831.201IVVFederal Council Ordinance01.01.1961Originalquelle
Beiträge werden nur ausgerichtet, sofern der Bedarf für die Leistungen nach Artikel 108bisnachgewiesen ist. Das BSV erlässt hiezu Richtlinien.
Die Organisationen sorgen für die statistische Erfassung der Leistungen und deren Empfängerinnen und Empfänger. Sie erfüllen die Anforderungen des Rechnungswesens und stellen die Qualität der Leistungserbringung sicher. Das BSV erlässt hiezu Richtlinien.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.