Das massgebende Einkommen von Versicherten, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sind, wird ermittelt, indem die nach den Artikeln 21–21quatermassgebenden und auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit zusammengezählt werden.
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Bei Selbständigerwerbenden ist als Bemessungsgrundlage in der Regel das im letzten Kalenderjahr vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich erzielte Jahreseinkommen aus selbständiger Tätigkeit massgebend. Bei gleichzeitig unselbständiger und selbständiger Tätigkeit sind die je massgebenden Jahreseinkommen zusammenzuzählen; die addierten Jahreseinkommen werden anschliessend durch 365 geteilt. Nimmt Versicherte während der Eingliederung eine selbständige Tätigkeit auf, genügt deren glaubhaftmachbare Darlegung ihres Umfangs; in solchen Fällen bemisst sich das Taggeld nach dem Erwerbseinkommen, das die versicherte Person dabei verdient hätte.
“Bei Selbständigen ist dabei auf das Jahreseinkommen abzustellen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2018, IV.2017.00804, E. 1.3; ebenso KSTI Rz. 3011 und 3040). Massgebend ist mithin stets das im letzten Kalenderjahr vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung effektiv erzielte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 23. Oktober 2007, I 1081/06, E. 3). Unerheblich ist dabei, ob die Beiträge für das betreffende Jahr bereits rechtkräftig festgesetzt worden sind (KSTI Rz. 3039). Für Versicherte, die glaubhaft machen, dass sie während der Eingliederung eine selbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, bemisst sich das Taggeld nach dem Erwerbseinkommen, das sie dabei verdient hätten (Art. 21quater Abs. 2 IVV). 2.4 Das Einkommen von Versicherten, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sind, wird ermittelt, indem die nach den Artikeln 21-21quaterIVV massgebenden Erwerbseinkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit zusammengezählt werden (Art. 21quinquies IVV). Die addierten Jahreseinkommen sind sodann durch 365 zu teilen (KSTI 3043). 2.5 Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (sog. Besitzstandgarantie; Art. 24 Abs. 4 IVV). Diesfalls entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes der IV weiterhin mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der UV (Art. 24 Abs. 4 IVG; KSTI Rz. 3052). 3.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Sozialversiche-rungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen”
“Auch der Eingliederungsdienst der IV-Stelle ist schon früh davon ausgegangen, dass der Versicherte mit seiner selbständigen Tätigkeit vor seinem Unfall mehr als 100% beschäftigt war (IV-Dok 17, S. 3, ad Berufliche Situation). Schliesslich tritt hinzu, dass die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit während der Eingliederung lediglich glaubhaft zu machen ist (Art. 21quater Abs. 2 IVV; ebenso KSTI Rz. 3060). Dasselbe muss im vorliegenden Fall gelten, wo eine Reduktion der zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur wenige Wochen vor dem erlittenen Unfallereignis erfolgt ist. Gestützt auf diese herabgesetzten Beweisanforderungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer neben seiner Beschäftigung bei der B.____ ein 40%-Pensum für seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgewendet hätte. Dies führt dazu, dass auf der Basis des im Jahr 2013 ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielten Einkommens von Fr. 29'700.— ein Betrag Fr. 11’880.— (Fr. 29'700.— x 40%) zum Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von Fr. 57'657.60 (oben, Erwägung 4) hinzu zu addieren ist (Art. 21quinquies IVV). Damit resultiert ein massgebendes Jahreseinkommen als valide Person von Fr. 69'537.60.”
Die für Art. 21quinquies IVV massgebenden Jahreseinkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit werden zunächst addiert. Die so ermittelte Summe der Jahreseinkommen ist sodann durch 365 zu teilen, um das tageweise massgebende Erwerbseinkommen zu erhalten.
“Das Einkommen von Versicherten, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sind, wird ermittelt, indem die nach den Artikeln 21-21quaterIVV massgebenden Erwerbseinkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit zusammengezählt werden (Art. 21quinquies IVV). Die addierten Jahreseinkommen sind sodann durch 365 zu teilen (KSTI 3043).”
“Bei Selbständigen ist dabei auf das Jahreseinkommen abzustellen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2018, IV.2017.00804, E. 1.3; ebenso KSTI Rz. 3011 und 3040). Massgebend ist mithin stets das im letzten Kalenderjahr vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung effektiv erzielte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 23. Oktober 2007, I 1081/06, E. 3). Unerheblich ist dabei, ob die Beiträge für das betreffende Jahr bereits rechtkräftig festgesetzt worden sind (KSTI Rz. 3039). Für Versicherte, die glaubhaft machen, dass sie während der Eingliederung eine selbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, bemisst sich das Taggeld nach dem Erwerbseinkommen, das sie dabei verdient hätten (Art. 21quater Abs. 2 IVV). 2.4 Das Einkommen von Versicherten, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sind, wird ermittelt, indem die nach den Artikeln 21-21quaterIVV massgebenden Erwerbseinkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit zusammengezählt werden (Art. 21quinquies IVV). Die addierten Jahreseinkommen sind sodann durch 365 zu teilen (KSTI 3043). 2.5 Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (sog. Besitzstandgarantie; Art. 24 Abs. 4 IVV). Diesfalls entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes der IV weiterhin mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der UV (Art. 24 Abs. 4 IVG; KSTI Rz. 3052). 3.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Sozialversiche-rungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen”
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