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Die Auszahlung des Assistenzbeitrags erfolgt nach Rechnungsstellung durch die versicherte Person.
“Die Zeit für den gesamten Hilfebedarf ist mit dem standardisierten Abklärungsinstrument "FAKT2" (nachfolgend: FAKT2) BGE 148 V 408 S. 411 zu ermitteln (benötigte Zeit gemäss Art. 42sexies Abs. 1 IVG, wobei u.a. Reduktionen wegen Aufenthalts in einer Institution, erwachsenen Personen im selben Haushalt u.ä. zu berücksichtigen sind). B. Die Zeit für den anerkannten Hilfebedarf gemäss Art. 39e IVV ist zu ermitteln (Beachtung der Höchstansätze). C. Der niedrigere Betrag (A oder B) ist Ausgangsgrösse für die weiteren Schritte. D. Die Zeit für bereits abgegoltene Leistungen (Art. 42sexies Abs. 1 lit. a-c IVG: Hilflosenentschädigung, Beiträge für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels oder Beiträge an Grundpflege nach Art. 25a KVG) ist in Abzug zu bringen. E. Die verbleibende Zeit multipliziert mit dem Stundenansatz gemäss Art. 39f IVV ergibt den Assistenzbeitrag als Geldbetrag; es ist ein monatlicher und jährlicher Assistenzbeitrag festzulegen (Art. 39g IVV). Damit steht der Anspruch im Grundsatz fest. F. Die Auszahlung erfolgt nach Rechnungsstellung durch die versicherte Person (Art. 42septies Abs. 2 IVG; Art. 39i IVV).”
Wurden die Nachtdienste so bezogen, dass sie über Ergänzungsleistungen (EL) finanziert wurden, kommt eine Umwandlung der nicht genutzten Nachtpauschalen in Tagstunden nicht in Betracht. In solchen Fällen sind allfällige für diese Nachtleistungen ausgerichtete EL-Zahlungen zu berücksichtigen bzw. gegebenenfalls rückabzuwickeln. Art. 39i Abs. 2ter IVV ist danach nicht dahin auszulegen, dass für durch EL gedeckte Nachtaufwendungen parallel der vorgesehene IV-/AHV‑Assistenzbetrag auf den Tag verschoben werden könne.
“Daneben kann im Rahmen der zweiten (und vorliegend von der Beschwerdeführerin gewünschten) seit dem 1. Januar 2022 bestehenden Möglichkeit nach Art. 39i Abs. 2ter IVV der Nachtdienst von Dritten geleistet werden, ohne dass er von anderen Sozialversicherungsleistungen gedeckt würde, und dafür die Nachtpauschalen auf den Tag verschoben werden. Nicht ausgeschlossen ist schliesslich die dritte Möglichkeit, dass die Leistungen in der Nacht so bezogen werden, dass sie (soweit die entsprechenden zweigspezifischen Voraussetzungen erfüllt sind) über die EL finanziert werden; dann aber ist eine Umwandlung der nicht genutzten Nachtpauschalen in Standardstunden für die Hilfeleistung während des Tages (auch weiterhin) ausgeschlossen. Denn eine Leistungsausweitung innerhalb des Zweigs der ersten Säule in der Weise, dass für den in der Assistenzbeitragsberechnung erhobenen Aufwand in der Nacht EL bezogen werden und parallel dazu der hierfür an sich zugesprochene und vorgesehene IV- bzw. AHV-Assistenzbetrag auf den Tag verschoben wird, hat der Verordnungsgeber mit dem Erlass von Art. 39i Abs. 2ter IVV klarerweise nicht gewollt. So sehen denn auch Art. 14 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311) ausdrücklich vor, dass der Assistenzbeitrag der IV bzw. der AHV in der EL von den ausgewiesenen Kosten abzuziehen ist. Wie es sich mit allfälligen solchen EL-Zahlungen im vorliegenden Fall tatsächlich verhält, kann aufgrund der diesbezüglich unvollständigen Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Dies wird von der Beschwerdegegnerin mit Blick auf eine allfällige Verrechnung bereits ausgerichteter – koordinationsrechtlich aber nachgelagerten – Leistungen vor der Auszahlung intern bei der Abteilung AEL (Ergänzungsleistungen) zu klären sein (vgl. dazu Rz. 10010 ff. KSAB).”
“Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) geltend machen konnte (vgl. AB 185 [FAKT 8/58], 464 und IV-Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 3, Eintrag vom 30. August 2022). Dies ändert zwar nichts daran, dass die Umwandlung der Nachtpauschale in Tagstunden im Grundsatz möglich bleibt, hat jedoch zur Folge, dass allfällige hierfür gesprochene und ausgerichtete EL, rückabgewickelt werden müssen. Sinn und Zweck des Art. 39i Abs. 2ter IVV ist es, eine Umwandlung einzig dann zu ermöglichen, wenn der Nachtdienst unentgeltlich oder jedenfalls nicht vom Gemeinwesen mit EL gegenfinanziert erbracht wurde. Oder anders gesagt: Es sind grundsätzlich drei sich ausschliessende Varianten denkbar: Die primäre Lösung des Gesetzgebers ist, dass der Nachtdienst durch Assistenzpersonen erbracht und durch den Assistenzbeitrag finanziert wird. Daneben kann im Rahmen der zweiten (und vorliegend von der Beschwerdeführerin gewünschten) seit dem 1. Januar 2022 bestehenden Möglichkeit nach Art. 39i Abs. 2ter IVV der Nachtdienst von Dritten geleistet werden, ohne dass er von anderen Sozialversicherungsleistungen gedeckt würde, und dafür die Nachtpauschalen auf den Tag verschoben werden. Nicht ausgeschlossen ist schliesslich die dritte Möglichkeit, dass die Leistungen in der Nacht so bezogen werden, dass sie (soweit die entsprechenden zweigspezifischen Voraussetzungen erfüllt sind) über die EL finanziert werden; dann aber ist eine Umwandlung der nicht genutzten Nachtpauschalen in Standardstunden für die Hilfeleistung während des Tages (auch weiterhin) ausgeschlossen. Denn eine Leistungsausweitung innerhalb des Zweigs der ersten Säule in der Weise, dass für den in der Assistenzbeitragsberechnung erhobenen Aufwand in der Nacht EL bezogen werden und parallel dazu der hierfür an sich zugesprochene und vorgesehene IV- bzw. AHV-Assistenzbetrag auf den Tag verschoben wird, hat der Verordnungsgeber mit dem Erlass von Art. 39i Abs. 2ter IVV klarerweise nicht gewollt. So sehen denn auch Art. 14 Abs. 2 ELG i.”
“Daneben kann im Rahmen der zweiten (und vorliegend von der Beschwerdeführerin gewünschten) seit dem 1. Januar 2022 bestehenden Möglichkeit nach Art. 39i Abs. 2ter IVV der Nachtdienst von Dritten geleistet werden, ohne dass er von anderen Sozialversicherungsleistungen gedeckt würde, und dafür die Nachtpauschalen auf den Tag verschoben werden. Nicht ausgeschlossen ist schliesslich die dritte Möglichkeit, dass die Leistungen in der Nacht so bezogen werden, dass sie (soweit die entsprechenden zweigspezifischen Voraussetzungen erfüllt sind) über die EL finanziert werden; dann aber ist eine Umwandlung der nicht genutzten Nachtpauschalen in Standardstunden für die Hilfeleistung während des Tages (auch weiterhin) ausgeschlossen. Denn eine Leistungsausweitung innerhalb des Zweigs der ersten Säule in der Weise, dass für den in der Assistenzbeitragsberechnung erhobenen Aufwand in der Nacht EL bezogen werden und parallel dazu der hierfür an sich zugesprochene und vorgesehene IV- bzw. AHV-Assistenzbetrag auf den Tag verschoben wird, hat der Verordnungsgeber mit dem Erlass von Art. 39i Abs. 2ter IVV klarerweise nicht gewollt. So sehen denn auch Art. 14 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311) ausdrücklich vor, dass der Assistenzbeitrag der IV bzw. der AHV in der EL von den ausgewiesenen Kosten abzuziehen ist. Wie es sich mit allfälligen solchen EL-Zahlungen im vorliegenden Fall tatsächlich verhält, kann aufgrund der diesbezüglich unvollständigen Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Dies wird von der Beschwerdegegnerin mit Blick auf eine allfällige Verrechnung bereits ausgerichteter – koordinationsrechtlich aber nachgelagerten – Leistungen vor der Auszahlung intern bei der Abteilung AEL (Ergänzungsleistungen) zu klären sein (vgl. dazu Rz. 10010 ff. KSAB).”
Eine Umwandlung der nicht in Rechnung gestellten Nachtpauschalen in Tagesstunden ist ausgeschlossen, wenn die betreffenden Nachtdienste durch Ergänzungsleistungen (EL) mitfinanziert wurden; allfällige hierfür ausgerichtete EL sind rückabzuwickeln.
“Im Zusammenhang mit der Leistungskoordination von besonderer Bedeutung sind die Ergänzungsleistungen (EL). So finden sich in den Akten des vorliegenden Verfahrens denn auch verschiedene Hinweise dafür, dass die vom Verein C.________ geleisteten Stunden während der Nacht zwar von der Beschwerdeführerin direkt bezahlt wurden, sie diese jedoch gegenüber den EL (wohl als Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b und 14 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) geltend machen konnte (vgl. AB 185 [FAKT 8/58], 464 und IV-Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 3, Eintrag vom 30. August 2022). Dies ändert zwar nichts daran, dass die Umwandlung der Nachtpauschale in Tagstunden im Grundsatz möglich bleibt, hat jedoch zur Folge, dass allfällige hierfür gesprochene und ausgerichtete EL, rückabgewickelt werden müssen. Sinn und Zweck des Art. 39i Abs. 2ter IVV ist es, eine Umwandlung einzig dann zu ermöglichen, wenn der Nachtdienst unentgeltlich oder jedenfalls nicht vom Gemeinwesen mit EL gegenfinanziert erbracht wurde. Oder anders gesagt: Es sind grundsätzlich drei sich ausschliessende Varianten denkbar: Die primäre Lösung des Gesetzgebers ist, dass der Nachtdienst durch Assistenzpersonen erbracht und durch den Assistenzbeitrag finanziert wird. Daneben kann im Rahmen der zweiten (und vorliegend von der Beschwerdeführerin gewünschten) seit dem 1. Januar 2022 bestehenden Möglichkeit nach Art. 39i Abs. 2ter IVV der Nachtdienst von Dritten geleistet werden, ohne dass er von anderen Sozialversicherungsleistungen gedeckt würde, und dafür die Nachtpauschalen auf den Tag verschoben werden. Nicht ausgeschlossen ist schliesslich die dritte Möglichkeit, dass die Leistungen in der Nacht so bezogen werden, dass sie (soweit die entsprechenden zweigspezifischen Voraussetzungen erfüllt sind) über die EL finanziert werden; dann aber ist eine Umwandlung der nicht genutzten Nachtpauschalen in Standardstunden für die Hilfeleistung während des Tages (auch weiterhin) ausgeschlossen.”
Wird die monatliche Rechnungspflicht nach Art. 39i Abs. 1 IVV fristgerecht erfüllt, aber sind die hierfür verwendeten Formulare fehlerhaft, kann dies unbeachtlich bleiben, soweit die Lohnabrechnungen bzw. sonst erforderlichen Unterlagen der IV-Stelle rechtzeitig eingereicht wurden und diese damit sämtliche Unterlagen zur korrekten Berechnung hatte. In einem solchen Fall hat die IV-Stelle für die Folgen einer Verletzung der Beratungspflicht einzustehen, sodass die versicherte Person so zu stellen ist, wie wenn die Formulare korrekt ausgefüllt gewesen wären.
“Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3 f.) steht die Frist von Art. 42septies Abs. 2 IVG, wonach der Anspruch für Hilfeleistungen innert zwölf Monaten nach deren Erbringen gemeldet werden muss, der Nachzahlung des Differenzbetrages nicht entgegen. So reichte die Beschwerdeführerin die (fehlerhaften) Formulare „Rechnung Assistenzbeitrag“ bzw. „Rechnung für Assistenzbeitrag“ sowie die (korrekten) Lohnabrechnungen – unbestrittenermassen – fristgerecht jeden Monat (vgl. Art. 39i Abs. 1 IVV) ein und die Beschwerdegegnerin hatte jeweils sämtliche Unterlagen zur korrekten Berechnung der Assistenzbeiträge zur Verfügung. Für die Folgen der Verletzung der Beratungspflicht hat die Beschwerdegegnerin einzustehen (vgl. E. 3.4.2 hiervor), sodass die Beschwerdeführerin so zu stellen ist, wie wenn sie die Formulare korrekt ausgefüllt hätte.”
Wurden Nachtdienstpauschalen nicht in Rechnung gestellt, sind die Versicherten nach der Rechtsprechung darlegungs- und erklärungspflichtig; ohne klare Begründung wird bei einer Revision der nächtliche Hilfebedarf nicht anerkannt.
“Massgebend ist der Bedarf an Hilfe, der aufgrund der behinderungsbedingten Situation notwendig ist, unabhängig davon, ob die Hilfe tatsächlich in Anspruch genommen wird; individuelle Gegebenheiten sind dabei ausser Acht zu lassen (Rz. 4008 KSAB). Der Assistenzbeitrag für den Nachtdienst wird dabei nach der Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung pauschal festgelegt (Art. 39f Abs. 3 Satz 1 IVV). Im Rahmen der Weiterentwicklung der IV (WEIV; AS 2021 705), welche per 1. Januar 2022 in Kraft trat, wurde Art. 39i Abs. 2bis IVV neu eingefügt. Nach dieser Bestimmung darf ausschliesslich die Pauschale für den Nachtdienst in Rechnung gestellt werden; sie kann in Rechnung gestellt werden, sofern sich eine Assistenzperson für einen Einsatz zur Verfügung hält. Nicht in Rechnung gestellte Pauschalen für den Nachtdienst können auch während des Tages eingesetzt und angerechnet werden; für die Anrechnung am Tag wird die Pauschale für den Nachtdienst in Stunden umgerechnet, indem sie durch den Stundenansatz nach Artikel 39f Abs. 1 IVV geteilt wird (Art. 39i Abs. 2ter IVV). In diesem Fall müssen die versicherten Personen erklären, wieso sie die Nächte nicht in Rechnung gestellt haben; ohne klare Begründung wird anhand einer Revision der Hilfebedarf in der Nacht nicht mehr anerkannt (Rz.”
“Massgebend ist der Bedarf an Hilfe, der aufgrund der behinderungsbedingten Situation notwendig ist, unabhängig davon, ob die Hilfe tatsächlich in Anspruch genommen wird; individuelle Gegebenheiten sind dabei ausser Acht zu lassen (Rz. 4008 KSAB). Der Assistenzbeitrag für den Nachtdienst wird dabei nach der Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung pauschal festgelegt (Art. 39f Abs. 3 Satz 1 IVV). Im Rahmen der Weiterentwicklung der IV (WEIV; AS 2021 705), welche per 1. Januar 2022 in Kraft trat, wurde Art. 39i Abs. 2bis IVV neu eingefügt. Nach dieser Bestimmung darf ausschliesslich die Pauschale für den Nachtdienst in Rechnung gestellt werden; sie kann in Rechnung gestellt werden, sofern sich eine Assistenzperson für einen Einsatz zur Verfügung hält. Nicht in Rechnung gestellte Pauschalen für den Nachtdienst können auch während des Tages eingesetzt und angerechnet werden; für die Anrechnung am Tag wird die Pauschale für den Nachtdienst in Stunden umgerechnet, indem sie durch den Stundenansatz nach Artikel 39f Abs. 1 IVV geteilt wird (Art. 39i Abs. 2ter IVV). In diesem Fall müssen die versicherten Personen erklären, wieso sie die Nächte nicht in Rechnung gestellt haben; ohne klare Begründung wird anhand einer Revision der Hilfebedarf in der Nacht nicht mehr anerkannt (Rz.”
Dass ein gemeinnütziger Verein nicht im Handelsregister eingetragen ist, schliesst die Anwendung von Art. 39i Abs. 2ter IVV nicht aus.
“Unter Berücksichtigung der Auslegung von Art. 39i Abs. 2ter IVV ergibt sich für den hier zu beurteilenden Fall das Folgende: Dass es sich beim (im Gegensatz zum Dachverband [vgl. SHAB-Publikation vom 6. Oktober2022] nicht im Handelsregister figurierenden) gemeinnützigen Verein C.________ (vgl. dazu auch <…>, Rubrik: Menü/Information/Geschäftsstelle/Bern/Verein/Statuten … Schweiz – Kanton Bern) um eine juristische Person handelt, die nicht als Assistenzperson anerkannt werden könnte, schliesst die Anwendung von Art. 39i Abs. 2ter IVV nach dem Dargelegten (vgl. E. 3.5.2 f. hiervor) nicht aus (vgl. AB 538/3 Ziff. II lit. c Ziff. 14). Ferner handelt es sich auch nicht um eine "analoge Institution", welche unter Rz.”
Bei der Umrechnung und Anrechnung der Nachtpauschale für Zwecke des Tags ist der stundenbezogene Ansatz gemäss Art. 39f Abs. 1 massgebend. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Zeiten, die bereits durch andere Leistungen abgedeckt sind, abzuziehen sind.
“Assistenzmodelle beziehen sich auf den privaten Wohnbereich und den Arbeitsbereich, jedoch nicht auf den institutionellen Bereich (Heime, Werk- und Tagesstätten; BBI 2010 1835; vgl. auch BBI 2010 1865). Der Assistenzbeitrag darf nur im Umfang der tatsächlich erbrachten und entschädigten Hilfeleistungen ausgerichtet werden und die Hilfeleistungen müssen durch eine anerkannte Assistenzperson erbracht werden (BBI 2010 1866; Art. 42quinquies und 42sexies IVG). Als intra- bzw. intersystemische Koordinationsnorm bestimmt Art. 42sexies Abs. 1 lit. a - c IVG, dass vom zeitlichen Aufwand die bereits durch andere Leistungen (Hilflosenentschädigung mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags, Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels, Grundpflege der obligatorischen Krankenpflegeversicherung) abgedeckte Zeit abgezogen wird. Zudem gewährt die IV (und damit auch die AHV) in Abweichung zu Art. 64 Abs. 1 und 2 ATSG keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Art. 25a KVG abgedeckt werden. Art. 39i Abs. 2ter IVV wurde vom Bundesrat als Ausführungsbestimmung der per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzten Weiterentwicklung der IV eingeführt. Da sich aus den historischen und systematischen Auslegungselementen keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewinnen lassen, stehen zur Interpretation dieser Norm die grammatikalischen und teleologischen Elemente im Vordergrund (vgl. E. 3.4 f. nachfolgend).”
Nach den Materialien kann die Nachtassistenz ausnahmsweise auch durch enge Angehörige erbracht werden, obwohl diese nicht den Assistenzpersonenbegriff des IVG erfüllen. Für die Anwendung von Art. 39i Abs. 2ter IVV ist entscheidend, dass die Nachtassistenz für die IV‑Abklärung notwendig ist und tatsächlich erbracht wird; es kommt nach den Materialien nicht auf einen Entgeltcharakter der Leistung an.
“b der besagten Bestimmung aber gleichzeitig gefordert, dass die natürliche Person weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist. Mit Art. 39i Abs. 2ter IVV wird (im weitesten Sinne und indirekt) der Grundsatz durchbrochen, wonach mit dem Assistenzbeitrag nur durch Assistenzpersonen effektiv erbrachte Hilfeleistungen abgedeckt werden sollen (vgl. E. 3.5 hiervor). Dies insoweit, als ein im Rahmen des Abklärungsprozesses für den Assistenzbeitrag an sich nicht erhobener Aufwand am Tag durch den Transfer der Nachtpauschale auf den Tag abgegolten werden kann. Ausgehend davon, dass dieser Aufwand bis anhin von anderen Personen erbracht wurde. Es entspricht nach den Materialien demnach jedenfalls dem Willen des Verordnungsgebers, nachts ausnahmsweise Personen innerhalb der engen Familie einzusetzen, die von vornherein nicht als Assistenzpersonen in Frage kommen (vgl. Erläuterungen des BSV, a.a.O.). Damit ist jedoch nicht gesagt, dass es mit dem Einsatz von Angehörigen für die Anwendung des Art. 39i Abs. 2ter IVV sein Bewenden haben muss. Denn für eine rechtsgleiche Anwendung (vgl. Art. 8 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) dieser Bestimmung ist zu beachten, dass es nicht um eine Abgeltung von Leistungen geht, die Angehörige im Rahmen der Schadenminderungspflicht erbringen, wären diese doch so oder anders, ohne dass sie bei der Invalidenversicherung in Anschlag gebracht werden könnten, zu erbringen. Mit der hier zur Diskussion stehenden Bestimmung wurde vielmehr eine Umwandlungsmöglichkeit geschaffen, bei der es keine Rolle spielt, ob die ausserhalb des Assistenzbeitrags in der Nacht erbrachte Leistung entgeltlich oder unentgeltlich erbracht wird. Entscheidend ist einzig, dass die Assistenz in der Nacht der Abklärung der IV entsprechend notwendig ist und tatsächlich erbracht wird, jedoch der IV nicht in Rechnung gestellt wird und diese damit entlastet. Daraus folgend ist deshalb ebenfalls unwesentlich ob die Leistung von Angehörigen oder von Dritten erbracht wird; beachtlich ist unter dem Rechtsgleichheitsgrundsatz allemal, dass wer keine Angehörigen hat, sich in der gleichen Situation wie Personen mit helfenden Angehörigen befinden kann und entsprechend auf ein externes Helfernetzwerk zurückgreifen muss und kann.”
“Soweit die Beschwerdegegnerin argumentiert, es dürften nur Nächte umgewandelt werden, in denen eine natürliche Person unentgeltlich Hilfe leistet (AB 538/3 Ziff. II lit. c Ziff. 15; Beschwerdeantwort S. 2 lit. C.b Ziff. 4), findet dies weder im Wortlaut (vgl. E. 3.4 hiervor) noch in den Materialien (vgl. E. 3.3 hiervor) eine Grundlage. Der seitens der Beschwerdegegnerin angeführte Art. 43quinquies (recte: Art. 42quinquies) IVG definiert unter dem Titel "Gedeckte Hilfeleistungen" die Assistenzperson zwar als natürliche Person (vgl. auch Rz. 3012 KSAB). Als kumulatives Kriterium wird in lit. b der besagten Bestimmung aber gleichzeitig gefordert, dass die natürliche Person weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist. Mit Art. 39i Abs. 2ter IVV wird (im weitesten Sinne und indirekt) der Grundsatz durchbrochen, wonach mit dem Assistenzbeitrag nur durch Assistenzpersonen effektiv erbrachte Hilfeleistungen abgedeckt werden sollen (vgl. E. 3.5 hiervor). Dies insoweit, als ein im Rahmen des Abklärungsprozesses für den Assistenzbeitrag an sich nicht erhobener Aufwand am Tag durch den Transfer der Nachtpauschale auf den Tag abgegolten werden kann. Ausgehend davon, dass dieser Aufwand bis anhin von anderen Personen erbracht wurde. Es entspricht nach den Materialien demnach jedenfalls dem Willen des Verordnungsgebers, nachts ausnahmsweise Personen innerhalb der engen Familie einzusetzen, die von vornherein nicht als Assistenzpersonen in Frage kommen (vgl. Erläuterungen des BSV, a.a.O.). Damit ist jedoch nicht gesagt, dass es mit dem Einsatz von Angehörigen für die Anwendung des Art. 39i Abs. 2ter IVV sein Bewenden haben muss. Denn für eine rechtsgleiche Anwendung (vgl. Art. 8 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) dieser Bestimmung ist zu beachten, dass es nicht um eine Abgeltung von Leistungen geht, die Angehörige im Rahmen der Schadenminderungspflicht erbringen, wären diese doch so oder anders, ohne dass sie bei der Invalidenversicherung in Anschlag gebracht werden könnten, zu erbringen.”
Wer die Pauschale für den Nachtdienst nicht in Rechnung stellt, muss gegenüber der IV darlegen, weshalb die Nächte nicht geltend gemacht wurden. Fehlt eine klare Begründung, wird der nächtliche Hilfebedarf im Rahmen einer Revision nicht mehr anerkannt.
“Massgebend ist der Bedarf an Hilfe, der aufgrund der behinderungsbedingten Situation notwendig ist, unabhängig davon, ob die Hilfe tatsächlich in Anspruch genommen wird; individuelle Gegebenheiten sind dabei ausser Acht zu lassen (Rz. 4008 KSAB). Der Assistenzbeitrag für den Nachtdienst wird dabei nach der Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung pauschal festgelegt (Art. 39f Abs. 3 Satz 1 IVV). Im Rahmen der Weiterentwicklung der IV (WEIV; AS 2021 705), welche per 1. Januar 2022 in Kraft trat, wurde Art. 39i Abs. 2bis IVV neu eingefügt. Nach dieser Bestimmung darf ausschliesslich die Pauschale für den Nachtdienst in Rechnung gestellt werden; sie kann in Rechnung gestellt werden, sofern sich eine Assistenzperson für einen Einsatz zur Verfügung hält. Nicht in Rechnung gestellte Pauschalen für den Nachtdienst können auch während des Tages eingesetzt und angerechnet werden; für die Anrechnung am Tag wird die Pauschale für den Nachtdienst in Stunden umgerechnet, indem sie durch den Stundenansatz nach Artikel 39f Abs. 1 IVV geteilt wird (Art. 39i Abs. 2ter IVV). In diesem Fall müssen die versicherten Personen erklären, wieso sie die Nächte nicht in Rechnung gestellt haben; ohne klare Begründung wird anhand einer Revision der Hilfebedarf in der Nacht nicht mehr anerkannt (Rz.”
“Massgebend ist der Bedarf an Hilfe, der aufgrund der behinderungsbedingten Situation notwendig ist, unabhängig davon, ob die Hilfe tatsächlich in Anspruch genommen wird; individuelle Gegebenheiten sind dabei ausser Acht zu lassen (Rz. 4008 KSAB). Der Assistenzbeitrag für den Nachtdienst wird dabei nach der Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung pauschal festgelegt (Art. 39f Abs. 3 Satz 1 IVV). Im Rahmen der Weiterentwicklung der IV (WEIV; AS 2021 705), welche per 1. Januar 2022 in Kraft trat, wurde Art. 39i Abs. 2bis IVV neu eingefügt. Nach dieser Bestimmung darf ausschliesslich die Pauschale für den Nachtdienst in Rechnung gestellt werden; sie kann in Rechnung gestellt werden, sofern sich eine Assistenzperson für einen Einsatz zur Verfügung hält. Nicht in Rechnung gestellte Pauschalen für den Nachtdienst können auch während des Tages eingesetzt und angerechnet werden; für die Anrechnung am Tag wird die Pauschale für den Nachtdienst in Stunden umgerechnet, indem sie durch den Stundenansatz nach Artikel 39f Abs. 1 IVV geteilt wird (Art. 39i Abs. 2ter IVV). In diesem Fall müssen die versicherten Personen erklären, wieso sie die Nächte nicht in Rechnung gestellt haben; ohne klare Begründung wird anhand einer Revision der Hilfebedarf in der Nacht nicht mehr anerkannt (Rz.”
Aus Art. 39i Abs. 2bis IVV lässt sich keine Beschränkung der Umwandlung der Pauschale auf bestimmte Formen der nächtlichen Abdeckung (z. B. durch Angehörige) entnehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass weiterhin ein tatsächlicher Hilfebedarf für den Aufenthalt in der Privatwohnung besteht und die gesetzlichen Koordinationsregeln eingehalten werden.
“Dem Wortlaut von Art. 39i Abs. 2bis IVV lässt sich keine Beschränkung der Umwandlung auf bestimmte Arten der alternativen Abdeckung des Hilfsbedarfs in der Nacht, insbesondere nicht auf eine solche durch Angehörige, entnehmen. Nach rein grammatikalischer Auslegung der übereinstimmenden drei Sprachfassungen ist deshalb grundsätzlich nicht massgebend, wie der Hilfebedarf abgedeckt wurde. Jedenfalls ist aber aufgrund der auf Gesetzesstufe verankerten Vorgaben vorausgesetzt, dass weiterhin ein tatsächlicher Hilfebedarf für den Aufenthalt in der Privatwohnung besteht und die gesetzlichen Koordinationsregeln eingehalten werden (vgl. E. 3.3 hiervor). So sieht Rz.”
“Dem Wortlaut von Art. 39i Abs. 2bis IVV lässt sich keine Beschränkung der Umwandlung auf bestimmte Arten der alternativen Abdeckung des Hilfsbedarfs in der Nacht, insbesondere nicht auf eine solche durch Angehörige, entnehmen. Nach rein grammatikalischer Auslegung der übereinstimmenden drei Sprachfassungen ist deshalb grundsätzlich nicht massgebend, wie der Hilfebedarf abgedeckt wurde. Jedenfalls ist aber aufgrund der auf Gesetzesstufe verankerten Vorgaben vorausgesetzt, dass weiterhin ein tatsächlicher Hilfebedarf für den Aufenthalt in der Privatwohnung besteht und die gesetzlichen Koordinationsregeln eingehalten werden (vgl. E. 3.3 hiervor). So sieht Rz.”
Bei der Abgrenzung ist zu berücksichtigen, welche Hilfeleistungen bereits durch KVG‑Leistungen — namentlich den Pflegebeitrag/Grundpflege — oder durch andere Leistungen abgedeckt sind.
“Assistenzmodelle beziehen sich auf den privaten Wohnbereich und den Arbeitsbereich, jedoch nicht auf den institutionellen Bereich (Heime, Werk- und Tagesstätten; BBI 2010 1835; vgl. auch BBI 2010 1865). Der Assistenzbeitrag darf nur im Umfang der tatsächlich erbrachten und entschädigten Hilfeleistungen ausgerichtet werden und die Hilfeleistungen müssen durch eine anerkannte Assistenzperson erbracht werden (BBI 2010 1866; Art. 42quinquies und 42sexies IVG). Als intra- bzw. intersystemische Koordinationsnorm bestimmt Art. 42sexies Abs. 1 lit. a - c IVG, dass vom zeitlichen Aufwand die bereits durch andere Leistungen (Hilflosenentschädigung mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags, Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels, Grundpflege der obligatorischen Krankenpflegeversicherung) abgedeckte Zeit abgezogen wird. Zudem gewährt die IV (und damit auch die AHV) in Abweichung zu Art. 64 Abs. 1 und 2 ATSG keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Art. 25a KVG abgedeckt werden. Art. 39i Abs. 2ter IVV wurde vom Bundesrat als Ausführungsbestimmung der per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzten Weiterentwicklung der IV eingeführt. Da sich aus den historischen und systematischen Auslegungselementen keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewinnen lassen, stehen zur Interpretation dieser Norm die grammatikalischen und teleologischen Elemente im Vordergrund (vgl. E. 3.4 f. nachfolgend).”
Nach E.3.6 des Entscheids 200_2023_559 können nicht in Rechnung gestellte Pauschalen für den Nachtdienst nach Art. 39i Abs. 2ter IVV auch während des Tages angerechnet werden, selbst wenn die tatsächlich erbrachte nächtliche Hilfeleistung nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung finanziert wurde (z. B. Spitex) und die versicherte Person sich nicht in einer stationären oder teilstationären Einrichtung im Sinne von Art. 42sexies Abs. 2 IVG befand.
“Damit besteht keine vom Gericht zu füllende Lücke in der bundesrätlichen Regelung und es ist als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass nicht in Rechnung gestellte Pauschalen für den Nachdienst gemäss Art. 39i Abs. 2ter IVV immer dann auch während des Tages eingesetzt werden können, wenn die effektiv erbrachte nächtliche Hilfeleistung nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung finanziert wurde (bspw. Spitex) und sich die versicherte Person auch nicht in einer stationären oder teilstationären Institution im Sinne von Art. 42sexies Abs. 2 IVG aufhielt.”
“Damit besteht keine vom Gericht zu füllende Lücke in der bundesrätlichen Regelung und es ist als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass nicht in Rechnung gestellte Pauschalen für den Nachdienst gemäss Art. 39i Abs. 2ter IVV immer dann auch während des Tages eingesetzt werden können, wenn die effektiv erbrachte nächtliche Hilfeleistung nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung finanziert wurde (bspw. Spitex) und sich die versicherte Person auch nicht in einer stationären oder teilstationären Institution im Sinne von Art. 42sexies Abs. 2 IVG aufhielt.”
Die Umwandlung nicht in Rechnung gestellter Nachtpauschalen in Tagesstunden dient nach den Erläuterungen des BSV der Flexibilität der versicherten Person; als Beispiel wird genannt, dass an einigen Nächten etwa der Ehepartner die Assistenz übernimmt. Aus den Materialien lässt sich keine ausdrückliche einschränkende Beschränkung ableiten. Soweit die Materialien thematisieren, wer die Nachtassistenz leistet, folgt daraus nicht, dass die Umwandlung auf Fälle mit unentgeltlicher Leistung oder auf Angehörige beschränkt wäre.
“Gemäss dem erläuternden Bericht (nach Vernehmlassung) des BSV zu den Ausführungsbestimmungen zur WEIV vom 3. November 2021 (nachfolgend Erläuterungen des BSV; abrufbar unter <www.bsv.admin.ch>, Rubrik: Sozialversicherungen/Invalidenversicherung IV/Reformen & Revisionen/Weiterentwicklung der IV/Gesetze und Verordnungen/Erläuterungen) kommt es vor, dass die Assistenzleistung in einigen Nächten von einem Familienmitglied der versicherten Person erbracht wird, bspw. am Wochenende vom Ehepartner. Die Umrechnung der eingesparten Nachtpauschalen in Stunden zugunsten der Assistenz während des Tages erlaube der versicherten Person mehr Flexibiliät (Ausführungen zu Art. 39i Abs. 2ter IVV, S. 58). Die Erläuterungen in französischer und italienischer Sprache stimmen hiermit überein. Zwar stützen die Materialien den Verweis der Beschwerdegegnerin auf die Familienmitglieder. Die von der Beschwerdegegnerin daraus abgeleitete einschränkende Bedeutung lässt sich dem Bericht jedoch nicht entnehmen. Es kann damit auch gestützt auf die Materialien keine vom Bundesrat (zumindest implizit) mitbeschlossene Einschränkung ausgemacht werden. Damit ist die Frage zu klären, ob das Fehlen einer entsprechenden (ausdrücklichen) Bestimmung als echte (vom Gericht im Sinne der Auslegung der Beschwerdegegnerin zu schliessende) Lücke zu betrachten ist (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Dies ist nicht der Fall, da sich – wie aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 3.6 hiernach) – die Rechtsfrage durch die Auslegung von Art. 39i Abs. 2ter IVV beantworten lässt (vgl. BGE 129 V 1 E. 4.1.1 S. 6)”
“Soweit die Beschwerdegegnerin argumentiert, es dürften nur Nächte umgewandelt werden, in denen eine natürliche Person unentgeltlich Hilfe leistet (AB 538/3 Ziff. II lit. c Ziff. 15; Beschwerdeantwort S. 2 lit. C.b Ziff. 4), findet dies weder im Wortlaut (vgl. E. 3.4 hiervor) noch in den Materialien (vgl. E. 3.3 hiervor) eine Grundlage. Der seitens der Beschwerdegegnerin angeführte Art. 43quinquies (recte: Art. 42quinquies) IVG definiert unter dem Titel "Gedeckte Hilfeleistungen" die Assistenzperson zwar als natürliche Person (vgl. auch Rz. 3012 KSAB). Als kumulatives Kriterium wird in lit. b der besagten Bestimmung aber gleichzeitig gefordert, dass die natürliche Person weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist. Mit Art. 39i Abs. 2ter IVV wird (im weitesten Sinne und indirekt) der Grundsatz durchbrochen, wonach mit dem Assistenzbeitrag nur durch Assistenzpersonen effektiv erbrachte Hilfeleistungen abgedeckt werden sollen (vgl. E. 3.5 hiervor). Dies insoweit, als ein im Rahmen des Abklärungsprozesses für den Assistenzbeitrag an sich nicht erhobener Aufwand am Tag durch den Transfer der Nachtpauschale auf den Tag abgegolten werden kann. Ausgehend davon, dass dieser Aufwand bis anhin von anderen Personen erbracht wurde. Es entspricht nach den Materialien demnach jedenfalls dem Willen des Verordnungsgebers, nachts ausnahmsweise Personen innerhalb der engen Familie einzusetzen, die von vornherein nicht als Assistenzpersonen in Frage kommen (vgl. Erläuterungen des BSV, a.a.O.). Damit ist jedoch nicht gesagt, dass es mit dem Einsatz von Angehörigen für die Anwendung des Art. 39i Abs. 2ter IVV sein Bewenden haben muss. Denn für eine rechtsgleiche Anwendung (vgl. Art. 8 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) dieser Bestimmung ist zu beachten, dass es nicht um eine Abgeltung von Leistungen geht, die Angehörige im Rahmen der Schadenminderungspflicht erbringen, wären diese doch so oder anders, ohne dass sie bei der Invalidenversicherung in Anschlag gebracht werden könnten, zu erbringen.”
“b der besagten Bestimmung aber gleichzeitig gefordert, dass die natürliche Person weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist. Mit Art. 39i Abs. 2ter IVV wird (im weitesten Sinne und indirekt) der Grundsatz durchbrochen, wonach mit dem Assistenzbeitrag nur durch Assistenzpersonen effektiv erbrachte Hilfeleistungen abgedeckt werden sollen (vgl. E. 3.5 hiervor). Dies insoweit, als ein im Rahmen des Abklärungsprozesses für den Assistenzbeitrag an sich nicht erhobener Aufwand am Tag durch den Transfer der Nachtpauschale auf den Tag abgegolten werden kann. Ausgehend davon, dass dieser Aufwand bis anhin von anderen Personen erbracht wurde. Es entspricht nach den Materialien demnach jedenfalls dem Willen des Verordnungsgebers, nachts ausnahmsweise Personen innerhalb der engen Familie einzusetzen, die von vornherein nicht als Assistenzpersonen in Frage kommen (vgl. Erläuterungen des BSV, a.a.O.). Damit ist jedoch nicht gesagt, dass es mit dem Einsatz von Angehörigen für die Anwendung des Art. 39i Abs. 2ter IVV sein Bewenden haben muss. Denn für eine rechtsgleiche Anwendung (vgl. Art. 8 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) dieser Bestimmung ist zu beachten, dass es nicht um eine Abgeltung von Leistungen geht, die Angehörige im Rahmen der Schadenminderungspflicht erbringen, wären diese doch so oder anders, ohne dass sie bei der Invalidenversicherung in Anschlag gebracht werden könnten, zu erbringen. Mit der hier zur Diskussion stehenden Bestimmung wurde vielmehr eine Umwandlungsmöglichkeit geschaffen, bei der es keine Rolle spielt, ob die ausserhalb des Assistenzbeitrags in der Nacht erbrachte Leistung entgeltlich oder unentgeltlich erbracht wird. Entscheidend ist einzig, dass die Assistenz in der Nacht der Abklärung der IV entsprechend notwendig ist und tatsächlich erbracht wird, jedoch der IV nicht in Rechnung gestellt wird und diese damit entlastet. Daraus folgend ist deshalb ebenfalls unwesentlich ob die Leistung von Angehörigen oder von Dritten erbracht wird; beachtlich ist unter dem Rechtsgleichheitsgrundsatz allemal, dass wer keine Angehörigen hat, sich in der gleichen Situation wie Personen mit helfenden Angehörigen befinden kann und entsprechend auf ein externes Helfernetzwerk zurückgreifen muss und kann.”