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Art. 14bis

831.201IVVFederal Council Ordinance01.01.1961Originalquelle
  1. Das EDI legt in einer Verordnung die Hilfsmittel fest, für die die Instrumente nach Artikel 21quaterAbsatz 1 Buchstaben a–c IVG angewendet werden.
  2. Sieht die vorliegende Verordnung für die Beschaffung von Hilfsmitteln und damit zusammenhängende Dienstleistungen ein Vergabeverfahren vor, so regelt das EDI die Modalitäten der Abgabe und der Vergütung.

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