831.201IVVFederal Council Ordinance01.01.1961Originalquelle
Als Betreuungskosten werden insbesondere vergütet:
Kosten für Mahlzeiten ausser Haus der in Artikel 11a Absatz 2 IVG genannten Personen;
Reise- und Unterbringungskosten für die in Artikel 11a Absatz 2 IVG genannten Personen, die von Dritten betreut werden;
Löhne für Familien- oder Haushalthilfen;
Kosten für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte oder Tagesstrukturen;
Reisekosten von Dritten, welche die in Artikel 11a Absatz 2 IVG genannten Personen im Haushalt der entschädigungsberechtigten Person betreuen.
Es werden die tatsächlichen Kosten vergütet, höchstens aber das der Anzahl der effektiven Eingliederungstage entsprechende Vielfache von 20 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG.
Betreuungskosten von insgesamt weniger als 20 Franken werden nicht vergütet.
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