revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten Hilflosenentschädigung rechtfertigt. Da die Beschwerdeführerin der IV-Stelle den verbesserten Gesundheitszustand nicht anzeigte, beging sie zudem eine Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2021, 8C_200/2021, E. 9.4.3), was ebenfalls zur rückwirkenden Leistungseinstellung per 18. September 2013 berechtigt.”
“Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zur von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Qualifikation des Beschwerdeführers als selbstständig erwerbstätiger Liegenschaftsverwalter (siehe etwa IV-act. 292-4 f.), die von ihm bestritten wird (etwa act. G 1, IV. Rz 27). Zu beurteilen bleibt die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Renteneinstellung zum Zeitpunkt des (spätestens) anzunehmenden Beginns der gesundheitlichen Verbesserung (September 2013; siehe vorstehende E. 3.2 am Schluss). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]); oder rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Gemäss Art. 77 IVV haben die Berechtigten oder ihre gesetzlichen Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, insbesondere eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Die Meldepflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die versicherte Person, die Leistungen beziehen will oder solche bezieht, hat zur Ermittlung des anspruchsrelevanten Sachverhalts beizutragen. Sie weiss über ihre persönlichen Verhältnisse am besten Bescheid. Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem Versicherungsträger die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts erleichtert (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2018, 8C_26/2018, E. 4.3.2 mit Hinweis).”
“4 ff.), wie es auch der gutachterlichen Beurteilung zugrunde liegt. Es ist folglich mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand (spätestens) im Juni 2016 verbessert hatte. Da die Beschwerdegegnerin keinen früheren Aufhebungszeitpunkt anordnete, erübrigen sich Weiterungen zu einem allfälligen früheren Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung. Unter diesen Umständen kann auch offenbleiben, ob die Meldepflichtverletzung und das inkonsistente Verhalten des Beschwerdeführers diesbezüglich zu einer Umkehr der Beweislast führen können. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]); oder rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Gemäss Art. 77 IVV haben die Berechtigten oder ihre gesetzlichen Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, insbesondere eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Die Meldepflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die versicherte Person, die Leistungen beziehen will oder solche bezieht, hat zur Ermittlung des anspruchsrelevanten Sachverhalts beizutragen. Sie weiss über ihre persönlichen Verhältnisse am besten Bescheid. Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem Versicherungsträger die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts erleichtert (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2018, 8C_26/2018, E. 4.3.2 mit Hinweis).”
Art. 77 IVV verpflichtet die versicherte Person, unverzüglich jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung an die IV‑Stelle zu melden, namentlich Änderungen des Gesundheitszustandes, der Arbeits‑/Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Ob eine Meldepflicht besteht, richtet sich nach den konkreten Umständen und nach dem zumutbaren Grad der Aufmerksamkeit der meldepflichtigen Person (u.a. Fähigkeiten und Bildungsstand). Die Meldepflicht ist in der Regel unaufgefordert und setzt voraus, dass die betroffene Person unzweideutig auf diese Pflicht hingewiesen worden ist.
“Nach Art. 77 IVV hat der Anspruchsberechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter anderem namentlich eine solche seines Gesundheitszustands, seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IVStelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG).”
“1 RAI, si la capacité de gain ou la capacité d’accomplir les travaux habituels d’un assuré s’améliore ou que son impotence ou le besoin de soins découlant de l’invalidité s’atténue, il y a lieu de considérer que ce changement supprime, le cas échéant, tout ou partie de son droit aux prestations dès que l'on peut s’attendre à ce que l’amélioration constatée se maintienne durant une assez longue période. Il en va de même lorsqu’un tel changement déterminant a duré trois mois déjà, sans interruption notable et sans qu’une complication prochaine ne soit à craindre (arrêt TF I 689/04 du 27 décembre 2005 consid. 2.3) 3.2.2. Concernant les effets de la modification du droit, l’art. 88bis al. 2 RAI prévoit que la diminution ou la suppression de la rente, de l’allocation pour impotent ou de la contribution d’assistance prend effet a. au plus tôt le premier jour du deuxième mois qui suit la notification de la décision, b. rétroactivement à la date où elle a cessé de correspondre aux droits de l’assuré, s’il se l’est fait attribuer irrégulièrement ou s’il a manqué, à un moment donné, à l’obligation de renseigner qui lui incombe raisonnablement en vertu de l’art. 77 RAI, que la poursuite du versement de la prestation ait eu lieu ou non en raison de l’obtention irrégulière ou de la violation de l’obligation de renseigner. 3.2.3. La jurisprudence a eu l’occasion de commenter ce dernier article. Dans un arrêt 9C_115/2018 du 5 juillet 2018 (consid. 6.1.), le Tribunal fédéral a précisé que, en matière d'assurance-invalidité, l'art. 88bis al. 2 let. b RAI permet à l'assurance de diminuer ou de supprimer une prestation avec effet rétroactif à la date où elle a cessé de correspondre aux droits de l'assuré, si ce dernier se l'est fait attribuer irrégulièrement ou s'il a manqué, à un moment donné, à l'obligation de renseigner qui lui incombe raisonnablement en vertu de l'art. 77 RAI. L'obligation de l'assuré de communiquer immédiatement à l'office AI tout changement important qui peut avoir des répercussions sur le droit aux prestations, en particulier les changements qui concernent l'état de santé et la capacité de gain ou de travail (art. 77 RAI; cf. aussi art.”
“Die Versicherten sind im Verwaltungsverfahren zur Mitwirkung und Auskunft verpflichtet (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Hierzu gehört, dass die versicherte Person vollständige und wahrheitsgetreue Angaben zu machen hat. Für das Ausfüllen der Anmeldeformulare hält dies Art. 29 Abs. 2 ATSG positivrechtlich fest. Art. 31 ATSG sodann verpflichtet die versicherte Person dazu, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Für die Invalidenversicherung findet dieser Grundsatz in Art. 77 IVV seinen expliziten Niederschlag. Diese Bestimmung verlangt, dass die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich und unaufgefordert der IV-Stelle anzuzeigen hat. Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person zumutbar ist. Dabei ist auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand abzustellen. Von Bedeutung ist zudem, dass die betreffende Person unzweideutig auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht worden ist. Regelmässig wird von den Sozialversicherern bei der Zusprechung einer Dauerleistung in der Leistungsverfügung auf die Meldepflicht hingewiesen (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 31 Rz 14 f. u. Art. 43 Rz 96; Kurt Pärli/Alain Borer, in: Ghislaine Frésard-Fellay, Barbara Klett, Susanne Leuzinger [Hrsg.”
“Die Versicherten sind im Verwaltungsverfahren zur Mitwirkung und Auskunft verpflichtet (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Hierzu gehört, dass die versicherte Person vollständige und wahrheitsgetreue Angaben zu machen hat. Für das Ausfüllen der Anmeldeformulare hält dies Art. 29 Abs. 2 ATSG positivrechtlich fest. Art. 31 ATSG sodann verpflichtet die versicherte Person dazu, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Für die Invalidenversicherung findet dieser Grundsatz in Art. 77 IVV seinen expliziten Niederschlag. Diese Bestimmung verlangt, dass die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich und unaufgefordert der IV-Stelle anzuzeigen hat. Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person zumutbar ist. Dabei ist auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand abzustellen. Von Bedeutung ist zudem, dass die betreffende Person unzweideutig auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht worden ist. Regelmässig wird von den Sozialversicherern bei der Zusprechung einer Dauerleistung in der Leistungsverfügung auf die Meldepflicht hingewiesen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2016.00053 vom 29. September 2021 E.”
Eine nachträgliche Änderung des anspruchsrelevanten Sachverhalts kann den Leistungsbezug als unrechtmässig erscheinen lassen und damit die Pflicht zur Rückerstattung begründen; hierfür ist nicht zwingend eine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 77 IVV erforderlich. Bei der Frage der Rückerstattung ist zwischen AHV-analogen und IV-spezifischen Aspekten zu unterscheiden.
“Abgesehen davon, dass eine entsprechende Mitteilung durch den Beschwerdeführer nicht aktenkundig ist (vgl. E. 6.6.2 f. nachstehend), bedarf es im zu beurteilenden Fall zur Begründung der Rückerstattungspflicht keiner Meldepflichtverletzung. Vielmehr begründet bereits die in einer nachträglichen Änderung des anspruchsrelevanten Sachverhalts gründende Unrechtmässigkeit des Bezugs von Leistungen an sich die Rückerstattungspflicht (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Denn rechtsprechungsgemäss ist bei der Rückerstattungspflicht im Bereich der Invalidenversicherung zwischen AHV-analogen und IV-spezifischen Aspekten zu unterscheiden (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, Rz. 85, 157 f. zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). Eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 31 ATSG i.V.m. Art. 77 IVV wäre lediglich dann von Bedeutung, wenn die Frage zu entscheiden wäre, ob die infolge eines IV-spezifischen Aspektes vorzunehmende Leistungsanpassung rückwirkend erfolgen müsse (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; BGE 119 V 431 E. 2). In Bezug auf die Abgrenzung des Anwendungsbereichs hat das Bundesgericht erkannt, dass etwa bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente Fragen zu beantworten sind, die sich in gleicher Weise auch bei den Renten der AHV stellen (BGE 105 V 163 E. 6a). In diesem Sinne seien in beiden Fällen - und unabhängig von allfälligen Besonderheiten des einen oder andern Sozialversicherungszweiges - etwa die Staatsangehörigkeit, der Zivilstand, der Wohnsitz, die Versicherteneigenschaft oder die Berechnungsgrundlagen der ordentlichen Rente (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen, anwendbare Rentenskala) zu prüfen. Werde im Nachhinein festgestellt, dass ein solcher Faktor bei einer Invalidenrente falsch beurteilt oder berechnet worden sei, und müsse deswegen die Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden, so sei mit Bezug auf die Frage der Wirkung dieser Änderung auf die AHV-rechtliche Regelung abzustellen (Urteil 8C_373/2018, 8C_374/2018 E.”
Die Verletzung der Meldepflicht nach Art. 77 IVV kann strafrechtliche Folgen haben. Gemäss Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 Abs. 6 AHVG wird, wer die ihm obliegende Meldepflicht verletzt, mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagsätzen bestraft; dies setzt die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands und des Vorsatzes voraus.
“Nach Art. 70 IVG finden die Artikel 87 bis 91 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen. Nach Art. 87 Abs. 6 AHVG wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagsätzen bestraft, wer die ihm obliegende Meldepflicht verletzt. Die Meldepflicht ist im Bereich der Invalidenversicherung in Art. 77 IVV geregelt. Der Berechtigte, dem die Leistung zukommt, hat jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Fest steht nach dem schon Dargelegten (vgl. Erw. 7.2. ff.), dass der Versicherte es unterlassen hat, der Beschwerdegegnerin eine Besserung des Gesundheitszustandes zu melden. Im Lichte strafrechtlicher Grundsätze ist damit der objektive Tatbestand von Art. 87 Abs. 6 AHVG in Verbindung mit Art. 70 IVG erfüllt. Da die höchstrichterliche Praxis davon ausgeht, die versicherte Person wisse angesichts von Observationsunterlagen, welche nach Einschätzung von ärztlichen Gutachtern auf eine fehlende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinweisen, "wie es um sie steht", ist auch die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes in solchen Konstellationen ohne Weiteres zu bejahen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf (vgl.”
Bei Verletzung der nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht kann die IV die Leistung rückwirkend (ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung) herabsetzen oder aufheben; zu Unrecht bezogene Leistungen sind nach Art. 25 ATSG zurückzufordern.
“Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).”
“Eine rückwirkende Aufhebung der Rente, wie sie von der Beschwerdegegnerin mit der Duplik (Urk. 15 S. 6 f.) beantragt wurde, würde ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn der Beschwerdeführer die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder wenn er der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen bei einer wiedererwägungsweisen Aufhebung: vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2011 vom 22. Mai 2012 E. 3.3 mit Hinweis). Seit der Novellierung dieses Absatzes per 1. Januar 2015 gilt dies unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_859/2017 vom 8. Mai 2018 E. 4.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_508/2019, 9C_516/2019 vom 22. Januar 2020 E. 3.2).”
“Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten (E. 1.6 hiervor). In Anwendung von Art. 77 IVV in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfolgt die Leistungsherabsetzung oder Aufhebung bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung rückwirkend. Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin die bezogenen Leistungen im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. Juli 2022 zurückerstatten muss, ist somit, dass sie ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen ist.”
“Nicht nur für die Zukunft, sondern rückwirkend (ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung) erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, wenn die Bezügerin die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV (SR 831.201) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bisAbs. 2 Bst. b IVV; vgl. dazu auch: BGE 145 V 141 E. 7.3.3; 136 V 45 E. 6.2 und Art. 7b Abs. 2 IVG). Zeigt ein Rentenbezüger in Verletzung seiner Meldepflicht der IV-Stelle nicht an, dass er nunmehr ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt, können unrechtmässig bezogene Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückgefordert werden (vgl. Urteil des BGer 8C_127/2013 vom 22. April 2013 E. 4.1 ff.). Die Rückforderung von Rentenleistungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG stellt nicht nur einen administrativen Aufwand für die Verwaltung dar. Da es sich bei Renten um Ersatzeinkommen handelt, besteht eine erhebliche Gefahr, dass solche Forderungen sich als uneinbringlich erweisen. Die Rechtsprechung misst dem Interesse, solche Rückerstattungsforderungen zu vermeiden, denn auch regelmässig ein erhebliches Gewicht bei (so schon: BGE 105 V 266 E. 3, Urteil des BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1 i.V.m. E. 3.”
“Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV; vgl. Ulrich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff., in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 117 ff.). Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 15. Mai 2014 E. 2.3).”
“Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Per 1. Januar 2015 wurde Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV dahingehend ergänzt, dass bei verletzter Meldepflicht eine rückwirkende Herabsetzung unabhängig davon erfolgt, ob die Verletzung der Meldepflicht ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.”
Art. 77 IVV konkretisiert die Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG.
“Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Art. 77 IVV konkretisiert diesbezüglich, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben.”
Bei schuldhafter Verletzung der nach Art. 77 IVV bestehenden Meldepflicht kann die IV-Rente rückwirkend aufgehoben oder aberkannt werden. Dies tritt insbesondere ein, wenn die Leistung durch Täuschung (unwahre Angaben oder Verschweigen) erwirkt wurde; Lehre und Rechtsprechung verlangen eine solche schuldhafte Meldepflichtverletzung als Voraussetzung für eine rückwirkende Korrektur.
“2, mit Hinweisen auf Urteil vom 13. August 2018, 8C_90/2018, E. 4.5; Kieser, a.a.O., N 86 zu Art. 25 ATSG). Eine Rückforderung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sind (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG). In der Invalidenversicherung im Speziellen ist eine rückwirkende Korrektur einer Leistungszusprache nur möglich, wenn bei IV-rechtlichen (im Gegensatz zu berechnungsmässigen) Gesichtspunkten eine schuldhafte Meldepflichtverletzung der versicherten Person vorliegt. Denn Art. 85 Abs. 2 IVV bestimmt, dass eine Änderung der Leistungszusprache von dem der neuen Verfügung folgenden Monat an vorzunehmen ist und gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Sie erfolgt nur dann rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., Art. 25 N 14 und N 30). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom”
“Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer zweifellos eine Energie und Arbeitsfähigkeit an den Tag gelegt, welche mit den im für die Rentenzusprache massgeblichen Gutachten von PD Dr. C.____ vom 26. Juni 2014 festgestellten Einschränkungen nicht übereinstimmen. Zum einen hat der Beschwerdeführer die Ärzte, Therapeuten und IV-Behörden durch unwahre Angaben bzw. Verschweigen von Angaben getäuscht. Und zum anderen hat er seine Meldepflicht nach Art. 77 IVV verletzt. Dies ergibt sich sowohl aus dem polizeilichen Finanzermittlungsbericht vom 3. Juni 2015 und den in der Folge getätigten medizinischen Abklärungen der IV-Stelle als auch aus den beigezogenen Strafakten. Die Beschwerdegegnerin hat mithin zu Recht im Rahmen einer prozessualen Revision mittels Verfügung vom 10. November 2016 die Rente rückwirkend aufgehoben. Die Beschwerde des Versicherten ist demzufolge abzuweisen.”
Wird die nach Art. 77 IVV bestehende Meldepflicht verletzt, kann dies nach den genannten Entscheiden zur rückwirkenden Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führen; in einem solchen Fall besteht zudem die Pflicht zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 88bis IVV; Art. 25 ATSG). Die Rückwirkung setzt voraus, dass die Meldepflicht tatsächlich nicht erfüllt worden ist.
“Dies gilt insbesondere für den Rückkommenstitel der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Ebenso zutreffend dargestellt sind die Modalitäten der Revision einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG), namentlich bezüglich der Revidierbarkeit der Rente bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes (BGE 144 I 103 E. 2.1) im massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108; in BGE 143 V 77 nicht, jedoch in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152 publ. E. 2.2 des Urteils 9C_297/2016) und die in der Folge vorzunehmende umfassende Prüfung des Rentenanspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (BGE 141 V 9 E. 2.3). Richtig sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zum Beweiswert von Arztberichten im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und zur Verwertbarkeit von Observationsmaterial (Art. 43a ATSG; zur Rechtslage vor dem 1. Oktober 2019 vgl. BGE 143 I 377). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Meldepflicht (Art. 77 IVV), zur rückwirkenden Aufhebung der Rente bei deren Verletzung (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung) und zur daraus folgenden Pflicht zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG).”
“Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten (E. 1.6 hiervor). In Anwendung von Art. 77 IVV in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfolgt die Leistungsherabsetzung oder Aufhebung bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung rückwirkend. Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin die bezogenen Leistungen im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. Juli 2022 zurückerstatten muss, ist somit, dass sie ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen ist.”
“Im angefochtenen Urteil werden die rechtlichen Grundlagen für einen Rentenanspruch (Art. 7 f. ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 28 IVG in der hier anwendbaren, bis Ende 2021 geltenden Fassung), für die rückwirkende Aufhebung resp. Herabsetzung einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG in der hier anwendbaren, bis Ende 2021 geltenden Fassung; Art. 88bis Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 77 IVV [SR 831.201]), für die Beurteilung der Beweiskraft eines medizinischen Gutachtens (insbesondere BGE 125 V 251 E. 3a und 3b/bb) und für die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG in der hier anwendbaren, bis Ende 2021 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.”
“Ausgangspunkt für den Zeitpunkt der Rentenaufhebung ist Art. 88bis Abs. 2 IVV. Danach ist entscheidend, ob der Versicherte die Leistungen zu Unrecht erwirkte oder die ihm nach Art. 77 IVV obliegende Meldepflicht verletzte (vorangehende E. 2. 1). Das kantonale Gericht ist - wie die IV-Stelle - nicht von einer ursprünglich rechtswidrigen Rentenzusprache ausgegangen. Folglich fällt eine unrechtmässige Erwirkung der Leistung durch den Versicherten von vornherein ausser Betracht.”
Wird die nach Art. 77 IVV bestehende Meldepflicht nicht erfüllt, kann dies zur Herabsetzung oder Aufhebung der Rente bzw. zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen führen. Eine rückwirkende Wirksamkeit der Änderung tritt ein, wenn die Leistung zu Unrecht erlangt wurde oder die zumutbare Meldepflicht verletzt wurde; andernfalls erfolgt die Herabsetzung/ Aufhebung frühestens ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung.
“Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2; Urteil 9C_346/2019 vom 6. September 2019 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen). Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV [SR 831.201]) resp. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, sowohl in der bis Ende 2014 als auch in der seither geltenden Fassung).”
“1 OAI prevede che se la capacità al guadagno dell'assicurato o la capacità di svolgere le mansioni consuete migliora oppure se la grande invalidità o il bisogno di assistenza o di aiuto dovuto all'invalidità si riduce, il cambiamento va considerato ai fini della riduzione o della soppressione del diritto a prestazioni dal momento in cui si può supporre che il miglioramento constatato perduri. Lo si deve in ogni caso tenere in considerazione allorché è durato tre mesi, senza interruzione notevole, e che presumibilmente continuerà a durare. 4.5 Giusta l'art. 88bis cpv. 2 OAI, la riduzione o la soppressione della rendita, dell'assegno per grandi invalidi o del contributo per l'assistenza è messa in atto: a) il più presto, il primo giorno del secondo mese che segue la notifica della decisione; b) retroattivamente dalla data in cui avvenne la modificazione determinante se l'erogazione indebita è dovuta all'ottenimento illecito di una prestazione da parte dell'assicurato o se quest'ultimo ha violato l'obbligo di informare, impostogli ragionevolmente dall'art. 77 OAI. 4.6 Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, costituisce motivo di revisione della rendita d'invalidità ogni modifica rilevante delle circostanze di fatto suscettibile d'influire sul grado di invalidità e, quindi, sul diritto alla rendita. Per conseguenza, la rendita può essere soggetta a revisione non soltanto in caso di modifica significativa dello stato di salute, ma anche quando detto stato è rimasto invariato, ma le sue conseguenze sulla capacità di guadagno hanno subito un cambiamento significativo (sentenza del TF I 870/05 del 2 maggio 2007; DTF 130 V 343 consid. 3.5). Peraltro, per procedere alla revisione di una rendita d'invalidità occorre che il grado d'invalidità abbia subito una notevole modifica (art. 17 cpv. 1 LPGA). A differenza di quanto prescritto dall'art. 17 cpv. 2 LPGA per le altre prestazioni durevoli, l'art. 17 cpv. 1 LPGA non esige in relazione alla revisione di una rendita d'invalidità una modifica notevole dello stato di fatto, ma (solo) una modifica notevole del grado d'invalidità.”
“Wie bereits dargelegt (E. 1.5) kann die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Gemäss Art. 77 IVV sind Berechtigte, denen eine Leistung zukommt, verpflichtet, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe seine Verdienste stets den Ergänzungsleistungen und die Löhne der Ausgleichskasse gemeldet, was auch zur Revision geführt habe. Da er immer nur ein Pensum von 50 % ausgeübt habe, habe er keine Meldung bei der IV-Stelle gemacht, dies im guten Glauben, dass er seiner Meldepflicht nachgekommen sei (Urk. 1 S. 4). Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen geltend machen will, er sei seiner Meldepflicht im Sinne von Art. 77 IVV nachgekommen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb er der Ausgleichskasse sein gesamtes Einkommen meldete, es jedoch nicht für nötig erachtete, dieses auch der IV-Stelle zur Kenntnis zu bringen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er bei Zusprache der Rente darauf hingewiesen worden war, dass jede Änderung in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu melden sei (Urk.”
Kurzfristige oder geringfügige Zunahmen an Aktivitäten begründen nicht zwingend eine meldepflichtige dauerhafte wesentliche Änderung im Sinn von Art. 77 IVV. Hingegen kann auch eine nur vorübergehende Besserung des Gesundheitszustands meldepflichtig sein; ihre Nichtanzeige kann als schuldhafte Verletzung der Meldepflicht gewertet werden.
“Unter diesen Umständen ist die per 30. September 2013 angeordnete revisionsweise Renteneinstellung, wie sie bereits mit der Verfügung vom 7. August 2013 angeordnet wurde (IV-act. 102), zu bestätigen, da auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Beschwerdegegnerin die rentenaufhebende Verfügung ohne hinreichende Abklärung der Revisionsvoraussetzungen bloss deshalb erlassen hätte, um rechtsmissbräuchlich einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt zu provozieren. Eine zeitlich noch weiter zurückgehende Renteneinstellung, wie sie von der Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 28. Februar 2020 beantragt wurde (act. G 28), ist vorliegend nicht angezeigt. Denn die Anzahl der vom Beschwerdeführer im Januar 2011 bzw. in den Folgemonaten veranlassten Motorfahrzeugprüfungen (act. G 28.1, S96) war insgesamt nicht derart ausgeprägt, dass darin eine im Sinn von aArt. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201; in der vorliegend anwendbaren bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung) i.V.m. aArt. 77 IVV meldepflichtige dauerhafte wesentliche Änderung des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit erblickt werden könnte. Ausserdem könnten allenfalls zu Unrecht vor Oktober 2013 ausbezahlte Rentenbetreffnisse zufolge zwischenzeitlichen Ablaufs der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG ohnehin nicht mehr zurückgefordert werden. Wie sich aus der Einstellungsverfügung des Untersuchungsamts L.___ vom 20. Dezember 2019 ergibt, konnte dem Beschwerdeführer ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht nachgewiesen werden (act. G 24.1), womit eine längere absolute Verwirkungsfrist ausser Betracht fällt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen.”
“Die rückwirkende Rentenaufhebung ist begründet. Die Beurteilung im Gutachten von Dr. D.____ und die darin verarbeitete Videodokumentation zeigen im Vergleich zu der im Gutachten des ZMB vom 15. Mai 2003 beschriebenen Leistungsfähigkeit ein erheblich unterschiedliches Bild. Diese Änderung der Verhältnisse hätte die Beschwerdeführerin wegen der ihr obliegenden Meldepflicht (Art. 77 IVV) anzeigen müssen, selbst wenn sich der verbesserte Gesundheitszustand nur vorübergehend eingestellt hätte. Dass sie unter den gegebenen Umständen untätig blieb, genügt bereits, um von einer schuldhaften Meldepflichtverletzung auszugehen. Im Übrigen ergibt sich ihr Verschulden daraus, dass sie die Ärzte zu täuschen versuchte, indem sie vorspiegelte, aus psychischen Gründen (weiterhin) erheblich beeinträchtigt zu sein, was die Dres. C.____ und D.____ in ihren Gutachten vom 31. März 2014 bzw. vom 13. Juli 2017 als bewusstseinsnahe Aggravation werteten (vgl. E. 7.2 und”
Abweichende ärztliche Einschätzungen lösen die Meldepflicht nach Art. 77 IVV nicht automatisch aus. Entscheidend ist vielmehr eine tatsächlich veränderte Befundlage oder konkrete Anhaltspunkte (z. B. für ausgeübte ausserhäusliche Aktivitäten oder eine Ausschöpfung neu gewonnener Arbeitsfähigkeit), die mit dem bisher geltend gemachten Gesundheitsstand unvereinbar sind; bloss unterschiedliche Meinungen genügen nicht.
“Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2; Urteil 9C_346/2019 vom 6. September 2019 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen). Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV [SR 831.201]) resp. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, sowohl in der bis Ende 2014 als auch in der seither geltenden Fassung).”
“Zwar betrifft die Meldepflicht nach dem Wortlaut von Art. 77 IVV explizit auch eine "wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes". Diese Bestimmung kann jedoch - auch mit Blick auf Art. 31 Abs. 1 ATSG - in guten Treuen nicht so verstanden werden, dass bei unterschiedlicher Auffassung über den Gesundheitszustand die versicherte Person verpflichtet wäre, das von ihr bestrittene Ergebnis der Begutachtung im Sinne einer Meldung an die Verwaltung vorwegzunehmen. Dies gilt jedenfalls, soweit keine Anhaltspunkte bestehen für eine Ausschöpfung der hinzugewonnenen Arbeitsfähigkeit oder für ausserhäusliche Aktivitäten, die mit dem geltend gemachten Leiden schlichtweg unvereinbar sind (Urteile 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 5.4.3; 9C_582/2015 vom 9. März 2016 E. 3.3; 9C_343/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 4.6). In Bezug auf die - mit einer Strafdrohung verbundene (Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 und 6 AHVG) - Meldepflichtverletzung ist kein Strafverfahren aktenkundig. Im Fall des Urteils 9C_582/2015 vom 9. März 2016 E. 3.3 ging das Bundesgericht aufgrund einer Observierung davon aus, dass der Betroffene entgegen seinen Angaben in der Lage gewesen war, verschiedene ausserhäusliche Aktivitäten (Pneus mit einem Gewicht von 15 kg ausladen, abstellen und tragen, ein schweres Motorrad fahren) ohne sichtbare Einschränkung zu bewältigen.”
Bei Zusprechung oder Leistung dauernder Renten wird in den Leistungsverfügungen regelmässig und deutlich auf die Meldepflicht nach Art. 77 IVV hingewiesen. Solche klaren und wiederholten Hinweise können — je nach Einzelfall und nach dem Zumutbarkeitsmassstab (Fähigkeiten, Bildungsstand usw.) — mit dazu beitragen, dass der Versicherte von der Meldepflicht wusste oder wissen musste.
“Die Versicherten sind im Verwaltungsverfahren zur Mitwirkung und Auskunft verpflichtet (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Hierzu gehört, dass die versicherte Person vollständige und wahrheitsgetreue Angaben zu machen hat. Für das Ausfüllen der Anmeldeformulare hält dies Art. 29 Abs. 2 ATSG positivrechtlich fest. Art. 31 ATSG sodann verpflichtet die versicherte Person dazu, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Für die Invalidenversicherung findet dieser Grundsatz in Art. 77 IVV seinen expliziten Niederschlag. Diese Bestimmung verlangt, dass die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich und unaufgefordert der IV-Stelle anzuzeigen hat. Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person zumutbar ist. Dabei ist auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand abzustellen. Von Bedeutung ist zudem, dass die betreffende Person unzweideutig auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht worden ist. Regelmässig wird von den Sozialversicherern bei der Zusprechung einer Dauerleistung in der Leistungsverfügung auf die Meldepflicht hingewiesen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2016.00053 vom 29. September 2021 E.”
“Die Versicherten sind im Verwaltungsverfahren zur Mitwirkung und Auskunft verpflichtet. Hierzu gehört, dass die versicherte Person vollständige und wahrheitsgetreue Angaben zu machen hat. Für das Ausfüllen der Anmeldeformulare hält dies Art. 29 Abs. 2 ATSG positivrechtlich fest. Art. 31 ATSG sodann verpflichtet die versicherte Person dazu, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Für die Invalidenversicherung findet dieser Grundsatz in Art. 77 IVV seinen expliziten Niederschlag. Diese Bestimmung verlangt, dass die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich und unaufgefordert der IV-Stelle anzuzeigen hat. Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person zumutbar ist. Dabei ist auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand abzustellen. Von Bedeutung ist zudem, dass die betreffende Person unzweideutig auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht worden ist. Regelmässig wird von den Sozialversicherern bei der Zusprechung einer Dauerleistung in der Leistungsverfügung auf die Meldepflicht hingewiesen (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 31 Rz 14 f. u. Art. 43 Rz 96; Kurt Pärli/Alain Borer, in: Ghislaine Frésard-Fellay, Barbara Klett, Susanne Leuzinger [Hrsg.”
“Il y a négligence grave quand un ayant droit ne se conforme pas à ce qui peut raisonnablement être exigé d’une personne capable de discernement dans une situation identique et dans les mêmes circonstances (ATF 110 V 176 consid. 3d ; TF 9C_43/2020 précité consid. 3). La bonne foi doit être niée quand l’enrichi pouvait, au moment du versement, s’attendre à son obligation de restituer, parce qu’il savait ou devait savoir, en faisant preuve de l’attention requise, que la prestation était indue (ATF 130 V 414 consid. 4.3 ; TF 9C_319/2013 du 27 octobre 2013 consid. 2.2). 5. a) En l’occurrence, il est constant que le recourant bénéficiait du droit à un trois-quarts de rente d’invalidité à compter du 1er avril 2016, et que celui-ci a été à juste titre suspendu dès le 1er janvier 2020, en raison de la détention du recourant intervenue le 12 décembre 2019. Il n’est également pas contesté que le recourant a fait l’objet de nombreuses décisions établies par l’intimé depuis l’ouverture de son dossier en 2005, et que l’obligation d’aviser l’autorité intimée de tout changement de circonstances, en application notamment de l’art. 77 RAI, est régulièrement rappelée sur lesdits documents. En particulier, dans le projet d’acceptation de rente du 14 octobre 2016 et la décision du 15 juin 2017 d’octroi de rente, l’intimé a bien précisé que le bénéficiaire de rente était tenu d’annoncer immédiatement toute détention préventive, ainsi qu’exécution de peines d'emprisonnement ou de mesures pénales en Suisse ou à l'étranger. Plus singulièrement encore, l’intimé a souligné, dans le projet de décision du 14 octobre 2016, qu’en cas de manquement à l’obligation de communiquer, les prestations de l’assurance-invalidité pouvaient être réduites, refusées et exigées en retour. Ainsi, le recourant aurait, à tout le moins, dû savoir, en faisant preuve de l’attention requise, qu’il avait une obligation d’aviser immédiatement l’intimé de son incarcération, cela bien avant que Me I.________ ne la lui rappelle au mois de mars 2020. Il ne peut ainsi se prévaloir du retard allégué de son conseil. De surcroît, compte tenu de la formulation claire et sans équivoque des décisions de l’intimé, il est douteux que le recourant – ou K.”
Auch bei Teilzeiterwerb, provisionsabhängiger Vergütung oder selbständiger Tätigkeit besteht die nach Art. 77 IVV bestehende Pflicht, der IV-Stelle unverzüglich jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung (insbesondere Beginn oder Bestehen einer Erwerbstätigkeit und daraus fliessende Einkünfte) zu melden. Die Rechtsprechung stellt ausdrücklich fest, dass auch provisionierte Einkünfte oder Einkünfte aus Einzelfirmen meldepflichtig sind. Eine fehlende Kenntnis über das schliesslich jahresrelevante Einkommen kann unter engen, fallbezogenen Voraussetzungen eine Entlastung darstellen; sie schliesst jedoch nicht generell die Anwendung von Rückforderungs- oder Rückwirkungsfolgen aus.
“Wie bereits dargelegt (E. 1.5) kann die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Gemäss Art. 77 IVV sind Berechtigte, denen eine Leistung zukommt, verpflichtet, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe seine Verdienste stets den Ergänzungsleistungen und die Löhne der Ausgleichskasse gemeldet, was auch zur Revision geführt habe. Da er immer nur ein Pensum von 50 % ausgeübt habe, habe er keine Meldung bei der IV-Stelle gemacht, dies im guten Glauben, dass er seiner Meldepflicht nachgekommen sei (Urk. 1 S. 4). Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen geltend machen will, er sei seiner Meldepflicht im Sinne von Art. 77 IVV nachgekommen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb er der Ausgleichskasse sein gesamtes Einkommen meldete, es jedoch nicht für nötig erachtete, dieses auch der IV-Stelle zur Kenntnis zu bringen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er bei Zusprache der Rente darauf hingewiesen worden war, dass jede Änderung in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu melden sei (Urk.”
“Zusammenfassend ist weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen, womit kein Rentenanspruch mehr besteht (vgl. E. 3.3 hiervor). Mangels einer ausgewiesenen Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) hob die Beschwerdegegnerin die laufende Invalidenrente zu Recht nicht rückwirkend auf (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Der Beschwerdeführer teilte im Revisionsfragebogen am 27. November 2019 (act. II 163) mit, dass er eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufgenommen habe und liess durch seinen Rechtsvertreter im Dezember 2019 nähere Angaben über die Arbeitgeberin sowie den Beschäftigungsgrad mitteilen (act. II 167). Im April 2020 übermittelte der Beschwerdeführer den von ihm selbst eingeholten IK-Auszug (act. II 216), welcher systembedingt jedoch das Jahreseinkommen pro 2020 noch nicht enthielt. Dass sich unter Berücksichtigung der schwankenden … insgesamt im Jahr 2020 schliesslich ein für den Rentenanspruch relevantes Bruttoeinkommen ergeben würde, musste ihm im Laufe des Jahres noch nicht bewusst sein. Zudem hatte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Akten bereits im Januar 2021 Kenntnis über die teilweise hohen … (act. II 239.1). Die Beschwerdegegnerin hob folglich die Invalidenrente in Anwendung von Art.”
“1 OAI prescrive: “Se la capacità al guadagno dell'assicurato migliora, v'è motivo di ammettere che il cambiamento determinante sopprime, all'occorrenza, tutto o parte del diritto a prestazioni dal momento in cui si può supporre che il miglioramento costatato perduri. Lo si deve in ogni caso tenere in considerazione allorché è durato tre mesi, senza interruzione notevole, e che presumibilmente continuerà a durare (art. 88 a cpv. 1 OAI).” Nel caso in esame, come visto, dal 2019 la ricorrente svolge l’attività di consulente immobiliare presso la __________ e non ha sostenuto che nel frattempo la stessa sia terminata. Anzi, nel ricorso essa ha sostenuto di aver ricevuto fr. 25'000 nel 2022 dalla datrice di lavoro. Certo, la retribuzione versata dalla __________ è composta in buona parte da provvigioni che per definizione sono soggette a variazioni. Ciò non toglie che, come verrà detto al consid. 2.4, ai sensi dell’art. 77 OAI alla ricorrente incombeva l’obbligo d’informare tempestivamente l’Ufficio AI dell’inizio dell’attività lucrativa. Infine, l’assicurata sostiene che per il 2019 l’amministrazione non poteva procedere ad una revisione perché l’aumento del grado d’invalidità (dal 50% al 48%) non supera il 5% come prescritto dal nuovo art. 17 cpv. 1 LPGA. L’art. art. 17 LPGA, nel tenore in vigore dal 1° gennaio 2022, dispone al primo capoverso che “Per il futuro la rendita d’invalidità è aumentata, ridotta o soppressa, d’ufficio o su richiesta, se il grado d’invalidità del beneficiario della rendita: subisce una modificazione di almeno cinque punti percentuali (lett. a) o aumenta al 100 per cento (lett. b). Il capoverso 2 recita che: “Ogni altra prestazione durevole accordata in virtù di una disposizione formalmente passata in giudicato è, d’ufficio o su richiesta, aumentata, diminuita o soppressa se le condizioni che l’hanno giustificata hanno subito una notevole modificazione”.”
“Nel caso concreto giustamente l’Ufficio AI ha fondato la retroattività della riduzione della rendita rispettivamente della soppressione del diritto alla rendita facendo riferimento al fatto che l’interessata non ha tempestivamente notificato l’attività lucrativa iniziata nel 2019. È solo nell’ambito della revisione d’ufficio della rendita che, a seguito dello scritto 26 giugno 2021 inviato dall’assicurata e dell’allegato certificato salariale (doc. 113), l’amministrazione ha saputo che dal 1° febbraio 2019 essa lavora al 50% quale consulente immobiliare presso la __________ (doc. 113). Questo nonostante che nelle motivazioni della decisione del 16 ottobre 2017 (doc. 97) fosse esplicitamente indicato l’obbligo di informare, quale esempio di modifica delle condizioni personali ed economiche, il “cambiamento delle entrate o delle condizioni patrimoniali, p. es. inizio o cessazione di un’attività lucrativa” (sottolineatura del redattore). Ne discende che l'assicurata era obbligata a notificare immediatamente all'amministrazione i salari da essa percepiti, anche se si trattava di provvigioni. Non avendolo fatto, l’assicurata ha violato l’obbligo d’informare ex art. 77 OAI e l’Ufficio AI ha correttamente proceduto alla citata riduzione e soppressione della rendita con effetto retroattivo. 2.5. Restituzione di complessivi fr. 59'970 pari alle rendite indebitamente riscosse dal 1° gennaio 2019 al 30 giugno 2022. 2.5.1. Ai sensi dell’art. 25 cpv. 1 LPGA, le prestazioni indebitamente riscosse devono essere restituite. La restituzione non deve essere chiesta se l’interessato era in buona fede e verrebbe a trovarsi in gravi difficoltà. L’art. 4 cpv. 1 OPGA prevede che se il beneficiario era in buona fede e si trova in gravi difficoltà, l’assicuratore rinuncia completamente o in parte alla restituzione delle prestazioni indebitamente concesse. Il condono è concesso su domanda scritta. La domanda, motivata e corredata dei necessari giustificativi, deve essere inoltrata entro 30 giorni dal momento in cui la decisione è passata in giudicato (art. 4 cpv. 4 OPGA). Conformemente alla giurisprudenza, il termine previsto dall'art.”
“Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Einzelfirma mit dem Namen "D.____" betrieben und dabei in den Jahren 2013 und 2014 ein Erwerbseinkommen erzielt hat. Der Beschwerdeführer hätte das Erwerbseinkommen und die damit einhergehende Verbesserung seines Gesundheitszustandes der IV melden müssen, wie dies Art. 77 IVV vorschreibt. Auf die Meldepflicht sowie auf die Folgen deren Verletzung wird denn auch jeweils in den Rentenverfügungen und Mitteilungen hingewiesen. Darüber hinaus ist aufgrund der erwerblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er zu deutlich mehr Aktivitäten und Handlungen in der Lage ist, als er dies in der gutachterlichen Situation gegenüber PD Dr. C.____ angegeben hat. Es entsteht der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer in der Begutachtungssituation deutlich eingeschränkter dargestellt hat, als dies tatsächlich der Fall ist. Selbst der behandelnde Facharzt, Dr. F.____, hat in seinem Bericht vom 6. Oktober 2016 ausgeführt, dass ihm der Krankheitswert fraglich und der Leidensdruck gering erscheine. Ausserdem sei keine Arbeitsunfähigkeit vorhanden.”
Nach Art. 77 IVV besteht eine unverzügliche Anzeigeobliegenheit für jede anspruchsrelevante Änderung. Unterlassene Anzeigen können zu Rückforderung bzw. zur rückwirkenden Aufhebung oder Versagung von Leistungen führen; die Rechtsprechung geht dabei von einer Meldepflichtverletzung bereits bei leichter Fahrlässigkeit aus. Drittempfänger sind berechtigt, ein Erlassgesuch zu stellen; ein solches wurde in der Rechtsprechung jedoch abgewiesen, wenn der Drittempfänger von der gesundheitlichen Besserung Kenntnis haben musste.
“Entscheid Versicherungsgericht, 18.01.2024 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 4 ATSV. Art. 77 IVV: Die Kinderrenten zur Stammrente des Vaters wurden an die mit diesem in Hausgemeinschaft lebende Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder ausbezahlt. Die Rückforderung erfolgte auch bei der Drittempfängerin. Diese ist zur Stellung eines Erlassgesuchs berechtigt. Indes wurde dieses mangels guten Glaubens zu Recht abgewiesen, da ihr die Verbesserung des Gesundheitszustandes ihres Mannes bekannt sein musste und sie damit mit einer Einstellung der Rente bzw. einer Rückforderung rechnen musste. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Januar 2024, IV 2023/48). Beim Bundesgericht angefochten. Entscheid vom 18. Januar 2024 Besetzung Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Michaela Machleidt Lehmann und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner Geschäftsnr. IV 2023/48 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1, Postfach 1126, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St.”
“Bezüglich des Zeitpunkts des verbesserten Gesundheitszustands ist der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass mit dem in den Dezember 2015 fallenden Teil der Observation das erhöhte Funktionsniveau des Beschwerdeführers (spätestens) ausgewiesen ist (zu den damaligen Wahrnehmungen siehe den Überwachungsbericht vom 20. Februar 2016, insbesondere fremd-act. 7-3 f., fremd-act. 7-12 ff und act. G 14.1; siehe auch die Stellungnahme von Dr. K.___ vom 17. März 2017, IV-act. 105-5 Mitte). Es ist folglich mit der Beschwerdegegnerin (vgl. IV-act. 221) davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand (spätestens) im Dezember 2015 verbessert hatte. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV); oder rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Gemäss Art. 77 IVV haben die Berechtigten oder ihre gesetzlichen Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, insbesondere eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Die Meldepflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die versicherte Person, die Leistungen beziehen will oder solche bezieht, hat zur Ermittlung des anspruchsrelevanten Sachverhalts beizutragen. Sie weiss über ihre persönlichen Verhältnisse am besten Bescheid. Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem Versicherungsträger die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts erleichtert (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2018, 8C_26/2018, E. 4.3.2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung setzt eine Meldepflichtverletzung ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteil des Bundesgerichts vom 16.”
“4 ff.), wie es auch der gutachterlichen Beurteilung zugrunde liegt. Es ist folglich mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand (spätestens) im Juni 2016 verbessert hatte. Da die Beschwerdegegnerin keinen früheren Aufhebungszeitpunkt anordnete, erübrigen sich Weiterungen zu einem allfälligen früheren Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung. Unter diesen Umständen kann auch offenbleiben, ob die Meldepflichtverletzung und das inkonsistente Verhalten des Beschwerdeführers diesbezüglich zu einer Umkehr der Beweislast führen können. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]); oder rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Gemäss Art. 77 IVV haben die Berechtigten oder ihre gesetzlichen Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, insbesondere eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Die Meldepflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die versicherte Person, die Leistungen beziehen will oder solche bezieht, hat zur Ermittlung des anspruchsrelevanten Sachverhalts beizutragen. Sie weiss über ihre persönlichen Verhältnisse am besten Bescheid. Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem Versicherungsträger die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts erleichtert (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2018, 8C_26/2018, E. 4.3.2 mit Hinweis).”
Änderungen des Lohnes (inkl. Einführung von Prämien oder anderen zulagen) sind der IV‑Stelle unverzüglich zu melden. Unterlassen oder verzögertes, nicht unverzügliches Melden kann eine Meldepflichtverletzung nach Art. 77 Abs. 1 IVV darstellen (vgl. die zitierte Rechtsprechung, wonach verspätete Meldungen über Prämien/Lohnerhöhungen gerügt wurden).
“hiervor) ist erstmals im IK-Auszug vom 2. Juni 2009 (AB 28) aktenkundig und ergibt sich auch aus der Addition der im Fragebogen Arbeitgeber vom 20. Juli 2009 von der G.________ explizit deklarierten AHV-beitragspflichtigen Monatslöhne von Fr. 3'200.-- (AB 32/2 Ziff. 12; vgl. auch AB 32/7 Position 1000) mit den (Sonder-)Prämien (AB 32/7 Positionen 1610 und 1620) und den Jahresendzulagen (AB 32/7 Positionen 3780 - 3800; vgl. den sich hieraus ergebenden Bruttolohn von Fr. 58'442.-- [AB 32/7 Position 5000]). Insofern erfolgte zwar eine Meldung an die Beschwerdegegnerin, dies jedoch erst auf deren Aufforderung vom 21. Mai (AB 28/1) bzw. 2. Juli 2009 (AB 31) hin. Demnach ist dem Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen, hat er doch die Meldung nicht unverzüglich nach Eintritt der Änderung persönlich vorgenommen (Art. 77 Abs. 1 IVV; BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, trotz Kenntnis der ab dem Jahr 2008 für die gesamte Belegschaft eingeführten ergebnisorientierten Prämie (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 3 und S. 6 Ziff. 1.2) und der damit einhergehenden deutlichen Lohnerhöhung (spätestens per Ende 2008 hinsichtlich der Renten für das Jahr 2009) eine entsprechende Meldung zu erstatten.”
“hiervor) ist erstmals im IK-Auszug vom 2. Juni 2009 (AB 28) aktenkundig und ergibt sich auch aus der Addition der im Fragebogen Arbeitgeber vom 20. Juli 2009 von der G.________ explizit deklarierten AHV-beitragspflichtigen Monatslöhne von Fr. 3'200.-- (AB 32/2 Ziff. 12; vgl. auch AB 32/7 Position 1000) mit den (Sonder-)Prämien (AB 32/7 Positionen 1610 und 1620) und den Jahresendzulagen (AB 32/7 Positionen 3780 - 3800; vgl. den sich hieraus ergebenden Bruttolohn von Fr. 58'442.-- [AB 32/7 Position 5000]). Insofern erfolgte zwar eine Meldung an die Beschwerdegegnerin, dies jedoch erst auf deren Aufforderung vom 21. Mai (AB 28/1) bzw. 2. Juli 2009 (AB 31) hin. Demnach ist dem Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen, hat er doch die Meldung nicht unverzüglich nach Eintritt der Änderung persönlich vorgenommen (Art. 77 Abs. 1 IVV; BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, trotz Kenntnis der ab dem Jahr 2008 für die gesamte Belegschaft eingeführten ergebnisorientierten Prämie (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 3 und S. 6 Ziff. 1.2) und der damit einhergehenden deutlichen Lohnerhöhung (spätestens per Ende 2008 hinsichtlich der Renten für das Jahr 2009) eine entsprechende Meldung zu erstatten.”
Praxis: In mehreren Entscheiden wurde die unterlassene Anzeige der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, von Beratungshonoraren oder einer erheblichen Einkommenssteigerung als Verletzung der Meldepflicht nach Art. 77 IVV gewertet. Solche Unterlassungen führten dort zur rückwirkenden Herabsetzung oder Aufhebung der Rente.
“Wie bereits dargelegt (E. 1.5) kann die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Gemäss Art. 77 IVV sind Berechtigte, denen eine Leistung zukommt, verpflichtet, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe seine Verdienste stets den Ergänzungsleistungen und die Löhne der Ausgleichskasse gemeldet, was auch zur Revision geführt habe. Da er immer nur ein Pensum von 50 % ausgeübt habe, habe er keine Meldung bei der IV-Stelle gemacht, dies im guten Glauben, dass er seiner Meldepflicht nachgekommen sei (Urk. 1 S. 4). Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen geltend machen will, er sei seiner Meldepflicht im Sinne von Art. 77 IVV nachgekommen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb er der Ausgleichskasse sein gesamtes Einkommen meldete, es jedoch nicht für nötig erachtete, dieses auch der IV-Stelle zur Kenntnis zu bringen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er bei Zusprache der Rente darauf hingewiesen worden war, dass jede Änderung in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu melden sei (Urk. 6/101 S. 3). Damit, dass er der IV-Stelle keine Meldung erstattete, obwohl er im Jahr 2017 sein Einkommen im Vergleich zum Jahr 2016 um rund 100 % steigern konnte (Urk. 6/184 S. 2), verletzte er seine Meldepflicht. Die IV-Stelle setzte seinen Rentenanspruch daher zu Recht rückwirkend herab. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.”
“Inoltre, alla domanda “6) se si trattasse di più aziende, indichi a quanto ammonta l’onorario annuo proveniente da ciascuna azienda”, l’assicurato ha risposto “non rilevante” (cfr. doc. 100). Da quanto sopra, alla luce di quanto già dettagliatamente esposto al consid. 2.13., appare evidente la violazione da parte dell’assicurato dell’obbligo di informare, esplicitamente indicato nelle motivazioni della decisione del 7 maggio 2009, laddove quale esempio di modifica delle condizioni personali ed economiche, risultava il “cambiamento delle entrate o delle condizioni patrimoniali, p. es. inizio o cessazione di un’attività lucrativa” (cfr. doc. 30). Ne discende che l'assicurato era obbligato a notificare immediatamente all'amministrazione i redditi da egli percepiti quale membro di diversi consigli di amministrazione. Non avendolo fatto, l’assicurato ha violato l’obbligo d’informare ex art. 77 OAI e l’Ufficio AI ha correttamente proceduto alla citata soppressione della rendita con effetto retroattivo. Pertanto, la decisione impugnata del 15 febbraio 2023, con la quale è stata soppressa con effetto retroattivo al 1° gennaio 2011 è da confermare, mentre il ricorso va respinto.”
“Va ora esaminato se l’Ufficio AI poteva sopprimere la rendita con effetto retroattivo dal 1° gennaio 2011, a motivo della violazione dell’obbligo di informare da parte dell’assicurato. Va ricordato che per quanto concerne l'effetto della soppressione della rendita, l'art. 88bis cpv. 2 lett. b OAI prevede che tale misura è messa in atto retroattivamente dalla data in cui avvenne la modificazione determinante se il beneficiario ha ottenuto indebitamente la prestazione o ha violato l'obbligo di informare impostogli ragionevolmente dall'articolo 77 OAI. L’art. 77 OAI prescrive che l’avente diritto, il suo rappresentante legale, le autorità o i terzi cui è versata la prestazione devono comunicare immediatamente all’ufficio AI ogni cambiamento rilevante per la determinazione del diritto alle prestazioni, in particolare ogni cambiamento dello stato di salute, della capacità al guadagno o al lavoro, dello stato di grande invalidità, del bisogno di assistenza o di aiuto dovuto all’invalidità, del luogo di residenza determinante per stabilire l’importo dell’assegno per grandi invalidi e del contributo per l’assistenza e delle condizioni personali ed eventualmente economiche dell’assicurato. La norma relativa all’obbligo di informare di cui all’art. 77 OAI è stata sostanzialmente ripresa dall’art. 31 LPGA che regola la “Notificazione nel caso di cambiamento delle condizioni”, senza peraltro che la norma dell’ordinanza venisse abrogata (STF I 622/05 del 14 agosto 2006, consid. 2). Nel caso concreto giustamente l’Ufficio AI ha fondato la retroattività della soppressione del diritto alla rendita facendo riferimento al fatto che l’interessato, come risulta dagli atti, non ha tempestivamente notificato i proventi delle sue attività remunerate di consulenza e di membro di diversi consigli di amministrazione, svolte negli anni successivi all’attribuzione della rendita intera di invalidità con decisione del 7 maggio”
“In conclusione, confermato il raffronto dei redditi esposto al considerando precedente, si evince che dal 2019 il grado d’invalidità non conferisce più il diritto ad una mezza rendita ma ad un quarto e che dal 2020 il diritto alla rendita si estingue. Allo stesso risultato si giunge anche volendo tener conto per il 2021, come sostenuto nel ricorso, di un reddito da invalida di fr. 75'922. 2.4. Va ora esaminato se l’Ufficio AI poteva ridurre la rendita da metà ad un quarto con effetto retroattivo dal 1° gennaio 2019, con soppressione del diritto alla rendita, sempre con effetto retroattivo, dal 1° gennaio 2020, a motivo della violazione dell’obbligo di informare da parte dell’assicurata. Va ricordato che per quanto concerne l'effetto della soppressione della rendita, l'art. 88bis cpv. 2 lett. b OAI prevede che tale misura è messa in atto retroattivamente dalla data in cui avvenne la modificazione determinante se il beneficiario ha ottenuto indebitamente la prestazione o ha violato l'obbligo di informare impostogli ragionevolmente dall'articolo 77 OAI. L’art. 77 OAI prescrive che l’avente diritto, il suo rappresentante legale, le autorità o i terzi cui è versata la prestazione devono comunicare immediatamente all’ufficio AI ogni cambiamento rilevante per la determinazione del diritto alle prestazioni, in particolare ogni cambiamento dello stato di salute, della capacità al guadagno o al lavoro, dello stato di grande invalidità, del bisogno di assistenza o di aiuto dovuto all’invalidità, del luogo di residenza determinante per stabilire l’importo dell’assegno per grandi invalidi e del contributo per l’assistenza e delle condizioni personali ed eventualmente economiche dell’assicurato. La norma relativa all’obbligo di informare di cui all’art. 77 OAI è stata sostanzialmente ripresa dall’art. 31 LPGA che regola la “Notificazione nel caso di cambiamento delle condizioni”, senza peraltro che la norma dell’ordinanza venisse abrogata (STF I 622/05 del 14 agosto 2006, consid. 2). Nel caso concreto giustamente l’Ufficio AI ha fondato la retroattività della riduzione della rendita rispettivamente della soppressione del diritto alla rendita facendo riferimento al fatto che l’interessata non ha tempestivamente notificato l’attività lucrativa iniziata nel 2019.”
“Essa, come visto, ha messo a maggior frutto la sua residua capacità nella nuova attività di segretaria conseguendo i salari esposti nella decisione contestata. Pertanto, l’Ufficio AI ha correttamente proceduto al metodo ordinario del raffronto dei redditi per calcolare il grado d’invalidità. 2.8. Va ora esaminato se l’Ufficio AI può sopprimere le rendite indebitamente percepite con effetto retroattivo dal 1° gennaio 2020, a motivo della violazione dell’obbligo di informare da parte dell’assicurata. Va ricordato che per quanto concerne l'effetto della soppressione della rendita, l'art. 88bis cpv. 2 lett. b OAI prevede che tale misura è messa in atto retroattivamente dalla data in cui avvenne la modificazione determinante se il beneficiario ha ottenuto indebitamente la prestazione o ha violato l'obbligo di informare impostogli ragionevolmente dall'articolo 77 OAI. L’art. 77 OAI prescrive che l’avente diritto, il suo rappresentante legale, le autorità o i terzi cui è versata la prestazione devono comunicare immediatamente all’ufficio AI ogni cambiamento rilevante per la determinazione del diritto alle prestazioni, in particolare ogni cambiamento dello stato di salute, della capacità al guadagno o al lavoro, dello stato di grande invalidità, del bisogno di assistenza o di aiuto dovuto all’invalidità, del luogo di residenza determinante per stabilire l’importo dell’assegno per grandi invalidi e del contributo per l’assistenza e delle condizioni personali ed eventualmente economiche dell’assicurato. La norma relativa all’obbligo di informare di cui all’art. 77 OAI è stata sostanzialmente ripresa dall’art. 31 LPGA che regola la “Notificazione nel caso di cambiamento delle condizioni”, senza peraltro che la norma dell’ordinanza venisse abrogata (STF I 622/05 del 14 agosto 2006, consid. 2). Nel caso concreto giustamente l’Ufficio AI ha fondato la retroattività della soppressione del diritto alla rendita facendo riferimento al fatto che l’interessata non aveva tempestivamente notificato l’inizio di un’attività lucrativa, ciò che costituisce una violazione dell’obbligo d’informazione.”
Der gute Glaube an den Fortbestand des Leistungsanspruchs kann bei Verletzung der Meldepflicht nach Art. 77 IVV ausgeschlossen werden, wenn mindestens grobe Fahrlässigkeit vorliegt und dem Betroffenen die Gefährdung des Rentenanspruchs bekannt ist.
“Entscheid Versicherungsgericht, 18.01.2024 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 4 ATSV. Art. 77 IVV. Erlass Rückforderung IV-Rente. Ausschluss des guten Glaubens durch mindestens grob fahrlässige Meldepflichtverletzung und Kenntnis der Gefährdung des Rentenanspruchs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Januar 2024, IV 2023/42). Entscheid vom 18. Januar 2024 Besetzung Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Michaela Machleidt Lehmann und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner Geschäftsnr. IV 2023/42 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1, Postfach 1126, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass (Rückforderung IV-Rente)”
«Unverzüglich» wird in der Rechtsprechung eng ausgelegt. Im Ausbildungsfall hat das Bundesgericht eine Meldung innerhalb von rund sechs bis sieben Tagen ab Kenntnis als erforderlich angesehen. Allgemein obliegt es dem Versicherten, Änderungen der gesundheitlichen Verhältnisse rechtzeitig der IV-Stelle zu melden.
“22-2 und 25) hat der Beschwerdeführer gewusst, dass eine Ausbildungsbeendigung unverzüglich zu melden ist, dass die Auszahlung der Kinderrente auf die Dauer der Ausbildung des entsprechenden Kindes beschränkt ist und dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. So ist er zuvor auch von der Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2020 aufgefordert worden, Ausbildungsbelege seiner Tochter C.___ einzureichen mit dem Hinweis, dass ohne die Belege die Kinderrente eingestellt werde. Deshalb muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer um die Ursache der Rückforderung bzw. um die Bedeutung des Endes der Ausbildung gewusst hat. Bei Aufwendung gebührender Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer das Ausbildungsende von C.___ also unverzüglich melden können. C.___ hat ihre Ausbildung per 31. Mai 2021 beendet. Wann konkret die Meldung im vorliegenden Fall erfolgt ist, am 23. Juni 2021 oder am 4. Juli 2021, kann offen bleiben, da in beiden Zeitpunkten die Meldung bereits verspätet gewesen wäre, da gemäss Art. 77 IVV eine unverzügliche, also eine Meldung binnen maximal sechs bis sieben Tagen ab Kenntnisnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2015 vom 28. August 2015 E. 2 über die Bedeutung von "unverzüglich"), notwendig gewesen wäre um die Meldepflicht nicht zu verletzen. Die Tochter C.___ hat spätestens per 31. Mai 2021 entschieden, ihre Ausbildung abzubrechen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hat sie jedoch bereits einige Zeit vorher über ihren Abbruch entschieden, sodass bei einer rechtzeitigen Orientierung ihres Vaters dieser eine sofortige Mitteilung an die Beschwerdegegnerin noch vor der Auszahlung der Kinderrente für den Monat Juni hätte machen können. Eine schriftliche Bestätigung ist entgegen den Äusserungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Mail vom 25. August 2021 nicht nötig für die Einstellung der Rente; diese nachträglich einzuholen genügt. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV angewendet, d.h. sie ist befugt gewesen, die Kinderrente für C.___ rückwirkend einzustellen und die nach dem 31.”
“Nichts hat seither auf Schmerzen hingedeutet, und die vom Beschwerdeführer zuvor noch berichteten Rückzugstendenzen haben seither nicht mehr ansatzweise festgestellt werden können. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich dagegen einwenden lässt, dass er sich vor anderen Personen keine Blösse habe geben wollen, verfängt auch dieses Argument nicht, weil er sich in vermeintlich unbeobachteten Momenten alleine nicht anders als in der Gruppe bzw. unter Drittpersonen verhalten hat. Schwer wiegt ausserdem der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem späteren Zeitpunkt im Revisionsfragebogen am 6. Oktober 2016 weiterhin unveränderte gesundheitliche Verhältnisse deklariert hat (IV-Dok 145). Der Vorwurf einer Meldepflichtverletzung erweist sich hinsichtlich der ihm ausgerichteten IV-Rente damit seit anfangs Dezember 2015 als gerechtfertigt. Wann genau die IV-Stelle von den ihr übermittelten Observationsergebnissen Kenntnis erhalten hat, ist bei dieser Sach- und Rechtslage irrelevant, obliegt es doch gemäss Art. 77 IVV gerade dem Versicherten, allfällige Änderungen seiner gesundheitlichen Verhältnisse rechtzeitig zu melden.”
Die Meldepflicht nach Art. 77 IVV betrifft Änderungen der Verhältnisse, die nach Beginn des Leistungsanspruchs eintreten. Liegt seit Beginn des Leistungsanspruchs keine anspruchserhebliche Änderung vor, kommt somit keine Meldepflichtverletzung in Betracht.
“Eine Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV, Art. 31 Abs. 1 ATSG) kann ausgeschlossen werden. Denn die Meldepflicht bezieht sich auf eine Änderung der Verhältnisse nach Beginn des Leistungsanspruchs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_508/2019, 9C_516/2019 vom 22. Januar 2020 E. 3.mit Hinweis). Eine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes ist beim Beschwerde-führer - wie hiervor ausgeführt (E. 4-5) - seit Beginn des Leistungsanspruchs 1. März 2014 indes nicht eingetreten. Dass sich seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Leistungszusprache wesentlich verändert haben sollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine rückwirkende Aufhebung der Rente wegen einer Meldepflichtverletzung fällt somit ausser Betracht und wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht geltend gemacht.”
“Eine Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV, Art. 31 Abs. 1 ATSG) kann ausgeschlossen werden. Denn die Meldepflicht bezieht sich auf eine Änderung der Verhältnisse nach Beginn des Leistungsanspruchs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_508/2019, 9C_516/2019 vom 22. Januar 2020 E. 3.mit Hinweis). Eine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes ist beim Beschwerde-führer - wie hiervor ausgeführt (E. 4-5) - seit Beginn des Leistungsanspruchs 1. März 2014 indes nicht eingetreten. Dass sich seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Leistungszusprache wesentlich verändert haben sollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine rückwirkende Aufhebung der Rente wegen einer Meldepflichtverletzung fällt somit ausser Betracht und wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht geltend gemacht.”
Für eine Verletzung der nach Art. 77 IVV bestehenden Meldepflicht ist ein schuldhaftes Verhalten erforderlich; nach ständiger Rechtsprechung genügt bereits leichte Fahrlässigkeit.
“Il faut également que celui-ci se soit fondé sur les assurances ou le comportement dont il se prévaut pour prendre des dispositions auxquelles il ne saurait renoncer sans subir de préjudice (d) et que la réglementation n'ait pas changé depuis le moment où l'assurance a été donnée (e). Ces principes s'appliquent par analogie au défaut de renseignement, la condition (c) devant toutefois être formulée de la façon suivante : que l'administré n'ait pas eu connaissance du contenu du renseignement omis ou que ce contenu était tellement évident qu'il n'avait pas à s'attendre à une autre information (ATF 131 V 472 consid. 5 ; ATF 131 II 627 consid. 6.1 et les références citées ; TF 8C_433/2014 du 16 juillet 2015 consid. 3). e) Aux termes de l’art. 31 al. 1 LPGA, l’ayant droit, ses proches ou les tiers auxquels une prestation est versée sont tenus de communiquer à l’assureur ou, selon le cas, à l’organe compétent toute modification importante des circonstances déterminantes pour l’octroi d’une prestation. L’obligation de l’assuré de communiquer à l’office AI tout changement important qui peut avoir des répercussions sur le droit aux prestations, en particulier les changements qui concernent sa situation personnelle, est également prévue à l’art. 77 RAI. Cette obligation de renseigner est l’expression du principe de la bonne foi entre administration et administré. Pour qu’il y ait violation de l’obligation de renseigner, il faut qu’il y ait un comportement fautif ; une légère négligence suffit déjà (ATF 140 IV 11 consid. 2.4.5 et les références). 4. a) En l’espèce, la recourante a requis le 6 novembre 2023 le versement avec effet rétroactif des rentes complémentaires pour ses trois enfants. Compte tenu de l’art. 24 al. 1 LPGA et des principes jurisprudentiels relatifs à cette disposition (cf. consid. 3c supra), le paiement des rentes litigieuses est soumis à un délai de péremption absolu de cinq ans à compter de cette demande du 6 novembre 2023. Comme il sera examiné ci-dessous, les arguments avancés par la recourante pour soutenir le contraire sont infondés et sont au demeurant pour la plupart sans pertinence. b) La recourante allègue en substance qu’en raison d’une violation du devoir de renseigner de l’intimé, elle devrait être placée dans la situation qui aurait été la sienne si elle avait été dûment informée en 1995 de son droit à des rentes pour enfants et de son obligation de déposer une demande formelle en ce sens.”
“Il en va de même lorsqu'un tel changement déterminant a duré trois mois déjà, sans interruption notable et sans qu'une complication prochaine soit à craindre. 8.2.3 Aux termes de l'art. 88bis al. 2 let. b RAI, la diminution ou la suppression de la rente, de l'allocation pour impotent ou de la contribution d'assistance prend effet rétroactivement à la date où elle a cessé de correspondre aux droits de l'assuré, s'il se l'est faite attribuer irrégulièrement ou s'il a manqué, à un moment donné, à l'obligation de renseigner qui lui incombe raisonnablement en vertu de l'art. 77 RAI, que la poursuite du versement de la prestation ait eu lieu ou non en raison de l'obtention irrégulière ou de la violation de l'obligation de renseigner. Selon la jurisprudence, l'obligation de l'assuré de communiquer immédiatement à l'office AI tout changement important qui peut avoir des répercussions sur le droit aux prestations, en particulier les changements qui concernent l'état de santé et la capacité de gain ou de travail (art. 77 RAI ; cf. aussi art. 31 al. 1 LPGA), est l'expression du principe de la bonne foi entre administration et administré (ATF 140 IV 11 consid. 2.4.5 p. 17 et les références). Pour qu'il y ait violation de l'obligation de renseigner, il faut qu'il y ait un comportement fautif ; d'après une jurisprudence constante, une légère négligence suffit déjà (ATF 112 V 97 consid. 2a p. 101). La possibilité pour l'office AI de réviser avec effet rétroactif les prestations qu'il a allouées, ne présuppose plus, depuis le 1er janvier 2015, qu'il existe un lien de causalité entre le comportement à sanctionner (la violation de l'obligation d'annoncer) et le dommage causé (la perception de prestations indues ; art. 88bis al. 2 let. b RAI dans sa teneur en vigueur à partir du 1er janvier 2015 ; cf. arrêts du TF 9C_33/2021 du 24 juin 2021 consid. 3.2.1 ; 8C_859/2017 du 8 mai 2018 consid. 4.3). 8.2.4 Pour examiner si, dans un cas, il y a eu une modification importante du taux d'invalidité au sens de l'art. 17 al.”
“Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Nach Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit (…) sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Eine Meldepflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweiligen Durchführungsorgan zu melden. Die Pflicht zur Meldung veränderter Verhältnisse ist sowohl in Art. 31 Abs. 1 ATSG als auch in Art. 77 IVV verankert. Demnach sind Rentenberechtigte verpflichtet, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes oder der Arbeits- und/oder Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle zu melden. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteil des BGer 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2 m.H.; vgl. dazu auch: Urteil des BVGer C-65/2022 vom 15. September 2022 E. 4.2). Die Meldung der Änderung hat grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt derselben zu erfolgen und besteht insoweit in einer einmaligen Erklärung der betreffenden Person gegenüber dem Versicherungsträger (Ueli Kieser, Kommentar zum Bundegesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 31 N 21 m.H. auf BGE 118 V 219). Die Meldepflicht ist unaufgefordert wahrzunehmen (Kieser, a.”
Seit der Novellierung per 1. Januar 2015 erfolgt eine rückwirkende Anpassung (Herabsetzung oder Aufhebung) der Leistung bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung oder einer unrechtmässigen Erwirkung unabhängig davon, ob diese Verletzung oder Erwirkung kausal für die Weiterzahlung der Leistung gewesen ist.
“Eine rückwirkende Aufhebung der Rente, wie sie von der Beschwerdegegnerin mit der Duplik (Urk. 15 S. 6 f.) beantragt wurde, würde ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn der Beschwerdeführer die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder wenn er der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen bei einer wiedererwägungsweisen Aufhebung: vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2011 vom 22. Mai 2012 E. 3.3 mit Hinweis). Seit der Novellierung dieses Absatzes per 1. Januar 2015 gilt dies unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_859/2017 vom 8. Mai 2018 E. 4.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_508/2019, 9C_516/2019 vom 22. Januar 2020 E. 3.2).”
“Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Aufhebung der Invalidenrente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Die Aufhebung der Invalidenrente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderungen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). In der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung lautete Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV wie folgt: Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Gemäss der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV war somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_190/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 3).”
“Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung; bis zur Revision von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV per 1. Januar 2015 war für eine rückwirkende Rentenaufhebung oder -herabsetzung erforderlich, dass die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal war; vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_859/2017 vom 8. Mai 2018 E. 4.3 und 8C_813/2016 vom 10. März 2017 E. 5 mit Hinweisen). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30.”
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