Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). ↩
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
5 commentaries
Die Integrationsmassnahmen sind namentlich zu beenden, wenn das vereinbarte Ziel erreicht ist oder wenn das Ziel nicht erreicht werden kann. Ebenso ist eine Beendigung angezeigt, wenn sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt.
“Altersjahres, sofern sie von einer Invalidität bedroht sind (Art. 8 Abs. 2 ATSG [Art. 14a Abs. 1 lit. a und b IVG]). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation und Beschäftigungsmassnahmen (Art. 14a Abs. 2 lit. a und b IVG). Als Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation gelten Aufbau- und Arbeitstrainings (Rz. 1501 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Gemäss Art. 4sexies Abs. 3 IVV werden die Integrationsmassnahmen insbesondere dann beendet, wenn das vereinbarte Ziel erreicht wurde oder nicht erreicht werden kann (lit. a), sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt (lit.”
Integrationsmassnahmen können beendet werden, wenn deren Weiterführung aus medizinischen Gründen unzumutbar ist; sie können — nach Stabilisierung der gesundheitlichen Lage — wieder aufgenommen werden.
“die objektive Eingliederungsfähigkeit voraus, was einen Gesundheitszustand bedingt, welcher die Durchführung der fraglichen Massnahme zulässt (vgl. E. 2.5 hiervor). Vorliegend war die objektive Eingliederungsfähigkeit im Verlauf des Vorbereitungsjahres aufgrund der diversen gesundheitsbedingten Absenzen des Beschwerdeführers (vgl. act. II 137/2, 140/3 ff.) und der 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 26. April 2021 nicht mehr gegeben, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird (Beschwerde S. 7 IV./Ziff. 1/Rz. 39). So wurde am Standortgespräch vom 23. April 2021 besprochen und festgehalten, dass aufgrund der aktuellen medizinischen Situation die Ausbildungsfähigkeit nicht gegeben sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer zugesichert, dass die beruflichen Massnahmen wieder aufgenommen würden, sobald sich die medizinische Situation stabilisiert habe (Protokoll der Beschwerdegegnerin per 26. November 2021 [im Gerichtsdossier], S. 8, Eintrag vom 9. Mai 2021). Bei dieser Ausgangslage ist mit Blick auf aArt. 4sexies Abs. 3 lit. c IVV, wonach Integrationsmassnahmen unter anderem dann beendet werden, wenn die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wäre (vgl. E. 2.3 hiervor), der Abbruch der beruflichen Massnahmen per 24. April 2021 (Samstag vor dem 26. April 2021) nicht zu beanstanden.”
Die IV-Stelle überprüft den Erfolg der Integrationsmassnahme anhand des in einer schriftlichen Zielvereinbarung festgehaltenen Eingliederungsplans und der darin vereinbarten Zwischenziele. Führt die Überprüfung zum Ergebnis, dass vereinbarte Zwischenziele nicht erreicht wurden, stellt sich die Frage einer vorzeitigen Beendigung oder Unterbrechung der Massnahme nach Art. 4sexies Abs. 3 IVV.
“Dieser vom Bundesrat betonten, sich auch aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergebenden Fokussierung dienen der individuelle Eingliederungsplan mit Zielvereinbarung sowie der ausdrückliche Auftrag an die IV-Stelle in (a)Art. 14a Abs. 4 (IVV; in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung), die versicherte Person zu begleiten und den Erfolg der Massnahmen zu überwachen. "Gezielt" bedeutet auch, dass auf den Einzelfall bezogen und verbindlich geplant vorzugehen ist und dass – auch als Korrelat zur intensivierten Begleitung durch die IV-Stelle – die Mitwirkungspflicht der versicherten Person einzufordern ist (Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], 2014, Rz. 64). Die IV-Stelle überwacht den Erfolg der Massnahmen (aArt. 14a Abs. 4 IVG; nunmehr Art. 41a Abs. 2 lit. c IVV [in Kraft seit 1. Januar 2022]) in dem Sinne, dass sie anhand des sich in einer schriftlichen Zielvereinbarung zwischen dem Anbieter der Integrationsmassnahme, der versicherten Person und der IV-Stelle niederschlagenden Eingliederungsplans überprüft, ob die Zwischenziele erreicht wurden, wobei sich bei Nichterreichung der Zwischenziele die Frage einer vorzeitigen Beendigung oder Unterbrechung der Massnahme nach Art. 4sexies Abs. 3 IVV stellt (Silvia Bucher, a.a.O., 2011, S. 299 Rz. 579).”
Im zugrundeliegenden Fall wurde der Abbruch wegen mangelnder Zielerreichung (Art. 4sexies Abs. 3 lit. a IVV) mitgetragen, wobei die Abklärungsstelle gesundheitliche Einschränkungen als Gründe für den Abbruch nannte.
“- 53.3]) aus Sicht des RAD (act. II 80) als nicht beweiskräftig eingestuft worden. Weitere berufliche Massnahmen hat die Beschwerdegegnerin somit vorerst nach Abbruch des Aufbautrainings nicht zugesprochen, da eine Abklärung des medizinischen Sachverhaltes notwendig war. Unter Berücksichtigung der Ausführungen im Bericht der Abklärungsstelle C.________ vom 3. März 2023 (act. II 139; vgl. E. 3.4 hiervor) ergibt sich zudem, dass der Abbruch des Aufbautrainings aufgrund mangelnder Zielerreichung erfolgte (Art. 4sexies Abs. 3 lit. a IVV; vgl. E. 2.3 hiervor), wobei dafür von der Abklärungsstelle C.________ gesundheitliche Einschränkungen als Gründe genannt wurden (act. II 139/13 ff. Ziff. 4.1). Der Abbruchentscheid bezüglich des Aufbautrainings wurde im damaligen Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin im Übrigen mitgetragen (vgl. act. II 139/4 Ziff. 2.1; Protokoll der Beschwerdegegnerin per 26. Mai 2023 [im Gerichtsdossier], S.”
“- 53.3]) aus Sicht des RAD (act. II 80) als nicht beweiskräftig eingestuft worden. Weitere berufliche Massnahmen hat die Beschwerdegegnerin somit vorerst nach Abbruch des Aufbautrainings nicht zugesprochen, da eine Abklärung des medizinischen Sachverhaltes notwendig war. Unter Berücksichtigung der Ausführungen im Bericht der Abklärungsstelle C.________ vom 3. März 2023 (act. II 139; vgl. E. 3.4 hiervor) ergibt sich zudem, dass der Abbruch des Aufbautrainings aufgrund mangelnder Zielerreichung erfolgte (Art. 4sexies Abs. 3 lit. a IVV; vgl. E. 2.3 hiervor), wobei dafür von der Abklärungsstelle C.________ gesundheitliche Einschränkungen als Gründe genannt wurden (act. II 139/13 ff. Ziff. 4.1). Der Abbruchentscheid bezüglich des Aufbautrainings wurde im damaligen Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin im Übrigen mitgetragen (vgl. act. II 139/4 Ziff. 2.1; Protokoll der Beschwerdegegnerin per 26. Mai 2023 [im Gerichtsdossier], S.”
Kann das vereinbarte Ziel nicht erreicht werden, sind die Integrationsmassnahmen zu beenden; gegebenenfalls kann anschliessend eine geeignetere Eingliederungsmassnahme in Betracht gezogen werden.
“Altersjahres, sofern sie von einer Invalidität bedroht sind (Art. 8 Abs. 2 ATSG [Art. 14a Abs. 1 lit. a und b IVG]). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation und Beschäftigungsmassnahmen (Art. 14a Abs. 2 lit. a und b IVG). Als Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation gelten Aufbau- und Arbeitstrainings (Rz. 1501 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Gemäss Art. 4sexies Abs. 3 IVV werden die Integrationsmassnahmen insbesondere dann beendet, wenn das vereinbarte Ziel erreicht wurde oder nicht erreicht werden kann (lit. a), sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt (lit.”