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Die in Art. 41b IVV vorgesehenen Listen/Übersicht werden kalenderjahresbezogen geführt und publiziert; die ersten vollständigen Jahresangaben liegen damit für das Jahr 2022 vor. Die EKQMB nutzte diese Datenbasis im Rahmen ihrer Qualitätsanalyse überwiegend für Stichproben von PMEDA‑Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 und prüfte dabei insbesondere die Vereinbarkeit der Gutachten mit den ab 1. Januar 2022 geltenden, präzisierten Vorgaben (Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV und KSVI).
“Die Bestimmung von Art. 41b IVV trat am 1. Januar 2022 mit der Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) gestützt auf dessen neu eingefügten Art. 57 Abs. 1 lit. n in Kraft. Danach zählt es zu den Aufgaben der IV-Stellen, eine Liste zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen zu führen (unter Erhebung auch der weiteren, im Einzelnen dort genannten Daten) und zu veröffentlichen. Gemäss dem Wortlaut von Art. 41b Abs. 2 IVV, den der Bundesrat gestützt auf Art. 57 Abs. 2 IVG erlassen hat, erfasst die Liste die Daten nach Kalenderjahr und wird auf den 1. März des Folgejahres veröffentlicht. Zudem erstellt das BSV nach Art. 41b Abs. 3 IVV eine gesamtschweizerische Übersicht gestützt auf die Listen der IV-Stellen. Die Übersicht wird auf den 1. Juli veröffentlicht. Es besteht somit eine Rechtsgrundlage für die Herausgabe der Daten erst mit der Publikation der Angaben für das ganze Jahr 2022 am 1. März (kantonale Zahlen der IV-Stellen) beziehungsweise 1.”
“Kürzlich hatte das Bundesgericht im Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 (zur Publikation bestimmt) sodann über ein Revisionsgesuch nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG zu befinden, das sich auf die Feststellungen der EKQMB stützte. Es stellte fest, dass die Qualitätsanalyse der EKQMB primär auf Stichproben von PMEDA-Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 beruhte und insbesondere die Kompatibilität der Expertisen mit den ab 1. Januar 2022 gültigen, präzisierten rechtlichen Leitlinien und Standards für eine fachgerechte Gutachtenerstellung überprüft wurde (vgl. insbesondere Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI, Stand gültig ab 1. Januar 2022). Da die Recherchen der Kommission demnach auf Grundlagen basierten, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt hätten, würden die Empfehlung der EKQMB und die Medienmitteilung des BSV vom 4. Oktober 2023 weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht Gegebenheiten beschlagen, die das zu beurteilende Revisionsgesuch beträfen. Dieses beruhe nämlich auf einem Gutachten der PMEDA vom 30. Oktober 2018 (mit Ergänzung vom 19. Dezember 2018), Rentenaufhebungs- und Rückforderungsverfügungen vom 20. Mai und 5. Juli 2019, vorinstanzlichen Urteilen vom 24. Juni und 19. Juli 2021 sowie dem Urteil des Bundesgerichts 9C_444/2021+9C_496/2021 vom 13. Januar”
“Mit dem bereits zitierten Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 hat das Bundesgericht in E. 5.4 erkannt, dass die Qualitätsanalyse der EKQMB, auf der ihre Empfehlung vom 4. Oktober 2023 resp. die gleichentags ergangene Medienmitteilung des BSV fusst, primär auf Stichproben von PMEDA-Gutachten aus den Jahren 2022/2023 beruht. Untersucht wurde dabei insbesondere, wie sich aus dem zitierten Überprüfungsbericht ergibt, die Kompatibilität der entsprechenden Expertisen mit den im damaligen Zeitpunkt gültigen rechtlichen Leitlinien und Standards in Bezug auf eine fachgerechte Gutachtenserstellung. Seit dem 1. Januar 2022 gelten hierfür neue, präzisierte Vorgaben (Anforderungs- und Qualitätskriterien), welche ihren Niederschlag namentlich in Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand gültig ab 1. Januar 2022; vgl. auch Urteil 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.2.2, in: SVR 2023 IV Nr. 49 S. 166) gefunden haben. Die Recherche der Kommission basierte auf Grundlagen, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt haben.”
“Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass bei der Beurteilung von bereits erstellten PMEDA-Gutachten schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ausreichen, um eine neue Begutachtung anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3). Dies führt jedoch nicht dazu, dass rechtskräftig entschiedene Verfahren alleine aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltung oder das Gericht einen Rentenentscheid gestützt auf ein PMEDA-Gutachten gefällt hat, wieder aufzurollen wären. Die Qualitätsanalyse der EKQMB, auf der ihre Empfehlung vom 4. Oktober 2023 resp. die gleichentags ergangene Medienmitteilung des BSV fusst, befasst sich in erster Linie mit Stichproben von Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023, insbesondere der Kompatibilität der entsprechenden Expertisen mit den im damaligen Zeitpunkt gültigen rechtlichen Leitlinien und Standards in Bezug auf eine fachgerechte Gutachtenserstellung. Seit dem 1. Januar 2022 gelten hierfür neue, präzisierte Vorgaben (Anforderungs- und Qualitätskriterien), welche ihren Niederschlag namentlich in Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand gültig ab 1. Januar 2022; vgl. auch Urteil 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.2.2, in: SVR 2023 IV Nr. 49 S. 166) gefunden haben. Die Recherche der Kommission basierte auf Grundlagen, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt haben. Die Medienmitteilung des BSV und die dieser zugrunde liegende Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 beschlagen somit weder in sachverhaltsmässiger Hinsicht noch mit Blick auf das rechtliche Instrumentarium Gegebenheiten, die das vorliegende Verfahren betreffen (PMEDA-Gutachten vom 1. Oktober 2014, Verfügung der IV-Stelle vom 22. Februar 2016, vorinstanzliches Urteil vom 25. September 2017; vgl. dazu Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 5.4, zur Publikation vorgesehen).”
“Daraus erhellt, dass die Qualitätsanalyse der EKQMB, auf der ihre Empfehlung vom 4. Oktober 2023 resp. die gleichentags ergangene Medienmitteilung des BSV fusst, primär auf Stichproben von PMEDA-Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 beruht. Untersucht wurde dabei insbesondere, wie sich aus dem zitierten Überprüfungsbericht ergibt, die Kompatibilität der entsprechenden Expertisen mit den im damaligen Zeitpunkt gültigen rechtlichen Leitlinien und Standards in Bezug auf eine fachgerechte Gutachtenserstellung. Seit dem 1. Januar 2022 gelten hierfür neue, präzisierte Vorgaben (Anforderungs- und Qualitätskriterien), welche ihren Niederschlag namentlich in Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV (SR 831.201) und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; Stand gültig ab 1. Januar 2022; vgl. auch Urteil 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.2.2, in: SVR 2023 IV Nr. 49 S. 166) gefunden haben. Die Recherche der Kommission basierte auf Grundlagen, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt haben. Die Medienmitteilung des BSV und die dieser zugrunde liegende Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 beschlagen somit weder in sachverhaltsmässiger Hinsicht noch mit Blick auf das rechtliche Instrumentarium Gegebenheiten, die das vorliegende Verfahren betreffen. Eine Tatsache im Sinne der hiervor genannten dritten Voraussetzung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. nicht publ. E. 4.2), die bereits existierte, als das hier im Fokus stehende höchstrichterliche Urteil gefällt wurde, ist folglich bereits mangels zeitlicher Koinzidenz zu verneinen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine abschliessende Diskussion darüber, ob die betreffenden Dokumente des BSV bzw.”
Im Einigungsverfahren hat die IV‑Stelle die Liste gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG und Art. 41b IVV vorzulegen. Sie muss sich mit den Vorschlägen der Versicherten auseinandersetzen, deren Eignung prüfen und zu Gegenvorschlägen begründet Stellung nehmen. Die IV‑Stelle hat auf ein Einvernehmen mit den Versicherten hinzuwirken; dies gilt auch über die rein formale Prüfung von Ausschluss‑ oder Ausstandsgründen hinaus.
“Das Vorgehen der IV-Stelle entspricht nicht demjenigen, welches für sie grundsätzlich nach KSVI verbindlich ist. Nachdem die IV-Stelle zum Schluss gekommen war, sie könne die Gegenvorschläge nicht beachten, hätte sie im Rahmen des Einigungsverfahrens der Beschwerdeführerin die Liste der Sachverständigen nach Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG und Art. 41b IVV vorlegen müssen (KSVI Rz. 3083 f.). Indem die IV-Stelle jedoch zu den Gegenvorschlägen nicht begründet Stellung genommen hat, verletzte sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Insbesondere fällt auf, dass die IV-Stelle auf das Vorbringen, es sei aus verschiedenen Gründen eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. D.________ einzuholen, zu keinem Zeitpunkt eingegangen ist. Die Korrektive zur Stärkung der Partizipationsrechte gebieten zudem ein konsensorientiertes Vorgehen bei der Auswahl einer Gutachterstelle resp. einer Gutachterperson, welches über die blosse Prüfung allfälliger Ablehnungs- bzw. Ausstandsgründe hinaus – im Interesse einer verbesserten Akzeptanz bei den Betroffenen – auf ein Einvernehmen mit den Versicherten abzielt. Daraus folgt, dass auch dann auf eine Einigung hinzuwirken ist, wenn keine Ausschliessungs- und Ausstandsgründe vorliegen. Zu diesem Zweck muss sich die IV-Stelle mit den Vorschlägen der versicherten Personen auseinandersetzen und prüfen, ob die vorgeschlagenen Gutachterpersonen grundsätzlich in Frage kommen (z.”
Die Listen erfassen die Daten nach Kalenderjahr; kantonale Zahlen sind gemäss Art. 41b Abs. 2 IVV auf den 1. März des Folgejahres zu publizieren, die gesamtschweizerische Übersicht auf den 1. Juli. Nach der zitierten Rechtsprechung besteht die Rechtsgrundlage für die Herausgabe der Jahresangaben erst mit diesen Publikationen; daraus lässt sich kein Anspruch auf rückwirkende Erhebung oder auf Einsicht in die einzelnen Gutachten ableiten.
“Die Frage, um welche Art Bestimmung es sich bei Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG handelt, kann offengelassen werden. Selbst wenn sie vorliegend - bei Verfügungserlass am 4. Januar 2021 - bereits anwendbar wäre, würde dies im Ergebnis nichts ändern. Dass die Regelung über die Erhebung einer Statistik nicht in Art. 44 ATSG bei den Verfahrensbestimmungen eingefügt wurde, lag gemäss den Protokollen der vorberatenden national- und ständerätlichen Kommissionen daran, dass letztlich, entgegen dem früheren Vorschlag, nur die Invalidenversicherung und nicht alle Versicherungsträger zur Führung entsprechender Listen verpflichtet werden sollten (Sitzungen vom 12./13. August, 3. September und 17./18. Oktober 2019). Zur Qualität der Bestimmung als verfahrens- oder materiellrechtlich oder zu einer allfälligen Rückwirkung hat sich der Gesetzgeber nicht geäussert. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 41b Abs. 2 IVV, den der Bundesrat gestützt auf Art. 57 Abs. 2 IVG erlassen hat, erfasst die Liste die Daten nach Kalenderjahr und wird auf den 1. März des Folgejahres veröffentlicht. Zudem erstellt das BSV nach Art. 41b Abs. 3 IVV eine gesamtschweizerische Übersicht gestützt auf die Listen der IV-Stellen. Die Übersicht wird auf den 1. Juli veröffentlicht. Es besteht somit eine Rechtsgrundlage für die Herausgabe der Daten erst mit der Publikation der Angaben für das ganze Jahr 2022 am 1. März (kantonale Zahlen der IV-Stellen) beziehungsweise 1. Juli 2023 (gesamtschweizerische Übersicht). Ein Anspruch auf eine rückwirkende Erhebung der von den hier beauftragten Gutachtern erstatteten Expertisen lässt sich daraus nicht ableiten. Zwingende Gründe für eine Abweichung vom entsprechenden Wortlaut der genannten Bestimmungen sind nicht ersichtlich. Zudem sollte gemäss den erwähnten Gesetzesmaterialien ausdrücklich aus verfahrensökonomischen Gründen auf einzelfallbezogene Abklärungen verzichtet werden. Im Übrigen besteht gestützt auf den Wortlaut der zitierten Bestimmungen auch kein Anspruch auf Einsicht in die betreffenden Gutachten.”
“Die Frage, um welche Art Bestimmung es sich bei Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG handelt, kann offengelassen werden. Selbst wenn sie vorliegend - bei Verfügungserlass am 4. Januar 2021 - bereits anwendbar wäre, würde dies im Ergebnis nichts ändern. Dass die Regelung über die Erhebung einer Statistik nicht in Art. 44 ATSG bei den Verfahrensbestimmungen eingefügt wurde, lag gemäss den Protokollen der vorberatenden national- und ständerätlichen Kommissionen daran, dass letztlich, entgegen dem früheren Vorschlag, nur die Invalidenversicherung und nicht alle Versicherungsträger zur Führung entsprechender Listen verpflichtet werden sollten (Sitzungen vom 12./13. August, 3. September und 17./18. Oktober 2019). Zur Qualität der Bestimmung als verfahrens- oder materiellrechtlich oder zu einer allfälligen Rückwirkung hat sich der Gesetzgeber nicht geäussert. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 41b Abs. 2 IVV, den der Bundesrat gestützt auf Art. 57 Abs. 2 IVG erlassen hat, erfasst die Liste die Daten nach Kalenderjahr und wird auf den 1. März des Folgejahres veröffentlicht. Zudem erstellt das BSV nach Art. 41b Abs. 3 IVV eine gesamtschweizerische Übersicht gestützt auf die Listen der IV-Stellen. Die Übersicht wird auf den 1. Juli veröffentlicht. Es besteht somit eine Rechtsgrundlage für die Herausgabe der Daten erst mit der Publikation der Angaben für das ganze Jahr 2022 am 1. März (kantonale Zahlen der IV-Stellen) beziehungsweise 1. Juli 2023 (gesamtschweizerische Übersicht). Ein Anspruch auf eine rückwirkende Erhebung der von den hier beauftragten Gutachtern erstatteten Expertisen lässt sich daraus nicht ableiten. Zwingende Gründe für eine Abweichung vom entsprechenden Wortlaut der genannten Bestimmungen sind nicht ersichtlich. Zudem sollte gemäss den erwähnten Gesetzesmaterialien ausdrücklich aus verfahrensökonomischen Gründen auf einzelfallbezogene Abklärungen verzichtet werden. Im Übrigen besteht gestützt auf den Wortlaut der zitierten Bestimmungen auch kein Anspruch auf Einsicht in die betreffenden Gutachten.”
Die gesamtschweizerische Übersicht durch das BSV wird gemäss Art. 41b Abs. 3 IVV auf den 1. Juli des dem Berichtsjahr folgenden Jahres veröffentlicht. Aus der zitierten Entscheidung ergibt sich, dass eine Rechtsgrundlage für die Herausgabe der gesamtschweizerischen Jahresangaben erst mit dieser Veröffentlichung besteht und daraus kein Anspruch auf eine rückwirkende Herausgabe der betreffenden Gutachten abgeleitet werden kann.
“Selbst wenn sie vorliegend - bei Verfügungserlass am 4. Januar 2021 - bereits anwendbar wäre, würde dies im Ergebnis nichts ändern. Dass die Regelung über die Erhebung einer Statistik nicht in Art. 44 ATSG bei den Verfahrensbestimmungen eingefügt wurde, lag gemäss den Protokollen der vorberatenden national- und ständerätlichen Kommissionen daran, dass letztlich, entgegen dem früheren Vorschlag, nur die Invalidenversicherung und nicht alle Versicherungsträger zur Führung entsprechender Listen verpflichtet werden sollten (Sitzungen vom 12./13. August, 3. September und 17./18. Oktober 2019). Zur Qualität der Bestimmung als verfahrens- oder materiellrechtlich oder zu einer allfälligen Rückwirkung hat sich der Gesetzgeber nicht geäussert. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 41b Abs. 2 IVV, den der Bundesrat gestützt auf Art. 57 Abs. 2 IVG erlassen hat, erfasst die Liste die Daten nach Kalenderjahr und wird auf den 1. März des Folgejahres veröffentlicht. Zudem erstellt das BSV nach Art. 41b Abs. 3 IVV eine gesamtschweizerische Übersicht gestützt auf die Listen der IV-Stellen. Die Übersicht wird auf den 1. Juli veröffentlicht. Es besteht somit eine Rechtsgrundlage für die Herausgabe der Daten erst mit der Publikation der Angaben für das ganze Jahr 2022 am 1. März (kantonale Zahlen der IV-Stellen) beziehungsweise 1. Juli 2023 (gesamtschweizerische Übersicht). Ein Anspruch auf eine rückwirkende Erhebung der von den hier beauftragten Gutachtern erstatteten Expertisen lässt sich daraus nicht ableiten. Zwingende Gründe für eine Abweichung vom entsprechenden Wortlaut der genannten Bestimmungen sind nicht ersichtlich. Zudem sollte gemäss den erwähnten Gesetzesmaterialien ausdrücklich aus verfahrensökonomischen Gründen auf einzelfallbezogene Abklärungen verzichtet werden. Im Übrigen besteht gestützt auf den Wortlaut der zitierten Bestimmungen auch kein Anspruch auf Einsicht in die betreffenden Gutachten.”
Die gesamtschweizerische Übersicht nach Art. 41b Abs. 3 IVV wird erst mit ihrer vorgesehenen Publikation wirksame Grundlage für die Herausgabe von Daten (Publikation auf den 1. Juli). Aus diesem Umstand lässt sich kein Anspruch auf eine rückwirkende Erhebung der von beauftragten Gutachtern erstellten Expertisen ableiten; eine Abweichung vom klaren Wortlaut der Bestimmungen ist danach nicht angezeigt. In den Gesetzesmaterialien wird zudem aus verfahrensökonomischen Gründen darauf hingewiesen, auf einzelfallbezogene Nachforderungen zu verzichten. Ebenso besteht gestützt auf den Wortlaut kein Anspruch auf Einsicht in die betreffenden Gutachten.
“Selbst wenn sie vorliegend - bei Verfügungserlass am 4. Januar 2021 - bereits anwendbar wäre, würde dies im Ergebnis nichts ändern. Dass die Regelung über die Erhebung einer Statistik nicht in Art. 44 ATSG bei den Verfahrensbestimmungen eingefügt wurde, lag gemäss den Protokollen der vorberatenden national- und ständerätlichen Kommissionen daran, dass letztlich, entgegen dem früheren Vorschlag, nur die Invalidenversicherung und nicht alle Versicherungsträger zur Führung entsprechender Listen verpflichtet werden sollten (Sitzungen vom 12./13. August, 3. September und 17./18. Oktober 2019). Zur Qualität der Bestimmung als verfahrens- oder materiellrechtlich oder zu einer allfälligen Rückwirkung hat sich der Gesetzgeber nicht geäussert. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 41b Abs. 2 IVV, den der Bundesrat gestützt auf Art. 57 Abs. 2 IVG erlassen hat, erfasst die Liste die Daten nach Kalenderjahr und wird auf den 1. März des Folgejahres veröffentlicht. Zudem erstellt das BSV nach Art. 41b Abs. 3 IVV eine gesamtschweizerische Übersicht gestützt auf die Listen der IV-Stellen. Die Übersicht wird auf den 1. Juli veröffentlicht. Es besteht somit eine Rechtsgrundlage für die Herausgabe der Daten erst mit der Publikation der Angaben für das ganze Jahr 2022 am 1. März (kantonale Zahlen der IV-Stellen) beziehungsweise 1. Juli 2023 (gesamtschweizerische Übersicht). Ein Anspruch auf eine rückwirkende Erhebung der von den hier beauftragten Gutachtern erstatteten Expertisen lässt sich daraus nicht ableiten. Zwingende Gründe für eine Abweichung vom entsprechenden Wortlaut der genannten Bestimmungen sind nicht ersichtlich. Zudem sollte gemäss den erwähnten Gesetzesmaterialien ausdrücklich aus verfahrensökonomischen Gründen auf einzelfallbezogene Abklärungen verzichtet werden. Im Übrigen besteht gestützt auf den Wortlaut der zitierten Bestimmungen auch kein Anspruch auf Einsicht in die betreffenden Gutachten.”
“Die Bestimmung von Art. 41b IVV trat am 1. Januar 2022 mit der Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) gestützt auf dessen neu eingefügten Art. 57 Abs. 1 lit. n in Kraft. Danach zählt es zu den Aufgaben der IV-Stellen, eine Liste zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen zu führen (unter Erhebung auch der weiteren, im Einzelnen dort genannten Daten) und zu veröffentlichen. Gemäss dem Wortlaut von Art. 41b Abs. 2 IVV, den der Bundesrat gestützt auf Art. 57 Abs. 2 IVG erlassen hat, erfasst die Liste die Daten nach Kalenderjahr und wird auf den 1. März des Folgejahres veröffentlicht. Zudem erstellt das BSV nach Art. 41b Abs. 3 IVV eine gesamtschweizerische Übersicht gestützt auf die Listen der IV-Stellen. Die Übersicht wird auf den 1. Juli veröffentlicht. Es besteht somit eine Rechtsgrundlage für die Herausgabe der Daten erst mit der Publikation der Angaben für das ganze Jahr 2022 am 1. März (kantonale Zahlen der IV-Stellen) beziehungsweise 1. Juli 2023 (gesamtschweizerische Übersicht; vgl. Urteil 8C_194/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.5). Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang in der zitierten E. 3.5 des Urteils 8C_194/2022 fest, ein Anspruch auf eine rückwirkende Erhebung der von den beauftragten Gutachtern erstatteten Expertisen lasse sich daraus nicht ableiten. Zwingende Gründe für eine Abweichung vom entsprechenden Wortlaut der genannten Bestimmungen seien nicht ersichtlich. Zudem sollte gemäss den Gesetzesmaterialien ausdrücklich aus verfahrensökonomischen Gründen auf einzelfallbezogene Abklärungen verzichtet werden. Im Übrigen bestehe gestützt auf den Wortlaut der zitierten Bestimmungen auch kein Anspruch auf Einsicht in die betreffenden Gutachten.”
Die IV‑Stelle hat der versicherten Person die Liste der Sachverständigen vorzulegen, wenn ein Einigungsversuch über die Wahl des Gutachters stattfindet (KSVI Rz. 3084). Die Listen können zudem als Grundlage für Auskunftsersuche dienen, namentlich etwa zur Anzahl oder zur Identität beauftragter Gutachter sowie zu den von diesen erstatteten Expertisen (vgl. BGer 8C_194/2022).
“3080 vor, legt die IV-Stelle unter Berücksichtigung der Gegenvorschläge der versicherten Person einen neuen Sachverständigen fest. Die IV-Stelle stellt der versicherten Person eine neue Mitteilung mit dem Namen sowie dem Facharzttitel der mit dem Gutachten beauftragten Person zu. Nach Ablauf der 10-tägigen Frist für die Erhebung von Ausstandsgründen oder Einwänden wird der Auftrag an die begutachtende Person erteilt (KSVI Rz. 3081). Liegt kein Ausstandsgrund nach Rz. 3080 vor, aber die versicherte Person hat andere Einwände gegen die Wahl des Sachverständigen geltend gemacht, findet ein Einigungsversuch statt. Die IV-Stelle prüft, ob sie einen der von der versicherten Person vorgeschlagenen Sachverständigen annehmen kann (KSVI Rz. 3082). Hat die versicherte Person keine Gegenvorschläge eingereicht oder kann die IV-Stelle keinen der vorgeschlagenen Sachverständigen annehmen, muss eine Einigung gesucht werden (Art. 7j Abs. 1 ATSV; KSVI Rz. 3083). Dafür hat die IV-Stelle der versicherten Person die Liste der Sachverständigen nach Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG und Art. 41b IVV vorzulegen (KSVI Rz. 3084). Ein Einigungsversuch setzt voraus, dass ein (mündlicher oder schriftlicher) Austausch zwischen der IV-Stelle und der versicherten Person stattfindet. Dieser Austausch muss in den Akten dokumentiert sein (Art. 7j Abs. 2 ATSV; KSVI Rz. 3085). Wird eine Einigung gefunden, stellt die IV-Stelle der versicherten Person eine neue Mitteilung mit dem Namen sowie dem Facharzttitel der mit dem Gutachten beauftragten Person zu und erteilt den Auftrag an die begutachtende Person (KSVI Rz. 3086). Wird keine Einigung gefunden, erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung (Art. 44 Abs. 4 ATSG), worin sie den Namen der begutachtenden Person festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde (KSVI Rz. 3087). 3.4.2. Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen.”
Art. 41b IVV verpflichtet die IV‑Stellen, eine Liste über alle beauftragten Sachverständigen (und — soweit in Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG genannt — die dort aufgezählten weiteren Daten) zu führen und zu veröffentlichen. In der Praxis wurde gestützt auf Art. 41b IVV bereits Auskunft über die Anzahl der von namentlich bezeichneten Gutachtern für die IV erstellten Expertisen verlangt.
“Die Bestimmung von Art. 41b IVV trat am 1. Januar 2022 mit der Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) gestützt auf dessen neu eingefügten Art. 57 Abs. 1 lit. n in Kraft. Danach zählt es zu den Aufgaben der IV-Stellen, eine Liste zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen zu führen (unter Erhebung auch der weiteren, im Einzelnen dort genannten Daten) und zu veröffentlichen.”
Die Pflicht der IV‑Stellen, eine Liste aller beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen zu führen, besteht seit dem Inkrafttreten von Art. 41b IVV am 1. Januar 2022.
“Die Bestimmung von Art. 41b IVV trat am 1. Januar 2022 mit der Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) gestützt auf dessen neu eingefügten Art. 57 Abs. 1 lit. n in Kraft. Danach zählt es zu den Aufgaben der IV-Stellen, eine Liste zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen zu führen (unter Erhebung auch der weiteren, im Einzelnen dort genannten Daten) und zu veröffentlichen.”
Die Qualitätsanalyse der EKQMB (Empfehlung und zugleich Medienmitteilung vom 4.10.2023) beruhte laut Bundesgericht primär auf Stichproben von PMEDA‑Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023. Untersucht wurde insbesondere die Vereinbarkeit dieser Expertisen mit den zum damaligen Zeitpunkt geltenden rechtlichen Leitlinien und Standards.
“Mit dem bereits zitierten Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 hat das Bundesgericht in E. 5.4 erkannt, dass die Qualitätsanalyse der EKQMB, auf der ihre Empfehlung vom 4. Oktober 2023 resp. die gleichentags ergangene Medienmitteilung des BSV fusst, primär auf Stichproben von PMEDA-Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 beruht. Untersucht wurde dabei insbesondere, wie sich aus dem zitierten Überprüfungsbericht ergibt, die Kompatibilität der entsprechenden Expertisen mit den im damaligen Zeitpunkt gültigen rechtlichen Leitlinien und Standards in Bezug auf eine fachgerechte Gutachtenserstellung. Seit dem 1. Januar 2022 gelten hierfür neue, präzisierte Vorgaben (Anforderungs- und Qualitätskriterien), welche ihren Niederschlag namentlich in Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand gültig ab 1. Januar 2022; vgl. auch Urteil 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.2.2, in: SVR 2023 IV Nr. 49 S. 166) gefunden haben. Die Recherche der Kommission basierte auf Grundlagen, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt haben.”
“Mit dem bereits zitierten Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 hat das Bundesgericht in E. 5.4 erkannt, dass die Qualitätsanalyse der EKQMB, auf der ihre Empfehlung vom 4. Oktober 2023 resp. die gleichentags ergangene Medienmitteilung des BSV fusst, primär auf Stichproben von PMEDA-Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 beruht. Untersucht wurde dabei insbesondere, wie sich aus dem zitierten Überprüfungsbericht ergibt, die Kompatibilität der entsprechenden Expertisen mit den im damaligen Zeitpunkt gültigen rechtlichen Leitlinien und Standards in Bezug auf eine fachgerechte Gutachtenserstellung. Seit dem 1. Januar 2022 gelten hierfür neue, präzisierte Vorgaben (Anforderungs- und Qualitätskriterien), welche ihren Niederschlag namentlich in Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand gültig ab 1. Januar 2022; vgl. auch Urteil 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.2.2, in: SVR 2023 IV Nr. 49 S. 166) gefunden haben. Die Recherche der Kommission basierte auf Grundlagen, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt haben.”
Bei einem Einigungsversuch hat die IV‑Stelle der versicherten Person die Liste der nach Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG/Art. 41b IVV geführten Sachverständigen vorzulegen. Ein mündlicher oder schriftlicher Austausch zwischen IV‑Stelle und versicherter Person muss stattfinden und ist in den Akten zu dokumentieren. Findet keine Einigung statt, erlässt die IV‑Stelle eine Zwischenverfügung, in der die begutachtende Person genannt und die Gründe dafür dargelegt werden, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde.
“3080 vor, legt die IV-Stelle unter Berücksichtigung der Gegenvorschläge der versicherten Person einen neuen Sachverständigen fest. Die IV-Stelle stellt der versicherten Person eine neue Mitteilung mit dem Namen sowie dem Facharzttitel der mit dem Gutachten beauftragten Person zu. Nach Ablauf der 10-tägigen Frist für die Erhebung von Ausstandsgründen oder Einwänden wird der Auftrag an die begutachtende Person erteilt (KSVI Rz. 3081). Liegt kein Ausstandsgrund nach Rz. 3080 vor, aber die versicherte Person hat andere Einwände gegen die Wahl des Sachverständigen geltend gemacht, findet ein Einigungsversuch statt. Die IV-Stelle prüft, ob sie einen der von der versicherten Person vorgeschlagenen Sachverständigen annehmen kann (KSVI Rz. 3082). Hat die versicherte Person keine Gegenvorschläge eingereicht oder kann die IV-Stelle keinen der vorgeschlagenen Sachverständigen annehmen, muss eine Einigung gesucht werden (Art. 7j Abs. 1 ATSV; KSVI Rz. 3083). Dafür hat die IV-Stelle der versicherten Person die Liste der Sachverständigen nach Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG und Art. 41b IVV vorzulegen (KSVI Rz. 3084). Ein Einigungsversuch setzt voraus, dass ein (mündlicher oder schriftlicher) Austausch zwischen der IV-Stelle und der versicherten Person stattfindet. Dieser Austausch muss in den Akten dokumentiert sein (Art. 7j Abs. 2 ATSV; KSVI Rz. 3085). Wird eine Einigung gefunden, stellt die IV-Stelle der versicherten Person eine neue Mitteilung mit dem Namen sowie dem Facharzttitel der mit dem Gutachten beauftragten Person zu und erteilt den Auftrag an die begutachtende Person (KSVI Rz. 3086). Wird keine Einigung gefunden, erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung (Art. 44 Abs. 4 ATSG), worin sie den Namen der begutachtenden Person festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde (KSVI Rz. 3087). 3.4.2. Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen.”
Ergibt sich im Einigungsverfahren nach Art. 41b IVV ein Gegenvorschlag der versicherten Person, hat die IV‑Stelle diesen sachlich zu prüfen, sich damit auseinanderzusetzen und dazu begründet Stellung zu nehmen. Unterlässt die IV‑Stelle eine solche Auseinandersetzung und Begründung, kann dies die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzen. Zudem gebieten partizipationsfördernde Erwägungen ein konsensorientiertes Vorgehen: Die IV‑Stelle soll prüfen, ob die vorgeschlagene Gutachterperson grundsätzlich in Frage kommt und auf eine Einigung hinwirken, auch wenn keine Ausschluss- oder Ausstandsgründe vorliegen.
“Das Vorgehen der IV-Stelle entspricht nicht demjenigen, welches für sie grundsätzlich nach KSVI verbindlich ist. Nachdem die IV-Stelle zum Schluss gekommen war, sie könne die Gegenvorschläge nicht beachten, hätte sie im Rahmen des Einigungsverfahrens der Beschwerdeführerin die Liste der Sachverständigen nach Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG und Art. 41b IVV vorlegen müssen (KSVI Rz. 3083 f.). Indem die IV-Stelle jedoch zu den Gegenvorschlägen nicht begründet Stellung genommen hat, verletzte sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Insbesondere fällt auf, dass die IV-Stelle auf das Vorbringen, es sei aus verschiedenen Gründen eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. D.________ einzuholen, zu keinem Zeitpunkt eingegangen ist. Die Korrektive zur Stärkung der Partizipationsrechte gebieten zudem ein konsensorientiertes Vorgehen bei der Auswahl einer Gutachterstelle resp. einer Gutachterperson, welches über die blosse Prüfung allfälliger Ablehnungs- bzw. Ausstandsgründe hinaus – im Interesse einer verbesserten Akzeptanz bei den Betroffenen – auf ein Einvernehmen mit den Versicherten abzielt. Daraus folgt, dass auch dann auf eine Einigung hinzuwirken ist, wenn keine Ausschliessungs- und Ausstandsgründe vorliegen. Zu diesem Zweck muss sich die IV-Stelle mit den Vorschlägen der versicherten Personen auseinandersetzen und prüfen, ob die vorgeschlagenen Gutachterpersonen grundsätzlich in Frage kommen (z.”
Aus den publizierten SVA‑Listen für die Jahre 2022 und 2023 sowie den Akten des Kantonsgerichts BL ergibt sich, dass die IV‑Stelle in den genannten Jahren monodisziplinäre orthopädische Gutachten an namentlich genannte Ärzte (Dr. G. und Prof. Dr. H.) vergab. Diese Personen sind in der am 10. Dezember 2024 publizierten Gutachterliste der SVA nicht aufgeführt. Ob sie in den betreffenden Jahreslisten geführt waren, geht aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor.
“Schliesslich stellt sich die Frage, ob sich die IV-Stelle selber bei der Vergabe von monodisziplinären Gutachten konsequent an diese Liste hält oder ob sie solche Aufträge auch an Ärzte vergibt, die darin nicht aufgeführt sind. Zieht man die "Öffentliche Liste über beauftragte Sachverständige und Gutachterstellen in der Invalidenversicherung", welche die SVA gestützt auf Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG in Verbindung mit Art. 41b IVV jährlich zu erstellen hat, für die Jahre 2022 und 2023 bei, so zeigt sich, dass die IV-Stelle im Jahr 2022 ein orthopädisches Gutachten an Dr. med. G. , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und drei orthopädische Gutachten an Prof. Dr. med. H. , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vergab. Im Jahr 2023 beauftragte sie Prof. Dr. H. mit der Erstellung zweier weiterer orthopädischer Gutachten. Sowohl Dr. G. als auch Prof. Dr. H. sind zumindest nicht auf der aktuell publizierten Gutachterliste der SVA (Stand: 10. Dezember 2024) aufgeführt. Sofern Dr. G. und Prof. Dr. H. in den betreffenden Jahren auf der Gutachterliste der SVA figuriert haben sollten, ist nicht ersichtlich, weshalb dies aktuell nicht mehr der Fall ist. Zumindest was Prof. Dr. H. betrifft, ist dem Kantonsgericht aus anderen Verfahren bekannt, dass dieser nach wie vor als Gutachter tätig ist.”
“Schliesslich stellt sich die Frage, ob sich die IV-Stelle selber bei der Vergabe von monodisziplinären Gutachten konsequent an diese Liste hält oder ob sie solche Aufträge auch an Ärzte vergibt, die darin nicht aufgeführt sind. Zieht man die "Öffentliche Liste über beauftragte Sachverständige und Gutachterstellen in der Invalidenversicherung", welche die SVA gestützt auf Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG in Verbindung mit Art. 41b IVV jährlich zu erstellen hat, für die Jahre 2022 und 2023 bei, so zeigt sich, dass die IV-Stelle im Jahr 2022 ein orthopädisches Gutachten an Dr. med. G. , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und drei orthopädische Gutachten an Prof. Dr. med. H. , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vergab. Im Jahr 2023 beauftragte sie Prof. Dr. H. mit der Erstellung zweier weiterer orthopädischer Gutachten. Sowohl Dr. G. als auch Prof. Dr. H. sind zumindest nicht auf der aktuell publizierten Gutachterliste der SVA (Stand: 10. Dezember 2024) aufgeführt. Sofern Dr. G. und Prof. Dr. H. in den betreffenden Jahren auf der Gutachterliste der SVA figuriert haben sollten, ist nicht ersichtlich, weshalb dies aktuell nicht mehr der Fall ist. Zumindest was Prof. Dr. H. betrifft, ist dem Kantonsgericht aus anderen Verfahren bekannt, dass dieser nach wie vor als Gutachter tätig ist.”
Ab 1.1.2022 gelten präzisierte Vorgaben, die sich unter anderem in Art. 41b IVV niederschlagen; diese Vorgaben bildeten die Grundlage für die Qualitätsanalysen und Stichprobenprüfungen der EKQMB in den Jahren 2022 und 2023.
“Bei der Beurteilung von bereits erstellten PMEDA-Gutachten genügten schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen aus, um eine neue Begutachtung anzuordnen beziehungsweise ein Gerichtsgutachten einzuholen. Dies führe jedoch nicht dazu, dass rechtskräftig entschiedene Verfahren alleine aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltung oder das Gericht einen Rentenentscheid gestützt auf ein PMEDA-Gutachten gefällt habe, wieder aufzurollen wären. Die Qualitätsanalyse der EKQMB, auf der ihre Empfehlung vom 4. Oktober 2023 respektive die gleichentags ergangene Medienmitteilung des BSV fusse, befasse sich in erster Linie mit Stichproben von Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023, insbesondere der Kompatibilität der entsprechenden Expertisen mit den im damaligen Zeitpunkt gültigen rechtlichen Leitlinien und Standards in Bezug auf eine fachgerechte Gutachtenserstellung. Seit dem 1. Januar 2022 würden hierfür neue, präzisierte Vorgaben (Anforderungs- und Qualitätskriterien) gelten, welche ihren Niederschlag namentlich in Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 Bst. n IVG, Art. 41b IVV und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand gültig ab 1. Januar 2022; vgl. auch Urteil 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.2.2, in: SVR 2023 IV Nr. 49 S. 166) gefunden hätten. Die Recherche der Kommission basiere auf Grundlagen, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt hätten. Die Medienmitteilung des BSV und die dieser zugrunde liegende Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 würden somit weder in sachverhaltsmässiger Hinsicht noch mit Blick auf das rechtliche Instrumentarium Gegebenheiten beschlagen, die das vorliegende Verfahren betreffen (PMEDA-Gutachten vom 1. Oktober 2014, Verfügung der IV-Stelle vom 22. Februar 2016, vorinstanzliches Urteil vom 25. September 2017; vgl. dazu Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 5.4 [zur Publikation vorgesehen]).”
“Kürzlich hatte das Bundesgericht im Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 (zur Publikation bestimmt) sodann über ein Revisionsgesuch nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG zu befinden, das sich auf die Feststellungen der EKQMB stützte. Es stellte fest, dass die Qualitätsanalyse der EKQMB primär auf Stichproben von PMEDA-Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 beruhte und insbesondere die Kompatibilität der Expertisen mit den ab 1. Januar 2022 gültigen, präzisierten rechtlichen Leitlinien und Standards für eine fachgerechte Gutachtenerstellung überprüft wurde (vgl. insbesondere Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI, Stand gültig ab 1. Januar 2022). Da die Recherchen der Kommission demnach auf Grundlagen basierten, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt hätten, würden die Empfehlung der EKQMB und die Medienmitteilung des BSV vom 4. Oktober 2023 weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht Gegebenheiten beschlagen, die das zu beurteilende Revisionsgesuch beträfen. Dieses beruhe nämlich auf einem Gutachten der PMEDA vom 30. Oktober 2018 (mit Ergänzung vom 19. Dezember 2018), Rentenaufhebungs- und Rückforderungsverfügungen vom 20. Mai und 5. Juli 2019, vorinstanzlichen Urteilen vom 24. Juni und 19. Juli 2021 sowie dem Urteil des Bundesgerichts 9C_444/2021+9C_496/2021 vom 13. Januar”
Seit dem 1. Januar 2022 gelten präzisierte Anforderungs‑ und Qualitätskriterien für PMEDA‑Gutachten, die sich namentlich in Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV sowie in Ziff. 3048 ff. KSVI (mit Anhängen) wiederfinden. Diese Vorgaben beeinflussen die Praxis und die Datenerfassung bei der Beurteilung von PMEDA‑Gutachten und wurden bei der Qualitätsanalyse der EKQMB, die primär Stichproben aus den Jahren 2022 und 2023 untersuchte, berücksichtigt.
“ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3). Dies führt jedoch nicht dazu, dass auf bereits eingeholte PMEDA-Gutachten grundsätzlich nicht abgestellt werden könnte oder dass rechtskräftig entschiedene Verfahren allein aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltung oder das Gericht einen Rentenentscheid gestützt auf ein PMEDA-Gutachten gefällt hat, wieder aufzurollen wären. Die Qualitätsanalyse der EKQMB, auf der ihre Empfehlung vom 4. Oktober 2023 resp. die gleichentags ergangene Medienmitteilung des BSV fusst, befasst sich in erster Linie mit Stichproben von Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023, insbesondere der Kompatibilität der entsprechenden Expertisen mit den im damaligen Zeitpunkt gültigen rechtlichen Leitlinien und Standards in Bezug auf eine fachgerechte Gutachtenserstellung. Seit dem 1. Januar 2022 gelten hierfür neue, präzisierte Vorgaben (Anforderungs- und Qualitätskriterien), welche ihren Niederschlag namentlich in Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand gültig ab 1. Januar 2022; vgl. auch Urteil 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.2.2, in: SVR 2023 IV Nr. 49 S. 166) gefunden haben. Die Recherche der Kommission basierte mithin auf Grundlagen, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt haben. Aus der Berufung auf die Qualitätsanalyse der EKQMB, auf deren Empfehlung vom 4. Oktober 2023 resp. auf die gleichentags ergangene Medienmitteilung des BSV allein kann der Beschwerdeführer nach Gesagtem nicht ableiten, dass die Vorinstanz grundsätzlich nicht auf das PMEDA-Gutachten vom 1. April 2021 hätte abstellen dürfen (vgl. Urteil 9C_776/2023 vom 11. Juli 2024 E. 7.2 mit Hinweis auf Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 5.4, zur Publikation vorgesehen).”
“Mit dem bereits zitierten Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 hat das Bundesgericht in E. 5.4 erkannt, dass die Qualitätsanalyse der EKQMB, auf der ihre Empfehlung vom 4. Oktober 2023 resp. die gleichentags ergangene Medienmitteilung des BSV fusst, primär auf Stichproben von PMEDA-Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 beruht. Untersucht wurde dabei insbesondere, wie sich aus dem zitierten Überprüfungsbericht ergibt, die Kompatibilität der entsprechenden Expertisen mit den im damaligen Zeitpunkt gültigen rechtlichen Leitlinien und Standards in Bezug auf eine fachgerechte Gutachtenserstellung. Seit dem 1. Januar 2022 gelten hierfür neue, präzisierte Vorgaben (Anforderungs- und Qualitätskriterien), welche ihren Niederschlag namentlich in Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand gültig ab 1. Januar 2022; vgl. auch Urteil 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.2.2, in: SVR 2023 IV Nr. 49 S. 166) gefunden haben. Die Recherche der Kommission basierte auf Grundlagen, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt haben.”
“Mit dem bereits zitierten Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 hat das Bundesgericht in E. 5.4 erkannt, dass die Qualitätsanalyse der EKQMB, auf der ihre Empfehlung vom 4. Oktober 2023 resp. die gleichentags ergangene Medienmitteilung des BSV fusst, primär auf Stichproben von PMEDA-Gutachten aus den Jahren 2022/2023 beruht. Untersucht wurde dabei insbesondere, wie sich aus dem zitierten Überprüfungsbericht ergibt, die Kompatibilität der entsprechenden Expertisen mit den im damaligen Zeitpunkt gültigen rechtlichen Leitlinien und Standards in Bezug auf eine fachgerechte Gutachtenserstellung. Seit dem 1. Januar 2022 gelten hierfür neue, präzisierte Vorgaben (Anforderungs- und Qualitätskriterien), welche ihren Niederschlag namentlich in Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand gültig ab 1. Januar 2022; vgl. auch Urteil 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.2.2, in: SVR 2023 IV Nr. 49 S. 166) gefunden haben. Die Recherche der Kommission basierte auf Grundlagen, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt haben.”
“Das Bundesgericht erwog (damalige E. 5.4), dass die (der Empfehlung der EKQMB und der Medienmitteilung des BSV zugrunde liegende) Qualitätsanalyse der EKQMB primär auf Stichproben von PMEDA-Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 beruhe, wobei insbesondere die Kompatibilität der Expertisen mit den im damaligen Zeitpunkt gültigen rechtlichen Leitlinien und Standards in Bezug auf eine fachgerechte Gutachtenserstellung überprüft worden sei. Seit 1. Januar 2022 gälten hierfür neue präzisierte Vorgaben (Anforderungs- und Qualitätskriterien), welche ihren Niederschlag namentlich in Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand gültig ab 1. Januar 2022; vgl. auch Urteil 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.2.2, in: SVR 2023 IV Nr. 49 S. 166) gefunden hätten. Die Recherche der Kommission habe auf Grundlagen basiert, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt hätten. Vor diesem Hintergrund beschlügen die Empfehlung der EKQMB und die Medienmitteilung des BSV vom”
“Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass bei der Beurteilung von bereits erstellten PMEDA-Gutachten schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ausreichen, um eine neue Begutachtung anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3). Dies führt jedoch nicht dazu, dass rechtskräftig entschiedene Verfahren alleine aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltung oder das Gericht einen Rentenentscheid gestützt auf ein PMEDA-Gutachten gefällt hat, wieder aufzurollen wären. Die Qualitätsanalyse der EKQMB, auf der ihre Empfehlung vom 4. Oktober 2023 resp. die gleichentags ergangene Medienmitteilung des BSV fusst, befasst sich in erster Linie mit Stichproben von Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023, insbesondere der Kompatibilität der entsprechenden Expertisen mit den im damaligen Zeitpunkt gültigen rechtlichen Leitlinien und Standards in Bezug auf eine fachgerechte Gutachtenserstellung. Seit dem 1. Januar 2022 gelten hierfür neue, präzisierte Vorgaben (Anforderungs- und Qualitätskriterien), welche ihren Niederschlag namentlich in Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand gültig ab 1. Januar 2022; vgl. auch Urteil 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.2.2, in: SVR 2023 IV Nr. 49 S. 166) gefunden haben. Die Recherche der Kommission basierte auf Grundlagen, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt haben. Die Medienmitteilung des BSV und die dieser zugrunde liegende Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 beschlagen somit weder in sachverhaltsmässiger Hinsicht noch mit Blick auf das rechtliche Instrumentarium Gegebenheiten, die das vorliegende Verfahren betreffen (PMEDA-Gutachten vom 1. Oktober 2014, Verfügung der IV-Stelle vom 22. Februar 2016, vorinstanzliches Urteil vom 25. September 2017; vgl. dazu Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 5.4, zur Publikation vorgesehen).”
Die EKQMB-Qualitätsanalyse, auf der die Empfehlung der Kommission vom 4. Oktober 2023 und die gleichentags publizierte Medienmitteilung des BSV beruhten, stützte sich primär auf Stichproben von PMEDA-Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023. Die überprüften Gutachten wurden im Lichte der seit dem 1. Januar 2022 geltenden, präzisierten Anforderungs- und Qualitätskriterien beurteilt, welche sich namentlich auch in Art. 41b IVV finden.
“Daraus erhellt, dass die Qualitätsanalyse der EKQMB, auf der ihre Empfehlung vom 4. Oktober 2023 resp. die gleichentags ergangene Medienmitteilung des BSV fusst, primär auf Stichproben von PMEDA-Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 beruht. Untersucht wurde dabei insbesondere, wie sich aus dem zitierten Überprüfungsbericht ergibt, die Kompatibilität der entsprechenden Expertisen mit den im damaligen Zeitpunkt gültigen rechtlichen Leitlinien und Standards in Bezug auf eine fachgerechte Gutachtenserstellung. Seit dem 1. Januar 2022 gelten hierfür neue, präzisierte Vorgaben (Anforderungs- und Qualitätskriterien), welche ihren Niederschlag namentlich in Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand gültig ab 1. Januar 2022; vgl. auch Urteil 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.2.2, in: SVR 2023 IV Nr. 49 S. 166) gefunden haben. Die Recherche der Kommission basierte auf Grundlagen, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt haben. Die Medienmitteilung des BSV und die dieser zugrunde liegende Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 beschlagen somit weder in sachverhaltsmässiger Hinsicht noch mit Blick auf das rechtliche Instrumentarium Gegebenheiten, die das vorliegende Verfahren betreffen (PMEDA-Gutachten vom 30. Oktober 2018, Ergänzung vom 19. Dezember 2018, Renten[aufhebungs]verfügung vom 20. Mai 2019, Rückforderungsverfügung vom 5. Juli 2019, vorinstanzliche Urteile vom 24. Juni und 19. Juli 2021, bundesgerichtliches Urteil 9C_444/2021+9C_496/2021 vom 13. Januar 2022). Eine Tatsache im Sinne der hiervor genannten dritten Voraussetzung von Art.”
“Daraus erhellt, dass die Qualitätsanalyse der EKQMB, auf der ihre Empfehlung vom 4. Oktober 2023 resp. die gleichentags ergangene Medienmitteilung des BSV fusst, primär auf Stichproben von PMEDA-Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 beruht. Untersucht wurde dabei insbesondere, wie sich aus dem zitierten Überprüfungsbericht ergibt, die Kompatibilität der entsprechenden Expertisen mit den im damaligen Zeitpunkt gültigen rechtlichen Leitlinien und Standards in Bezug auf eine fachgerechte Gutachtenserstellung. Seit dem 1. Januar 2022 gelten hierfür neue, präzisierte Vorgaben (Anforderungs- und Qualitätskriterien), welche ihren Niederschlag namentlich in Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV (SR 831.201) und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; Stand gültig ab 1. Januar 2022; vgl. auch Urteil 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.2.2, in: SVR 2023 IV Nr. 49 S. 166) gefunden haben. Die Recherche der Kommission basierte auf Grundlagen, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt haben. Die Medienmitteilung des BSV und die dieser zugrunde liegende Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 beschlagen somit weder in sachverhaltsmässiger Hinsicht noch mit Blick auf das rechtliche Instrumentarium Gegebenheiten, die das vorliegende Verfahren betreffen. Eine Tatsache im Sinne der hiervor genannten dritten Voraussetzung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. nicht publ. E. 4.2), die bereits existierte, als das hier im Fokus stehende höchstrichterliche Urteil gefällt wurde, ist folglich bereits mangels zeitlicher Koinzidenz zu verneinen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine abschliessende Diskussion darüber, ob die betreffenden Dokumente des BSV bzw.”
Nach Art. 41b Abs. 2 IVV werden die Daten jahresweise erfasst und auf den 1. März des Folgejahres veröffentlicht. Das Bundesgericht hat daraus geschlossen, dass kein Anspruch auf eine rückwirkende Erhebung oder Herausgabe der Gutachterdaten folgt und für eine Abweichung vom klaren Wortlaut keine zwingenden Gründe ersichtlich sind; die Gesetzesmaterialien sprechen zudem aus verfahrensökonomischen Gründen gegen einzelfallbezogene Abklärungen.
“Die Bestimmung von Art. 41b IVV trat am 1. Januar 2022 mit der Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) gestützt auf dessen neu eingefügten Art. 57 Abs. 1 lit. n in Kraft. Danach zählt es zu den Aufgaben der IV-Stellen, eine Liste zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen zu führen (unter Erhebung auch der weiteren, im Einzelnen dort genannten Daten) und zu veröffentlichen. Gemäss dem Wortlaut von Art. 41b Abs. 2 IVV, den der Bundesrat gestützt auf Art. 57 Abs. 2 IVG erlassen hat, erfasst die Liste die Daten nach Kalenderjahr und wird auf den 1. März des Folgejahres veröffentlicht. Zudem erstellt das BSV nach Art. 41b Abs. 3 IVV eine gesamtschweizerische Übersicht gestützt auf die Listen der IV-Stellen. Die Übersicht wird auf den 1. Juli veröffentlicht. Es besteht somit eine Rechtsgrundlage für die Herausgabe der Daten erst mit der Publikation der Angaben für das ganze Jahr 2022 am 1. März (kantonale Zahlen der IV-Stellen) beziehungsweise 1. Juli 2023 (gesamtschweizerische Übersicht; vgl. Urteil 8C_194/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.5). Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang in der zitierten E. 3.5 des Urteils 8C_194/2022 fest, ein Anspruch auf eine rückwirkende Erhebung der von den beauftragten Gutachtern erstatteten Expertisen lasse sich daraus nicht ableiten. Zwingende Gründe für eine Abweichung vom entsprechenden Wortlaut der genannten Bestimmungen seien nicht ersichtlich. Zudem sollte gemäss den Gesetzesmaterialien ausdrücklich aus verfahrensökonomischen Gründen auf einzelfallbezogene Abklärungen verzichtet werden.”
“Die Bestimmung von Art. 41b IVV trat am 1. Januar 2022 mit der Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) gestützt auf dessen neu eingefügten Art. 57 Abs. 1 lit. n in Kraft. Danach zählt es zu den Aufgaben der IV-Stellen, eine Liste zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen zu führen (unter Erhebung auch der weiteren, im Einzelnen dort genannten Daten) und zu veröffentlichen. Gemäss dem Wortlaut von Art. 41b Abs. 2 IVV, den der Bundesrat gestützt auf Art. 57 Abs. 2 IVG erlassen hat, erfasst die Liste die Daten nach Kalenderjahr und wird auf den 1. März des Folgejahres veröffentlicht. Zudem erstellt das BSV nach Art. 41b Abs. 3 IVV eine gesamtschweizerische Übersicht gestützt auf die Listen der IV-Stellen. Die Übersicht wird auf den 1. Juli veröffentlicht. Es besteht somit eine Rechtsgrundlage für die Herausgabe der Daten erst mit der Publikation der Angaben für das ganze Jahr 2022 am 1. März (kantonale Zahlen der IV-Stellen) beziehungsweise 1. Juli 2023 (gesamtschweizerische Übersicht; vgl. Urteil 8C_194/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.5). Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang in der zitierten E. 3.5 des Urteils 8C_194/2022 fest, ein Anspruch auf eine rückwirkende Erhebung der von den beauftragten Gutachtern erstatteten Expertisen lasse sich daraus nicht ableiten. Zwingende Gründe für eine Abweichung vom entsprechenden Wortlaut der genannten Bestimmungen seien nicht ersichtlich. Zudem sollte gemäss den Gesetzesmaterialien ausdrücklich aus verfahrensökonomischen Gründen auf einzelfallbezogene Abklärungen verzichtet werden.”
Aus Art. 41b IVV lässt sich kein Anspruch auf Einsicht in einzelne oder anonymisierte Gutachten ableiten. Nach der zitierten Vernehmlassung regelt die Bestimmung die Führung einer Liste mit statistischen Angaben (z. B. Anzahl Aufträge, Gesamtvergütung, attestierte Arbeitsunfähigkeiten, Anzahl der Gutachten, die Gegenstand gerichtlicher Entscheide bildeten, und Beweiskräftigkeit) und war nicht dazu bestimmt, die Einsicht in einzelne Gutachten zu ermöglichen.
“Das BSV gibt in seiner Vernehmlassung zunächst zu bedenken, die angerufene Bestimmung sei auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar. Im Übrigen sei darin, in Ausführung des Art. 57 Abs. 1 lit. n und Abs. 2 IVG, vorgesehen, dass in der von den IV-Stellen zu führenden Liste unter anderem für jeden einzelnen Sachverständigen, jedes Sachverständigen-Zweierteam beziehungsweise jede Gutachterstelle die Anzahl Aufträge sowie die Gesamtvergütung erfasst werden. Zudem sei zu erheben, welche Arbeitsunfähigkeiten in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit (nach der Konsensbeurteilung aller beteiligten Sachverständigen) in den Gutachten attestiert worden sei. Des Weiteren sei die Anzahl der Gutachten zu erfassen, die Gegenstand eines gerichtlichen Entscheides gebildet hätten, und schliesslich, ob die Gutachten beweiskräftig gewesen seien. Hingegen lasse sich, so das BSV weiter, aus Art. 41b IVV kein Anspruch darauf ableiten, dass die Gutachten in anonymisierter Form einsehbar seien. Es sei nie vorgesehen gewesen, dass diese durch das Parlament eingeführte Bestimmung eine Einsicht in einzelne Gutachten ermöglichen solle. Eine solch weitgehende Auslegung von Art. 41b IVV entspreche nicht dem gesetzgeberischen Willen. Im Übrigen weisen sowohl das BSV als auch die IV-Stelle darauf hin, dass die Liste der IV-Stellen erstmals per 1. März 2023 und die gesamtschweizerische Übersicht per 1. Juli 2023 publiziert würden. Der Artikel könne, so das BSV, auch nicht beigezogen werden, um für die Zeit vor seinem Inkrafttreten entsprechende Rechte abzuleiten.”
“Im Übrigen sei darin, in Ausführung des Art. 57 Abs. 1 lit. n und Abs. 2 IVG, vorgesehen, dass in der von den IV-Stellen zu führenden Liste unter anderem für jeden einzelnen Sachverständigen, jedes Sachverständigen-Zweierteam beziehungsweise jede Gutachterstelle die Anzahl Aufträge sowie die Gesamtvergütung erfasst werden. Zudem sei zu erheben, welche Arbeitsunfähigkeiten in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit (nach der Konsensbeurteilung aller beteiligten Sachverständigen) in den Gutachten attestiert worden sei. Des Weiteren sei die Anzahl der Gutachten zu erfassen, die Gegenstand eines gerichtlichen Entscheides gebildet hätten, und schliesslich, ob die Gutachten beweiskräftig gewesen seien. Hingegen lasse sich, so das BSV weiter, aus Art. 41b IVV kein Anspruch darauf ableiten, dass die Gutachten in anonymisierter Form einsehbar seien. Es sei nie vorgesehen gewesen, dass diese durch das Parlament eingeführte Bestimmung eine Einsicht in einzelne Gutachten ermöglichen solle. Eine solch weitgehende Auslegung von Art. 41b IVV entspreche nicht dem gesetzgeberischen Willen. Im Übrigen weisen sowohl das BSV als auch die IV-Stelle darauf hin, dass die Liste der IV-Stellen erstmals per 1. März 2023 und die gesamtschweizerische Übersicht per 1. Juli 2023 publiziert würden. Der Artikel könne, so das BSV, auch nicht beigezogen werden, um für die Zeit vor seinem Inkrafttreten entsprechende Rechte abzuleiten.”